Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2b» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr» Dorschei und Dr» Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15« Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« der durch Vertrag vom 27«* Juni 19^9 und durch gerichtlichen Vergleich vom 5«» Juli 195^ geändert und ergänzt ist* Pächterin des Kellergeschosses9 des Erdgeschosses und des I» Obergeschosses sowie von Teilen des II» Obergeschosses dieses Hauses» Sie betreibt darin ein Textil-Einzelhandelsgeschüft» Ihr war ein dingliches Vorkaufsrecht am Grundstück und gemäß § lo9o ff BGB eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur ausschließlichen Nutzung an den genannten Räumen bestellt worden» Die Eintragung beider Rechte im Grundbuch erstreckte sich auch auf das an das Hausgrundstück von hinten angrenzende, derzeit als selbständige Parzelle auf dem Grundbuchblatt des Hausgrundstücks verzeichnete Flurstück 17o c (Ruine K »Das Vertragsverhältnis soll Von Rechts wegen Tatbestand: im Mai vergeben und durchgeführt werden sollen» Der .»• Platz soll als öffentlicher Parkplatz mit Parkuhren hergerichtet werden» Um für die Dauerparker im Anliegerbereich »•» Einstellplätze zu schaffen, ist ».» vorgesehen, den zu unterkellern» Die Baukosten je Einstellplatz werden auf ca. Die Klägerin berechnete die Baukosten für den Umbau (nach Maßgabe der Aufstellung vom 2» August 19&1) mit 168 k-95»l8 DM. Unter Berücksichtigung des Erlöses für Schrott und ausgebaute Türen mit *+92,80 DM kam sie auf eine Bausumme von 168 002,38 DM. Danach errechnete sie eine jährliche Mieterhöhung (ge» maß § 3 des Umbauvertrages) von nur 18 670 DM - monatlich 1 555»83 DM» Auf die danach für die Zeit vom 1. Gegenüber restlichen 12 000 DM rechnete sie mit einer angeblichen Gegenforderung wegen Nichtdurchführung des Garagenbaues auf.Für Januar und Februar 1962 zahlte sie je 1 555*83 DM, d»h» die von ihr nach Baukosten in Höhe von nur 127 o*+8 DM errechnete Miete» Zu diesen Baukosten kommt die Beklagte auf fol~ gende Weise: Sie behauptet, der im § 3 des Vertrages angegebene Betrag von ljo 000 DM sei als Höchstbetrag vereinbart, der nicht habe überschritten werden dürfen» Davon seien noch abzuziehen: Architektenhonorar und Kosten der örtlichen Bauleitung (lfd. Nr. 9) ein Teilbetrag von 11 327 DM, weil die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, ihr gegenüber diese drei Posten (= Insgesamt 22 952*00 EM) als Baukosten in Ansatz zu bringen» Hilfsweise beanstandet sie noch weitere Posten aus der Kostenaufstellung der Klägerin ganz oder teilweise» Diese bestreitet die Vereinbarung einer nicht zu überschreit tenden Bau summe von l?o ooo HM und hält die Gegenforderung von 12 ooo DM sowie sämtliche sonstigen Beanstandungen der Höhe der angesetzten Baukosten für unbegründet» Die Klägerin hat die nach ihrer Berechnung für die Zeit vom 1» März 1961 bis 28» Februar 1962 unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten rückständige Zusatzmiete von 17 *k>o EM nebst Zinsen eingeklagt» 1» Ausgegangen ist von einer Gesamtbausumme von 168 oo2938 HM laut Berechnung der Klägerin» Davon hat das Landgericht im Re» visionsrechtszug nicht interessierende Einzelposten in Höhe von 1^ 637*8o HM vorläufig abgesetzt9 weil es insoweit aufgrund des Hilfsvorbringens der Beklagten noch weitere Aufklärung für sich die Organe der Klägerin auf eine bestimmte Höchstsumme hätten festlegen lassen, zu demal im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Höhe der Baukosten "lediglich die auf Erfahrung und buchstäblich oberflächlicher Prüfung des Objekts beruhende Schätzung" des Zeugen R^m^ Vorgelegen habe« Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, daß für die von ihm aufgrund Schätzung genannte Summe von 15o ooo DM eine Garantie oder Gewähr übernommen habe, was auch der Lebenserfahrung widersprochen hätte, weil gerade Umbauarbeiten nach Umfang und Kosten vor Beginn der Arbeiten äußerst schwer zu übersehen sind« Es folgt im Gegenteil der von ihm als glaubhaft angesehenen Bekundung er habe sich nicht auf keit seiner Schätzung keine Gewähr übernommen« Dafür spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts, daß unstreitig, als die Summe von l?o ooo DM genannt wurde, Angebote der Bau~ handwerker noch nicht eingeholt waren und damit einzelne Rechnungsgrößen noch nicht festlagen« Bei diesem Sachverhalt ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dessen, daß nicht die an den vorbereitenden Verhandlungen beteiligten Zeugen Dr« und den Vertrag selbst abgeschlossen, sondern auf seiten der Klage» rin deren Organe (W^U^ und Kihn unterschrieben, zu der Feststellung gelangt, diese hätten bei Abschluß des Vertrages nur einen seinem Wortlaut entsprechenden Willen gehabt und sich die der Klägerin von der Beklagten angesonnene Beschränkung der Baukosten nicht zu eigen gemacht« Damit hat das Berufungsgericht einen vom Wortlaut des Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner rechtsirrtumsfrei verneint« b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Klägerin die Erklärungen des Architekten R^HBP nicht gegen sich gelten lassen müsse, die Io - l5o ooo DM "zugesichert" oder die “Gewähr" dafür übernommen hat, sie werde nicht oder nur für den Fall unvorhergesehener Ereignisse Überschritten» Unerheblich ist dabei, daß der für die Beklagte an den Vorverhandlungen beteiligte Rechtsanwalt Dr. einen anderen "Eindruck" bekommen hat und wie es dazu im einzelnen gekommen ist» Zu Lasten der Klägerin kann das nicht gewertet werden« Dazu wird in der Revisionserwiderung mit Recht darauf verwiesen, Rechtsanwalt Dr« W^|p, dem nach seiner Aussage der Vertragsentwurf zur Weiterleitung an die Beklagte zugeleitet wurde, habe selbst von Unklarheiten in dem schriftlichen Vertrag, auch im Hinblick auf § 3 öe$ Vertrages, gesprochen, in den vieles nicht aufgenommen worden sei, was vorher besprochen worden sei« Wenn der Zeuge Dr» W^^P dazu weiter bekundet, die Beklagte, der es auf die Wah~ rung der Bautermine angekommen sei, habe diese Unklarheiten des Vertrages "in Kauf genommen", so kann das nur bedeuten, sie habe sich mit dem Wortlaut abgefunden» Dann muß sie ihn aber auch so gegen sich gelten lassen, wie er nach seinem objektiven Erklärungswert zu verstehen ist« c) Unerheblich ist, daß R^|HP nach seiner Aussage da~ mals selbst davon überzeugt war, er werde mit einer Summe von 15o ooo DM "auskommen", sowie, daß er geglaubt hat, die Baukosten aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zunächst auch ohne Kostenanschläge entsprechend schätzen zu können« Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist weiter, daß nach Einholung von mit 122 bis 128 ooo DM abschließenden Kostenanschlägen von Bauhandwerkern zu dem Inhaber der Beklag« ten geäußert hat, er glaube, mit l?o ooo DM "hinzukommen" und daß er später erklärt hat, er habe die Baukosten geringfügig unter l?o ooo DM halten können« Daß darin nicht eine Abänderung des Vertrages dahin zu finden ist, die Baukosten Dabei ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen» daß weder der Architekt R^|^^ noch die Organe der Klägerin sich auf einen Höchst betrag von l?o ooo DM festiegen ließen. 1. Das Berufungsgericht legt den § 3 Abs. 1 und 2 des Vertrages aus November i960 dahin aus» daß sich gemäß Absatz 2 die Mieterhöhung nach der Summe der Baukosten bestimme und daß nach der Begriffsbestimmung im Absatz 1 Verhandlungen nicht ausdrücklich über das Architektenhonorar gesprochen hat und daß in der von ihm genannten Summe von 15o ooo DM dieses Honorar nicht inbegriffen war (Aussage R^^H^ letzter Absatz Protokoll vom 21® Dezember 1962 S®?.)® Daraus brauchte das Berufungsgericht nicht9 wie die Revision meintj zu folgern., In ihm ist entgegen dem Vortrag der Revision nicht gesagt9 daß die Beklagte sich "lediglich" an den Kosten des Vorentwurfs und Voranschlages mit einem Betrag von 1 000 DM beteiligen solle® Dazu verweist die Revisionserwiderung zutreffend darauf 5 daß dieses Schreiben Monate vor dem endgültigen Vertragsabschluß liegt5 daß damals noch alles offen war und es auch noch im Belieben der Beklagten stand9 ob sie Überhaupt eine Änderung der räumlichen Ausgestaltung haben wollte® Das Berufungsgericht hat ersichtlich dieses Schreiben als durch die späteren Verhandlungen überholt angesehen®. 1« Die Revision führt aus, die Klägerin habe sich als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht der Beklagten auf das ihr an der Parzelle I70 c eingeräumte Vorkaufsrecht und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht nur 2ur Zahlung einer Abfindung von 5 000 DM verpflichtet, sondern auch zur Aufbringung der für den Erwerb von zwei Einstellplätzen erforderlichen Geldmittel (Vertrag vom 3« August i960 Nr« 2 und 3)® Diese Verpflichtung habe sie bisher nicht erfüllt und damit Aufwendungen, für die sie vorleistungspflichtig gewesen sei, nicht erbracht« Da die Kosten für die Garagen-Plätze unstreitig je etwa 12 000 DM betragen sollten, habe die Klägerin damit rd« 2lv 000 DM erspart« Dadurch sei das im Vertrage vom 3® August i960 erkennbar vorausgesetzte Gleichwertigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend zu dem Nachteil der Beklagten verschoben worden, so daß dieser mindestens 12 000 DM als "Ausgleichsan-spruch11 gegen die Klägerin zustehe, mit dem sie habe aufrechnen können« Daß die Beklagte ihrerseits 5 1/2 % von 2^ 000 DM jährlich erspare (= 1 32o DM}, die sie bei Durchführung des Garagenprojekts der Klägerin für die Nutzung der beiden Einstellplätze habe zahlen sollen, stehe ihrem Ausgleichsanspruch nicht entgegen, weil sie infolge Nicht- 2» Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrunde die Revision aufgrund des in ihren Darlegungen enthaltenen Sachvortrages einen Anspruch der Beklagten auf Beteiligung an den "ersparten Aufwendungen1' der Klägerin in irgendeiner Höhe glaubt rechtfertigen zu können« b) Nach der rechtlich einwandfreien Auslegung des Berufungsgerichts war jedoch der Garagenbau keine Gegenlei« stung für den genannten Verzicht, sondern allenfalls Geschäft sgrundlage der Vereinbarung® Hierzu meint das Berufungsgericht, daß auch dann, wenn man einen Wegfall dieser Geschäftsgrundlage annehmen wollte, der Beklagten ein Fest« halten an dem Vertrag zu demutbar sei, ohne daß sie hierfür einen Ausgleichsanspruch geltend machen könne.
2078 050 1} BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR^ 78/§3 URTEIL Verkündet am 2bo Februar I965 Scharm, Justiz-» angesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Gustav C^P in SBPstraße Alleininhaber Dr« Walter daselbst, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof® Dro und Dr« ^Pl - gegen die rechtsfähige Stiftung "D^^PJ^B'S Unterstützung skasse in vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder L^P und in EBB®? W^Hstraße BP» - Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr« 9 » 2 ** u Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2b» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr» Dorschei und Dr» Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15« Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Geschäfts- Beklagte ist aufgrund Pachtvertrages vom 31«* März 19*+9? der durch Vertrag vom 27«* Juni 19^9 und durch gerichtlichen Vergleich vom 5«» Juli 195^ geändert und ergänzt ist* Pächterin des Kellergeschosses9 des Erdgeschosses und des I» Obergeschosses sowie von Teilen des II» Obergeschosses dieses Hauses» Sie betreibt darin ein Textil-Einzelhandelsgeschüft» Ihr war ein dingliches Vorkaufsrecht am Grundstück und gemäß § lo9o ff BGB eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur ausschließlichen Nutzung an den genannten Räumen bestellt worden» Die Eintragung beider Rechte im Grundbuch erstreckte sich auch auf das an das Hausgrundstück von hinten angrenzende, derzeit als selbständige Parzelle auf dem Grundbuchblatt des Hausgrundstücks verzeichnete Flurstück 17o c (Ruine K »Das Vertragsverhältnis soll Von Rechts wegen Tatbestand: haus bebauten Grundstücks in Bi I, S^^straße mm » Die - 3 ~ am 31« März 1969 enden, jedoch hat die Beklagte das Recht* eine Verlängerung um weitere zehn Jahre zu verlangen* Die Klägerin verkaufte das Flurstück 17o c im März i960 an die Stadt Bremen und schrieb der Beklagten dazu am 17* Mai i960: "Die Aufbaugemeinschaft ... teilte mit, daß ... die Abbrucharbeiten ... im Mai vergeben und durchgeführt werden sollen» Der .»• Platz soll als öffentlicher Parkplatz mit Parkuhren hergerichtet werden» Um für die Dauerparker im Anliegerbereich »•» Einstellplätze zu schaffen, ist ».» vorgesehen, den zu unterkellern» Die Baukosten je Einstellplatz werden auf ca. DM 12 000 geschätzt. Die Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Unterhaltung werden monatlich ca» DM 2o,—* betragen. Die Aufbaugemeinschaft ist mit dem Vorschlag an die Anlieger herangetreten, eine Gesellschaft zu gründen, welche die Unterkellerung durchführt und die .». Einstellplätze verwaltet. Die Finanzierung soll von den Gesellschaftern aufgebracht werden. Wir bitten um Stellungnahme, inwieweit Sie an diesem Bauprojekt interessiert sind. ..." Anläßlich der Verhandlungen über die Löschung ihrer Rechte an der Parzelle 170 c äußerte die Beklagte den Wunsch, durch Umbau des Geschäftshauses im Erdgeschoß eine Schaufensterpassage zu schaffen. Am 3» August i960 bestätigte die Klägerin ihre grundsätzliche Bereitschaft, diesen Plan zu unterstützen, der Beklagten mit dem Bemerken: "Wir kamen überein, Herrn Architekten RfHIB mit der Herstellung eines Entwurfs und eines Kostenvor-anschlags für den Bau dieser Passage zu beauftragen. Sie erklärten sich bereit, hierzu einen Betrag von DM 1 000 zu leisten." Am selben Tage bestätigte die Klägerin die über die Parzelle 17o c getroffenen Vereinbarungen der Beklagten dahin: - If - »lo (Die Beklagte) ist bereit, die • ». erbetene grund-buchliche Erklärung Uber die Freigabe des Vorkaufsrechts und der Grunddienstbarkeit abzugeben» 2» (Die Klägerin) ist bereit, (der Beklagten) die »»« geforderte Abfindung von 5 000 DM Zug um Zug gegen Hergabe der zu 1 erwähnten Erklärung zu zahleno 3o (Die Klägerin) ist bereit, sich an dem von der Auf» baugemeinschaft geplanten Projekt einer unterirdischen Garage ... mit 2 Parkplätzen zu beteiligen und diese beiden Parkplätze (der Beklagten) zur Benutzung zu überlassen» (Die Beklagte) zahlt hierfür an (die Klägerin) in monatlichen Teilbeträgen jährlich 5 1/2 % auf die für den Erwerb dieser beiden Plätze von (der Klägerin) aufzuwendenden Kosten und übernimmt gleichzeitig alle Kosten, die mit der Unterhaltung der Parkplätze Zusammenhängen» Die Dauer der Benutzung richtet sich nach dem »»» abgeschlossenen Vertrag über das Gebäude• " Die an dem Flurstück 170 c eingetragenen Rechte der Beklagten wurden gelöscht» Diese erhielt die zugesagte Abfindung von 5 000 IW» Die unterirdische Garage wurde bislang nicht gebaut» Durch nicht datierten Vertrag regelten die Parteien nach wiederholten Verhandlungen im November i960 auch die Einzelheiten über den beabsichtigten Passagenbau» Den Umbau sollte die Klägerin nach den Plänen des Architekten Rottgeri vor» nehmen lassen, der mit der Bauleitung beauftragt v/erden sollte (§ 1). Wegen der Kosten ist im § 3 bestimmt: "l» Die Baukosten einschließlich des Architektenhonorars trägt die (Klägerin)» 2» Vom Tage der Übergabe der Passage •»» erhöht sich die bisherige Miete von DM 85 000,— p»a» um DM 21 600,— bei EM 15o 000,«- Baukosten« Liegen die Baukosten höher, so erhöht sich dieser Betrag für jede angefangenen DM 1 000,— um DM 130,--*, liegen die Baukosten niedriger, so vermindert sich der Betrag entsprechend für jede vollen DM 1 000,—» - 5 ~ } Der Umbau war am 2^« Februar 1961 beendet» Zwischen den Parteien wurde streitig, welche zusätzliche Miete die Beklagte seit dem 1» März 1961 zu zahlen hatte» Die Klägerin berechnete die Baukosten für den Umbau (nach Maßgabe der Aufstellung vom 2» August 19&1) mit 168 k-95»l8 DM. Unter Berücksichtigung des Erlöses für Schrott und ausgebaute Türen mit *+92,80 DM kam sie auf eine Bausumme von 168 002,38 DM. Danach errechnete sie die Mieterhöhung auf jährlich 2*+ 070 DM /für l?o 000 DM Baukosten - 21 600 DM und für weitere (angefangene} 19 000 DM Kosten = 19 x 130,00 DM = 2 1*70,00 DM/. Die Beklagte will Baukosten von höchstens 127 o*+8 DM der Mieterhöhung zugrunde gelegt haben (Schriftsatz vom 9«* März 1962). Danach errechnete sie eine jährliche Mieterhöhung (ge» maß § 3 des Umbauvertrages) von nur 18 670 DM - monatlich 1 555»83 DM» Auf die danach für die Zeit vom 1. März 1961 bis 31* Dezember 1961 aufgelaufene zusätzliche Miete in Höhe von 15 558,30 DM (= lo Monate) zahlte sie 3 558»3o DM. Gegenüber restlichen 12 000 DM rechnete sie mit einer angeblichen Gegenforderung wegen Nichtdurchführung des Garagenbaues auf. Für Januar und Februar 1962 zahlte sie je 1 555*83 DM, d»h» die von ihr nach Baukosten in Höhe von nur 127 o*+8 DM errechnete Miete» Zu diesen Baukosten kommt die Beklagte auf fol~ gende Weise: Sie behauptet, der im § 3 des Vertrages angegebene Betrag von ljo 000 DM sei als Höchstbetrag vereinbart, der nicht habe überschritten werden dürfen» Davon seien noch abzuziehen: Architektenhonorar und Kosten der örtlichen Bauleitung (lfd. Nr» 13 und 1*+ der Aufstellung vom 2» August 1961 mit 8 258,1k> ® und 3 386,60 DM) und aus dem Betrage für Tischlerarbeiten -31 327 DM (lfd. Nr. 9) ein Teilbetrag von 11 327 DM, weil die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, ihr gegenüber diese drei Posten (= Insgesamt 22 952*00 EM) als Baukosten in Ansatz zu bringen» Hilfsweise beanstandet sie noch weitere Posten aus der Kostenaufstellung der Klägerin ganz oder teilweise» Diese bestreitet die Vereinbarung einer nicht zu überschreit tenden Bau summe von l?o ooo HM und hält die Gegenforderung von 12 ooo DM sowie sämtliche sonstigen Beanstandungen der Höhe der angesetzten Baukosten für unbegründet» Die Klägerin hat die nach ihrer Berechnung für die Zeit vom 1» März 1961 bis 28» Februar 1962 unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten rückständige Zusatzmiete von 17 *k>o EM nebst Zinsen eingeklagt» Das Landgericht gab der Klage durch Teilurteil in Höhe von 15 ^5oj2*f DM nebst Zinsen statt» Wegen des Restbetrages ist der Rechtsstreit noch bei diesem Gericht anhängig» Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos» Mit ihrer Re» visionj deren Zurückweisung die Klägerin beantragt9 erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage9 soweit ihr durch Teilurteil des Landgerichts stattgegeben wurde» Ent Scheidung sgründe: I» Die der Klägerin in den Tatsachenrechtszügen zuerkannten 15 *+50,2*+ DM sind wie folgt errechnet: 1» Ausgegangen ist von einer Gesamtbausumme von 168 oo2938 HM laut Berechnung der Klägerin» Davon hat das Landgericht im Re» visionsrechtszug nicht interessierende Einzelposten in Höhe von 1^ 637*8o HM vorläufig abgesetzt9 weil es insoweit aufgrund des Hilfsvorbringens der Beklagten noch weitere Aufklärung für erforderlich hält«. Nach dem verbleibenden Betrag von 153 DM ist die zusätzliche Jahresmiete (Pacht) gemäß § 3 des Um«* bauvertrages: a) für eine Bausumme von l5o ooo 3DM mit 21 600,00 DK b) für die weiteren (angefangenen) b ooo DM mit b x 130,00 DM — 52o,oo^DM insgesamt mit 22 12o,oo DM und daraus die zusätzliche Monatsmiete (Pacht) mit 1 8^3$35 DM errechnet® Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten ist eir (vorläufiger) Gesamtrückstand von 15 **5o,2,+ DM erreclmet« 2« Alle weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien sind in den Vorinstanzen zu Ungunsten der Beklagten entschieden« Nur auf drei der zwischen den Parteien streitig gewesenen Fragen geht die Revisionsbegründung ein« Alles andere kann daher hier unerörtert bleiben« II. . Begrenzung der Baukosten auf l5o ooo DM 1« Der Wortlaut des § 3 Abs« 2 des Umbauvertrages spricht nach der Auslegung des Berufungsgerichts klar und zv/eifeisfrei dafür, daß der darin genannte Betrag von 15o ooo DM nur eine Rechnungsgröße sein sollte, nicht aber als Höchstbetrag gedacht war, der nur 11 für den Fall gewisser unvorhergesehener Ereignisse" zu Lasten der Beklagten überschritten werden durfte<> Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß gleichwohl die Parteien dieser Vertragsbestimmung bei Vertragsabschluß übereinstimmend den von der Beklagten behaupteten einschränkenden Sinn beigelegt haben könnten« Es sieht aber den der Beklagten hierfür obliegenden Beweis aus tatrichterlichen Erwägungen nicht als geführt an» 2o Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten© Die Angriffe der Revision kommen im Ergebnis darauf hinaus, daß sie ihre eigene Auslegung individueller Willenserklärungen und ihre eigene Würdigung der Beweisaufnahme an die Stelle der durch das Berufungsgericht gesetzt wissen möchte, was unzulässig ist« a) Auf das Ergebnis der Vorverhandlungen ist das Berufungsgericht eingegangen« Es sieht als erwiesen an, daß Hechtsanwalt Dr« W^f^ sich für die Beklagte darum bemüht hat, das Risiko einer der Höhe nach zunächst nicht abschätzbaren Mieterhöhung ein2uschränken« Es unterstellt auch, es möge zutreffen, daß Dr« W^^P schließlich nach den Erklärungen des Architekten R|^^0 "unter dem Eindruck gestanden habe11, seine Bemühungen seien von Erfolg gewesen und die Bausumme "fixiert11 wor-den« Es läßt dahingestellt, ob sich der Inhaber der Beklagten seine Auffassung vom Ausgang der Vorverhandlungen zu eigen gemacht habe, so daß auch das für den Revisionsrechtszug zu unterstellen ist« Das Berufungsgericht stellt aber fest, es sei nichts dafür ersichtlich, daß sich die Vertretung sberechtig ten Organe der Klägerin auf die von der Beklagten erstrebte Fixierung hätten einlassen wollen« Es ist tatrichterliche Erwägung, wenn das Berufungsgericht für den Willen der Klägerin, sich beim Umbau/ihrer Handlungsfreiheit nicht beschränken zu lassen, die unstreitige Tatsache berücksichtigt, daß sie nicht bereit war, der Beklagten den gewünschten Einfluß auf die Vergabe der Bauarbeiten und damit auf die Höhe der Baukosten einzuräumen, und daß sie sogar, wie Rechtsanwalt Dr« W0/^ selbst als Zeuge bekundet habe, vom Umbau überhaupt absehen wollte*, wenn die Beklagte auf ihrem Standpunkt beharren würde (BU lo)« Daraus zieht das Berufungsgericht den Schluß, es sei danach unwahrscheinlich, daß M ^ sich die Organe der Klägerin auf eine bestimmte Höchstsumme hätten festlegen lassen, zu demal im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Höhe der Baukosten "lediglich die auf Erfahrung und buchstäblich oberflächlicher Prüfung des Objekts beruhende Schätzung" des Zeugen R^m^ Vorgelegen habe« Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, daß für die von ihm aufgrund Schätzung genannte Summe von 15o ooo DM eine Garantie oder Gewähr übernommen habe, was auch der Lebenserfahrung widersprochen hätte, weil gerade Umbauarbeiten nach Umfang und Kosten vor Beginn der Arbeiten äußerst schwer zu übersehen sind« Es folgt im Gegenteil der von ihm als glaubhaft angesehenen Bekundung er habe sich nicht auf l5o ooo DM "festnageln11 lassen und entnimmt seiner und der Aussage des Angestellten habe für die Richtig- keit seiner Schätzung keine Gewähr übernommen« Dafür spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts, daß unstreitig, als die Summe von l?o ooo DM genannt wurde, Angebote der Bau~ handwerker noch nicht eingeholt waren und damit einzelne Rechnungsgrößen noch nicht festlagen« Bei diesem Sachverhalt ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dessen, daß nicht die an den vorbereitenden Verhandlungen beteiligten Zeugen Dr« und den Vertrag selbst abgeschlossen, sondern auf seiten der Klage» rin deren Organe (W^U^ und Kihn unterschrieben, zu der Feststellung gelangt, diese hätten bei Abschluß des Vertrages nur einen seinem Wortlaut entsprechenden Willen gehabt und sich die der Klägerin von der Beklagten angesonnene Beschränkung der Baukosten nicht zu eigen gemacht« Damit hat das Berufungsgericht einen vom Wortlaut des Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner rechtsirrtumsfrei verneint« b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Klägerin die Erklärungen des Architekten R^HBP nicht gegen sich gelten lassen müsse, die Io - Klägerin habe das nicht einmal schlüssig behauptete Diese Rüge greift nicht durch$ denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß eine Bausumme von nicht mehr als l5o ooo DM "zugesichert" oder die “Gewähr" dafür übernommen hat, sie werde nicht oder nur für den Fall unvorhergesehener Ereignisse Überschritten» Unerheblich ist dabei, daß der für die Beklagte an den Vorverhandlungen beteiligte Rechtsanwalt Dr. einen anderen "Eindruck" bekommen hat und wie es dazu im einzelnen gekommen ist» Zu Lasten der Klägerin kann das nicht gewertet werden« Dazu wird in der Revisionserwiderung mit Recht darauf verwiesen, Rechtsanwalt Dr« W^|p, dem nach seiner Aussage der Vertragsentwurf zur Weiterleitung an die Beklagte zugeleitet wurde, habe selbst von Unklarheiten in dem schriftlichen Vertrag, auch im Hinblick auf § 3 öe$ Vertrages, gesprochen, in den vieles nicht aufgenommen worden sei, was vorher besprochen worden sei« Wenn der Zeuge Dr» W^^P dazu weiter bekundet, die Beklagte, der es auf die Wah~ rung der Bautermine angekommen sei, habe diese Unklarheiten des Vertrages "in Kauf genommen", so kann das nur bedeuten, sie habe sich mit dem Wortlaut abgefunden» Dann muß sie ihn aber auch so gegen sich gelten lassen, wie er nach seinem objektiven Erklärungswert zu verstehen ist« c) Unerheblich ist, daß R^|HP nach seiner Aussage da~ mals selbst davon überzeugt war, er werde mit einer Summe von 15o ooo DM "auskommen", sowie, daß er geglaubt hat, die Baukosten aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zunächst auch ohne Kostenanschläge entsprechend schätzen zu können« Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist weiter, daß nach Einholung von mit 122 bis 128 ooo DM abschließenden Kostenanschlägen von Bauhandwerkern zu dem Inhaber der Beklag« ten geäußert hat, er glaube, mit l?o ooo DM "hinzukommen" und daß er später erklärt hat, er habe die Baukosten geringfügig unter l?o ooo DM halten können« Daß darin nicht eine Abänderung des Vertrages dahin zu finden ist, die Baukosten ■=• 11 sollten nachträglich auf diesen Betrag "festgelegt" werden, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt. Diese Umstände hinderten das Berufungsgericht auch nicht, die Beweisaufnahme dahin zu würdigen, daß eine Bausumine von nur 15o ooo IM von vornherein weder zugesichert noch eine Gewähr dafür übernommen worden sei«, d) Der Sachverhalt bietet ferner keinen Anhalt dafür, daß die Beklagte sich insoweit» als sich die Klägerin des dient hat, auf culpa in contrahendo dieses Erfüllungsgehilfen der Klägerin berufen könnte. Es ist nichts dafür vor- die Kosten würden nicht mehr als l?o ooo DM betragen, oder daß er aus Fahrlässigkeit einen zu niedrigen Betrag genannt habe. Eine Abvreichung von etwa 12 % - berechnet nach der Schätzungssumme von 1J>0 ooo DM zu den zu unterstellenden wirklichen Kosten von 168 ooo DM - liegt nach der Lebenserfahrung» jedenfalls bei Umbaukosten, noch im Hahmen des Normalen. Zudem wäre es auch Sache der Beklagten oder doch ihres mit den Vorverhandlungen beauftragten Rechtsanwaltes Dr. Wfl» gewesen, auf einer Klarstellung zu bestehen. Dabei ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen» daß weder der Architekt R^|^^ noch die Organe der Klägerin sich auf einen Höchst betrag von l?o ooo DM festiegen ließen. Überdies ist auch offen, ob die Beklagte den Umbauvertrag an einer möglicher Überschreitung der Bau** summe um etwa 12 % hätte scheitern lassen. III. Architektenhonorar 1. Das Berufungsgericht legt den § 3 Abs. 1 und 2 des Vertrages aus November i960 dahin aus» daß sich gemäß Absatz 2 die Mieterhöhung nach der Summe der Baukosten bestimme und daß nach der Begriffsbestimmung im Absatz 1 Architekten R zur Führung der Vorverhandlungen be- getragen, daß R fahrlässig den Eindruck erweckt habe zu diesen auch das Architektenhonorar gehöre® 2® Die Revision hat nicht aufgezeigt., weshalb diese dem Tatsachenrichter obliegende Auslegung eines Individualver« träges unmöglich sein sollte® Dafür ist unerheblich, daß der Architekt bei den Vor* Verhandlungen nicht ausdrücklich über das Architektenhonorar gesprochen hat und daß in der von ihm genannten Summe von 15o ooo DM dieses Honorar nicht inbegriffen war (Aussage R^^H^ letzter Absatz Protokoll vom 21® Dezember 1962 S®?.)® Daraus brauchte das Berufungsgericht nicht9 wie die Revision meintj zu folgern., die Klägerin habe dieses Honorar9 dessen Zahlung von der Klägerin belegt (Rechnungen vom W® April 1961) und von der Beklagten nicht mehr bestritten ist (Protokoll vom 21® Dezember 1962 S® 1 Mitte)9 dessen Angemessenheit auch nicht in Zweifel zu ziehen ist, im Verhältnis zur Beklagten nicht als Baukosten bei der Mieterhöhung mit zugrundelegen dürfen® Auch das Schreiben der Klägerin an Dr® vom 3»August i960 spricht nicht gegen die Auslegung des Berufungsgerichts«> In ihm ist entgegen dem Vortrag der Revision nicht gesagt9 daß die Beklagte sich "lediglich" an den Kosten des Vorentwurfs und Voranschlages mit einem Betrag von 1 000 DM beteiligen solle® Dazu verweist die Revisionserwiderung zutreffend darauf 5 daß dieses Schreiben Monate vor dem endgültigen Vertragsabschluß liegt5 daß damals noch alles offen war und es auch noch im Belieben der Beklagten stand9 ob sie Überhaupt eine Änderung der räumlichen Ausgestaltung haben wollte® Das Berufungsgericht hat ersichtlich dieses Schreiben als durch die späteren Verhandlungen überholt angesehen®. Im übrigen wäre es auch auffällig gewesen9 wenn die Klägerin9 die schon eine Beteiligung der Beklagten an den Vorentwurfskosten forderte;, später gewillt gewesen sein sollte, die weit höheren Architoktenkosten anläßlich der Baudurchführung, die im Interesse der Beklagten erfolgte, hätte tragen vollen«. Das Berufungsgericht hat deshalb nicht § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es auf das Schreiben der Klägerin vom 3«. August i960 und den Schlußabsatz der Aussage des Zeugen nicht eingegangen ist« IV o Gegenforderung von 12 000 DM 1« Die Revision führt aus, die Klägerin habe sich als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht der Beklagten auf das ihr an der Parzelle I70 c eingeräumte Vorkaufsrecht und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht nur 2ur Zahlung einer Abfindung von 5 000 DM verpflichtet, sondern auch zur Aufbringung der für den Erwerb von zwei Einstellplätzen erforderlichen Geldmittel (Vertrag vom 3« August i960 Nr« 2 und 3)® Diese Verpflichtung habe sie bisher nicht erfüllt und damit Aufwendungen, für die sie vorleistungspflichtig gewesen sei, nicht erbracht« Da die Kosten für die Garagen-Plätze unstreitig je etwa 12 000 DM betragen sollten, habe die Klägerin damit rd« 2lv 000 DM erspart« Dadurch sei das im Vertrage vom 3® August i960 erkennbar vorausgesetzte Gleichwertigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend zu dem Nachteil der Beklagten verschoben worden, so daß dieser mindestens 12 000 DM als "Ausgleichsan-spruch11 gegen die Klägerin zustehe, mit dem sie habe aufrechnen können« Daß die Beklagte ihrerseits 5 1/2 % von 2^ 000 DM jährlich erspare (= 1 32o DM}, die sie bei Durchführung des Garagenprojekts der Klägerin für die Nutzung der beiden Einstellplätze habe zahlen sollen, stehe ihrem Ausgleichsanspruch nicht entgegen, weil sie infolge Nicht- - beschaffung der unterirdischen Plätze eine andere Garage für ihre Lieferfahrzeuge unterhalten müsse9 für die sie mindestens den gleichen Betrag aufzuwenden habe« 2» Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrunde die Revision aufgrund des in ihren Darlegungen enthaltenen Sachvortrages einen Anspruch der Beklagten auf Beteiligung an den "ersparten Aufwendungen1' der Klägerin in irgendeiner Höhe glaubt rechtfertigen zu können« a) Die Klägerin sollte nicht für die Beklagte schlechthin Aufwendungen leisten, sondern sich an dem geplanten Garagenprojekt beteiligen und für sich zwei Garagenplätze erwerben« Diese sollte sie der Beklagten gegen Zahlung einer jährlichen Vergütung von 5 1/2 % der für den Erwerb aufzuwendenden Kosten und gegen Übernahme der Unterhaltungskosten für diese Plätze (monatlich zusätzlich etwa 2o DM je Platz) für die Dauer der Pacht zur Benutzung überlassen (Schlußsatz der Nr« 3 des Vertrages vom 3« August i960)« Es kann unterstellt werden, daß diese "entgeltliche Zurverfügungstellung" von zwoi Garagen an die Beklagte unmöglich geworden ist} denn die nach dem Vorschlag der Aufbaugemeinschaft zu gründende Gesellschaft der Anlieger, die die Unterkellerung des Katharinenklosterhofes durchführen, die Finanzierung dafür auf bringen und die geschaffenen Einstellplätze verwalten sollte (Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 17» Mai i960) ist unstreitig bisher nicht gegründet worden« Daß die Unmöglichkeit von der Klägerin zu vertreten sei (§ 323 BGB), wird von der Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich« Der Beklagten stünde danach ein Schadens-ersatzanspruch selbst dann nicht zu, wenn die Verpflichtung zu dem Garagenbau Gegenleistung für den Verzicht der Beklagten auf das Vorkaufsrecht und auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit hätte sein sollen« ~ 15 - 1 b) Nach der rechtlich einwandfreien Auslegung des Berufungsgerichts war jedoch der Garagenbau keine Gegenlei« stung für den genannten Verzicht, sondern allenfalls Geschäft sgrundlage der Vereinbarung® Hierzu meint das Berufungsgericht, daß auch dann, wenn man einen Wegfall dieser Geschäftsgrundlage annehmen wollte, der Beklagten ein Fest« halten an dem Vertrag zu demutbar sei, ohne daß sie hierfür einen Ausgleichsanspruch geltend machen könne. Dabei führt es im einzelnen aus, der Umstand, daß die Klägerin der Beklagten die zwei Garagenplätze nicht zur Verfügung Stollen könne, habe nicht zu einer nennenswerten Erschwerung des Betriebes der Beklagten oder zu einem sonstigen meßbaren Schaden geführt. Damit hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch rechtlich einwandfrei verneint. V. Die Revision ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Dorschei Dr« Messnej