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BGH · VIII ZR 78/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 78/61

Ri Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VIII,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24 * Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr*Haidinger und der Bundesrichter Dr«.Gelhaar, Artl, DroMezger und Mormann für Recht erkannt: trag über die Belieferung der Klägerin mit Klein-Tonbandgeräten, die unter dem Namen ’’Voxctte” auf den europäischen Markt gebracht waren und der Klägerin zu einem Preise von £ 4/ll je Stück frei deutsche Grenze Station Aachen geliefert werden sollten« In dem Vertrag übertrug die Beklagte zunächst für die Zeit bis Ende Dezember 1958 das Alloinverkaufsrecht an die Klägerin und zwar für Großbritannien, Irland und den Freistaat Irland« Der Vertrag sollte sich um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Klägerin bis Dezember 1958 mindestens 5000 Geräte abnahni» Die Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin die vorhandene Korrespondenz und alle direkt eingehenden Anfragen zur Auswertung zur Verfügung zu stellen und ’’mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln” sichcrzustcllen, ’’daß keine Offerten bzw« Geräte durch Dritte in den geschützten Gebieten dieses Vertrages an-goboten oder geliefert werden”« Die Klägerin nahm im September 1958 540 Geräte ab« Durch Zusatzvertrag vom 6, Oktober 1958 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin im Laufe des Monats Oktober 800 Geräte, in den Monaten November und Dezember 1958 je 1830 Stück abnehmen sollte« Die Klägerin hat bis Oktober nur insgesamt 760 Geräte abgenommen« Sie verlangt Schadensersatz, weil die Beklagte den Vertrag verletzt und dadurch die Geschäftsverbindung so erheblich gestört habe, daß der Klägerin ihre Fortsetzung nicht zuzu demuten gewesen sei« Außerdem habe die Beklagte nichts unternommen, als sie darüber unterrichtet worden war, daß solche Geräte auf den englischen Markt gelangt seien. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Einwand der Beklagten zurückgewiesen hat, die Klägerin habe ihr beim Abschluß des Vertrages das Vorhandensein einer eigenen Verkaufsorganisation vorgespiegelt, während sie in Wirklichkeit eine solche nicht besessen habe. Januar 1961 Vorbehalten war und den die Beklagte gegen sich gelten lassen muß, vorgetragen, sie habe von einer Anfechtung des mit der Klägerin abgeschlosse- non Vertrages wegen arglistiger Täuschung aus bestimmten Überlegungen "damals" bewußt abgesehen„ Daraus ergibt sich, daß die Beklagte die Tatsachen, aus denen sie ihr Anfechtungsrecht hcrleitet, schon im Jahre 1958 gekannt und die behauptete Täuschung entdeckt haben muß» Die Klage der Klägerin ist bereits im November 1958 erhoben worden. Die Beklagte hat weder eine während des ersten Rechts-zuges außerhalb des Rechtsstreits erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung behauptet noch ist ihrem Vorbringen dos ersten Rechtszuges eine Anfechtung des Vertrages mit der Klägerin zu entnehmen<> Die Behauptung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 27. Januar 1959 3 die Klägerin habe sich bei der Vertrags Verhandlung vom lo September 1958 wahrheitswidrig als Mail-Order-House aus-gegeben, enthält keine Anfechtung des Vertrages« Die Beklagte hat demnach, wie auch dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, erst während des Berufungsverfahrens die Anfechtung des Vertrages erklärt oder jedenfalls ihr Vorbringen im zweiten Rechtszuge so gewertet wissen wollen* Eine Anfechtung des Vertrages im zweiten Rechtszuge ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung nur binnen Jahresfrist seit dem Zeitpunkt erfolgen kann, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt« Diese Frist begann, wie oben dargolegt worden ist, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits vor A.blauf . Aus diesen Gründen muß dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beigetreten werden, daß die Beklagte mit dem Einwand, die Klägerin habe sie bei Abschluß dos Vertrages arglistig getäuscht;, nicht durchdringen kann. 2« Weitere Angriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das der Klägerin eingeräumte Alleinverkaufsrccht verletzt« Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit folgenden Feststellungen und Erwägungen: Die Beklagte habe nicht veranlassen dürfen, daß die Firma Khfm an die Firma im Oktober 1956 1200 Geräte lieferte. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auslegung des Vertrages zwischen den Parteien, Sie rügt, diesem Vertrag könne nicht entnommen werden, daß schon der Verkauf der Geräte an ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen und die Lieferungen dorthin vertragswidrig seien, wenn diese Geräte zur Weiterlieferung nach Süd-Afrika verkauft worden seien« Die Klägerin habe sich allein durch den Verkauf der Geräte an die englische Firma nicht beschwert gefühlt, sondern dadurch, daß solche Geräte in Großbritannien verkauft worden sein mögen« Die Auffassung des Berufungsgerichts stehe daher auch mit der in der Klageschrift vertretenen Meinung der Klägerin in Widerspruche Das Berufungsgericht hätte jedenfalls der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, daß englische Firmen, die die Ware für Südafrika bestimmt haben, deutsche Ware regelmäßig in ein Sammellager dirigierten, um sie von dort als Sammeltransport nach Südafrika weiterzuleiten« Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil wirklich dahin zu verstehen ist, wie die Revision annimmt, die Beklagte habe keinesfalls mit einer Handelsfirma in England ein Geschäft über die Tonbandgeräte schließen dürfen, wenn es sich dabei um einen Kauf von Ware handelte, die nach Südafrika weitergeleitet werden sollte. Vertrag schuldhaft vorletzt hat« Daboi kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen den Vertrag schon darin gelegen hat, daß die Beklagte durch ihren Prokuristen mit einem Kunden der Klägerin in verhandelt und Lieferungen an diese Firma durch eine ihr, der Beklagten, nahestehende Firma veranlaßt hat« Das Berufungsgericht hat dem Schreiben der Firma vom 18. weisen, daß die Geräte für den südafrikanischen Raum bestimmt seien, so ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daraus noch nicht, daß die Vertragsteile sich darüber einig waren, und daß dies durch entsprechende Vereinbarungen zwischen der Lieferantin und der Firma HppHBB sichergestellt war. Selbst wenn die Firma HCHHHBB bei den Verhandlungen in IPHH im September 1958 eine solche Verpflichtung übernommen haben sollte oder die Beklagte jedenfalls ohne Verschulden von einer solchen Verpflichtung aus-gehen konnte, so mußte sie doch auch in diesem Fall dem Schreiben der Firma vom 18. Auf jeden Fall mußte die Beklagte sofort und nachdrücklich einschreiten, als ihr die Bestellung der Firma un(* ^as Schreiben der Klägerin vom 20» Oktober 1958 bekannt wurden, aus denen sich die sehr nahe liegende Möglichkeit ergab, daß die Firma ihr von der Firma BhU^ ge- lieferte Geräte auf den englischen Markt gebracht habe und dies weiter tun würde« Die Beklagte hat aber nach ihrem eigenen Vorbringen keinerlei Schritte unternommen, um den Sachverhalt aufzuklären und ihre Verpflichtung zu erfüllen, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen, daß keine Geräte durch Dritte in den für die Klägerin geschützten Gebieten angeboten oder geliefert werden« Die Beklagte hat statt dessen versucht, sich durch eine unbegründete Fristsetzung vom 3»November 1958 von dem Vertrage mit der Klägerin zu lösen« Unbegründet war die Fristsetzung deshalb, weil die Klägerin mindestens zunächst berechtigt war, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern. Schon deshalb kann die Bc.klagte der Klägerin nicht vorwerfen, daß sie danach keine weiteren Geräte abgenommen hat. Die Klägerin hat dies auch im Rechtsstreit nicht etwa zugestanden, sondern geltend gemacht, sic habe nach Kenntnis von dem Vertragsbruch der Beklagten jede weitere Abnahme verweigert, bis die Beklagte ihre vertragswidrigen Lieferungen einstellte und ihre Die Klägerin ist somit in entsprechender Anwendung der §§ 525, 326 BGB wegen der positiven Vertragsverletzung der Beklagten berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls hinsichtlich der bereits bestellten und noch nicht gelieferten 4-240 Geräte zu verlangen, deren Abnahme bis Ende Dezember 1958 vereinbart war, 3- Diesem Anspruch kann nicht entgegen gehalten werden, daß die Klägerin sich nicht ausreichend um den Absatz der Geräte bemüht habe und daß es ihr, wenn sie eine eigene Vertriebsorganisation gehabt hätte, ohne Rücksicht auf die Verkäufe und Lieferungen an die Firma zmmmm möglich gewesen wäre, die bei der Beklagten bestellten im Oktober abzunehmenden Geräte noch in diesem Monat umzusetzen«, Es ist daher kein Rechts-fehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht diesen Behauptungen der Beklagten nicht nachgegangen ist» Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es dem Schadenser-satzanspruch der Klägerin entgegenstehen könnte, wenn, sic überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, die Apparate abzusetzen, wie die Revision geltend machte Denn diese Behauptung hat die Beklagte jedenfalls nicht in schlüssiger Weise vorgetragen» Sie ergibt sich nicht schon daraus, daß die Firma Hf|^H sich der Klägerin gegenüber nur verpflichtet haben soll, von der Klägerin Apparate in zufriedenstellender Menge abzu-nehmeno Es lag im Risikobereich der Klägerin, in welchem Zeitraum sie die nach der Vereinbarung vom 6»Oktober 1958 bis Ende Dezember 1958 noch abzunehmenden Apparate aboetzte. . -rechnung gestellte Forderung in Höhe von 1715,89 DM ab-gesetzt«, Von dem zugesprochenen Betrage entfällt somit bei 4240 Geräten ein entgangener Gewinn von durchschnittlich weniger als 3,- DM«, Daß dieser Schaden der Klägerin mindestens entstanden sei, durfte das Berufungsgericht nach dom vorgetragenen Sachverhalt im Wege der Schätzung annchmcn, ohne hierfür Beweis zu erheben» Das ist so offenkundig, daß es hierfür keiner weiteren Begründung im Berufungsurteil bedurfte» Die Beklagte hat auch nicht substantiiert bestritten, daß die Klägerin mindestens diesen Gewinn erzielt hätte» Das gilt auch hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, die Klägerin habe keine genügenden Vorbereitungen für den Absatz dieser Geräte getroffen und ihn nicht ausreichend sicherte-

Zitierte Normen: § 124 BGB
vertragenFirmaBerufungsgerichtGerätSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 78/61
rJcündc
 als
t am 31 - Oktober 1962 Justizobersekretär Urkundsbeamtor der Geschäftssteile
2233 084
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Dr« W schränkt er Haftung in D
& Co* Gesellschaft mit b Straße
 vertreten durch den Geschäftsführer Dr. V/erncr W(
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* JHHHB *
gegen
 die Firma	StHHBPLtd.	Export-Import,	V	Gt
 Street,	vertreten
 durch den Geschäftsführer Direktor H#J. Ri
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VIII,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24 * Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr*Haidinger und der Bundesrichter Dr«.Gelhaar, Artl, DroMezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Düsseldorf vom 16»Februar 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin
 eine englische Handelsgesellschaft und die Beklagte schlossen am
 mit Sitz in L lo September !
ptomber 1958 in
 einen schriftlichen Ver-
trag über die Belieferung der Klägerin mit Klein-Tonbandgeräten, die unter dem Namen ’’Voxctte” auf den europäischen Markt gebracht waren und der Klägerin zu einem Preise von £ 4/ll je Stück frei deutsche Grenze Station Aachen geliefert werden sollten« In dem Vertrag übertrug die Beklagte zunächst für die Zeit bis Ende Dezember 1958 das Alloinverkaufsrecht an die Klägerin und zwar für Großbritannien, Irland und den Freistaat Irland« Der Vertrag sollte sich um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Klägerin bis Dezember 1958 mindestens 5000 Geräte abnahni» Die Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin die vorhandene Korrespondenz und alle direkt eingehenden Anfragen zur Auswertung zur Verfügung zu stellen und ’’mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln” sichcrzustcllen, ’’daß keine Offerten bzw« Geräte durch Dritte in den geschützten Gebieten dieses Vertrages an-goboten oder geliefert werden”« Die Klägerin nahm im September 1958 540 Geräte ab« Durch Zusatzvertrag vom 6, Oktober 1958 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin im Laufe des Monats Oktober 800 Geräte, in den Monaten November und Dezember 1958 je 1830 Stück abnehmen sollte« Die Klägerin hat bis Oktober nur insgesamt 760 Geräte abgenommen« Sie verlangt Schadensersatz, weil die Beklagte den Vertrag verletzt und dadurch die Geschäftsverbindung so erheblich gestört habe, daß der Klägerin ihre Fortsetzung nicht zuzu demuten gewesen sei«
Die Beklagte hatte bereits Mitte September 1958 durch ihren Prokuristen Reich mit der Abnehmerin der
 Klägerin, der Firma	&	General	Lid,	,
in L|0^^ über die Lieferung gleicher Geräte verhandelt. Nachdem Heich sich auf Grund dieser Verhandlungen vorgeblich bemüht hatte, die Klägerin zu bewegen, anstelle ihrer vertraglichen Rechte sich mit einer Umsatzprovision an dem Vertrieb dieser Geräte im Vertragsgebiet zu begnügen, soll er nach Darstellung der Beklagten seine weiteren Verhandlungen mit der Firma	unter
 Hinweis auf die Bindung der Beklagten an die Klägerin nur dahin geführt haben, daß die Firma	über
 die Firma Rhf^p^Handelsgesollschaft in V^pp solche Geräte unter Gewährung des Alleinvertriebsrechts für Südafrika beziehen könne. Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten ist Alleininhaber der Firma Rhefp-Handcl in V^BB? deren Verwaltungsrat David SfBi zugleich Inhaber der Firma Rhp^-Handelsgesellschaft ist. Die Firma	bestellte	auf Grund der Ver-
handlungen mit Reich in einem an die Firma Rhe®-Handel gerichteten Schreiben vom 18. September 1958 1000 Voxette-Tonbandgeräte zu dem Preise von £ 4«16.6 cif«	In
 dem Schreiben heißt es, die Annahme dieses Auftrages setze voraus, daß der Fabrikant "unter Garantie unserer Firma versichert, daß keine Lieferungen zu dem Wiederverkauf nach dem Vereinigten Königreich erfolgen, außer den Lieferungen an KflBH^lB and General	Ltd.1'.
Das Schreiben wurde an die Rh|^^-Handolsge seil schaft woitergcleitet. Diese Firma lieferte ohne Kenntnis der Klägerin an die Firma HPBHBBi laut Rechnungen vom I. bis 15o Oktober 1958 insgesamt 1200 Voxette-Apparatc,,
In hierüber erteilten Rechnungen ist das Gerät als "Special South-African type" bezeichnet. Außerdem enthalten sie die Angabe, diese Tondbandgeräte seien speziell für den Südafrikanischen Markt hergestellt ("Thifi
 ■tape recorders are especially manufactured for the South-African market"). Die Firma	führte
 die ihr gelieferten Geräte nach Großbritannien ein und setzte sie dort ab«, Als die Klägerin feststellte, daß solche Geräte auf dem britischen Markt erschienen, forderte sie mit Schreiben vom 20c Oktober 1958 die Beklagte auf, sie möge ihr zusichern, daß sie den mit ihr geschlossenen Vertrag einhalten und für den Schaden der Klägerin aufkommen werde» Die Beklagte bestritt die ihr vorgehaltencn Vertragsverletzungen» Sie setzte der Klägerin eine viertägige Frist zur Abnahme woiterer Geräte und erklärte nach Ablauf dieser Frist mit Schreiben vom 10. November 1958 den Rücktritt vom Vertrage»
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe durch ihren Prokuristen ReJ^| die Lieferungen an die Firma
 veranlaßt. Es gebe keinen Unterschied zwischen Voxette-Apparaten für Südafrika und solchen für England. Der Zusatz in den Rechnungen sei lediglich aus Tarnungsgründen gemacht worden» Die Beklagte habe den Vertrag vom 1. September 1958 schon durch ihre Verband-lungen mit der Firma	im	September	1958	ver-
letzt, es aber jedenfalls zu vertreten, daß es dieser Firma ermöglicht wurde, Voxette-Geräte zu beziehen und sie in England zu vertreiben. Außerdem habe die Beklagte nichts unternommen, als sie darüber unterrichtet worden war, daß solche Geräte auf den englischen Markt gelangt seien.
Das Landgericht hat dem*Klagebegehren entsprechend die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10 000 DM zu zahlen und ihr Rechnung zu legen über alle seit 1.Septem-ber 1958 von ihr unmittelbar oder über andere Firmen nach Großbritannien, Irland und dem Freistaat Irland gelieferten. Tonbandgeräte«,
 
Ira Berufungsvcrfahren hat die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit einer Restforderung in Höhe von 1715989 DLI aufgerechnet. Die Klägerin hat die Gegenforderung der Höhe nach bestritten, jedoch um diesen Betrag den mit der Klage geltend gemachten Schadcnsersatsan-spruch erhöht.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil nur über den Zahlungsanspruch und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entschieden. Es hat die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 10 000 DH zurückgov/iesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziele auf Abweisung des Zahlungsanspruchs, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Einwand der Beklagten zurückgewiesen hat, die Klägerin habe ihr beim Abschluß des Vertrages das Vorhandensein einer eigenen Verkaufsorganisation vorgespiegelt, während sie in Wirklichkeit eine solche nicht besessen habe.
Die Beklagte hatte im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Klägerin habe sich bei den Vertragsverhandlungen vom I. September 1958 als Mail-Order-House, also als Versandhaus, ansgggeben. Die Klägerin hat dies bestritten. Die Beklagte hat sodann in der Berufungsbegründung durch Benennung dos Zeugen Re^J^unter Beweis gestellt, die Klägerin habe durch ihren früheren Direktor RoÜB^ er-
 
Jclart, sie sei als Fachfirma für Tonband-Geräte in England bekannt«, sie habe einen entsprechenden Service und könnte vor allem auch Grund ig-Mont eure einsetzen. Außerdem habe die Beklagte der Klägerin schon mit Schreiben vom 2ö. Juli und 5. August 1958 mitgeteilt gehabt, sie habe eine sehr gute Verkaufsorganication sowie Service und beabsichtige, den Voxette Tape-Kecorder durch Bearbeitung ihrer Verkaufsorganisation, die über das ganze Land verbreitet sei, sowie durch Annoncen in Tageszeitungen und Fachzeitschriften bekannt zu machen. In Wirklichkeit habe die Klägerin jedoch keine solche Organisation besessen, sic habe auch nichts getan, den gesamten Markt in den Vertragsgebieten zu bearbeiten und damit für die Abnahme der Gerate zu erschließen. Sie habe überhaupt keine Ver-kaufsorganisation und auch keine für den Absatz der Geräte erstellt, sie sei somit überhaupt nicht in der Lage gewe-sen, eine intensive Bearbeitung des Marktes vorzunchmen.
Die Klägerin hat dagegen erwidert, ihre Zusicherung, sie habe eine entsprechende Verkaufsorganisation, sie verfüge über kaufmännische Erfahrungen und beste Beziehungen, sei wahrheitsgemäß. Sie hätte für beide Parteien die erwünschten Erfolge erbracht, wenn die Beklagte nicht kurzfristig vcrtragsbrüchlig geworden wäre.
Me Anfechtung des Liefervertrages wegen arglistiger Täuschung ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte die Anfechtung nicht rechtzeitig erklärt hat. Las Berufungsgericht hat dies zwar nicht festgestellt. Die Versäumung der Anfechtungsfrist des § 124 BGB ergibt sich jedoch mit Sicherheit aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Sie hat nämlich in dem Schriftsatz vom 1. Februar 1961, der ihr in dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht von 26. Januar 1961 Vorbehalten war und den die Beklagte gegen sich gelten lassen muß, vorgetragen, sie habe von einer Anfechtung des mit der Klägerin abgeschlosse-
 
non Vertrages wegen arglistiger Täuschung aus bestimmten Überlegungen "damals" bewußt abgesehen„ Daraus ergibt sich, daß die Beklagte die Tatsachen, aus denen sie ihr Anfechtungsrecht hcrleitet, schon im Jahre 1958 gekannt und die behauptete Täuschung entdeckt haben muß» Die Klage der Klägerin ist bereits im November 1958 erhoben worden. Die Beklagte hat weder eine während des ersten Rechts-zuges außerhalb des Rechtsstreits erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung behauptet noch ist ihrem Vorbringen dos ersten Rechtszuges eine Anfechtung des Vertrages mit der Klägerin zu entnehmen<> Die Behauptung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 27. Januar 1959 3 die Klägerin habe sich bei der Vertrags Verhandlung vom lo September 1958 wahrheitswidrig als Mail-Order-House aus-gegeben, enthält keine Anfechtung des Vertrages« Die Beklagte hat demnach, wie auch dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, erst während des Berufungsverfahrens die Anfechtung des Vertrages erklärt oder jedenfalls ihr Vorbringen im zweiten Rechtszuge so gewertet wissen wollen* Eine Anfechtung des Vertrages im zweiten Rechtszuge ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung nur binnen Jahresfrist seit dem Zeitpunkt erfolgen kann, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt« Diese Frist begann, wie oben dargolegt worden ist, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits vor A.blauf . des Jahres 1958 ünd war schon vor Beendigung der ersten Instanz durch Urteil des Landgerichts vom 8« März I960 abgelaufen« Die im zweiten Rechtszuge erklärte Anfechtung, von der hier auszugehen ist, war somit wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist des § 124 BGB unzulässig. Aus diesen Gründen muß dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beigetreten werden, daß die Beklagte mit dem Einwand, die
 Klägerin habe sie bei Abschluß dos Vertrages arglistig getäuscht;, nicht durchdringen kann.
2« Weitere Angriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das der Klägerin eingeräumte Alleinverkaufsrccht verletzt« Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit folgenden Feststellungen und Erwägungen: Die Beklagte habe nicht veranlassen dürfen, daß die Firma Khfm an die Firma	im	Oktober 1956 1200 Geräte lieferte.
Der Prokurist Rc^^ habe im Widerspruch zu dem Vertrage mit der Klägerin im September die Verhandlungen in
 geführt, wobei er zugleich als Vertreter der Firma Rhojfc-Kanäol in V^^k aufgetreten sei. Er habe auch die Lieferungen über die Firma Rh^^fc veranlaßt. Die Beklagte habe in Kenntnis aller wesentlichen Umstände vorsätzlich, mindestens aber fahrlässig gehandelt; denn sie habe die Beziehungen zu der Firma	aufgenom-
men, obwohl sie aus den Verhandlungen, welche ihr Prokurist Re^^ in	geführt hatte, erfahren hatte,
 daß diese Firma eine Kundin der Klägerin war. Überdies habe die Beklagte einen Weiterverkauf in den Gebieten, für welche das Alloinverkaufsrecht der Klägerin oinge-räumt war, nicht wirksam ausgeschlossen. Aus dem Schreiben der Firma	vom	18.	September 1958 sei
 einwandfrei zu ersehen gewesen, daß diese die Geräte im Vereinigten Königreich habe absetzen wollen. Sie habe sogar für dieses Gebiet das Alleinverkaufsrecht verlangt. Die Beklagte habe nicht in wirksamer Weise und nicht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln si-chergestellt, daß die Geräte nicht auf den britischen Markt gelangten. Dazu genüge nicht ein V/iderSpruch gegenüber dem Vermittler, mit dem der Zeuge ReflA zunächst
 
verhandelt habe. Hierdurch sei noch keine Vereinbarung dargetan, die einen Absatz der Geräte in Großbritannien hätte verhindern können•
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auslegung des Vertrages zwischen den Parteien, Sie rügt, diesem Vertrag könne nicht entnommen werden, daß schon der Verkauf der Geräte an ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen und die Lieferungen dorthin vertragswidrig seien, wenn diese Geräte zur Weiterlieferung nach Süd-Afrika verkauft worden seien« Die Klägerin habe sich allein durch den Verkauf der Geräte an die englische Firma nicht beschwert gefühlt, sondern dadurch, daß solche Geräte in Großbritannien verkauft worden sein mögen« Die Auffassung des Berufungsgerichts stehe daher auch mit der in der Klageschrift vertretenen Meinung der Klägerin in Widerspruche Das Berufungsgericht hätte jedenfalls der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, daß englische Firmen, die die Ware für Südafrika bestimmt haben, deutsche Ware regelmäßig in ein Sammellager dirigierten, um sie von dort als Sammeltransport nach Südafrika weiterzuleiten«
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil wirklich dahin zu verstehen ist, wie die Revision annimmt, die Beklagte habe keinesfalls mit einer Handelsfirma in England ein Geschäft über die Tonbandgeräte schließen dürfen, wenn es sich dabei um einen Kauf von Ware handelte, die nach Südafrika weitergeleitet werden sollte. Selbst v/enn das Berufungsgericht den Vertrag dahin ausgelegt haben sollte und dies zu beanstanden wäre so würden doch die sonstigen Feststellungen des Berufungs gerichts die Annahme rechtfertigen, daß die Beklagte den
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Vertrag schuldhaft vorletzt hat« Daboi kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen den Vertrag schon darin gelegen hat, daß die Beklagte durch ihren Prokuristen mit einem Kunden der Klägerin in	verhandelt	und
 Lieferungen an diese Firma durch eine ihr, der Beklagten, nahestehende Firma veranlaßt hat« Das Berufungsgericht hat dem Schreiben der Firma	vom 18. Septem-
ber 1958 an die Firma Rho^^-Handcl, das der Beklagten unstreitig sogleich bekannt geworden ist, die Absicht der englischen Firma entnommen, die Geräte in England absusetsen. Wenn ReJD daraufhin lediglich den Makler Shfjp gebeten hat, die Firma	darauf hinzu-
weisen, daß die Geräte für den südafrikanischen Raum bestimmt seien, so ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daraus noch nicht, daß die Vertragsteile sich darüber einig waren, und daß dies durch entsprechende Vereinbarungen zwischen der Lieferantin und der Firma HppHBB sichergestellt war. Nun rügt zwar die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die angebotenen Beweise dafür zu erheben, daß die Firma sich verpflichtet gehabt habe, die Geräte in Südafrika abzusetzen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn die Firma HCHHHBB bei den Verhandlungen in IPHH im September 1958 eine solche Verpflichtung übernommen haben sollte oder die Beklagte jedenfalls ohne Verschulden von einer solchen Verpflichtung aus-gehen konnte, so mußte sie doch auch in diesem Fall dem Schreiben der Firma	vom 18. September 1958
entnehmen, daß diese Firma die bestellten Geräte in Großbritannien absetzen wollte, für das sie sogar die Allein-bclieferung zugesichert haben wollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Vertragsverletzung durch die Beklagte nicht schon darin zu sehen ist, daß sie sich un-
 
'tor diesen Umständen damit begnügte, nur dem Zeugen
 gegenüber Widerspruch zu erheben oder ihn zu beauftragen, die Firma H^m| auf die übernommene Verpflichtung hinzuweison. Auf jeden Fall mußte die Beklagte sofort und nachdrücklich einschreiten, als ihr die Bestellung der Firma	un(*	^as Schreiben
 der Klägerin vom 20» Oktober 1958 bekannt wurden, aus denen sich die sehr nahe liegende Möglichkeit ergab, daß die Firma	ihr	von der Firma BhU^ ge-
lieferte Geräte auf den englischen Markt gebracht habe und dies weiter tun würde« Die Beklagte hat aber nach ihrem eigenen Vorbringen keinerlei Schritte unternommen, um den Sachverhalt aufzuklären und ihre Verpflichtung zu erfüllen, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen, daß keine Geräte durch Dritte in den für die Klägerin geschützten Gebieten angeboten oder geliefert werden« Die Beklagte hat statt dessen versucht, sich durch eine unbegründete Fristsetzung vom 3»November 1958 von dem Vertrage mit der Klägerin zu lösen« Unbegründet war die Fristsetzung deshalb, weil die Klägerin mindestens zunächst berechtigt war, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern. Auch der Rücktritt von dem Vertrage durch Schreiben vom 10. November 1958 war hiernach unberechtigt. Schon deshalb kann die Bc.klagte der Klägerin nicht vorwerfen, daß sie danach keine weiteren Geräte abgenommen hat. Es trifft entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, daß in dem Verhalten der Klägerin vor diesem Rücktritt eine endgültige Erfüllungs-Verweigerung liegt. Die Klägerin hat dies auch im Rechtsstreit nicht etwa zugestanden, sondern geltend gemacht, sic habe nach Kenntnis von dem Vertragsbruch der Beklagten jede weitere Abnahme verweigert, bis die Beklagte ihre vertragswidrigen Lieferungen einstellte und ihre
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üchadcnsersatzpflicht anerkannte«, In diesem Verhalten der Beklagten liegt keine Vertragsverletzung, aus der die Klägerin Einwendungen gegen die Klageforderung her-leitcn kann. Da die Beklagte es vertragswidrig unterlassen hats die Voraussetzungen zu schaffen, welche es der Klägerin ermöglicht hätten, weitere Lieferungen der Beklagten entgegen zu nehmen, war es dieser auch späterhin nicht mehr zuzu demuten, weitere Geräte abzu-nohmerio Denn die Beklagte hat es unterlassen, für die Zukunft sicherzustellen, daß das Alleinverkaufsrecht der Klägerin nicht weiter verletzt werde»
Die Klägerin ist somit in entsprechender Anwendung der §§ 525, 326 BGB wegen der positiven Vertragsverletzung der Beklagten berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls hinsichtlich der bereits bestellten und noch nicht gelieferten 4-240 Geräte zu verlangen, deren Abnahme bis Ende Dezember 1958 vereinbart war,
3- Diesem Anspruch kann nicht entgegen gehalten werden, daß die Klägerin sich nicht ausreichend um den Absatz der Geräte bemüht habe und daß es ihr, wenn sie eine eigene Vertriebsorganisation gehabt hätte, ohne Rücksicht auf die Verkäufe und Lieferungen an die Firma zmmmm möglich gewesen wäre, die bei der Beklagten bestellten im Oktober abzunehmenden Geräte noch in diesem Monat umzusetzen«, Es ist daher kein Rechts-fehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht diesen Behauptungen der Beklagten nicht nachgegangen ist» Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es dem Schadenser-satzanspruch der Klägerin entgegenstehen könnte, wenn, sic überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, die Apparate abzusetzen, wie die Revision geltend machte Denn
 
diese Behauptung hat die Beklagte jedenfalls nicht in schlüssiger Weise vorgetragen» Sie ergibt sich nicht schon daraus, daß die Firma Hf|^H sich der Klägerin gegenüber nur verpflichtet haben soll, von der Klägerin Apparate in zufriedenstellender Menge abzu-nehmeno Es lag im Risikobereich der Klägerin, in welchem Zeitraum sie die nach der Vereinbarung vom 6»Oktober 1958 bis Ende Dezember 1958 noch abzunehmenden Apparate aboetzte. Daß die Klägerin überhaupt nicht in der Lage gov/esen wäre, die Apparate abzunehmen und sie zu bezahlen, ist von der Beklagten nicht behauptet v/orden«,
Für die Anwendung des § 254 BGB ist bei der gegebenen Sachlage kein Raum»
4» Die Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin mindestens den Gewinn zu ersetzen, den sie durch die Lieferung von weiteren 4240 Geräten zu erwarten hatte«,
Das Berufungsgericht hat ihr hierauf einen Betrag von 11 715.->89 DM zugesprochen und hiervon die zur Auf-. . -rechnung gestellte Forderung in Höhe von 1715,89 DM ab-gesetzt«, Von dem zugesprochenen Betrage entfällt somit bei 4240 Geräten ein entgangener Gewinn von durchschnittlich weniger als 3,- DM«, Daß dieser Schaden der Klägerin mindestens entstanden sei, durfte das Berufungsgericht nach dom vorgetragenen Sachverhalt im Wege der Schätzung annchmcn, ohne hierfür Beweis zu erheben» Das ist so offenkundig, daß es hierfür keiner weiteren Begründung im Berufungsurteil bedurfte» Die Beklagte hat auch nicht substantiiert bestritten, daß die Klägerin mindestens diesen Gewinn erzielt hätte» Das gilt auch hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, die Klägerin habe keine genügenden Vorbereitungen für den Absatz dieser Geräte getroffen und ihn nicht ausreichend sicherte-
stellte Deshalb müssen auch die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensrügen ohne Erfolg bleiben*
Demnach war die Revision mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen0
Br. Haidinger Dr„Grclhaar
 Artl
Dr.Mezger Mormann