Mai 196B über die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 23 Abs.l Satz 3 GKG von Amtpv wegen wie folgt geändert: Ber V/ert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Revisionsverfahren (nicht nur für die Zeit bis zu dem 4. Nach § 11 Abs.l GKG in Verbindung mit § 4 Abs.l ZPO ist für die Y/ertbeRechnung der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Ist der V/ert des Streitgegenstandes bei Erlaß des Urteils höher als im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, so ist zwar nach § 11 Abs.3 Satz 1 GKG den im Rechtszuge entstandenen Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen.
Beschluß 2213 055 VIII ZR 78/60 In Sachen der Firma seil Schaft mit beschränkter Haftung in Straße vertreten durch ihren Geschäftsführer Giuseppe Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Nils W. N _ (Schweden), vertreten und Göstar E " Aktiebolaget in Hl lurch die Birektoren N Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wird der Beschluß vom 3. Mai 196B über die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 23 Abs.l Satz 3 GKG von Amtpv wegen wie folgt geändert: Ber V/ert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Revisionsverfahren (nicht nur für die Zeit bis zu dem 4. März 1961) auf 36 044.30 BM festgesetzt. Gründe : Nach § 11 Abs.l GKG in Verbindung mit § 4 Abs.l ZPO ist für die Y/ertbeRechnung der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Ist der V/ert des Streitgegenstandes bei Erlaß des Urteils höher als im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, so ist zwar nach § 11 Abs.3 Satz 1 GKG den im Rechtszuge entstandenen Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen. V/ie aus dieser Vorschrift folgt, bleibt aber eine Änderung des V/ertes im Laufe des 2 Rechtszuges, sofern nicht der Streitgegenstand selbst sich ändert, dann unberücksichtigt, wenn der Wert sich vermindert. Der Umstand, daß durch Aufwertung der Deut- . sehen Mark sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Wert der Schwedischen Krone vermindert hat, kann daher nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts unter den bei Einlegung der Revision maßgeblichen Wert führen. Karlsruhe, den 15. Mai 1961 Bund e s ger.i c h t sho f VIII. Zivilsenat Dr.Mezger Dr.Messner Dr.Gelhaar Artl Dr.Dorschei