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BGH · VIII ZR 78/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 78/60

Mai 196B über die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 23 Abs.l Satz 3 GKG von Amtpv wegen wie folgt geändert: Ber V/ert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Revisionsverfahren (nicht nur für die Zeit bis zu dem 4. Nach § 11 Abs.l GKG in Verbindung mit § 4 Abs.l ZPO ist für die Y/ertbeRechnung der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Ist der V/ert des Streitgegenstandes bei Erlaß des Urteils höher als im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, so ist zwar nach § 11 Abs.3 Satz 1 GKG den im Rechtszuge entstandenen Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen.

Zitierte Normen: § 11 GKG
StreitwertsWertFirmaProzeßbevollmächtigterStreitgegenstandesGKGAbslEinlegunghoch

Volltext der Entscheidung

Beschluß
2213 055
VIII ZR 78/60
In Sachen
 der Firma	seil Schaft mit beschränkter
 Haftung in	Straße	vertreten durch
 ihren Geschäftsführer Giuseppe
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Nils W. N _ (Schweden), vertreten und Göstar E "
Aktiebolaget in Hl lurch die Birektoren N
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 wird der Beschluß vom 3. Mai 196B über die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 23 Abs.l Satz 3 GKG von Amtpv wegen wie folgt geändert:
Ber V/ert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Revisionsverfahren (nicht nur für die Zeit bis zu dem 4. März 1961) auf
36 044.30 BM
festgesetzt.
Gründe :
Nach § 11 Abs.l GKG in Verbindung mit § 4 Abs.l ZPO ist für die Y/ertbeRechnung der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Ist der V/ert des Streitgegenstandes bei Erlaß des Urteils höher als im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, so ist zwar nach § 11 Abs.3 Satz 1 GKG den im Rechtszuge entstandenen Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen. V/ie aus dieser Vorschrift folgt, bleibt aber eine Änderung des V/ertes im Laufe des
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Rechtszuges, sofern nicht der Streitgegenstand selbst sich ändert, dann unberücksichtigt, wenn der Wert sich vermindert. Der Umstand, daß durch Aufwertung der Deut- . sehen Mark sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Wert der Schwedischen Krone vermindert hat, kann daher nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts unter den bei Einlegung der Revision maßgeblichen Wert führen.
Karlsruhe, den 15. Mai 1961 Bund e s ger.i c h t sho f VIII. Zivilsenat
 Dr.Mezger	Dr.Messner
 Dr.Gelhaar
 Artl
Dr.Dorschei