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BGH · n ZR 78/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n ZR 78/58

Nach der Darstellung der Klägerin ist der Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen und hat sich auf das gesamte besichtigte Eisen in einer geschätzten Menge von 120 bis 130 to, darunter auch 20 to Winkeleisen und 5 to Flacheisen, die bei der Firma lagerten, erstreckt. sei Vermittler des Kaufes gewesen, er habe hierfür eine Provision von der Klägerin bezogen, aber er sei nicht als Bevollmächtigter der Beklagten anzusehen. das Berufungsgericht das Gebot des § 286 ZPO verletzt, den gesamten Prozeßstoff zu berücksichtigen5 denn es fehle an Jeder Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände, die dafür sprächen, daß PfllB als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten auch die bei der Speditionsfirma LflHHID lagernden 20 to Winkeleisen und 5 to Placheisen verkauft habeo Der Vorwarf, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen und leide daher an einem wesentlichen Mangel (§§551 *1 Nr. 7, 539 ZPO), ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat zu dem Ausdruck gebracht, habe keine Vollmacht der Beklagten besessen, das streitige Eisen zu veräußern« Die Entscheidung enthält also eine Begründung« Der Revision ist zwar zuzugebexic daß die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht frei von Unklarheiten sind« Eine nur rechtlich unklare und deshalb ungenügende Begründung stellt aber noch keinen Verfahrensverstoß nach § 551 Nr. 7 ZPO dar (RGZ '*56, 220, 227, 231)o Auch der auf Verletzung des § 286 ZPO gestützte Angriff der Revision gegen die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin zuteil werden läßt, kann nicht zu dem Ziel führen, Das Berufungsgericht nimmt an, daß ein Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen sei, sich % Es ist denkbar, daß ein Makler den Beteiligten die Vertragsbedingungen mitteilt und jeder der Beteiligten dem Makler seine Zustimmung erklärt, hann kann, wenn nach Handelsbrauch ein Zusehen der Zusrimmungserklärung bei den Vertragsgegnern nicht zu erwarten ist, nach § 'i51 BGB schon die dem Makler gegenüber abgegebene Erklärung zu dem Vertragsschluß führen (RGZ 104, 366; HGB RGEK 2. Ein Vertrag kann auf diese Weise aber nur Zustandekommen, wenn der Makler den Parteien die Vertragsbedingungen mit dem gleichen I?ihal+. Die Beklagte hat nach der Annahme des Berufungsgerichts das Winkel- und Flacheisen nicht verkaufen wollen und hat das dem FflB gegenüber zu dem Ausdruck gebrachto Wenn sie sich, nachdem ihr FflB die Klägerin als Käuferin genannt hatte, bereit erklärte, mit der Klägerin einen Kaufvertrag zu schließen- so sollten also nach ihrer Vorstellung Winkel- und Flacheisen vom Verkauf ausgeschlossen sein* Andererseits mag, wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt, F^BPbei den Verhandlungen mit der Klägerin nicht klar zu dem Ausdruck gebracht haben, daß diese Posten von dem Verkauf ausgenommen seien, so daß die Klägerin möglicherweise mit der Erklärung auch das Winkelund Flacheisen hat kaufen wollen. Bas würde bedeuten, daß auf jeden Fall über die Lieferung des Winkel- und Flacheisens keine Einigung erzielt worden war- Ob der Vertrag hinsichtlich des übrigen Eisens, das die Klägerin erhalten hat, wirksam zustande gekommen ist, hinge nach § 155 BGB davon ab, ob die Parteien den Vertrag insoweit auch ohne eine wirksame Abrede über das Winkel- und Flacheisen geschlossen hätten (Schlegelberger HOB 3- Aufl. Von dem Standpunkt aus, daß FfllB lediglich als Vermittler aufgetreten ist, hat also das Berufungsgericht die Klage auf Lieferung dieses Eisens im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Beklagten einen Kaufvertrag mündlich geschlossen oder wenigstens für die Klägerin gegenüber der Beklagten den Antrag auf Vertragsschluß erklärt hat, den die Beklagte, indem sie der Klägerin eine Abschrift der Auslieferungsanweisung übersandte, angenommen hätte. Es kommt aber zu dem Ergebnis, Bflü habe keine Vertretungsmacht für die Beklagte besessen, einen Kaufvertrag auch über das Winkelund Placheisen zu schließen* Bas ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Unterstellt, hätte gegenüber der Beklagten erklärt, da;3 er für die Klägerin das ihm von der Beklagten an die Hand gegebene Eisen kaufe, so hätte sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts diese Kaufvertragserklärung nicht auf das Y/inkel- und Placheisen erstreckt. Bas Berufungsgericht, das der Aussage des Zeugen PflBI folgt, nimmt erkennbar an, daß die Beklagte diese Posten Eisen nicht habe verkaufen wollen und daß PflP gegenüber der Beklagten auch nicht etwa erklärt hat, er wolle sie’für die Klägerin erwerben. Der vom Berufungsgericht verwertete Umstand , daß FflB) selbständiger Kaufmann war und eine vermittelnde Tätigkeit ausgeübt hat, schließt allerdings, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht die Möglichkeit aus, er könne als Vertreter der Beklagten gehandelt haben. Die Revision macht mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO allerdings geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den auf dem Vorbringen der Klägerin beruhenden Ausführungen des Landgerichts befaßt, daß für die Beklagte den Kaufver- trag abgeschlossen habe, und sei den Behauptungen der Klägerin im Schriftsatz vom 9- Januar 1958, mit dem sie auf die Berufungsbegründung erwidert hat (nicht, wie die Revision irrtümlich, sagt , in der Berufungsbegründungsschrift) nicht nachgegangen. gegner der Beklagten a tv; a der Zeuge Pi^B gewesen sei, brauchte das Berufungsgericht nicht mehr als geschehen auf die Behauptungen der Klägerin einzugehen, da es in Übereinstimmung mit dem Landgericht zugrundelegt, daß Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zustande gekommen sind« Es kam deshalb nicht darauf an, daß die Beklagte den auf sie ausgestellten Verrechnungsscheck über 20000 DM angenommen und die Anweisung erteilt hat, Eisen an die Klägerin auszuliefern« Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang mit der Behauptung zu befassen, FBB habe erklärt, der Scheck werde auf die Beklagte ausgestellt, da diese das Material verkauft habe. Alle diese Ausführungen betreffen nur die Tatsache der Begründung vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien, lassen aber keinen Schluß darauf zu, daß PBB» sei es auch nur durch schlüssige Handlung, von der Beklagten zu dem Verkauf des Winkel- und Flacheisers bevollmächtigt worden sei. Was die Frage angeht, welche Stellung FfBI bei dem Zustandekommen des Vertrages eingenommen habe, so stützt sich die Klägerin im wesentlichen darauf, daß in einer Erklärung vom 1. Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die gegenteilige Vfertung des Landgerichts durch eine bloße These ersetzt, so bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe PW zu dem Abschluß eines Kaufvertrages nicht bevollmächtigt, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. i» Wird aber davon ausgegangen; daß FflB) gegenüber der Klägerin als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, tatsächlich aber keine Vollmacht zu dem Abschluß eines Vertrages gehabt hat, so würde die Beklagte durch seine Erklärungen nur insoweit verpflichtet sein, als sie sie genehmigt hat. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Beklagte habe nicht schlechthin geduldet, daß FiHB, der selbständiger Kaufmann gewesen sei, in ihrem Kamen aufgetreten sei und Geschäfte für sie abgeschlossen habe. Aus dem Schweigen der Klägerin und aus der weiteren Tatsache, daß sie, nachdem ihr Verlangen nach weiteren Lieferungen von der Beklagten abgelehnt worden sei, sich mit Schreiben vom 29* Oktober 1956 an den Zeugen FflB gewandt und diesem Schadensersatzansprüche angedroht habe, sei zu ersehen, daß die Klägerin selbst der Auffassung gewesen sei, ein fester Kaufvertrag bezüglich der in den Auslieferungsanweisungen nicht erwähnten Mengen sei mit der Beklagten nicht zustande gekommen. Von Anscheinsvollmacht wird dagegen gesprochen, wenn der Vertretene das Verhalten des Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und wenn der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach (Treu una Glauben dabin auffassen durfte, daß es dem Veitrexenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiba'i können und daß dieser es also dulde- In diesem Pall kann der Vertretene sich auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters nicht berufen (BGH Urteil vom 10. Der unsrreitige Sachverhalt und die Feststellung des Berufungsgerichts rechtfertigen indessen im Ergebnis seine Auffassung, daß eine wirksame Genehmigung nicht erfolgt ist. Die Genehmigung eines durch P#|P abgeschlossenen Kaufvertrages würde nämlich begrifflich voraussetzen, daß der gesetzliche Vertreter der Beklagten sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages be\/ußt gewesen ist oder jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hat (BGH Urteil vom 12. Beklagten einen Kaufvertrag Uber das gesamte bei der Firma lagernde Eisen, also einschließlich des Winkelund Flacheisens, geschlossen habe* Die Klägerin hat zwar behauptet, KMI habe aus ihrem der Beklagten Ubersandten Bestätigungsschreiben vom 1. Oktober 1956 entnehmen müssen, daß Ffl^P auch das Winkel- und Flacheisen verkauft habe» Bas Berufungsgericht legt indessen zugrunde, daß die Beklagte dieses Schreiben nicht erhalten habe- Bie Klägerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 1957 nämlich auf die Behauptung der Beklagten, sie habe ein Bestätigungsschreiben nicht erhalten, erklärt, wie sich jetzt herausstelle, sei das Bestätigungsschreiben an die Beklagte vom 1. Bie Zeugin hat bekundet, wenn in dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin au;geführt sei, das Bestätigungsschreiben sei versehentlich nicht herausgegangen, so müsse es sich wohl um einen Inforaationsiarctuin handeln. Bie von ihr, der Zeugin, handschriftlich abgezeichnete Kopie des Schreibens befinde sich bei den Akten der Klägerin, und sie müsse annehmen, daß das Schreiben auch herausgegangen sei. Mit dieser Aussage hat das Berufungsgericht sich ersichtlich befaßt, wenn es davon spricht» eine Absendung des Schreibens sei aus den Bekundungen der Zeugen nicht sicher su entnehmen* Das Berufungsgericht war somit nicht genötigt, der Behauptung der Klägerin nachzugehen, sie habe gegenüber F^|^ das Fehlen des Winkel- und Flacheisens gerügt. Oktober 1956 davon erfahren, da» die Klägerin der Auffassung war, sie habe auch das Winkel- und Flach3isen gekauft* Der Aufforderung der Klägerin vom 24c Oktober 1956, die restlichen Posten des Nutzeisens zu liefern, ist die Beklagte aber unstreitig nicht nachgekommen. Als Umstände, die für eine Genehmigung sprechen sollen, will die Revision allgemein berücksichtigt wissen, daß K0 das Begleitschreiben der Klägerin zur Übersendung des Schecks vom 1 * Okto* ber 1956 widerspruchslos angenommen und am 9« Oktober 1956 auf ein Ferngespräch mit der Klägerin die Abschriften der Auslieferungsanweisungen und die Lagerscheine übersandt habe. Damit wendet sich die Revision gegen die anscheinend vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß die Beklagte die Genehmidung des von F^^^ ohne Vollmacht geschlossenen Vertrages insoweit hätte verweigern können, als er sich auf das Winkel- und Flacheisen bezog, ihn dagegen wegen des restlichen Eisens hätte genehmigen können« Die Revision will offenbar sagen, wenn die Beklagte den für sie günstigen Teil des Vertrages gelten lassen wolle, s© liege darin notwendig die Genehmigung des ganzen Vertrages, Der Revision ist zuzugeben, daß gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe einen von F4IHI abgeschlossenen Kaufvertrag unter Ausschluß des Winkel- und Fiacheisers genehmigen können, rechtliche Bedenken bestehen- Das Reichsgericht bat die Auffassung vertreten, es sei unzulässig, einen durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen ei.nhei tliehen Vertrag für einzelne Teile der getroffenen Vereinbarungen zu genehmigen und insoweit Rechte daraus herzulciten, für andere dagegen nicht zu genehmigen.. Allerdings kann in der teilweisen Erfüllung eines von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Kaufvertrages und in dem Verlangen auf Bezahlung der Teillieferung unter Umständen die Genehmigung des ganzen Geschäfts enthalten sein (KG LZ 1919» 545; Soergel BGB 8* § 177 An. 3)» Im vorliegenden Pall hat aber, wie vorstehend ausgeführt worden ist, nach dem für die Revisionsinstanz bindend festgestellten Sachverhalt die Beklagte mit der Anweisung zur Auslieferung des Eisens und der Empfangnahme des Verrechnungsschecks eine Genehmigung gerade nicht aussprechen können, da ihr damals der Inhalt des Vertrages nicht bekannt gewesen, istAuch im übrigen liegt nach den obigen Ausführungen in dem Verhalten der Beklagten keine Genehmigung des von P4HP geschlossenen Vertrages« Entweder entbehrt also mangels Genehmigung der ganze Vertrag der Wirksamkeit, so daß schon aus diesem Grunde der Klageanspruch unbegründet ist; oder aber es ist entsprechend dem von Coing (aaO) entwickelten Gedankengang darauf abzustellen, ob die Parteien den von der Beklagten genehmigten Verkauf des Eisens unter Ausschluß des Winkel- und Placheisens vorgenoromen hätten. Denn der durch einen Vertreter abgeschlossene Vertrag kann den Vertretenen unter diesem Gesichtspunkt nur binden, wenn der Rechtsschein einer Vollmacht des in Y/ahrheit voilffie chtlosen Vertreters bei dem Vertragsabschluß Vorgelegen hat, und es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob etwa später ein solcher Rechtsschein entstanden ist. gesehen von diesem Geschäft schon früher für die Beklagte den Abschluß von Verträgen vermittelt und sich dabei unter Duldung der Beklagten £ 1s ihr Verrreter aufgeführt hätte-Der Vortrag der Klägerin läßt daher jede schlüssige Behauptung vermissen, daß sie bei Abschluß des Vertrages mit BMHP aus dem Verhalten der Beklagten habe entnehmen dürfen,

Zitierte Normen: § 539 ZPO § 93 HGB § 155 BGB
vertragenBerufungsgerichtVertreterErklärungEisenKlägerinFlacheisenRevision

Volltext der Entscheidung

:n ZR 78/58
erkündet
 am 26. Mai 1959
_____Justizobersekretär
‘als Urkundsbearater der (Jeschäftss telle
<8
2337 035
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma P.V/. T	Kommanditgesellschaft	in
 OfHHI vertreten durch den persönlich haftenden Gesell-scha^terKaufinann Karl 3MV. TflB in
 Klägerin, Berufungsklägerir. und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.lHB**
gegen
 die mMHIHI Bank, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung	Ü^Bk	; Heanderstraße 14, jetzt
 Volksbank	trage	ne	Genossenschaf	t	mit beschränk-
ter Haftun^_vertreten durch ^^^Vorstandsmitglieder Karl-Heinz	Ef^HBstraße und Karl
 intflHH, PflBstraße
F, *
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßb^volDmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai "959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br-. Gelha&r, Br. Berschel5 Br. Mezger,
 Br. Messner und Br. Vogt
 für Recht erka.nnt:
Bie Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Büsseldorf vom 3« April 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgevn esen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die beklagte Bank hatte bei dem wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Kunden das Eigentum an einer größeren Menge Nutzeisen erlangt* Das Eisen lagerte zu dem Teil bei der Spe-
des Eisens verhandelte die Beklagte im Jahre 1956 mit dem
 Klägerin in Verbindung* Nach einer Besichtigung des gelagerten Eisens schloß die Klägerin einen Kaufvertrag unter Vereinbarung eines Durchschnitfcskaufpreises von 230 DM je Tonne ab. Nach der Darstellung der Klägerin ist der Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen und hat sich auf das gesamte besichtigte Eisen in einer geschätzten Menge von 120 bis 130 to, darunter auch 20 to Winkeleisen und 5 to Flacheisen, die bei der Firma	lagerten,	erstreckt.	Die	Be-
klagte behauptet dagegen, sie habe dss Eisen für 230 DM je Tonne an BMP verkauft, dabei seien aber das Winkeleisen und das Flacheisen ausdrücklich ausgenommen worden« FäMP habe das gekaufte Eisen dann an die Klägerin zu dem Preise von 240 DM je Tonne weiterverkauft. Die Klägerin übersandte der Beklagten am 1. Oktober 1956 einen Verrechnungsscheck über 20000 DM als Konto-Zahlung” und händigte FflBP gleichzeitig einen Scheck über 1200DM für eine nach 120 to berechnete Provision von 10 DM je Tonne aus. Die Beklagte wies hierauf die Speditionsfirma am 9- Oktober 1956 an, näher bezeichnete Mengen Eisen an die Klägerin als Käuferin zu Händen einer Firma AflHP, die von der Klägerin als Empfängerin bezeichnet worden war, auszuliefern. Durchschriften dieser Anweisungen übersandte sie der Klägerin.
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 zu dem Teil bei der Über einen Verkauf
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Dieser trat seinerseits mit der
 Die an die Firma AMBHi gelieferten Mengen beliefen sich auf 87,210 to. Sie enthielten nicht die erwähnten 20 to Winkeleisen und 5 to Flacheisen sowie weitere angeblich bei den Speditionsfirmen gelagerten Feinbleche und Moniereisen *
Mit der Klage macht die Klägerin den Anspruch auf Lieferung dieses Materials geltend«
Das Landgericht hat der Klage entsprochen« Das Berufungsgericht het durch Teilurteil die Klage auf Lieferung der Winkeleisen und Flacheisen und auf Indossierung der über dieses Nutzeisen ausgestellten Orderlagerscheine abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch wedter, soweit er durch das Teilurteil abgewiesen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe %
I.	1, Das Berufungsgericht gelangt zu der Auffassung, die Klägerin sei zu der Beklagten in vertragliche Beziehungen getreten. Der Zeuge	sei	nicht	Verkäufer - gemeint
 wohl gegenüber der Klägerin sondern Vermittler gewesen«
Er habe für seine Vermittlung von der Klägerin eine Vergütung von 10 DM je Tonne erhalten, während der Gegenwert für das Eisen, also der eigentliche Kaufpreis, an die Beklagte gezahlt worden sei. Die Rücksicht auf steuerliche Gesichtspunkte, nämlich die Ersparung von Umsatzsteuer, die zu Lasten des Ff^pangefallen wäre, wenn er selbst das Eisen verkauft und weiterverkauft hätte, sei möglicherweise der Beweggrund gewesen, des Verti’&gsverhältnis so zu gestalten, daß der
 
Vertrag nicht mib-F^I^, sondern mit der Beklagten abgeschlossen worden sei. Der Vertrag sei aber ernstlich gewollt gewesen, denn es ex*gebe sich nicht, daß der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht worden sei, es solle etwas anderes gelten, als in der Auslieferungsanzeige bestätigt worden sei. Danach habe die Beklagte .diejenigen Posten an die Klägerin verkauft, welche in den Auslieferungsanweisungen im einzelnen bezeichnet seien. Weitere Posten habe die Beklagte jedoch nicht an die Klägerin verkauft. In den Verkauf seien insbesondere nicht die mit dem Klageantrag begehrten 20 to Winkeleisen und 5 to Flacheisen einbegriffen gewesen. Zwar möge FflP bei den KaufVerhandlungen mit der Klägerin nicht klar zu dem Ausdruck gebracht haben, daß die genannten Posten von dem Verkauf ausgeschlossen seien. Aber die mündlichen Erklärungen des Zeugen	brauche	die Beklagte insoweit
 nicht gegen sich gelten zu lassen, als sie diese nicht genehmigt habe.'F^I^ sei Vermittler des Kaufes gewesen, er habe hierfür eine Provision von der Klägerin bezogen, aber er sei nicht als Bevollmächtigter der Beklagten anzusehen. Diese habe es nicht schlechthin geduldet, daß EflB, der selbständiger Kaufmann sei, in ihrem Barnen aufgetreten sei und Geschäfte für sie abgeschlossen habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, aus welchen die Klägerin verständigerweise härte entnehmen können, daß F^Mi ermächtigt gewesen sei, verbindliche Erklärungen für die Beklagte abzugeben.
Durch die Entgegennahme der "ä Konto-Zahlung" und die Übersendung der Auslieferungsanweisungen seien die Erklärungen des FflBfc allenfalls insoweit gebilligt worden, als es sich um die in den Auslieferungsanweisungen bezeichneten Y/aren gehandelt habe.
2. Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsurteil sei nichv. mit '-rünäen versehen, zu dem mindesten habe
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das Berufungsgericht das Gebot des § 286 ZPO verletzt, den gesamten Prozeßstoff zu berücksichtigen5 denn es fehle an Jeder Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände, die dafür sprächen, daß PfllB als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten auch die bei der Speditionsfirma LflHHID lagernden 20 to Winkeleisen und 5 to Placheisen verkauft habeo
 Der Vorwarf, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen und leide daher an einem wesentlichen Mangel (§§551 *1 Nr. 7, 539 ZPO), ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat zu dem Ausdruck gebracht,	habe keine Vollmacht
 der Beklagten besessen, das streitige Eisen zu veräußern«
Mit dieser Erwägung hat es die Klage abgewieseri. Die Entscheidung enthält also eine Begründung« Der Revision ist zwar zuzugebexic daß die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht frei von Unklarheiten sind« Eine nur rechtlich unklare und deshalb ungenügende Begründung stellt aber noch keinen Verfahrensverstoß nach § 551 Nr. 7 ZPO dar (RGZ '*56, 220,
 227, 231)o
Auch der auf Verletzung des § 286 ZPO gestützte Angriff
 der Revision gegen die Würdigung, die das Berufungsgericht
 dem Vorbringen der Klägerin zuteil werden läßt, kann nicht
 zu dem Ziel führen, Das Berufungsgericht nimmt an, daß ein
 Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen sei, sich %
aber nicht auf das Winkel- und Placheisen erstreckt habe.
Es gibt.dabei allerdings nicht zu erkennen, in welcher Erklärung es ein Vertragsangebot und in welcher es die den Vertragsschluß bewirkende Annahme des Angebots erblickt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich indessen im Ergebnis nicht beanstanden.	ist	nach	Ansicht des Be-
rufungsgerichts "Vcrraittler” gewesen. Vermittelte er aber
 den Kaufvertrag, so müßte er als Makler, möglicherweise als Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB angesehen werden. Wird seine Stellung in dieser Weise eingeordnet, so ergibt sich folgende Rechtslage:	Ein Makler hat grundsätzlich keine Ab-
schlußvollmacht * hie Vermittlung allein bringt daher einen Vertrag nicht zustandea her Abschluß des Vertrages bleibt vielmehr den Parteien Vorbehalten, die er zusammenführt. Im vorliegenden Pall haben die Klägerin und die Beklagte unmittelbare Verhandlungen über einen Kaufabschluß miteinander unstreitig nicht geführt, haraus allein ist allerdings noch nicht zu folgern, daß ein Vertrag nicht zustande gekommen sein könne. Denn zur Begründung eines Vertrages können auch Erklärungen führen, welche die Beteiligten gegenüber einem Makler abgeben. Es ist denkbar, daß ein Makler den Beteiligten die Vertragsbedingungen mitteilt und jeder der Beteiligten dem Makler seine Zustimmung erklärt, hann kann, wenn nach Handelsbrauch ein Zusehen der Zusrimmungserklärung bei den Vertragsgegnern nicht zu erwarten ist, nach § 'i51 BGB schon die dem Makler gegenüber abgegebene Erklärung zu dem Vertragsschluß führen (RGZ 104, 366; HGB RGEK 2. Aufl. § 94 Anm. 1).
Ein Vertrag kann auf diese Weise aber nur Zustandekommen, wenn der Makler den Parteien die Vertragsbedingungen mit dem gleichen I?ihal+. mitge teilt hat; denn nur dann haben die Parteien mit ihrer Zustimmung übereinstimmende Vertragser-klärungon abgegeben. Hat der Makler dagegen den Parteien voneinander abweichende Vertragsbestimmungen mitgeteilt, so liegt ein versteckter Einigungemangel vor. Jede Partei hat dann zwar das erklärt, was sie gewollt hat, die Parteien glauben auch, daß sie sich geeinigt hätten; in Wahrheit decken ihre Erklärungen sich aber objektiv nicht. So würde, wenn PflU nur Vermittler gewesen wäre, sich die Lage nach den vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen auch vorliegenden Pall darstellen. Die Beklagte hat nach der Annahme
 des Berufungsgerichts das Winkel- und Flacheisen nicht verkaufen wollen und hat das dem FflB gegenüber zu dem Ausdruck gebrachto Wenn sie sich, nachdem ihr FflB die Klägerin als Käuferin genannt hatte, bereit erklärte, mit der Klägerin einen Kaufvertrag zu schließen- so sollten also nach ihrer Vorstellung Winkel- und Flacheisen vom Verkauf ausgeschlossen sein* Andererseits mag, wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt, F^BPbei den Verhandlungen mit der Klägerin nicht klar zu dem Ausdruck gebracht haben, daß diese Posten von dem Verkauf ausgenommen seien, so daß die Klägerin möglicherweise mit der Erklärung auch das Winkelund Flacheisen hat kaufen wollen. Bas würde bedeuten, daß auf jeden Fall über die Lieferung des Winkel- und Flacheisens keine Einigung erzielt worden war- Ob der Vertrag hinsichtlich des übrigen Eisens, das die Klägerin erhalten hat, wirksam zustande gekommen ist, hinge nach § 155 BGB davon ab, ob die Parteien den Vertrag insoweit auch ohne eine wirksame Abrede über das Winkel- und Flacheisen geschlossen hätten (Schlegelberger HOB 3- Aufl. § 94 Nr. 1). Das bedarf aber keiner Entscheidung, da das Berufungsurteil sich nur mit dem Winkel- und Flacheisen befaßt. Von dem Standpunkt aus, daß FfllB lediglich als Vermittler aufgetreten ist, hat also das Berufungsgericht die Klage auf Lieferung dieses Eisens im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
II.	1. Selbst wenn	die	Stellung	eines	Haklers
 gehabt hat, wäre indessen denkbar, daß er für die eine oder andere Partei oder für beide Parteien auch als Vertreter gehandelt hat. Wenn auch der Makler keine Abschlußvollmacht kraft Gesetzes hat, so kann ihm doch ausdrücklich oder stillschweigend Abschlußvollmacht übertragen werden (Schlegelberger HGB 3. Aufl. § 93 Nr. 10; HGB RGRK 2. Aufl. § 94 Anml) Möglich wäre, daß FiHI als Vertreter der Klägerin mit der
 
Beklagten einen Kaufvertrag mündlich geschlossen oder wenigstens für die Klägerin gegenüber der Beklagten den Antrag auf Vertragsschluß erklärt hat, den die Beklagte, indem sie der Klägerin eine Abschrift der Auslieferungsanweisung übersandte, angenommen hätte. Bei den Verhandlungen mit der Klägerin wiederum könnte PflHI als Vertreter der Beklagten aufgetreten sein, Bas Berufungsgericht stellt zwar fest,
 sei nicht als bevollmächtigter" der Beklagten anzuseheno Biese Ausführungen können aber nur dahin verstanden werden, daß	nicht	bevollmächtigter Vertreter der Beklagten
 gewesen ist, sollen aber ersichtlich nicht ausschließen, daß	sich	gegenüber der Klägerin als Vertreter der
 Beklagten ausgegeben haben mag«
2» Bas Berufungsgericht trifft im einzelnen zwar keine Feststellungen darüber, ob	hei	derf Verhandlungen mit
 den Parteien zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er seine Erklärungen im Barnen jeweils der anderen Partei abgebe. Es kommt aber zu dem Ergebnis, Bflü habe keine Vertretungsmacht für die Beklagte besessen, einen Kaufvertrag auch über das Winkelund Placheisen zu schließen* Bas ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Unterstellt,	hätte	gegenüber der Beklagten
 erklärt, da;3 er für die Klägerin das ihm von der Beklagten an die Hand gegebene Eisen kaufe, so hätte sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts diese Kaufvertragserklärung nicht auf das Y/inkel- und Placheisen erstreckt. Bas Berufungsgericht, das der Aussage des Zeugen PflBI folgt, nimmt erkennbar an, daß die Beklagte diese Posten Eisen nicht habe verkaufen wollen und daß PflP gegenüber der Beklagten auch nicht etwa erklärt hat, er wolle sie’für die Klägerin erwerben. Etwas derartiges hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Ihr Vortrag läuft vielmehr darauf hinaus, habe im E3hmen der mit ihr geführten VertragsVerhandlung an
 als Vertreter der Beklagten und mit Vertretungsmacht für die Beklagte gehandelt und habe dabei ihr, der Klägerin, das Eisen einschließlich Winkel- und Flacheisen zu dem Kauf angeboten. Dementsprechend bekämpft die Revision auch nur die Auffassung des Berufungsgerichts, Ffllfe sei nicht "Bevollmächtigter” der Beklagten gewesen.
Die Rügen der Revision zu diesem Punkt können aber keinen Erfolg haben. Der vom Berufungsgericht verwertete Umstand , daß FflB) selbständiger Kaufmann war und eine vermittelnde Tätigkeit ausgeübt hat, schließt allerdings, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht die Möglichkeit aus, er könne als Vertreter der Beklagten gehandelt haben. Auch dem Makler kann, v/ie oben erwähnt, Absciilußvollmacht eingeräumt werden. Auf dieser Erwägung des Berufungsgerichts beruht aber die Entscheidung nicht. Das Berufungsgericht legt vielmehr entscheidend Werfe darauf, daß	von	der	Klägerin
 Provision erhalten habe. Wenn es diesen Umstand als Beweisanzeichen dafür wertet, daß PflB nicht von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, so enthält das keinen Rechtsirrtum. Die Revision macht mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO allerdings geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den auf dem Vorbringen der Klägerin beruhenden Ausführungen des Landgerichts befaßt, daß	für die Beklagte den Kaufver-
trag abgeschlossen habe, und sei den Behauptungen der Klägerin im Schriftsatz vom 9- Januar 1958, mit dem sie auf die Berufungsbegründung erwidert hat (nicht, wie die Revision irrtümlich, sagt , in der Berufungsbegründungsschrift) nicht nachgegangen. Der Revision ist zuzugebsn, daß die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht sehr knapp sind. Immerhin lassen sie nicht erkennen, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Klägerin übersehen hat. Soweit das Landgericht dazu Stellung nimmt,, ob Vertrags-
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gegner der Beklagten a tv; a der Zeuge Pi^B gewesen sei, brauchte das Berufungsgericht nicht mehr als geschehen auf die Behauptungen der Klägerin einzugehen, da es in Übereinstimmung mit dem Landgericht zugrundelegt, daß Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zustande gekommen sind«
Es kam deshalb nicht darauf an, daß die Beklagte den auf sie ausgestellten Verrechnungsscheck über 20000 DM angenommen und die Anweisung erteilt hat, Eisen an die Klägerin auszuliefern« Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang mit der Behauptung zu befassen, FBB habe erklärt, der Scheck werde auf die Beklagte ausgestellt, da diese das Material verkauft habe. Alle diese Ausführungen betreffen nur die Tatsache der Begründung vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien, lassen aber keinen Schluß darauf zu, daß PBB» sei es auch nur durch schlüssige Handlung, von der Beklagten zu dem Verkauf des Winkel- und Flacheisers bevollmächtigt worden sei. Was die Frage angeht, welche Stellung FfBI bei dem Zustandekommen des Vertrages eingenommen habe, so stützt sich die Klägerin im wesentlichen darauf, daß	in	einer	Erklärung	vom 1. Dezember 1956, die ihm von der Klägerin abgefordert worden ist, bescheinigt hat, er habe im Aufträge der Beklagten das Eisen an die Klägerin verkauft. Diese Erklärung hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen. Es führt aus, die Klägerin verv/eise auf diese Erklärung zu Unrecht. Die Erklärung habe in Anbetracht der abweichenden späteren Aussage des Zeugen FBI keinen genügenden Beweiswert.
Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die gegenteilige Vfertung des Landgerichts durch eine bloße These ersetzt, so bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe PW zu dem Abschluß eines Kaufvertrages nicht bevollmächtigt, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.	i» Wird aber davon ausgegangen; daß FflB) gegenüber der Klägerin als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, tatsächlich aber keine Vollmacht zu dem Abschluß eines Vertrages gehabt hat, so würde die Beklagte durch seine Erklärungen nur insoweit verpflichtet sein, als sie sie genehmigt hat. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Beklagte habe nicht schlechthin geduldet, daß FiHB, der selbständiger Kaufmann gewesen sei, in ihrem Kamen aufgetreten sei und Geschäfte für sie abgeschlossen habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, aus welchen die Klägerin verständigerweise habe entnehmen können,” daß	ermächtigt	gewesen	sei, verbind-
liche Erklärungen für die Beklagte abzugeben. Durch die Entgegennahme der ä Konto-Zahlung und die Übersendung der Auslieferungsanweisungen seien die Erklärungen des FSB allenfalls insoweit gebilligt worden, als es sich um die in den Auslieferungsanweisungen bezeichneten Waren gehandelt habe.
Aus der Nichterwähnung der weiteren Mengen sei namentlich mit Rücksicht darauf, daß eine Teillieferung nicht vereinbart gewesen sei, zu folgern, daß die Beklagte diese weiteren Mengen nicht verkauft habe. Dem habe die Klägerin nicht unverzüglich widersprochen. Aus dem Schweigen der Klägerin und aus der weiteren Tatsache, daß sie, nachdem ihr Verlangen nach weiteren Lieferungen von der Beklagten abgelehnt worden sei, sich mit Schreiben vom 29* Oktober 1956 an den Zeugen FflB gewandt und diesem Schadensersatzansprüche angedroht habe, sei zu ersehen, daß die Klägerin selbst der Auffassung gewesen sei, ein fester Kaufvertrag bezüglich der in den Auslieferungsanweisungen nicht erwähnten Mengen sei mit der Beklagten nicht zustande gekommen. Die Tatsache, daß die Beklagte den Scheck über 20000 DM als ä Konto-Zahlung ent-gegengenoramen habe, möge einen Anhalt dafür geben, daß die Beklagte mit der Klägerin einen Kaufvertrag abgeschlossen habe. Sie beweise aber nicht, daß sie mehr als die in den
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Auslieferungsanweisungen bezeichneten Mengen an die Klägerin verkauft habe.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts unterscheiden zwar, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht scharf zwischen einer Genehmigung durch schlüssige Handlung und einer sogenannten Anscheinsvollmacht. Im ersten Pall genehmigt der Vertretene durch sein Verhalten das ihm - wenn auch möglicherweise nicht in allen Einzelheiten - bekannte Handeln des Vertreters. Von Anscheinsvollmacht wird dagegen gesprochen, wenn der Vertretene das Verhalten des Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und wenn der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach (Treu una Glauben dabin auffassen durfte, daß es dem Veitrexenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiba'i können und daß dieser es also dulde- In diesem Pall kann der Vertretene sich auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters nicht berufen (BGH Urteil vom 10. März 1953-1 ZR 76/52 - MDR 1953, 345; Urteil vom 12. Juli 1957 - VIII ZR 249/56 - LM BGB § 167 Hr. 8). Der unsrreitige Sachverhalt und die Feststellung des Berufungsgerichts rechtfertigen indessen im Ergebnis seine Auffassung, daß eine wirksame Genehmigung nicht erfolgt ist. Die Genehmigung eines durch P#|P abgeschlossenen Kaufvertrages würde nämlich begrifflich voraussetzen, daß der gesetzliche Vertreter der Beklagten sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages be\/ußt gewesen ist oder jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hat (BGH Urteil vom 12. Juli 1957 aaO). Soll eine Genehmigung durch die Entgegennahme der ä Konto-Zahlung und die Übersendung der Abschriften der Auslieferungsanweisungen am 9* Oktober 1956 erfolgt sein, so müßte der Zeuge KflM ^lso in diesem Zeitpunkt gewußt oder daun L* gerechnet haben, daß PflM iw Namen der
 
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Beklagten einen Kaufvertrag Uber das gesamte bei der Firma lagernde Eisen, also einschließlich des Winkelund Flacheisens, geschlossen habe* Die Klägerin hat zwar behauptet, KMI habe aus ihrem der Beklagten Ubersandten Bestätigungsschreiben vom 1. Oktober 1956 entnehmen müssen, daß Ffl^P auch das Winkel- und Flacheisen verkauft habe» Bas Berufungsgericht legt indessen zugrunde, daß die Beklagte dieses Schreiben nicht erhalten habe- Bie Klägerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 1957 nämlich auf die Behauptung der Beklagten, sie habe ein Bestätigungsschreiben nicht erhalten, erklärt, wie sich jetzt herausstelle, sei das Bestätigungsschreiben an die Beklagte vom 1. Oktober 1956 versehentlich nicht herausgegangen, obwohl es bereits geschrieben und unterschrieben worden sei. Ber unterschriebene Burch-schlag liege noch in dem Schnellhefter der Klägerin. Bas Berufungsgericht führt hierzu an, die Klägerin habe im ersten Rechtszug selbst eingeräuut, daß sie ihr Bestätigungsschreiben nicht an die Beklagte abgesandt habe. Sie hebe nicht den Nachweis zu erbringen vermocht, daß dieses Geständnis nicht der Wahrheit entspreche. Aus den Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen sei nicht sicher zu entnehmen, daß das Schreiben an die Beklagte abgeschickt worden sei. Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin	übergangen, so geht dieser Angriff fehl. Bie
 Zeugin hat bekundet, wenn in dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin au;geführt sei, das Bestätigungsschreiben sei versehentlich nicht herausgegangen, so müsse es sich wohl um einen Inforaationsiarctuin handeln. Bie von ihr, der Zeugin, handschriftlich abgezeichnete Kopie des Schreibens befinde sich bei den Akten der Klägerin, und sie müsse annehmen, daß das Schreiben auch herausgegangen sei.
Wenn überhaupt, so sei das Schreiben zur ?03t gelangt, jedenfalls nicht dem Zeugen Ffll^ für die Bank mitgegeben
 
worden. Mit dieser Aussage hat das Berufungsgericht sich ersichtlich befaßt, wenn es davon spricht» eine Absendung des Schreibens sei aus den Bekundungen der Zeugen nicht sicher su entnehmen*
Die Revision iP8ch’; weiter geltend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin übergangen» sie, die Klägerin habe, als sie die Durchschriften der Auslieferungsanzeigen erhalten habe» gegenüber dem Zeugen	beanstandet,	daß
 in ihnen das Winkel- und Fl&cheisen nicht erv/ähnt sei.’F^IP habe erklärt, es handele sich um eine Sammelbezeichnung, unter den in den Orderlagerscheinen genannten Mengen seien auch das Winkel- und Flacheisen zu verstehen. Die Revision meint, die Beklagte müsse sich die gegenüber FflMM erfolgte Bemängelung zurechnen lassen. Da die Beklagte geschwiegen habe, sei es so anzusehen, als habe sie den Verkauf des Winkel- und Flacheisens genehmigt. Dem Gedankengong der Revision kann nicht gefolgt werden. Wie zu entscheiden wäre, wenn die Beklagte auf eine ihr selbst gegenüber abgegebene Beanstandung geschv/iegen hätte, kann dahingestellt bleiben- War FflM nicht bevollmächtigt; das Winkel- und Flacheisen zu veräußern, und war er auch nicht berechtigt, die Beklagte über den ihm erteilten Einzelauftrag hinaus zu vertreten, so fehlte ihm auch die Vollmacht, für die Beklagte eine Erklärung der Klägerin ent-gegenzunshmeu, mit der eie geltend machte, daß ihr das bezeichnte Eisen nicht ausgc-1? efeit Korde, Die Beanstandung der Klägerin kann also nicht als der Beklagten zugegangen gelten.
Das Schweigen der Beklagten ist daher auch nicht als Genehmigung anzusehen.. Das Berufungsgericht war somit nicht genötigt, der Behauptung der Klägerin nachzugehen, sie habe gegenüber F^|^ das Fehlen des Winkel- und Flacheisens gerügt.
Daß die Beklagte etwa aus sonstigem Anlaß darüber unterrichtet worden sei5 daß Ffl|^ dieses Eisen verkauft habe,
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hat die Klägerin nicht schlüssig behauptet. Sie trägt im Schriftsatz vom 9. Januar 1958 lediglich vor, sie habe am 24. Oktober 1956 die Beklagte aufgefordert, die restlichen Posten des Butzeisens zu liefern, und habe somit dem Inhalt der Auslieferungsanzeigen widersprochen« Danach hat, wenn von dem erwähnten Bes tätigungsschreiben vom 1« Oktober 1956 abgesehen wird, die Beklagte frühestens am 24. Oktober 1956 davon erfahren, da» die Klägerin der Auffassung war, sie habe auch das Winkel- und Flach3isen gekauft* Der Aufforderung der Klägerin vom 24c Oktober 1956, die restlichen Posten des Nutzeisens zu liefern, ist die Beklagte aber unstreitig nicht nachgekommen. Die Klägerin hat ihr im Gegenteil mit Schreiben vom 20. November 1956 eine Prist zur Erfüllung gesetzt. Im übrigen rügt dis Revision nur, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung unter Verletzung der Vorschrift des § 133 BOB das GeGarniverhalten des Zeugen KW als des gesetzlichen Vertreters der Beklagten nicht gewürdigt und habe den Grundsatz von Treu und Glauben unbeachtet gelassen. Als Umstände, die für eine Genehmigung sprechen sollen, will die Revision allgemein berücksichtigt wissen, daß K0 das Begleitschreiben der Klägerin zur Übersendung des Schecks vom 1 * Okto* ber 1956 widerspruchslos angenommen und am 9« Oktober 1956 auf ein Ferngespräch mit der Klägerin die Abschriften der Auslieferungsanweisungen und die Lagerscheine übersandt habe. Unter diesen Umständen.. meint die Revision, hätte die Klägerin das »^rhal'-en des	nicvt	dahin	auf fassen können,
 daß er die Erklärungen der FBHBnur begrenzt genehmige, sie hätte vielmehr a'■nehmen dürfen, daß weitere Anweisungen und Lagerscheine folgten. Diese allgemeinen Erwägungen berühren aber nicht die allein maßgebende Frage, ob KBH) den hier zu unterstellenden Vertragsschluß gekannt hat. Danach hat die Beklagte sich mi" einem Vertrage, wie ihn die Klägerin mit. FfllM abgeschlossen nahen will, nach der eigenen Darstellung der Klägerin nichu einverstanden erklärt.
2* Die Revision meint allerdings; ein Vertrag des Inhalts. wie ihn das Berufungsgericht als geschlossen ansehe, weiche von dem Vertrage, wie ihn die Klägerin höhe schließen wollen, völlig ab.. Das Y/inkel- und Flacheisen habe den wertvollsten Posten der besichtigten Ware gebildet. Nur wenn dieses streitige Eisen in den Kaufvertrag einbezogen werde, entspreche der ausgehendeite Durchschnittspreis dem Wert des Kaufgegenständes, andernfalls entstehe ein krasses Mißverhältnis.. Damit wendet sich die Revision gegen die anscheinend vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß die Beklagte die Genehmidung des von F^^^ ohne Vollmacht geschlossenen Vertrages insoweit hätte verweigern können, als er sich auf das Winkel- und Flacheisen bezog, ihn dagegen wegen des restlichen Eisens hätte genehmigen können« Die Revision will offenbar sagen, wenn die Beklagte den für sie günstigen Teil des Vertrages gelten lassen wolle, s© liege darin notwendig die Genehmigung des ganzen Vertrages, Der Revision ist zuzugeben, daß gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe einen von F4IHI abgeschlossenen Kaufvertrag unter Ausschluß des Winkel- und Fiacheisers genehmigen können, rechtliche Bedenken bestehen- Das Reichsgericht bat die Auffassung vertreten, es sei unzulässig, einen durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen ei.nhei tliehen Vertrag für einzelne Teile der getroffenen Vereinbarungen zu genehmigen und insoweit Rechte daraus herzulciten, für andere dagegen nicht zu genehmigen.. Vielmehr jjönne eine Erklärung entweder nur in vollem Umfangs genehmige oder in vollem Umfange abgelehnt werden (V/arnRspr »916 Nr. 218; SeuffArch 88, Nr. i53). Coing (in Staudinger BGB 11. Aufl. § 177, 178 Nr. 4e) nimmt dagegen an, bei nur teilweiser Genehmigung sei die Frage, ob der ganze Vertrag für und gegen den Vertretenen unwirksam sei, nach § 139 5GB zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Rechtsfrage nicht befaßt. Einer abschließenden
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Entscheidung bedarf es hier indessen nicht, da nach der einen wie der anderen Auffassung dem angefochtenen Urteil im Ergebnis beizutreten ist. Allerdings kann in der teilweisen Erfüllung eines von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Kaufvertrages und in dem Verlangen auf Bezahlung der Teillieferung unter Umständen die Genehmigung des ganzen Geschäfts enthalten sein (KG LZ 1919» 545; Soergel BGB 8*
Aufl. § 177 Anm. 3)» Im vorliegenden Pall hat aber, wie vorstehend ausgeführt worden ist, nach dem für die Revisionsinstanz bindend festgestellten Sachverhalt die Beklagte mit der Anweisung zur Auslieferung des Eisens und der Empfangnahme des Verrechnungsschecks eine Genehmigung gerade nicht aussprechen können, da ihr damals der Inhalt des Vertrages nicht bekannt gewesen, istAuch im übrigen liegt nach den obigen Ausführungen in dem Verhalten der Beklagten keine Genehmigung des von P4HP geschlossenen Vertrages« Entweder entbehrt also mangels Genehmigung der ganze Vertrag der Wirksamkeit, so daß schon aus diesem Grunde der Klageanspruch unbegründet ist; oder aber es ist entsprechend dem von Coing (aaO) entwickelten Gedankengang darauf abzustellen, ob die Parteien den von der Beklagten genehmigten Verkauf des Eisens unter Ausschluß des Winkel- und Placheisens vorgenoromen hätten. Das aber wäre nach der eigenen Darstellung der Klägerin gerade nicht der Pall gewesen. Der Umstand, daß ohne Lieferung des wertvollen Eisens die Durchführung des Vertrages zu dem vereinbarten Preis angeblich gpinen wirtschaftlichen Sinn
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verloren hat. kann also nicht $-azu führen, daß der ganze Vertrag auch in dem von der Beklagten nicht genehmigten Teil wirksam wird, sondern nur dazu, daß im Verhältnis zur Beklagten der Vertrag in vollem Umfange hinfällig ist. Allenfalls könnte die Auslegung auch dahin gehen, daß die Klägerin die Herabsetzung des Kaufpreises für das Übrige Eisen auf eine bei Herausnahme des Winkel- und Placheisens alsdann angemessene Höhe verlangen könnve«
IVc Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, die Beklagte sei unter den Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht an den von F^BB geschlossenen Vertrag gebunden. Hierzu hat das Berufurg sgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen. Seine oben wiedergegebenen Ausführungen, mit denen es die Frage der stillschweigenden Genehmigung behandelt, berühren aber, wie schon erwähnt, auch die Rechtsfigur der Anscheinsvollmacht. Entgegen der Ansicht der Revision halten sie auch, soweit c:e inhaltlich die Anscheinsvollraacht betreffen, der rechtlichen Nachprüfung stand. Abzustellen ist ' bei der Prüfung, ob sich der Vertragsgegener des Vertretenen auf den Rechtsschein berufen kan*!, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Denn der durch einen Vertreter abgeschlossene Vertrag kann den Vertretenen unter diesem Gesichtspunkt nur binden, wenn der Rechtsschein einer Vollmacht des in Y/ahrheit voilffie chtlosen Vertreters bei dem Vertragsabschluß Vorgelegen hat, und es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob etwa später ein solcher Rechtsschein entstanden ist. Ein dciarvicer später entstandenem Rechts-schein würde nämlich nicht für diesen, sondern nur für weitere nach Entstehung des Rechtsscheins abgeschlossene Verträge Bedeutung haben (BGH Urteil vom 12. Juli 1957 -VIII ZR 249/56 - III BGB § 167 Nr. 8). Im vorliegenden Fall ist der Vertrag aber unstreitig vor dem 1. Oktober 1956 abgeschlossen worden. Nur dieser Zeitpunkt ist also erheblich.
Auf ein späteres Verhalten der^peugen Foltz und Kunze kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Anlaß zu der Annahme gehabt,
FB0 sei von der Beklagten bevollmächtigt gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht setzen nämlich im allgemeinen voraus, daß dasjenige Verhalten des einen Teiles, aus dem der
 
Vertragsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Dauer ist und .sich nicht nur in wenigen Teilhandlungen erschöpft. Denn nur hei einer solchen Sachlage wird gesagt werden können, der Vertragsgegner habe daraus, daß der andere das Auftreten des Dritten als Stellvertreter geduldet habe, entnehmen dürfen, daß das Handeln dem Vertretenen nicht verborgen geblieben sein könne und daß er. da er es geduldet habe, mit der Vertretung einverstanden gewesen sei (BGH Urteil vom 10 v März 1953 - I ZR 76/52 - MDR 1953* 545)* Schon diese Voraussetzung war im vorliegenden Rail nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht gegeben- Danach lag bis zu dem 1. Oktober 1956 nicht mehr vor, als daß die Beklagte den BMI beauftragt batte, den Verkauf des Eisens zu vermitteln. Da der Makler grundsätzlich keine Abschlußvollmacht hat, besteht kein Grund zu der Annahme, daß die Beklagte sich deswegen allein so behandeln lessen müsse, als habe sie Abschlußvollmacht erteilt. Die Klägerin har nichts dafür angeführt, daß	etwa	ab-
gesehen von diesem Geschäft schon früher für die Beklagte den Abschluß von Verträgen vermittelt und sich dabei unter Duldung der Beklagten £ 1s ihr Verrreter aufgeführt hätte-Der Vortrag der Klägerin läßt daher jede schlüssige Behauptung vermissen, daß sie bei Abschluß des Vertrages mit BMHP aus dem Verhalten der Beklagten habe entnehmen dürfen,
RMBl sei von der Beklagten zu dem Abschluß eines Kaufvertrages ermächtigt.

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Vo Die Revision war danach zurückzuweisen« Der Klägerin waren nach 5 97 ZPO die Kosten der Revision aufzuerlegen *
Dr.Gelhaar	Dr\Dorschei	Dr.Mezger
 DrcMessner	Dr.Vogt