* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 77/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 77/72

Die Gesellschaft war zu dem Schluß eines Jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) kündbar« Gemäß § 10 des Vertrages schied der kündigende Gesellschafter bei Ablauf des Geschäftsjahres aus, während der andere Gesellschafter in diesem Falle befugt war, das Geschäft unter Auszahlung des Kapitalguthabens des kündigenden Gesellschafters zu übernehmen; andernfalls war für den Fall der Kündigung die Abwicklung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Dezember 1962 vermietete der Kläger der neu gegründeten Kommanditgesellschaft (Beklagten) die Druckereimaschinen und das sonstige Inventar seines bisherigen Unternehmens auf die Dauer von zehn Jahren (bis 31. Obwohl die Umsätze in den Jahren 1963 bis 1965 gegenüber den Vorjahren wesentlich anstiegen und dem Kläger deshalb als Miete für seine Maschinen Beträge über der garantierten Monatsmiete von 1 500 DM gezahlt wurden, wiesen die Bilanzen der Jahre 1963 bis 1965 stets Verluste aus. Dezember 1962 vereinbarten - Schiedsgericht Klage auf Feststellung, daß die Kündigung der Gesellschaft durch SflBHi zu dem 31. Anlaß war vor allem, daß der Kläger und nicht etwa die Beklagte den Mietvertrag über die Geschäftsräume des Unternehmens mit dem Grundstückseigentümer geschlossen hatte. Der Kläger errechnete für dieses zweite Quartal 1966 eine Vergütung von 8 793 DM und verlangte mit Schreiben vom 12. mit der vom Kläger außerdem Zinsen für eine von der Beklagten verspätet geleistete Zahlung verlangt werden. Januar 1966 wegen Sittenwidrigkeit für nichtig, da die ihr aufgebürdeten Leistungen in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Gegenleistungen des Klägers stünden: Der Kläger habe diese Vereinbarung unter Ausbeutung einer Notlage ihres Geschäftsführers Stanski erzwungen. Nach Darstellung des Klägers im Berufungsver-fahren, der die Beklagte insoweit nicht entgegengetreten ist, hat der Alleininhaber der Beklagten den mit dem Kläger geschlossenen Maschinenmietvertrag zu dem 25. November 1968 gekündigt, den vom Kläger übernommenen Betrieb aufgelöst und ist jetzt Angestellter in einem neu gegründeten Druckereibetrieb seiner Ehefrau, in den er die auf Kosten der Beklagten neu angeschafften Maschinen eingebracht hat. Die Maschinen des Klägers hat er in den Geschäftsräumen der Beklagten zurückgelassen. mäß § 10 Abs.4 des Vertrages die Aufkündigung der Gesellschaft habe gefallen lassen müssen, wenn diese - trotz der Belastung mit der hohen Miete - in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Gewinn geblieben sei. Nunmehr habe der andere Gesellschafter - hier: der Kläger - gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages das Recht erworben, die Firma mit allen Aktiven und Passiven, somit unter Einschluß der gemieteten Maschinen, fortzuführen oder aber die Gesellschaft zu liquidieren. Januar 1966 getroffene neue Vereinbarung habe im wesentlichen den Zweck gehabt, die Rechte, die dem Kläger infolge der Aufkündigung der Gesellschaft zugefallen seien, abzulösen, um das Unternehmen auf SflBP zu übertragen. Januar 1966 neu eingeräumten Rechte erbracht habe, gehe nicht über den Veräußerungswert des Unternehmens (8 000 DM) und allenfalls ein gewisses "Gewinn-Potentialtt (gleichfalls 8 000 DM) hinaus, so daß der Kläger gegen Preisgabe eines Vermögenswertes von 16 000 DM sich die jahrzehntelange Teilnahme an jeder Umsatzsteigerung gesichert habe, auch wenn diese einzig durch die auf Kosten der Beklagten durchgeführten neuen Investitionen und durch entsprechende weitere Verschuldung der Beklagten ermöglicht sei. Dezember 1965 nicht auf die Entnahmen SflBBP zurückzuführen, auch hätte ein Ausgleich des Minuskapitals von damals 18 619,85 DM den Firmenwert nicht erhöht. Ebenso fehle es, wie auch der gerichtliche Sachverständige bekundet habe, an einer "Personalhortung", die der Kläger der Beklagten vorwerfe, denn im Jahre 1964 sei auf jeden Angestellten rechnerisch ein Umsatz von ca. Januar 1966 folge jedenfalls daraus, daß der Kläger im verwerflichen Vorteilsstreben die von ihm erkannte schwierige Lage seines Partners derart ausgenutzt habe, daß der ohnehin überforderten Beklagten nunmehr die Möglichkeit zu einer dem Arbeitseinsatz SflHi entsprechenden gesunden Entwicklung vollends entzogen worden sei, woran das Gutachten des Sachverständigen Dr. Benad zur Überzeugung des Gerichtes keinen Zweifel lasse (BU S. Der Kläger habe auch durchschaut, daß SHdurch die Aufkündigung der Gesellschaft ihm - dem Kläger -ausgeliefert gewesen sei, und der Kläger seinerseits habe diese Situation dazu ausgenutzt, Stanski die Übernahme weiterer Verpflichtungen anzusinnen. Januar 1966 folgt das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler erkennbar wäre, dem von ihm bestellten Sachverständigen und legt eingehend dar, warum es die Wertungen des Privatgutachters des Klägers nicht übernommen hat und auch zur Einholung eines Obergutachtens keine Veranlassung sah. 1965 ausgesprochene Kündigung seine Erledigung gefunden, weil - wie das Berufungsgericht annimmt - die Geschäftsgrundlage für den Bestand des Mietvertrages mit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses schlecht hin entfallen sei. Unberücksichtigt bleibt in den Ausführungen des Berufungsgerichts auch, daß nach übereinstimmender Vorstellung der Parteien dem Kläger eine Altersversorgung mit festen Mindesteinnahmen durch die im Zusammenhang mit der Aufnahme des SflMBl als persönlich haftenden Gesellschafters in die nunmehr als Kommanditgesellschaft betriebene Druckerei vorgenommene Vermietung der Maschinen seines bisherigen Betriebes geboten werden sollte. Unrichtig, weil nur auf eine einzige von mehreren Möglichkeiten der künftigen Entwicklung abgestellt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts (aaO), bei Aufkündigung der Gesellschaft durch den einen Gesellschafter und Ausübung des Rechtes nach § 10 des Gesellschaftsvertrages durch den anderen Gesellschafter, die Firma mit allen Aktiven und Passiven, somit unter Einschluß der gemieteten Maschinen, fortzuführen, sei "der Partner des Mietvertrages fortge-fallen". Kann sich somit der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche nicht auf die (nach § 138 Abs. 1 BGB nichtige) Vereinbarung vom 5. Januar 1966 berufen, so ist ihm andererseits - ungeachtet der Kündigung SflHBKvom Frühjahr 1965 - ein Zurückgreifen auf diejenigen Rechte unverwehrt, die ihm durch den Mietvertrag vom 31. Freilich kann sich aus der Aufkündigung der Gesellschaft eine Verpflichtung der Parteien ergeben, das Mietverhältnis der neuen Sachlage anzupassen, soweit das Unternehmen nicht abgewickelt, sondern von dem einen Teil tatsächlich fortgeführt und der Mietvertrag in tatsächlicher Hinsicht weiter vollzogen wird. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob diese Fortführung des Unternehmens auf Grund einseitiger Ubernahmeerklärung gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages oder aber auf Grund einer besonderen neuen Vereinbarung erfolgt, die nach der Aufkündigung der Gesellschaft zwischen den Parteien getroffen wird. Ohne Bedeutung ist auch, ob diese neue Vereinbarung rechtsgültig oder - wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, denn Rechtsgrund für die Ansprüche des Klägers ist nicht die neue Vereinbarung, sondern der von der Aufkündigung der Gesellschaft in seinem rechtlichen Bestand nicht betroffene alte Mietvertrag. Die Anpassung der mietvertraglichen Beziehungen an die neue, durch Aufkündigung der Gesellschaft geschaffene Lage hat gemäß § 242 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu erfolgen. Hiernach bestimmt sich z.B., ob eine Durchführung des MietVerhältnisses noch für die gesamte Laufzeit verlangt werden kann, ob dem Vermieter bei Bemessung seiner Vergütung für die Überlassung des Mietobjektes weiterhin noch eine Beteiligung an steigenden Umsätzen zusteht oder ob aber - umgekehrt - der Vermieter hinnehmen muß, daß seine Vergütung noch unter den im Mietvertrag genannten, an sich garantierten Mindestsatz gesenkt wird. Insoweit könnte im vorliegenden Falle dem Umstand besondere Bedeutung zukommen, daß die Beklagte Anfang 1965 auf eigene Kosten eine besonders wertvolle Maschine angeschafft hatte sowie daß SflHHlEnde November .1968 dem Kläger die von ihm gemieteten Maschinen zur Verfügung stellte und als Angestellter in den neu gegründeten Druckereibetrieb seiner Ehefrau eintrat, in den er die von ihm als Alleininhaber der Beklagten angeschafften neuen Maschinen einbrachte. Mit der Klage wird der sogenannte "Spitzenbetrag" für das zweite Quartal 1966 verlangt, dieser Spitzenbetrag freilich - zu Unrecht - gestützt auf die nichtige Vereinbarung vom 5. Sollte für den genannten QuartalsZeitraum eine Umsatzbeteiligung - höchstens von 5 %9 beruhend auf dem alten Mietvertrag vom 31. Dezember 1962 - in Betracht kommen, so wird zu prüfen sein, ob durch die von der Beklagten tatsächlich gezahlten 3x1 800 DM eine dem Kläger für den genannten Zeitraum etwa zuzuerkennende "Umsatzmiete" (von höchstens 5 %) voll abgegolten ist, oder ob der Kläger noch eine weitere Zahlung für diesen Zeitraum verlangen kann. der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen, daß die weiteren, im Tatbestand oben näher dargelegten Zahlungen der Beklagten aus den Jahren 1966 bis 1968 die Ansprüche des Klägers für die Zeit bis 31. Dem könnte schon entgegenstehen, daß bei Leistung der einzelnen Zahlungen an den Kläger die Beklagte jeweils bestimmt hat, auf welche Schuld bzw. negative Feststellungswiderklage ist auch nicht schon deshalb begründet, weil die Beklagte sich durch die Widerklage gegen Zahlungsansprüche wandte, die der Kläger auf die (nichtige) Vereinbarung vom 5. Dezember 1962 hergeleitet werden können: Dem Kläger wären dann nämlich in allzu formalistischer Betrachtungsweise Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber der Widerklage, abgeschnitten, die ihm verbleiben müssen, weil er nicht nur zur Begründung seiner eigenen Klage, sondern auch bei seiner Verteidigung gegenüber der Widerklage sich auf die Rechte aus dem Mietvertrag vom 31.

Zitierte Normen: § 138 BGB
GesellschaftMietvertragBerufungsgerichtKlägerMaschine

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 77/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Mai 1973 Scheibl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Hans Bi Kl
m
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma W. PMMMl & Sohn, Druckerei^ Allein-inhaber Horst SflÜ in HflllBBfc WVHBallee I
9
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1973 durch die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, an Verkündungs Statt den Parteien am 13. und 13. März 1972 zugestellt, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war bis Ende 1962 Alleininhaber der Beklagten, einer Buchdruckerei. Anfang Oktober 1962 hatte er den jetzigen Inhaber der Beklagten, Horst SflHBI, als Geschäftsführer eingestellt. Am 31. Dezember 1962 schlossen der Kläger und S-flHBl mehrere schriftliche Verträge:
Sie gründeten eine Kommanditgesellschaft mit Stanski als persönlich haftendem Gesellschafter und dem Kläger als Kommanditisten. Der Kläger leistete seine Einlage von 20 000 DM durch Einbringen der Aktiven seines bisherigen Unternehmens. Seine Gewinn-und Verlustbeteiligung betrug 80 %■. SHi war mit 20 % am Ergebnis beteiligt und erhielt eine Geschäftsführervergütung von monatlich 1 100 DM. Die Gesellschaft war zu dem Schluß eines Jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) kündbar« Gemäß § 10 des Vertrages schied der kündigende Gesellschafter bei Ablauf des Geschäftsjahres aus, während der andere Gesellschafter in diesem Falle befugt war, das Geschäft unter Auszahlung des Kapitalguthabens des kündigenden Gesellschafters zu übernehmen; andernfalls war für den Fall der Kündigung die Abwicklung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen.
Ebenfalls am 31. Dezember 1962 vermietete der Kläger der neu gegründeten Kommanditgesellschaft (Beklagten) die Druckereimaschinen und das sonstige Inventar seines bisherigen Unternehmens auf die Dauer von zehn Jahren (bis 31. Dezember 1972); die Möglichkeit einer vorherigen Kündigung des Mietvertrags war nicht vorgesehen. Gemäß § 3 betrug die Miete 5 % des Umsatzes, mindestens monatlich 1 500 DM. Die Beklagte hatte die Mietgegenstände auf ihre Kosten in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 3); sie hat in den Jahren 1963 bis 1965 für Reparaturen 5 239 DM aufgewendet und hat bis September 1966 für Betriebseinrichtungen aus eigenen Mitteln 94 700 DM investiert, insbesondere
 im Frühjahr 1965 eine hochwertige neue Maschine angeschafft. Diese Investitionen erfolgten auf Kredit.
Obwohl die Umsätze in den Jahren 1963 bis 1965 gegenüber den Vorjahren wesentlich anstiegen und dem Kläger deshalb als Miete für seine Maschinen Beträge über der garantierten Monatsmiete von 1 500 DM gezahlt wurden, wiesen die Bilanzen der Jahre 1963 bis 1965 stets Verluste aus. Zum Jahresende 1965 betrug die Verschuldung der Beklagten 1.08 724,21 DM.
Inzwischen war es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und SlBBI gekommen. Diese veranlaßten letzteren, alle mit dem Kläger geschlossenen Verträge am 5. März 1965 zu dem Jahres ende zu kündigen. Der Kläger entgegnete umgehend, die Kündigung könne sich nicht auf den Mietvertrag (Maschinenmiete) beziehen. Zur Aufkündigung der Gesellschaft bemerkte der Kläger, angesichts der Verschuldung der Beklagten könne ein normales Abwicklungsverfahren nicht in Betracht kommen, es sei mit Konkurseröffnung zu rechnen; von seinem Recht zur Übernahme der Gesellschaft werde er deshalb keinen Gebrauch machen. SflHHP machte während des Jahres 1965 dem Kläger mehrere schriftliche Vergleichsvorschläge zur Neuordnung der Verhältnisse. Hierauf ging der Kläger Jedoch nicht ein, sondern erhob am 21. November 1965 vor dem - in einer weiteren Urkunde vom 31. Dezember 1962 vereinbarten - Schiedsgericht Klage auf Feststellung, daß die Kündigung der Gesellschaft durch SflBHi zu dem 31. Dezember 1965 wirksam sei.
In der SchiedsVerhandlung vom 5. Januar 1966 kam es zu einer Vereinbarung: Der Kläger schied mit Wirkung vom 1. Januar 1966 als Kommanditist aus, SflHB übernahm die Fortführung der Firma als Allein' inhaber. Jedoch sollten fortan 6 % des Umsatzes, mindestens aber monatlich 1 800 DM an den Kläger gezahlt werden. Diesem verblieb auch die steuerliche Abschreibung für die vermieteten Maschinen. Im übrigen sollte es bei den Abmachungen des Mietvertrages (Maschinenmiete) vom 31. Dezember 1962 sein Bewenden haben. Die neue Vereinbarung wurde für die Dauer von 20 Jahren (bis 31. Dezember 1983) geschlossen.
Bei Durchführung der Vereinbarung kam es zu neuen Meinungsverschiedenheiten. Anlaß war vor allem, daß der Kläger und nicht etwa die Beklagte den Mietvertrag über die Geschäftsräume des Unternehmens mit dem Grundstückseigentümer geschlossen hatte. Der Beklagten, die intern die vom Kläger verauslagte Grundstücksmiete zu erstatten hatte, erschien die eigene Berechtigung an den Geschäftsräumen auf die Dauer nicht hinreichend gesichert. Verhandlungen der Parteien unter Zuziehung des Rechtsanwalts Dr. MflHHl scheiterten, jedoch kam es unter dessen Vermittlung dazu, daß das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten im November 1966 im Handelsregister eingetragen wurde.
In den Jahren 1966 und 1967 kam es - gegenüber den Jahren 1963 bis 1965* erst recht gegenüber den Jahren I960 bis 1962 - zu einer weiteren Erhöhung der Umsätze (1966: 548 273,04 DM; 1967: 445 994,82 DM).
 
Für 1966 wurde noch ein Verlust von 9 606,96 DM, für 1967 dagegen ein Gewinn von 4 023,43 DM ausgewiesen.
Die Entnahmen Stanskis in diesen beiden Jahren betrugen 29 435,16 DM bzw. 26 202,40 DM.
Die Beklagte, die für das erste Vierteljahr 1966 noch 6 % des Umsatzes an den Kläger gezahlt hatte, leistete für das zweite Vierteljahr nur noch die vereinbarten MindestZahlungen von 3 mal 1 800 DM = 5 400 DM. Der Kläger errechnete für dieses zweite Quartal 1966 eine Vergütung von 8 793 DM und verlangte mit Schreiben vom 12. Juli 1966 den verbleibenden Spitzenbetrag von 3 393 DM. Dieser Betrag nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage. mit der vom Kläger außerdem Zinsen für eine von der Beklagten verspätet geleistete Zahlung verlangt werden.
Die Beklagte leistete auch in der Folgezeit, weitere Zahlungen an den Kläger, und zwar im Jahre 1966 insgesamt 22 956,46 DM, im Jahre 1967 weitere 3 200 DM und schließlich im Jahre 1968 noch 8 993 DM, insgesamt also 35 149,46 DM. Die Beklagte hält jedoch die Vereinbarung vom 5. Januar 1966 wegen Sittenwidrigkeit für nichtig, da die ihr aufgebürdeten Leistungen in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Gegenleistungen des Klägers stünden: Der Kläger habe diese Vereinbarung unter Ausbeutung einer Notlage ihres Geschäftsführers Stanski erzwungen. Die Beklagte hat daher widerklagend die Feststellung verlangt, daß sie nicht verpflichtet sei, für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Oktober 1967 an den Kläger noch etwas zu zahlen. Hilfsweise hat die Beklagte mit einer Forderung von 2 324,25 DM aus einer Rechnung vom 6. Dezember 1966 wegen Reparaturkosten
 
für die gemieteten Maschinen aufgerechnet und Zurückbehaltüngsrechte mit der Begründung geltend gemacht» der Kläger habe die Maschinen so herzurichten, daß sie in gebrauchsfähigem Zustand für die Beklagte zur Verfügung stünden.
Der Kläger hat sowohl ein Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen als auch eine Ausnutzung der Notlage der Beklagten oder ihres jetzigen Alleininhabers bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen in vollem Umfange gegen den Kläger erkannt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Nach Darstellung des Klägers im Berufungsver-fahren, der die Beklagte insoweit nicht entgegengetreten ist, hat der Alleininhaber der Beklagten den mit dem Kläger geschlossenen Maschinenmietvertrag zu dem 25. November 1968 gekündigt, den vom Kläger übernommenen Betrieb aufgelöst und ist jetzt Angestellter in einem neu gegründeten Druckereibetrieb seiner Ehefrau, in den er die auf Kosten der Beklagten neu angeschafften Maschinen eingebracht hat. Die Maschinen des Klägers hat er in den Geschäftsräumen der Beklagten zurückgelassen.
 
Entscheidungsgründe
I.	Nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 22), das insoweit die Schätzungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Benad übernimmt, hatten die vom Kläger an die Beklagte vermieteten Maschinen und Gerätschaften schon am 1. Januar 1963 nur noch einen Gesamtwert von 72 350 DM; bis Ende 1972 sei mit dem völligen Verschleiß zu rechnen gewesen. Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, oblagen dem Kläger hinsichtlich der Instandhaltung und Instandsetzung der Maschinen keinerlei Verpflichtungen. Schon die Mindestmiete von ursprünglich 1 500 DM habe eine Belastung von über 10 % bedeutet, wenn der im Jahre 1962 erzielte Umsatz von 178 000 DM sich in der Folgezeit nicht auf mindestens jährlich 360 000 DM habe steigern lassen. Indem der Kläger durch die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages sich das Eigentum an der technischen Betriebseinrichtung Vorbehalten und den Miet-Besitz an den Betriebsräumen für sich selber gesichert hatte, habe er praktisch alle wesentlichen Werte in seiner Hand belassen und das Risiko eines Mißerfolges auf	abgewälzt,	der sich ge-
mäß § 10 Abs. 4 des Vertrages die Aufkündigung der Gesellschaft habe gefallen lassen müssen, wenn diese - trotz der Belastung mit der hohen Miete - in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Gewinn geblieben sei. So bedenklich es ferner sei, daß der Kläger sich entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung schließlich doch geweigert habe, im Berufungsverfahren dem gerichtlichen Sachverständigen Bilanzen aus der Zeit vor 1963 vorzulegen, bestünden doch letzthin Zweifel,
 
festzustellen, daß der Kläger schon bei Abschluß der Verträge vom 31. Dezember 1962 die dem Gesellschaftszweck zuwiderlaufenden Auswirkungen des Mietvertrages erkannt oder sich dieser Einsicht grob fahrlässig verschlossen habe. Weder hinsichtlich des Absatzes 2 des § 138 BGB, noch hinsichtlich des Absatzes 1 seien damals die subjektiven Voraussetzungen gegeben gewesen.
Der Mietvertrag habe durch Aufkündigung der Gesellschaft zu dem 31. Dezember 1965 seine Erledigung gefunden, denn damit sei die Geschäftsgrundlage für seinen Bestand schlechthin entfallen. Nunmehr habe der andere Gesellschafter - hier: der Kläger - gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages das Recht erworben, die Firma mit allen Aktiven und Passiven, somit unter Einschluß der gemieteten Maschinen, fortzuführen oder aber die Gesellschaft zu liquidieren. Da der Partner des Mietvertrages fortgefallen sei, lasse sich der Mietvertrag vom Schicksal des Geschäftes nicht abspalten.
Die in der Schiedsverhandlung vom 5. Januar 1966 getroffene neue Vereinbarung habe im wesentlichen den Zweck gehabt, die Rechte, die dem Kläger infolge der Aufkündigung der Gesellschaft zugefallen seien, abzulösen, um das Unternehmen auf SflBP zu übertragen. Vornehmlich daran sei die Gegenleistung zu messen, die der Kläger SflP abgefordert habe. Insoweit bestehe aber ein grobes Mißverhältnis. Die Erhöhung der Umsatzmiete von 5 auf 6 % sowie die Erhöhung der Mindestmiete von monatlich 1 500 auf
- 10
1 800 DM sei dazu angetan gewesen, die Illiquidität der Beklagten in noch kürzerer Zeit als nach der alten Regelung herbeizuführen, zu demal nach der Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen die Mietgegenstände spätestens Ende 1972 verbraucht gewesen seien. Für die Folgezeit habe kein Äquivalent mehr für die vom Kläger verlangte, ohnehin übersetzte Mindestmiete bestanden. Der Gegenwert, den der Kläger für die im Vertrag vom 5. Januar 1966 neu eingeräumten Rechte erbracht habe, gehe nicht über den Veräußerungswert des Unternehmens (8 000 DM) und allenfalls ein gewisses "Gewinn-Potentialtt (gleichfalls 8 000 DM) hinaus, so daß der Kläger gegen Preisgabe eines Vermögenswertes von 16 000 DM sich die jahrzehntelange Teilnahme an jeder Umsatzsteigerung gesichert habe, auch wenn diese einzig durch die auf Kosten der Beklagten durchgeführten neuen Investitionen und durch entsprechende weitere Verschuldung der Beklagten ermöglicht sei.
Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, war das Minuskapital der Beklagten am 31. Dezember 1965 nicht auf die Entnahmen SflBBP zurückzuführen, auch hätte ein Ausgleich des Minuskapitals von damals 18 619,85 DM den Firmenwert nicht erhöht. Ebenso fehle es, wie auch der gerichtliche Sachverständige bekundet habe, an einer "Personalhortung", die der Kläger der Beklagten vorwerfe, denn im Jahre 1964 sei auf jeden Angestellten rechnerisch ein Umsatz von ca. 27 000 DM entfallen, was die durchschnittlichen Erwartungen um 25 % übertroffen habe.
11
Das Berufungsgericht (BU S. 31) läßt dahingestellt, ob SflHHI durch Aufkündigung der Gesellschaft zu dem 31. Dezember 1965 im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB in eine dringende Notlage geriet: Die Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 5. Januar 1966 folge jedenfalls daraus, daß der Kläger im verwerflichen Vorteilsstreben die von ihm erkannte schwierige Lage seines Partners derart ausgenutzt habe, daß der ohnehin überforderten Beklagten nunmehr die Möglichkeit zu einer dem Arbeitseinsatz SflHi entsprechenden gesunden Entwicklung vollends entzogen worden sei, woran das Gutachten des Sachverständigen Dr. Benad zur Überzeugung des Gerichtes keinen Zweifel lasse (BU S. 31).
Bei Prüfung der Frage, ob der Kläger die schwächere Lage seines Vertragspartners bewußt ausgenutzt, zu demindest grob fahrlässig sich der Erkenntnis dieser Ausbeutung verschlossen hat, wertet das Berufungsgericht (BU S. 31 ff) im einzelnen den Schriftwechsel des Jahres 1965, der dem Vertragsschluß vom 5. Januar 1966 voranging: Der Kläger habe alsbald nach der Kündigung vom 5. März 1965 in seinem Schreiben vom 9. März 1965 darauf hingewiesen, daß ein normales Abwicklungsverfahren nicht in Betracht komme, vielmehr mit der Konkurseröffnung zu rechnen sei, wobei dann Stanski den Gläubigern der Gesellschaft allein gegenüberstehe. Der Kläger habe auch durchschaut, daß SHdurch die Aufkündigung der Gesellschaft ihm - dem Kläger -ausgeliefert gewesen sei, und der Kläger seinerseits habe diese Situation dazu ausgenutzt, Stanski die Übernahme weiterer Verpflichtungen anzusinnen. Dabei habe Stanski zu demal bei Anschaffung der kostspieligen
12
/
neuen Maschinen im Frühjahr 1965 den Kläger ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen, daß er sich wegen der damit übernommenen neuen Verpflichtungen dem Kläger in erheblichem Umfange ausliefere (BU S. 33). Der Kläger habe sich bei Abschluß des Vertrages vom 5. Januar 1966 demnach zu demindest grob fahrlässig der ihm zugänglichen Einsicht verschlossen, daß SflHBi sich nur infolge der Schwäche seiner Position zu dem Abschluß eines Vertrages bereit fand, der die Lebensfähigkeit des Unternehmens noch weiter einengte, ihrem Inhaber unzu demutbare finanzielle Einschränkungen und Arbeitsleistungen abverlangte und ihn schließlich zu dem Ausbeutungsobjekt habe werden lassen.
II.	Soweit die Revision die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 5. Januar 1966 in Abrede stellt, kann sie keinen Erfolg haben. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Folgerung, der Kläger habe sich zu demindest grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, daß SflBBD nur aus einer besonders mißlichen Lage heraus sich um die Jahreswende 1965/66 auf die Bedingungen einließ, die ihm damals vom Kläger abverlangt wurden. Bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen der Vereinbarung vom 5. Januar 1966 folgt das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler erkennbar wäre, dem von ihm bestellten Sachverständigen und legt eingehend dar, warum es die Wertungen des Privatgutachters des Klägers nicht übernommen hat und auch zur Einholung eines Obergutachtens keine Veranlassung sah. Die Verfahrensrügen der Revision betreffen demgegenüber nur einzelne.
13	-
aus dem Zusammenhang herausgegriffene und bisweilen nur für wenige Monate maßgebliche Bewertungsfaktoren und Wertansätze. Dies gilt etwa bezüglich des Vorwurfes der Personalhortung, der Privatentnahmen SH0 und im besonderen bezüglich der von der Beklagten durchgeführten Investitionen. Im Berufungsurteil sind diese Fragen eingehend behandelt und als Kriterien der Entwicklung gewertet, mit der bei Durchführung der Vereinbarung vom 5. Januar 1966 hätte gerechnet werden müssen. Die Revision läßt bei ihrer abweichenden Beurteilung insbesondere außer acht, daß die in den letzten Jahren erzielten höheren Umsätze erst durch die beträchtlichen, von der Beklagten auf eigene Kosten durchgeführten Investitionen ermöglicht wurden, welche der Kläger der Beklagten in anderem Zusammenhang vorwirft. Der Senat hat die Verfahrensrügen der Revision geprüft und sieht davon ab, sie im einzelnen zu bescheiden (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG vom 15. August 1969 idF des Gesetzes vom 7. August 1972).
III.	Begründet sind jedoch die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 26) wenden, nicht nur der Gesellschaftsvertrag vom 31. Dezember 1962, sondern auch der am selben Tage abgeschlossene Maschinenmietvertrag habe durch die von	zu dem	Jahresende
1965 ausgesprochene Kündigung seine Erledigung gefunden, weil - wie das Berufungsgericht annimmt - die Geschäftsgrundlage für den Bestand des Mietvertrages mit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses schlecht hin entfallen sei.
/V
 
Diese Betrachtungsweise läßt außer acht, daß der Maschinenmietvertrag - anders als der Gesellschaftsvertrag - auf 10 Jahre unkündbar abgeschlossen war, wobei sich die Annahme aufdrängt, daß gerade diese Laufzeit im Hinblick auf die erwartete restliche Lebensdauer der vermieteten Maschinen gewählt wurde. Unberücksichtigt bleibt in den Ausführungen des Berufungsgerichts auch, daß nach übereinstimmender Vorstellung der Parteien dem Kläger eine Altersversorgung mit festen Mindesteinnahmen durch die im Zusammenhang mit der Aufnahme des SflMBl als persönlich haftenden Gesellschafters in die nunmehr als Kommanditgesellschaft betriebene Druckerei vorgenommene Vermietung der Maschinen seines bisherigen Betriebes geboten werden sollte. Es mag zutreffen, daß der Maschinenmietvertrag "mit der Fortführung des Unternehmens stand und fiel” (so BU S. 36); dies konnte Jedoch nur die wirtschaftliche, nicht die rechtliche Seite betreffen. Es stimmt nämlich nicht, daß einzig bei Fortdauer des Gesellschaftsverhältnisses in der bisherigen Form auch der Weiterbestand des Maschinenmietvertrages für die Parteien sinnvoll und wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen wäre. Die Reaktion des Klägers bei der Aufkündigung aller Rechtsbeziehungen durch SflHBPim Frühjahr 1963» d.h. sein Hinweis auf die Unkündbarkeit des Mietvertrages und auf dessen Fortbestehen, läßt nämlich eindeutig das Interesse des Klägers an der Weitergeltung des Mietvertrages erkennen. Auch für die Beklagte und für	konn-
te es von Wert sein, ungeachtet etwaiger Wünsche auf Neuordnung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu dem Kläger sich den Weiterbesitz der gemieteten Maschinen
15	-
auf die volle Laufzeit von 10 Jahren zu sichern. Unrichtig, weil nur auf eine einzige von mehreren Möglichkeiten der künftigen Entwicklung abgestellt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts (aaO), bei Aufkündigung der Gesellschaft durch den einen Gesellschafter und Ausübung des Rechtes nach § 10 des Gesellschaftsvertrages durch den anderen Gesellschafter, die Firma mit allen Aktiven und Passiven, somit unter Einschluß der gemieteten Maschinen, fortzuführen, sei "der Partner des Mietvertrages fortge-fallen". Letzteres traf nur zu, wenn SflHHI kündigte (was hier geschah) und wenn in solchem Falle der Kläger die Firma übernahm (was hier nicht geschah).
Es traf erst recht nicht zu, wenn der Kläger gekündigt und wenn S0HHI auf Grund dieser Kündigung den Druckereibetrieb übernommen hätte. Für die Frage einer etwaigen rechtlichen Abhängigkeit zweier Verträge voneinander ist auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluß und auf die dadurch eröffneten allgemeinen Möglichkeiten der künftigen Entwicklung abzustellen, nicht aber darauf, wie die Dinge sich bei der späteren Ausführung des gesamten Vertragswerkes - mehr oder weniger zufällig - im konkreten Falle ent wickelt haben. Dies hat das Berufungsgericht verkannt
IV.	Kann sich somit der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche nicht auf die (nach § 138 Abs. 1 BGB nichtige) Vereinbarung vom 5. Januar 1966 berufen, so ist ihm andererseits - ungeachtet der Kündigung SflHBKvom Frühjahr 1965 - ein Zurückgreifen auf diejenigen Rechte unverwehrt, die ihm durch den Mietvertrag vom 31. Dezember 1962 zugestanden
16	-
/‘I
waren. Dies gilt in grundsätzlicher Hinsicht auch für die Zeit ab 1. Januar 1966. Freilich kann sich aus der Aufkündigung der Gesellschaft eine Verpflichtung der Parteien ergeben, das Mietverhältnis der neuen Sachlage anzupassen, soweit das Unternehmen nicht abgewickelt, sondern von dem einen Teil tatsächlich fortgeführt und der Mietvertrag in tatsächlicher Hinsicht weiter vollzogen wird. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob diese Fortführung des Unternehmens auf Grund einseitiger Ubernahmeerklärung gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages oder aber auf Grund einer besonderen neuen Vereinbarung erfolgt, die nach der Aufkündigung der Gesellschaft zwischen den Parteien getroffen wird. Ohne Bedeutung ist auch, ob diese neue Vereinbarung rechtsgültig oder - wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, denn Rechtsgrund für die Ansprüche des Klägers ist nicht die neue Vereinbarung, sondern der von der Aufkündigung der Gesellschaft in seinem rechtlichen Bestand nicht betroffene alte Mietvertrag.
Die Anpassung der mietvertraglichen Beziehungen an die neue, durch Aufkündigung der Gesellschaft geschaffene Lage hat gemäß § 242 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu erfolgen. Hiernach bestimmt sich z.B., ob eine Durchführung des MietVerhältnisses noch für die gesamte Laufzeit verlangt werden kann, ob dem Vermieter bei Bemessung seiner Vergütung für die Überlassung des Mietobjektes weiterhin noch eine Beteiligung an steigenden Umsätzen zusteht oder ob aber - umgekehrt - der Vermieter hinnehmen muß, daß seine Vergütung noch unter den im Mietvertrag genannten, an sich garantierten Mindestsatz gesenkt wird. Lediglich
17
Richtschnur kann sein, daß dem Vermieter (hier: dem Kläger) die garantierte MindestVergütung und darüber hinaus grundsätzlich auch eine Beteiligung an Umsatzsteigerungen solange erhalten bleibt, als der Mieter das Mietobjekt tatsächlich nutzt oder doch in wirtschaftlich sinnvoller Weise nutzen könnte, daß jedoch andererseits das Recht des Vermieters auf Vergütung wegfallen oder eine wesentliche Kürzung erfahren muß, wenn der Mieter seinerseits nach Aufkündigung der Gesellschaft die Nutzung des Mietobjekts aus Gründen aufgibt oder sogar aufgeben muß, die bei vernünftiger Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien auch rechtliche Berücksichtigung verlangen. Insoweit könnte im vorliegenden Falle dem Umstand besondere Bedeutung zukommen, daß die Beklagte Anfang 1965 auf eigene Kosten eine besonders wertvolle Maschine angeschafft hatte sowie daß SflHHlEnde November .1968 dem Kläger die von ihm gemieteten Maschinen zur Verfügung stellte und als Angestellter in den neu gegründeten Druckereibetrieb seiner Ehefrau eintrat, in den er die von ihm als Alleininhaber der Beklagten angeschafften neuen Maschinen einbrachte. Das Berufungsgericht wird die Gründe und die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Geschehnisse aufzuklären und sie bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen haben, ob der Mietvertrag in der vorgesehenen Weise bis zu seinem Ablauf zu erfüllen oder ob die Vergütung des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1966 anders zu bemessen oder zeitlich zu begrenzen ist.
18
V.	Hieraus ergibt sich, daß weder bezüglich der Klage noch bezüglich der Widerklage derzeit eine abschließende Entscheidung möglich ist:
Mit der Klage wird der sogenannte "Spitzenbetrag" für das zweite Quartal 1966 verlangt, dieser Spitzenbetrag freilich - zu Unrecht - gestützt auf die nichtige Vereinbarung vom 5. Januar 1966 und demgemäß berechnet auf der Basis einer Umsatzbeteiligung in Höhe von 6 %. Sollte für den genannten QuartalsZeitraum eine Umsatzbeteiligung - höchstens von 5 %9 beruhend auf dem alten Mietvertrag vom 31. Dezember 1962 - in Betracht kommen, so wird zu prüfen sein, ob durch die von der Beklagten tatsächlich gezahlten 3x1 800 DM eine dem Kläger für den genannten Zeitraum etwa zuzuerkennende "Umsatzmiete" (von höchstens 5 %) voll abgegolten ist, oder ob der Kläger noch eine weitere Zahlung für diesen Zeitraum verlangen kann.
Nicht möglich ist es derzeit auch, die mit. der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen, daß die weiteren, im Tatbestand oben näher dargelegten Zahlungen der Beklagten aus den Jahren 1966 bis 1968 die Ansprüche des Klägers für die Zeit bis 31. Oktober 1967 voll decken, daß mithin der Kläger für diesen Zeitraum nichts mehr verlangen kann. Dem könnte schon entgegenstehen, daß bei Leistung der einzelnen Zahlungen an den Kläger die Beklagte jeweils bestimmt hat, auf welche Schuld bzw. auf welchen Zeitraum die betreffende Zahlung angerechnet werden sollte (vgl. § 366 BGB). Die
19	-
negative Feststellungswiderklage ist auch nicht schon deshalb begründet, weil die Beklagte sich durch die Widerklage gegen Zahlungsansprüche wandte, die der Kläger auf die (nichtige) Vereinbarung vom 5. Januar 1966 stützte und die nach dem oben Ausgeführten rechtlich nur aus dem Mietvertrag vom 31. Dezember 1962 hergeleitet werden können: Dem Kläger wären dann nämlich in allzu formalistischer Betrachtungsweise Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber der Widerklage, abgeschnitten, die ihm verbleiben müssen, weil er nicht nur zur Begründung seiner eigenen Klage, sondern auch bei seiner Verteidigung gegenüber der Widerklage sich auf die Rechte aus dem Mietvertrag vom 31. Dezember 1962 berufen kann.
VI.	Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da der Ausgang des Rechtsstreits derzeit noch nicht feststeht, hat das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu befinden.
Dr. Gelhaar	Claßen	Braxmaier
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann