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BGH · VIII ZR 77/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 77/58

Karl SMMF vorausgegangen, der dem Kläger das Recht zu dem Beginn und zur Weiterführung der Bauarbeiten bestritt (Schriftwechsel vom 20c Mai 1947 bis 2« Juli 1947)« Dabei legte“ der Kläger einen - nicht mehr beizubringenden - Vertragsentwurf des Notars Auwärter vor, der von'Dr« Karl SHHMinsbesondere deshalb abgelehnt wurde, weil er eine persönliche Haftung nicht übernehmen, sondern nur eine dingliche Haftung (durch eine Grundschuld) für die Aufbaukosten zugestehen wollte, weil er weiter Bedenken wegen der Kontrolle über die Baukosten hatte und weil er schließlich über das - nach seiner Auffassung - eigenmächtige • Vorgehen des Klägers verärgert war* Auch der vom Kläger und allen Angehörigen der Erbengemeinschaft in der Kanzlei des fc* Ober die Baukosten ist im § 2 gesagt, sie sollten vom Kläger und seiner Ehefrau aufgebracht werden und von ihnen sollte darüber nach Abschluß der Bauarbeiten mit den Erben abgerechnet werden. die Ansprüche des Klägers seien als Aufwendungsersatzansprüche aus Auftrag im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt* Im Urteil ist dabei ausgeführt, auf den Inhalt und das etwaige Ergebnis der vor Abschluß des Vertrages vom 24« Juli 1947 mit dem Beklagten Paul geführten Besprechungen käme es nicht an, weil diese schon mangels Vollmacht dieses Beklagten für die anderen Erben nicht rechtsverbindlich geworden seien« Gleichzeitig wurde der Kläger zur Bezahlung rückständiger Miete verurteilt« Weil er auch weiterhin keinen Miel zins entrichtete, wurde er später zur Räumung von Wohnung und Geschäftsräumen verurteilt und räumte auch auf Grund dieser Urteile« Der Klager hat die genannten beiden Beklagten im gegenwärtigen, im August 1956 anhängig gemachten Rechtsstreit wegen des Schadens in Anspruch genommen, der ihm nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, daß ihm durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8« Juni 1953i gegen die Erbengemeinschaft Sommer Ersatzansprüche nur in erheblich geringerem Umfange zugesprochen worden seien, als dies seinen Vereinbarungen mit den Beklagten entspreche« Er behauptet insbesondere, der Beklagte Paul habe ihm vor Baubeginn wiederholt zugesagt, er erhalte alles* was er in däs Haus hineinstecke, wertmäßig wieder zurück, er werde keinen Pfennig seiner Aufwendungen verlieren und könne alles, was er im Zuge des Aufbaues in das Haus hineinstecke, mit dem hälftig von ihm zu bezahlenden Mietzins verre'ebnen und so im Raufe der Zeit abwohnen und amortisieren« Es liege deshalb die Vereinbarung einer echten Abwohnklausel vor* I® Pas Berufungsgericht hat im ersten Teil seiner Int-scheidungsgründe die Behauptung des Klägers, er habe mit dem Beklagten Paul als Vertreter der Erben und ohne Kenntnis des Mangels seiner Vertretungsmacht eine wertbeständige Abwohnvereinbarung Ende 1946/ Anfang 1947 abgeschlossen, als richtig unterstellte Es meint jedoch, auch wenn der Vertrag danach als schon damals "abgeschlossen1» betrachtet werden könnte, sei der auf § 179 BGB gestützte Klaganspruch nicht begründet, weil die Vereinbarungen des Klägers mit diesem Beklagten durch den Abschluß des Vertrages vom 24* Juli 1947 mit allen Erben gegenstandslos geworden sei« Dabei unterstellt es, beide Vereinbarungen hätten sich insofern unterschieden, als ursprünglich "Wertbestandigkeit" vereinbart worden sei, während eine entsprechende Bestimmung dem "2® Vertrage" nicht zu entnehmen sei« Es geht aber auch davon aus, dem Kläger sei dieser Unterschied nicht bewußt gewesen, er habe vielmehr angenommen, sie sei auch in dem Vertrage vom 24* Juli 1947 festgehalten worden® Dazu führt es aus, den Beteiligten sei damals die Bedeutung einer Wertbeständigkeit svereinbarung nicht gegenwärtig gewesen, so daß deshalb der jetzige Interessenkonflikt damals gar nicht aufgetreten sei® Es stellt fest, die Präge der Wertbeständigkeit sei, wie sich aus dem Schriftwechsel des Klägers mit Dr« Karl SMIB*ergeBe, "nicht eigentlich streitig" gewesen« Bei den | durch Dr®SflMfe hineingebrachten Bedenken habe sie nur am Bande eine Rolle gespielt, für diesen habe es sich in erster Reihe darum gehandelt, daß er keine persönliche, sondern nur eine dingliche Haftung habe übernehmen wollen? Es führt dann aus, bei der erwähnten verschiedenen Regelung ähnlicher Tatbestände handele es sich darum, daß der Vertrag vom 24 * Juli 1947 im Vorprozeß nicht dahin beurteilt worden sei, daß die Erben dem Kläger mietfreie Raumnutzung auf Grund Mietvorauszahlung schuldeten, die der Währungsumstellung nicht unterlegen habe und damit auch nicht im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt wäre (Abwohnvereinbarung), sondern daß ein mit einem Mietvertrag kombinierter Auftrag angenommen worden sei, aus dem Aufwendungsersatz geschuldet würde mit dem Ergebnis, daß der geschuldete Reichsmarkbetrag im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt sei* Biese unterschiedliche Behandlung beruhe auf der besonderen Gestaltung des Währungsumstellungsrechtes durch Gesetz und Rechtsprechung« Bazu legt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Oechßler (NJW 1952, 571)> der eine Reihe wirtschaftlich ähnliche, rechtlich aber verschieden behandelte Fälle schildert, dar, an sich habe wohl eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1 in allen diesen Fällen in der strengen Tendenz des Umstellungsgesetzes gelegen und es lasse sich auch eine Gestaltung der Rechtsprechung dahin vorstellen, daß in allen angeführten Fällen . Behandlung wirtschaftlich ähnlicher Fälle „ Wenn aber die Rechtsprechung in einem Teil dieser Fälle in einer gedanklichen Entwicklung neben dem TJmstellungsgesetz eine Vollumstellung vorgenommen habe, so sei das wesentlich mit*'deshalb geschehen, um die in Rechtsnot geratenen Aufbaumieter zu berücksichtigeno Bas sei jedoch nur insoweit möglich gewesen, als nicht ein klarer Verstoß gegen das Umstellungsgesetz notwendig würde, und damit unter Inkaufnahme des Nachteils der Ungleichbehandlung wirtschaftlich ähnlicher Fälle. sich alsdann aber die Auslegung des Vertrages vom 24« Juli 1947 dahin, mit ihm sollten die bisherigen Abmachungen, insbesondere die (vorher) mit dem Beklagten zu 1 getroffenen, überholt und erledigt sein, welches auch immer ihr Inhalt war, also auch insoweit, als nach ihrem Inhalt der Kläger weitergehende Rechte erworben gehabt habe« Mit seiner Unterschrift unter dem Vertrage vom 24« Juli 1947 habe der Kläger auch dem Beklagten und der früheren Mitbeklagten Martha gegenüber seinen Willen bekundet, ihre Rechtsbeziehungen sollten durch diesen Vertrag geregelt werden und in dieser Regelung sollten die früheren Abmachungen aufgehen« Soweit letztere dem Kläger mehr Rechte gegeben hätten als der (neue) Vertrag, habe dies-bedeutet-, daß der.-Beklagte* zu 1 dafür, obwohl-nur- zu 1/7 Erbe, ohne einen Ausgleichsanspruch zu haben, zu 7/7 (d.h« voll) gehaftet haben würde« Wäre das den Parteien, so führt es aus, bewußt gewesen, würde der Vertrag, ohne diesen Punkt in dem Sinne zu regeln-, daß damit die früheren Abmachungen erledigt oder überholt sein sollten, nicht zustande gekommen sein« Abschließend legt das Berufungsgericht noch dar, es wäre auch eine abseitige Vorstellung gewesen, daß der Kläger sowohl seine Vertragsansprüche aus dem Vertrage mit allen Erben, als auch darüber hinaus noch weitere Ansprüche gegen den Beklagten *P0fc hätte haben sollen, eine Vor- 1« Es soll zwar, wie die Revision betont, nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zunächst einmal sowohl davon ausgegangen werden, daß zwischen dem Beklagten Paul und dem Kläger schon vor Beginn der Arbeiten eine "wertbeständige Abwohnvereinbarung,f getroffen worden ist, aber nach seiner weiteren aus dem Briefwechsel getroffe* Feststellung auch davon, daß eine solche WertbeständigkeitsaV rede bei Abschluß des Vertrages vom 24o Juli 1947 zwischen den beteiligten Vertragspartnern "nicht eigentlich streitig gewesen ist"« Aber auch dann, wenn man, wie die Revision meint, deshalb nicht davon ausgehen darf, die Beteiligten hätten eine solche Abrede ausdrücklich nicht eingehen, sondern die Regelung insoweit dem zukünftigen Gesetzgeber überlassen wollen, würde das den vom Kläger gegen den Beklagten Paul Sommer auf § 179 BGB gestützten Anspruch nicht recht-fertigen können« Sein Schaden ist dann nämlich nicht auf den Mangel der Vertretungsmacht dieses Beklagten und auf eine Verweigerung der Genehmigung der Wertbeständigkeitsveroin-barung durch die Erben SflMfc, insbesondere durch Br« Karl der gegen eine solche Abrede, wie auch die Revision seinen Schreiben entnimmt, keine Bedenken hatte, zurückzuführen, sondern darauf, daß es den Parteien nur damals nicht gelungen ist, eine Passung zu finden, die gegenüber den einer Vollumstellung im Ergebnis .feindlichen Währungsgesetzgebung standhielto Dafür kann der Kläger aber nicht den Beklagten über § 179 BGB verantwortlich machen, worauf sein Klagbegehren im Ergebnis hinauskommt. Wi Rechtsbeziehungen, die zu einer bevorzugten Umstellung kraft Gesetzes führten* Die Regelung des Umstellungsgesetzes und ihre Behandlung durch die Rechtsprechung im Sinne von aaO konnte den Parteien, wie vom Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei angenommen ist, unmöglich bekannt sein« Schon deshalb kann* der Beklagte hier dem Kläger nicht aus § 179i-BGB !■ haften^ denn es. 2« Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird aber auch durch seine Erwägung getragen, der Kläger hätte, wenn er sich über den Vertrag vom 24« Juli 1947 hinaus, noch weitere Ansprüche gegen den Beklagten Paul aus den früheren Ab- machungen hätte erhalten wollen, das damals klar äußern müssen« Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden, nachdem der Kläger Kenntnis davon hatte, daß Dr„ Karl SflBfc mit den getroffenen Abmachungen nicht einverstanden war, wenn sich seine Bedenken auch in anderen Richtungen bewegten, als sie jetzt im Streit sind« Um diese Bedenken zu zerstreuen, aber ersichtlich auch, um die bisher noch nicht schriftlich niedergelegten Bedingungen, die dem Kläger und seiner Frau besondere Vorteile brachten (zoBo verzinsliche Grundschuld, also dingliche Sicherung, und zwar für die gesamten Baukosten im § 2 und Rücktrittsrecht oder vorzeitiges Kündigungsrecht mit beträchtlichen vorzeitigen Zahlungsverpflichtungen der Erben Sommer im § 4) ist der Vertrag vom 24« Juli 1947 abgesprochen« Mit seiner Passung, insbesondere auch mit der Formulierung der Abwohnvereinbarung der (späteren) Verrechnung "jeweils im halben Monatsbetrag auf die Grundschuld" (im §3 unter Nr« 5) war der Kläger ausdrücklich einverstanden, wenn er sie nicht sogar vorgeschlagen hat« Damit ist aber ein Vorbehalt, für den Pall, daß der Vertrag ihm bei der zu erwartenden Währungsreform nicht die gewünschte Sicherung (Wertbeständigkeit, Vollumstellung) geben würde, den Beklagten Paul Sommer in Anspruch zu nehmen, unvereinbar! das hieße wiederum im Ergebnis, diesen Beklagten für die Fassung des Vertrages verantwortlich zu machen« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte weder ein laie noch ein Rechtskundiger damals sicher wissen, wie eine Forderung über die kommende Währungsreform "hinwegge-rettetw-werden konnte« Es war damals insbesondere weder voraussehbar, ob eine Mietvorauszahlung mit Tilgungswirkung (Fälle a und b bei Oechßler NJW 1952, 571) oder nur ein Aufrechnungsvorvertrag, der nur festlegt, daß später aufgerechnet werden soll, wobei die Aufrechnung selbst erst bei Fälligkeit der Mietzinsforderung erklärt werden soll (Fall c bei Oechßle aaO) - wofür hier die Sicherung durch eine Grundschuld spricht als gewollt angesehen werden würde, noch, daß das überhaupt für die Frage des Umstellungsverhältnisses von Bedeutung sein konnte« Nach allem ist die Auslegung des Berufungsgerichts, die früheren Abmachungen sollten jedenfalls im Verhältnis zu dem Beklagten Paul dflP erledigt und in der Gesamtvereinbarung untergegangen sein, aus Rechtsgründen nicht angreifbar«

Zitierte Normen: § 179 BGB
vertragenGrundschuldBerufungsgericht®KlägerPaulErbeRevision

Volltext der Entscheidung

2337 005
VIII ZR 77/58
Verkündet am 2o Juni 1959
Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes Jn dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Theodor G
KflHHBbtraße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Fabrikanten Raul
 in S

Beklagten zu 1, Berufungsbeklagten zu 1 und Revisionsbeklagten,
- Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Großmann und der Bundesrichter Artl, Br« Spieler, Br« Dorschei und Br« Messner
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 4<> Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 26« März 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 
b
Tatbestand^
Der Beklagte Paul und die frühere Mitbeklagte Martha sind mit weiteren sechs Miterben Eigentümer des Wohn-und Geschäftshauses P^m|stra6e Äin	Dieses
 Anwesen war durch Kriegseinwirkung teilweise zerstört worden« Der Kläger, der den Wiederaufbau als Bauherr durchführen wollte, weil er die Absicht hatte, sich dadurch selbst eine Wohnung sowie Geschäftsund Ladenräume zu beschaffen, trat Ende 1946 mit den genannten Beklagten in Verhandlungen ein« Er begann bereits im März 1947 mit den Aufräumungsarbeiten und im April dieses Jahres auch mit den eigentlichen Bauarbeiten«
Es ist streitig, was im einzelnen über die Bedingungen, unter denen der Kläger die Arbeiten durchführen sollte, insbesondere über den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen, vor Beginn der Arbeiten mit den Beklagten, insbesondere mit dem im Revisionsrechtszuge allein noch beklagten Paul Sommer vereinbart worden ist« Zu einem.schriftliehen Vertrage ist es erst am 24«. Juli 1947 gekommene Dem Abschluß dieses Vertrages ist ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Miterben Dr«
Karl SMMF vorausgegangen, der dem Kläger das Recht zu dem Beginn und zur Weiterführung der Bauarbeiten bestritt (Schriftwechsel vom 20c Mai 1947 bis 2« Juli 1947)« Dabei legte“ der Kläger einen - nicht mehr beizubringenden - Vertragsentwurf des Notars Auwärter vor, der von'Dr« Karl SHHMinsbesondere deshalb abgelehnt wurde, weil er eine persönliche Haftung nicht übernehmen, sondern nur eine dingliche Haftung (durch eine Grundschuld) für die Aufbaukosten zugestehen wollte, weil er weiter Bedenken wegen der Kontrolle über die Baukosten hatte und weil er schließlich über das - nach seiner Auffassung - eigenmächtige • Vorgehen des Klägers verärgert war* Auch der vom Kläger und allen Angehörigen der Erbengemeinschaft in der Kanzlei des
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Notars iUflHHl ln Stuttgart abgeschlossene Vertrag, der undatiert auch nicht notariell beurkundet ist, ist von dem genannten Notar entworfen. Es ist unstreitig, daß er am 24« Juli 1947 oder doch um diese Zeit von den Beteiligten unterzeichnet worden ist.
Nach § 1 dieses Vertrages verpflichteten sich der Kläger und seine Ehefrau zur Beseitigung der Schuttmassen, Herstellung des Rohbaues einschließlich dos Baches und Aufbau. der Räume im Keller, Unterund Erdgeschoß sowie im ersten Stock. Britten gegenüber sollten sie als Bauherrn gelten undi auch den Erben SflBI gegenüber die für einen Bauherrn gegebene Haftung übernehmen. Ober die Baukosten ist im § 2 gesagt, sie sollten vom Kläger und seiner Ehefrau aufgebracht werden und von ihnen sollte darüber nach Abschluß der Bauarbeiten mit den Erben	abgerechnet	werden.	In dieser
 Bestimmung heißt es weiter, die Erben seien verpflichtet, zu Grünsten des Klägers und seiner Frau auf ihrem Anwesen eine Grundschuld in Höhe der nachweislich aufgewendeten Baukosten - alsbald nach Feststellung des Bauaufwandes - zu bestellen.
Es ist ausdrücklich vereinbart, daß die Erben SflHRfckeine persönliche Haftung für die Grundschuld übernähmen. Bie Grundschuld sollte vom Tage der Feststellung der Bausumme an verzj werden. Bie Hauptsumme sollte beiderseits mit dreimonatiger Frist kündbar sein, jedoch sollten der Kläger und seine Frau frühestens nach Ablauf von zehn Jahren von Beginn des vorgesehenen Mietverhältnisses an kündigen können, auch sollten s} von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen können, soli ge, ihnen das Erdgeschoß oder die Wohnung vermietet ist. Bie Grundstückseigentümer sollten berechtigt sein, jederzeit Teil-] Zahlungen in Höhe von mindestens 1000 RH zu leisten, jedoch erst nach Währungsregelung. Wegen der Verrechnung des Grundschuldbetrages mit den Mietzinsen heißt es im § 3, die Erben Sommer vermieteten der Firma des Klägers zu dem Betrieb ihres
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Geschäftes bestimmte Bäume im Erd- und Untergeschoß und dem Kläger und seiner Ehefrau die Wohnung im ersten Stock mit Nebenräumen, Das Mi et Verhältnis solle bei Bezugsfähigkeit beginnen. Der Mietzins ist für die der Birma vermieteten Geschäftsräume auf 200 BM und für die vermietete Wohnung auf 99 BM monatlich vereinbart. Er solle im Voraus auf den ersten jeden Kalendermonats entrichtet und "jeweils im halben Monatsbetrag" auf die Grundschuld und die Zinsen aus ihr verrechnet werden, § 4 des Vertrages enthält Bestimmungen für den Pall des Ablebens eines der Ehegatten. Diese sahen, je nachdem, ob einer von ihnen vor oder nach Beendigung döp Aufbauarbeiten verstarb, für den anderen Teil ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht mit der Wirkung vor, daß die Erben SfBK die bis dahin festgestellten Baukosten innerhalb von fünf Jahren nach dem Rücktritt oder der Kündigung und erfolgter Räumung erstatten oder bezahlen mußten.
Der Kläger stellte bis Ende 1949 das Gebäude im Rohbau her und führte außerdem die Innenausbauarbeiten im Untergeschoß, Erdgeschoß und I. Stockwerk aus. In den übrigen Stockwerken wurden diese Ausbauarbeiten zu dem Teil von den Miterben, zu dem Teil von einigen Miet int eres sent en durchgeführt . Der Kläger bezog die im 1e Stockwerk ausgebaute Wohnung im März 1948 und nahm die Geschäftsräume im Erdgeschoß am 1, Januar 1949 in Betrieb*
Anschließend kam es zwischen den Erben. Sfl|^.und?dcm Kläger zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Pest Stellung der diesem aus dem Aufbau zustehenden Ansprüche und wegen der Miet Zinszahlung, die zu einem Rechtsstreit führten.
Neben der zahlenmäßigen Höhe der Aufwendungen war der Hauptstreitpunkt, ob die Erbengemeinschaft die vor der Währungsreform verauslagten Reichsmarkbeträge voll in Deutscher Mark
 
(durch Verrechnung auf die Miete) zu erstatten hatten oder ob eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1 erfolgt war. Das Oberlandesgericht in Stuttgart hat mit - nach Zurücknahme der vom Kläger eingelegten Revision-im Juni 1954 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 8« Juni 1955 festgestellt«. die Ansprüche des Klägers seien als Aufwendungsersatzansprüche aus Auftrag im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt* Im Urteil ist dabei ausgeführt, auf den Inhalt und das etwaige Ergebnis der vor Abschluß des Vertrages vom 24« Juli 1947 mit dem Beklagten Paul	geführten	Besprechungen	käme
 es nicht an, weil diese schon mangels Vollmacht dieses Beklagten für die anderen Erben nicht rechtsverbindlich geworden seien« Gleichzeitig wurde der Kläger zur Bezahlung rückständiger Miete verurteilt« Weil er auch weiterhin keinen Miel zins entrichtete, wurde er später zur Räumung von Wohnung und Geschäftsräumen verurteilt und räumte auch auf Grund dieser Urteile«
Der Klager hat die genannten beiden Beklagten im gegenwärtigen, im August 1956 anhängig gemachten Rechtsstreit wegen des Schadens in Anspruch genommen, der ihm nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, daß ihm durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8« Juni 1953i gegen die Erbengemeinschaft Sommer Ersatzansprüche nur in erheblich geringerem Umfange zugesprochen worden seien, als dies seinen Vereinbarungen mit den Beklagten entspreche« Er behauptet insbesondere, der Beklagte Paul	habe	ihm
 vor Baubeginn wiederholt zugesagt, er erhalte alles* was er in däs Haus hineinstecke, wertmäßig wieder zurück, er werde keinen Pfennig seiner Aufwendungen verlieren und könne alles, was er im Zuge des Aufbaues in das Haus hineinstecke, mit dem hälftig von ihm zu bezahlenden Mietzins verre'ebnen und so im Raufe der Zeit abwohnen und amortisieren« Es liege deshalb die Vereinbarung einer echten Abwohnklausel vor*

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Er vertritt die Auffassung, der Beklagte Paul Bi hafte sowohl aus der unmittelbar mit ihm getroffenen Vereinbarung, aber auch als vollmachtloser Vertreter nach § 179 BGBc Pas gleiche gelte für die Beklagte Martha die ihn immer an den Beklagten Paul SflBPverwiesen habe«
Seinen Schaden hat der Kläger auf 48 346,78 BM - zuzüglich weiterer Auslagen - berechnet® Davon hat er einen Teilbetrag J von 6100 PM eingeklagt o	.
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Pie Beklagten haben den Klaganspruch nach Grund und Be-	[
trag bestritten® Sie haben auch in-Abrede gestellt, daß dem	I
Kläger bei den Verhandlungen vor dem Vertragsabschluß vom 24o Juli 1947 weitergehendere Zusagen gemacht worden seien®
Per Beklagte Paul SMHHl habe dem Kläger nie eine "wertmäßige Beteiligung" zugesichert und ihm auch nicht erklärt, er könne seine Aufwendungen "abwohnen11 ® Vor allem habe Paul SflBP immer betont, der endgültige Vertrag sei von der Zustimmung sämtlicher Erben abhängig® Paß solche noch beteiligt gewesen seien, habe der Kläger genau gewußt®
Pas hat dieser bestritten«
Pas Landgericht hat die Klage abgowiesen® Pie Berufung des Klägers war erfolglos® Mit seiner Revision verfolgt er seinen Anspruch gegen den Beklagten Paul SflBl weiter, der Zurückweisung des Rechtsmittels begehrt®
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I® Pas Berufungsgericht hat im ersten Teil seiner Int-scheidungsgründe die Behauptung des Klägers, er habe mit dem Beklagten Paul	als	Vertreter	der	Erben und ohne
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Kenntnis des Mangels seiner Vertretungsmacht eine wertbeständige Abwohnvereinbarung Ende 1946/ Anfang 1947 abgeschlossen, als richtig unterstellte Es meint jedoch, auch wenn der Vertrag danach als schon damals "abgeschlossen1» betrachtet werden könnte, sei der auf § 179 BGB gestützte Klaganspruch nicht begründet, weil die Vereinbarungen des Klägers mit diesem Beklagten durch den Abschluß des Vertrages vom 24* Juli 1947 mit allen Erben gegenstandslos geworden sei«
Dabei unterstellt es, beide Vereinbarungen hätten sich insofern unterschieden, als ursprünglich "Wertbestandigkeit" vereinbart worden sei, während eine entsprechende Bestimmung dem "2® Vertrage" nicht zu entnehmen sei« Es geht aber auch davon aus, dem Kläger sei dieser Unterschied nicht bewußt gewesen, er habe vielmehr angenommen, sie sei auch in dem Vertrage vom 24* Juli 1947 festgehalten worden® Dazu führt es aus, den Beteiligten sei damals die Bedeutung einer Wertbeständigkeit svereinbarung nicht gegenwärtig gewesen, so daß deshalb der jetzige Interessenkonflikt damals gar nicht aufgetreten sei® Es stellt fest, die Präge der Wertbeständigkeit sei, wie sich aus dem Schriftwechsel des Klägers mit Dr« Karl SMIB*ergeBe, "nicht eigentlich streitig" gewesen« Bei den | durch Dr®SflMfe hineingebrachten Bedenken habe sie nur am Bande eine Rolle gespielt, für diesen habe es sich in erster Reihe darum gehandelt, daß er keine persönliche, sondern nur eine dingliche Haftung habe übernehmen wollen? auch in seinem letzten Brief vom 2® Juli 1947 habe er diesbezüglich, d®h« wegen der Wertbeständigkeit, keine Einwände erhoben, sondern nur solche anderer Art® Es fährt fort, bei den Deuten, die sich in dieser Richtung Gedanken gemacht hätten, hätte damals die ungefähre Vorstellung bestanden, das Problem des Geldüberhanges werde in irgendeiner Form einmal gesetzlich, äußerstenfalls durch die Rechtsprechung geregelt® Dabei habe man aller-
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dings nicht daran gedacht, wirtschaftlich ähnliche Tatbestände würden verschieden geregelt werden, und daß gegenüber dieser gesetzlichen Regelung die Parteidisposition wegen überragenden öffentlichen Interesses an der Währung von durchaus sekundärer Bedeutung sein, ja weitgehend beiseite gedrängt werden würde, weil ja der Wille, mit seiner Forderung ‘'wertbeständig** zu sein, bei jedem Gläubiger vorhanden gewesen sein werde, eine Iiösung ohne Beiseiteschiebung dieses Willens also gar nicht möglich erschienen sei* Bas sei schon früher immer wieder der Fall gewesen, beginnend mit der Aufhebung der Goldklausel im ersten Weltkriege«
Es führt dann aus, bei der erwähnten verschiedenen Regelung ähnlicher Tatbestände handele es sich darum, daß der Vertrag vom 24 * Juli 1947 im Vorprozeß nicht dahin beurteilt worden sei, daß die Erben	dem Kläger mietfreie
 Raumnutzung auf Grund Mietvorauszahlung schuldeten, die der Währungsumstellung nicht unterlegen habe und damit auch nicht im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt wäre (Abwohnvereinbarung), sondern daß ein mit einem Mietvertrag kombinierter Auftrag angenommen worden sei, aus dem Aufwendungsersatz geschuldet würde mit dem Ergebnis, daß der geschuldete Reichsmarkbetrag im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt sei* Biese unterschiedliche Behandlung beruhe auf der besonderen Gestaltung des Währungsumstellungsrechtes durch Gesetz und Rechtsprechung« Bazu legt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Oechßler (NJW 1952, 571)> der eine Reihe wirtschaftlich ähnliche, rechtlich aber verschieden behandelte Fälle schildert, dar, an sich habe wohl eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1 in allen diesen Fällen in der strengen Tendenz des Umstellungsgesetzes gelegen und es lasse sich auch eine Gestaltung der Rechtsprechung dahin vorstellen, daß in allen angeführten Fällen . nur eine solche Umstellung vorgenommen worden wäre, und zwar gerade zur Vermeidung einer so erheblich unterschiedlichen
 
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Behandlung wirtschaftlich ähnlicher Fälle „ Wenn aber die Rechtsprechung in einem Teil dieser Fälle in einer gedanklichen Entwicklung neben dem TJmstellungsgesetz eine Vollumstellung vorgenommen habe, so sei das wesentlich mit*'deshalb geschehen, um die in Rechtsnot geratenen Aufbaumieter zu berücksichtigeno Bas sei jedoch nur insoweit möglich gewesen, als nicht ein klarer Verstoß gegen das Umstellungsgesetz notwendig würde, und damit unter Inkaufnahme des Nachteils der Ungleichbehandlung wirtschaftlich ähnlicher Fälle. Bas könnte aber den Aufbaumietern, denen nicht habe geholfen werden können, nicht zu dem Anlaß'einer Kritik an dieser Rechtsprechung dienen.- Abschließend führt das Berufungsgericht aus, in der Zeit vor der Währungsumstellung habe jedenfalls auch ein Jurist nicht auf den Gedanken kommen können, die rechtliche Gestaltung der Umstellung wirtschaftlich derart ähnlicher Tatbestände werde eine so grundverschiedene sein. Sei aber beim Kläger die Vorstellung vorhanden gewesen, die Wertbeständigkeit sei in den Vertrag ,fhineingorettetw, und bei den Erben die, wie dem auch sei, darüber werde der Wäh-mmgsgesetzgeber durch zwingendes und billiges Recht entscheiden, so sei es verständlich, daß dieser Funkt in den Be sprechungen am 24* Juli 1947 und bei der Unterzeichnung des Vertrages keine (ausdrückliche) Regelung gefunden, auch keine Rolle gespielt habe®
Baraus ergibt sich aber nach Auffassung des Berufungsgerichts die Auslegungsbedürftigkeit des Vertrages vom 24. Juli 1947, soweit seine Wirkung auf die - abweichenden -früheren Abmachungen in Betracht kommt, die diesen Funkt betreffen. Es meint, für diese - ergänzende - Vertragsauslegung komme es maßgebend darauf an, was die Farteien, wenn sie sich dessen bewußt gewesen wären, daß die früheren Vereinbarungen sich in einem wesentlichen Funkt unterschieden, getan und vereinbart hätten. Nach der Interessenlage ergebe

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sich alsdann aber die Auslegung des Vertrages vom 24« Juli 1947 dahin, mit ihm sollten die bisherigen Abmachungen, insbesondere die (vorher) mit dem Beklagten zu 1 getroffenen, überholt und erledigt sein, welches auch immer ihr Inhalt war, also auch insoweit, als nach ihrem Inhalt der Kläger weitergehende Rechte erworben gehabt habe«
Dazu erwägt es, es habe die Besonderheit Vorgelegen, daß der bisherige Vertreter ohne Vertretungsmacht zugleich als Miterbe einer der "Mitkontratienten" selbst gewesen sei«
Mit seiner Unterschrift unter dem Vertrage vom 24« Juli 1947 habe der Kläger auch dem Beklagten	und	der	früheren Mitbeklagten Martha	gegenüber seinen Willen bekundet, ihre
 Rechtsbeziehungen sollten durch diesen Vertrag geregelt werden und in dieser Regelung sollten die früheren Abmachungen aufgehen« Soweit letztere dem Kläger mehr Rechte gegeben hätten als der (neue) Vertrag, habe dies-bedeutet-, daß der.-Beklagte* zu 1 dafür, obwohl-nur- zu 1/7 Erbe, ohne einen Ausgleichsanspruch zu haben, zu 7/7 (d.h« voll) gehaftet haben würde« Wäre das den Parteien, so führt es aus, bewußt gewesen, würde der Vertrag, ohne diesen Punkt in dem Sinne zu regeln-, daß damit die früheren Abmachungen erledigt oder überholt sein sollten, nicht zustande gekommen sein« Abschließend legt das Berufungsgericht noch dar, es wäre auch eine abseitige Vorstellung gewesen, daß der Kläger sowohl seine Vertragsansprüche aus dem Vertrage mit allen Erben, als auch darüber hinaus noch weitere Ansprüche gegen den Beklagten *P0fc	hätte haben sollen, eine Vor-
stellung, die so entfernt gewesen sei, daß der Kläger sie habe äußern müssen, wenn er sie gehabt habe«
II« Ob diesen sich zu dem leil auf tatsächlichem Gebiete bewegenden Ausführungen, die die Auslegung eines Individualvertrages zu dem Gegenstand haben und auch deshalb einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugänglich sind.
 
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in allen Einzelheiten beizutreten ist, kann unentschieden bleibeno Im Ergebnis hat jedenfalls das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers aus § 179 BGB rechtsirrtumsfrei verneint,
1« Es soll zwar, wie die Revision betont, nach den
 Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zunächst einmal sowohl davon ausgegangen werden, daß zwischen dem Beklagten Paul	und	dem Kläger schon vor Beginn der Arbeiten
 eine "wertbeständige Abwohnvereinbarung,f getroffen worden ist, aber nach seiner weiteren aus dem Briefwechsel getroffe* Feststellung auch davon, daß eine solche WertbeständigkeitsaV rede bei Abschluß des Vertrages vom 24o Juli 1947 zwischen den beteiligten Vertragspartnern "nicht eigentlich streitig gewesen ist"« Aber auch dann, wenn man, wie die Revision meint, deshalb nicht davon ausgehen darf, die Beteiligten hätten eine solche Abrede ausdrücklich nicht eingehen, sondern die Regelung insoweit dem zukünftigen Gesetzgeber überlassen wollen, würde das den vom Kläger gegen den Beklagten Paul Sommer auf § 179 BGB gestützten Anspruch nicht recht-fertigen können« Sein Schaden ist dann nämlich nicht auf den Mangel der Vertretungsmacht dieses Beklagten und auf eine Verweigerung der Genehmigung der Wertbeständigkeitsveroin-barung durch die Erben SflMfc, insbesondere durch Br« Karl der gegen eine solche Abrede, wie auch die Revision seinen Schreiben entnimmt, keine Bedenken hatte, zurückzuführen, sondern darauf, daß es den Parteien nur damals nicht gelungen ist, eine Passung zu finden, die gegenüber den einer Vollumstellung im Ergebnis .feindlichen Währungsgesetzgebung standhielto Dafür kann der Kläger aber nicht den Beklagten über § 179 BGB verantwortlich machen, worauf sein Klagbegehren im Ergebnis hinauskommt. Es gab nämlich, wovon das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeht, keine abstrakte Wertbe-ständigkeitsvereinbarung, sondern nur eine Gestaltung der

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 Rechtsbeziehungen, die zu einer bevorzugten Umstellung kraft Gesetzes führten* Die Regelung des Umstellungsgesetzes und ihre Behandlung durch die Rechtsprechung im Sinne von aaO konnte den Parteien, wie vom Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei angenommen ist, unmöglich bekannt sein« Schon deshalb kann* der Beklagte hier dem Kläger nicht aus § 179i-BGB !■ haften^ denn es. fehlt an einem Zusammenhang--zwischen 'derfehlenden Yertretungsmacht des Beklagten und dem Schaden des Klägers*
2« Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird aber auch durch seine Erwägung getragen, der Kläger hätte, wenn er sich über den Vertrag vom 24« Juli 1947 hinaus, noch weitere Ansprüche gegen den Beklagten Paul	aus den früheren Ab-
machungen hätte erhalten wollen, das damals klar äußern müssen« Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden, nachdem der Kläger Kenntnis davon hatte, daß Dr„ Karl SflBfc mit den getroffenen Abmachungen nicht einverstanden war, wenn sich seine Bedenken auch in anderen Richtungen bewegten, als sie jetzt im Streit sind« Um diese Bedenken zu zerstreuen, aber ersichtlich auch, um die bisher noch nicht schriftlich niedergelegten Bedingungen, die dem Kläger und seiner Frau besondere Vorteile brachten (zoBo verzinsliche Grundschuld, also dingliche Sicherung, und zwar für die gesamten Baukosten im § 2 und Rücktrittsrecht oder vorzeitiges Kündigungsrecht mit beträchtlichen vorzeitigen Zahlungsverpflichtungen der Erben Sommer im § 4) ist der Vertrag vom 24« Juli 1947 abgesprochen« Mit seiner Passung, insbesondere auch mit der Formulierung der Abwohnvereinbarung der (späteren) Verrechnung "jeweils im halben Monatsbetrag auf die Grundschuld" (im §3 unter Nr« 5) war der Kläger ausdrücklich einverstanden, wenn er sie nicht sogar vorgeschlagen hat« Damit ist aber ein Vorbehalt, für den Pall, daß der Vertrag ihm bei der zu erwartenden Währungsreform nicht die gewünschte Sicherung (Wertbeständigkeit, Vollumstellung) geben würde, den Beklagten Paul Sommer in Anspruch zu nehmen, unvereinbar! denn
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das hieße wiederum im Ergebnis, diesen Beklagten für die Fassung des Vertrages verantwortlich zu machen« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte weder ein laie noch ein Rechtskundiger damals sicher wissen, wie eine Forderung über die kommende Währungsreform "hinwegge-rettetw-werden konnte« Es war damals insbesondere weder voraussehbar, ob eine Mietvorauszahlung mit Tilgungswirkung (Fälle a und b bei Oechßler NJW 1952, 571) oder nur ein Aufrechnungsvorvertrag, der nur festlegt, daß später aufgerechnet werden soll, wobei die Aufrechnung selbst erst bei Fälligkeit der Mietzinsforderung erklärt werden soll (Fall c bei Oechßle aaO) - wofür hier die Sicherung durch eine Grundschuld spricht als gewollt angesehen werden würde, noch, daß das überhaupt für die Frage des Umstellungsverhältnisses von Bedeutung sein konnte« Nach allem ist die Auslegung des Berufungsgerichts, die früheren Abmachungen sollten jedenfalls im Verhältnis zu dem Beklagten Paul dflP erledigt und in der Gesamtvereinbarung untergegangen sein, aus Rechtsgründen nicht angreifbar«
3« Bei dieser Sachlage bestand kein Anlaß, auf die von der Revision zu den Ausführungen des BerufungsgericJits über die Ausfüllung einer Vertragslücke geäußerten Bedenken näher einzugehen« Es konnte weiter dahingestellt bleiben, ob auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts seine Entscheidung tragen«
Schließlich ist es auch aus Rechtsgründen nicht angreifbar, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten zu 1 hei Vertrags Schluß (culpa in contrahendo) verneint hat«
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Insoweit hat die Revision auch Angriffe im einzelnen nicht erhobene
IIIo Die Revision muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriiekgewiesen werden«
Pro Großmann	Artl	Dr„	Spieler
 Dr. Dorschei	Dr«	Messner
v.