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BGH

Gericht: BGH

März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die weiteren Gegenforderungen sind hilfsweise zur Aufrechnung gestellt und erhöhen gemäß §19 Abs.3 GKG den Streitwert jeweils bis zur Höhe der Klageforderung (Senatsbeschluß vom 6. Daher erhöht sich der Streitwert um 60.944,86 DM (Honorar W.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 19 GKG
KostenHöheStreitwertZPOKlageforderungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Januar 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.834,87 DM.
Begründung der Streitwertfestsetzung:
Die Klageforderung von 60.944,86 DM ist außer Streit. Daher handelt es sich bei den Aufrechnungsforderungen in Höhe von 17.703,81 DM und 1.203,48 DM (Werklohn B.	nebst	Zinsen und Kosten) und 82.636,20 DM (Honorar B.	)	um
 Primär-Aufrechnungen. Die weiteren Gegenforderungen sind hilfsweise zur Aufrechnung gestellt und erhöhen gemäß §19 Abs. 3 GKG den Streitwert jeweils bis zur Höhe der Klageforderung (Senatsbeschluß vom 6. November 1992 -VIIIZR 294/90,
WM 1992, 68 = NJW 1992, 912). Daher erhöht sich der Streitwert um 60.944,86 DM (Honorar W.	bis	zur	Höhe	der Klagefor-
derung), 14.565,75 DM (Kosten R. und Partner) 6.865,38 DM (Prozeßkosten) und 47.414,02 DM (Gehalt S. ).
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Dr.	Beyer
 Dr. Leimert
 Wiechers