Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klage wegen der Benutzung von Wohnraum Feriensache ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hatte dem Beklagten mit Vertrag vom 6. Gemäß § 2 des Vertrages verlängerte das Mietverhältnis sich jeweils um drei Monate, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wurde; gemäß § 4 überwies der Beklagte der Klägerin eine Kaution von 2 000 DM, die bei Vertragsende zurückzuzahlen war. In der Berufungsinstanz beantragte die Klägerin im Hinblick auf die vom Beklagten geleistete Kaution, diesen zur Zahlung von 1 972 IM nebst Zinsen zu verurteilen und den Rechtsstreit in Höhe von 2 027,80 DM für erledigt zu erklären. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Des weiteren seien Klagen auf Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache als Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter wegen der Benutzung von Wohnraum i.S. von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG anzusehen, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt habe (BGH Beschl. Unter diese Bestimmung fallen vielmehr nur solche Klagen, die unmittelbar die Pflicht zur Überlassung, Benutzung und Räumung von Wohnraum der richterlichen Entscheidung unterbreiten (BGH Urt. vom 28. a) Es ist nach der erwähnten Rechtsprechung schon fraglich, ob überhaupt § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG auf einen Rechtsstreit anwendbar ist, in dem Schadensersatz in Geld für verbrannten Hausrat begehrt wird, weil durch eine derartige Klage nicht unmittelbar die Pflicht zur Überlassung, Benutzung und Räumung von Wohnraum der richterlichen Entscheidung unterstellt wird. b) Denn es handelt sich jedenfalls dann nicht um eine Streitigkeit wegen der Benutzung von Wohnraum i.S. des Hat der Mieter das Recht verloren, den Wohnraum zu benutzen, so liegt in jedem Falle eine Streitigkeit wegen der Benutzung von Wohnraum nicht vor, gleichgültig, ob Instandhaltung, Instandsetzung von Wohnraum oder Geldersatz wegen der Beschädigung von Wohnraum begehrt wird. Auch der gesetzgeberische Zweck für die Bezeichnung von Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter wegen Benutzung von Wohnraum als Feriensache, die unwiderlegbare Vermutung der Eilbedürftigkeit der Entscheidung (BGH Urt. vom 28. c) Hier geht es nicht um einen Streit, der unmittelbar die Benutzung des Appartements zu dem Gegenstand hat, das der Beklagte im Hause der Klägerin gemietet hatte. handelt es sich nicht um eine Streitigkeit wegen der Benutzung von Wohnraum i.S. von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG, so daß der Rechtsstreit keine Feriensache ist und die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt wurde.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________nein GVG § 200 Abs. 2 Nr. 4 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klage wegen der Benutzung von Wohnraum Feriensache ist. BGH, Urt. v. 26. März 1980 - VIII ZR 76/79 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26. März 1980 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 76/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Firma Hans bBMBBI KG, vertreten durch die Hans BflfHBI Wohnungsbau GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Alte hMBB. 0 a in Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.h. gegen Harald Stl Istr. 0 a in Köl Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Treier für Recht erkannt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Koblenz vom 2. Februar 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hatte dem Beklagten mit Vertrag vom 6. April 1976 ein möbliertes Appartement in ihrem Hause in KÜHHHHHIBHHP bis 30. September 1976 vermietet. Gemäß § 2 des Vertrages verlängerte das Mietverhältnis sich jeweils um drei Monate, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wurde; gemäß § 4 überwies der Beklagte der Klägerin eine Kaution von 2 000 DM, die bei Vertragsende zurückzuzahlen war. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1976 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zu dem 31. März 1977 und "stellte" der Klägerin "frei, das App. sofort weiterzuvermieten". Am 26. Februar 1977 wurde durch einen Brand das Appartement beschädigt, die Einrichtung wurde vernichtet. Die Klägerin macht den Beklagten für den Brand verantwortlich und verlangt u.a. Ersatz für die verbrannten Möbel. Nachdem sie zunächst Zahlung von 5 027,80 DM verlangt hatte, ermäßigte sie die Klage in erster Instanz auf 3 972 IM nebst Zinsen, weil nur die verbrannte Einrichtung nicht von der Versicherung ersetzt worden war. Der Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung der Kaution von 2 000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. In der Berufungsinstanz beantragte die Klägerin im Hinblick auf die vom Beklagten geleistete Kaution, diesen zur Zahlung von 1 972 IM nebst Zinsen zu verurteilen und den Rechtsstreit in Höhe von 2 027,80 DM für erledigt zu erklären. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Berufung sei nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden. Die Berufungsbegründung sei erst am 18. September 1978 eingegangen, obwohl die Berufvingsbegründungsfrist am 17. Juli 1* abgelaufen sei. Bei dem Rechtsstreit handle es sich nämlich um eine Feriensache. Einmal sei Grundlage des streitigen Anspruchs der Mietvertrag, der früher zwischen den Parteien bestanden habe. Des weiteren seien Klagen auf Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache als Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter wegen der Benutzung von Wohnraum i.S. von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG anzusehen, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt habe (BGH Beschl. vom 12?. Januar 1963 - VIII ZB 35/62 » NJW 1963, 713). Bei einer möbliert vermieteten Wohnung gehöre zur Instandsetzung auch die Wiederbeschaffung einer verbrannten Wohnungseinrichtung. II. Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt. 1. Ob Grundlage des streitigen Anspruchs der Mietvertrag ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsstreit unter § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG fällt, keine Rolle. Unter diese Bestimmung fallen vielmehr nur solche Klagen, die unmittelbar die Pflicht zur Überlassung, Benutzung und Räumung von Wohnraum der richterlichen Entscheidung unterbreiten (BGH Urt. vom 28. Januar 1958 - VIII ZR 39/57 = LM GVG § 200 Nr. 6 = NJW 1958, 588). Dazu gehören allerdings nach dem vom Berufungsgericht erwähnten Senatsbeschluß vom 12. Januar 1963 (aaO) auch Klagen auf Instandhaltung oder Instandsetzung von Wohnraum, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Instandhaltung bzw. Instandsetzungsarbeiten für die Benutzung der Wohnung unbedingt erforderlich sind. ■<8 a) Es ist nach der erwähnten Rechtsprechung schon fraglich, ob überhaupt § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG auf einen Rechtsstreit anwendbar ist, in dem Schadensersatz in Geld für verbrannten Hausrat begehrt wird, weil durch eine derartige Klage nicht unmittelbar die Pflicht zur Überlassung, Benutzung und Räumung von Wohnraum der richterlichen Entscheidung unterstellt wird. Doch kann diese Frage hier dahingestellt bleiben. b) Denn es handelt sich jedenfalls dann nicht um eine Streitigkeit wegen der Benutzung von Wohnraum i.S. des § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG, wenn das Mietverhältnis unstreitig beendet ist. Hat der Mieter das Recht verloren, den Wohnraum zu benutzen, so liegt in jedem Falle eine Streitigkeit wegen der Benutzung von Wohnraum nicht vor, gleichgültig, ob Instandhaltung, Instandsetzung von Wohnraum oder Geldersatz wegen der Beschädigung von Wohnraum begehrt wird. Auch der gesetzgeberische Zweck für die Bezeichnung von Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter wegen Benutzung von Wohnraum als Feriensache, die unwiderlegbare Vermutung der Eilbedürftigkeit der Entscheidung (BGH Urt. vom 28. Januar 1958 aaO), ist nicht gegeben. c) Hier geht es nicht um einen Streit, der unmittelbar die Benutzung des Appartements zu dem Gegenstand hat, das der Beklagte im Hause der Klägerin gemietet hatte. Denn der Mietvertrag über dieses Appartement war gekündigt worden und das Mietverhältnis unstreitig am 31. März 1977 beendet. Überdies hatte der Beklagte mit Schreiben vom 12. Dezember 1976 das Appartement der Klägerin zur sofortigen Weitervermietung zur Verfügung gestellt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er an der Benutzung des Appartements nicht mehr interessiert war. In einem derartigen Falle handelt es sich nicht um eine Streitigkeit wegen der Benutzung von Wohnraum i.S. von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG, so daß der Rechtsstreit keine Feriensache ist und die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt wurde. 2. Das Urteil des Berufungsgerichts war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt. Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann Hoffmann Treier