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BGH · VIII ZR 76/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 76/71

ZPO § 38 Die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bedarf auch dann keiner Form, wenn nach dem für das Zustandekommen der Vereinbarung maßgeblichen Recht (BGHZ 49, 384) eine bestimmte Form erforderlich ist. Sie macht eine Restkaufpreisforderung in Höhe von 58 558,43 DM aus dem Verkauf einer Betonmischzentrale geltend, welche die Firma B^H Förderanlagen GmbH und Co. KG in der Beklagten verkauft und nach geliefert hat. August 1964 übermittelte die Firma Bfllfc dem Direktor der Beklagten ein wAngebot über die Lieferung einer Betonmischzentrale", dem sie ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen beifügte. Da der Streit mithin die internationale Zuständigkeit betrifft, kann die Revision trotz § 549 Abs. 2 ZPO auch darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht habe (BGHZ 44, 46). 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma B^^ seien zwischen den Parteien des Kaufvertrages wirksam vereinbart worden. Ruft der Kläger - wie vorliegend - ein deutsches Gericht an mit der Behauptung, die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts sei zwischen den Parteien vereinbart, so ist die Frage der Zulässigkeit und Wirkung einer solchen Prorogation entsprechend den Grundsätzen des internationalen Zivilprozeßrechts nach deutschem Prozeßrecht als der lex fori zu beurteilen. Nur das inländische Verfahrensrecht kann entscheiden, ob es zulässig ist, daß die Parteien die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vereinbart haben, und welche Wirkungen diese Vereinbarung hat (Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht 1932, S. b) Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung nicht nur die Zulässigkeit und Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung, sondern auch die Frage des Zustandekommens dieser Vereinbarung stets nach deutschem Recht beurteilt (RGWam Rspr 1922 Nr. 60; 1936 Nr. 162; RGZ 139, 254, 255). Februar 1968) den Standpunkt vertreten, daß das Zustandekommen einer vor dem Prozeß getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung sich nach bürgerlichem Recht und damit gemäß den Regeln des internationalen Privatrechts gegebenenfalls auch nach ausländischem bürgerlichen Recht richte. Damit verweist das Prozeßrecht hinsichtlich des Zustandekommens einer Gerichtsstands Vereinbarung stillschweigend auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Abschluß von Verträgen (vgl. Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung vor dem Prozeß als Teil eines materiellrechtlichen Vertrages getroffen wird, dann erscheint es sachgerecht, die Frage, ob eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, nach dem allgemeinen Vertrags-recht der Rechtsordnung zu beurteilen, nach der sich auch das zugehörige, den Inhalt des gesamten Vertrages bildende materielle Rechtsverhältnis der Parteien richtet. Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozeß getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilen sich demnach nach deutschem Prozeßrecht, das Zustandekommen dieser Vereinbarung richtet sich dagegen nach deutschem oder ausländischem bürgerlichen Recht. Denn es erwähnt das französische Recht nur unter dem Gesichtspunkt, ob es der Beklagten möglicherweise die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes verwehre. Das Berufungsgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung nicht nach den Regeln des internationalen Privatrechts französisches allgemeines Vertragsrecht maßgebend ist. Denn auch nach französischem Recht haben die Beklagten und die Firma B(^ sich auf den Gerichtsstand Euskirchen geeinigt. Die Firma B^BI hat ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten bereits mit dem "Angebot" vom 6. Denn die Beklagte hat ihre Bestellung ausdrücklich "entsprechend" dem Angebot der Firma B(BB auf gegeben. Daß die Beklagte bei der brieflichen Wiederholung der telegrafischen Bestellung einen Briefbogen der Firma S^HI mit dem Aufdruck "Gerichtsstand benutzt hat, ist ohne Bedeutung. Im übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht betont, daß die Verkaufsbedingungen der Firma schon deshalb nicht maßgebend sein können, weil die Beklagte Käuferin und nicht Verkäuferin war. Damit ist eine Vereinbarung über den Gerichtsstand zwischen der Firma BUB ^ der Beklagten sowohl nach französischem als auch nach deutschem Recht zustande gekommen. Es ist unerheblich, ob nach französischem Recht eine solche Vereinbarung der Schriftform bedurft hätte und diese nach französischem Recht nicht gewahrt ist, wie die Revision unter Bezugnahme auf Schnitzer (Handbuch des Internationalen Privatrechts, 4. Wie oben zu 3.b) ausgeführt, ist für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung das nach internationalem Privatrecht maßgebliche deutsche oder ausländische allgemeine Vertragsrecht deshalb bestimmend, weil insoweit das deutsche Verfahrensrecht keine Vorschriften enthält und damit stillschweigend auf das allgemeine Vertragsrecht des bürgerlichen Rechts verweist. Diese Vorschrift des deutschen Verfahrensrechts ist nach dem Grundsatz des internationalen Zivilprozeßrechts, daß deutsche Gerichte ihr eigenes Verfahrensrecht anwenden, von dem deutschen Gericht auch dann zu beachten, wenn um die internationale Zuständigkeit gestritten wird. Streiten Parteien vor einem deutschen Gericht darüber, ob dessen internationale Zuständigkeit auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung gegeben ist, so bestimmt demnach deutsches Verfahrensrecht nicht nur über die Zulässigkeit und Wirkung einer solchen Vereinbarung, sondern auch darüber, daß eine solche Vereinbarung der Form nicht bedarf (§38 ZPO).

Zitierte Normen: § 549 ZPO
GerichtsstandsvereinbarungRechtFirmaBerufungsgerichtZPOVereinbarung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:______________ja
ZPO § 38
Die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bedarf auch dann keiner Form, wenn nach dem für das Zustandekommen der Vereinbarung maßgeblichen Recht (BGHZ 49, 384) eine bestimmte Form erforderlich ist.
BGH, Urt. v. 17. Mai 1972 - VIII ZR 76/71	OLG	Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 76/71	URTEIL	Verkflndet	am
17. Mai 1972 Scheibl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	*	vertreten	durch	ihren
 Vorstand, 1 pH de	Frankreich,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	vertreten	durch	ihren
 VorstancnrHEHBMBSTAÄBstraße,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Sie macht eine Restkaufpreisforderung in Höhe von 58 558,43 DM aus dem Verkauf einer Betonmischzentrale geltend, welche die Firma B^H Förderanlagen GmbH und Co. KG in	der	Beklagten verkauft und nach	geliefert	hat.
Am 6. August 1964 übermittelte die Firma Bfllfc dem Direktor der Beklagten ein wAngebot über die Lieferung einer Betonmischzentrale", dem sie
 ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen beifügte. In § 1 dieser Bedingungen heißt es, daß die Bestellung erst dann als angenommen gilt, wenn die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin ausgestellt ist. In § 10 ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis	als Gerichtsstand fest-
gelegt. Mit Telegramm vom 21. August 1964 erteilte die Beklagte der Firma BBB den Auftrag zur Lieferung einer Mischzentrale Entsprechend Ihrem Angebot”. In einem Schreiben vom 2. September 1964 bestätigte die Beklagte den bereits telegrafisch erteilten Auftrag, indem sie den Text des Telegramms nochmals wiederholte. Für dieses Schreiben benutzte der Direktor der damals erst im Gründungsstadium befindlichen Beklagten einen Briefbogen der Firma SBHB*-n SfBHHB» deren Direktor er ebenfalls war. Auf der Vorderseite dieses Briefbogens befindet sich der Aufdruck "Lieu de Juridic-tion: SBBBn> auf der Rückseite sind - in französischer Sprache - die Allgemeinen Verkaufs-bedingungen der Firma SBHB abgedruckt, die als Gerichtsstand die Kammer für Handelssachen am Sitz des Verkäufers vorsehen. Mit Schreiben vom 9. September 1964, dem sie abermals ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beifügte, bestätigte die Firma BBM den ihr erteilten Auftrag.
Die Beklagte hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bonn erhoben mit der Begründung, mangels einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung seien die Gerichte
- k -
/
in	zuständig.	Das	Landgericht	hat der
 Einrede stattgegeben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Einrede der Unzuständigkeit verworfen und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.	Die Parteien streiten nicht über die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn, sondern darüber, ob überhaupt deutsche oder französische Gerichte zuständig sind. Da der Streit mithin die internationale Zuständigkeit betrifft, kann die Revision trotz § 549 Abs. 2 ZPO auch darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht habe (BGHZ 44, 46).
II.	1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma B^^ seien zwischen den Parteien des Kaufvertrages wirksam vereinbart worden. Die Beklagte habe die Bestellung ausdrücklich "entsprechend" dem Angebot
 der Firma Bf|B aufgegeben. Durch die bloße Benutzung
 
eines vorgedruckten Briefbogens der Firma S^^B habe sie sich nicht deren Vertragsbedingungen zu eigen gemacht. Außerdem habe es sich bei diesen Bedingungen um die Verkaufsbedingungen der Firma
 gehandelt, die hier schon deshalb keine Anwendung finden könnten, weil die Beklagte Käuferin gewesen sei. Der Beklagten sei es auch nach ihrem Heimatrecht (Art. 14, 15 Code civil) nicht verwehrt gewesen, durch Vereinbarung die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts zu begründen. Der Verzicht auf die Zuständigkeit französischer Gerichte könne sogar stillschweigend erklärt werden, wenn er nur eindeutig feststellbar sei.
2.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht
 hätte zunächst prüfen müssen, nach welcher Rechtsordnung die von der Klägerin behauptete Gerichtsstandsvereinbarung zu beurteilen sei. Für die Frage, ob	als	Gerichtsstand	vereinbart	sei,
 sei französisches Recht maßgebend. Nach französischem Recht müsse eine GerichtsstandsVereinbarung, wie Art. 111 Code civil zeige, schriftlich getroffen werden.
Diese Rügen bleiben ohne Erfolg.
3.	a) Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist ein Vertrag über prozeßrechtliche Beziehungen. Seine Zulässigkeit und Wirkung richten sich ausschließlich nach Prozeßrecht (Stein/Jonas/Pohle,
ZPO 19. Aufl. § 38 Anm. I 3; Rosenberg, Zivilprozeß-
 
recht, 2. Aufl. § 36 I 1). Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Ruft der Kläger - wie vorliegend - ein deutsches Gericht an mit der Behauptung, die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts sei zwischen den Parteien vereinbart, so ist die Frage der Zulässigkeit und Wirkung einer solchen Prorogation entsprechend den Grundsätzen des internationalen Zivilprozeßrechts nach deutschem Prozeßrecht als der lex fori zu beurteilen. Nur das inländische Verfahrensrecht kann entscheiden, ob es zulässig ist, daß die Parteien die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vereinbart haben, und welche Wirkungen diese Vereinbarung hat (Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht 1932, S. 402 f; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht, 1949 S. 293 f, 307; Kralik, ZZP Bd. 74, S. 42; Matscher, Zu-ständigkeitsvereinbarungen im österreichischen und im internationalen Zivilrpozeßrecht, 1967,
S. 57 f; Habscheid, in Festschrift für Hans Schima, 1969, S. 188).
b)	Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung nicht nur die Zulässigkeit und Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung, sondern auch die Frage des Zustandekommens dieser Vereinbarung stets nach deutschem Recht beurteilt (RGWam Rspr 1922 Nr. 60; 1936 Nr. 162; RGZ 139, 254, 255). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 49, 384 (VII ZR 102/65 vom 29. Februar 1968) den Standpunkt
 vertreten, daß das Zustandekommen einer vor dem Prozeß getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung sich nach bürgerlichem Recht und damit gemäß den Regeln des internationalen Privatrechts gegebenenfalls auch nach ausländischem bürgerlichen Recht richte.
Dieser Standpunkt beruht auf der Erkenntnis, daß das deutsche Prozeßrecht keine Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen enthält (vgl. BGHZ 49, 384, 387). Damit verweist das Prozeßrecht hinsichtlich des Zustandekommens einer Gerichtsstands Vereinbarung stillschweigend auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Abschluß von Verträgen (vgl. hierzu Stein/Jonas/Pohle aaO § 38 Anm. I 3; Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß, 1957,
S. 226 f). Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung vor dem Prozeß als Teil eines materiellrechtlichen Vertrages getroffen wird, dann erscheint es sachgerecht, die Frage, ob eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, nach dem allgemeinen Vertrags-recht der Rechtsordnung zu beurteilen, nach der sich auch das zugehörige, den Inhalt des gesamten Vertrages bildende materielle Rechtsverhältnis der Parteien richtet. Dies wird vor allem dann bedeutsam, wenn die für das materielle Rechtsverhältnis maßgebliche ausländische Rechtsordnung hinsichtlich der widerspruchslosen Entgegennahme von Auftragsbestätigungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen strengere Anforderungen stellt als das
 
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deutsche Recht (vgl. hierzu das Senatsurteil in BGHZ 57, 72).
Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozeß getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilen sich demnach nach deutschem Prozeßrecht, das Zustandekommen dieser Vereinbarung richtet sich dagegen nach deutschem oder ausländischem bürgerlichen Recht.
c)	Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung offensichtlich nur nach deutschem Recht geprüft. Denn es erwähnt das französische Recht nur unter dem Gesichtspunkt, ob es der Beklagten möglicherweise die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes verwehre. Dieses Vorgehen begegnet rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung nicht nach den Regeln des internationalen Privatrechts französisches allgemeines Vertragsrecht maßgebend ist. Dieser Fehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Entscheidung sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist (§ 563 ZPO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auf das materielle Rechtsverhältnis der Parteien französisches Recht anzuwenden ist. Denn auch nach französischem Recht haben die Beklagten und die Firma B(^ sich auf den Gerichtsstand Euskirchen geeinigt. Das Revisionsgericht ist gemäß § 565 Abs. 4 ZPO zur eigenen Beurteilung dieser Frage berechtigt, weil das
 
Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat (BGHZ 24, 159, 164).
d)	Auch nach französischem Recht kommt ein Vertrag durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Verträge unter Abwesenden sind geschlossen, sobald eine Übereinstimmung von Antrag und Annahme besteht (Ferid, Das französische Zivil-recht, 1971, Bd. 1 S. 270). Das französische Recht kennt auch Verträge auf Grund vorgegebener allgemeiner Geschäftsbedingungen (contrats d' adhesion;
 Ferid aaO S. 420). Dabei wird allerdings oft verlangt, daß der Kontrahent die allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Geschäftspartners gekannt hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt . Die Firma B^BI hat ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten bereits mit dem "Angebot" vom 6. August 1964 übersandt. Die Beklagte hat den Inhalt dieser Bedingungen anerkannt, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Denn die Beklagte hat ihre Bestellung ausdrücklich "entsprechend" dem Angebot der Firma B(BB auf gegeben. Dieses Angebot umfaßte auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma BUH. Daß die Beklagte bei der brieflichen Wiederholung der telegrafischen Bestellung einen Briefbogen der Firma S^HI mit dem Aufdruck "Gerichtsstand benutzt hat, ist ohne Bedeutung. Für den Empfänger des Briefes war ausschlaggebend, daß die Beklagte das Angebot ohne Einschränkungen zu dem Gegenstand ihrer Bestellung machte. Da der Briefbogen der Firmenbogen einer anderen Firma war, brauchte die Firma Bj/Ek
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den zahlreichen Aufdrucken auf diesem Bogen keine Beachtung zu schenken. Wenn die Beklagte sich den aufgedruckten Text hätte zu eigen machen wollen, hätte sie dies in dem Schreiben klar zu dem Ausdruck bringen müssen. Im übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht betont, daß die Verkaufsbedingungen der Firma	schon deshalb nicht maßgebend sein
 können, weil die Beklagte Käuferin und nicht Verkäuferin war. Die dem Angebot der Firma B0B voll entsprechende Bestellung der Beklagten hat die Firma BflBI mit Schreiben vom 9» September 1964 angenommen. Damit ist eine Vereinbarung über den Gerichtsstand zwischen der Firma BUB ^ der Beklagten sowohl nach französischem als auch nach deutschem Recht zustande gekommen.
4. Es ist unerheblich, ob nach französischem Recht eine solche Vereinbarung der Schriftform bedurft hätte und diese nach französischem Recht nicht gewahrt ist, wie die Revision unter Bezugnahme auf Schnitzer (Handbuch des Internationalen Privatrechts, 4. Aufl. Bd. II S. 828) geltend macht. Wie oben zu 3. b) ausgeführt, ist für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung das nach internationalem Privatrecht maßgebliche deutsche oder ausländische allgemeine Vertragsrecht deshalb bestimmend, weil insoweit das deutsche Verfahrensrecht keine Vorschriften enthält und damit stillschweigend auf das allgemeine Vertragsrecht des bürgerlichen Rechts verweist. Zur Form einer Gerichtsstandsvereinbarung enthält aber das deutsche Verfahrensrecht eine Vorschrift,
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nämlich in § 38 ZPO die Bestimmung, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden kann. Damit ist zugleich ausgesprochen, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung keiner Form bedarf (vgl. Rosenberg, 9. Aufl. § 36 I 1). Diese Vorschrift des deutschen Verfahrensrechts ist nach dem Grundsatz des internationalen Zivilprozeßrechts, daß deutsche Gerichte ihr eigenes Verfahrensrecht anwenden, von dem deutschen Gericht auch dann zu beachten, wenn um die internationale Zuständigkeit gestritten wird. Für § 39 und § 40 Abs. 2 ZPO hat dies der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (MDR 1969, 479 * WM 1969, 501 für § 39 ZPO; BGHZ 49, 124, NJW 1971, 325, NJW 1971, 985 für § 40 Abs. 2 ZPO). Nichts anderes gilt auch für § 38 ZPO. Streiten Parteien vor einem deutschen Gericht darüber, ob dessen internationale Zuständigkeit auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung gegeben ist, so bestimmt demnach deutsches Verfahrensrecht nicht nur über die Zulässigkeit und Wirkung einer solchen Vereinbarung, sondern auch darüber, daß eine
 solche Vereinbarung der Form nicht bedarf (§38 ZPO).
Die hier streitige Gerichtsstandsvereinbarung bedurfte demnach keiner Form, auch wenn nach französischem Recht, wie die Revision behauptet, eine bestimmte Form vorgeschrieben sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Mormann
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann