Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Von Rechts wegen Tatbestand Die Firma Alois KG in N|HHB (im folgen- den: KG), deren Konkursverwalter der Beklagte ist, übereignete durch formularmäßigen Sicherungsübereignungsvertrag vom 28. August 1963) - durch mündliche Vereinbarungen angeblich schon früher - übereignete die KG die Maschinen sicherungshalber dem Ehemann der Klägerin. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Sparkasse habe die Maschinen nicht gemäß § 7 des Sicherungsübereignungsvertrages vom 28. 1.Der Beklagte hat den Einwand, den das Berufungsgericht hat durchgreifen lassen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht, und sich für die Richtigkeit seines Vorbringens auf ein Schreiben der Sparkasse vom 23. Daraufhin wandte sich die Klägerin durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ebenfalls an die Sparkasse und erhielt folgendes Schreiben vom 29. Ab diesem Tage haben wir auf die Rechte aus dem am 28.1.1965 abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag verzichtet. August 1965 von uns eine Bestätigung gewünscht, daß wir auf die Rechte aus diesem Vertrag verzichten, da wir zwischenzeitlich abgelöst worden sind, so hätten wir dies jederzeit bestätigt. "Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß ihr eine entsprechende Willenser^^^ klärung der Spar- und Kreditbank iflHH zugegangen sei. Der Inhalt dieses Schreibens ist allein so zu verstehen, daß die Bank seit Tilgung der laufenden Verbindlichkeiten durch die KG ("ab" 20.8.1965) intern die Sicherungsübereignung als erledigt betrachtet hat; möglicherweise hätte sie auf Anfrage anderen Gläubigern der KG erklärt, daß sie keine weiteren Rechte mehr aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 28.1.1965 in Anspruch nehmen werde. Hingegen kommt an keiner Stelle zu dem Ausdruck, daß eine entsprechende Mitteilung an die KG oder einen ihrer Gläubiger erfolgt ist; der rein innere Vorgang bei der Bank reicht nicht für die Annahme eines möglicherweise sachenrechtlich wirksamen Verzichts auf das Sicherungseigentum aus. Da es sich hei der Sparkasse um eine ländliche Genossenschaftsbank handelt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß ihre Schreiben von einem Juristen mit juristischer Präzision abgefaßt worden sind. keine Rückübertragung stattgefunden" dahin auszulegen, daß die Sparkasse die Maschinen nicht ausdrücklich und formal, nämlich durch schriftlichen Vertrag der KG zurückübereignet habe. Die beiden Schreiben schließen demnach mindestens nicht aus, daß die Sparkasse nicht lediglich intern, wie das Berufungsgericht meint, die Sicherungsübereignung als erledigt betrachtet hat, sondern daß das zwischen den Beteiligten auch seinen Ausdruck gefunden hat, woran im übrigen gemäß §§ 133, 157 BGB keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es könnte genügen, daß nach außen erkennbar die Beteiligten darüber einig waren, daß der Sicherungsübereignungsvertrag mit der Zahlung des Ehemanns der Klägerin erledigt sein sollte. August 1965 auf die Rechte aus dem Sicherungsübereignungsvertrag verzichtet habe, so mußte das Beruf ungsgeri cht diesem Beweisantrag nachgehen. Es konnte nach dem Wortlaut des Beweisantrages und weil der Beweisantrag durch einen Rechtsanwalt gestellt war, dem diese Unterschiede klar sein mußten, nur dahin aufgefaßt werden, die Sparkasse sei nicht nur - was belanglos war - intern der Auffassung gewesen, die Sicherungsübereignung sei erledigt, sondern habe dies auch nach außen zu dem Ausdruck gebracht. Hatte das Berufungsgericht insoweit Zweifel, so hätte es jedenfalls, wie die Revision mit Recht rügt, gemäß § 139 ZPO diese Zweifel mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erörtern müssen. Bestätigt dieser, daß die Sparkasse der KG gegenüber irgendwie zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie die Siche rung süb e re i gnung als erledigt betrachtete, so konnte darin ein Angebot zur Rückübereignung liegen, das von der KG angenommen werden konnte, ohne daß diese Annahme gemäß § 151 Satz 1 BGB erklärt zu werden brauchte.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 76/70
URTEIL
Verkündet am
13. Januar 1971 Scheibl,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Frau Josef ine C^|^pin
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Pr.
den Steuerbevollmächtigten Ewald G in ÜflflHHHH» LMBIstraße als Verwa^er im Konkurs über dasvermögei^der Alois Kommanditgesellschaft in und des
Alois
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
gegen
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. April 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Firma Alois KG in N|HHB (im folgen-
den: KG), deren Konkursverwalter der Beklagte ist, übereignete durch formularmäßigen Sicherungsübereignungsvertrag vom 28. Januar 1965 der Spar- und Kreditbank l|^HHHM£mbH (im folgenden: Sparkasse) ihre Maschinen. § 7 des Vertrages lautet:
"Sobald der Schuldner seinen Verpflichtungen der Bank gegenüber vollständig nachgekommen ist und feststeht, daß neue Verpflichtungen nicht mehr entstehen können, ist die Bank verpflichtet, dem Sicherungsgeber an den ihr übereigneten Gegenständen das Eigentum wieder zurückzuübertragen. Die Bank ist bereit, auf Verlangen des Sicherungsgebers schon vorher einzelne Gegenstände freizugeben, wenn sie diese zur Sicherung ihrer Ansprüche nach ihrem Ermessen nicht benötigt."
Im August 1965 wurde der Ehemann der Klägerin Kommanditisl der KG. Mit seiner Einlage von 60 000 DM wurden u.a. die Schulden der KG bei der Sparkasse bezahlt. Auch übernahmen er und die Klägerin eine Bürgschaft für die KG. Durch schriftliche Vereinbarungen vom 28. Februar 1966 und 1. März 1966 (letztere zurückdatiert auf den 30. August 1963) - durch mündliche Vereinbarungen angeblich schon früher - übereignete die KG die Maschinen sicherungshalber dem Ehemann der Klägerin. Die KG fiel Anfang 1967 in Konkurs. Der Konkursverwalter verwertete die Maschinen für ca. 44 000 DM. Die Klägerin verlangt davon 42 000 DM, weil sie bzw. ihr Ehemann Eigentümer der Maschinen gewesen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte die Sicherungsübereignung, soweit sie wirksam gewesen sei, nach den §§ 30, 31 KO wirksam angefochten habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Sparkasse habe die Maschinen nicht gemäß § 7 des Sicherungsübereignungsvertrages vom 28. Januar 1965 der KG zurückübertragen und deshalb habe
4
diese als Nichteigentumerin der Klägerin bzw. ihrem Ehemann mangels Übergabe (§ 933 BGB) Eigentum nicht verschafft. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte hat den Einwand, den das Berufungsgericht hat durchgreifen lassen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht, und sich für die Richtigkeit seines Vorbringens auf ein Schreiben der Sparkasse vom 23. September 1969 an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bezogen. In dem Schreiben heißt es hinsichtlich der von der KG übereigneten Maschinen:
"... Eine Rückübertragung erfolgte nach unserer Ablösung nicht. ...”
Daraufhin wandte sich die Klägerin durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ebenfalls an die Sparkasse und erhielt folgendes Schreiben vom 29. Oktober 1969:
"Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, daß am 20. August 1965 die bei uns bis dahin bestandenen Kreditverpflichtungen der Firma Alois SÜB KG. Neufrach in Höhe von ca. DM 40.000,— durch eine Über-weisung der Ehel. GBp aus MflHHJim Betrage von DM 60.000,— ausgeglichen worden sind.
Ab diesem Tage haben wir auf die Rechte aus dem am 28.1.1965 abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag verzichtet.
Da bei Schuldablösungen Rückübertragungen von früher abgeschlossenen Sicherungsübereignungsverträgen nicht üblich sind, hat in diesem Falle auch keine Rückübertragung stattgefunden. Schließlich konnte die Firma SfllBKG ab dem Tage der Befriedigung unserer Forderung über die uns übereigneten Maschinen und maschinellen Anlagen frei verfügen.
Hätte ein neuer Gläubiger nach dem 20. August 1965 von uns eine Bestätigung gewünscht, daß wir auf die Rechte aus diesem Vertrag verzichten, da wir zwischenzeitlich abgelöst worden sind, so hätten wir dies jederzeit bestätigt.
In diesem Sinne ist unser Schreiben vom 23^^969 an Herrn Rechtsanwalt zu verstehen. n
Unter Vorlage dieses Schreibens trug der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. März 1970 vor:
...die (Sparkasse) hat bereits am 20. 8.1965 auf die Rechte aus dem . Sicherungsübereignungsvertrag verzichtet.
Beweis: Schreiben der (Sparkasse) vom 29.10.1969; Bankdirektor
n
Das Berufungsgericht hat eine Vernehmung des Zeugen mit folgender Begründung abgelehnt:
"Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß ihr eine entsprechende Willenser^^^ klärung der Spar- und Kreditbank iflHH zugegangen sei. Aus dem Bankschreiben vom 29.10.1969 ergibt sich kein Anhalt für eine Freigabeerklärung gegenüber der KG. Der Inhalt dieses Schreibens ist allein so zu verstehen, daß die Bank seit Tilgung der laufenden Verbindlichkeiten durch die KG ("ab" 20.8.1965) intern die Sicherungsübereignung als erledigt betrachtet hat; möglicherweise hätte sie auf Anfrage anderen Gläubigern der KG erklärt, daß sie keine weiteren Rechte mehr aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 28.1.1965 in Anspruch nehmen werde. Hingegen kommt an keiner Stelle zu dem Ausdruck, daß eine entsprechende Mitteilung an die KG oder einen ihrer Gläubiger erfolgt ist; der rein innere Vorgang bei der Bank reicht nicht für die Annahme eines möglicherweise sachenrechtlich wirksamen Verzichts auf das Sicherungseigentum aus.
Einer Vernehmung des Direktors^ von der Spar- und Kreditbank ^ hierzu bedurfte es nicht mehr. Von dieser stammte das Schreiben vom 29.10.1969» dessen Inhalt vom Senat als wahr unterstellt wird. Auf weitergehende Tatsachen bezog sich der Beweisantritt der Klägerin hingegen nicht, insbesondere nicht darauf, daß die Bank in irgendeiner Weise nach außen - z.B. der KG gegenüber - zu erkennen gegeben hätte, daß mit der Rückzahlung der Darlehenssumme die Sicherungs-Übereignung gegenstandslos bzw. erledigt sein solle."
2. Diese Begründung greift die Revision mit Recht an.
Da es sich hei der Sparkasse um eine ländliche Genossenschaftsbank handelt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß ihre Schreiben von einem Juristen mit juristischer Präzision abgefaßt worden sind. Es liegt deshalb nahe, die in beiden Schreiben enthaltene Redewendung ”... eine Rückübertragung erfolgte ... nicht” bzw. ”... hat ... keine Rückübertragung stattgefunden" dahin auszulegen, daß die Sparkasse die Maschinen nicht ausdrücklich und formal, nämlich durch schriftlichen Vertrag der KG zurückübereignet habe. Eine solche Auslegung findet eine weitere Stütze auch in der Begründung, die das Schreiben vom 29. Oktober 1969 für die Unterlassung einer "Rückübertragung" gibt:
"Da bei Schuldablösungen Rückübertragungen ... nicht üblich sind..."
ferner in der ausdrücklichen Erklärung vorher:
"Ab diesem Tage (20. August 1965) haben wir auf die Hechte aus dem ... Sicherungsübereignungsvertrag verzichtet."
Die beiden Schreiben schließen demnach mindestens nicht aus, daß die Sparkasse nicht lediglich intern, wie das Berufungsgericht meint, die Sicherungsübereignung als erledigt betrachtet hat, sondern daß das zwischen den Beteiligten auch seinen Ausdruck gefunden hat, woran im übrigen gemäß §§ 133, 157 BGB keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es könnte genügen, daß nach außen erkennbar die Beteiligten darüber einig waren, daß der Sicherungsübereignungsvertrag mit der Zahlung des Ehemanns der Klägerin erledigt sein sollte.
8
Wenn unter diesen Umständen die Klägerin den Direktor £<■■■ als Zeugen dafür benannte, daß die Sparkasse am 20. August 1965 auf die Rechte aus dem Sicherungsübereignungsvertrag verzichtet habe, so mußte das Beruf ungsgeri cht diesem Beweisantrag nachgehen. Das Be-weisthema war hinreichend substantiiert. Es konnte nach dem Wortlaut des Beweisantrages und weil der Beweisantrag durch einen Rechtsanwalt gestellt war, dem diese Unterschiede klar sein mußten, nur dahin aufgefaßt werden, die Sparkasse sei nicht nur - was belanglos war - intern der Auffassung gewesen, die Sicherungsübereignung sei erledigt, sondern habe dies auch nach außen zu dem Ausdruck gebracht. Hatte das Berufungsgericht insoweit Zweifel, so hätte es jedenfalls, wie die Revision mit Recht rügt, gemäß § 139 ZPO diese Zweifel mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erörtern müssen.
Das Berufungsurteil war deshalb wegen Verletzung der §§ 286, 139 ZPO gemäß § 564 ZPO aufzuheben. In der erneuten Verhandlung (§ 565 ZPO) wird die Vernehmung des Zeugen nachzuholen sein. Bestätigt dieser,
daß die Sparkasse der KG gegenüber irgendwie zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie die Siche rung süb e re i gnung als erledigt betrachtete, so konnte darin ein Angebot zur Rückübereignung liegen, das von der KG angenommen werden konnte, ohne daß diese Annahme gemäß § 151 Satz 1 BGB erklärt zu werden brauchte. Eventuell wird das Berufungsgericht über die Anfechtungseinrede des Beklagten zu befinden haben.
Da von der neuen Entscheidung auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. G-elhaar
Dr. Haidinger
Dr. Messner
Mormann
Dr. Mezger