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BGH · VIII ZR 76/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 76/62

b) Hat jedoch die Bundesrepublik durch Verwertung von Teilen der auf der Pachtsache geschaffenen Anlagen Vorteile erlangt, so kann sio nach Treu und Glauben verpflichtet sein, sich in Höhe des hierdurch erzielten Nutzens an den Kosten dor Beseitigung der verblieben Teile zu beteiligen. Außerdem wurde zwischen dem Kläger und dem Oberfinanzpräsidonten ein Pachtvertrag über das Flurstück 5/7 abgeschlossen» In beiden Verträgen war vermerkt: Der Vorpuchtor erhöbe bei Rückgabe dos G-oländes die Forderung auf Herstellung des ursprünglichen Zustandes» Dieser Forderung könne zur Zeit nicht stattgegeben worden. Im Jahre 1954 gab dio Beklagte das Flurstück 5/7, später auch Teile dos Flurstückes 12/7 an den Kläger zurück» Vor der Rückgabe ließ sie auf diesen Flächen .... tc mit ihr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einos Betrages von 13 316 DM nohst Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, die noch nicht zurüekgegebenen und kultivierten Flächen in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen und ihm sämtlichen aus dem Vortragsverhältnis entstandenen oder künftig entstehenden Schaden zu ersetzon, Lüh eck Ds3 Landgericht^hat sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Kiel verwiesen«, Dieses Gericht hat die Klage in Höhe eines Betrages von 896o DM nebst Z-inoon dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Fostotcllungsbegchron teilweise dahin entsprochen, daß die Beklagto für verpflichtet erklärt ist, dio Flächen wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen«, Die woitergehondc Klage hat das Landgericht abgewieson« V/enn somit dio Klage auch erst mehr als einen Monat nach Ablauf der Klagefrist zugestellt und damit erhoben wurde (§ 253 Abo. 1 ZPO), so änderte das doch nichts daran, daß hier zu Gunsten dos Klägers dio Vorschrift dos § 261 b Abs.3 ZI'O eiugriff, weil bei dem gegobonon Sachverhalt die Zustellung noch Mdemnächst" erfolgte. Eine solche Aufforderung ist hier überhaupt nicht ergangen, 'weil der Vorsitzende der Zivilkammer dos Landgerichts vorher eine Klärung dos Streitwerts des Peststollungsantrags für notwendig hielt, Aus diesen Verhalten dos Vorsitzenden kann der Vorwurf dor Nachlässigkeit weder gegon den Kläger noch gegon soinon Prozeßbovollmächtigton horgeleitot werdenB Es bedarf deshalb auch keiner Prüfung, oh dio Anfrage dos Vorsitzenden dor Zivilkammer sachgemäß war.oder ob sie besser unterblieben wäre, Die Verzögerung bis zu dem Zeitpunkt dos Zuganges dor Verfügung vom 15. Dagegon liogt, wie die Revision nit Recht geltend macht, eine vom Kläger zu vertretendo Nachlässigkeit darin, daß sein rroseCbevollmüchtigter die Verfügung vom 15» Januar i960 erst mit der Eingabe vom 5» Februar i960 beantwortet hat, Wenn auch bei einen Rechtsanwalt Rückaicht darauf genommen werden muß, daß er ständig vordringlich eilige Sachen zu bearbeiten hat, und von ihn deshalb nicht verlangt, werden kann, daß er eine Anfrage des Gerichts bevorzugt postwendend beantwortet, so hat er doch die Beantwortung derartiger Anfragen im i'ornalen Ablauf dos Büroverkohrs möglichst bald vorzunobmon und darf sie jedenfalls dann nicht über Gebühr verzögern, wenn von der Beantwortung die Zustellung einer erst am letzten fege der Klogefrist eingerciölitoa Klage abhängt, Der Prozoß-bevollnächtigto des Klägers.hätte, um sich nicht dem Vorwurf, der Nachlässigkeit•auszuootzon, mit der Beantwortung der Anfrage des Gerichts daher nicht länger als otv/a eine-Woche bis höchstens Io 1‘ago seit ihrem Zugang warten dürfon, Da sr die Anfrage erst mit seiner Eingabe vom 5» Februar i960 beantwortet hat, ist der mit dem Zugang der Verfügung vom 15« Januar i960 begihnondo Zeitraum, dor ihm zur Erledigung billigerweise zur Verfügung ctohen muß, um mehr als eine Woche überschritten wordon, Durch diceo verzögorlicho Erledigung der Anfrage des Gerichts ist jedoch, worauf es allein ankoxnmt, eine Verlängerung der Zeitspanne zwischen dor Einreichung der Klage und ihrer Zustellung jedenfalls im Ergebnis nicht oin-getreten, Hatto dor Prozcßbovollmächtigto dos Klägers innerhalb angemessener Frist weiter nichts getan, als die Anfrage des Gerichts ordnungsgemäß beantwortet - mehr konnte von ihn nicht verlangt werden 30 hätte das Landgericht nunmehr den Streitwert durch Beschluß fostgeoetzt. Alsdann hätto dor urkundobeamto der Geschäftsstelle dio Frozeßgebünr bei den Prosoßbevollmächtigton dos Klägers angefordert«, Diooor hätte dio Zahlungsaufforderung an den Klüger weitergegeben, der sodann dio Gebühr überwiesen hätte« Wäre in diooor Woiso verfahren worden, so wäro aber die Prozeßgebühr nicht schon an 80 Februar i960 bei der Lan-deobesirkskasoo, sondern sogar erst., erheblich« spätörv ' eingegangen0 Allein durch die Beschlußfassung der Kammer des Landgerichts und die Aboondung der Gebühronanforderung wären mindestens 2 bis 3 Tage vergangen, dazu wären noch die Zeiten der Pootbeförderung für die Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Prozeßbovollmächtigten, dio iVeitergabo an den Kläger oolbot und durch den Auftrag des Klägers an oeino Bank hinzuzurechnen» 32s erscheint gänzlich ausgeschlossen, daß selbst unter Zugrundelegung eines völlig störungsfreien Ablaufs alle dieso notwendigen Handlungen bis zu dem 8„ Februar i960 hätten vorgonomraen worden können» Der Pro-zoßbovollmächtigte des Klägers hat also dadurch, daß er den Prozeßkostenvorschuß nach dom von ihm angenommenen Streitwert, dem das Landgericht gefolgt ist, alsbald und, ohne dio Zahlungsaufforderung äbzuwarton, an dio Landesbozirk3-kasso überwiesen hat, bewirkt, daß dio durch sein nachlässiges Verhalten oingotrotene Vorzögerung wieder ausgeglichen worden ist,was dem Kläger zugütekocccn‘;nuß (vgl® Urt. d. Dezember i960 - VIII ZR 2o4/59 -VeroR 1961, 2l4)o Die Klage ist alsbald nach Eingang dos Vorschusses zugestollt worden«, Die Klagezustollung ist deshalb als "demnächst" erfolgt im Sinne von § 261 b Aba. 3 ZPO anzuDehon, so daß dio Klagofrist des § 29 AKG gewahrt ist. 2. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß das FGDtstellungsintero3so dos Klägers für den mit der Fest-stellungsklago geltend gemachten Anspruch, der sich auf die 3o Dagegen halten die Erwägungen dos Berufungsgerichts, mit denen es ceino Auffassung begründet hat, daß die Beklagte die Ansprüche dos Klägers auf Ersatz der Aufwendungen für die ordnungsmäßige Wiederherstellung des früheren Zustandes der genutzten Flächen zu orfüllon habe, wie die Provision mit Hecht geltend macht;, einer rechtlichen llachprüfung nicht stand» b) Das Berufungsgericht fuhrt aus, daß die Ansprüche dos Klägers sich aus gegenseitigen Verträgen herleitcn, die nach § 7 Abs. 1 AKG von der Beklagten erfüllt worden müßten. Es handele sich deshalb um von dom Kläger an diesem Stichtag noch nicht vollständig erfüllt gewesene gegenseitige Vorträge, deren weitere Erfüllung nach diesem Zoitpunkt und vor dem Inkrafttreten des AKG von don dazu befugten Rechtsträgern verlangt worden ooi«, Dieoo Darlegungen werden von der Revision ebenfalls nicht angegriffen. c) Nicht gefolgt woi'den kann dagegen dem Berufungsgericht in seiner Ansicht, daß § 7 Abs.3 AKG hier nicht oingreifo0 Zu ihrer Begründung hat das Berufungsgericht sich darauf gestützt, es sei' zweifelhaft, oh überhaupt Veränderungen in Sinne'dieser Gesetzesbestimmung erfolgt seien, da weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung dio Substanz dor Sache berührt wordon seio Diesem Zweifel brauche indes nicht nachgegangen zu werdon, denn nach dem Sinne der Vorschrift, so meint das Berufungsgericht, solle die Beklagte lediglich von solchen Ansprüchen befreit sein, die auf Tatbeständen beruhten, dio ihr selbst nicht mehr zugute gekommen seien«, Hier habo dagegen die Beklagte aus der V/oitor-benutzung der von ihren Vorgängern "veränderten" Pachtsache Nutzen gehabt, und zwar sogar unter Bedingungen, dio gegenüber den ursprünglich veroinbar/ten für den Kläger wesentlich ungünstiger waren«, Die Beklagte müsse deshalb unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegon Nichterfüllung die Ansprüche des Klägers, soweit das Landgericht ihnen statt-gegoben habe, befriedigen. Nach der erwähnten Vorschrift stehen dem Gläubiger weder gesetzliche noch auch vertragliche Ansprüche zu, die aus einem der dort angeführten Tatbestände hergeloitet werden könnten (vgl, Feaux do la Croix/Boyss/Tröger/Fischer, AKG §§ 7, 8 Ann. E 3 b)0 .Hinsichtlich dieser Ansprüche verbleibt cs vielmehr hei der Grundregel des § 1 Aha» 1 AKG, daß sio erlöschen» Nur dioso Auslegung steht im Hinklang mit dem Wortlaut des Gebotzooo Sie alloin wird auch dom mit dieser Vorschrift ersichtlich beabsichtigten Zweck gerecht, die Bundesrepublik, wenn oio zur Erfüllung gegenseitiger Verträge verpflichtet ist, jedenfalls von solchen Ansprüchen freizuotellen, dio aus dor Voränderung oder Verschlechterung auf Grund einc3 gegenseitigen Vertrages genutzter und spu- • tcr zurückgegebener Sachen hergeleitet werden konnten, sofern die Sachen vor den 1» August 1945 verändert oder verschlechtert wurden (zu demselben Ergebnis golangt mit Recht: Doutolnoocr in seiner Anmerkung zu einem Urtoil dos IG München I von 15» April 1959 in IJJIV 1959, 1882)» Der Begründung des Berufungsgerichts ist überdies ontgegen-zuhalten, daß bei Pachtverträgen, deren weitere Erfüllung verlangt ist und auf dio deshalb § 7 AKG Anwendung findet, die Nachfolger des Deutschen Reichs immer dio von diesem genutzten Gegenstände weiter nutzen, denn sonst würde § 7 Abo» 1 AMG überhaupt nicht eingreifon» Würde dor Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt, so bliebe deshalb für dio Anwendung der Vorschrift dos § 7 Abs» 3 AKG kaum jemals Raum» Schon diese Folge der Auslegung des Berufungsgerichts ergibt, daß oio nicht richtig sein kann. In Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts stehen hiernach den Klager dio mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Ersatz dor Aufwondungen, dio ihm durch die Beseitigung der Anlagen auf soinem Grundstück entstanden sind und noch entstehen werden^-. gegen die Boklcgto aus den Pachtverträgen, die der Rochtavorgänger des Klägers mit dem Deutschen Reich und den 11AB abgeschlossen hat, nicht zu» Er kann die Erfüllung dieser Ansprüche gemäß § 7 Abs» 3 in Verbindung mit § I Abs» 1 AKG nicht verlangen, sic sind vielmehr entsprechend der Grundrogol dos § 1 Abs» 1 AKG erloschen» 4» Hält somit dio Begründung, mit dor das Berufungsgericht das von ihm für richtig erachtoto Ergebnis zu rechtfertigen gesucht hat, einer rochtlichön Überprüfung nicht stand, so könnte trotzdem das Urteil bestehen bleiben, wenn es sich aus anderen Gründen als richtig erweisen würdo» Das ist indes nicht der Pall» dor Pachtverträge auch auf das Higentümer-Besitzerverhäli--nis stützen lassen (BGH2 34, 122, 123)* Derartige Ansprüche sind zwar grundsätzlich zu erfüllen (§ 19 Abo» 1 AKG), doch gilt dies für Ansprüche, die auf einer "sonstigen" Beeinträchtigung oder Verletzung dos Eigentums beruhon, nur dann . b) Das Landgericht hat ocin Urteil damit begründet, die Beklagte habe dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, daß sic die Grundstücke nach Verwertung dor Holztoilo der Ba-racken zurückgegoben und nur die sonstigen Einrichtungen auf den Grundstücken belassen habo, obwohl diese. Liese Eolgorung, die das Landgericht aus dem Vorhalten der Beklagten sieht, ist nicht zutreffend, obgleich soinon Gedankengängen, wie noch auszuführen sein wird, in anderem Zusammenhänge Bedeutung sukommt* Eino unzulässige Rechtoau-s-Übung erzeugt nämlich allenfalls einen Schadensersätzen-spruch (vgl* Wobor bei Staudingor, BGB 11* Aufl* § 242 Ann, D 71), d*h* einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die unzulässige Rcchtsausübung dom anderen Teil entstanden ist. Gichtspunkt jedenfalls nicht die Kosten für die Beseitigung der Fundamonto und für die Einebnung des Geländes verlangen kann, die ihm zuerkannt worden sind, denn die unzulässige Rechtoauoübung wird hier von dem Landgericht in der Verwertung dor Holzteilo der 3aracken durch die Beklagte gesehen* Der Schäden dos Klägers durch die von dem Landgericht angenommene unzulässigo Rochtsausübung besteht also lediglich darin, daß er nicht selbst die Holzteile hat verwerten können und ihm dio Erlöse aus der Verwertung dieser 'feile entgangen sind* 5o Der erkennende Senat ist sieh bewußt, daß die Anwendung der Vorschriften des AEG hier zu einem Ergebnis führt, das dor Kläger als ihn einseitig belastend empfinden wird. pzo Bundesverfassungsgericht hat bereits entschied on, daß § 1 Abo, 1 Nr* 1 AEG insoweit nit den Grundgesetz vereinbar iat, als hiernach Ansprüche "erlöschen1* (WA1 19C2, 1282) hieraus folgt aber gleichzeitig, daß auch § 7 Abo, 3 und § 19 Abs0 2 Nr, 2 AKJ nicht verfassungswidrig sind, Sio 0nthalten zwer Ausnahmen von dem Grundsatz, daß gegensei-t?lgo Vorträge, deren Erfüllung verlangt wurde, und Ansprüche aus dem Big cm tum von der -beklagten £u erfüllen sind (§ 25 AKG), gehen aber nur wieder auf dio allgemeine, mit dem Grundgesetz vereinbare Grundrogol zurück, daß Ansprüche erlöschen, die ihren Entstehungetat-gestand in Vorgängen vor dem 1« August 1945 haben* letzten 2ndo3 handolt es sich bei don Schäden, um deren Ersatz der Rechtsstreit geht, um solche, die auf Krieg und Zusammenbruch zurückzuführen sind und die entsprechend dor hierzu ergangenen gesetzlichen Regelung nur in sehr beschränktem Umfange ersetzt worden* Tür die hier in Prego stehenden Ansprüche des Klägers ist zulässigerweise bestimmt., Eine Entscheidung in dor Sacho selbst ist dem erkennenden Senat nicht möglich«, Wio das Landgericht zutreffend geführt hat, war die Beklagte aus den zwischen den Parteien bestehenden cchuldrechtlichon Rochtsbezichungon heraus verpflichtet, ihr Vorhaiton gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszurichton und auf die wirtschaftlichen Belange dos Klägers gebührend Rücksicht zu nehmen« Es geht deshalb nicht an, daß die Beklagte aus den für den Kläger nachteiligen Veränderungen de3 Grundstücks, deretv/egon ihm § 7 Abs« 3 Nr, 2 und § 19 Abs, 2 Kr, 2 AFG Ansprüche gegen die Beklagto versagen, ihrerseits Vorteile zieht, indem sio oinzolno Teile dor vom RAB und dem Deutschen Reich gocchaffenon Anlagen zu eigenem Nutzen veifertet und nur ihr Eigentum an für den Kläger nutzlosen und ihn belastenden Teilen aufgibt. Unterschied, ob dio Verwertung bereite vor oder erst nach £rla3 dos Allgemeinen Kriegsfolgengcsotzes durchgeführt ist * In jeden Falle stellt eo sich als oino mit Treu und Glauben nicht vereinbare Rochtaauoübung dar, wenn dio SoI-l^S^Q die vor der Rückgabe durch die Verwertung erlangten Verteile behalten, aber die ganze Last der Beseitigung der nicht verwertbaren Teile der geschaffenen Anlagen (jen Kläger überlassen will.. Da nicht footgootcllt ist, wolchon Erlös die Boklegto durch die Verwertung der Holstoilo erzielt.hat, und dio Möglichkeit nicht ausgeschlossen worden kann, daß der Dries höher ist als dio von dom Kläger mit dom Zahlungsart rag verlangten Kosten für die Beseitigung dor zurück-gelassenen Anlagen, kann zur Soit auch der Feststollungs-antrag, soweit ihm stattgegebon ist, nicht abgewiooon werden o Ko bleibt den Berufungsgericht überlassen, gogebenon-1s eino Änderung diesos Antrags anzuregen.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtAnspruchLandgerichtdosKlägerAKG

Volltext der Entscheidung

Nac fc s ch lagw e r k s Amtliche Sammlung?
3a
nein
 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG)
§§ 7 Abs. 3, 19 Abs. 2 Hr. 2; BGB § 242 Cd
a)	Haben dio Bundesrepublik oder einer ihrer Vermögens-odor Aufgabenvorgänger die Erfüllung eines Pachtvertrages verlangt und die bereits vor dem 1. August 1945 veränderte Pachtsacho weiter genutzt, ao braucht die Bundesrepublik grundsätzlich dem Verpächter Aufwendungen nicht zu erstatten, die ihm durch die Beseitigung von für ihn nachteiligen Veränderungen nach der Rückgabe der Pachtsacho entstehen.
b)	Hat jedoch die Bundesrepublik durch Verwertung von Teilen der auf der Pachtsache geschaffenen Anlagen Vorteile erlangt, so kann sio nach Treu und Glauben verpflichtet sein, sich in Höhe des hierdurch erzielten Nutzens an den Kosten dor Beseitigung der verblieben Teile zu beteiligen.
BGH, Urto V«
23 c
Oktober
1963 - VIII ZR 76/62 -
OIG Schleswig IG Kiel
ZIII-JiL 16/62
Vorkündet am 23, Oktober 1963 Y.'üot, Justizoberookrotär als Urkur.dsboamtcr der Gcschäftofjtollo
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der BfM^HHHHB PdHHi (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch den Bundeominister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes, dieser vortreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Cberfinenzdirektion
- Prozoßbevollmächtigter:
den Bauern Carl-Heinz E
- Prozoßbovollmächtigter;
gegen
 Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br „
in
 Kläger und Rcvisionsboklagten, Rechtsanwalt
 hat-der VIII. Zivilsonat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktobor 1963 untor Mitwirkung dos Senatspräsidenton Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Gelhaor, Br. Mozgor, Br„ Messner und Mormann
 für Recht erkannts
 Auf die Rovision der Beklagten wird das Urteil des 4„ Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischon Oborlan-‘ desgcrichts in Schleswig vom 2o„ Dezember 1961 aufgehoben p
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesene
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:i
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in	auf	au	dem	die Flur-
stücke 5/7 und 12/7 gehören» Durch Vertrag vom 9=/2o» Dezember I94I verpachtete der Rechtsvorgänger des Klägers das Flurstück 12/7 an die Oberstes Bauleitung der Reichsautobahnen Hamburg-Altona (im folgenden als RAB bezeich-not) für dio Zeit vom 15» Juli 1941 bis 15= Juli 1945=
In dem Vertrag übernahm es die RAB, bei Aufgabe der Pachtung die Fundamente der zu errichtenden Baracken zu beseitigen, die Schlacken abzufahren, die Gräben 2uzuschütten und die in Anspruch genommene Fläche wioder in ordnungsgemäßen KultUrzustand herzustollen» Im Jahre 1943 überließen die RAB im Einverständnis mit dem Verpächter das Pachtgrundstück einer Funkmcßlohrabtoilung der Marine, die seit dem 1, Januar 1945 auch die vereinbarte Pacht unmittelbar an den Verpächter zahlte»
Im Sommer 1943 vereinbarten der Kommandeur der Funkmeß-lehrabtoilung und der Rochtsvorgänger des Klägers die zusätzliche Überlassung des Flurstücks 5/7 ab. 1» Oktober 1943 an die Abteilung» Sie einigten sich.über die HÖho der Pacht für dieses Grundstück und kamen überein, daß der Pachtvertrag noch schriftlich niedergelegt worden sollte»
Aus kriegsbedington Grünäon kam es jedoch nicht mehr zur Abfassung einer Vertragsurkunde» Das mündlich vereinbarte Entgelt wurde indes laufend gezahlt, zuletzt im November 1945 für die Zeit bis einschließlich September 1945» Auch das Grundstück 5/7 wurde mit Baracken bebaut.
Nach Kriegsende wurden die Baracken mit Flüchtlingen belegt» ..
1948 vereinbarte der Kläger mit dem Oberfinanzpräsi-denten Sch^H^-H^BHIB, daß dieser in den Vertrag
 
zwischen dem Kläger und don HAB an doren Stello in den Vertrag von 1941 eintrat. Außerdem wurde zwischen dem Kläger und dem Oberfinanzpräsidonten ein Pachtvertrag über das Flurstück 5/7 abgeschlossen» In beiden Verträgen war vermerkt: Der Vorpuchtor erhöbe bei Rückgabe dos G-oländes die Forderung auf Herstellung des ursprünglichen Zustandes» Dieser Forderung könne zur Zeit nicht stattgegeben worden. Dom Verpächter bloibo Vorbehalten, nach Erlaß allgemeiner Anordnungen einen Anspruch nach dieser Richtung geltond zu machen.
Diese Bestimmung wurde auch in einen neuen Pachtvortrcg über beide Flurstücke übernommen, den das Deutsche Reich, für das dio beklagte	handelte,	im Jahre 1952
mit den Klüger abschloß. In einem Hachtrag zu diosem Vertrage wurde fostgelogt, daß Pächter der Flurstücke die beklagte Bundesrepublik sei.
Im Jahre 1954 gab dio Beklagte das Flurstück 5/7, später auch Teile dos Flurstückes 12/7 an den Kläger zurück» Vor der Rückgabe ließ sie auf diesen Flächen .... v.. .	■*
dio Kolzteilo der Baracken und einen Teil der Fundcm0nte entfernen. Weitere Arbeiten zur Herstellung dos früheren Zustandes lehnte sie ab. Auf dem nicht an den Kläger zu-rückgegebonon Flurstückstoil stehen auch jetzt noch Baracken»
Lit ßchroibon vom 27. Dozember 1958 und 26. Juni 1959 meldete der Kläger Ansprüche auf Wiederherstellung de3 alten Zustandes der Flurstücke 5/7 und 12/7 und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bei der Oberfinanzdirektion in	an.	Diese	lohnte	dio	Erfüllung	der Ansprüche durch
 Eescheid vom 8. Juli 1959 ab, der dem Kläger am 14. Juli 1959 cugestellt wurde. Darauf reichte der Kläger am 14». Januar i960 die vorliegor.de, der Beklagten am 16» Fobruar i960 zuge3telltc Klcgo bei dem Landgericht Lübeck ein. Er begehr-
 
tc mit ihr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einos Betrages von 13 316 DM nohst Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, die noch nicht zurüekgegebenen und kultivierten Flächen in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen und ihm sämtlichen aus dem Vortragsverhältnis entstandenen oder künftig entstehenden Schaden zu ersetzon,
 Lüh eck
 Ds3 Landgericht^hat sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Kiel verwiesen«, Dieses Gericht hat die Klage in Höhe eines Betrages von 896o DM nebst Z-inoon dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Fostotcllungsbegchron teilweise dahin entsprochen, daß die Beklagto für verpflichtet erklärt ist, dio Flächen wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen«, Die woitergehondc Klage hat das Landgericht abgewieson«
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewioson«
Mit dor Revision, deren Zurückweisung der Kläger erstrebt, verfolgt die beklagte	ihren	Antrag
 auf Abweisung der Klago weiter«,
Sntscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet
1«, Ihrer Ansicht, daß die Klage schon deshalb abgewieson werden müsse, weil der Kläger die Klagefrist des § 29 Allgemeines Kriegsfolgongosotz (im folgenden abgekürzt? AKG-) nicht gewahrt habo, vermag sich allerdings dor erkennonde Senat nicht anzuschlieBen« Die Beantwortung dor von der Revision aufgeworfenen Frage hängt allein davon ab, ob dio Zustellung der am letzten Tage der Klagefrist oinge-
 
reichten Klage im Sinne dos § 261 b Aha, 3 ZPO "demnächst" erfolgt ist. Daß die Ansprüche zunächst hoi einem unzuständigen Gericht goltond gemacht worden 3ind? steht der Y/ahrung der Klngefrist nicht entgegen (§ 29 Satz 5 AKG).
Aus den Gorichtsaktcn lassen sich folgende, für die Beantwortung der gestellten Frago wesentlichen Tatsachen footstellen; Nachdem die Klage, die einen Zahlungs- und einen Festotollungsantrag enthielt, am 14» Januar i960 bei dem Landgericht lüheck eingegangen war, forderte der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts don in Oldenburg (Holstein) ansässigen Prozoßbovollmächtigter. des Klägers durch Verfügung vom 15« Januar i960, die am 160 Januar i960 ahge3ondt wurde, zur Erörterung des Streitwerts auf*
Der Prozeßbevollraächtigto des Klägers bezifferte in seiner Eingabe vom 5» Februar i960, die bei dem Landgericht am 6, Februar i960 einging, don Streitwert dos Feststollungs-antrags unter Beifügung einor Berechnung auf 4I00 DK« Gleichzeitig zeigte er an, daß er dio Gebühr, die sich bei Zugrundelegung eines Gooamtotroitwerta von 17 416 DM ergab, an die Landcobesirkckasso überwiesen habe« Die Gebühr ging dort cm 8, Februar i960 ein. Sie wurdo am 9o Februar i960 gebucht. Dio Nachricht von der Einzahlung erhielt das Gericht oi 11, Februar 196o. Noch am selben Tage beraunto der Vorsitzende der Zivilkammer Termin an. Die Klage hobst Ter-minsla.dung wurden der Beklagten am 16. Februar i960 sagest eilt c
V/enn somit dio Klage auch erst mehr als einen Monat nach Ablauf der Klagefrist zugestellt und damit erhoben wurde (§ 253 Abo. 1 ZPO), so änderte das doch nichts daran, daß hier zu Gunsten dos Klägers dio Vorschrift dos § 261 b Abs. 3 ZI'O eiugriff, weil bei dem gegobonon Sachverhalt die Zustellung noch Mdemnächst" erfolgte. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 5» Juni 1961 - Ill 2E 73/6o - VcrcR 1961,713 = BI Finanzvertrag Nr. 11
nit zahlreichen Nachweiaon), iat oino Zustellung dann nicht mehr ” demnächst’1. bewirkt, wenn eine Verlängerung dor Zeitspanne zwischen der Einreichung und dor Zustellung der Klageschrift durch vorsätzliches oder nicht nur geringfügig nachlässiges Vorhalten der Klagepartoi in nennenswertem Ausmaß mit verursacht worden ist» Daboi hat sich der Kläger dag Vorhalten seines Pi’ozeßbovollmächtigten anrechnen zu lassen.. Vorsatz scheidet hier ersichtlich aus, es kommt also nur darauf an, ob den Kläger oder seinen Prozeßbevollmächtigton der Vorwurf dor Nachlässigkeit trifft., weil der Prozeßkootenvorschuß, von dessen Eingang bei Gericht dio Zustellung der Klago abhing, nicht eher eingezahlt worden ist c
Diese Trage ist zu verneinon»
Entgegen den Darlegungen der Revision darf der Kläger nach der Einroichung dor Klage zunächst die gerichtliche Aufforderung zur Einzahlung dos Prozeßkostenvorschusoes abwarton (vgl, BGH Urt„ v. 15. Dezember 1955 - III ZR 144/54 - IM ZPO § 261 b Nr, 2 und Johannson, Anm, zu BGHZ 51? 542 in BI ZPO § 261 b Nr, 7)? die im Palle der Vertretung durch einen Prozeßbevollraächtigton an diosen gerichtet und von ihm an dio Partei weitorgeloitet wird. Eine solche Aufforderung ist hier überhaupt nicht ergangen, 'weil der Vorsitzende der Zivilkammer dos Landgerichts vorher eine Klärung dos Streitwerts des Peststollungsantrags für notwendig hielt,
 Aus diesen Verhalten dos Vorsitzenden kann der Vorwurf dor Nachlässigkeit weder gegon den Kläger noch gegon soinon Prozeßbovollmächtigton horgeleitot werdenB Es bedarf deshalb auch keiner Prüfung, oh dio Anfrage dos Vorsitzenden dor Zivilkammer sachgemäß war.oder ob sie besser unterblieben wäre, Die Verzögerung bis zu dem Zeitpunkt dos Zuganges dor Verfügung vom 15. Januar i960 geht also keinesfalls zu Lasten de3 Klägers,
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Dagegon liogt, wie die Revision nit Recht geltend macht, eine vom Kläger zu vertretendo Nachlässigkeit darin, daß sein rroseCbevollmüchtigter die Verfügung vom 15» Januar i960 erst mit der Eingabe vom 5» Februar i960 beantwortet hat, Wenn auch bei einen Rechtsanwalt Rückaicht darauf genommen werden muß, daß er ständig vordringlich eilige Sachen zu bearbeiten hat, und von ihn deshalb nicht verlangt, werden kann, daß er eine Anfrage des Gerichts bevorzugt postwendend beantwortet, so hat er doch die Beantwortung derartiger Anfragen im i'ornalen Ablauf dos Büroverkohrs möglichst bald vorzunobmon und darf sie jedenfalls dann nicht über Gebühr verzögern, wenn von der Beantwortung die Zustellung einer erst am letzten fege der Klogefrist eingerciölitoa Klage abhängt, Der Prozoß-bevollnächtigto des Klägers.hätte, um sich nicht dem Vorwurf, der Nachlässigkeit•auszuootzon, mit der Beantwortung der Anfrage des Gerichts daher nicht länger als otv/a eine-Woche bis höchstens Io 1‘ago seit ihrem Zugang warten dürfon, Da sr die Anfrage erst mit seiner Eingabe vom 5» Februar i960 beantwortet hat, ist der mit dem Zugang der Verfügung vom 15« Januar i960 begihnondo Zeitraum, dor ihm zur Erledigung billigerweise zur Verfügung ctohen muß, um mehr als eine Woche überschritten wordon,
 Durch diceo verzögorlicho Erledigung der Anfrage des Gerichts ist jedoch, worauf es allein ankoxnmt, eine Verlängerung der Zeitspanne zwischen dor Einreichung der Klage und ihrer Zustellung jedenfalls im Ergebnis nicht oin-getreten, Hatto dor Prozcßbovollmächtigto dos Klägers innerhalb angemessener Frist weiter nichts getan, als die Anfrage des Gerichts ordnungsgemäß beantwortet - mehr konnte von ihn nicht verlangt werden 30 hätte das Landgericht nunmehr den Streitwert durch Beschluß fostgeoetzt.
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Alsdann hätto dor urkundobeamto der Geschäftsstelle dio Frozeßgebünr bei den Prosoßbevollmächtigton dos Klägers angefordert«, Diooor hätte dio Zahlungsaufforderung an den Klüger weitergegeben, der sodann dio Gebühr überwiesen hätte« Wäre in diooor Woiso verfahren worden, so wäro aber die Prozeßgebühr nicht schon an 80 Februar i960 bei der Lan-deobesirkskasoo, sondern sogar erst., erheblich« spätörv ' eingegangen0 Allein durch die Beschlußfassung der Kammer des Landgerichts und die Aboondung der Gebühronanforderung wären mindestens 2 bis 3 Tage vergangen, dazu wären noch die Zeiten der Pootbeförderung für die Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Prozeßbovollmächtigten, dio iVeitergabo an den Kläger oolbot und durch den Auftrag des Klägers an oeino Bank hinzuzurechnen» 32s erscheint gänzlich ausgeschlossen, daß selbst unter Zugrundelegung eines völlig störungsfreien Ablaufs alle dieso notwendigen Handlungen bis zu dem 8„ Februar i960 hätten vorgonomraen worden können» Der Pro-zoßbovollmächtigte des Klägers hat also dadurch, daß er den Prozeßkostenvorschuß nach dom von ihm angenommenen Streitwert, dem das Landgericht gefolgt ist, alsbald und, ohne dio Zahlungsaufforderung äbzuwarton, an dio Landesbozirk3-kasso überwiesen hat, bewirkt, daß dio durch sein nachlässiges Verhalten oingotrotene Vorzögerung wieder ausgeglichen worden ist,was dem Kläger zugütekocccn‘;nuß (vgl® Urt. d. erkennenden Senats vom 21. Dezember i960 - VIII ZR 2o4/59 -VeroR 1961, 2l4)o Die Klage ist alsbald nach Eingang dos Vorschusses zugestollt worden«, Die Klagezustollung ist deshalb als "demnächst" erfolgt im Sinne von § 261 b Aba. 3 ZPO anzuDehon, so daß dio Klagofrist des § 29 AKG gewahrt ist.
2. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß das FGDtstellungsintero3so dos Klägers für den mit der Fest-stellungsklago geltend gemachten Anspruch, der sich auf die
 
noch nicht zurückgegebenen Flüchen bezieht, zu bejahen izt. Die Revision orhebt hiergegen auch keino Bedenken»
3o Dagegen halten die Erwägungen dos Berufungsgerichts, mit denen es ceino Auffassung begründet hat, daß die Beklagte die Ansprüche dos Klägers auf Ersatz der Aufwendungen für die ordnungsmäßige Wiederherstellung des früheren Zustandes der genutzten Flächen zu orfüllon habe, wie die Provision mit Hecht geltend macht;, einer rechtlichen llachprüfung nicht stand»
a)	hach der Grundrcgol dos § 1 Abo« 1 AKG orlöschon Ansprüche gegen das Deutocho Reich und dio HAB, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhänge keiner Prüfung, ob der Wiederher-otollungccnspruch hinsichtlich do3 Flurstücks 12/7 dem Klüger vor dem Zusammenbruch gegen die HAB oder gogon das Deutsche Reich zuotand. Hinsichtlich dos Flurstücks 5/7 kam ohnehin nur ein V/iedorher3tollungsanopruch gogen das Deutsche Reich in Frago.
b)	Das Berufungsgericht fuhrt aus, daß die Ansprüche dos Klägers sich aus gegenseitigen Verträgen herleitcn, die nach § 7 Abs. 1 AKG von der Beklagten erfüllt worden müßten. Beide Vertrage hätten nämlich, so logt das Berufungsgericht dar, schon vor dem 1. August 1945 als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gegolten. Es handele sich deshalb um von dom Kläger an diesem Stichtag noch nicht vollständig erfüllt gewesene gegenseitige Vorträge, deren weitere Erfüllung nach diesem Zoitpunkt und vor dem Inkrafttreten des AKG von don dazu befugten Rechtsträgern verlangt worden ooi«, Dieoo Darlegungen werden von der Revision ebenfalls nicht angegriffen. Sic lassen auch keinen P.echtsfchler erkennen«,
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c)	Nicht gefolgt woi'den kann dagegen dem Berufungsgericht in seiner Ansicht, daß § 7 Abs. 3 AKG hier nicht oingreifo0 Zu ihrer Begründung hat das Berufungsgericht sich darauf gestützt, es sei' zweifelhaft, oh überhaupt Veränderungen in Sinne'dieser Gesetzesbestimmung erfolgt seien, da weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung dio Substanz dor Sache berührt wordon seio Diesem Zweifel brauche indes nicht nachgegangen zu werdon, denn nach dem Sinne der Vorschrift, so meint das Berufungsgericht, solle die Beklagte lediglich von solchen Ansprüchen befreit sein, die auf Tatbeständen beruhten, dio ihr selbst nicht mehr zugute gekommen seien«, Hier habo dagegen die Beklagte aus der V/oitor-benutzung der von ihren Vorgängern "veränderten" Pachtsache Nutzen gehabt, und zwar sogar unter Bedingungen, dio gegenüber den ursprünglich veroinbar/ten für den Kläger wesentlich ungünstiger waren«, Die Beklagte müsse deshalb unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegon Nichterfüllung die Ansprüche des Klägers, soweit das Landgericht ihnen statt-gegoben habe, befriedigen.
Diese Auslegung dos § 7 Abs«, 3 Nr. 2 AKG wird seinem Wortlaut, Sinn und Zweck nicht gerecht. Die Vorschrift des § 7 Abo. 3 AKG ist nur im Zusammenhang mit der Regelung des § 7 Abo. 1 AKG, auf den Absatz 3 ausdrücklich verweist, zu verstehen. VVio dor erkennendo Senat bereits in seinem Urtoil vom 21. Juni 1961 - VIII ZE 139/6o - (m 1961, 11o6, 11o7) ausgeführt hat, lohnt sich die rechtliche Behandlung der gegenseitigen Verti’ägc in § 7 Abs« 1 AKG an die Regolung des § 17 KO an. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 2 AKG weicht dagegen von der konkurorechtlichen Regelung ab.
Der Vertragsgegnor dos Deutschen Reichs und dor in § 1 Abs. 1 AKG genannten sonstigen Rechtsträger wird ungünstiger gestellt als ein Konkursgläubiger in ähnlicher Lage. Nach der erwähnten Vorschrift stehen dem Gläubiger weder gesetzliche noch auch vertragliche Ansprüche zu, die aus einem
 der dort angeführten Tatbestände hergeloitet werden könnten (vgl, Feaux do la Croix/Boyss/Tröger/Fischer, AKG §§ 7, 8 Ann. E 3 b)0 .Hinsichtlich dieser Ansprüche verbleibt cs vielmehr hei der Grundregel des § 1 Aha» 1 AKG, daß sio erlöschen» Nur dioso Auslegung steht im Hinklang mit dem Wortlaut des Gebotzooo Sie alloin wird auch dom mit dieser Vorschrift ersichtlich beabsichtigten Zweck gerecht, die Bundesrepublik, wenn oio zur Erfüllung gegenseitiger Verträge verpflichtet ist, jedenfalls von solchen Ansprüchen freizuotellen, dio aus dor Voränderung oder Verschlechterung auf Grund einc3 gegenseitigen Vertrages genutzter und spu- • tcr zurückgegebener Sachen hergeleitet werden konnten, sofern die Sachen vor den 1» August 1945 verändert oder verschlechtert wurden (zu demselben Ergebnis golangt mit Recht: Doutolnoocr in seiner Anmerkung zu einem Urtoil dos IG München I von 15» April 1959 in IJJIV 1959, 1882)»
Der Begründung des Berufungsgerichts ist überdies ontgegen-zuhalten, daß bei Pachtverträgen, deren weitere Erfüllung verlangt ist und auf dio deshalb § 7 AKG Anwendung findet, die Nachfolger des Deutschen Reichs immer dio von diesem genutzten Gegenstände weiter nutzen, denn sonst würde § 7 Abo» 1 AMG überhaupt nicht eingreifon» Würde dor Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt, so bliebe deshalb für dio Anwendung der Vorschrift dos § 7 Abs» 3 AKG kaum jemals Raum» Schon diese Folge der Auslegung des Berufungsgerichts ergibt, daß oio nicht richtig sein kann. Dagegen gibt die Auffassung des erkennenden Senats dor Vorschrift einen vernünftigen, ersichtlich von dom Gesetzgeber gewollten und auch in dem Wortlaut zun Ausdruck gekommenen Sinn»
d)	Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob dio Zweifel des Berufungsgerichts berechtigt sind, dio es daran äußert, daß hier überhaupt eine Veränderung der Grundstücke des Klagers vorliegt. Dor erkennende Senat vermcg die Bedenken dos Berufungsgerichts nicht zu toilon. Der Begriff "Verändern cg '• wird zwar, wie das Berufungsgericht aufgezoigt hat,
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an verschiedenen Stellen des Bürgerlichen Gesetzbuchs -gebraucht 0 Ec findet sich jedoch nirgends eine Begriffsbestimmung» Ersichtlich ist indes der Begriff in § 7 Abs» 3 AEG in waitesten Sinne gemeint» Er umfaßt hier jede Art von Um- oder Ueugcotaltung einer Sache, gleichgültig, ob diese beweglich oder unbeweglich ist. Werden nun auf einen Grundstück Einrichtungen getroffen, die dessen Charak.tor und I.'utzungomöglichkoit ändern, so liegt darin nach natürlichem Sprachgebrauch eino Umgestaltung, die als Veränderung bezeichnet wird» Die Schaffung von Fundamenten für Baracken und sonstige mit ihnen zusammenhängende Einrichtungen, der Bau von Bunkern und die Anlage von Wogon führt deshalb zu einer Veränderung dos Grundstücks, auf dem diese Anlagon vergenormen wurden»
In Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts stehen hiernach den Klager dio mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Ersatz dor Aufwondungen, dio ihm durch die Beseitigung der Anlagen auf soinem Grundstück entstanden sind und noch entstehen werden^-. gegen die Boklcgto aus den Pachtverträgen, die der Rochtavorgänger des Klägers mit dem Deutschen Reich und den 11AB abgeschlossen hat, nicht zu» Er kann die Erfüllung dieser Ansprüche gemäß § 7 Abs» 3 in Verbindung mit § I Abs» 1 AKG nicht verlangen, sic sind vielmehr entsprechend der Grundrogol dos § 1 Abs» 1 AKG erloschen»
4» Hält somit dio Begründung, mit dor das Berufungsgericht das von ihm für richtig erachtoto Ergebnis zu rechtfertigen gesucht hat, einer rochtlichön Überprüfung nicht stand, so könnte trotzdem das Urteil bestehen bleiben, wenn es sich aus anderen Gründen als richtig erweisen würdo» Das ist indes nicht der Pall»
a) Es mag unterstellt werden, daß sich dio von dem Klug or mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nach Beendigung
 
dor Pachtverträge auch auf das Higentümer-Besitzerverhäli--nis stützen lassen (BGH2 34, 122, 123)* Derartige Ansprüche sind zwar grundsätzlich zu erfüllen (§ 19 Abo» 1 AKG), doch gilt dies für Ansprüche, die auf einer "sonstigen" Beeinträchtigung oder Verletzung dos Eigentums beruhon, nur dann . v/emi der Beeinträchtigung odor Verletzung eine nach dom 31 o Juli 1945 begangene Handlung sugrundoliegt (§ 19 Ata,- 2 11r0 2 AKG-), Hier liegt aber die Handlung unstreitig vor diesen Stichtag„ Auch die dom Kläger möglicherweise auf Grund dos Sigentüner-Besitzerverhältnicoes zustehenden Ansprüche sind daher erloschene
b) Das Landgericht hat ocin Urteil damit begründet, die Beklagte habe dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, daß sic die Grundstücke nach Verwertung dor Holztoilo der Ba-racken zurückgegoben und nur die sonstigen Einrichtungen auf den Grundstücken belassen habo, obwohl diese. Einrichtungen für den Kläger ohno Wort gewesen seien und ihm die Beseitigung große Kosten verursache* Es hat in dom Vorhalten der Beklagten eine unzulässige Rcchtsausübung erblickt-, durch die dor Beklagten die Pflicht erwachse, die Kosten für die Beseitigung dor Anlagen und der Einebnung des Geländes zu übernehmen*
Liese Eolgorung, die das Landgericht aus dem Vorhalten der Beklagten sieht, ist nicht zutreffend, obgleich soinon Gedankengängen, wie noch auszuführen sein wird, in anderem Zusammenhänge Bedeutung sukommt* Eino unzulässige Rechtoau-s-Übung erzeugt nämlich allenfalls einen Schadensersätzen-spruch (vgl* Wobor bei Staudingor, BGB 11* Aufl* § 242 Ann, D 71), d*h* einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die unzulässige Rcchtsausübung dom anderen Teil entstanden ist. Das bedeutet für den zu entscheidenden Sachverhalt, daß der Kläger untor diesem rechtlichen Ge-
Gichtspunkt jedenfalls nicht die Kosten für die Beseitigung der Fundamonto und für die Einebnung des Geländes verlangen kann, die ihm zuerkannt worden sind, denn die unzulässige Rechtoauoübung wird hier von dem Landgericht in der Verwertung dor Holzteilo der 3aracken durch die Beklagte gesehen* Der Schäden dos Klägers durch die von dem Landgericht angenommene unzulässigo Rochtsausübung besteht also lediglich darin, daß er nicht selbst die Holzteile hat verwerten können und ihm dio Erlöse aus der Verwertung dieser 'feile entgangen sind*
Wenn öa3 Landgericht sich in diesem Zusammenhänge weiter auf FSaux de la Croix/Boyoo/Srögor/Fischcr, aaO § 11 Anm. B 5 a.E. beruft und dicaer Anmerkung entnehmen will, daß eine Aufgabe dos Bositzes an einem Grundstück, auf dem Aufbauten errichtet sind, nur dann vorliege, wenn die Beklagte ausdrücklich oder stillschweigend auf ihr Eigentum an den Aufbauten verzichte, so übersieht es, daß die erwähnte Annci'kung sich nur auf dio Frage bezieht, ob eine Beendigung des Besitzes dor Beklagten eingotroten ist. Diese Frage ist aber zwischen den Parteien überhaupt nicht streitig. Sie. sind sich vielmehr darüber einig, daß die Beklagte den Besitz an den zurückgegobenon Flächen aufgegeben und der Kläger ihn wieder erhalten hat. Diese Rechtslage ist auch den Urteilen in den bisherigen Rochtszügen zugrunde gelegt worden.
Auch aus dom Gesichtspunkt dos Schadensersatzes aus unzulässiger Rechtsausübung läßt sich das angefochtene Urteil daher nicht aufrecht erhalten„
5o Der erkennende Senat ist sieh bewußt, daß die Anwendung der Vorschriften des AEG hier zu einem Ergebnis führt, das dor Kläger als ihn einseitig belastend empfinden wird. Er hat deshalb auch goprüft, ob dio Vorschriften der $§ 7 Abs, 3 und 19 Abs, 2 Kr, 2 AEG mit don Bestimmungen dos Grundgesetzes im Einklang stoben, Dieso Frage ist zu bejahen.
pzo Bundesverfassungsgericht hat bereits entschied on, daß § 1 Abo, 1 Nr* 1 AEG insoweit nit den Grundgesetz vereinbar iat, als hiernach Ansprüche "erlöschen1* (WA1 19C2, 1282) hieraus folgt aber gleichzeitig, daß auch § 7 Abo, 3 und § 19 Abs0 2 Nr, 2 AKJ nicht verfassungswidrig sind, Sio 0nthalten zwer Ausnahmen von dem Grundsatz, daß gegensei-t?lgo Vorträge, deren Erfüllung verlangt wurde, und Ansprüche aus dem Big cm tum von der -beklagten £u erfüllen sind (§ 25 AKG), gehen aber nur wieder auf dio allgemeine, mit dem Grundgesetz vereinbare Grundrogol zurück, daß Ansprüche erlöschen, die ihren Entstehungetat-gestand in Vorgängen vor dem 1« August 1945 haben* letzten 2ndo3 handolt es sich bei don Schäden, um deren Ersatz der Rechtsstreit geht, um solche, die auf Krieg und Zusammenbruch zurückzuführen sind und die entsprechend dor hierzu ergangenen gesetzlichen Regelung nur in sehr beschränktem Umfange ersetzt worden* Tür die hier in Prego stehenden Ansprüche des Klägers ist zulässigerweise bestimmt., daß sie orlöschon. Biese Regelung muß dor Kläger hinnchmen*
6* Hiernach kann das angofochteno Urteil keinen Bestand haben, sondern es muß aufgehoben wordon*
Eine Entscheidung in dor Sacho selbst ist dem erkennenden Senat nicht möglich«, Wio das Landgericht zutreffend geführt hat, war die Beklagte aus den zwischen den Parteien bestehenden cchuldrechtlichon Rochtsbezichungon heraus verpflichtet, ihr Vorhaiton gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszurichton und auf die wirtschaftlichen Belange dos Klägers gebührend Rücksicht zu nehmen« Es geht deshalb nicht an, daß die Beklagte aus den für den Kläger nachteiligen Veränderungen de3 Grundstücks, deretv/egon ihm § 7 Abs« 3 Nr, 2 und § 19 Abs, 2 Kr, 2 AFG Ansprüche gegen die Beklagto versagen, ihrerseits Vorteile zieht, indem sio oinzolno Teile dor vom RAB und dem Deutschen Reich gocchaffenon Anlagen zu eigenem Nutzen veifertet und nur ihr Eigentum an für den Kläger nutzlosen und ihn belastenden Teilen aufgibt. Dabei macht cs keinen
 
Unterschied, ob dio Verwertung bereite vor oder erst nach £rla3 dos Allgemeinen Kriegsfolgengcsotzes durchgeführt ist * In jeden Falle stellt eo sich als oino mit Treu und Glauben nicht vereinbare Rochtaauoübung dar, wenn dio SoI-l^S^Q die vor der Rückgabe durch die Verwertung erlangten Verteile behalten, aber die ganze Last der Beseitigung der nicht verwertbaren Teile der geschaffenen Anlagen (jen Kläger überlassen will.. Dio Beklagte kann sich daher trots der in den Allgemeinen Kriegsfolgongosatz getroffenen Hegelung einer Beteiligung an den Kosten der Beseitigung der den Klager störenden Anlagen insoweit nicht entziehen, als sie selbst durch dio Verwertung von Teilen dieser Anlagen Lützen gehabt hat» Die Botrügo, dio die Beklagte durch dio Veräußerung der Holztoilo der Baracken erlangt hat, muß sic deshalb dem Kläger insoweit zur Verfügung stellen, alo sie die Kosten für dio Beseitigung der übrigen Anlagen nicht übersteigen. Soweit allerdings die Beklagte, wie unstroitig ist, auch Kosten für die Beseitigung von Fundamenten und sonstigen unverwertberen Anlagen aufgebracht hatte, hat sic ihre aus den crörterton Gesichtspunkt herzuleitcndo Verpflichtung bereits erfüllt. Dio Kosten für die ihi* hierdurch, entstandenen Aufwendungen sind also bei der zwischen den Parteien vorzunehmenden Abrechnung zu berücksichtigen „
Da nicht footgootcllt ist, wolchon Erlös die Boklegto durch die Verwertung der Holstoilo erzielt.hat, und dio Möglichkeit nicht ausgeschlossen worden kann, daß der Dries höher ist als dio von dom Kläger mit dom Zahlungsart rag verlangten Kosten für die Beseitigung dor zurück-gelassenen Anlagen, kann zur Soit auch der Feststollungs-antrag, soweit ihm stattgegebon ist, nicht abgewiooon werden o Ko bleibt den Berufungsgericht überlassen, gogebenon-1s eino Änderung diesos Antrags anzuregen.
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Ido Entscheidung ubor die Kosten dor Bevioion hängt von dor Endentscheidung in der Sacho selbst ab und ist deshalb den Berufungsgericht übertragen worden.
Dr. Kaidingor Br. Golhaar Br« KezgorT- ..Br« Meosner Idormai