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BGH · VIII ZR 76/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 76/13

Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Senat hat das Berufungsurteil auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 8. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. 5 Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurden die Kläger von der Beklagten als Tarifkunden versorgt.

BerufungsgerichtEuropäischeKläger

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 76/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.
Gründe:
I.
1	Die	Kläger bezogen von der Beklagten - einem regionalen Energiever-
sorgungsunternehmen - leitungsgebundenes Erdgas. Zum 1. Oktober 2004, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 erhöhte die Beklagte einseitig den Preis. Die Kläger widersprachen der Preiserhöhung.
2	Mit	ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit
 der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen.
3	Das	Amtsgericht	hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat das
 erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Senat hat das Berufungsurteil auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894). Nach Beweisaufnahme hat das
-3-
Berufungsgericht die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
4	1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst, b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"
5	Nach	den	von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurden die
 Kläger von der Beklagten als Tarifkunden versorgt. Damit kommt es auf die zitierte Vorlagefrage an, von deren Antwort es abhängt, ob § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGW ein wirksames Preisänderungsrecht beinhaltet.
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6	2.	Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
 Zustellung dieses Beschlusses.
Ball	Dr.	Freilesen	Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Dr. Schneider
 Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 04.08.2006 - 4A C 4063/06 (IV) -LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2013 - 9 S 574/06 -