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BGH · viii zr 75/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zr 75/65

Beide Parteien haben die Hauptsache für erledigt und sich damit einverstanden erklärt, daß eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung ergeht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nur der Beklagte zu 1 sei Vertragspartner der Klägerin gewordon. Daß nach dem Wortlaut des von den Gesellschaftern der Klägerin entworfenen Mietvertrages die Beklagte zu 2 .neben ihrem Ehemann als Mieterin vorgesehen gewesen sei, stehe dem nicht entgegen; denn der Umstand, daß die Beklagte zu 2 die Unterzeichnung trotz Mahnung durch die Klägerin abgelehnt habe, und daß das Mietverhältnis gleichwohl durchgeführt worden sei, ergebe, daß die Klägerin sich mit einem nur mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag begnügt habe. denn es hat den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, sie habe ursprünglich auch die Beklagte zu 2 als Mieterin in den Vertrag einbeziehen wollen, und habe, nachdem diese nicht unterzeichnet habe, ihre Unterschrift angemahnt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die in einem Rechtsstreit des Beklagten zu 1 gegen die Klägerin vorgelegte Erklärung der Beklagten zu 2 vom 4. klagten geltend machen vorsorglich abtreten ließ, so konnte das Berufungsgericht hierin ohne Rochtsverstoß eine prozeßtaktieche Maßnahme sehen, die nicht zu der Annahme zwang, die Beklagte zu 2 habe sich früher selbst als Partner des Mietvertrages vorn 20» Mai 1954 angesehen«, sprechung des Reichsgerichts sind auch die Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen oHG in einem Rechtsstreit der Gesellschaft Partei (HG Urteile vom 16. Sind danach die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte zu 2 nicht Vertragspartner war, einwandfrei, so ist nicht nur die Schriftform des § 566 BGB gewahrt und das Mietverhältnis grundsätzlich bis 31«Juli 1974 unkündbar, sondern es entfällt auch die Anwendbarkeit des § 154 Abs. 2 BGB, auf den die Klägerin im Revisionsrechtszuge hingewiesen hat. Begnügte sich die Klägerin damit, nur mit dem Beklagten zu 1 abzuschließen, so bedurfte es zur Wirksamkeit des Vertrages nicht der Beurkundung durch die Beklagte zu 2.Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1 danach zu Hecht mit der Begründung abgewiesen, er sei auf Grund des Mietvertrages zu dem Besitz der Häume berechtigt. Gegen die Beklagte zu 2, so hat es weiter ausgeführt, könne die Klage nicht mit Erfolg auf § 985 BGB gestützt werden, weil sie nicht Besitzerin der Räume, sondern Besitzdienerin ihres Ehemannes sei (§ 855 BGB). Das Berufungsgericht hat erwogen, daß die Beklagte zu 2 an dem Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes nicht beteiligt sei, und daß das Eolgeverhältnis aus § 855 BGB sich aus anderen Gründen als nur aus der Ehe ergebe« Baß diese Würdigung ohne Bezug auf tatsächliches Vorbringen erfolgt sei, wie die Revision bemängelt hat, trifft nicht zu. Es war unstreitig, daß die Beklagte an dem umfangreichen und von der häuslichen Sphäre deutlich getrennten Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes nicht beteiligt ist«

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 566 BGB
BGBRechtsstreitvertragenBerufungsgerichtParteiZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2088 064
BUNDESGERICHTSHOF
viii zr 75/65	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Q| L^B^straße Direktor a.D
______oHG in Liquidation in P
vertreten durch die Liquidatoren Karl JfllB un^ Hechtsanwalt Ludwig
 Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1. den Kaufmann Rudolf 2o seine Bhefrau Rosa
 beide in P^m, LfHjj^traße
 Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 19. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten J)r. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Ilezger, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
beschlossen*
Die Kosten des Hechtsstreit werden der Klägerin auferlegtp
 Gründe»
Die Klägerin hat von den beklagten Eheleuten Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume in dem ihr gehörenden Hausgrundstück in	L^BBstraße	verlangt.
Ihre Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Nach Einlegung der Revision hat sie das Grundstück veräußert. Beide Parteien haben die Hauptsache für erledigt und sich damit einverstanden erklärt, daß eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung ergeht.
Die nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO richtet sich in erster Linie danach, wie der Rechtsstreit ohne Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre. Es kommt also darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Revision Erfolg gehabt hätte.
 
Die Klägerin hatte geltend gemacht, der am 20«Mai 1954 zwischen den Parteien für die Zeit vom 1. August 1954 bis 31« Juli 1974 geschlossene Mietvertrag ermangele der in § 566 BGB vorgeschriebenen Schriftform, weil die Beklagte zu 2 ihn nicht unterschrieben habe* Der Vertrag sei daher nach § 566 Satz 2 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen kündbar gewesen. Die Kündigung sei mit Rechtsanwaltssehreiben vom 2. Januar 1963 erfolgt.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nur der Beklagte zu 1 sei Vertragspartner der Klägerin gewordon.
Mit ihm sei ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden. Daß nach dem Wortlaut des von den Gesellschaftern der Klägerin entworfenen Mietvertrages die Beklagte zu 2 .neben ihrem Ehemann als Mieterin vorgesehen gewesen sei, stehe dem nicht entgegen; denn der Umstand, daß die Beklagte zu 2 die Unterzeichnung trotz Mahnung durch die Klägerin abgelehnt habe, und daß das Mietverhältnis gleichwohl durchgeführt worden sei, ergebe, daß die Klägerin sich mit einem nur mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag begnügt habe.
Was die Revision gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden, vom erkennenden Senat daher nur beschränkt nachprüfbaren Erwägungen vorgebracht hat, sind im wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die erfolglos bleiben müssen, weil Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht vorliegen. Seine Würdigung ist angesichts des Verhaltens der Beteiligten bei Vertragschluß und angesichts des Umstandes, daß nur der Beklagte zu 1, nicht aber die Beklagte zu 2 Inhaber des in den gemieteten Räumen betriebenen Möbelgeschäfts ist, zu demindest möglich. Daß das
 Berufungsgericht wesentlichen Streitstoff Übersehen hat, ist nicht erkennbar. Die von der Revision als nicht gewürdigt bezeichneten Umstände sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführt. Daß das Berufungsgericht sicn nicht mit allen ausdrücklich auaeinandergesetzt hat, ist unschädlich, weil ersichtlich eine sachentsprechende Würdigung stattgefunden hat. Die Zeugen	und	HHHHB
brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen? denn es hat den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, sie habe ursprünglich auch die Beklagte zu 2 als Mieterin in den Vertrag einbeziehen wollen, und habe, nachdem diese nicht unterzeichnet habe, ihre Unterschrift angemahnt.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die in einem Rechtsstreit des Beklagten zu 1 gegen die Klägerin vorgelegte Erklärung der Beklagten zu 2 vom 4. Dezember 1961, wonach sie ihre Schadenersatzansprüche aus dem Mietvertrag an ihren Ehemann abtrat, nicht mit der Erwägung als unerheblich beurteilen dürfen, der Beklagte zu 1 habe damit nur aus prozeßtaktischen Gründen dem seinerzeit erhobenen Einwand der fehlenden Aktivlegitimation begegnen wollen. Das laufo, so meint die Revision, auf eine gegen § 1?8 ZPO verstoßende Billigung der Prozeßlüge hinaus«
Das ist nicht richtig. Auch in dem früheren Prozeß hatte der Erstbeklagte, der den Rechtsstreit zuerst unter der von ihm betriebenen Pirma geführt hatte, sich auf den Standpunkt gestellt, die Rechte aus dem Mietvertrag seien nur für diese Pirma, also für ihn begründet worden. Wie der vorliegende Prozeß zeigt, drohte der Streit um die Prago, ob die Beklagte zu 2 nicht doch Vertragspartner war, langwierig zu werden. Wenn der Beklagte zu 1 sich bei dieser Sachlage die Rechte seiner Ehefrau, - wie die Be-
 
klagten geltend machen vorsorglich abtreten ließ, so konnte das Berufungsgericht hierin ohne Rochtsverstoß eine prozeßtaktieche Maßnahme sehen, die nicht zu der Annahme zwang, die Beklagte zu 2 habe sich früher selbst als Partner des Mietvertrages vorn 20» Mai 1954 angesehen«,
Entgegen der Ansicht der Revision war der wie die Beklagten als Partei vernommene Gesellschafter der Klägerin Friedrich	nicht als Zeuge anzusehen. Rach der Recht»
sprechung des Reichsgerichts sind auch die Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen oHG in einem Rechtsstreit der Gesellschaft Partei (HG Urteile vom 16. Dezember 1902 - III 280/02 - und vom 2<,. Mai 1905 - 1 668/04 - = II ZPO § 573 Nr. 12 und 17). Daß Friedrich	sich in Konkurs
 befand, änderte hieran nichts, weil er nicht in einem Rechtsstreit der Konkursmasse, sondern in einem Prozeß der oHG, an der er als Gesellschafter beteiligt ist, vernommen wurde. Davon abgesehen gibt es keinen Grundsatz, wonach, wie die Revision anzunehmen scheint, Zeugenaussagen den Vorzug vor Angaben einer Partei genießen, die diese im Rahmen ihrer Parteivernehmung macht.
Sind danach die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte zu 2 nicht Vertragspartner war, einwandfrei, so ist nicht nur die Schriftform des § 566 BGB gewahrt und das Mietverhältnis grundsätzlich bis 31«Juli 1974 unkündbar, sondern es entfällt auch die Anwendbarkeit des § 154 Abs. 2 BGB, auf den die Klägerin im Revisionsrechtszuge hingewiesen hat. Begnügte sich die Klägerin damit, nur mit dem Beklagten zu 1 abzuschließen, so bedurfte es zur Wirksamkeit des Vertrages nicht der Beurkundung durch die Beklagte zu 2.
Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1 danach zu Hecht mit der Begründung abgewiesen, er sei auf Grund des Mietvertrages zu dem Besitz der Häume berechtigt. Gegen die Beklagte zu 2, so hat es weiter ausgeführt, könne die Klage nicht mit Erfolg auf § 985 BGB gestützt werden, weil sie nicht Besitzerin der Räume, sondern Besitzdienerin ihres Ehemannes sei (§ 855 BGB). Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden«
Das Berufungsgericht hat erwogen, daß die Beklagte zu 2 an dem Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes nicht beteiligt sei, und daß das Eolgeverhältnis aus § 855 BGB sich aus anderen Gründen als nur aus der Ehe ergebe« Baß diese Würdigung ohne Bezug auf tatsächliches Vorbringen erfolgt sei, wie die Revision bemängelt hat, trifft nicht zu. Es war unstreitig, daß die Beklagte an dem umfangreichen und von der häuslichen Sphäre deutlich getrennten Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes nicht beteiligt ist«
Da die Revision der Klägerin somit keinen Erfolg hätte haben können, waren ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzu^ erlogen.
Br. Hai dinger	Br. Mezger Br.	Weber
 Mormann
Braxmaier