in dom die Klägerin auf Ansprüche wegen der Zweckentfremdung des Nebenzimmers verzichtete und als Gegenleistung das zwischen den Parteien bestehende BierlieferungsvertrageVerhältnis um drei Jahre bis 1a Oktober 1978 verlängert wurde» Io Bas Berufungsgericht ist der Auffassung* die Beklagten könnten nach § 242 BGB nur eine zeitliche Begrenzung ihrer ausschließlichen Bierbezugsverpflichtung verlangen« Bieses Recht hätten sie nicht durch den Vergleich im Vorprozeß vcm 22o September I960 verloren« Gegen die Auslegung des Vergleichs wendet sich die Revision der Klägerin in erster Linie., während die Beklagten mit ihrer Revision den Standpunkt verfechten« die ihnen vertraglich auferlegten Pflichten seien derart 9 daß der Vertrag und die Vereinbarung Uber die Ver- Bas Berufungsgericht würdigt die Leistungen, zu denen die Klägerin sich im Januar 3950 verpflichtet hatte und die später hinzutratenc Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin entsprechend den schriftlichen Vereinbarungen vom 7<> und 23o Januar 3950 zunächst nur ein unverzinsliches Barlehen in Höhe von 3 370 £M gegeben, das nach dem Vertrage zu tilgen war, indem die Brauerei bei pünktlicher Einhaltung der Bierbezugsverpflichtung jährlich 4 # von dem Barlehen als Tilgung abzuschreiben hatteo Außerdem hat die Klägerin in den Vereinbarungen vom Januar 1950 die Verpflichtung übernommen, den Kaufpreis für ein an die Stadt FrflHHB veräußertes Grundstück in Höhe von 16 630 BM in zwölf Monatsraten ab Io April 1950 vorzustrockcn0 Ber Kaufpreis wurde von der Stadt am 2* Januar 1953 an die Klägerin bezahlte Welcher Aufwand an Zinsen durch diese Finanzierungshilfe zu Lasten der Klägerin verblieb, ist zwischen den Parteien streitige Ber Bi erlief erungs vertrag enthält keine Verpflichtung der Brauerei, den Abnehmern bestimmtes Inventar zur Verfügung zu stellen0 Bie Be klagten erkannten indes am 5«, Juli 3950 in besonderer Urkunde an, von der Klägerin ein Wirtschaftsbüffett mit Zu- *1955 (verschiedene Wirt*-ochaftsgegenstände - Wert *3 288 ?75 DM und 1 005 DM) und spätero Insgesamt will die Klägerin Inventar im Werte von 667?20 DM im Laufe der Jahre zur Verfügung gestellt haben«, Von diesen Werten gehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die im Vorprozeß überreich ten "Anerkennungen11 und Leihverträge aus« Für den Aufbau des Grundstücks Kfl^straße und der Gaststätte x\7i^ gflHHK AflB^S der mit einem Kostenaufwand von etwa 350 000 DM vorgenommen wurde«, steuerte die Klägerin ein dinglich gesichertes Darlehen von *3 6 000 DM bei? billigt werden0 Sie sei infolgedessen aber noch nicht sittenwidrig« vielmehr stehe den Beklagten insoweit nur der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu« mit dem sie der Bestimmung über die ihre wirtschaftliche Freiheit beschränkenden Vertragsdauer entgegentreten könnteno Dieses Recht hätten sie durch den Vergleich vom 22« September *960 nicht verloren« Ihr Verhalten könne nicht dahin verstanden werden.» daß sie hiermit den Vertrag vom 70/23o Januar 1950 als wirksam anerkennen wollten,» Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hätten die Beklagten sich durch den Vergleich nicht der Einwendungen gegen den Vertrag begeben wollen9 die ihnen zustünden« Auch bei einem ungewöhnlich langfristigen Bierlieferungsvertrag mit Ausschlicßlichkeitsklauscl setzt die Anwendung des § 138 Abs« 1 BGB voraus9 daß das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von inhalt 9 Beweggründen und Zweck zu entnehmenden Gesamt Charakter objektiv und subjektiv gegen dhfi gesunde Rechtsempfinden verstößt« Dabei ist., wie schon das Reichsgericht in RGZ 80? kann daher nicht bestehen bleiben<> Insoweit kommt es aber nicht nur auf den Wortlaut der die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Vertragsteiles einengenden Bestimmungen an, der einen Verstoß gegen die guten Sitten geltend machte vielmehr auch darauf, in welchem Sinne sie durch die Grundsätze von Treu und Glauben zu be~ stimmen sindo Der subjektive Tatbestand des § 138 Abs«. Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann nicht schlechthin schon darin erblickt werden, daß die Bierbezugsverpflichtung in dem Bierlieferungsvertrag ohne Rücksicht auf die etwaige frühere Rückzahlung des Darlehens auf 25 Jahre festgelogt war0 Eine solche Vertragsdauer ist zwar ungewöhnlich lang und steht jedenfalls in einem unangemessenen Verhältnis zu den von der Klägerin in dem Vertrag vom 7»/23o Januar 19§Ö übernommenen Leistungen«, Es muß hierbei aber berücksichtigt worden, daß die Beklagten, wie sie selbst vorgetragen haben, bei Abschluß dieses Vertrages weitere Hilfen der Klägerin im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung der Gaststätte K^^straße 0 und dem Wiederaufbau des Gasthofes 11Z0 gflüHIK A^^** erwartet und später auch in Anspruch genommen hcjben» Allerdings haben die Beklag- ten hierzu vorgetragen, daß die dann gewährte Hilfe der Klägerin ihren berechtigten Erwartungen nicht entsprochen habe0 Weiter muß aber auch berücksichtigt werden*, daß es an Peststellungen darüber fehlt, die Klägerin habe den Beklagten die lange Vertragsdauer aufgenötigto lie Klägerin hat hierzu vorgetragen, ihr sei von vornherein diese lange Vertragsdauer angeboten worden© Ferner kommt noch hinzu, daß den Beklagten entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung auch die Berufung auf § 242 EGE hinsichtlich der Vertragsdauer und der Ausschließlichkeitsklausel zur Verfügung steht, wenn die Entwicklung der Verhältnisse und wirtschaftlichen Gegoh benheiten dies rechtfertigen© Zu Unrecht meint die Revision der Beklagten, wollte man dem Grundsatz des § 242 EGB auch hinsichtlich der Vertragsdauer einen so weiten Anwendungsbereich geben wie im Berufungsurteil geschehen ist, so würde § 138 BGB Jedenfalls bei einseitig sittenwidrigen Dauerschuldverträgen überflüssig werden© Man brauche dann nur darauf zu verweisen, daß der Schuldner die einzelne Leistung nach § 242 BGB verweigern könne, wenn er durch sie in besondere Schwierigkeiten gerate© Eei dieser Rüge der Revision ist folgendes verkannt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine zeitliche Verkürzung einer vertraglich bestimmten Bier-tezugs- oder GetränkebezugsVerpflichtung nach § 242 BGB möglich, allerdings nicht immer schon dann, wenn der Abnehmer in besondere Schwierigkeiten gerät© Es kommt vielmehr auch hierbei darauf an, ob er im Verlaufe der Vertragszeit unverschuldet in solche Schwierigkeiten gerät, daß die Fortdauer der Bierbezugspflicht «ine übermäßige Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Freiheit darstellt © So ist in dem Urteil des I© Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23© November ?95? daß auch die Herabsetzung der Dauer einer Bierbezugspflicht gemäß § 242 BGB verlangt werden kanne Wenn dies der Fall sein sollteo dann könne aus der übermäßigen Dauer des Bier-abnahmeVertrages seine Sittenwidrigkeit nicht hergeleitet werden«, Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in seinen Urteil vom 22«, Januar 1964 - VIII ZR 274/62 - So 10 (WDR 1964« 747) angeschlossen® Eine Anpassung des Vertrages an veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten wird auch in den Urteil dos erkennenden Senats vom 31o Mai 1965 - VIII ZR 110/63 - in Bezug auf ein Vertrags-Verhältnis zwischen einer Brauerei und einem Bierverleger flir möglich erachtete In diesem Urteil ist darauf hingewiesen. daß nur wirklich schwerwiegende* die Existenz des Bierverlegers bedrohende Umstände zu einem Wegfall oder einer Milderung seiner Vertragspflichten führen können (aaO So 16)o Gerade bei einem langfristigen Bierlieferungsvertrag müssen indes beide Parteien damit rechnen«, daß sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten ändern und dann auch eine Anpassung der Bierbezugspflicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB erfolgen kann«, In dem Vertrage selbst wird die Gewährleistungspflicht “der Abnehmer" dafür5 daß die Verpflichtungen aus dem Vertrage auch vom Pächter und Rechtsnachfolger erfüllt werden* durch die Bestimmung eingeschränkt9 daß die Gewährleistung nicht bestehen soll* wenn die Weiterbetreibung der Bierwirtschaft oder der Weiterbezug aus der vBrauerei den Abnehmern aus Gründen nicht mehr zugemutet werden kann«, welche nicht in ihrer Person liegen«, Uber diesen ausdrücklich geregelten Fall hinaus muß aber die Klägerin sich eine Einschränkung der Bestimmungen über die Vertragsdauer oder Über den Umfang der Bierbezugspflicht gefallen lassens wenn dio? Der Ansicht der Revision der Beklagten, § 242 BOB sei nur dort nnzuwenden, wo die Vereinbarung als solche zur Slchezphg der Brauerei zu demindest erforderlich sei,, ihre Anwendung im Einzelfall aber zu ungerechtfertigten Härten für den Gastwirt führen könne, ist nicht zuzustimmen o Ein solcher Grundsatz kommt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu dem Ausdruck, Sofern eine Begrenzung der Verpflichtungen der Beklagten auf das Zumutbare gemäß § 242 EGB nicht gerechtfertigt ist, muß es auch hinsichtlich der Zeitdauer der von den Beklagten eingegangenen Verpflichtungen zu dem Bierbezug bei dem Vereinbarten bleiben. Im vorliegenden Palle muß im Rahmen des § 138 Abs, 1 BGB auch in Betracht gezogen werden, daß die Beklagten sich auch schon vor dem Vergleich vom September I960 wiederholt zu den übernommenen Verpflichtungen bekannt haben, als sie weitere Hilfe der Klägerin in Anspruch nahmen. Ein Verstoß gegen § 138 Abs, 1 BGB ergibt sich auch nicht schon daraus, daß die Klägerin die Bierbezugspflicht in dem Vertrage vom Januar 1950 auf mehrere noch nicht bestehende Gaststätten - erstreckte und die Beklagten sich zu dem Wiederaufbau der Gastwirtschaft AflB)" daß die Beklagten nach den ihnen auforlegten Bedingungen des Vertrages verpflichtet wurden« "auf einem etwa künftig von ihnen während der Vertragsdauer in derselben Gemeinde zu übernehmenden Anwesen eine Bierwirtschaft ordnungsgemäß zu betreiben und das für diese Bierv/irtschaft erforderliche Bier ausschließlich von der Brauerei zu beziehen”«, Diese Verpflichtung ist indes nach der Jormularbestimmung des Vertrages in Beziehung gesetzt zu den von den Beklagten nach dem Vertrageoder sonst in Anspruch genommenen Leistungen der Klägerin«, Die Verpflichtung unterliegt daher auch insoweit einer Auslegung gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben c Es kann nicht davon ausgegangen werden«, daß sie auch dann bestehen soll? Vielmehr käme es in diesem Rahmen rechtlich darauf an, ob das Gleichgewicht zwischen Leistung und “beanspruchter” Gegenleistung eine unerträgliche Störung erfahren würde«, wenn die Klägerin versuchen wollte« aus dieser Bestimmung Rechte für sich herzuleiten«, Deshalb hat die Klausel nicht die Tragweite«, die ihr die Revision beizulegen sucht? Soweit die Revision mit dieser Berechnung neue Tatsachen in den Rechtsstreit einführt, kann sie aus diesem Grunde keine Berücksichtigung findene Im übrigen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob das Berufungsgericht sich die Leistungen der Klägerin genügend vergegenwärtigt hato Darauf kommt es in diesem Rechtazuge deshalb nicht an c weil der Revision der Klägerin., soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde, aus anderen Gründen entsprochen werden mußo Die Klägerin macht geltend, der Vergleich vom 22oSeptember I960 schließe eine Begrenzung der Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug nach § 242 BGB aus0 Er könne nur dahin ausgelegt werden, daß die Parteien den verlängerten Vertrag als gültig ansahen und demnach eine gültige Verlängerurgvereinbarten«, Der Revision kann zwar nicht darin beigetreten werden, daß der Vergleich vom 22o September I960 eine Verkürzung der Vertragszeit schlechthin ausschließe o Denn die Beklagten können jedenfalls die Änderung der Verhältnisse nach Abschluß des Vergleichs geltend machen«, um hiermit ihr Verlangen nach Einschränkung der Biei*-bezugspflicht zu begründen«, Dagegen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten sich durch Abschluß des Vergleichs nicht der ihnen damals bereits zustehenden Einwendungen hinsichtlich der Dauer und des Fortbestandes der Bierbezugspflicht auu den Vertrage vom 7o/23» Januar 1950 begeben«, Is meint, aus dem Zweck des Prozeßvergleicho entnehmen zu können« die Beklagten hätten hiermit nicht den Bierbezugsvertrag als wirksam anerkennen wollenc 35s kommt jedoch darauf an, wie die Klägerin nach Treu und Glauben den Vergleich verstehen durfte und verstanden hato In der Verlängerung des Vertrages liegt zugleich die Verpflichtung der Beklagten, den Vertrag zu erfüllen9 Y/enn das nicht der Sinn des Vergleichs sein sollten 30 hätten die Beklagten bei seinem Abschluß ihren entgegenstehenden Willen zu dem Ausdruck bringen müssen«) Daß dies geschehen sei« wird Von Berufungsgericht nicht festgeatellt0 Dem Vergleich muß deshalb eine wesentliche Bedeutung auch für die Frage beigelegt werden«, ob die. Beklagten eine zeitliche Begrenzung der im Vergleich vereinbarten Vertrags-dauer nach Treu und Glauben beanspruchen dürfeno Be kommt hiernach entsc3ieidend darauf an«, welche Umstände nach dem Vergleich eingetreten sind, die eine Einschränkung der Bierbezufeopflicht rechtfertigen können« Das Berufungsgericht hat eine solc3ie Prüfung nicht vorgenommen« Das ist ein liecht sfehler« Das Berufungsgericht hätte also« gegebenenfalls mit Hilfe eines hierüber einzuholendon Sachverständigengutachtens« prüfen müssen, ob sich ein solches Bedürfnis fü?* ein Angebot von Spezialbieron in den beiden Gaststätten auf Grund der erhöhten Ansprüche, die Gäste solcher Gaststätten in der Stadt FrflBHUBBi stellen« entwickelt hat, daß der Klägerin nach Treu und Glauben zuzu demuten ist« einen begrenzten Ausschank oi-nes Spezialbieres oder zweier Sorten zuzulassen. ob durch eine solche Regelung den Belangen der Beklagten genügend Rechnung getragen wird« oder ob ihnen darüber hinaus noch eine Begrenzung der Vertragsdauer schlechthin zuzubilligen istc Im Rahnen dieser Prüfung wird dann auch zu berücksichtigen sein« welche Leistungen die Klägerin zugunsten ihrer Vertragspartner erbracht hat und 'o Weil die Beklagten in dem Vergleich vom 22 B September i960 sich auch zur Weitererfüllung der Ausschließ-lichkeitoklausel des Vertrages bekannt haben, kann ihnen keinesfalls schon für die nächsten Jahre eine völlige Preisteilung von der Verpflichtung zu dem Bierbezug zugebilligt werdeno Deshalb ist die Klage hinsichtlich des Auskunftsbegehrens der Klägerin schon jetzt als begründet anzuseher.o 2o Im Übrigen bedarf der Sachverhalt einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter* Dieser wird unter den vorstehenden Gesichtspunkten in erster Linie zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang der Klägerin zuzu demuten ist, einen Bezug von Fremdbier für die beiden Gaststätten zu gestatteno In Unfange der Aufhebung ist die Sache zur weiteren Aufklärung und anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno Beide Parteien werden im erneuten Berufungsverfahren Gewogenheit haben, ihr Vorbringen«, soweit sie dies für die vom Berufungsgericht vorzunehmende Prüfung für erforderlich haltenr zu ergänzen0 Dabei werden die Beklagten insbesondere auch darlegen können* in welchem Umfange es ihnen berechtigt erscheintP neben den Bier der Klägerin Spezialbiere auszuschenken oder zun Ausschank bringen zu lassen«, und ob und warum cs ihnen nicht möglich war«, die Pächter des Lokals "Zflp g®-AW zu dem ausschließlichen Bi er bezug bei der Klägerin zu verpflichten«.
BUNDESGERICHTSHOF 2127 049 IM NAMEN DES VOLKES VIII_ZR_75/64 URTEIL Verkündet am 5o Oktober ^966 Klett JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit < der Firma Ao B (HHHB Söhne Gesellschaft mit beschränkter Haftung? vertreten durch ihre Geschäftsführer DroAlbert BJHB undJDro Harald in Krßo Klägerin? Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigtog Rechtsanwälte Prof« und Br gegen den Gastwirt und Metzgermeister Heinrich Frau Martha J flHÜV gebo beide in Fr ao Bi traße Beklagten? Revisionskläger und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br o Der VIIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung von 5« Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dre Golhaar« Artl«, Dr« Mezger«, Dr0 Measner und Eraxnaier für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichto Karlsruhe - 5* Zivilsenat in Frei bürg - von 19* Dezember *963 wird insoweit zurückgewiesen«, als die Beklagten zur Erteilung von Auskunft verurteilt worden sind« In übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revisionen der Parteien aufgehoben«. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung«, auch über die Kosten der Revisionen« an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin«, die in GoflHHH^ eine Brauerei betreibt« verpflichtete die Beklagten und die inzwischen verstorbene Mutter des Beklagten zu 1 durch Formularvertrag vom *70 Januar 1950 mit Nachtragsvereinbarung vom 23« Januar 1950 zu dem ausschließlichen Bierbezug bei der Klägerin., 1er Vertrag sollte bis zu dem Io Oktober 1975 und darüberhinaus solange bestehen«, als die Abnehmer im Genuß eines Kredites der Brauerei3 sei es auf Grund eines Iarlehens«, sei es auf Grund eines Yfirtschaftskaufvertra-ges oder auf Grund eines anderen Geschäfte waren« oder die = Brauerei ala Burge für irgendeine Schuld der Abnehmer haftete (§'^)o Die finanziellen Gegenleistungen der Brauerei wurden in § 10 des Vertrages festgelegt« der durch die Ifachtragsvereinbarung abgeändert wurde«, In § 2 Abs» 1 des Vertrages verpflichteten sich “die Abnehmer11« während der ganzen Vertragsdauer auf dem Anwesen UZ9 A W in FrfBHBHHHi? und zwar sowohl auf dem Gründstück SflPstraßc 9 in Verbindung mit KBPstraßo 9 eis auch auf dem Grundstück KflPstraße fP oder auf einem etwa künftig von ihnen während der Vertragsdauer in derselben Gemeinde zu übernehmenden Anwesen eino Bi erwirtschaft fortdauernd ordnungsgemäß zu betreiben und das für diese Bi erwirtschaft erforderliche Bier ausschließlich von der Brauerei zu beziehen« § 2 Abs« 2 und 3 des Vordrucks lauten: "Die Abnehmer gewährleisten dies für die Vertrags-dauer auch für ihre Pächter und Rechtsnachfolger und deren Rechtsnachfolger, es sei denn«, daß die Weiter-betreitung der Bierwirtschaft oder der Weiterbezug des Bieres aus der Brauerei den Abnehmern aus Gründen nicht mehr zugemutet werden kann«, welche nicht in der Person der Abnehmer liegen«. Sie verpflichten sich insbesondere, die Verpflichtung zur fortlaufenden ordnungsmäßigen Führung einer Bierwirtschaft und zu dem ausschließlichen Bier bezug von der Brauerei den Pächtern und Rechtsnachfolgern bei einer Verpachtung, einem Verkauf oder einer sonstigen Abgabe der Wirtschaft in der Weise aufzuerlegen, daß die Pächter und Rechtsnachfolger im Pall einer weiteren Abgabe der Wirtschaft oder der Wirtschaftsführung die gleiche Verpflichtung ihren Pächtern oder Rechtsnachfolgern auf erlegen müssen«. Diese Rechte der Brauerei gehen auch auf ihre Rechtsnachfolger über«. Als Rechtsnachfolger gilt diejenige Brauerei, welche jeweils die Kundschaft der Brauerei auf Grund Vereinbarung mit dieser in der betreffenden Gegend übernimmt« Auf die Braustätto kommt es nicht an«" In Juli *1950 eröffneten die Beklagten auf dem Grundstück KpPstraße 9 eine Gastwirtschaft 0 Der gepalnte Aufbau der Gastwirtschaft "ZpPAfl^p" verzögerte sich» Die Klägerin gewährte hierfür ein Darlehen von 16 000 DMo Im Mai 1954 wurde der Gasthof "Z^p gflPPPP Afl^" auf dem Grundstück Kppstraße ■ (jetzt #1) eröffnet0 Die Gaststätte auf dem Grundstück K^pötraße |p gaben die Beklagten auf und vermieteten die Gebäulichkeiten an die Stadt FrppUHP zu Büro zwecken; später veräußerten sie das Grundstück an einen Elektromeister<> Als auf dem Grundstück SpP3traße (P eine Schnell ~ gaststötte errichtet war? stellte die Klägerin auch hierfür Inventar zur Verfügung„ Im Jahre I960 kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreits weil die Beklagten das Nebenzimmer der Gaststätte "ZflP gflPBP Aflp“ anderweitig als Büroraum vermietet hatten0 Die Parteien beendeten den Rechtsstreit durch Vergleich vom 29® September I960? in dom die Klägerin auf Ansprüche wegen der Zweckentfremdung des Nebenzimmers verzichtete und als Gegenleistung das zwischen den Parteien bestehende BierlieferungsvertrageVerhältnis um drei Jahre bis 1a Oktober 1978 verlängert wurde» In Frühjahr 1962 verpachteten die Beklagten die Hotelgaststatte "ZP gflPP Aflp19 ohne den Pächtern die Bierbezugsverpflichtung aufzuerlegen0 Dieee bezogen indes weiter Biere der Klägerin» Die Gaststätte "HapPPBP“ auf dem Anwesen S®ötraße p bauten die Beklagten Anfang 1962 um und eröffnoten sic wieder unter der Bezeichnung "Caffe-GrlHPPP am HflP'o Diese führten sie selbst und schenkten dort außer dem;Bier der Klägerin noch andere -Biere (M HO ' und Biere der Brauerei ■’S aus o Die restlichen Darlehen der Klägerin haben die Beklag« ten zurückgezahlt e Auch das ihnen im Laufe der Jahre von der Klägerin zur Verfügung gestellte Inventar wurde an diese zurückgegeben., ausgenommen ein Wirtschaftsbüffotto Mit der am 30o Juni 1962 zugestellten Klage begehrte die Klägerin *) die Beklagten zu verurteilen a) es zu unterlassen«, bis 1« Oktober 1978 und dar- überhinaus solange« als sie im Besitz von Leihinventar der Klägerin sind? im Caf£-GrflHHfc am in (SfPstraße flP) Bie- re anderer Brauereien als der Klägerin zu bezie-hen? auszuschenken oder zu verkaufen«, b) darüber Auskunft zu geben«, v/elcher Art und Menge von Bieren anderer Brauereien als der Klägerin sic seit Io Januar 1962 bezogen haben 2} fcetzustellen«, daß die Beklagten verpflichtet sind? a) der Klägerin den Schaden zu ersetzen«, der sich auf Grund der Auskunftserteilung ergibt« b) Schadensersatz zu leisten«, weil der Pächter des Gasthofes AflV andere Biere als Biere der Klägerin bezieht«, ausschenkt oder verkauft o Die Beklagten sind den Ansprüchen mit der Begründung entgegengetreten« der Bierbozugsvortrag sei nichtig«, die Klägerin habe ihnen unzu demutbare Bindungen auferlogt und ihre Y/irtschaftliche Bewegungsfreiheit in einem Maße behin- dert und eingeengte das sich mit dem Sittengesetz nicht vereinbaren lasso«Bio von der Klägerin in dem Vertrag vom Januar -950 und später gewährten Leistungen stündon in einem groben Mißverhältnis zu den Vorteilen* die die Klägerin sich ausbedungen und inzwischen aus den Bierlieferungen gezogen habe« Außerdem sei es in einem Fremdenverkehrsort wie erforderlich 9in den bezeichneten Gaststätten auch Spezialbiere auszuschen-ken« Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben« Bas Oberlandesgericht hat die Verurteilung zur Unterlassung auf die Zeit bi3 zu dem 1« Oktober '1968 und die getroffone Feststellung hinsichtlich der Gaststätte HG®-fliH bis Io August *2968 begrenzt* im übrigen je- doch die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Bie Revision der Klägerin richtet sich gegen die teilweise Abweisung der Klage* während die Beklagten mit ihrer Revision die volle Abweisung der Klage erstreben« Leide Parteien beantragen wechselseitig« das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen« Ent s c hoi dungsgründe; Io Bas Berufungsgericht ist der Auffassung* die Beklagten könnten nach § 242 BGB nur eine zeitliche Begrenzung ihrer ausschließlichen Bierbezugsverpflichtung verlangen« Bieses Recht hätten sie nicht durch den Vergleich im Vorprozeß vcm 22o September I960 verloren« Gegen die Auslegung des Vergleichs wendet sich die Revision der Klägerin in erster Linie., während die Beklagten mit ihrer Revision den Standpunkt verfechten« die ihnen vertraglich auferlegten Pflichten seien derart 9 daß der Vertrag und die Vereinbarung Uber die Ver- V längerungdes Vertrages nach § 338 BGB nichtig seieno Beide Parteien wenden sich auch gegen einzelne Feststellungen des Berufungsgerichts und rügen , es habe v/es entliehe Umstände und das Parteivorbringen nicht oder nicht genügend berücksichtigt 0 II o Bas Berufungsgericht würdigt die Leistungen, zu denen die Klägerin sich im Januar 3950 verpflichtet hatte und die später hinzutratenc Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin entsprechend den schriftlichen Vereinbarungen vom 7<> und 23o Januar 3950 zunächst nur ein unverzinsliches Barlehen in Höhe von 3 370 £M gegeben, das nach dem Vertrage zu tilgen war, indem die Brauerei bei pünktlicher Einhaltung der Bierbezugsverpflichtung jährlich 4 # von dem Barlehen als Tilgung abzuschreiben hatteo Außerdem hat die Klägerin in den Vereinbarungen vom Januar 1950 die Verpflichtung übernommen, den Kaufpreis für ein an die Stadt FrflHHB veräußertes Grundstück in Höhe von 16 630 BM in zwölf Monatsraten ab Io April 1950 vorzustrockcn0 Ber Kaufpreis wurde von der Stadt am 2* Januar 1953 an die Klägerin bezahlte Welcher Aufwand an Zinsen durch diese Finanzierungshilfe zu Lasten der Klägerin verblieb, ist zwischen den Parteien streitige Ber Bi erlief erungs vertrag enthält keine Verpflichtung der Brauerei, den Abnehmern bestimmtes Inventar zur Verfügung zu stellen0 Bie Be klagten erkannten indes am 5«, Juli 3950 in besonderer Urkunde an, von der Klägerin ein Wirtschaftsbüffett mit Zu- - 8 behör im Werte von insgesamt ? 278 DM in Leihe zu dem Bierverkauf erhalten zu haben«, Weitere Leihverträge über Inventarstücke folgten in den Jahren 1951 (Flaschenschrank -Wert 250 DM? eine Eiskiste - Wert 220 DM)? ‘3952 iGarten-tische und -Stühle « Wert *372 DM)? '2954 (Wirtschaftsbüf-fett mit Zubehör - Wert 4 HO DM) ? *1955 (verschiedene Wirt*-ochaftsgegenstände - Wert *3 288 ?75 DM und 1 005 DM) und spätero Insgesamt will die Klägerin Inventar im Werte von 667?20 DM im Laufe der Jahre zur Verfügung gestellt haben«, Von diesen Werten gehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die im Vorprozeß überreich ten "Anerkennungen11 und Leihverträge aus« Für den Aufbau des Grundstücks Kfl^straße und der Gaststätte x\7i^ gflHHK AflB^S der mit einem Kostenaufwand von etwa 350 000 DM vorgenommen wurde«, steuerte die Klägerin ein dinglich gesichertes Darlehen von *3 6 000 DM bei? das mit 2 $£ über dem Diskontsatz der Landes zentral bank zu verzinsen war«. Im Jahre 1958 gab sie für den Ankauf von Gartenmöbeln ein Darlehen von 708?95 DM? das mit jährlich 20 # abgeschrieben werden sollte» Das Berufungsgericht berücksichtigt weiter zugunsten v der Klägerin? auf die Kredithilfen und die kostenlose Überlassung von Inventar sei es mit zurückzuführen? daß die Beklagten schon im Jahre 1950 wieder eine Gastwirtschaft aufbauen konnten«, Trotzdem müsse? so meint das Berufungsgericht? die vereinbarte ausschließliche Biertoe-Zugsverpflichtung auf die Dauer von mindestens 25 Jahren als ungewöhnlich lang angesehen werden» Da sie außerdem nicht auf eine Gaststätte beschränkt sei? bedeute sie eine übermäßige und daher unbillig drückende Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beklagten» Die Vereinbarung (gemeint vom Januar 1950J müsse deshalb miß- - 9 « billigt werden0 Sie sei infolgedessen aber noch nicht sittenwidrig« vielmehr stehe den Beklagten insoweit nur der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu« mit dem sie der Bestimmung über die ihre wirtschaftliche Freiheit beschränkenden Vertragsdauer entgegentreten könnteno Dieses Recht hätten sie durch den Vergleich vom 22« September *960 nicht verloren« Ihr Verhalten könne nicht dahin verstanden werden.» daß sie hiermit den Vertrag vom 70/23o Januar 1950 als wirksam anerkennen wollten,» Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hätten die Beklagten sich durch den Vergleich nicht der Einwendungen gegen den Vertrag begeben wollen9 die ihnen zustünden« III o In Übereinstimmung mit dem Gedankengang des Berufungsgerichts soll zunächst geprüft werden., ob der Bierlieferungsvertrag ohne Rücksicht auf die Verlängerung der BierbezugsVerpflichtung im Vergleich vom 22« September I960 um 3 Jahre als nichtig anzusehen ist« Auch bei einem ungewöhnlich langfristigen Bierlieferungsvertrag mit Ausschlicßlichkeitsklauscl setzt die Anwendung des § 138 Abs« 1 BGB voraus9 daß das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von inhalt 9 Beweggründen und Zweck zu entnehmenden Gesamt Charakter objektiv und subjektiv gegen dhfi gesunde Rechtsempfinden verstößt« Dabei ist., wie schon das Reichsgericht in RGZ 80? 219r 221 ausgeführt hats zu üirüfen«, ob das Geschäft mit dem in der Sitto? in der Übung zutage tretenden Empfinden der ‘’Volksgenossen11 (so RG aaO)?gemessen an einem durchschnittlichen Maßstab«, sich in Widerspruch setzt« Ist das der Fall* so verletzt es die guten Sitten und kann daher nicht bestehen bleiben<> Insoweit kommt es aber nicht nur auf den Wortlaut der die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Vertragsteiles einengenden Bestimmungen an, der einen Verstoß gegen die guten Sitten geltend machte vielmehr auch darauf, in welchem Sinne sie durch die Grundsätze von Treu und Glauben zu be~ stimmen sindo Der subjektive Tatbestand des § 138 Abs«. 1 kann allerdings auch schon aus dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschlossen werden, wenn sich der Betreffende böswillig oder auch nur grobfahrlässig der Erkenntnis verschlossen hat«, der Vertragsgegnerhabe sich auB einer mißlichen Lage heraus auf die schweren Vertragsbedingungen eingelassen (BGH Urt0 v« löo Juni 1957 - VIII ZR 221/56 So 8* 6» Juli 1966 -VIII ZR 92/64-So 17 - WM 1966, 832-BB 1966, 1388). Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann nicht schlechthin schon darin erblickt werden, daß die Bierbezugsverpflichtung in dem Bierlieferungsvertrag ohne Rücksicht auf die etwaige frühere Rückzahlung des Darlehens auf 25 Jahre festgelogt war0 Eine solche Vertragsdauer ist zwar ungewöhnlich lang und steht jedenfalls in einem unangemessenen Verhältnis zu den von der Klägerin in dem Vertrag vom 7»/23o Januar 19§Ö übernommenen Leistungen«, Es muß hierbei aber berücksichtigt worden, daß die Beklagten, wie sie selbst vorgetragen haben, bei Abschluß dieses Vertrages weitere Hilfen der Klägerin im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung der Gaststätte K^^straße 0 und dem Wiederaufbau des Gasthofes 11Z0 gflüHIK A^^** erwartet und später auch in Anspruch genommen hcjben» Allerdings haben die Beklag- ten hierzu vorgetragen, daß die dann gewährte Hilfe der Klägerin ihren berechtigten Erwartungen nicht entsprochen habe0 Weiter muß aber auch berücksichtigt werden*, daß es an Peststellungen darüber fehlt, die Klägerin habe den Beklagten die lange Vertragsdauer aufgenötigto lie Klägerin hat hierzu vorgetragen, ihr sei von vornherein diese lange Vertragsdauer angeboten worden© Ferner kommt noch hinzu, daß den Beklagten entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung auch die Berufung auf § 242 EGE hinsichtlich der Vertragsdauer und der Ausschließlichkeitsklausel zur Verfügung steht, wenn die Entwicklung der Verhältnisse und wirtschaftlichen Gegoh benheiten dies rechtfertigen© Zu Unrecht meint die Revision der Beklagten, wollte man dem Grundsatz des § 242 EGB auch hinsichtlich der Vertragsdauer einen so weiten Anwendungsbereich geben wie im Berufungsurteil geschehen ist, so würde § 138 BGB Jedenfalls bei einseitig sittenwidrigen Dauerschuldverträgen überflüssig werden© Man brauche dann nur darauf zu verweisen, daß der Schuldner die einzelne Leistung nach § 242 BGB verweigern könne, wenn er durch sie in besondere Schwierigkeiten gerate© Eei dieser Rüge der Revision ist folgendes verkannt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine zeitliche Verkürzung einer vertraglich bestimmten Bier-tezugs- oder GetränkebezugsVerpflichtung nach § 242 BGB möglich, allerdings nicht immer schon dann, wenn der Abnehmer in besondere Schwierigkeiten gerät© Es kommt vielmehr auch hierbei darauf an, ob er im Verlaufe der Vertragszeit unverschuldet in solche Schwierigkeiten gerät, daß die Fortdauer der Bierbezugspflicht «ine übermäßige Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Freiheit darstellt © So ist in dem Urteil des I© Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23© November ?95? ( I1DR 1952, 222 « NJV7 1952, 344 = JZ 1952, 366 « BB 1952, 68) unter Hin- weis auf RGZ 1529 25% 254 ausgesprochen worden.* daß auch die Herabsetzung der Dauer einer Bierbezugspflicht gemäß § 242 BGB verlangt werden kanne Wenn dies der Fall sein sollteo dann könne aus der übermäßigen Dauer des Bier-abnahmeVertrages seine Sittenwidrigkeit nicht hergeleitet werden«, Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in seinen Urteil vom 22«, Januar 1964 - VIII ZR 274/62 - So 10 (WDR 1964« 747) angeschlossen® Eine Anpassung des Vertrages an veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten wird auch in den Urteil dos erkennenden Senats vom 31o Mai 1965 - VIII ZR 110/63 - in Bezug auf ein Vertrags-Verhältnis zwischen einer Brauerei und einem Bierverleger flir möglich erachtete In diesem Urteil ist darauf hingewiesen. daß nur wirklich schwerwiegende* die Existenz des Bierverlegers bedrohende Umstände zu einem Wegfall oder einer Milderung seiner Vertragspflichten führen können (aaO So 16)o Gerade bei einem langfristigen Bierlieferungsvertrag müssen indes beide Parteien damit rechnen«, daß sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten ändern und dann auch eine Anpassung der Bierbezugspflicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB erfolgen kann«, In dem Vertrage selbst wird die Gewährleistungspflicht “der Abnehmer" dafür5 daß die Verpflichtungen aus dem Vertrage auch vom Pächter und Rechtsnachfolger erfüllt werden* durch die Bestimmung eingeschränkt9 daß die Gewährleistung nicht bestehen soll* wenn die Weiterbetreibung der Bierwirtschaft oder der Weiterbezug aus der vBrauerei den Abnehmern aus Gründen nicht mehr zugemutet werden kann«, welche nicht in ihrer Person liegen«, Uber diesen ausdrücklich geregelten Fall hinaus muß aber die Klägerin sich eine Einschränkung der Bestimmungen über die Vertragsdauer oder Über den Umfang der Bierbezugspflicht gefallen lassens wenn dio? durch Änderungen in den Verhältnissen gerechtfertigt ist«, die bei dem Abschluß des Vortrages nicht vorausgesehen wurden«. Gerade langfristige Ver- träge unterliegen insoweit der Anwendung des § 242 BGB, Der Ansicht der Revision der Beklagten, § 242 BOB sei nur dort nnzuwenden, wo die Vereinbarung als solche zur Slchezphg der Brauerei zu demindest erforderlich sei,, ihre Anwendung im Einzelfall aber zu ungerechtfertigten Härten für den Gastwirt führen könne, ist nicht zuzustimmen o Ein solcher Grundsatz kommt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu dem Ausdruck, Sofern eine Begrenzung der Verpflichtungen der Beklagten auf das Zumutbare gemäß § 242 EGB nicht gerechtfertigt ist, muß es auch hinsichtlich der Zeitdauer der von den Beklagten eingegangenen Verpflichtungen zu dem Bierbezug bei dem Vereinbarten bleiben. Im vorliegenden Palle muß im Rahmen des § 138 Abs, 1 BGB auch in Betracht gezogen werden, daß die Beklagten sich auch schon vor dem Vergleich vom September I960 wiederholt zu den übernommenen Verpflichtungen bekannt haben, als sie weitere Hilfe der Klägerin in Anspruch nahmen. Dem steht nicht entgegen, daß dies geschehen sein mag» weil die Beklagten von der Wirksamkeit des Vertrages vom Januar 1950 ausgingen? in dem die Revision eine wirtschaftliche Knebelung der Beklagten erblickt. Ein Verstoß gegen § 138 Abs, 1 BGB ergibt sich auch nicht schon daraus, daß die Klägerin die Bierbezugspflicht in dem Vertrage vom Januar 1950 auf mehrere noch nicht bestehende Gaststätten - erstreckte und die Beklagten sich zu dem Wiederaufbau der Gastwirtschaft AflB)" verpflichteten. Mag diese Verpflichtung auch eine finanzielle Beweglichkeit vorausgesetzt haben., wie die Revision geltend macht» so fehlt es doch insoweit an einer ausreichenden Darlegung dafür, daß die Beklagten durch ,, *A ... Übernahme dieser Verpflichtungen in unvorhergesehene ernstliche Schwierigkeiten geraten sind und warum sie trotzdem die übernommene Bierbezugspflicht auch in den späteren Vereinbarungen (Leihverträgen) noch anerkannt haben«, Die Revision hält es für besonders sittenwidrig? daß die Beklagten nach den ihnen auforlegten Bedingungen des Vertrages verpflichtet wurden« "auf einem etwa künftig von ihnen während der Vertragsdauer in derselben Gemeinde zu übernehmenden Anwesen eine Bierwirtschaft ordnungsgemäß zu betreiben und das für diese Bierv/irtschaft erforderliche Bier ausschließlich von der Brauerei zu beziehen”«, Diese Verpflichtung ist indes nach der Jormularbestimmung des Vertrages in Beziehung gesetzt zu den von den Beklagten nach dem Vertrageoder sonst in Anspruch genommenen Leistungen der Klägerin«, Die Verpflichtung unterliegt daher auch insoweit einer Auslegung gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben c Es kann nicht davon ausgegangen werden«, daß sie auch dann bestehen soll? wenn die Beklagten im Hinblick auf die Leistungen der Klägerin eine ihnen unzu demutbare Belastung hierdurch erfahren würden«. Vielmehr käme es in diesem Rahmen rechtlich darauf an, ob das Gleichgewicht zwischen Leistung und “beanspruchter” Gegenleistung eine unerträgliche Störung erfahren würde«, wenn die Klägerin versuchen wollte« aus dieser Bestimmung Rechte für sich herzuleiten«, Deshalb hat die Klausel nicht die Tragweite«, die ihr die Revision beizulegen sucht? um daraus eine Nichtigkeit der Bi er be zugs Vereinbarung herzuleiten«, Auch die sonstigen Ausführungen der Revision? mit denen «sie die Nichtanwendung des § ?38 Abs0 1 BGB rügt? ergeben keine durchgreifenden Bedenken gegen das Berufungsurteil o *5 « IVo Es kommt daher darauf an» ob das Berufungsgericht die Leistungspflichten der Beklagten im Rahmen des § 242 £GBr wie geschehen., zeitlich begrenzen durfte oder ob ihm hierbei«, wie die Revision der Klägerin meint» Rechtsfehler unterlaufen sindo Rach dor Feststellung des Berufungsgerichts im Tatbestand waren die Beträge von 3 370 DM und 708»95 DM verlorene Zuschüsse und brauchten von der Beklagten weder verzinst noch zurückgezahlt zu werdeno Sie wurden (unstreitig) mit einem jährlichen Prozentsatz abgeschrieben0 Die anderen Leistungen» die das Berufungsgericht festgostellt hat» sind oben wiedergegeben <, Die Klägerin bezifferte ihre GesamtaufWendungen im Interesse der Beklagten auf 48 376»74 DM (Schriftsatz vom 4<> Oktober 1963 S«. 7-9) o Die Revision der Klägerin rügt» das Berufungsgericht habe die Leistungen» die diese erbracht habe, nicht erschöpfend gesehen0 Es lasse außer Betracht» daß zu den berücksichtigten Geldleistungen noch die Zinsen und sonstigen Aufwendungen hin~ zuträtenc Die Zinsaufwendungen für die Zwischenfinanzie-rung des Kaufpreises, der von der Stadt zu erbringen war» berechnet die Klägerin in einer dem Revisionsgericht vorgelegten Aufstellung,, Die Revision macht folgende Leistungen geltende a) Zinsen der Zwischenfinanzierung dazu sonstige Unkosten b) Aufwendungen für das Darlehen von *6 000 DM c) Ai» auf die verlorenen Zuschüsse von 3 370 und 708P95 LM und d) eine Eisvergütung mit Übertrag 1 730,94 DM 660•00 DM 2 428,98 DM 6 906»90 DM 239?08 DM 4 053 ‘>09 DM 16 048»99 DM -:6 Übertrag e^ Verzinsung der Aufwendungen für '6 048.99 DM Inventar rde 15 000,00 IM Summa 3“* 048,99 DM Soweit die Revision mit dieser Berechnung neue Tatsachen in den Rechtsstreit einführt, kann sie aus diesem Grunde keine Berücksichtigung findene Im übrigen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob das Berufungsgericht sich die Leistungen der Klägerin genügend vergegenwärtigt hato Darauf kommt es in diesem Rechtazuge deshalb nicht an c weil der Revision der Klägerin., soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde, aus anderen Gründen entsprochen werden mußo Die Klägerin macht geltend, der Vergleich vom 22oSeptember I960 schließe eine Begrenzung der Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug nach § 242 BGB aus0 Er könne nur dahin ausgelegt werden, daß die Parteien den verlängerten Vertrag als gültig ansahen und demnach eine gültige Verlängerurgvereinbarten«, Der Revision kann zwar nicht darin beigetreten werden, daß der Vergleich vom 22o September I960 eine Verkürzung der Vertragszeit schlechthin ausschließe o Denn die Beklagten können jedenfalls die Änderung der Verhältnisse nach Abschluß des Vergleichs geltend machen«, um hiermit ihr Verlangen nach Einschränkung der Biei*-bezugspflicht zu begründen«, Dagegen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten sich durch Abschluß des Vergleichs nicht der ihnen damals bereits zustehenden Einwendungen hinsichtlich der Dauer und des Fortbestandes der Bierbezugspflicht auu den Vertrage vom 7o/23» Januar 1950 begeben«, Is meint, aus dem Zweck des Prozeßvergleicho entnehmen zu können« die Beklagten hätten hiermit nicht den Bierbezugsvertrag als wirksam anerkennen wollenc 35s kommt jedoch darauf an, wie die Klägerin nach Treu und Glauben den Vergleich verstehen durfte und verstanden hato In der Verlängerung des Vertrages liegt zugleich die Verpflichtung der Beklagten, den Vertrag zu erfüllen9 Y/enn das nicht der Sinn des Vergleichs sein sollten 30 hätten die Beklagten bei seinem Abschluß ihren entgegenstehenden Willen zu dem Ausdruck bringen müssen«) Daß dies geschehen sei« wird Von Berufungsgericht nicht festgeatellt0 Dem Vergleich muß deshalb eine wesentliche Bedeutung auch für die Frage beigelegt werden«, ob die. Beklagten eine zeitliche Begrenzung der im Vergleich vereinbarten Vertrags-dauer nach Treu und Glauben beanspruchen dürfeno Be kommt hiernach entsc3ieidend darauf an«, welche Umstände nach dem Vergleich eingetreten sind, die eine Einschränkung der Bierbezufeopflicht rechtfertigen können« Das Berufungsgericht hat eine solc3ie Prüfung nicht vorgenommen« Das ist ein liecht sfehler« Die Beklagten haben im Frühjahr *962 die Hotolgast-r.tätte verpachtet und Anfang ':962 die von ihnen betriebene Gaststätte umgebauto In Schreiben vom 12. März *962 bat der Beklagte zu ? die Klägerin« der Aufnahme von zwei Flaschenbiersorten von Spezielbieren in diesen beiden Gaststätten zuzustimmen, wobei die Biere der Klägerin in erster Linie berücksichtigt werden sollten« Dies würde, so heißt es in dem Schreiben, schon aus preislichen Gründen der Fall sein« Daraus kann entnommen werden, daß die langfristige Bindung an den Vertrag die Beklagten hauptsächlich deshalb störte« weil sie nur die Biere der Klägerin zu dem Ausschank bringen durften« Hierfür spricht noch, daß die Beklagten im Rechtsstreit weder Preis noch Güte der Biere der Klägerin .8 beanstandet habeno Ferner« daß der Beklagte zu ; ln seinem Schreiben sogar darauf hinwies, der weitere Ausschank der Biere der Klägerin als Hauptbier werde auch schon wegen des Preises erfolgen. Bas Berufungsgericht hätte daher untersuchen müssen, ob die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet ist« diesen Wünschen der Beklagten, auch Spezialbiere ausschenken zu dürfen* zu entsprecheno und erst danach prüfen dürfen,, ob und in welchem Umfange eine Verkürzung der Vertragszeit nach Treu und Glauben geboten erscheint„ Die Klägerin hat das Ansinnen des Beklagten zunächst mit Schreiben der von ihr beauftragten Rechtsanwälte vom 22o März *962 und später unter Bezugnahme hierauf mit eigenem Schreiben vom 9c April 1962 abgelehnto Ihrer Befürchtung, der Ausschank ihrer Biere könnte bei einem Nachgeben in diesem Punkt zu sehr beeinträchtigt werden« könnte Rechnung getragen werden, indem die Mengen bestimmter Sorten Fremdbier, die im Jahre ausgeschenkt werden dürfen« begrenzt werden. Das Berufungsgericht hätte also« gegebenenfalls mit Hilfe eines hierüber einzuholendon Sachverständigengutachtens« prüfen müssen, ob sich ein solches Bedürfnis fü?* ein Angebot von Spezialbieron in den beiden Gaststätten auf Grund der erhöhten Ansprüche, die Gäste solcher Gaststätten in der Stadt FrflBHUBBi stellen« entwickelt hat, daß der Klägerin nach Treu und Glauben zuzu demuten ist« einen begrenzten Ausschank oi-nes Spezialbieres oder zweier Sorten zuzulassen. Erat nach Prüfung dieser Frage kann entschieden werden. ob durch eine solche Regelung den Belangen der Beklagten genügend Rechnung getragen wird« oder ob ihnen darüber hinaus noch eine Begrenzung der Vertragsdauer schlechthin zuzubilligen istc Im Rahnen dieser Prüfung wird dann auch zu berücksichtigen sein« welche Leistungen die Klägerin zugunsten ihrer Vertragspartner erbracht hat und !9 - welche Vorteile ihr demgegenüber bisher aus Lieferungen auf Grund des Vertrages zugeflossen sind* Aus diesen Rechtsgründen kann das Berufungsurteil nicht bestätigt werden, soweit das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin entschieden hat«, Vo Unter den vorstehenden Gesichtspunkten muß aber auch die Revision der Beklagten zu dem Teil Erfolg haben 'o Weil die Beklagten in dem Vergleich vom 22 B September i960 sich auch zur Weitererfüllung der Ausschließ-lichkeitoklausel des Vertrages bekannt haben, kann ihnen keinesfalls schon für die nächsten Jahre eine völlige Preisteilung von der Verpflichtung zu dem Bierbezug zugebilligt werdeno Deshalb ist die Klage hinsichtlich des Auskunftsbegehrens der Klägerin schon jetzt als begründet anzuseher.o Insoweit haben die Beklagten keine genügenden Tatsachen vorgetragen, die geeignet sein könnten, den Antrag auf Abweisung der Klage zu rechtfertigeno 2o Im Übrigen bedarf der Sachverhalt einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter* Dieser wird unter den vorstehenden Gesichtspunkten in erster Linie zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang der Klägerin zuzu demuten ist, einen Bezug von Fremdbier für die beiden Gaststätten zu gestatteno VI o XdnccL war die-Revision der Beklagten insoweit zurückzuweisen, als sie zur Auskunft verurteilt worden sindo In übrigen war das Bei’ufungsurteil auf die Revision beider Parteien aufzuheben* In Unfange der Aufhebung ist die Sache zur weiteren Aufklärung und anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno Beide Parteien werden im erneuten Berufungsverfahren Gewogenheit haben, ihr Vorbringen«, soweit sie dies für die vom Berufungsgericht vorzunehmende Prüfung für erforderlich haltenr zu ergänzen0 Dabei werden die Beklagten insbesondere auch darlegen können* in welchem Umfange es ihnen berechtigt erscheintP neben den Bier der Klägerin Spezialbiere auszuschenken oder zun Ausschank bringen zu lassen«, und ob und warum cs ihnen nicht möglich war«, die Pächter des Lokals "Zflp g®-AW zu dem ausschließlichen Bi er bezug bei der Klägerin zu verpflichten«. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits hängt im wesentlichen von der Endentscheidung ab und ist daher dem Berufungsgericht in vollem Umfange übertragen wordene Dro Gelhaar Artl Dr«. Mezger Dro Messner Braxmaier