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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte lieferte zunächst auf Abruf die bestellten Steine« Als sich ein Mehrbedarf herausstellte, gab die Klägerin fernmündlich bei der Beklagten weitere Nachbestellungen auf und wies sie ausdrücklich an, die Rechnungen für die Nachlieferungen ebenfalls an die Hüttenwerk GmbH zu richten« Sämtliche Rechnungen wurden von dieser Firma beglichen« Zur Begründung ihrer Aktivlegitimation stützte sich die Klägerin auch auf die Abtretungserklärung der Hütten-werk GmbH vom 26« April 1961, in der diese ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hate Die Beklagte hat bestritten, daß Über die Nachbestellungen ein Kaufvertrag mit der Klägerin zustande gekommen sei* Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen ln ihren Lieferungsbedingungen berufen, die auch bei den Nachbestellungen Vertragsinhalt geworden seien« Io Das Berufungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß auch über die Nachbestellungen ein Lieferungsvertrag zwischen der Hüttenwerk 00 GmbH und der Beklagten zustande gekommen sei 0 Die Ansprüche der Klägerin (aus abgetretenem Hecht) seien nach den ''Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten zu beurteilen«, Durch die Frei Zeichnungsklausel unter dem Abschnitt "Beanstandungen" seien Ansprüche auf Schadensersatz schlechthin ausgeschlossen <> Diese Freizeichnung beschränke sich nicht auf Schadensersatzansprüche aus Gewährlei stung, umfasse vielmehr alle nur denkbaren Schadensersatzansprüche und damit auch solche aus positiver Vertragsverletzung, wie sie hier in Hede stünden« Das Berufungsgericht läßt es deshalb dahingestellt, ob die Beklagte auch mit ihrer Ver jährungseinnede hätte üurchdrin-gen könneno auch die Nachbestellungen als Vertreterin der Hüttenwerk 00 GmbH vor genommen habe, so könnten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten nicht Ver-tragsbestandteil geworden sein, wenn die Klägerin diese Bedingungen nicht gekannt habe,, Eine solche Kenntnis sei nicht festgestellt « Die Klägerin habe bei den Nachbestellungen nicht auf bestimmte Weisungen des Hüttenwerks im Sinne von § 166 Abs» 2 BGB gehandelt«, so daß es darauf ankomme, ob die Klägerin die allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten gekannt habe« Mangels einer solchen Kemh nis fehle es bei den Nachbestellungen an einer wirksamen Unterwerfung unter diese Bedingungen« Denn nach den lestStellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin entweder von dem Hüttenwerk bereits vor den Nachbestellungen hierzu bevollmächtigt oder diese sind jedenfalls nachträglich mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft durch deren Genehmigung wirksam geworden. Denn die Beklagte durfte nach freu und Glauben die Nachbestellungen dahin verstehen, daß auch für sie die allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten sollten, die bei dem Vertrag vom Mai i960 zwischen der Beklagten und der Hütten-werk GmbH Vertragsbestandteil geworden waren. Die Hevision vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Klausel über den Ausschluß von Ansprüchen auf Schadensersatz beziehe sich nur auf Beanstandungen, die nach den Bedingungen innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Ware zu melden seien, damit also nur auf offene Mängel, während die Klägerin stets behauptet habe, daß die Mängel nicht erkennbar gewesen seien* Über versteckte Mängel, so meint die Revision, verhielten sich die AVLB der Beklagten überhaupt nicht* Jedenfalls gebe die Fassung der Freizeicir nungsklausei in dieser Richtung zu Bedenken Anlaß» Sie sei daher unklar und infolgedessen nach allgemeinen Ausle-gungsgrundsätzen eng auszulegen» Bei der Überprüfung des Berufungsurteils kann dahingestellt bleiben, ob es sich, wie die Revision meint, um Bedingungen handelt, die über den Bezirk des -berufungsge» nichts hinausgehen und deshalb der freien Auslegung durch das Kevisionsgericht zugänglich sind* Gegen die Auffassung der Revision spricht, daß die vorgelegten Bedingungen der Beklagten eine Gerichtsstandklausel enthalten, so daß hiernach davon ausgegangen werden müßte, daß die Bedingungen grundsätzlich nur im Bezirk des Berufungsgerichts zur Anwendung kommen» Seihst wenn aber das Revisionsgerieht zur selbständigen Auslegung der breizeichnungsklausel in der Lage wäre, würde es dem Standpunkt der Revision nicht beitreten können« Dabei kann dahingestellt bleiben ob die im Absatz 1 der Bestimmungen zu dem Stichwort "Beanstandungen" festgelegte 24Stundenfrist für die Meldung von Beanstandungen nur auf sofort erkennbare Mängel zu beziehen ist und ob die Beklagte sich überhaupt auf eine so kurze Briet berufen könnte. hat« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin beizutreten ist, in den Bedingungen sei auch ein Anspruch auf Wandlung vollständig ausgeschlossen worden, oder ob die Bedingungen vielmehr dahin zu verstehen sind, daß zunächst jedenfalls bei anerkannter Mängelrüge nur ein Anspruch auf Ersatzlieferung gegeben sei» Der Sac verhalt gibt auch keine Veranlassung, den Geschaftsbedin, gungen • unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB hinsichtlich des Anschlusses von Ansprüchen auf Schadensersatz die Anerkennung zu versagen« Schäden durch Verwendung mangelhafter Steine können gerade bei einem Schornsteinbau eh unübersehbares Ausmaß annehmen. Denn wenn das der fall wäre, so wurde sich die B klagte zwar insoweit nicht auf den Ausschluß berufen dürfen* Daraus wäre jedoch noch nicht zu folgern, daß damit auch ein Ausschluß in dem nach dem Gesetz zulässigen Lahmen nicht als wirksam vereinbart angesehen werden kan: Die Klägerin hat zu gerichtlichem Protokoll vom 11 o Januar 1962 auf richterliches Befragen erklärt, daß nur Schadensersatz (also nicht Minderung) begehrt werde° Bei dem Anspruch auf Ersatzlieferung nach den Geschäftsbedingungen, den die Revision hervorhebt, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz 0 Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatz wegen unterbliebener Ersatzlieferung geforderto In dieser Hinsicht fehlt es an einem entsprechenden Saohvortrag der Klägerin darüber, daß sie von der Beklagten Ersatzlieferung verlangt habö und diese ihr verweigert worden sei * Ein solcher Sachvortrag wäre aber erforderlich gewesen, wenn die Klägerin einen Schadensersatzanspruch darauf stützen wollte, daß die Beklagte keine Ersatzlieferung vorgenommen habe*

Zitierte Normen: § 166 BGB
NachbestellungSteinSchadensersatzAnspruchBedingungKlägerinMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2078 0 7Q
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
VIII.17o Februar 1965
Schorn?
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 Firma Egon B Alleininhaber Kaufmann EflBstraße
, Schornstein- und Egon	in	&
- Prozeßbevo1Imachtigters
 luapriß uiiü
 Rechtsanwalt Br.
0
die Firma Barn Elisabeth
 Inhaberin Frau
«- Prozeßbevollmächtigte
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 Rechtsanwälte und Br.	'
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*
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17o Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger sowie der Bundesrichter Art!, Br# Dorschei, Br» Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2# Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr <> vom 2o o Dezember 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die
 Im September in
 zu einem
 Klägerin baut Schornsteine und Feuerungsanlagen<> 1959 erhielt sie von der Hüttenwerk GmbH den Auftrag, einen 7o m hohen Schornstein
 is zu erstelleno Dabei wurde verein-
bart, daß sämtliche für den Bau des Schornsteins erforderlichen Materialien von dieser Gesellschaft bei den Her-
stellerfirmen direkt bezogen, der Klägerin zur Verfügung gestellt und die Rechnungsbeträge hierfür von dem vereinbarten Pauschalpreis in Abzug gebracht werden» Mit Schreiben vom 18o September 1959 bat die Klägerin die Beklagte um Abgabe eines Angebotes auf Lieferung der in dem Schreiben aufgeführten Mengen roter Kamin-Radialsteine. Hierzu machte die Klägerin über die benötigten Steine weitere Angaben in ihrem Schreiben vom 28# November 1959«* Die Hüttenwerk GmbH erteilte mit Schreiben vom 2. Mai i960 der Beklagten aufgrund der mit dieser geführten Besprechungen den Auftrag zur Lieferung der in diesem Schreiben aufge-
 
führten Radialsteine« Die Beklagte beantwortete die Bestellung am 60 Mai 196o unter Verwendung eines Formblatts für Auftragsbestätigungen in dessen Vordruck es heißt, sie habe den Auftrag aufgrund ihrer "allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen wie folgt notiert"« Die der Auftragsbestätigung beigefügten Bedingungen enthalten unter der Überschrift "Beanstandungen" folgende Bastimmungenj
"Beanstandungen hinsichtlich Menge und Qualität sind innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Ware zu melden« Eine Mängelrüge hebt die Mahlungs-Pflicht des Käufers weder ganz noch teilweise auf« Bei anerkannter Mängelrüge wird fehlerfreie Ware geliefert«
Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen«"
Die Beklagte lieferte zunächst auf Abruf die bestellten Steine« Als sich ein Mehrbedarf herausstellte, gab die Klägerin fernmündlich bei der Beklagten weitere Nachbestellungen auf und wies sie ausdrücklich an, die Rechnungen für die Nachlieferungen ebenfalls an die Hüttenwerk GmbH zu richten« Sämtliche Rechnungen wurden von dieser Firma beglichen«
Im Winter 1960/6I platzten einige Steine an dem von der Klägerin im November i960 fertiggestellten Schornstein. Die Klägerin unterrichtete hiervon die Beklagte mit Schreiben vom 23* Februar 1961 und kündigte ihr an, sie für die durch Nachbesserungsarbeiten erwachsenden Kosten haftbar zu machen« Mit der am 28« März 1961 eingereichten Klage beantragte die Klägerin zunächst die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den gesamten Scha-den zu ersetzen, der ihr aufgrund der mangelhaften Lieferung der Beklagten von Kami'n-Radialsteinen vom 3o« September und 2o« Oktober i960 entstanden sei oder noch entstehe«
Diesen Antrag berichtigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 9° Juni 1961 dahin, daß es sich um die Nachlieferungen der Beklagten vom 15* September, 22» September, 28o September, 14o Oktober und 8« November i960 handele«
Zur Begründung ihrer Aktivlegitimation stützte sich die Klägerin auch auf die Abtretungserklärung der Hütten-werk GmbH vom 26« April 1961, in der diese ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hate
 Die Beklagte hat bestritten, daß Über die Nachbestellungen ein Kaufvertrag mit der Klägerin zustande gekommen sei* Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen ln ihren Lieferungsbedingungen berufen, die auch bei den Nachbestellungen Vertragsinhalt geworden seien«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen«
Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin die Verurteil lung der Beklagten zu dem Schadensersatz in Hbhe von 2536,71 DU und ferner die Feststellung beantragt, daß die Beklagte zu dem Ersatz des weiteren noch entstehenden Schadens verpflichtet sei* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurüekgewieseiu
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin die beiden Anträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt«
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß auch über die Nachbestellungen ein Lieferungsvertrag zwischen der Hüttenwerk 00 GmbH und der Beklagten zustande gekommen sei 0 Die Ansprüche der Klägerin (aus abgetretenem Hecht) seien nach den ''Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten zu beurteilen«, Durch die Frei Zeichnungsklausel unter dem Abschnitt "Beanstandungen" seien Ansprüche auf Schadensersatz schlechthin ausgeschlossen <> Diese Freizeichnung beschränke sich nicht auf Schadensersatzansprüche aus Gewährlei stung, umfasse vielmehr alle nur denkbaren Schadensersatzansprüche und damit auch solche aus positiver Vertragsverletzung, wie sie hier in Hede stünden« Das Berufungsgericht läßt es deshalb dahingestellt, ob die Beklagte auch mit ihrer Ver jährungseinnede hätte üurchdrin-gen könneno
IIo Die Revision wendet sich zunächst .gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die "Allgemeinen Verkaufs- und
 laufcn>ngsbedingungoai,, ***** Beklagten Vertragsbestandteil geworden seien«. Wenn die Klägerin, so führt die Revision aus«
auch die Nachbestellungen als Vertreterin der Hüttenwerk 00 GmbH vor genommen habe, so könnten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten nicht Ver-tragsbestandteil geworden sein, wenn die Klägerin diese Bedingungen nicht gekannt habe,, Eine solche Kenntnis sei nicht festgestellt « Die Klägerin habe bei den Nachbestellungen nicht auf bestimmte Weisungen des Hüttenwerks im Sinne von § 166 Abs» 2 BGB gehandelt«, so daß es darauf ankomme, ob die Klägerin die allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten gekannt habe« Mangels einer solchen Kemh nis fehle es bei den Nachbestellungen an einer wirksamen Unterwerfung unter diese Bedingungen«
Entgegen der insicht der Revision kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten und den Umstand gekannt hat , daß diese Bedingungen Inhalt des aufgrund der Bestellung vom 2, Mai 196o und der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 6» Mai i960 zustande gekommenen Liefervertrages geworden waren. Denn nach den lestStellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin entweder von dem Hüttenwerk bereits vor den Nachbestellungen hierzu bevollmächtigt oder diese sind jedenfalls nachträglich mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft durch deren Genehmigung wirksam geworden. Im ersteren Falle hätte die Klägerin nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers im Sinne von § 166 Abs. 2 BGB gehandelt. Voraussetzung für eine solche bestimmte Weisung ist nicht, daß sie für das einzelne in Frage stehende Rechtsgeschäft erteilt worden ist. Es genügt vielmehr, wenn die Klägerin beauftragt war, weitere für den Bau erforderliche Nachbestellungen namens der Hüttenwerk GmbH vorzunehmen. Im zweiten Falle stünde die Genehmigung der Nachbestellung der in § 166 Abs. 2 bezeichneten Weisung gleich. (RGZ 68, 374, 377; vgl. RGZ 128, 116, 12o)o In jedem Falle ist der Vertrag über die Nachbestellungen dahin abgeschlossen worden, daß für sie die für die ursprünglichen Bestellungen vereinbarten allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten gelten sollten. Denn die Beklagte durfte nach freu und Glauben die Nachbestellungen dahin verstehen, daß auch für sie die allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten sollten, die bei dem Vertrag vom Mai i960 zwischen der Beklagten und der Hütten-werk GmbH Vertragsbestandteil geworden waren.
III. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, die Haftungsheschränkung in den AVLB der Beklagten, "Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen", umfasse nicht auch die erhobenen Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Schlechtlieferung.
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Das Berufungsgericht entnimmt der fassung der Klaus^ daß die Beklagte sich lediglich dazu verpflichten wollte anstelle eines mangelhaften Kaufgegenständes fehlerfreie Ware zu liefern und zwar unter der Voraussetzung, daß der erkennbare Mangel innerhalb von 24 Stunden angezeigt werde
 Damit sollten, so führt das Berufungsgericht aus, nicht nur der namentlich erwähnte Anspruch des Käufers auf Minde^ rung, sondern auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprtk che auf Wandlung und Schadensersatz wegen dichterfü1lung ausgeschlossen werden p Die Wendung ’’Ansprüche auf *»0»» Schadensersatz sind ausgeschlossen” umfasse nicht nur die auf der Gewährleistung beruhenden Schadensersatzansprüche des Käufers, sondern alle nur denkbaren Schadensersatzansprüche und damit solche aus (schuldhafter) Vertragsverletzung, wie sie hier in Hede stehen»
Die Hevision vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Klausel über den Ausschluß von Ansprüchen auf Schadensersatz beziehe sich nur auf Beanstandungen, die nach den Bedingungen innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Ware zu melden seien, damit also nur auf offene Mängel, während die Klägerin stets behauptet habe, daß die Mängel nicht erkennbar gewesen seien* Über versteckte Mängel, so meint die Revision, verhielten sich die AVLB der Beklagten überhaupt nicht* Jedenfalls gebe die Fassung der Freizeicir nungsklausei in dieser Richtung zu Bedenken Anlaß» Sie sei daher unklar und infolgedessen nach allgemeinen Ausle-gungsgrundsätzen eng auszulegen»
Bei der Überprüfung des Berufungsurteils kann dahingestellt bleiben, ob es sich, wie die Revision meint, um Bedingungen handelt, die über den Bezirk des -berufungsge» nichts hinausgehen und deshalb der freien Auslegung durch das Kevisionsgericht zugänglich sind* Gegen die Auffassung der Revision spricht, daß die vorgelegten Bedingungen der Beklagten eine Gerichtsstandklausel enthalten, so daß
 hiernach davon ausgegangen werden müßte, daß die Bedingungen grundsätzlich nur im Bezirk des Berufungsgerichts zur Anwendung kommen» Seihst wenn aber das Revisionsgerieht zur selbständigen Auslegung der breizeichnungsklausel in der Lage wäre, würde es dem Standpunkt der Revision nicht beitreten können«
Es ist zwar richtig, daß eine Vertragspartei sich auf ihre allgemeinen Bedingungen nur insoweit berufen darf, als sich aus ihnen die beanspruchte Abweichung von der gesetzlichen Eeg'il eindeutig ergibt« Biese Voraussetzung ist aber jedenfalls für den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen aus Mängeln der Raufsache erfüllt. Die Einordnung dieser Klausel unter das Stichwort "Beanstandungen" läßt deutlich erkennen, daß Ansprüche auf Schadensersatz aus Mängeln der Kaufsache ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen sein sollen, ob es sich um erkennbare oder nicht erkennbare Mängel handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben ob die im Absatz 1 der Bestimmungen zu dem Stichwort "Beanstandungen" festgelegte 24Stundenfrist für die Meldung von Beanstandungen nur auf sofort erkennbare Mängel zu beziehen ist und ob die Beklagte sich überhaupt auf eine so kurze Briet berufen könnte. Es fehlt jedenfalls an jedem Anhaltspunkt dafür, der Ausschluß von Ansprüchen auf Schadensersatz solle sich nur auf erkennbare Mängel, d«h« solche Mängel, die bei einer üblichen oder dem Käufer den Umständen nach zu demutbaren Untersuchung hätten festgestellt werden können, beziehen. Dem Berufungsgericht ist vielmehr darin beizutreten, daß der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Lieferung eindeutig dahin zu verstehen ist, Ansprüche auf Schadensersatz sollten schlcch hin ausgeschlossen sein. Dem steht nicht entgegen, daß in dieser FreiZeichnungsklausel nicht noch besondere darauf hingewiesen ist, es sollten auch Ansprüche auf Ersatz sogenannter mittelbarer Schäden, die über die Gewährleistungs-anspiüche hinausgehen, ausgeschlossen sein« Das Berufungsgericht hat daher § 157 BGB nicht dadurch verletzt, daß es den Haftungsausschluß auch auf derartige Ansprüche bezogen
 
hat« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin beizutreten ist, in den Bedingungen sei auch ein Anspruch auf Wandlung vollständig ausgeschlossen worden, oder ob die Bedingungen vielmehr dahin zu verstehen sind, daß zunächst jedenfalls bei anerkannter Mängelrüge nur ein Anspruch auf Ersatzlieferung gegeben sei» Der Sac verhalt gibt auch keine Veranlassung, den Geschaftsbedin, gungen • unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB hinsichtlich des Anschlusses von Ansprüchen auf Schadensersatz die Anerkennung zu versagen« Schäden durch Verwendung mangelhafter Steine können gerade bei einem Schornsteinbau eh unübersehbares Ausmaß annehmen. Wenn der Lieferant sich durch allgemeine Lieferungsbedingungen um Ausschaltung eines so weitgehenden Wagnisses bemüht, dann kann darin ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch kein Verstoß gegi Treu und Glauben gefunden werden«
Ob hier auch Ansprüche für den lall ausgeschlossen werden sollten, daß Mängel der gelieferten Steine arglistig verschwiegen werden, braucht nicht entschieden zu werden. Denn wenn das der fall wäre, so wurde sich die B klagte zwar insoweit nicht auf den Ausschluß berufen dürfen* Daraus wäre jedoch noch nicht zu folgern, daß damit auch ein Ausschluß in dem nach dem Gesetz zulässigen Lahmen nicht als wirksam vereinbart angesehen werden kan:
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für fehlerhafte Steine unter dem Gesichtspunkt der Wandlung ist mit der Klage nicht geltend gemacht worden.
IV. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Klageantrag mindestens insoweit entsprechen müssen, als er auch die Lieferung mangelfreier Steine beinhalte, der Antrag umfasse auch die Ersatzlieferung von Steinen gemäß § 249 BGB, ist ebenfalls unbegründet.
- Io -
Die Klägerin hat zu gerichtlichem Protokoll vom 11 o Januar 1962 auf richterliches Befragen erklärt, daß nur Schadensersatz (also nicht Minderung) begehrt werde° Bei dem Anspruch auf Ersatzlieferung nach den Geschäftsbedingungen, den die Revision hervorhebt, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz 0 Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatz wegen unterbliebener Ersatzlieferung geforderto In dieser Hinsicht fehlt es an einem entsprechenden Saohvortrag der Klägerin darüber, daß sie von der Beklagten Ersatzlieferung verlangt habö und diese ihr verweigert worden sei * Ein solcher Sachvortrag wäre aber erforderlich gewesen, wenn die Klägerin einen Schadensersatzanspruch darauf stützen wollte, daß die Beklagte keine Ersatzlieferung vorgenommen habe*
Vo Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden* lie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 97 ZPOo
 Br oHaidinger	Art!	Br«lorschel	Br»Mezger Mormann