Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Gottfried MflHHHB Witwe* die eine Lebensmittelgroßhandlung betrieben hata Der Beklagte bezog als Inhaber der Schokoladenfabrik Albert BflMfr in der Zeit von September 1953 bis Juni 1955 von der nachmaligen Gemeinschuldnerin größere Mengen Zucker zur Verarbeitung in seinem Betriebe« Der Preis betrug für die ersten drei Lieferungen mit Sechnungsdatum vom 22o September, 28a September, und 2®, Oktober 1953 für je 100 kg 110,—DM, für die späteren Lieferungen 112,50 DM, abgesehen von einigen Lieferungen, bei denen sich der Preis teils auf 113,—DM, teils auf 112,—DM belief® Dieser Preis entsprach nach der Darstellung des Beklagten im allgemeinen dem "Fabrikpreis** Auf Grund des § 6 Abs«2 des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz) vom 5« Januar 1951 (BGBl I 47) in der Fassung des Gesetzes vom 3* Oktober 1951 (BGBl I 852) sind durch die §§ 3 bis 12 der Verordnung Z Br« 1/53 über Preise für Zucker vom 13c November 1953 Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, der Beklagte und die nachmalige Gerneinschuldnerin hätten durch die Vereinbarung von “Fabrikpreisen*1 in den zwischen ihnen geschlossenen Kaufverträgen über Gebrauchszuoker nicht gegen das bezeichnet e Verbot der Unter sehr ei tung von Festpreisen für Zuk-ker verstoßen« Es führt aus, zwar hätten die von den Vertragsparteien vereinbarten Preise die durch die §§ 6 ff, 15 VO Z 1/53 festgesetzten Verkaufspreise des Großhandels unterschritten« Biese abweichende Ver— einbarung sei jedoch zulässig gewesen, weil sie der Ausnahmevorschrift des § 11 der genannten Verordnung entsprochen habe, wonach bei Geschäften innerhalb der gleichen Handelsstufe eine Teilung der Handelsspanne vereinbart werden könne* Bie Beklagte gehöre als Schokoladenfabrikant der gleichen Handelsstufe wie den Großhändler an? An diesem System hielt die auf Grund des dazwischen in Kraft getretenen Zuckergesetzes vom 5- Januar 1951 erlassene Verordnung über Preise für Zucker vom 3- Oktober 1951 (BAnz Fr.192) in den §§ 3 und 8 fest, so daß auch nach dieser Verordnung der Großhandel und die Verarbeitungsbetriebe hinsichtlich des Einkaufspreis*-^ für die Grundsorte gleichgestellt waren® Die Verordnung Z 1/53 und die Verordnung Z Hr®l/ü>5 über Preise für Zucker‘ vom 30® Juli 1955 - BAnz Nr®146 -(nachstehend VO Z 1/55) weichen dävon insofern ab, als sie an die Stelle des bisher für den Großhandel und die Vei'arbeitungsbetriebe einheitlich festgesetzten Einkaufspreises den Verkaufspreis der Zuckerfabriken und der Eirführer festlegen (§ 3 VO Z 1/53 und § 2 VO Z 1/55)o Damit entfiel die besondere Aufführung der Verarbeitungsbetriebe® Zusätzlich wurde aber in § 11 VO Z 1/53 und in § 7 VO Z 1/55 bestimmt, daß bei Verkäufen innerhalb derselben Handelsstufe eine Teilung der sich jeweils ergebenden Handelsspannen vereinbart werden könne. Anhaltspunkte dafür, daß durch die Verordnung Z Nr. 1/53 das System der Zuckerwirtschaft habe geändert und die Verarbeitungsbetriebe hätten schlechter gestellt werden sollen als nach den früheren Verordnungen, lassen sich nicht finden. Die Revision meint allerdings* diese Möglichkeit, Zucker zu Fabrikpreisen zu beziehen* sei nach der Neuregelung durch die Verordnung Z Nr» 1/53 für den Verarbeitungsbetrieb auf den unmittelbaren Einkauf bei der Fabrik beschränkt worden* Für kleinere Betriebe wie den des Beklagten sei wirtschaftlich gesehen dadurch eine Beeinträchtigung kaum eingetrefen, da infolge des früheren Kontingentierungssystems Verarbeitungsbetriebe mit geringerem Umsatz ihren Zuckerbedarf auch unter der Geltung der Verordnung vom 3o Oktober 1951 nur schwer bei einer- Zuckerfabrik hätten decken können* Wieweit der gesetzlich zulässige Einkauf des Verarbeitungsbetriebes bei der Fabrik tatsächlich durchführbar gewesen ist, bedarf indessen keiner Beurteilung«, Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß der Übergang von ßcx' gesetzlichen Festlegung des Einkaufsprei-ses zur Festsetzung des Verkaufspreises die bisherige Gleichstellung des Verarbeiters mit dem Großhändler 'j * nicht habe beseitigen sollen und daß der Zweck der Zuk-kei’preisregelung die Annahme rechtfertige, der Zuckerverarbeitungsbetrieb und der Großhändler ständen im Sinne des § 11 VO Z 1/53 innerhalb der gleichen Han-delsstufeo Bei der Beklagten handelt es sich um einen industrieilen Verarbeitungsbetrieb, ß.ev im laufe eines Geschäftsjahres Zucker tonnenweise bezieht* Die vorstehende Auslegung verkennt, mindestens soweit sie die Anwendung der FreievorSchriften auf Verarbeitungsbetriebe: «solcher Art betrifft, entgegen der Meinung der Revision auch nicht den Begriff der Verarbeitung* Als Unternehmen einer Handelsstufe sieht das Berufungsgericht zutreffend die Handelsbetriebe an, die bei der Waren- Zucker als solcher aus dem Handelsverkehr ausscheidet « Y/enn es trotzdem einen Verarbeitungsbetrieb wie den des Beklagten nicht als «Verbraucher” ansieht, so ist das sinnvoll und wird der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gerecht® Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß volkswirtschaftlich gesehen Verbraucher nur derjenige ist, der als letzter die Ware zu dem /eigeneh««byi Verbrauch erwirbt und dadurch bewirkt, daß sie endgültig aus dem Handelsverkehr ausscheidet <> Bei der Süßwarenherstellung bleibt der Zucker aber, wie das Berufungsgericht hervorhebt, auch nach der Verarbeitung in seiner Substanz erhalten und ist als 2!eil der neu hergestellten Ware weiterhin Gegenstand des Handelsverkehrs® Da somit der Verarbeitungsbetrieb hinsichtlich des Zuckers unter volkswirtschaftlichem Gesichtspunkt weder Verbraucher nochr wie auf der Hand liegt,*'Einzelhändler ist, sondern zwischen Erzeugung und Einzelhandel ^teht, kann seine Funktion innerhalb des in der Verordnung Z 1/53 vorgesehenen Umschlages, von Zucker der des Großhändlers gleichgesetzt werden® Entgegen der Meinung der Revision kann eine Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht nicht tdarin gesehen werden, daß es entgegen dem Antrag des Klägers davon abgesehen hat, eine Auskunft des Bund esmini st er s für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten über die Bedeutung der ^Handels stufe” und der ”gleichen Handelsstufe” einzuholen« Die Präge der Bedeutung dieser Begriffe ist eine Rechtsfrage, die das Gericht selbst ohne Einholung einer Auskunft oder eines Gutachtens entscheiden durfte« daß durch § 22 YO Z 1/53 die Verordnung vom 3o Oktober 1951 ausdrücklich aufgehoben worden sei, geht fehl« Wie das Berufungsurteil ergibt, hat es als geltendes Recht die Verordnung Z 1/53 angewendet0 Baß es zur Auslegung des § 11 dieser Verordnung die Rechtsentwicklung herangezogen hat, ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden« Bie Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht beachtet, die zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vereinbarten Preise hätten sogar unter den Fabrikpreisen gelegen« Bas Berufungsgericht habe den Sachverhalt in dieser Richtung nicht aufgeklärt und deshalb gegen die §§ 139? sei festzustellen, daß der Verkäufer den Pr^is in vie-* len Fällen noch untep den damals geltenden Fabrikpreisen berechnet habe11« Biese Erklärung nötigte das Beru-füngsgerieht nicht, von sich aus deli Sachverhalt weiter in der Richtung aufzuklären, ob etwa auch der Fabrikpreis unterschritten sei, und die Beibringung von Beweismitteln anzuregen« Rach § 3 .V& Z 1/53 betrugt der Verkaufspreis der Zuckerfabriken bei geschlossener Abnahme nach Menge 112 bis 113,50 BM 3e i~Ö0' ^g*> Abgesehen von den Rieferungen der Rechnungen vom 22o September, 28« September und 2« Oktober 1953, ten im allgemeinen ein Preis von 112,50 DM je 100 kg * ;V in Rechnung gestbllfc worden* Der Geschäftsführer Blanke der nachmaligen Gemeinschuldnerin hatte nach der Bekundung der Zeugin Ba^HHI erklärt, er könne zu Fabrikpreisen liefern, da er bei einer gewissen Umsatzhöhe einen höheren Bonus, habe* Blanke selbst hat als Zeuge ausgesagt, der Fabrikpreis habe 110 bis 112 DM je 100 kg betragen* Überdies hat die Zeugin Barends auch bekundet, es sei richtig, daß die Firma Albert BflMfcl schon mal Zucker unter Fabrikpreisen gekauft habe* • Dann habe es sich aber um Ware gehandelt, die wegen Verpack u ngsbeSchädigung einen geringeren Handels- . wert f$habt hab^„ Danach lag für das Berufungsgericht kein Anlaß,~m der Annahme vor, die Gemeinschuldnerin habe bei dem Verkauf des Zuckers auch den Fabrikpreis in verbotener Weise unterschritten und der.
'.**«•* Der Großhandel und der industrielle Veraart) eit ungsbet rieb stehen in der Zuckerwirtschaft. auf. der gleiche» Handelsstufe im Sinne des $ 3 VO.Z Hr®' 1/52* f» ' t * * ■ £ * BGH* Urto Vo ZI* Januar 1959 vili rn 75/58. - Olß Köln VIII ZR 15/96 Verkündet am 27* Januar 1959 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes • ln dem Rechtsstreit des Treuhänders Heinrich B in WflUtei Hflfcstraße 4P? als Verwalters im Konkursverfahren Uber das Vermögen der Firma Gottfried Witwe, Bebens mittelgroßhandlung, in BaflMPbei Fi Klägers, Berufungsklägers und He Visionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br«, gegen den Kaufmann Albert Str* mtts Inhaber der Firma Schokoladenfabrik, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br* hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27<, Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Großmann und der Bundesrichter Dro Gelhaar, Br* Borschel, Bra Mezger und Br* Messner für Recht erkannt? Bie Revision gegen das. Urteil des 9* Zivil senats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15o April 1958 wird auf Kosten des Klägers zuruckgewieseno Von Rechts wegen fat be stand: Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Gottfried MflHHHB Witwe* die eine Lebensmittelgroßhandlung betrieben hata Der Beklagte bezog als Inhaber der Schokoladenfabrik Albert BflMfr in der Zeit von September 1953 bis Juni 1955 von der nachmaligen Gemeinschuldnerin größere Mengen Zucker zur Verarbeitung in seinem Betriebe« Der Preis betrug für die ersten drei Lieferungen mit Sechnungsdatum vom 22o September, 28a September, und 2®, Oktober 1953 für je 100 kg 110,—DM, für die späteren Lieferungen 112,50 DM, abgesehen von einigen Lieferungen, bei denen sich der Preis teils auf 113,—DM, teils auf 112,—DM belief® Dieser Preis entsprach nach der Darstellung des Beklagten im allgemeinen dem "Fabrikpreis** Der Kläger ist der Auffassung, der für den Verkauf an den zuckerverarbeitenden .Betrieb des Beklagten verbindliche Festpreis sei der für den Großhandel bestimmte Festpreis von 119 »15 DM je 100 kg Zucker gewesen® Der Kläger fordert deshalb die Bachzahlung des Unter-schiedsbetrages zwischen dem tatsächlich gezahlten Preise und dem unter Zugrundelegung des genannten Festpreises von dem Beklagten zu zahlenden Betrage® Br errechnet ihn wie folgt: Jahr insgesamt gezahlter Beehnungsbetrag Unterschied geliefert Preis bei Festpreis 1955 22 000 kg 24.662,501* 26.213,00 DM 1.550,50 DM 1954 25 100 kg 28.232,50DM 29.906,65 DK 1.674,15 DM 1955 7.900 kg .. 8.884.00DM 9.412.85 DM_____528,85 DM Oesamt'55 000 kg 61,779,00DM 65.532,50 DM 3.755,50 DM Diesen Unterschiedsbetrag von 3.755.50 DM hat er mit der Klage geltend gemacht. Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuverweisen« EntscheidungsgrUnde t Io « Auf Grund des § 6 Abs«2 des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz) vom 5« Januar 1951 (BGBl I 47) in der Fassung des Gesetzes vom 3* Oktober 1951 (BGBl I 852) sind durch die §§ 3 bis 12 der Verordnung Z Br« 1/53 über Preise für Zucker vom 13c November 1953 •• BAnz Nr0222 - (nachstehend VO Z 1/53) die Preise für ♦ Verbrauchszucker als Festpreise bestimmt worden« Bin diese Bestimmung verletzender Kaufvertrag würde gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben« Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, der Beklagte und die nachmalige Gerneinschuldnerin hätten durch die Vereinbarung von “Fabrikpreisen*1 in den zwischen ihnen geschlossenen Kaufverträgen über Gebrauchszuoker nicht gegen das bezeichnet e Verbot der Unter sehr ei tung von Festpreisen für Zuk-ker verstoßen« Es führt aus, zwar hätten die von den Vertragsparteien vereinbarten Preise die durch die §§ 6 ff, 15 VO Z 1/53 festgesetzten Verkaufspreise des Großhandels unterschritten« Biese abweichende Ver— einbarung sei jedoch zulässig gewesen, weil sie der Ausnahmevorschrift des § 11 der genannten Verordnung entsprochen habe, wonach bei Geschäften innerhalb der gleichen Handelsstufe eine Teilung der Handelsspanne vereinbart werden könne* Bie Beklagte gehöre als Schokoladenfabrikant der gleichen Handelsstufe wie den Großhändler an? denn auch sie übe weiterhin Warenverteilungsfunk- / / tionen aus, die der von der Gemeinschuldnerin ausgeübten Handelstätigkeit entsprächen® Im übrigen finde diese Auffassung auch in den der Verordnung Z 1/53 vorangegangenen Verordnungen Uber Zuckerpreise ihre Stütze? denn in diesen Verordnungen seien die Verarbeitungsbetriebe dem Großhandel hinsichtlich der Einkaufspreise für Verbrauchszücfcer gleichgestellt gewesen® Der Beklagte habe daher mit der nachmaligen Gemeinschuldnerin, die mit Rücksicht auf den ihr wegen der abgenommenen Mengen zustehenden TJmsatzbonus zu einem geringeren als dem allgemeinen Fabrikpreis habe einkaufen können, eine Aufteilung der Handelsspanne in der Weise vornehmen dürfen, daß er selbst an die Gemeinschuldnerin den Fabrikpreis als Kaufpreis vereinbarte® Diese Auffassung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsixnrfcum nicht erkennen® Der in § 11 VO Z 1/53 üher Preise für Zucker verwendete Begriff der »gleichen Handelsstuf e» ist in der Verordnung gesetzlich nicht festgelegt c Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27® Juli 1957 könnt in § 3 den Begriff der »gleichen Wirtschaftsstufe«, ohne ihn näher zu erläutern® Br ist dort nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen (langen, Kommentar zu dem »Kartellgesetz« 3*Aufl® § 3 AnmoIII 4 b) ® Der Hinweis der Revision in der mündlichen Verhandlung auf die Anordnung des/Reiehskornmissars für die Preisbildung über die Handelsspannenteilung im gleichstufigen Handelsverkehr vom 23* April 1942 (RAnz Rr®102), in der Importeuren und Großhändlern, die Lebens- oder Futtermittel »in derselben Handeisstufe, also an andere Importeure oder Großhändler« verkaufen, besondere Verpflichtungen auf erlegt werden, kann keinen Erfolg haben® Diese Anordnung soll die Beachtung des in § 3 der Verordnung zur Verbilligung .des Warenverkehrs vom 29* Oktober 1937 (RGBl I 1142) ausgesprochenen Verbots einer Er- höhung der Preise durch Einschieben von Käufern* Verkäufern oder Vermittlern in den Warenverkehr sicher-steilen* Die beispielhafte Erläuterung des Begriffs der 11 selben. Hand eis st ufett in dieser Anordnung läßt keinen Schluß darauf zu* daß für die ganz anders gelagerten Verhältnisse der Zuckerwirtschaft der Verarbeitungsbetrieb nicht auf derselben Handelsstufe wie * ’ # der Großhändler stehen könnte* Eine Verteuerung des Zuckers durch ungerechtfertigten Zwischenhandel .1. kommt hier nicht in Frage* Anhaltspunkte dafür* was in der Zuckerwirtschaft unter der gleichen Handelsstufe zu verstehen ist* können nur * aus der Zweckbestimmung des Zuckergesetzes und de® dazu erlassenen Zucker-preisverordnungen gewonnen werden* Die “Regelung der Suckerwirtschaft ist erfolgt, um die Versorgung der Bevölkerung des Bundesgebietes mit Zucker zu gewährleist en?; da im Zuckerwirtschaftsjahr 1949/50 nur etwa 46 der für die Versorgung notwendigen Menge Zucker im Bundesgebiet erzeugt wurde* während der Rest des Bedarfes dureh Zuckerimporte gedeckt werden mußte* Eine Festlegung der inländischen Zucker- und Zucker-rübenpreise hielt der Gesetzgeber für notwendig, um einerseits die deutsche Zuckererzeugung sicherzustellen und zu fördern und andererseits eine angemessene Zuckerpreisgestaltung für den Konsumenten zu gewährleisten (Verhandlungen des Deutschen Bundestags ^Wahlperiode 1949* Drucksache Hr*1035? Bericht über die 71»Sitzung des Deutschen Bundestages, I»Wahlperiode 1949 S*2577 ff% Eichert/Wiersdorff, Gesetz Uber den Vorkehr mit Zucker (1951) Einleitung S*8)* Zu diesem Zwecke wurden in den einzelnen Verordnungen über Preise für Zuckerrüben die an den Rübenanbauer zu zahlenden Entgelte als Mindestpreise und die in den weiteren • Wirtschaftsstufen zu zahlenden Einkaufs- oder Verkaufspreise als Festpreise, in hier nicht in Frage kommen- 6 / den Fällen auch als Höchstpreise festgesetzt® Die noch auf § 2 des Preisgesetzes vom 10® April 194-8 (WiGBl ~2T} )y beruhende Anordnung Pr Er® 80/49 über Preise für Zucker, Zuekerrübenschnitzel und Helasse vom 30® September 1949 (VfWMBl 11,106) setzte in § 3 für den Großhandel und die Verarbeitungsbetriebe den gleichen Einkaufspreis ab Zuckerfabrik für die Grundsorte fest und bestimmte in ,§ 11 mit den dazu gehörend on,? A n- * lagen die Verkaufspreise für Großhandel und Einzelhandel. An diesem System hielt die auf Grund des dazwischen in Kraft getretenen Zuckergesetzes vom 5- Januar 1951 erlassene Verordnung über Preise für Zucker vom 3- Oktober 1951 (BAnz Fr.192) in den §§ 3 und 8 fest, so daß auch nach dieser Verordnung der Großhandel und die Verarbeitungsbetriebe hinsichtlich des Einkaufspreis*-^ für die Grundsorte gleichgestellt waren® Die Verordnung Z 1/53 und die Verordnung Z Hr®l/ü>5 über Preise für Zucker‘ vom 30® Juli 1955 - BAnz Nr®146 -(nachstehend VO Z 1/55) weichen dävon insofern ab, als sie an die Stelle des bisher für den Großhandel und die Vei'arbeitungsbetriebe einheitlich festgesetzten Einkaufspreises den Verkaufspreis der Zuckerfabriken und der Eirführer festlegen (§ 3 VO Z 1/53 und § 2 VO Z 1/55)o Damit entfiel die besondere Aufführung der Verarbeitungsbetriebe® Zusätzlich wurde aber in § 11 VO Z 1/53 und in § 7 VO Z 1/55 bestimmt, daß bei Verkäufen innerhalb derselben Handelsstufe eine Teilung der sich jeweils ergebenden Handelsspannen vereinbart werden könne. Anhaltspunkte dafür, daß durch die Verordnung Z Nr. 1/53 das System der Zuckerwirtschaft habe geändert und die Verarbeitungsbetriebe hätten schlechter gestellt werden sollen als nach den früheren Verordnungen, lassen sich nicht finden. Es ist deshalb davon auszugehen, daß auch nach Erlaß der Verordnung Z Er® 3/53 den Verarbeitungsbetrieben unbenommen blieb, ihren Zucker zu Fabrikpreisen zu beziehen® Die Revision meint allerdings* diese Möglichkeit, Zucker zu Fabrikpreisen zu beziehen* sei nach der Neuregelung durch die Verordnung Z Nr» 1/53 für den Verarbeitungsbetrieb auf den unmittelbaren Einkauf bei der Fabrik beschränkt worden* Für kleinere Betriebe wie den des Beklagten sei wirtschaftlich gesehen dadurch eine Beeinträchtigung kaum eingetrefen, da infolge des früheren Kontingentierungssystems Verarbeitungsbetriebe mit geringerem Umsatz ihren Zuckerbedarf auch unter der Geltung der Verordnung vom 3o Oktober 1951 nur schwer bei einer- Zuckerfabrik hätten decken können* Wieweit der gesetzlich zulässige Einkauf des Verarbeitungsbetriebes bei der Fabrik tatsächlich durchführbar gewesen ist, bedarf indessen keiner Beurteilung«, Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß der Übergang von ßcx' gesetzlichen Festlegung des Einkaufsprei-ses zur Festsetzung des Verkaufspreises die bisherige Gleichstellung des Verarbeiters mit dem Großhändler 'j * nicht habe beseitigen sollen und daß der Zweck der Zuk-kei’preisregelung die Annahme rechtfertige, der Zuckerverarbeitungsbetrieb und der Großhändler ständen im Sinne des § 11 VO Z 1/53 innerhalb der gleichen Han-delsstufeo Bei der Beklagten handelt es sich um einen industrieilen Verarbeitungsbetrieb, ß.ev im laufe eines Geschäftsjahres Zucker tonnenweise bezieht* Die vorstehende Auslegung verkennt, mindestens soweit sie die Anwendung der FreievorSchriften auf Verarbeitungsbetriebe: «solcher Art betrifft, entgegen der Meinung der Revision auch nicht den Begriff der Verarbeitung* Als Unternehmen einer Handelsstufe sieht das Berufungsgericht zutreffend die Handelsbetriebe an, die bei der Waren- * « Verteilung und dem Warenumsatz gleichartige oder gleichwertige Funktionen ausüben* Bas Berufungsgericht übersieht nicht, daß der vom Verarbeitungsbetrieb gekaufte —• 0 «*» / Zucker als solcher aus dem Handelsverkehr ausscheidet « Y/enn es trotzdem einen Verarbeitungsbetrieb wie den des Beklagten nicht als «Verbraucher” ansieht, so ist das sinnvoll und wird der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gerecht® Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß volkswirtschaftlich gesehen Verbraucher nur derjenige ist, der als letzter die Ware zu dem /eigeneh««byi Verbrauch erwirbt und dadurch bewirkt, daß sie endgültig aus dem Handelsverkehr ausscheidet <> Bei der Süßwarenherstellung bleibt der Zucker aber, wie das Berufungsgericht hervorhebt, auch nach der Verarbeitung in seiner Substanz erhalten und ist als 2!eil der neu hergestellten Ware weiterhin Gegenstand des Handelsverkehrs® Da somit der Verarbeitungsbetrieb hinsichtlich des Zuckers unter volkswirtschaftlichem Gesichtspunkt weder Verbraucher nochr wie auf der Hand liegt,*'Einzelhändler ist, sondern zwischen Erzeugung und Einzelhandel ^teht, kann seine Funktion innerhalb des in der Verordnung Z 1/53 vorgesehenen Umschlages, von Zucker der des Großhändlers gleichgesetzt werden® Entgegen der Meinung der Revision kann eine Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht nicht tdarin gesehen werden, daß es entgegen dem Antrag des Klägers davon abgesehen hat, eine Auskunft des Bund esmini st er s für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten über die Bedeutung der ^Handels stufe” und der ”gleichen Handelsstufe” einzuholen« Die Präge der Bedeutung dieser Begriffe ist eine Rechtsfrage, die das Gericht selbst ohne Einholung einer Auskunft oder eines Gutachtens entscheiden durfte« 4 Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe cu Unrecht auf die Verordnung vom 3« Oktober 1951 als f ortgeltendes und für das Verständnis der Verord- nung Z 1/53 maßgebendes Reeht verwiesen, ohne zu beachten? daß durch § 22 YO Z 1/53 die Verordnung vom 3o Oktober 1951 ausdrücklich aufgehoben worden sei, geht fehl« Wie das Berufungsurteil ergibt, hat es als geltendes Recht die Verordnung Z 1/53 angewendet0 Baß es zur Auslegung des § 11 dieser Verordnung die Rechtsentwicklung herangezogen hat, ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden« Bie Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht beachtet, die zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vereinbarten Preise hätten sogar unter den Fabrikpreisen gelegen« Bas Berufungsgericht habe den Sachverhalt in dieser Richtung nicht aufgeklärt und deshalb gegen die §§ 139? 286 ZPO verstoßen« Auch dieser Rüge &t der Erfolg zu versagen« Ber Kläger hat seinen Anspruch stets au‘f die Behauptung gestützt, die Beklagte habe die Verkaufspreise des Großhandels unterschritten und sei deshalb zur Rachzahlung des Unter-schiedsbetrages verpflichtet« Im Berufungsverfahren hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 8« Februar 1958 in anderem Zusammenhänge allerdings erklärt, ”es. sei festzustellen, daß der Verkäufer den Pr^is in vie-* len Fällen noch untep den damals geltenden Fabrikpreisen berechnet habe11« Biese Erklärung nötigte das Beru-füngsgerieht nicht, von sich aus deli Sachverhalt weiter in der Richtung aufzuklären, ob etwa auch der Fabrikpreis unterschritten sei, und die Beibringung von Beweismitteln anzuregen« Rach § 3 .V& Z 1/53 betrugt der Verkaufspreis der Zuckerfabriken bei geschlossener Abnahme nach Menge 112 bis 113,50 BM 3e i~Ö0' ^g*> Abgesehen von den Rieferungen der Rechnungen vom 22o September, 28« September und 2« Oktober 1953, - 10 «<#* £1' % / bei denen die Kaufabschlüsse vor dem 1* Oktober 1953 liegen können, an dem die Verordnung Z 1/53 nach der Bestimmung ihres § 22 in Kraft trat, ist dem Beklag- . ten im allgemeinen ein Preis von 112,50 DM je 100 kg * ;V in Rechnung gestbllfc worden* Der Geschäftsführer Blanke der nachmaligen Gemeinschuldnerin hatte nach der Bekundung der Zeugin Ba^HHI erklärt, er könne zu Fabrikpreisen liefern, da er bei einer gewissen Umsatzhöhe einen höheren Bonus, habe* Blanke selbst hat als Zeuge ausgesagt, der Fabrikpreis habe 110 bis 112 DM je 100 kg betragen* Überdies hat die Zeugin Barends auch bekundet, es sei richtig, daß die Firma Albert BflMfcl schon mal Zucker unter Fabrikpreisen gekauft habe* • Dann habe es sich aber um Ware gehandelt, die wegen Verpack u ngsbeSchädigung einen geringeren Handels- . wert f$habt hab^„ Danach lag für das Berufungsgericht kein Anlaß,~m der Annahme vor, die Gemeinschuldnerin habe bei dem Verkauf des Zuckers auch den Fabrikpreis in verbotener Weise unterschritten und der. Kläger wolle die Klage auch auf diesen Sachverhalt stützen« T*r JLjl o ? * Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, welche bürgerlichrechtlichen Folgeri^ein Verstoß gegen die Bestimmungen über Festpreise in der Zuckerwirtschaft hat und ob ein unter Verletzung dieser Vorschriften geschlossener Kaufvertrag entsprechend den von der Rechtsprechung für die Überschreitung von Höchstpreisen bei Geschäften des täglichen Lebens aufgestellten Grundsätzen zu dem anstelle des unzulässigen .Unteipreises tretenden gesetzlich vorge-sclxriebenen Mindest- oder Festpreise aufrecht zu er- i y *, • j ; » t . ! t I < L ■ IfS*' -11 - halten wäre mit der Maßgabe, daß der Abnehmer zur Nachzahlung des Preisunterschiedes an den Verkäufer verpflichtet sein würde» XII«, Die Revision war daher zurUckzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr»(xroßmann Dr »Gelhaar Br »Dorschei Br»Mezger ♦ * f ♦ i 0 Dr oMssjncf »V