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BGH · VIII ZR 74/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 74/91

vertreten durch den •Straße^ gegen Firma Geschäftsführer Hartmut S! GmbH, vertreten durch den Sj Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 20.

UmdrucksProzeßbevollmächtigterFirmaGeschäftsführerballenKlägerinZeile

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 74/91
vom 20. Mai 1992
in dem Rechtsstreit
 Firma	S{
Geschäftsführer Georg W.
vertreten durch den •Straße^
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma
Geschäftsführer Hartmut S!
GmbH, vertreten durch den Sj
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 20. Mai 1992
beschlossen:
Das Versäumnisurteil vom 25. März 1992 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es in den Entscheidungsgründen auf Seite 7 des Umdrucks fünftletzte und letzte Zeile statt Klägerin Beklagte, auf Seite 8 des Umdrucks erste Zeile statt Beklagte Klägerin und fünfte, zehnte und zwangzigste Zeile statt Klägerin Beklagte und auf Seite 9 des Umdrucks achte, vierzehnte und vorletzte Zeile statt Klägerin Beklagte und siebzehnte Zeile
 statt Beklagte Klägerin
 heißt.
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Brunotte
 Ball
Groß