vertreten durch den •Straße^ gegen Firma Geschäftsführer Hartmut S! GmbH, vertreten durch den Sj Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 20.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 74/91
vom 20. Mai 1992
in dem Rechtsstreit
Firma S{
Geschäftsführer Georg W.
vertreten durch den •Straße^
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma
Geschäftsführer Hartmut S!
GmbH, vertreten durch den Sj
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch und Ball
am 20. Mai 1992
beschlossen:
Das Versäumnisurteil vom 25. März 1992 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es in den Entscheidungsgründen auf Seite 7 des Umdrucks fünftletzte und letzte Zeile statt Klägerin Beklagte, auf Seite 8 des Umdrucks erste Zeile statt Beklagte Klägerin und fünfte, zehnte und zwangzigste Zeile statt Klägerin Beklagte und auf Seite 9 des Umdrucks achte, vierzehnte und vorletzte Zeile statt Klägerin Beklagte und siebzehnte Zeile
statt Beklagte Klägerin
heißt.
Wolf
Dr. Hübsch
Dr. Brunotte
Ball
Groß