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BGH · VIII ZR 74/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 74/74

Im vorliegenden Falle hatte der Beklagten den Zeugen DiMH i*1 einer Gaststätte kennengelernt und von ihm erfahren, aufgrund seiner Stellung bei der Klägerin sei er in der Lage, seinen Bekannten günstige Preise beim Einkauf Sine Quittung oder Rechnung erhielt der Beklagte nicht, wohl aber stellte DiBB einen Lieferschein auf die damalige Arbeitgeberin des Beklagten aus. b) Im März kaufte der Beklagte einen AEG-Grlll-apparat für 70 DM, vobei ihm Dinges das Gerät gegen Zahlung des Kaufpreises in den Geschäftsräumen der Klägerin aushändigte. Wie beim früheren Kauf erhielt der Beklagte weder Rechnung noch Quittung, wohl aber wiederum einen von Dinges auf die Arbeitgeberfirma des Beklagten ausgestellten Lieferschein. Die-se Geschäfte wurden Über die Zeugin ZiVHB^ft oder, falls diese verhindert war, über den Zeugen DiW abgewickelt« Das geschah ln der Re-gel so, daß auf dem von den Zeugen DJj^b» oder LHHI ausgestellten Lieferschein ein Vermerk für den Barverkauf angebracht wurde, und der Kunde mit diesem Lieferschein zur Kasse ging und bezahlte. Ein in der vorgenannten Weise aufgezogener und tatsächlich laufend praktizierter Geschäftsbetrieb ist entgegen den von der Revision geäußerten» nachstehend noch zu erörternden Bedenken als die Unterhaltung eines "Ladens” im Sinne des § 56 HGB zu werten. Dies muß die Klägerin gegen sich gelten lassen Der Hinweis der Revision» Di^^l se^- nur Besitzdiener der Klägerin und sei deshalb verpflichtet gewesen» den auf die Sache sich beziehenden Weisungen der Klägerin Folge zu leisten (§ 855 BGB), geht im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten schon deshalb ins Leere, weil die Vermutung einer Ermächtigung des Angestellten, für den Laden-Inhaber nach § 56 HGB zu handeln, selbst dann Platz greift wenn der im Laden Angestellte nicht einmal Besitzdiener ist, etwa weil er nach der konkreten Gestaltung der Verhältnisse nicht die tatsächliche Gewalt über die im Laden befindlichen Sachen auszuüben vermag, wie es die Besitzdienerschaft nach § 855 BGB voraussetzt. 1. Entscheidend für die Einordnung der Geschäftsräume im Erdgeschoß des Hauses HflMHstraße als ”Laden” ist die Tatsache» daß sich dort unstreitig ein - wenn auch kleiner - Verkaufsraum befand» wo auch Verkäufe an Privatkunden durch Personal der Klägerin und mit deren Einverständnis abgewickelt wurden. Der Umstand, daß sich im ersten Obergeschoß dieses Hauses ein Büro der Klägerin befand, wo die Verkäufe im Großhandel abgewickelt wurden,, ist demgegenüber nicht von rechtlicher Erheblichkeit. oder aber aufgrund persönlicher Bekanntschaft mit einem in diesem Laden Angestellten in Kaufverhandlungen eintraten s § 56 HOB schützt nicht nur den Fremdbesucher sondern auch den Kunden» der den Laden» seine Verhältnisse, seinen Inhaber und dessen Personal bereits kannt* Sinn der Vorschrift ist es ganz allgemein» den Besucher des Ladens von Nachforschungspflichten freizustellen» ob lind in welchem Umfang den im Laden angestellten Personen eine Ermächtigung zu dem Abschluß von Geschäften zukommt, die dort "gewöhnlich geschehen"# Es ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung» daß der Hauptaufgabenkreis des Zeugen IMAM darin bestand, in dem Büro des ersten Obergeschosses Großhandelsgeschäfte für die Klägerin anzubahnen und abzuwickeln. 3. Schließlich kann die Revision die Wirksamkeit der von Binges für die Klägerin vorgenommenen Handlungen nicht mit dem Hinweis in Abrede stellen, es sei eine Barkasse vorhanden gewesen, gleichwohl aber habe der Beklagten den Kaufpreis nicht dort bezahlt sondern an DiflBfe ausgehändigt. Auch in wenigstens drei anderen Fällen hat Di^^ Geld von Kunden angenommen und zur Kasse gebracht, und in einem weiteren, dem Berufungsgericht bekannten Fall hat der Käufer eine Maschine sogar durch bloße Scheckhingabe an den Angestellten der Klägerin (dort nicht be- Die Klägerin muß diese von ihr geduldete lockere Art in der Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte, soweit der Umfang und die Ermächtigung ihrer Angestellten nach § 56 HGB zur Klärung steht, gegen sich gelten lassen. Dabei kann auf sich beruhen, ob die wenig förmliche, fast lautlose Abwicklung der Geschäfte nur in dem nebeneinander von Groß- und Kleinhandel ihren Grund hatte oder zusätzlich vielleicht auch darin, daß ein Teil der Kundschaft Beziehungsgeschäfte und Vorzugspreise erwartete und schon deshalb nach Bezahlung und Erhalt der Ware auf Ausstellung einer Rechnung und Quittung keinen Wert legte.

Zitierte Normen: § 56 HGB § 855 BGB § 56 HGB § 97 ZPO
LadekaufenZeugeGerätKlägerinAngestellteHGBRevision

Volltext der Entscheidung

BGHZ:	nein
HGB § 56
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 56 HGB auf Einzelhandelsgeschäfte eines Großhandelsunter nehmens.
BGH, Urt. v. 24. September 1975 - VIII » 74/74 -OLG güseeldor:
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 74/74	URTEIL
24. September 1975
Jußtizangestellte
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	GmbH	in___________________
vertreten durch ihren Geschäftsführer» Dipl. Kaufmann Jürgen NflHB»
Klägerin und Revisionsklägerin»
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den kauftaänni sehen Angestellten Helmut S
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Br. Haidinger und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz für Recht erkannt!
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen für elektrotechnische Geräte. Ihr inzwischen fristlos entlassener Angestellter DiJflB veräußerte in mehreren Fällen Waren an verschiedene Abnehmer und behielt den Erlös für sich. In mehreren Prozessen geht die Klägerin gegen die einzelnen Käufer vor und verlangt Herausgabe der Geräte, Zahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz.
Im vorliegenden Falle hatte der Beklagten den Zeugen DiMH i*1 einer Gaststätte kennengelernt und von ihm erfahren, aufgrund seiner Stellung bei der Klägerin sei er in der Lage, seinen Bekannten günstige Preise beim Einkauf
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von elektrotechnischen Geräten au vermitteln. Am 10. Fe-* bruar und am 30. März 1971 kam es “in den Geschäftsräumen der Klägerin ln Düsseldorf, MBBBstraße, zu zwei Abschlüssen:
a)	Im Februar kaufte der Beklagte durch DiBBB eine Miele-Waschmaschine Typ 416 S für 400 DM. Den Kaufpreis zahlte er bar an Di^B. Sine Quittung oder Rechnung erhielt der Beklagte nicht, wohl aber stellte DiBB einen Lieferschein auf die damalige Arbeitgeberin des Beklagten aus. vorin es heißt? "Auszuliefern an (Beklagten), Krefeld,
SB^Blstraße A, erste EtageH. Die Waschmaschine wurde dem Beklagten alsbald durch ein Firmenfahrzeug der Klägerin überbracht.
b)	Im März kaufte der Beklagte einen AEG-Grlll-apparat für 70 DM, vobei ihm Dinges das Gerät gegen Zahlung des Kaufpreises in den Geschäftsräumen der Klägerin aushändigte. Wie beim früheren Kauf erhielt der Beklagte weder Rechnung noch Quittung, wohl
 aber wiederum einen von Dinges auf die Arbeitgeberfirma des Beklagten ausgestellten Lieferschein.
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 Die Klägerinfbehauptet, dar Beklagte sei beim Kauf und Erwerb der beiden Geräte bösgläubig gewesen» denn an-gesichts der gesamten Umstände der Verkaufsvorgäng^yzu demal wegen der niedrigen Preise, hätte der Beklagte das widerrechtliche Vorgehen von DiVB erkennen müssen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten: Er habe nur angenommen, DiBBB könne aufgrund seiner Stellung bei der Klägerin ihm einen günstigen Einkauf vermitteln. Beim Kauf
 
der Waschmaschine habe Ihm Di^m erklärt, er könne keine Rechnung ausstellen, weil die Angelegenheit als Personal-kauf gelten müsse. Bedenken wegen des Preises der Waschmaschine seien ihm nicht gekommen, zu demal pan die Verhandlungen in Gegenwart des Lagermeisters geführt habe und die Maschine nicht mehr ganz neu gewesen sei. Waschmaschine wie später auch Grillgerät seien in Gegenwart der Telefonistin bezahlt worden; DilMi habe das Geld zur Kasse gebracht und beim Kauf des Grillgerätes ihm sogar das Wechselgeld wieder zurUckgegeben.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe der beiden Geräte verurteilt, das Oberlandesgericht hat die - in der Berufungsinstanz primär auf Zahlung des Kaufpreises von 470 DM, nur noch hilfsweise auf Herausgabe der Geräte oder auf Leistung von Schadensersatz gerichtete - Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der'lSeklag-te bittet, verfolgt die Klägerin ihr Verlangen auf Kaufpreiszahlung, hilfsweise auf Herausgabe der Geräte weiter.
In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin erklärt, daß sie Kollusslon des Beklagten mit dem Zeugen Di^B nicht mehr behauptet und daß sie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht mehr geltend macht.
Entscheidung gründe
 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Freilich ist entgegen der Wertung des Berufungsgerichtes die Vorschrift des § 56 HGB hier nicht nur entsprechend sondern unmittelbar anwendbar^
I,	In tatsächlicher Hinsicht und von der Revision nicht angegriffen stellt das Berufungsgericht (Bü S* 9) fest!
"Bis zu dem Frühjahr 1972 hatte die Klägerin ihre Verkaufsräume in der GÄfcstraße in Düsseldorf. Verwaltung und Hauptlager be-fladen sich in der MMHAstraBe. Der Zeuge DiMi var als Sachbearbeiter für den Verkauf im rf~oßhandel tätig. Sein Arbeitsplatz befand sich im Büro im ersten Obergeschoß in der HflBfcstraSe« Im Erdgeschoß befinden sich ein kleiner Verkaufsraum und die Lagerräume. Nach den Übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Di^K und Seflü wurden dort auch Verkäufe an Privatkunden vorgenommen. Die-se Geschäfte wurden Über die Zeugin ZiVHB^ft oder, falls diese verhindert war, über den Zeugen DiW abgewickelt« Das geschah ln der Re-gel so, daß auf dem von den Zeugen DJj^b» oder LHHI ausgestellten Lieferschein ein Vermerk für den Barverkauf angebracht wurde, und der Kunde mit diesem Lieferschein zur Kasse ging und bezahlte. Anschließend erhielt er im Verkaufsraum das ausgesuchte Gerät. Abweichend von diesem normalen Verlauf hat der Zeuge Di^H, ohne Inkassovollmacht zu besitzen, in einigen wenigen Fällen Geld von Kunden entgegengenommen und an der Kasse abgeliefert."
II.	Ein in der vorgenannten Weise aufgezogener und tatsächlich laufend praktizierter Geschäftsbetrieb ist
 entgegen den von der Revision geäußerten» nachstehend noch zu erörternden Bedenken als die Unterhaltung eines "Ladens” im Sinne des § 56 HGB zu werten. Demnach gelten die in einem solchen "Laden” angestellten Personen als ermächtigt ”zu Verkäufen und EtapfangnahmenS die in einem derartigen Laden ... gewöhnlich geschehen”
(§56 HGB). Dies muß die Klägerin gegen sich gelten lassen Der Hinweis der Revision» Di^^l se^- nur Besitzdiener der Klägerin und sei deshalb verpflichtet gewesen» den auf die Sache sich beziehenden Weisungen der Klägerin Folge zu leisten (§ 855 BGB), geht im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten schon deshalb ins Leere, weil die Vermutung einer Ermächtigung des Angestellten, für den Laden-Inhaber nach § 56 HGB zu handeln, selbst dann Platz greift wenn der im Laden Angestellte nicht einmal Besitzdiener ist, etwa weil er nach der konkreten Gestaltung der Verhältnisse nicht die tatsächliche Gewalt über die im Laden befindlichen Sachen auszuüben vermag, wie es die Besitzdienerschaft nach § 855 BGB voraussetzt.
1. Entscheidend für die Einordnung der Geschäftsräume im Erdgeschoß des Hauses HflMHstraße als ”Laden” ist die Tatsache» daß sich dort unstreitig ein - wenn auch kleiner - Verkaufsraum befand» wo auch Verkäufe an Privatkunden durch Personal der Klägerin und mit deren Einverständnis abgewickelt wurden. Der Umstand, daß sich im ersten Obergeschoß dieses Hauses ein Büro der Klägerin befand, wo die Verkäufe im Großhandel abgewickelt wurden,, ist demgegenüber nicht von rechtlicher Erheblichkeit. Dabei ist - entgegen der Auffassung der Revision - ganz ohne Belang, ob die den Verkaufsraum im Erdgeschoß aufsuchenden Kauf Interessenten zufällig und unaufgefordert
 
oder aber aufgrund persönlicher Bekanntschaft mit einem in diesem Laden Angestellten in Kaufverhandlungen eintraten s § 56 HOB schützt nicht nur den Fremdbesucher sondern auch den Kunden» der den Laden» seine Verhältnisse, seinen Inhaber und dessen Personal bereits kannt* Sinn der Vorschrift ist es ganz allgemein» den Besucher des Ladens von Nachforschungspflichten freizustellen» ob lind in welchem Umfang den im Laden angestellten Personen eine Ermächtigung zu dem Abschluß von Geschäften zukommt, die dort "gewöhnlich geschehen"#
2.	Aus dem Sohutzzweck .des § 56 HGB haben Schrifttum und Rechtsprechung cchon seit jeher gefolgert, daß als im Laden "angestellt" jeder mit Wissen und Willen des Ladeninhabers im Laden Tätige zu gelten hat, der dort die in § 56 HGB genannten Verrichtungen ausübt, ganz unabhängig davon, was im Übrigen sein Aufgaben-und Pflichtenkreis im Unternehmen des Ladeninhabers sein mag. Bei engerer Auslegung würde in der Tat der durch § 56 HGB angestrebte Kundenschutz ausgehöhlt.
Es ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung» daß der Hauptaufgabenkreis des Zeugen IMAM darin bestand, in dem Büro des ersten Obergeschosses Großhandelsgeschäfte für die Klägerin anzubahnen und abzuwickeln.
3.	Schließlich kann die Revision die Wirksamkeit der von Binges für die Klägerin vorgenommenen Handlungen nicht mit dem Hinweis in Abrede stellen, es sei eine Barkasse vorhanden gewesen, gleichwohl aber habe der Beklagten den Kaufpreis nicht dort bezahlt sondern an DiflBfe ausgehändigt. Zwar trifft es zu, daß bei
 
Vorhandensein einer Barkasse der äußeren Stellung des beim Warenverkauf tätigen Angestellten, an die sich die gesetzliche Vermutung des § 56 HGB ahknüpft, die Bedeutung einer Vollmachterteilung genommen werden kann. Dies setzt jedoch eine entsprechend eindeutige, an die Kundschaft gerichtete Mitteilung voraus. Davon kann hier schon nach der eigenen Schilderung der Klägerin Über die örtlichen Verhältnisse rächt die Rede sein. Wie nämlich das Berufungsgericht (Bü S, 11) festgestellt hat, sind der Barkasse noch die Telefonzentrale und ein Empfangs-raum vorgelagert; ferner fehlt es an einem klaren Hinweis, daß nur an der Barkasse gezahlt werden dürfe. Auch in wenigstens drei anderen Fällen hat Di^^ Geld von Kunden angenommen und zur Kasse gebracht, und in einem weiteren, dem Berufungsgericht bekannten Fall hat der Käufer eine Maschine sogar durch bloße Scheckhingabe an den Angestellten der Klägerin (dort nicht	be-
zahlt. Die Klägerin muß diese von ihr geduldete lockere Art in der Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte, soweit der Umfang und die Ermächtigung ihrer Angestellten nach § 56 HGB zur Klärung steht, gegen sich gelten lassen. Dabei kann auf sich beruhen, ob die wenig förmliche, fast lautlose Abwicklung der Geschäfte nur in dem nebeneinander von Groß- und Kleinhandel ihren Grund hatte oder zusätzlich vielleicht auch darin, daß ein Teil der Kundschaft Beziehungsgeschäfte und Vorzugspreise erwartete und schon deshalb nach Bezahlung und Erhalt der Ware auf Ausstellung einer Rechnung und Quittung keinen Wert legte.
 
III.	Nach allem war die Revision als unbegründet zurüokzuweIsen. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.
Dr. Haidinger	Claßen
 Hoffmann
Wolf
 Merz