suche durch und empfahl alsdann der Beklagten die Verwendung des von ihr hergestellten Kunstharzlak-kes "DUCOLUX" als für diesen Zweck am besten geeignet. Die Beklagte ist der Auffassung, der von der Klägerin gelieferte und von der Beklagten ordnungsgemäß verarbeitete Lack habe sich zwar als sehr hart und widerstandsfähig nach außen erwiesen, gerade dadurch aber verhindert, daß Zwar sei die Klägerin im Rahmen des Kaufvertrages zur sorgfältigen und sachgemäßen Beratung der Beklagten verpflichtet gewesen; doch habe sie diese Nebenpflicht schon deswegen nicht schuldhaft verletzt, weil sich die Erkenntnis, daß besonders haltbare Kunstharzlacke angesichts ihres hohen Dampfdurchlaßwiderstandes eine dauernde Durchfeuchtung des Holzes und damit einen Pilzbefall begünstigten, erst nach 1965 allmählich in Wissenschaft und Praxis durchgesetzt habe, mithin etwaige schädliche Nebenwirkungen für sie zunächst nicht voraussehbar gewesen seien. Die hilfsweise geltend gemachte Wandlung scheitere schließlich daran, daß der von der Klägerin gelieferte Lack dem damaligen Stand der Technik entsprochen habe und damit nicht mangelhaft gewesen sei. davon ab, ob die Klägerin die uneingeschränkte Geeignetheit der "DUCOLUX"-Lacke für die Belange der Beklagten vertraglich zugesichert hat und damit gemäß § 463 Satz 1,§ 480 Abs. 2 BGB zu dem Ersatz des durch den schädlichen Lack verursachten Schadens verpflichtet ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es „ habe sich insoweit bei den Äußerungen der Klägerin lediglich um Angaben über die Beschaffenheit der KaufSache und im übrigen um unverbindliche Anpreisungen gehandelt, erweist sich als von Rechtsirrtum beeinflußt (§§ 133, 157 BGB) und beruht überdies auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts (§ 286 ZPO). a) Richtig ist allerdings, daß die Klägerin eine Erklärung, der Lack verhindere auch das Entstehen von "Braunfäule” oder begünstige es doch zu demindest nicht, jedenfalls ausdrücklich nicht abgegeben hat; ersichtlich haben beide Parteien zu demindest bis 1964/ 1965 an die Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts nicht gedacht. In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB unter Umständen auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zugesichert werden können (RGZ 114, 241; 161, 336; RGWarn 1910 Nr. 269 = JW 1910, 748; Senatsurteil vom 20. Entscheidend ist vielmehr, daß der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein dieser Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen einzustehen, wenn diese Eigenschaft fehlt (RGZ 161, 336; Senatsurteile vom 11. Vielmehr kommt es - und diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen - entscheidend darauf an, wie der Käufer die Äußerungen des Verkäufers unter Berücksichtigung seines sonstigen Verhaltens und der Umstände, die zu dem VertragsSchluß geführt haben, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte (Senatsurteile vom 12. b) Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich bei den Erklärungen und dem sonstigen schlüssigen Verhalten der Klägerin lediglich um unverbindliche Anpreisungen ohne Verpflichtungswillen gehandelt, aus Rechtsgründen nicht halten. Daß sie über keinerlei Erfahrungen mit Lack und Lackierungsarbeiten verfügte, die Übernahme der Lackierung in eigene Regie daher für sie - insbesondere im Hinblick auf den erheblichen Umfang der beabsichtigten Bestellungen - mit ei- Wenn sie bei dieser Sachlage zunächst in verschiedenen Fachgesprächen mit Vertretern der Beklagten deren Wünsche und Bedürfnisse erforschte, anschließend mit mehreren von der Beklagten zur Verfügung gestellten Holzproben Lackierungsversuche durchführte, die Beklagte sodann eingehend über das positive Ergebnis dieser Versuche mit "DUCOLUX"-Lack * unterrichtete, ihr genaue Anweisungen für die Lackierung erteilte und später die Einhaltung dieser Richtlinien zu demindest gelegentlich überwachte, so konnte und durfte die Beklagte diesem Verhalten und insbesondere der Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 12. Damit ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Eignung der "DUCOLUX"-Lacke für die Belange der Beklagten zugesichert hat (§ 459 Abs. 2 BGB). Demgemäß hat die Klägerin auch die Eignung des Lackes für die Belange der Beklagten, sofern diese die Verarbeitungsrichtlinien einhielt, ohne jede Einschränkung zugesichert. ’’Entwicklung s Schäden" bekannt waren oder sein konnten, ist für die sich aus der Zusicherung von Eigenschaften (§§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1, 480 Abs. 2 BGB) ergebende Haftung ohne Bedeutung. - und zwar unabhängig von der Frage, ob dem Verkäufer angesichts des damaligen Standes der Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis aus der Empfehlung an den Käufer, diese Ware als für seine Zwecke geeignet zu kaufen, ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. d) Daß schließlich die Haftung der Klägerin im vorliegenden Fall auch den Ersatz von Mangelfolgeschäden umfaßt, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zweifelhaft sein (BGHZ 50, 200 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Frage der Ursächlichkeit - von seinem Standpunkt aüs zu Recht - ersichtlich offengelassen; auf die Ausführungen des Sachverständigen Seifert geht es lediglich im Zusammenhang mit der Frage ein, ob die Klägerin dadurch, daß sie die Entwicklung eines Lackes mit besonders hohem Dampfdurchlaßwiderstand ohne Rücksicht auf etwaige Rückwirkungen auf den Feuchtigkeitsgehalt des Holzes vorangetrieben und der Beklagten diesen Lack zur Verwendung empfohlen hat, schuldhaft gegen die ihr obliegende Beratungspflicht verstieß. Andererseits ergibt sich aus den verschiedentlichen gutachtlichen Äußerungen, die der Sachverständige Seifert innerhalb und außerhalb dieses Rechtsstreits abgegeben hat, daß er die Möglichkeit einer Verursachung oder Mitverursachung der Schäden durch die Beklagte nicht ausschließt.
/ Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGB §§ 459 Abs. 2, 465» ^80 Abs* 2 Zur Frage der Haftung des Verkäufers beim Fehlen einer stillschweigend zugesicherten Eigenschaft. BGH, Urt. v.5. Juli 1972 - VIII ZR 74/71 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Juli 1972 Scheibl, Justizhauptsekretäi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma M ^-^F enßterbau GmbH & Co. KG in (Hessen), P^B^straße vertreten durch die GmbH eu^^Komplementärin und diese vertreten durch ihren Geschäftsführer L^B, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma_Hermann ¥ Straße haftende Gesellschafterin Frau Dr. Ellen K G in , vertreten durch die persönlich Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsan^^^^fl^BHIHHHB^ und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Hiddemann und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Lackfabrik, die Beklagte stellt u.a. fabrikmäßig Holzfenster her.1956 wollte die Beklagte dazu übergehen, diese Fenster auch selbst zu lackieren. Da sie insoweit über keinerlei Erfahrung verfügte, wandte sie sich an die Klägerin. Diese erörterte zunächst die auftretenden Fragen in mehreren Besprechungen mit Vertretern der Beklagten, führte an den zu verwendenden Hölzern Ver- suche durch und empfahl alsdann der Beklagten die Verwendung des von ihr hergestellten Kunstharzlak-kes "DUCOLUX" als für diesen Zweck am besten geeignet. Zugleich gab sie der Beklagten genaue Anweisungen für die Verarbeitung und überwachte die Durchführung der Lackierungsarbeiten zu demindest gelegentlich. Demgemäß bezog die Beklagte in der Folgezeit bis 1967 fortlaufend von der Klägerin "DUCOLUX"-Lack. Diesen Lieferungen lagen die Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, die in Abschnitt V unter der Überschrift ’’Mängelrügen" folgendes bestimmen: "Beanstandungen können nur vor Verwendung oder Vermischung der Waren, und zwar innerhalb 14 Tagen nach deren Erhalt, geltend gemacht werden; es besteht nur Anspruch auf Wandlung, nicht aber auf Minderung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz." Nach einigen Jahren traten an zahlreichen Fenstern, die von der Beklagten hergestellt und mit "DUCOLUX" lackiert waren, Fäulnisschäden (sog.Braunfäule) auf, die auf einer durch Pilzbefall hervorgerufenen Zerstörung der Zellulose von innen her beruhten und in erheblichem Umfang Ersatzansprüche von Bauunternehmern gegenüber der Beklagten auslösten. Die Parteien streiten darüber, wer für diese Schäden verantwortlich ist. Die Beklagte ist der Auffassung, der von der Klägerin gelieferte und von der Beklagten ordnungsgemäß verarbeitete Lack habe sich zwar als sehr hart und widerstandsfähig nach außen erwiesen, gerade dadurch aber verhindert, daß / /' die - insbesondere bei Räumen mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt - von innen in das Holz eingedrungene Feuchtigkeit nach außen habe entweichen können. Demgegenüber meint die Klägerin, Konstruktionsfehler und Herstellungsmängel im Holzwerk seien die alleinige, somit von der Beklagten zu vertretende Ursache für das Eindringen der Feuchtigkeit und den Pilzbefall. Die Klägerin hat mit der Klage die unstreitig noch offenstehenden Kaufpreisforderungen aus der Zeit von Ende November 1964 bis April 1965 in Höhe von 149 339,32 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen, die nach ihrer Darstellung die Kaufpreisforderungen um ein Vielfaches übersteigen, aufgerechnet, hilfsweise sich auf Wandlung und Minderung berufen. Die Klägerin hält ihrerseits derartige Ansprüche für verjährt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. I l Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Beklagten ein zur Aufrechnung geeigneter Schadens ersatzanspruch nicht zu. Sie habe weder dargetan, daß die Klägerin die uneingeschränkte Eignung der "DUCOLUX"-Lacke zugesichert oder ein dahingehendes imbegrenztes Garantieversprechen abgegeben habe, noch sei ihr der Nachweis gelungen, daß ihr die Klägerin etwa bestehende Mängel des Lackes arglistig verschwiegen habe. Zwar sei die Klägerin im Rahmen des Kaufvertrages zur sorgfältigen und sachgemäßen Beratung der Beklagten verpflichtet gewesen; doch habe sie diese Nebenpflicht schon deswegen nicht schuldhaft verletzt, weil sich die Erkenntnis, daß besonders haltbare Kunstharzlacke angesichts ihres hohen Dampfdurchlaßwiderstandes eine dauernde Durchfeuchtung des Holzes und damit einen Pilzbefall begünstigten, erst nach 1965 allmählich in Wissenschaft und Praxis durchgesetzt habe, mithin etwaige schädliche Nebenwirkungen für sie zunächst nicht voraussehbar gewesen seien. Die hilfsweise geltend gemachte Wandlung scheitere schließlich daran, daß der von der Klägerin gelieferte Lack dem damaligen Stand der Technik entsprochen habe und damit nicht mangelhaft gewesen sei. II. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Wie die Revision zu Recht ausführt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie davon ab, ob die Klägerin die uneingeschränkte Geeignetheit der "DUCOLUX"-Lacke für die Belange der Beklagten vertraglich zugesichert hat und damit gemäß § 463 Satz 1,§ 480 Abs. 2 BGB zu dem Ersatz des durch den schädlichen Lack verursachten Schadens verpflichtet ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es „ habe sich insoweit bei den Äußerungen der Klägerin lediglich um Angaben über die Beschaffenheit der KaufSache und im übrigen um unverbindliche Anpreisungen gehandelt, erweist sich als von Rechtsirrtum beeinflußt (§§ 133, 157 BGB) und beruht überdies auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts (§ 286 ZPO). a) Richtig ist allerdings, daß die Klägerin eine Erklärung, der Lack verhindere auch das Entstehen von "Braunfäule” oder begünstige es doch zu demindest nicht, jedenfalls ausdrücklich nicht abgegeben hat; ersichtlich haben beide Parteien zu demindest bis 1964/ 1965 an die Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts nicht gedacht. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB unter Umständen auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zugesichert werden können (RGZ 114, 241; 161, 336; RGWarn 1910 Nr. 269 = JW 1910, 748; Senatsurteil vom 20. Dezember 1965 - VIII ZR 220/63 * VersR 1966, 241; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 459 Anm. 28 mit weiteren Nachweisen). Dazu genügen allerdings weder eine allgemeine Anpreisung in der Werbung (BGHZ 48, 118) noch der bloße Hinweis auf die Eignung für den vertragsgemäß vorausgesetzten Ge- brauch. Entscheidend ist vielmehr, daß der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein dieser Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen einzustehen, wenn diese Eigenschaft fehlt (RGZ 161, 336; Senatsurteile vom 11. Februar 1958 - VIII ZR 85/57 = LM HGB § 346(C)Nr. 8 = BB 1958, 284 und vom 21. Juni 1967 - BGHZ 48, 118). Dabei ist jedoch nicht in erster Linie der Wille des Verkäufers maßgebend. Vielmehr kommt es - und diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen - entscheidend darauf an, wie der Käufer die Äußerungen des Verkäufers unter Berücksichtigung seines sonstigen Verhaltens und der Umstände, die zu dem VertragsSchluß geführt haben, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte (Senatsurteile vom 12. Mai 1959 - VIII ZR 92/58 = LM BGB § 459 Abs. 2 Nr. 2 = NJW 1959, 1489 und vom 20. Dezember 1965 - VIII ZR 220/63 aaO). b) Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich bei den Erklärungen und dem sonstigen schlüssigen Verhalten der Klägerin lediglich um unverbindliche Anpreisungen ohne Verpflichtungswillen gehandelt, aus Rechtsgründen nicht halten. Die Beklagte hatte sich 1956 im Zusammenhang mit der geplanten innerbetrieblichen Umstellung zunächst mit der Bitte um fachkundigen Rat an die Klägerin gewandt. Daß sie über keinerlei Erfahrungen mit Lack und Lackierungsarbeiten verfügte, die Übernahme der Lackierung in eigene Regie daher für sie - insbesondere im Hinblick auf den erheblichen Umfang der beabsichtigten Bestellungen - mit ei- nem großen Risiko verbunden war, wußte auch die Klägerin. Wenn sie bei dieser Sachlage zunächst in verschiedenen Fachgesprächen mit Vertretern der Beklagten deren Wünsche und Bedürfnisse erforschte, anschließend mit mehreren von der Beklagten zur Verfügung gestellten Holzproben Lackierungsversuche durchführte, die Beklagte sodann eingehend über das positive Ergebnis dieser Versuche mit "DUCOLUX"-Lack * unterrichtete, ihr genaue Anweisungen für die Lackierung erteilte und später die Einhaltung dieser Richtlinien zu demindest gelegentlich überwachte, so konnte und durfte die Beklagte diesem Verhalten und insbesondere der Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 12. Februar 1957, sie könne ihr "mit gutem Gewissen zur weiteren Verarbeitung der DUCOLUX-Materialien raten", hinreichend klar entnehmen, daß die Klägerin die Geeignetheit dieses Lackes für ihre Zwecke zusichern wollte und bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Verarbeitungsrichtlinien die Gewähr für diese Eignung zu übernehmen bereit war. Damit ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Eignung der "DUCOLUX"-Lacke für die Belange der Beklagten zugesichert hat (§ 459 Abs. 2 BGB). Daß sich diese Zusicherung nicht nur auf die ersten Lieferungen, sondern auch auf alle Folgebestellungen jedenfalls bis 1964/65 - dem ersten Bekanntwerden der Feuchtigkeitsschäden - bezog, ergibt sich aus der Natur der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien und entspricht im übrigen der beiderseitigen Interessenlage im Rahmen dieses Sukzessivlieferungsvertrages. c) Die mit der Zusicherung verbundene Gewähr umfaßte auch die hier streitigen Nebenwirkungen, die nach der Darstellung der Beklagten von dem verkauften Lack ausgingen und zu Feuchtigkeitsschäden führten. Zwar mögen die Parteien bei Vertragsabschluß in erster Linie an die Haltbarkeit und Wetterfestigkeit des Lackes selbst und den Schutz des Holzwerks gegen Einwirkungen von außen gedacht und mit der Möglichkeit anderer Schäden - insbesondere einer durch den hohen Wasserdurchlaufwiderstand des Lackes hervorgerufenen oder jedenfalls begünstigten Zerstörung des Holzes von innen - nicht gerechnet haben. Der Beklagten, die hinsichtlich der Lackverarbeitung bisher über keine eigene Erfahrung verfügte, mußte es jedoch - für die Klägerin erkennbar ■ darum gehen, sich möglichst weitgehend gegen Schäden, soweit sie von dem gekauften Lack ausgingen,abzusichern. Demgemäß hat die Klägerin auch die Eignung des Lackes für die Belange der Beklagten, sofern diese die Verarbeitungsrichtlinien einhielt, ohne jede Einschränkung zugesichert. Ob dabei der Klägerin etwaige, sich aus der Zusammensetzung des Lackes ergebende Nebenwirkungen und damit die Möglichkeit des Eintritts derartiger, durch die forschungsmäßige Weiterentwicklung bedingter sog. ’’Entwicklung s Schäden" bekannt waren oder sein konnten, ist für die sich aus der Zusicherung von Eigenschaften (§§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1, 480 Abs. 2 BGB) ergebende Haftung ohne Bedeutung. Die Gewährleistung beruht insoweit auf einer mit der Zusicherung übernommenen Garantie, dem Käufer für jegliche Folgen eines Fehlens der fraglichen Eigenschaften einste- 10 - hen zu wollen, ist also von einem Verschulden auf seiten des Verkäufers und der Voraussehbarkeit einer etwaigen Schädigung unabhängig (vgl. auch Bal-lerstedt bei Soergel/Siebert aaO § 459 Anm. 23). Entscheidend ist lediglich, daß die verkaufte Ware entgegen der Zusicherung bereits bei Gefahrübergang objektiv einen Mangel aufwies, der später zu dem Eintritt des Schadens geführt hat. Wer daher uneingeschränkt die Eignung einer Kaufsache für einen bestimmten Verwendungszweck zusichert, haftet grundsätzlich auch für solche Schäden, die bei Vertragsabschluß noch nicht voraussehbar waren, - und zwar unabhängig von der Frage, ob dem Verkäufer angesichts des damaligen Standes der Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis aus der Empfehlung an den Käufer, diese Ware als für seine Zwecke geeignet zu kaufen, ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Will der Verkäufer im Einzelfall ein so weitgehendes Risiko nicht übernehmen, so ist es seine Sache, die Zusicherung entsprechend einzuschränken. Das aber ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. d) Daß schließlich die Haftung der Klägerin im vorliegenden Fall auch den Ersatz von Mangelfolgeschäden umfaßt, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zweifelhaft sein (BGHZ 50, 200 mit weiteren Nachweisen). Ersichtlich verfolgte die Zusicherung durch die Klägerin gerade den Zweck, die Beklagte, der die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche keinen ausreichenden Schutz boten, gegen derartige Mangelfolgeschäden abzusichern. Aus denselben Erwägungen könnte sich daher 11 die Klägerin auch nicht auf den in Abschnitt V ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschluß berufen (BGHZ aaO). 2. Die Beklagte kann hiernach von der Klägerin gemäß §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1, 480 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen, sofern die von ihr geltend gemachten Schäden auf die von dem gelieferten Lack ausgehenden Nebenwirkungen zurückzuführen sind. Mit Recht weist jedoch die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung darauf hin, daß es insoweit bisher an einer ausreichenden tatrichterlichen Feststellung fehlt. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Frage der Ursächlichkeit - von seinem Standpunkt aüs zu Recht - ersichtlich offengelassen; auf die Ausführungen des Sachverständigen Seifert geht es lediglich im Zusammenhang mit der Frage ein, ob die Klägerin dadurch, daß sie die Entwicklung eines Lackes mit besonders hohem Dampfdurchlaßwiderstand ohne Rücksicht auf etwaige Rückwirkungen auf den Feuchtigkeitsgehalt des Holzes vorangetrieben und der Beklagten diesen Lack zur Verwendung empfohlen hat, schuldhaft gegen die ihr obliegende Beratungspflicht verstieß. Andererseits ergibt sich aus den verschiedentlichen gutachtlichen Äußerungen, die der Sachverständige Seifert innerhalb und außerhalb dieses Rechtsstreits abgegeben hat, daß er die Möglichkeit einer Verursachung oder Mitverursachung der Schäden durch die Beklagte nicht ausschließt. Der Sachverhalt bedarf daher hinsichtlich der Kausalität, für die die Beklagte allein beweispflichtig ist, wie auch zu der von der Klägerin geltend gemachten Verjährungseinrede noch weiterer Aufklärung. 12 III. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben lind die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Mezger Dr.Hiddemann Hoffmann