Es hält im Hinblick auf das eigene Verhalten der Klägerin bei Entgegennahme der Bestellungen, die Bekundungen des Angestellten MBBHHI sowie des Stabsunteroffiziers ZBV’ die die Klägerin wiederholt auf den privaten Charakter dieser Bestellungen und der Zahlungen hingewiesen haben wollen, und insbesondere angesichts der sonst üblichen Handhabung bei dienst liehen Bestellungen für die Nachschubstaffel nicht für erwiesen, daß die Zeugen die hier streitigen Bestellungen im Namen der Beklagten aufgegeben ha- Bei der Auslegung der von den Bestellern abgegebenen Willenserklärungen war auf deren objektiven Erklärungswert, d.h. also darauf abzustellen, wie die Klägerin sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - und insbesondere angesichts der ihr aus langer Erfahrung bekannten Gepflogenheiten der Ifachschubstaffel bei der Erteilung dienstlicher Bestellungen - auf fassen mußte«, Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt« Es stellt insoweit- wenn auch teilv/eise in anderem Zusammenhang -fest, daß die Klägerin keinerlei Unterlagen habe bei-bringen können, aus der sich der offizielle Charakter der Bestellungen hätte ergeben können; ihr sei im Gegenteil bekannt gewesen, daß die hier streitigen Bestellungen ausschließlich für den privaten Bedarf der Bundeswehrangehörigen und Zivilangestellten bestimmt gewesen sei und binnen weniger Wochen einen Umfang von mehr als 50 000 DM erreicht, somit die laufenden dienstlichen Bestellungen der Nachschubstaffel um ein Vielfaches überstiegen hätten; vor allem aber habe die Klägerin gewußt, daß dienstliche Bestellungen, auch wenn der Umfang noch so gering war, ausschließlich von einem Offizier und fast ausnahmslos durch formelle Auftragsschreiben erteilt wurden und auch die Bezahlungen stets bargeldlos durch die Stand- ren privatem Charakter und damit von einem Handeln dieser Personen im eigenen Namen oder allenfalls im Namen ihrer Abnehmer hätte ausgehen müssen, und daß es demgemäß ein Handeln der Besteller für die Nachschubstaffel zu demindest als nicht erwiesen erachtet, so drängt sich auch nach Auffassung des Senats eine solche Würdigung geradezu auf und ist jedenfalls aus ReohtsgrUnden nicht zu beanstanden. gen ausgegangen und demgemäß hinsichtlich einer etwa von der Beklagten erteilten Vollmacht bösgläubig gewesen sei, auch auf die Bekundungen dieser Zeugen - Angestellten der Klägerin und für diese an der Entgegennahme der Bestellungen beteiligt - abgestellt0 Darauf kommt es jedoch ira vorliegenden Zusammenhang nicht an» Es mag richtig sein, daß die Klägerin ihrerseits - wie auch die ebenfalls durch das Verhalten des ZfB geschädigte Elektrofirma - von einem Handeln der Besteller für die Nachschubstaffel ausgegangen ist, und daß nur so ihr Verhalten - die ausnahmslose Ausstellung der Rechnungen und Quittungen auf die Nachschub Staffel und die weitgehende Kreditierung ohne jede Sicherheit - wirtschaftlich verständlich erscheint» Entscheidend ist jedoch nicht, wie die Klägerin das Verhalten des Mf-und des Z|^| verstanden hat, sondern wie sich deren Verhalten einem objektiven Betrachter nach der Verkehrsanschauung darstellen mußte» Darauf hat aber auch das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung, wie bereits dargelegt, entscheidend abgesteiito Die zusätzlichen Ausführungen zur Gutgläubigkeit der Klägerin stellen - jedenfalls in diesem Zusammenhang - lediglich eine Hilfserv/ägung dar, auf der die Feststellung, die Klägerin sei hinsichtlich eines Auftretens der Besteller im Namen der Nachschubstaffel beweisfällig geblieben, ersichtlich nicht beruht» Fehlt es aber schon an einem Handeln des und des tarnen der Nachschubstaffel und damit der beklagten Bundesrepublik, so kommt es auf die weitere, von der Revision in den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Präge, ob die Besteller mit ausdrücklicher oder stillschweigender Vollmacht der Beklagten gehandelt haben oder die Beklagte nach den Grundsätzen der sog» Anscheins- oder Duldungsvollmacht haften müßte, nicht an; denn eine solche Haftung würde voraussetzen, daß die Bestellungen überhaupt im Hamen der Beklagten abgegeben sind, die Besteller also nach außen als Vertreter der Beklagten aufgetreten sind» 2» Das Berufungsgericht hat sich nicht ausdrücklich mit der Präge befaßt, ob die Klageforderung nicht unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung begründet sein könnte» Die Revision will Schadensersatzansprüche daraus herleiten, daß die Beklagte im Hinblick auf die seit langem bestehenden geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien verpflichtet gewesen sei, den durch das Verhalten des und des drohenden Schaden von der Klägerin abzuwenden» Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden» Soweit es sich um die Aufgabe der Bestellungen durch diese Personen handelt, scheidet eine etraige Haftung der Beklagten schon deswegen aus, weil beide ihre Bestellungen überhaupt nicht im Namen der Nachschubstaffel aufgegeben haben, die Beklagte aber für private Bestellungen von Bundeswehrangehörigen und Zivilangestellten nicht verantwortlich gemacht werden kann» Soweit die Revision im übrigen die Auffassung vertritt, die Beklagte habe jedenfalls für die unverzügliche Rücksendung der an sie gerichteten Rechnungen Sorge tragen müssen, mag letztlich auf sich beruhen, ob sich insoweit aus den nur lockeren geschäftlichen Beziehungen der Parteien überhaupt eine derartige vertragliche Verpflichtung zur Schadensabv/endung ergäbe Denn jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagte eine etwa dahingehende Pflicht schuldhaft verletzt hat» Das Berufungsgericht hat - v/enn auch in anderem Zusammenhang - festgestellt, daß hinsichtlich der Bearbeitung der Posteingänge bei der Nachschubstaffel ein Organisationsfehler nicht Vorgelegen habe, und daß die Beklagte es auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht habe verhindern können, daß der Zeuge unter Ausnutzung der von ihm innegehabten Vertrauensstellung die ihm ordnungsgemäß zugeleiteten Rechnungen im Zusammenwirken mit schaffteo Diese weitgehend auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Entgegen der Auffassung der Revision würde es eine sachlich nicht gerechtfertigte und insbesondere der Beklagten organisationsmäßig nicht zu demutbare Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn man von ihr verlangen wollte, die Bearbeitung der Posteingänge einer weiteren, den Sachbearbeiter überv/achenden sachlichen Kontrolle zu unterwerfen« Damit aber läßt sich zugleich eine schuldhafte Verletzung etwaiger, der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegender vertraglicher Verpflichtungen nicht feststellen«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/69 URTEIL Verkündet am 11o November 1970 Scheibl Jus t i zhaup t Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der FirmaHorst K Horst in W , Inhaber Ki PflB Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Pro zeßbevollmächt igter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschlan vertreten durch die Wehrbereichsverv/altung II Beklagte und Revisionsbekl^gte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Dr» Messner, Morraann und Dr» Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Oldenburg vom 28» Februar 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen» Von Rechts wegen Die Klägerin, eine Elektrogroßhandlung, beliefert seit 1958 die in dem Fliegerhorst JflBi stationierten Truppenteile - seit etwa 1962 auch die neu aufgestellte NachschubStaffel JflHI - mit Elektroartikeln für den dienstlichen und privaten Bedarf»Für den dienstlichen Bedarf der Nachschubstaffel wurden jeweils von dem Kommandeur der Staffel schriftliche Aufträge erteilt, mit denen der Vervmltungsangestell-te M^H^BIPden Einkauf bei der Klägerin durchführte» Die bei der Nachschubstaffel eingehenden Rechnungen wurden - mit einem Sichtvermerk des Staffelfeldwebels versehen - isugeleitet, von diesem geprüft und alsdann durch die Standortlcasse bargeldlos beglichen» Seit Anfang April 1965 bestellte der Stabsunteroffizier der mit der Identifizie- rung des Nachschubmaterials bei der Nachschubstaffel betraut war, sein Dienstzimmer neben dem des Angestellten MpHHBi hatte und gelegentlich auch bei der Durchführung des Örtlichen Einkaufs eingesetzt wurde, in zunehmendem Maße Autoradios nebst Zubehör für die verschiedensten Autotypen bei der Klägerin» Sie waren, v/ie der Klägerin bekannt war, für die privaten Personenkraftwagen von Bundeswehrangehörigen des Pliegerhorstes bestimmt» Die Bestellungen ließ anhand einer formlosen Liste zu demeist durch Mpp^HHPhei der Klägerin aufgeben» Diese lieferte in der Hegel die bestellten Geräte auf den Plieger-horst, wo sie teilweise bis zur Aushändigung an die jeweiligen Käufer in einem Lagerraum der sog» Ma-tarialSteuerung untergestellt wurden. Die entsprechenden Rechnungen richtete die Klägerin stets an die Nachschub Staffel, wo sie sobald sie ihm zugeleitet wurden, aus dem Geschäftsgang nahm und entsprechend einer mit Zf|B getroffenen Absprache diesem aushändigte» Die Zahlungen für die gelieferten Autoradios erfolgten ausschließlich in bar oder mit Schecks der jeweiligen Abnehmer, und zwar zu demeist durch äen Quittungen beschei- nigte die Klägerin jeweils, daß sie den Betrag von der Nachschub Staffel JpHP erhalten habe. Schon bald entstanden hinsichtlich der gelieferten Autoradios Zahlungsrückstände, da ZPD die Geräte err heblich unter dem Einkaufspreis weiterveräußerte (j und aucli die Einnahmen nur teilweise an die Klägerin weiterleiteteo Am 13» Juni 1965 ergab sich insoweit ein Schlußsaldo der Klägerin für die Zeit seit Anfang April 1965 in Höhe von 54 521?48 HM, der sich durch Warenrückgaben auf 51 632,58 IM ermäßigte o Ein gegen ZflU eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde nach dessen Selbstmord eingestellto Hie Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 15 500 HM nebst Zinsen aus diesen Lieferungen in Ansprüche Sie ist der Ansicht, daß die Geräte im Hamen der Nachschubstaffel und damit der Beklagten eingekauft worden seieno Jedenfalls aber habe sie von einem Handeln der jeweiligen Besteller im Hamen der Nachschubstaffel ausgehen müssen, da ihr nicht nur Morawietz ausdrücklich als bevollmächtigter Einkäufer für die Hachschubstaffel vorgestellt worden sei, sondern auch die Beklagte weder den an sie gerichteten Rechnungen noch den für sie ausgestellten Quittungen widersprochen habe» Hie Beklagte ist demgegenüber^ der Ansicht, die Klägerin habe gewußt oder doch zu demindest aus der Art der Bestellung und Bezahlung entnehmen müssen, daßt es sich um reine Privatkäufe gehandelt habe, mit denen die Hachschubstaffel nichts 2U tun habe» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen * Hie Berufung der Klägerin blieb erfolglos» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter» Hie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe^ Pie Revision hat keinen Erfolg» Das angefochte-ne Urteil hält - jedenfalls im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand» 1 * Die Klägerin stützt ihre Klageforderung in erster Linie darauf, daß durch die von Z^B un<* Mf-B^BBV aufgegebenen Bestellungen zv/ischen ihr und der beklagten Bundesrepublik Kaufverträge über die streitigen Elektrogeräte zustande gekommen seien und somit die Beklagte gemäß § 433 Abs« 2 BGB zur Zahlung des jeweiligen Kaufpreises verpflichtet sei» Insoweit kann das Klagebegehren jedoch schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht dargetan hat, daß ZBV und ihre Bestel- lungen überhaupt im Namen der Nachschubstaffel und damit der beklagten Bundesrepublik erteilt haben,also als deren Vertreter aufgetreten sind»' t«* Darauf stellt auch das Berufungsgericht entscheidend ab. Es hält im Hinblick auf das eigene Verhalten der Klägerin bei Entgegennahme der Bestellungen, die Bekundungen des Angestellten MBBHHI sowie des Stabsunteroffiziers ZBV’ die die Klägerin wiederholt auf den privaten Charakter dieser Bestellungen und der Zahlungen hingewiesen haben wollen, und insbesondere angesichts der sonst üblichen Handhabung bei dienst liehen Bestellungen für die Nachschubstaffel nicht für erwiesen, daß die Zeugen die hier streitigen Bestellungen im Namen der Beklagten aufgegeben ha- ben«, Diese tatrichterlichen Feststellungen, die sich auf eine sorgfältige und umfassende Würdigung der Beweisaufnahme und der für die Bestellung maßgeblichen Umstände stützen, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Bei der Auslegung der von den Bestellern abgegebenen Willenserklärungen war auf deren objektiven Erklärungswert, d.h. also darauf abzustellen, wie die Klägerin sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - und insbesondere angesichts der ihr aus langer Erfahrung bekannten Gepflogenheiten der Ifachschubstaffel bei der Erteilung dienstlicher Bestellungen - auf fassen mußte«, Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt« Es stellt insoweit- wenn auch teilv/eise in anderem Zusammenhang -fest, daß die Klägerin keinerlei Unterlagen habe bei-bringen können, aus der sich der offizielle Charakter der Bestellungen hätte ergeben können; ihr sei im Gegenteil bekannt gewesen, daß die hier streitigen Bestellungen ausschließlich für den privaten Bedarf der Bundeswehrangehörigen und Zivilangestellten bestimmt gewesen sei und binnen weniger Wochen einen Umfang von mehr als 50 000 DM erreicht, somit die laufenden dienstlichen Bestellungen der Nachschubstaffel um ein Vielfaches überstiegen hätten; vor allem aber habe die Klägerin gewußt, daß dienstliche Bestellungen, auch wenn der Umfang noch so gering war, ausschließlich von einem Offizier und fast ausnahmslos durch formelle Auftragsschreiben erteilt wurden und auch die Bezahlungen stets bargeldlos durch die Stand- ortkasse oder zu demindest durch einen Offizier erfolgten, während die hier streitigen umfangreichen Bestellungen durch Soldaten oder Verwaltungsangestellte formlos und mündlich aufgegeben und auch die Bezahlungen - wenn überhaupt - stets bar oder durch Hingabe privater Schecks der jeweiligen Abnehmer vorgenommen wurden. Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß die Klägerin nach dem objektiven Erklärungswert der von Z^p-d und vorgenommenen Bestellungen von de- ren privatem Charakter und damit von einem Handeln dieser Personen im eigenen Namen oder allenfalls im Namen ihrer Abnehmer hätte ausgehen müssen, und daß es demgemäß ein Handeln der Besteller für die Nachschubstaffel zu demindest als nicht erwiesen erachtet, so drängt sich auch nach Auffassung des Senats eine solche Würdigung geradezu auf und ist jedenfalls aus ReohtsgrUnden nicht zu beanstanden. Die gegen diese tatrichterlichen Peststellungen erhobenen Revisionsrügen sind unbegründete Soweit die Revision die Glaubwürdigkeit des in Zweifel zieht, begibt sie sich in unzulässiger Weise auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung. Aber auch das weitere Vorbringen, das Berufungsgericht habe die Bekundungen der Zeugen HaW und <To|^B0 unvollständig verwertet und damit saeh-widrig gewürdigt, geht fehl. Allerdings hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht, es sei schon zweifelhaft, ob nicht auch die Klägerin von einem ausschließlich privaten Charakter der Bestellun- /? gen ausgegangen und demgemäß hinsichtlich einer etwa von der Beklagten erteilten Vollmacht bösgläubig gewesen sei, auch auf die Bekundungen dieser Zeugen - Angestellten der Klägerin und für diese an der Entgegennahme der Bestellungen beteiligt - abgestellt0 Darauf kommt es jedoch ira vorliegenden Zusammenhang nicht an» Es mag richtig sein, daß die Klägerin ihrerseits - wie auch die ebenfalls durch das Verhalten des ZfB geschädigte Elektrofirma - von einem Handeln der Besteller für die Nachschubstaffel ausgegangen ist, und daß nur so ihr Verhalten - die ausnahmslose Ausstellung der Rechnungen und Quittungen auf die Nachschub Staffel und die weitgehende Kreditierung ohne jede Sicherheit - wirtschaftlich verständlich erscheint» Entscheidend ist jedoch nicht, wie die Klägerin das Verhalten des Mf-und des Z|^| verstanden hat, sondern wie sich deren Verhalten einem objektiven Betrachter nach der Verkehrsanschauung darstellen mußte» Darauf hat aber auch das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung, wie bereits dargelegt, entscheidend abgesteiito Die zusätzlichen Ausführungen zur Gutgläubigkeit der Klägerin stellen - jedenfalls in diesem Zusammenhang - lediglich eine Hilfserv/ägung dar, auf der die Feststellung, die Klägerin sei hinsichtlich eines Auftretens der Besteller im Namen der Nachschubstaffel beweisfällig geblieben, ersichtlich nicht beruht» Fehlt es aber schon an einem Handeln des und des tarnen der Nachschubstaffel und damit der beklagten Bundesrepublik, so kommt es auf die weitere, von der Revision in den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Präge, ob die Besteller mit ausdrücklicher oder stillschweigender Vollmacht der Beklagten gehandelt haben oder die Beklagte nach den Grundsätzen der sog» Anscheins- oder Duldungsvollmacht haften müßte, nicht an; denn eine solche Haftung würde voraussetzen, daß die Bestellungen überhaupt im Hamen der Beklagten abgegeben sind, die Besteller also nach außen als Vertreter der Beklagten aufgetreten sind» 2» Das Berufungsgericht hat sich nicht ausdrücklich mit der Präge befaßt, ob die Klageforderung nicht unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung begründet sein könnte» Die Revision will Schadensersatzansprüche daraus herleiten, daß die Beklagte im Hinblick auf die seit langem bestehenden geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien verpflichtet gewesen sei, den durch das Verhalten des und des drohenden Schaden von der Klägerin abzuwenden» Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden» Soweit es sich um die Aufgabe der Bestellungen durch diese Personen handelt, scheidet eine etraige Haftung der Beklagten schon deswegen aus, weil beide ihre Bestellungen überhaupt nicht im Namen der Nachschubstaffel aufgegeben haben, die Beklagte aber für private Bestellungen von Bundeswehrangehörigen und Zivilangestellten nicht verantwortlich gemacht werden kann» Soweit die Revision im übrigen die Auffassung vertritt, die Beklagte habe jedenfalls für die unverzügliche Rücksendung der an sie gerichteten Rechnungen Sorge tragen müssen, mag 10 - letztlich auf sich beruhen, ob sich insoweit aus den nur lockeren geschäftlichen Beziehungen der Parteien überhaupt eine derartige vertragliche Verpflichtung zur Schadensabv/endung ergäbe Denn jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagte eine etwa dahingehende Pflicht schuldhaft verletzt hat» Das Berufungsgericht hat - v/enn auch in anderem Zusammenhang - festgestellt, daß hinsichtlich der Bearbeitung der Posteingänge bei der Nachschubstaffel ein Organisationsfehler nicht Vorgelegen habe, und daß die Beklagte es auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht habe verhindern können, daß der Zeuge unter Ausnutzung der von ihm innegehabten Vertrauensstellung die ihm ordnungsgemäß zugeleiteten Rechnungen im Zusammenwirken mit schaffteo Diese weitgehend auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Entgegen der Auffassung der Revision würde es eine sachlich nicht gerechtfertigte und insbesondere der Beklagten organisationsmäßig nicht zu demutbare Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn man von ihr verlangen wollte, die Bearbeitung der Posteingänge einer weiteren, den Sachbearbeiter überv/achenden sachlichen Kontrolle zu unterwerfen« Damit aber läßt sich zugleich eine schuldhafte Verletzung etwaiger, der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegender vertraglicher Verpflichtungen nicht feststellen« 11 Da somit die Revision keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei- * sen0 Dr„ Haidinger Dr0 Gelhaar Dr, Messner Dr o Hiddemann Mormann