Dieser Vordruck ist so abgefaßt, daß die Bestellung bei der Pirma Daimler-Benz aufgrund der für den Verkauf von Kraftfahrzeugen geltenden Binheitsbedingungen erfolgt, Br schließt mit dem Satzs Die beiden Wechsel sind von der Firma MBI & Co« nicht eingelöst worden« Der Kläger hat daher Zahlung von 13 000 vom Beklagten begehrt, die dieser jedoch verweigert hat« 1. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kaufvertrag über den hier in Präge stehenden Kraftwagen zwischen detf Parteien unmittelbar zustande gekommen sei« Es. hat sich dabei auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27« März 1957 gestützt, er verwende zwar bei Kauf Vertragsabschlüssen mit seinen Kunden die Vertragsformulare der Firma Daimler-Benz, die Kaufverträge schließe er jedoch im eigenen Hamen und für eigene Rechnung ab; nach Kaufvertragsabschluß werde der schriftliche Vertrag an die Firma Daimler-Benz übersandt und der Kaufpreis durch ihn entrichtet, was auch vorliegendenfalU geschehen sei. fr heitsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen Gegenstand dieses Vertrages geworden« Jedoch haben die Parteien - so hat es die Beweisaufnahme gewürdigt - die unter Abschnitt III Br« 2 auf geführte Bedingung abgeändert und ausdrücklich vereinbart, daß der Kläger die auf die Firma F^^ & Co« gezogenen Wechsel vom Kläger zur Tilgung des Kaufpreises an Erfüllungs Statt annehme• Es hat daher der Tatsache, daß die Wechsel nicht eingelöst worden sind, keine rechtliche Bedeutung beigemessen, sondern den Kaufvertrag als erfüllt angesehen« 2« Die Revision, die ausdrücklich anerkennt, das Beweisergebnis, wonach die Parteien übereingekommen seien, daß die beiden Wechsel an Erfüllungs Statt gegeben seien, könne nicht angegriffen werden, wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger dem Beklagten als Eigenhändler entgegengetreten und daß ein Kaufvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei« Sie vertritt die Ansicht, daß der Beklagte aufgrund seiner an die Firma Daimler-Benz gerichteten Bestellung den Kaufvertrag nur mit dem Lieferwerk abgeschlossen habe. Das Vorbringen des Klägers, daß er trotz Verwendung der Vertragsformulare des Lieferwerkes die Kaufverträge mit seinen Kunden stets im eigenen tfamcnu und auf eigene Rechnung ab schließe, enthalte, so hat die Revision geltend gemacht, nur eine für das Gericht unmaßgebliche rechtliche Würdigung« Das Berufungsgericht h^tte sich aber an die unstreitigen Tatsachen halten müssen, die nur den rechtlichen Schluß zuließen, daß der Beklagte bei der Firma Daimler-Benz bestellt und daß das Lieferwerk diese Bestellung auch angenommen und ausgeführt habe« Gehe man aber davon aus, daß der Kaufvertrag nur von dem Kläger vermittelt worden sei, so komme diesem auch nur die Rechtsstellung eines Vermittlungsagenten zu« Seine Bereitschaft, die Wechsel zu diskontieren und den Kaufpreis für den Beklagten in bar an das Lieferwerk fr Es läßt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger sei dem Beklagten als Eigenhändler entgegengetreten und habe einen Kaufvertrag mit ihm in eigenem Hamen und für eigene Rechnung abgeschlossen. zwar ist es richtig, daß das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung nur den ihm unterbreiteten Tatsachenstoff zugrunde zu legen hat, und selbs dann nicht an Rechtsausführungen der Parteien gebunden ist, wenn diese in ihrer Rechternsicht übereinstimmen (RGZ 35, 409, 411? Ein solches Vorbringen kann vom Prozeßgegner nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Kläger sich in eigene; Person zur Lieferung des Wagens verpflichtet habe. 4« Ferner hat die Hevision nicht berücksichtigt, daß selbst dann, wenn ihrer rechtlichen Auffassung gefolgt würde, sich die Vereinbarung der Parteien über die Entgegennahme der Wechsel nicht nur auf die Zahlung der für die Lieferung des Wagens anfallenden Vergütung bezog (Kaufpreis und Spesen), sondern auch die Rückvergütung des üb erschießenden Betrages in bar erfaßte« Diesen bar an den Beklagten gezahlten Betrag könnte der Kläger auch nach dem von der Revision vertretenen Standpunkte schon deshalb nicht zurückfordern, weil der Kläger diesen Betrag nicht an das Lieferwerk abgeftihrt, sondern als 5. Aber auch soweit sich der Klageanspruch mit dem Betrage der Wechselsumme deckt, den der Kläger in bar an das Lieferwerk abgeführt hat, würde, wenn der rechtlichen Beurteilung der Revision über die Vereinbarung der Parteien gefolgt werden könnte, § 670 BGB keine geeignete Anspruchsgrundlage bilden. Denn dann müßte sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß er den Gegenwert seiner Auslagen schon vorweg in Form der .ihm vom Beklagten ausgehändigten Wechsel erhalten hat, Denn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, das die Revision, wie bereits erwähnt, nicht anzugreifen in der Lage ist, hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt, daß die Vereinbarung, wonach die Wechsel an Brfüllungs Statt gegeben wurden, jedenfalls zwischen den Parteien getroffen worden ist und das Lieferwerk nicht berührt hat. Oktober 1956 die Angabe enthält, der Wagen sei bezahlt mit Wechseln von EflU, und daß entgegen der all gemeinen Übung in solchen Fällen der Kraftfahrzeugbrief sofort1 und nicht erst nach Einlösung der Wechsel an den Beklagten ausgehändigt werden ist.
VIII ZR 74/58 Verkündet am 26» Mai 1959 flHBI» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes 2338 In dem Rechtsstreit des Autohändlers Simon G f Post Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt gegen den Transp ortuntemehmer Ludwig X S^BBBistraßeM, 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* ii hat der VIII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Borschel, Br. Mezger, Br. Messner und Br. Vogt für Recht erkannt« Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 27. Februar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. -r> I fr I £ Yon Re.chts wegen - 2 ~ a r Tatbestands Der Kläger, Autohändler und Inhaber einer Reparaturwerkstätte, nahm am 1. Oktober 1956 eine Bestellung des Beklagten auf Lieferung eines Personenkraftwagens Mercedes Typ 190 zu dem Preise von 9450 DH zuzüglich Spesen entgegen» Br bediente sich für die schriftliche Niederlegung der Vereinbarung eines Vordrucks, der als Kopf die Bezeichnung. wDaimler-Benz Aktiengesellschaft11 trägt. Dieser Vordruck ist so abgefaßt, daß die Bestellung bei der Pirma Daimler-Benz aufgrund der für den Verkauf von Kraftfahrzeugen geltenden Binheitsbedingungen erfolgt, Br schließt mit dem Satzs "Der Unterzeichnete hält sich 4 Wochen vom heutigen Tage ab an vorstehenden Vertragsantrag gebunden. Der Vertrag wird erst dann rechtswirksam, wenn dem Besteller die schriftliche Annahmeerklärung (Bestätigung) des Lieferwerks zugeht." Auf der Rückseite des Vordrucks sind die erwähnten Binheitsbedingungen abgedruckt. Hr. I 3 dieser Einheitsbedingungen lautet s "Mündliche Hebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Lieferwerk schriftlich bestätigt werden,... In Nr. III 2 ist bestimmt% "Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zählungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen,. Das der Bestellung des Beklagten entsprechend ausgefüllte und von ihm Unterzeichnete Pormblatt wurde an das Lieferwerk weitergeleitet, das dem Beklagten später eine Auftragsbestätigung zugehen ließ. Dem Kläger händigte der Beklagte zwei Wechsel über je 6300 DM aus, die von der Baugesellschaft PflU & Co. akzeptiert waren. Die Wechselsumme von insgesamt 13 000 DM verrechneten die Parteien auf den Kaufpreis, Den •i ii • C l I l t. » i i •i »I -I,. ' r i • Überschießenden Betrag von 3250 DM vergütete der Kläger dem Beklagten durch Barscheck zurück« Am 31 o Oktober 1956, als der Wagen bereits geliefert war, übersandte der Kläger dem Beklagten, der nachträglich die Lieferung eines Wagens mit Schiebedach gewünscht und auch einen solchen erhalten hatte , einen Kontoauszug, aus dem sich zugunsten des Klägers ein Guthaben von 554,75 DM ergab, dessen Ausgleich er forderte« Biesen Betrag hat der Beklagte an den Kläger bezahlt« Die beiden Wechsel sind von der Firma MBI & Co« nicht eingelöst worden« Der Kläger hat daher Zahlung von 13 000 vom Beklagten begehrt, die dieser jedoch verweigert hat« Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieser Summe mit Zinsen beantragt. Landgericht und Oberlandesgericht, bei denen die Parteien darüber gestritten haben, ob die Wechsel zahlungshalber oder an Er-füllungs Statt gegeben worden sind, haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe * 1. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kaufvertrag über den hier in Präge stehenden Kraftwagen zwischen detf Parteien unmittelbar zustande gekommen sei« Es. hat sich dabei auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27« März 1957 gestützt, er verwende zwar bei Kauf Vertragsabschlüssen mit seinen Kunden die Vertragsformulare der Firma Daimler-Benz, die Kaufverträge schließe er jedoch im eigenen Hamen und für eigene Rechnung ab; nach Kaufvertragsabschluß werde der schriftliche Vertrag an die Firma Daimler-Benz übersandt und der Kaufpreis durch ihn entrichtet, was auch vorliegendenfalU geschehen sei. Hach Ansicht des Berufungsgerichts sind zwar die auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckten Ein- <ji -*♦ 2 fr heitsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen Gegenstand dieses Vertrages geworden« Jedoch haben die Parteien - so hat es die Beweisaufnahme gewürdigt - die unter Abschnitt III Br« 2 auf geführte Bedingung abgeändert und ausdrücklich vereinbart, daß der Kläger die auf die Firma F^^ & Co« gezogenen Wechsel vom Kläger zur Tilgung des Kaufpreises an Erfüllungs Statt annehme• Es hat daher der Tatsache, daß die Wechsel nicht eingelöst worden sind, keine rechtliche Bedeutung beigemessen, sondern den Kaufvertrag als erfüllt angesehen« 2« Die Revision, die ausdrücklich anerkennt, das Beweisergebnis, wonach die Parteien übereingekommen seien, daß die beiden Wechsel an Erfüllungs Statt gegeben seien, könne nicht angegriffen werden, wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger dem Beklagten als Eigenhändler entgegengetreten und daß ein Kaufvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei« Sie vertritt die Ansicht, daß der Beklagte aufgrund seiner an die Firma Daimler-Benz gerichteten Bestellung den Kaufvertrag nur mit dem Lieferwerk abgeschlossen habe. Das Vorbringen des Klägers, daß er trotz Verwendung der Vertragsformulare des Lieferwerkes die Kaufverträge mit seinen Kunden stets im eigenen tfamcnu und auf eigene Rechnung ab schließe, enthalte, so hat die Revision geltend gemacht, nur eine für das Gericht unmaßgebliche rechtliche Würdigung« Das Berufungsgericht h^tte sich aber an die unstreitigen Tatsachen halten müssen, die nur den rechtlichen Schluß zuließen, daß der Beklagte bei der Firma Daimler-Benz bestellt und daß das Lieferwerk diese Bestellung auch angenommen und ausgeführt habe« Gehe man aber davon aus, daß der Kaufvertrag nur von dem Kläger vermittelt worden sei, so komme diesem auch nur die Rechtsstellung eines Vermittlungsagenten zu« Seine Bereitschaft, die Wechsel zu diskontieren und den Kaufpreis für den Beklagten in bar an das Lieferwerk fr f * > * t i * ? * * ' 1 1 I I f» *3.* :ü- V, • - 5 ~ abzuführen, beurteile sich nach den gesetzlichen Bestimraungen über *den Auftrag gemäß §§ 662 ff BGB. Demnach könne er gemäß § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, also die Rückvergütung seiner Barvorlage. 3. Es läßt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger sei dem Beklagten als Eigenhändler entgegengetreten und habe einen Kaufvertrag mit ihm in eigenem Hamen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Revision enthält der Schriftsatz des Klägers vom 27* März 1957 keine Recht saus-ftihrungen, sondern tatsächliches Vorbringen. Ihr kann nicht darin gefolgt werden, es liege nur eine für das Gericht unmaßgebliche rechtliche Würdigung vor. zwar ist es richtig, daß das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung nur den ihm unterbreiteten Tatsachenstoff zugrunde zu legen hat, und selbs dann nicht an Rechtsausführungen der Parteien gebunden ist, wenn diese in ihrer Rechternsicht übereinstimmen (RGZ 35, 409, 411? 80, 363, 364? 85, 163, 167; 161, 243, 247; BGH Urt. v. 29. September 1958 - II ZR 342/56 - HJW 1958, 1968). Es ist jedoch anerkannten Rechts, daß dann ein Tatsachenvortrag vorliegt, wenn Behauptungen in einfache und allgemein . bekannte Rechtsbegriffe eingekleidet sind (BGH aaO; Stein/J Schönke ZPO 18. Aufl. § 282 Anm. II 2 a; Wieczorek ZPO § 288. Anm. A II b 2). Um einen solchen einfachen und allgemein bekannten Rechtsbegriff handelt es sich aber, wenn vorgetragen wird, der Kläger verkaufe in eigenem Hamen und für eigene Rechnung. Ein solches Vorbringen kann vom Prozeßgegner nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Kläger sich in eigene; Person zur Lieferung des Wagens verpflichtet habe. Solange dieser Vortrag daher unbestritten bleibt, besteht für das GeH rieht keine Veranlassung, auf Tatsachen zurückzugreifen und ihre rechtliche Einordnung selbst vorzunehmen (RG JR Rspr 1926, 1305). Im Berufungsrechtszuge bestand jedoch volle Übe: — 6 — einst immung zwischen den Parteien, daß der Kaufvertrag unmittelbar zwischen ihnen abgeschlossen war, so daß nach dem vorher Gesagten das Berufungsgericht von diesem Sachverhalte auszugehen berechtigt war» Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn es den vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers in dem genannten Schriftsatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt und daraus die rechtliche Polgerung gezogen hat, daß ein Vertrag über die Lieferung des bei der Firma Daimler-Benz bestellten Kraftwagens zwischen den Parteien zustande gekommen sei« Die Hevision geht offenbar von der Vorstellung aus, daß durch die Einschaltung den Lieferwerkes und die damit möglicherweise entstandenen Vertragsbeziehungen des Verkes mit dem Beklagten ein unmittelbarer Vertragsschluß zwischen den Parteien au3scheiden müsse» Die rechtliche Möglichkeit, daß sich der Kläger selbst verpflichtet hat, den bei der Firma Daimler-Benz bestellten Wagen zu liefern, und gegenüber dem Beklagten als Eigenhändler aufgetreten ist, steht jedoch außer Frage« Daß der Beklagte dabei nicht Gefahr gelaufen ist, sowohl vom Lieferwerk als ■ auch vom Kläger je einen Wagen abnehmen zu müssen, ergibt sich aus der Eigenart der mit dem Kläger getroffenen Kaufvereinbarung, die den Beklagten nur zur Abnahme des gleichzeitig beim Werk bestellten Wagens verpflichtete« 4« Ferner hat die Hevision nicht berücksichtigt, daß selbst dann, wenn ihrer rechtlichen Auffassung gefolgt würde, sich die Vereinbarung der Parteien über die Entgegennahme der Wechsel nicht nur auf die Zahlung der für die Lieferung des Wagens anfallenden Vergütung bezog (Kaufpreis und Spesen), sondern auch die Rückvergütung des üb erschießenden Betrages in bar erfaßte« Diesen bar an den Beklagten gezahlten Betrag könnte der Kläger auch nach dem von der Revision vertretenen Standpunkte schon deshalb nicht zurückfordern, weil der Kläger diesen Betrag nicht an das Lieferwerk abgeftihrt, sondern als ■*1 Gegenwert für einen feil der Wechselsumme an den Beklagten selbst bezahlt hat. 5. Aber auch soweit sich der Klageanspruch mit dem Betrage der Wechselsumme deckt, den der Kläger in bar an das Lieferwerk abgeführt hat, würde, wenn der rechtlichen Beurteilung der Revision über die Vereinbarung der Parteien gefolgt werden könnte, § 670 BGB keine geeignete Anspruchsgrundlage bilden. Denn dann müßte sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß er den Gegenwert seiner Auslagen schon vorweg in Form der .ihm vom Beklagten ausgehändigten Wechsel erhalten hat, Denn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, das die Revision, wie bereits erwähnt, nicht anzugreifen in der Lage ist, hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt, daß die Vereinbarung, wonach die Wechsel an Brfüllungs Statt gegeben wurden, jedenfalls zwischen den Parteien getroffen worden ist und das Lieferwerk nicht berührt hat. Las Berufungsgericht hat diesen Schluß nicht nur aus den Bekundungen der Zeugen sMB und pgm gezogen, sondern ist auch aufgrund der übrigen unstreitigen Umstände zu dieses Ergebnis gelangt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, daß der Vertrag vom 1. Oktober 1956 die Angabe enthält, der Wagen sei bezahlt mit Wechseln von EflU, und daß entgegen der all gemeinen Übung in solchen Fällen der Kraftfahrzeugbrief sofort1 und nicht erst nach Einlösung der Wechsel an den Beklagten ausgehändigt werden ist. Ferner hat das Berufungsgericht als wesentliches Beweiszeichen für diese die Parteien bindende Vereinbarung hervorgehoben, daß weder im Vertrage vom 1 • Oktotv 1956 noch in der Kontoabgleichung vom 51* Oktober 1956 (Rechnung des Klägers) irgend ein Vorbehalt des Inhalts gemacht worden ists "Vorbehaltlich der Einlösung der Wechsel", Jeder »' Unbefangene, so hat das Berufungsgericht erwogen, müsse bei Beurteilung der "Rechnung" (des Klägers) vom 31 o Oktober 1956 den Eindruck gewinnen, daß mit der Überweisung des Betrages von 554>57 DM durch den Beklagten an den Kläger das Geschäft endgültig habe abgewickelt sein sollen* 6« Auch die in der mündlichen Verhandlung vor,@etragene Rüge der Revision, eine Abänderung der Nr* III 2 der Ein-heitsbedingungen, wonach Wechsel, wenn überhaupt, nur zahlungshalber angenommen würden, hätte auch im Verhältnis der Parteien zueinander gemäß Nr# I 3 schriftlich erfolgen müssen, muß ohne Erfolg bleiben* Selbst wenn man von einem solchen Pormerfordernis ausgehen will, eine Präge, die das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich geprüft hat, so, ist diesem Erfordernis nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts auf alle Fälle genügt worden* Den in dem für die Parteien maßgeblichen schriftlichen Vertragstexte enthaltenen Satz; "Der Wagen ist bezahlt durch Wechsel von Tflp1 hat das Berufungsgericht nämlich, gestützt auf die Beweisaufnahme und die übrigen fest ge stellten Umstände ersichtlich dahin ausgelegt, daß er die Vereinbarung enthalte, die Wechsel sollten entgegen der Nr. III 2 der Einheitsbedingungen an Er-füllungs Statt angenommen werden* Damit ist aber die von Nr* III 2 der Einheitsbedingungen abweichende Vereinbarung in schriftlicher Form erfolgt* Unter diesen Umständen waren weitere Erwägungen, ob die Schriftform überhaupt notwendig sei, nicht erforderlichd 7e Nach alledem muß der Revision der Erfolg versagt hleihen, Sie ist daher mit Koßtenfolge aus § 97 ZPO 2U-rückzuweisen. Pr. Gelhaar pr. Porschel Pr. Mezger Pr. Messner Pr. Vogt fr