* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 73/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 73/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Groß, Dr. Hübsch und Dr. Beyer am 19. Die Revision gegen das Urteil des 2. Die Klägerin begehrt als Eigentümerin des Grundstücks T , Straße mit ihrer Klage, die Be- Die Klage ist durch Urteil des Kreisgerichts Wittenberg vom 30. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht Halle durch Urteil vom 11. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof am 25. März 1991, eingegangen am gleichen Tage, hat die Klägerin sodann durch ihre jetzige beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte erneut Revision eingelegt und sogleich gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, ihren früheren Prozeßbevollmächtigten sei es ohne Verschulden nicht bekannt gewesen, daß ab Wirksamwerden des Beitritts die Klägerin sich im Revisionsverfahren - im Gegensatz zu der bisherigen Regelung gemäß § 160 Abs. 5 ZPO-DDR - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. Die Revision der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist (§§ 545 Abs.1, 554 a ZPO). Hieran ändert nichts, daß das Bezirksgericht die Revision zugelassen hat. War das Urteil des Bezirksgerichts sonach nicht mittels Revision anfechtbar, ist auch die Revisionsfrist des § 552 ZPO nicht versäumt.

Zitierte Normen: § 545 ZPO § 8 EVertr § 552 ZPO
RevisionsverfahrenBundesgerichtshofZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 73/91
in dem Rechtsstreit
 Brigitte B
, geborene PJ
Alt-]
Nr. M bei
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
1.	Harald	Straße	T(
2.	Jutta BuflB, wohnhaft ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Groß, Dr. Hübsch und Dr. Beyer
 am 19. Juni 1991
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Bezirksgerichts Halle vom 11. Januar 1991 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Streitwert: 1.900 DM
Gründe:
Die Klägerin begehrt als Eigentümerin des Grundstücks T	,	Straße	mit	ihrer	Klage, die Be-
klagten zur sofortigen Räumung des auf diesem Grundstück errichteten Eigenheims zu verurteilen. Die Klage ist durch Urteil des Kreisgerichts Wittenberg vom 30. Oktober 1990 abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht Halle durch Urteil vom 11. Januar 1991, der Klägerin zugestellt am 5. Februar
3
1991, zurückgewiesen; gleichzeitig hat es die Revision zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof am 25. Februar 1991 Revision eingelegt und diese zugleich begründet. Mit Schriftsatz vom 20. März 1991, eingegangen am gleichen Tage, hat die Klägerin sodann durch ihre jetzige beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte erneut Revision eingelegt und sogleich gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, ihren früheren Prozeßbevollmächtigten sei es ohne Verschulden nicht bekannt gewesen, daß ab Wirksamwerden des Beitritts die Klägerin sich im Revisionsverfahren - im Gegensatz zu der bisherigen Regelung gemäß § 160 Abs. 5 ZPO-DDR - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse.
Die Revision der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist (§§ 545 Abs. 1, 554 a ZPO). Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von den Beklagten die Räumung des ihr gehörenden Hausgrundstücks; hierfür wäre nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig (§§ 23 Nr. 2 a GVG, 29 a ZPO). In diesem Fall entscheiden die Zivilsenate der Bezirksgerichte über Berufungen abschließend (Art. 8 Einigungsvertrag i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, h Abs. 2, BGBl. 1990 Teil II 885, 923). Hieran ändert nichts, daß das Bezirksgericht die Revision zugelassen hat. Es ist anerkannt, daß
 die Zulassung nur eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision ist. Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmictelzuiassung unanfechtbar (BGH, urteil vom 24. Juni 1987 - 1'Vd ZR 5/86 = NJW 1988, 49 unter 3 c; siehe auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 49. Aufl., § 546 Anm. 2 D a; Zöller/Stephan, ZPO, 16. Aufl., § 546 Rdnr. 56, jeweils m.w.Nachw.).
War das Urteil des Bezirksgerichts sonach nicht mittels Revision anfechtbar, ist auch die Revisionsfrist des § 552 ZPO nicht versäumt. Für die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist ist daher kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 8 ads. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren abzusehen.
Wolf
 Dr. Hübsch