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BGH · VIII ZR 73/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 73/81

Der Käufer ist befugt, bis zu dem letzten Zahlungstermin anstelle der Bettwäsche zu deren Rechnungsbetrag die Lieferung anderer Artikel (Haushaltswaren, Teilmöbel, Lederbekleidung pp) zu verlangen, und zwar nach Maßgabe der bei Ausübung der Wahl geltenden Sortiments- und Preisliste der Klägerin; in diesem Fall garantiert die Klägerin den Preis von der Auswahl an. März 1980 schloß die Klägerin mit der Beklagten einen "Aussteueranschaffungsvertrag mit Ansparvereinbarung" über zehn zehnteilige Bettwäsche-Garnituren zu dem Garantiepreis von je 600 DM pro Garnitur mit einer Preisgarantie bis zu dem 1. Der Kunde kann statt Bettwäsche auch sonstige Haushaltswaren, Teilmöbel und Lederbekleidung, vom Aussteuerdienst beziehen; die Auswahl muß jedoch auch insoweit bis spätestens zu dem letzten Zahlungstermin getroffen werden,und zwar aus der jeweils geltenden Sortimentsliste des Aussteuerdienstes, deren Preise alsdann vom Aussteuerdienst garantiert werden, wobei der Bestellwert erhalten bleiben muß in Höhe des oben angegebenen Gesamtbetrages." Die Lieferung erfolgt binnen einer Lieferfrist von 3 Monaten, die in der Regel beginnt mit dem oben angegebenen letzten Zahlungstermin, bei Zahlungsverzögerungen des Kunden jedoch erst beginnt, wenn der Kunde alle ihm nach dem Vertrag obliegenden Zahlungen ... Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6 000 DM nebst Zinsen, jeweils gestaffelt nach dem Fälligkeitstermin der einzelnen Raten, zu verurteilen. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, weil das Darlehensgeschäft, das das Berufungsgericht in der Leistung der Ansparraten durch die Beklagte sieht, in Zusammenhang mit einem Warenverkauf stehe und aus diesem Grunde nicht unter diese Verbotsnorm falle. Dabei sieht das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Handelns der Klägerin in erster Linie in dem Umstand, daß die Kunden einseitig zu Vorauszahlungen verpflichtet würden, die während der Laufzeit des Vertrages völlig ungesichert seien. März 1980 weiterhin daraus, daß im Hinblick auf das Wahlrecht des Kunden der Kaufgegenständ zunächst unbestimmt bleibe und sich mithin die Leistung der Ansparraten als Einlagegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG, in der Fassung vom 3. Februar 1978 (BGHZ 70, 378, 381 unter 2 a) der Entscheidungsgründe) vertretenen Ansicht - überhaupt als Abzahlungsgeschäfte angesehen werden können, oder ob sie jedenfalls, worauf das Berufungsgericht in erster Linie abstellt, den in § 1 c AbzG im einzelnen genannten Rechtsgeschäften nach dem Sinn dieser Vorschrift gleichgestellt werden müssen. Denn jedenfalls erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), im Ergebnis als zutreffend. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt vor allem der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) , ferner den Umständen, die zu dem Vertragschluß geführt haben, und insbesondere den im Vertrag getroffenen Einzelregelungen - auch soweit sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen sind - entscheidende Bedeutung zu (vgl. Je risikoreicher ein Geschäft, dessen Inhalt die eine Vertragspartei unter weitgehend einseitiger Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit bestimmt hat, für die andere Partei ist, desto näher liegt die Annahme, daß dieses Rechtsgeschäft mit den Anschauungen eines redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbaren ist. Die Beklagte war nach der im Vertrag verankerten Ansparvereinbarung verpflichtet, den Kaufpreis - wenn auch nach und nach - auf die Dauer von fünf Jahren zinslos der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Zu irgendwelchen Leistungen an die Beklagte war die Klägerin während der fünfjährigen Laufzeit der Ansparvereinbarung nicht verpflichtet; ihre Leistungspflicht setzte vielmehr gemäß Nr. 2 der vorformulierten Einzelbestimmungen des Ver träges erst drei Monate nach Eingang der letzten Ratenzahlung durch die Beklagte ein. Würde die Klägerin während dieser Laufzeit in Vermögensverfall geraten, so wären die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten "Ansparraten" der Beklagten - insbesondere im Hinblick auf die dann naheliegende Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung durch den Konkursverwalter (§ 17 KO) - weitgehend zu demindest gefährdet, wenn nicht verloren. Obwohl die Klägerin nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. & Co. letztere verpflichtet war, die Lieferung der Waren nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zu überwachen, gewährte der Beklagten schon deswegen keine ausreichende Sicherung, weil nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin nach Maßgabe des Rahmenvertrages vom 16. 4. Durch die Preisgarantie, mit der die Klägerin in erster Linie für die von ihr gewählte Vertragsgestaltung wirbt und mit der sie vor allem ihre fehlende Verzinsungspflicht rechtfertigt, werden die Nachteile und Gefahren dieser Vertragsgestaltung auch nicht annähernd ausgeglichen. Zwar hat die Klägerin der Beklagten den formularmäßig festgesetzten Preis von 600 DM je Garnitur bis zu dem 1. Angesichts des schnellen Wandels von Mode und Publikumsgeschmack war der Vorteil der Preisgarantie weitgehend dadurch gemindert, daß die Beklagte sich nach fünf Jahren an einer Ausstattung hätte festhalten lassen müssen, die möglicherweise dann dem allgemeinen Geschmack wie auch ihren Bedürfnissen nicht mehr entsprach. b) Die frühzeitige und langfristige Bindung der Be-klagten würde sich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nur dann als erträglich erweisen, wenn sie bis zur Lieferung ohne Nachteile auf andere Aussteuerartikel ausweichen könnte. folgt im übrigen auch aus der Formulierung, daß die Auswahl bis spätestens zu dem letzten Zahlungstermin "aus der jeweils geltenden Sortimentsliste" getroffen werden muß, "deren Preise alsdann vom Aussteuerdienst garantiert werden" . Der Ansicht der Revision, der Klägerin könne nicht angesonnen werden, für eine zunächst gar nicht bestellte Ware von vornherein vertraglich eine Preisgarantie zu übernehmen, vermag der Senat nicht zu folgen; es wäre nicht nur möglich, sondern zur Gewährung einer wirksamen Preisgarantie sogar naheliegend, auch für diejenigen Waren, auf die der Käufer bis zur Zahlung seiner letzten Rate ausweichen darf, die bei Vertragsabschluß maßgebliche Sortiments- und Preisliste als verbindlich zu bezeichnen. c) Daß die Preisangabe sich nicht auf die Lieferung von anderen Aussteuerartikeln erstreckte, war für die Beklagte angesichts der Vertragsgestaltung nur sehr schwer erkennbar. Aber selbst wenn man - der Revision folgend - von einer Schonfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit der letzten Rate ausgehen wollte, so stellt eine solche Regelung angesichts der langen Laufzeit des Vertrages und des Umstandes, daß auch die Klägerin sich nach Erfüllung der Ansparverpflichtung durch die Beklagte Mag auch der geforderte Kaufpreis mit 600 DM je Garnitur nicht unangemessen überhöht sein, so hatte doch die Beklagte keine Möglichkeit, die Qualität der Garnituren bei Vertragschluß zu prüfen und damit sich darüber klar zu werden, ob die in fünf Jahren zu erwartende Lieferung auch dann noch ihren Vorstellungen entsprechen würde. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß allgemein die Vertreter der Klägerin bei ihren Hausbesuchen keine Garnitur zur Ansicht mit sich führen, hat die Klägerin nicht widersprochen. Angesichts aller dieser Umstände, deren sich die Klägerin bei Vertragsabschluß auch bewußt gewesen ist, läßt die Würdigung durch das Berufungsgericht, die Klägerin habe in zu mißbilligender Weise den Vertrag einseitig zu ihren Gunsten ausgestaltet und damit gegen das Anstandsgefühl aller recht und billig Denkenden verstoßen, einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 56 GewO § 9f AGBG § 138 BGB § 1 KWG § 134 BGB § 17 KO § 97 ZPO
KundevertragenPreisgarantieBerufungsgerichtMärzLieferungVertragesKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 73/81
URTEIL
Verkündet am
10. März 1982 Schnurr,
 Justizhauptsekretäriru
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma
Hans B -Straße % in N
, Inhaber Hans
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwä^e	Dr.
Dr. HHi -
und
 gegen
Irma Hl
 traße 9 in H<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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SS
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen sogen. "Aussteuerdienst". Ihre Kaufverträge - insbesondere über die Lieferung von "Lml Bettwäsche" - läßt sie durch Handelsvertreter an der Haustür abschließen. Die Verträge, zu demeist auf die Abnahme von zehn Garnituren zehnteiliger Bettwäsche gerichtet, sind als sogen. "Aussteueranschaffungsverträge mit Ansparvereinbarung" ausgestaltet. In ihnen verpflichtet sich der Käufer zu monatlich gleichbleibenden Ratenzahlungen auf die Dauer von zu demeist fünf Jahren; die Ware wird insgesamt erst nach Zahlung der letzten Rate ausgeliefert. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der vereinbarte
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Preis von der Klägerin "garantiert". Der Käufer ist befugt, bis zu dem letzten Zahlungstermin anstelle der Bettwäsche zu deren Rechnungsbetrag die Lieferung anderer Artikel (Haushaltswaren, Teilmöbel, Lederbekleidung pp) zu verlangen, und zwar nach Maßgabe der bei Ausübung der Wahl geltenden Sortiments- und Preisliste der Klägerin; in diesem Fall garantiert die Klägerin den Preis von der Auswahl an.
Am 24. März 1980 schloß die Klägerin mit der Beklagten einen "Aussteueranschaffungsvertrag mit Ansparvereinbarung" über zehn zehnteilige Bettwäsche-Garnituren zu dem Garantiepreis von je 600 DM pro Garnitur mit einer Preisgarantie bis zu dem 1. April 1985,ab. Der Gesamtbetrag von 6 000 DM sollte in 60 Monatsbeträgen mit je 100 DM gezahlt werden, letztmalig am 1. April 1985.
Der formularmäßig ausgestaltete Vertrag enthält im Anschluß an die Beschreibung des Liefergegenstandes und die Festlegung der Zahlungsbedingungen folgende Bestimmung:
"Musterauswahl durch Kunden erfolgt spätestens bis zu dem letzten Zahlungstermin....
Der Kunde kann seine Auswahl nachträglich ändern bis spätestens zu dem letzten Zahlungstermin. Der Kunde kann statt Bettwäsche auch sonstige Haushaltswaren, Teilmöbel und Lederbekleidung, vom Aussteuerdienst beziehen; die Auswahl muß jedoch auch insoweit bis spätestens zu dem letzten Zahlungstermin getroffen werden,und zwar aus der jeweils geltenden Sortimentsliste des Aussteuerdienstes, deren Preise alsdann vom Aussteuerdienst garantiert werden, wobei der Bestellwert erhalten bleiben muß in Höhe des oben angegebenen Gesamtbetrages."
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Ferner enthält der Vertrag folgende formularmäßige Einzelbestimmungen:
"2. Die Lieferung erfolgt binnen einer Lieferfrist von 3 Monaten, die in der Regel beginnt mit dem oben angegebenen letzten Zahlungstermin, bei Zahlungsverzögerungen des Kunden jedoch erst beginnt, wenn der Kunde alle ihm nach dem Vertrag obliegenden Zahlungen ... bewirkt hat.
6. Die Preisgarantie endet 6 Monate nach
 dem oben angegebenen letzten Zahlungstermin. Da die Lieferfrist des Aussteuerdienstes 3 Monate beträgt, hat der Kunde also 3 Monate nach dem letzten Zahlungstermin Zeit, eventuell versäumte Zahlungen ... nachzuholen, ansonsten verliert der Kunde die Preisgarantie und hat für die bestellte Ware den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden neuen Listenpreis des Aussteuerdienstes zu bezahlen."
Die Beklagte hat keine Zahlungen geleistet, vielmehr mit Schreiben vom 25. März 1980 ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6 000 DM nebst Zinsen, jeweils gestaffelt nach dem Fälligkeitstermin der einzelnen Raten, zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe
I.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klageforderung schon deswegen unbegründet, weil der Aussteuer-anschaffungsvertrag vom 24. März 1980 nichtig sei. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, weil das Darlehensgeschäft, das das Berufungsgericht in der Leistung der Ansparraten durch die Beklagte sieht, in Zusammenhang mit einem Warenverkauf stehe und aus diesem Grunde nicht unter diese Verbotsnorm falle. Auch aus §§ 9 ff AGBG lasse sich eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages und damit ein Wegfall der Zahlungspflicht der Beklagten nicht herleiten, weil der Vertrag in seinen wesentlichen Punkten - dem Leistungsumfang, der Ansparvereinbarung und der Preisgarantie - individuell ausgehandelt sei. Der Vertrag Sei aber gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten deswegen nichtig, weil das Verkaufssystem der Klägerin jenes Mindestmaß an Fairneß vermissen lasse, das jeder Vertragspartner dem anderen Teil - trotz grundsätzlich entgegengesetzter Interessen -schulde. Dabei sieht das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Handelns der Klägerin in erster Linie in dem Umstand, daß die Kunden einseitig zu Vorauszahlungen verpflichtet würden, die während der Laufzeit des Vertrages völlig ungesichert seien. Dieses Risiko für den Käufer werde durch die angebliche, weitgehend wertlose Preisgarantie auch nicht annähernd ausgeglichen. Im übrigen sei der Käufer, dem keine Möglichkeit eines Preisvergleichs gegeben werde, dem Preisdiktat durch die Klägerin - bei ohnehin im Hinblick auf die versprochene Qualität überhöhten Preisen - wehrlos ausgesetzt.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Nichtigkeit des Vertrages vom 24. März 1980 weiterhin daraus, daß im Hinblick auf das Wahlrecht des Kunden der Kaufgegenständ zunächst unbestimmt bleibe und sich mithin die Leistung der Ansparraten als Einlagegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG, in der Fassung vom 3. Mai 1976, BGBl I, 1121) oder doch zu demindest als erlaubnispflichtige Darlehensgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 KWG) darstelle (§ 134 BGB). Schließlich habe die Beklagte, selbst wenn der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen sei, das Rechtsgeschäft gemäß § 1 b AbzG rechtswirksam widerrufen.
II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält - jedenfalls im Ergebnis - den Angriffen der Revision stand. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob Ansparverträge - entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 22. Februar 1978 (BGHZ 70, 378, 381 unter 2 a) der Entscheidungsgründe) vertretenen Ansicht - überhaupt als Abzahlungsgeschäfte angesehen werden können, oder ob sie jedenfalls, worauf das Berufungsgericht in erster Linie abstellt, den in § 1 c AbzG im einzelnen genannten Rechtsgeschäften nach dem Sinn dieser Vorschrift gleichgestellt werden müssen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, der Vertrag vom 24. März 1980 - entgegen der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen allgemein zu dem von der Klägerin praktizierten Vertragstyp abgegebenen Erklärung vom 12. Dezember 1979 (I 5 - 173 - 140/79) -deswegen gegen § 1 Abs. 1 Satz 2, § 32 KWG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist, weil der Kaufgegenständ angesichts der bis zu dem letzten Fälligkeitstermin bestehenden
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Auswahlbefugnis noch nicht hinreichend bestimmt war und insbesondere nicht einmal den Erfordernissen eines Gattungskaufs (§ 243 BGB) entsprach. Denn jedenfalls erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), im Ergebnis als zutreffend.
1. Nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bemißt sich die Beantwortung der Frage, ob eine Vertragsgestaltung nicht mehr mit den guten Sitten vereinbar ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und damit die Grenzen der im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich bestehenden Vertragsgestaltungsfreiheit überschreitet, nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. S. 396 ff, insbesondere S. 401; RGZ 80, 219; 150, 1; BGH Urteil vom 12. März 1981 = BGHZ 80, 153 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch - insbesondere unter dem besonderen Blickwinkel des Konsumentenkredits - Hadding, Gutachten zu dem 53. Deutschen Juristentag 1980, S. 215 ff, 220 f).
Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt vor allem der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) , ferner den Umständen, die zu dem Vertragschluß geführt haben, und insbesondere den im Vertrag getroffenen Einzelregelungen - auch soweit sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen sind - entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 -
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ss~
III ZR 182/77 = WM 1980, 10 = NJW 1980, 445 m.w.Nachw.).
Je risikoreicher ein Geschäft, dessen Inhalt die eine Vertragspartei unter weitgehend einseitiger Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit bestimmt hat, für die andere Partei ist, desto näher liegt die Annahme, daß dieses Rechtsgeschäft mit den Anschauungen eines redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbaren ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die die Vertragsgestaltung einseitig bestimmende Partei das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit ihres Handelns hat; es reicht vielmehr aus, daß sie sich der Tatumstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bewußt ist (Larenz aaO S. 409; BGH Urteil vom 24. November 1952 -III ZR 164/51 = NJW 1953, 297, 299 m.w.Nachw.; stdg.Rspr.).
2.	Im Hinblick auf diese Grundsätze ist die Feststellung der Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 24. März 1980 durch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei stellt das Berufungsgericht zu Recht in erster Linie darauf ab, daß die Leistungsverpflichtung der Beklagten einerseits und die Gegenleistungen der Klägerin andererseits in erheblichem Maße eine angemessene Ausgewogenheit ver^ missen lassen. Die Beklagte war nach der im Vertrag verankerten Ansparvereinbarung verpflichtet, den Kaufpreis - wenn auch nach und nach - auf die Dauer von fünf Jahren zinslos der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Diese war ihrerseits in der freien Verfügung über die Sparraten nicht beschränkt. Sie hatte sie weder auf einem besonderen Konto zu führen noch der Beklagten während der Laufzeit des Vertrages auf Verlangen über die Verwendung Rechenschaft zu
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geben, war vielmehr uneingeschränkt in der Lage, mit diesen Ansparraten ihren Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Zu irgendwelchen Leistungen an die Beklagte war die Klägerin während der fünfjährigen Laufzeit der Ansparvereinbarung nicht verpflichtet; ihre Leistungspflicht setzte vielmehr gemäß Nr. 2 der vorformulierten Einzelbestimmungen des Ver träges erst drei Monate nach Eingang der letzten Ratenzahlung durch die Beklagte ein. Schon diese Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung, insbesondere die langfristige einseitige Vorleistungspflicht der Beklagten, legt die Annahme einer sittenwidrigen Benachteiligung durch die Klägerin nahe.
3.	Es kommt hinzu, daß die Ansparraten der Beklagten bis zur Auslieferung der bestellten Ware - also auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren - in keiner Weise gesichert waren. Würde die Klägerin während dieser Laufzeit in Vermögensverfall geraten, so wären die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten "Ansparraten" der Beklagten - insbesondere im Hinblick auf die dann naheliegende Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung durch den Konkursverwalter (§ 17 KO) - weitgehend zu demindest gefährdet, wenn nicht verloren. Obwohl die Klägerin nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. dazu auch OLG Stuttgart NJW 1980, 1798) in der Lage gewesen wäre, durch Stellung von Bankbürgschaften dem berechtigten Sicherungsinteresse der Beklagten Rechnung zu tragen, hat sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der bloße Umstand, daß im Falle der Abtretung der in Raten zu zahlenden Kaufpreisforderung durch die Klägerin zu dem Zwecke der
 
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Refinanzierung an die Firma Dr.	&	Co. letztere
 verpflichtet war, die Lieferung der Waren nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zu überwachen, gewährte der Beklagten schon deswegen keine ausreichende Sicherung, weil nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin nach Maßgabe des Rahmenvertrages vom 16. Juli 1979 ohnehin nicht verpflichtet war, sämtliche Ansparverträge der Firma	zu dem	Kauf	anzubieten; im
 übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Ankauf der Kaufpreisforderung durch die Firma Lö|H| die Beklagte hinsichtlich ihres Lieferungsanspruchs gegenüber der Klägerin bei deren Vermögensverfall hätte sichern können.
4.	Durch die Preisgarantie, mit der die Klägerin in erster Linie für die von ihr gewählte Vertragsgestaltung wirbt und mit der sie vor allem ihre fehlende Verzinsungspflicht rechtfertigt, werden die Nachteile und Gefahren dieser Vertragsgestaltung auch nicht annähernd ausgeglichen. Im Ergebnis zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die sogen. Preisgarantie nur von geringem Vorteil für die Beklagte ist.
a)	Das gilt schon hinsichtlich der Bettwäsche. Zwar hat die Klägerin der Beklagten den formularmäßig festgesetzten Preis von 600 DM je Garnitur bis zu dem 1. April 1985 -also auf die Dauer von fünf Jahren - garantiert. Entscheidend ist jedoch, daß die Beklagte von vornherein auf die Aufteilung der Garnitur (zwei Bezüge, zwei Kissen, zwei bestickte Kissen, zwei bestickte Oberleintücher und zwei Unterleintücher), auf deren Größe und vor allem auf
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die Stoffart (rein Mako, Linon, Haustuch pp) festgelegt war und lediglich die Auswahl des Musters nachträglich treffen konnte. Angesichts des schnellen Wandels von Mode und Publikumsgeschmack war der Vorteil der Preisgarantie weitgehend dadurch gemindert, daß die Beklagte sich nach fünf Jahren an einer Ausstattung hätte festhalten lassen müssen, die möglicherweise dann dem allgemeinen Geschmack wie auch ihren Bedürfnissen nicht mehr entsprach.
b)	Die frühzeitige und langfristige Bindung der Be-klagten würde sich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nur dann als erträglich erweisen, wenn sie bis zur Lieferung ohne Nachteile auf andere Aussteuerartikel ausweichen könnte. Das gilt auch deswegen, weil die Beschaffung von 10 zehnteiligen Bettwäsche-Garnituren über die heute an eine Aussteuer zu stellenden Maßstäbe weit hinausgeht.
Zu einer so weitgehenden Bindung wird sich aber ein Käufer dann leichter bereitfinden, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, je nach seinen bei Lieferung bestehenden Bedürfnissen auf andere Aussteuerstücke (Haushaltsgegenstände, Möbel pp) auszuweichen. Eine solche Befugnis hat die Klägerin der Beklagten in den Formularbedingungen auch eingeräumt. Daß die Vertreter der Klägerin die Kunden bei den Vertragsverhandlungen ganz allgemein auf diese Möglichkeit hinweisen, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich dieses für den Vertragschluß ganz wesentlichen nachträglichen Auswahlrechtes gilt aber die Preisgarantie gerade nicht. Das hat der Inhaber der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt; es
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folgt im übrigen auch aus der Formulierung, daß die Auswahl bis spätestens zu dem letzten Zahlungstermin "aus der jeweils geltenden Sortimentsliste" getroffen werden muß, "deren Preise alsdann vom Aussteuerdienst garantiert werden" . Bei einer nachträglichen Wahl anderer Aussteuergegenstände durch die Beklagte würde also die sogen. Preisgarantie lediglich den Zeitraum von der Auswahl bis zu der spätestens drei Monate nach der letzten Zahlung zu erfolgenden Auslieferung umfassen. Da es aber in aller Regel sinnvoll erscheint, die Auswahl - entsprechend dem dann erst überschaubaren tatsächlichen Bedürfnis -möglichst weit hinauszuschieben, kommt für diese typische Vertragsabwicklung der Preisgarantie keine Bedeutung zu.
Der Ansicht der Revision, der Klägerin könne nicht angesonnen werden, für eine zunächst gar nicht bestellte Ware von vornherein vertraglich eine Preisgarantie zu übernehmen, vermag der Senat nicht zu folgen; es wäre nicht nur möglich, sondern zur Gewährung einer wirksamen Preisgarantie sogar naheliegend, auch für diejenigen Waren, auf die der Käufer bis zur Zahlung seiner letzten Rate ausweichen darf, die bei Vertragsabschluß maßgebliche Sortiments- und Preisliste als verbindlich zu bezeichnen.
c)	Daß die Preisangabe sich nicht auf die Lieferung von anderen Aussteuerartikeln erstreckte, war für die Beklagte angesichts der Vertragsgestaltung nur sehr schwer erkennbar. Die formularmäßige Vertragsgestaltung mußte bei jedem unbefangenen Leser den Eindruck erwecken, daß sich die Preisgarantie auch auf die Ausübung des Auswahlrechtes erstreckte. Insbesondere konnte selbst ein
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sehr aufmerksamer Leser aus dem Hinweis in den nachfol-genden Formularbedingungen/ daß die Auswahl aus "der jeweils geltenden Sortimentsliste" zu erfolgen habe, "deren Preise alsdann garantiert" würden, nicht schließen, daß er mit der Ausübung seines Wahlrechts der Preisgarantie verlustig gehen würde. Gerade angesichts der erheblichen Bedeutung, die bei typischer Vertragsabwicklung derartiger Verträge diesem Umstand für den Käufer zukommt, hätte die Klägerin sich entweder um eine eindeutige Formulierung bemühen oder die Beklagte bei Vertragsabschluß sonst unmißverständlich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Daß dies geschehen sei, behauptet die Klägerin selbst nicht.
Es enthält daher keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auch der irreführenden Formulierung der Geschäftsbedingungen eine erhebliche Bedeutung beimißt (vgl. BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 aaO; siehe auch Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 258/75 = WM 1977, 394 unter II,
2 c a.E.).
d)	Schließlich wird die Preisgarantie auch dadurch entwertet, daß sie dann entfällt, wenn die Beklagte sich nach dem 1. April 1985 mit mehr als drei Monatsraten in Verzug befinden würde. Rechtsfehlerfrei legt das Berufungsgericht Nr. 6 der Einzelbestimmungen des Vertrages dahingehend aus. Aber selbst wenn man - der Revision folgend - von einer Schonfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit der letzten Rate ausgehen wollte, so stellt eine solche Regelung angesichts der langen Laufzeit des Vertrages und des Umstandes, daß auch die Klägerin sich nach Erfüllung der Ansparverpflichtung durch die Beklagte
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noch eine Lieferfrist von drei Monaten ausbedungen hat, eine dermaßen harte Sanktion dar, daß sie bei der Prüfung einer etwaigen Sittenwidrigkeit des Vertrages ins Gewicht fallt.
5.	Schließlich können, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, bei der Gesamtwürdigung des Vertrages vom 24. März 1980 die Umstände nicht unberücksichtigt bleiben, unter denen es zu dem Vertragsabschluß gekommen ist. Angesichts der Besonderheit des Vertragsgegenstandes - zehnteilige Bettwäsche-Garnituren werden im allgemeinen Handel nur selten zusammenhängend angeboten - fehlte der Beklagten bei Abschluß des Vertrages jede Möglichkeit eines Preisvergleichs und damit eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Übernahme einer so weitgehenden Vertragsverpflichtung. Mag auch der geforderte Kaufpreis mit 600 DM je Garnitur nicht unangemessen überhöht sein, so hatte doch die Beklagte keine Möglichkeit, die Qualität der Garnituren bei Vertragschluß zu prüfen und damit sich darüber klar zu werden, ob die in fünf Jahren zu erwartende Lieferung auch dann noch ihren Vorstellungen entsprechen würde. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß allgemein die Vertreter der Klägerin bei ihren Hausbesuchen keine Garnitur zur Ansicht mit sich führen, hat die Klägerin nicht widersprochen. Ein derartiges Verhalten eines Verkäufers bei Haustürgeschäften ist aber - jedenfalls im Hinblick auf die hier gegebene hohe finanzielle Belastung über einen langen Zeitraum hinaus - mit den Ansichten eines redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht zu vereinbaren.
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III. Angesichts aller dieser Umstände, deren sich die Klägerin bei Vertragsabschluß auch bewußt gewesen ist, läßt die Würdigung durch das Berufungsgericht, die Klägerin habe in zu mißbilligender Weise den Vertrag einseitig zu ihren Gunsten ausgestaltet und damit gegen das Anstandsgefühl aller recht und billig Denkenden verstoßen, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.
Dr. Skibbe
 Treier
Braxmaier
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann