Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
viii zr 75/72 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Vito S als Alleininhaber der Firma (Italien),
, in seiner Eigenschaft VI
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
gegen
die Frau Katharina H BflHIB Straß ei
m
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Mormann und Hoffmann
beschlossen:
Der Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig war, solange eine Revisionsbegründungsschrift nicht vorlag und Revisionsanträge des Revisionsklägers nicht gestellt waren (vgl. BGH LM ZPO § 119 Nr. 1).
Dr. Haidinger
Claßen