* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni 1966 einen ausführlichen Vertrag über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Ehemannes der Beklagten, ferner einen weiteren Vertrag vom 20. Oktober 1966 den Ehemann der Beklagten und dessen Bürogehilfin nach K^|0. Bf^fc hielt dem Ehemann der Beklagten in massiver Weise vor, daß er seine Verpflichtungen aus den Verträgen von Juni 1966 verletzt und sich strafbar gemacht habe. sprächspartner den Entwurf eines Antrags an das Amtsgericht Dortmund vor, durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma PfHHR beantragt und Strafanzeige gegen den Ehemann der Beklagten wegen Betruges erstattet wurde. der Beklagten und diese vor einem Notar in einen Vertrag, in dem die Beklagte die gesamtschuldnerische Mithaft für die Schulden ihres Ehemannes übernahm, die ab 10. Juni 1966 entstanden waren, und zugleich Ansprüche aus ihrer Stellung als Kommanditistin der PflB sicherungshalber an die Klägerin abtrat. Mai 1969 beantragte die Klägerin das Konkursverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten zu eröffnen. Juni 1966 gegen den Ehemann der Beklagten eine Forderung von rd. Da die Beklagte nach ihrer Behauptung im Jahre 1968 aus der elterlichen Firma ausgeschieden ist, verlangt die Klägerin von ihr ferner Auskunft darüber, in welcher Weise sie über ihren Kommanditanteil an dieser Firma verfügt hat. 1. Das Berufungsgericht läßt nach ausführlicher Erörterung die Frage, ob die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung in dem notariellen Vertrage vom 5. Tatsächlich habe aber die Klägerin, wenn auch erst im Jahre 1969 und wegen weiteren - nach dem notariellen Vertrage liegenden - vertragswidrigen Verhaltens gegen den Ehemann der Beklagten Strafanzeige erstattet. Die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie gleichwohl die Beklagte aus ihrer Verpflichtungserklärung in Anspruch nehme, zu der die Beklagte sich nur in der Erwartung bereit gefunden habe, dadurch eine Strafanzeige von ihrem Ehemann abzuwenden. Das Berufungsgericht bewertet die Erwartung der Beklagten, sie werde durch die Abgabe der von der Klägerin verlangten Verpflichtungserklärung ihren Ehemann vor einer Strafanzeige bewahren, als Geschäftsgrundlage des am 3. Das Berufungsgericht konnte ohne RechtsverstoB feststellen, daß, wenn die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin ihre Bindung an den Vertrag an die Bedingung geknüpft hätte, daß die Klägerin keine Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstatte, die Klägerin sich darauf eingelassen hätte oder jedenfalls redlicherweise hätte einlassen müssen. Da auch die Klägerin wußte, daß ein Hauptmotiv der Beklagten für die Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung vom 5. Oktober 1966 in deren Erwartung lag, die Klägerin werde dann von einer Strafanzeige gegen den Ehemann absehen, durfte die Klägerin, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, diese Erwartung der Beklagten nicht enttäuschen. Das gilt aber nur insoweit, als die Klägerin keine Strafanzeige wegen der bis zu dem VertragsSchluß vom Ehemann der Beklagten begangenen Verfehlungen - diese unterstellt - erstatten durfte. Oktober 1966 wie in den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Vertragsabschlusses an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin sich des Rechts auf Strafanzeige gegen den Ehemann der Beklagten auch für den Fall begeben wollte und sollte, daß dieser erneut, entgegen der wiederholt (20. Oktober 1966) übernommenen Verpflichtung, die Erlöse aus dem Verkauf der von der Klägerin gelieferten Waren nicht an diese weiterleitete. Jahre 1969 wegen erneuter Verfehlungen Strafanzeige gegen den Ehemann der Beklagten erstattet hat* Die Forderungen der Klägerin gegen die Firma hatten sich gegenüber dem Stand vom 10. Um den zu erwartenden Widerstand der Beklagten zu überwinden, griff die Klägerin, vertreten durch BflBR, zu dem Mittel des Drucks. Er begann damit, "die Dinge beim richtigen Namen zu nennen", sprach von Betrug und Schweinerei und legte dem Ehemann der Beklagten den Entwurf eines Konkursantrages an das Amtsgericht Dortmund vor, in dem die Klägerin die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma ppmb beantragte und zugleich "Strafantrag gegen Herrn wegen Betruges" stellte. Dabei wußte daß es sich bei der Firma P|^M KG um den elterlichen Betrieb der Beklagten handelte und die letztgenannte Ankündigung die Beklagte besonders treffen mußte. Er konnte nach den Umständen sicher sein, daß der Ehemann die Beklagte Über die Einzelheiten der Besprechung unterrichten würde und benutzte diesen als Werkzeug für die Übermittlung seiner Drohungen. Durch die massiven Drohungen ließ sich die Beklagte bestimmen, entgegen dem Rat ihres Steuerberaters den Vertrag vom 5. d) Für die persönliche Mitverantwortlichkeit der Beklagten kann es in erster Linie darauf ankommen, ob und inwieweit sie selbst an den - angeblichen - Verfehlungen ihres Ehemannes beteiligt war oder wenigstens im Geschäft mitarbeitete - sie soll zeitweise in der Buchhaltung beschäftigt gewesen sein - und von diesen Verfehlungen wußte. Da die Drohungen sich aber nicht nur gegen sie als die Ehefrau ihres Mannes, sondern auch gegen den Betrieb ihrer Eltern (die PflBI KG) richteten, kann es auch darauf ankommen, ob die Klägerin begründeten Anhalt hatte, auch die PflB KG als Nutznießerin der angeblichen Verfehlungen des Ehemannes der Beklagten anzusehen. Schließlich könnte es für die Beurteilung des von der Beklagten als rechtswidrige Drohung beurteilten Verhalten B^^s auch darauf ankommen, ob, wie die Beklagte in anderem Zusammenhang geltend gemacht hat, dem Ehemann der Beklagten die Erfüllung der im Vertrage vom 20.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 286 ZPO § 123 BGB § 564 ZPO § 124 BGB
vertragenFirmaEhemannBerufungsgerichtDrohungKlägerin

Volltext der Entscheidung

VIII
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
73/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 20. Nove®ker 1972 Scheibl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma H Niederlande führer H. B
I	N.V., T
vercreTenourch den in Ti
 esc
;fts-
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Kauffrau Rosemarie J( Straße flP.
geb.
in B(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeöbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes* gerichts Hamm vom 1. Februar 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der - in der ersten Instanz mitbeklagte - Kaufmann Ehemann der Beklagten, stand unter der Firma P|HHA~Importe Hanf red	(im folgenden: Firma
 P0BI) in ständiger Geschäftsverbindung mit der klagenden niederländischen Firma, deren Backwaren er in Westdeutschland vertrieb. Die Firma	geriet	mit ihren
 Zahlungen gegenüber der Klägerin in Rückstand. Ihre Verbindlichkeiten betrugen am 10. Juni 1966 rd. 195 000 hfl.
 
Die Klägerin ließ ihre Interessen gegenüber der Firma durch den Steuerberater BfH in Kfm^, der Aufsichtsratmitglied der Klägerin ist, wahrnehmen. Auf dessen Veranlassung schlossen die Klägerin und der Ehemann der Beklagten am 10. Juni 1966 einen ausführlichen Vertrag über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Ehemannes der Beklagten, ferner einen weiteren Vertrag vom 20. Juni 1966.
Anfang Oktober 1966 stellte sich heraus, daß trotz der Verträge vom 10. und 20. Juni 1966 die Schuld der Firma PflBHI aus Warenlieferungen der Klägerin sich vergrößert hatte. Daraufhin zitierte	für den Abend
 des 3. Oktober 1966 den Ehemann der Beklagten und dessen Bürogehilfin nach K^|0. Bf^fc hielt dem Ehemann der Beklagten in massiver Weise vor, daß er seine Verpflichtungen aus den Verträgen von Juni 1966 verletzt und sich strafbar gemacht habe. Zugleich legte	seinem	Ge-
sprächspartner den Entwurf eines Antrags an das Amtsgericht Dortmund vor, durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma PfHHR beantragt und Strafanzeige gegen den Ehemann der Beklagten wegen Betruges erstattet wurde. Berger versicherte, der Antrag würde sofort herausgehen, wenn die Sicherungswünsche der Klägerin nicht befriedigt würden.
Der Ehemann der Beklagten war zugleich Geschäftsführer der. Kommanditgesellschaft Fritz PflU Brotfabrik, der Familienfirma der Eltern seiner Ehefrau, die selbst Kommanditistin dieser Firma war. Am 3. Oktober 1966 schlossen BH^ - namens der Klägerin - der Ehemann
 
der Beklagten und diese vor einem Notar in	einen
 Vertrag, in dem die Beklagte die gesamtschuldnerische Mithaft für die Schulden ihres Ehemannes übernahm, die ab 10. Juni 1966 entstanden waren, und zugleich Ansprüche aus ihrer Stellung als Kommanditistin der PflB sicherungshalber an die Klägerin abtrat.
Am 20. Mai 1969 focht die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung vom 5. Oktober 1966 wegen Drohung an. Am 28. Mai 1969 beantragte die Klägerin das Konkursverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten zu eröffnen. Dies geschah am 23. Juni 1969.
Die Klägerin behauptet, aus Warenlieferungen ab 11. Juni 1966 gegen den Ehemann der Beklagten eine Forderung von rd. 113 000 hfl nebst Zinsen zu haben. Hiervon klagt sie gegen die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 3. Oktober 1966 einen Teilbetrag von 65 000 DM nebst 2r.insen ein. Da die Beklagte nach ihrer Behauptung im Jahre 1968 aus der elterlichen Firma ausgeschieden ist, verlangt die Klägerin von ihr ferner Auskunft darüber, in welcher Weise sie über ihren Kommanditanteil an dieser Firma verfügt hat. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von rd. 36 000 DM und zur Auskunft verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen•
5 -
Entseheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht läßt nach ausführlicher Erörterung die Frage, ob die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung in dem notariellen Vertrage vom 5. Oktober 1966 wegen rechtswidriger Drohung gemäß § 123 BGB wirksam angefochten hat, unentschieden, weil es darauf "letzten Endes" nicht ankomme:
Die Beklagte habe in dem Vertrage die Mithaft bzw. Bürgschaft übernommen, um die durch B(^B angedrohte Strafanzeige von ihrem Ehemann abzuwenden. Tatsächlich habe aber die Klägerin, wenn auch erst im Jahre 1969 und wegen weiteren - nach dem notariellen Vertrage liegenden - vertragswidrigen Verhaltens gegen den Ehemann der Beklagten Strafanzeige erstattet. Die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie gleichwohl die Beklagte aus ihrer Verpflichtungserklärung in Anspruch nehme, zu der die Beklagte sich nur in der Erwartung bereit gefunden habe, dadurch eine Strafanzeige von ihrem Ehemann abzuwenden.
2.	Diese Begründung trägt, wie der Revision zuzugeben ist, die Klagabweisung nicht.
Das Berufungsgericht bewertet die Erwartung der Beklagten, sie werde durch die Abgabe der von der Klägerin verlangten Verpflichtungserklärung ihren Ehemann vor einer Strafanzeige bewahren, als Geschäftsgrundlage des am 3. Oktober 1966 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Dagegen mögen grundsätzliche
 
Bedenken nicht zu erheben sein. Das Berufungsgericht konnte ohne RechtsverstoB feststellen, daß, wenn die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin ihre Bindung an den Vertrag an die Bedingung geknüpft hätte, daß die Klägerin keine Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstatte, die Klägerin sich darauf eingelassen hätte oder jedenfalls redlicherweise hätte einlassen müssen. Da auch die Klägerin wußte, daß ein Hauptmotiv der Beklagten für die Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung vom 5. Oktober 1966 in deren Erwartung lag, die Klägerin werde dann von einer Strafanzeige gegen den Ehemann absehen, durfte die Klägerin, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, diese Erwartung der Beklagten nicht enttäuschen. Das gilt aber nur insoweit, als die Klägerin keine Strafanzeige wegen der bis zu dem VertragsSchluß vom Ehemann der Beklagten begangenen Verfehlungen - diese unterstellt - erstatten durfte. Es fehlt jedoch, sowohl im Wortlaut des Vertrages vom 5. Oktober 1966 wie in den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Vertragsabschlusses an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin sich des Rechts auf Strafanzeige gegen den Ehemann der Beklagten auch für den Fall begeben wollte und sollte, daß dieser erneut, entgegen der wiederholt (20. Juni und 5. Oktober 1966) übernommenen Verpflichtung, die Erlöse aus dem Verkauf der von der Klägerin gelieferten Waren nicht an diese weiterleitete. Hätte die Beklagte bei den Verhandlungen, die zu dem Vertrag vom 5. Oktober 1966 führten, eine entsprechende Zusicherung von der Klägerin verlangt, so wäre dies von der Klägerin höchstwahrscheinlich als Zumutung empfunden worden. Jedenfalls verstößt sie nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie ihre Bürgschaftsforderung gegen die Beklagte geltend macht, obgleich sie im
 
Jahre 1969 wegen erneuter Verfehlungen Strafanzeige gegen den Ehemann der Beklagten erstattet hat*
3« Es kommt demnach, entgegen dem Berufungsurteil, doch darauf an, ob die Beklagte Ihre Verpflichtungser-klärung vom 5. Oktober 1966 gemäß § 123 BGB wegen Drohung anfechten konnte und wirksam angefochten hat.
a)	Das Berufungsgericht stellt dazu ln eingehender Würdigung der Beweisaufnahme und des Verhandlungsergebnisses fest:
Am 1. Oktober 1966 fand ln Dortmund zwischen Vertretern der Klägerin und Vertretern der Firma P^HHI eine Besprechung statt. Die Forderungen der Klägerin gegen die Firma	hatten sich gegenüber dem Stand
 vom 10. Juni 1966 erhöht. Der Ehemann der Beklagten hatte sich an die Vereinbarung vom 20. Juni 1966 nicht gehalten und ln beträchtlichem Umfang abredewidrig über an die Klägerin abgetretene Forderungen verfügt. Die Firma Pd war überschuldet und befand sich ln ernsten Schwierigkeiten. Die Klägerin hatte keine nennenswerten Sicherheiten ln der Hand. Sicherheiten waren praktisch nur über die Beklagte zu erlangen. Um den zu erwartenden Widerstand der Beklagten zu überwinden, griff die Klägerin, vertreten durch BflBR, zu dem Mittel des Drucks.
Dessen gesamtes Verhalten in der Zeit vom 3. Oktober bis zu dem 5. Oktober 1966 zielte darauf ab, die Beklagte in einen Zustand der Furcht vor seinen angedrohten Maßnahmen gegen ihren Ehemann zu versetzen. Am Vormittag des 3. Oktober 1966 rief Berger bei der Firma
 
an, um den Ehemann der Beklagten für den Abend desselben Tages zu sich nach K^^HP zu einer Besprechung zu bestellen. Gegenüber der Büroangestellten, die bei der Firma PflBMk den Anruf entgegennahm, bezeichnete Berger den Firmeninhaber als Gauner und Verbrecher, den er ins Zuchthaus bringen werde. Bei der Besprechung in KfHB ä® Abend des 3. Oktober 1966 setzte B^B§ diesen Verhandlungsstil fort. Er begann damit, "die Dinge beim richtigen Namen zu nennen", sprach von Betrug und Schweinerei und legte dem Ehemann der Beklagten den Entwurf eines Konkursantrages an das Amtsgericht Dortmund vor, in dem die Klägerin die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma ppmb beantragte und zugleich "Strafantrag gegen Herrn	wegen
 Betruges" stellte. B|mp erklärte, eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen komme nur in Betracht und der Brief an das Amtsgericht werde nur dann nicht abgeschickt, wenn die Zurückzahlung der unterschlagenen Gelder durch eine Bürgschaft abgesichert würde. Bpp|^drohte auch damit, sämtliche Kunden (der Firma PflHÜB) zu benachrichtigen und den Ehemann der Beklagten auch als Geschäftsführer der P(^ KG unmöglich zu machen; er werde auch darauf hinwirken, daß das Verhalten des Ehemannes der Beklagten auch Folgen für die Firma PflP haben werde. Dabei wußte daß es sich bei der Firma P|^M KG um den elterlichen Betrieb der Beklagten handelte und die letztgenannte Ankündigung die Beklagte besonders treffen mußte. Er konnte nach den Umständen sicher sein, daß der Ehemann die Beklagte Über die Einzelheiten der Besprechung unterrichten würde und benutzte diesen als Werkzeug für die Übermittlung seiner Drohungen. Darüber hinaus rief BflP nach der Besprechung vom 3. Oktober 1966 auch die
 
Beklagte persönlich an und veranlaBte sie durch ähnliche Drohungen, am 5. Oktober 1966 nach	zu
 kommen. Durch die massiven Drohungen	ließ sich
 die Beklagte bestimmen, entgegen dem Rat ihres Steuerberaters den Vertrag vom 5. Oktober 1966 zu unterzeich nen.
b)	Die Verfahrensrügen (§ 286 ZPO), die die Re~ vision gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts erhebt, sind unbegründet. Sie stellen im wesentlichen den Versuch dar, abweichend von der Wertung des Berufungsgerichts das Verhalten B^^^ zu verharmlosen.
Für das Revisionsgericht ist die sorgfältig begründete Wertung des Berufungsgerichts maßgebend.
c)	Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 287, 296; 25, 217, 220; VIII ZR 249/61 vom 30. Juni 1962 = JZ 1963, 318 = WM 1962,
843) sind die Voraussetzungen des § 123 BGB u.a. dann zu bejahen, wenn die Anwendung eines bestimmten Druckmittels gerade zur Herbeiführung des ins Auge gefaßten Zweckes als gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten verstoßend mißbilligt wird. Die Rechtswidrigkeit wird in einem solchen Fall begründet durch das inadäquate Verhältnis von Mittel und Zweck. Ob ein solches vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, die dem Vorgang sein Gepräge geben.
Es mag in der Regel nicht zu mißbilligen sein, wenn ein Gläubiger, der annehmen darf, von seinem Schuldner durch unredliches Verhalten geschädigt zu sein, diesem mit einem Konkursantrag oder einer Strafanzeige droht,
10 -
um eine Wiedergutmachung des Schadens oder eine Sicherung seines Schadensersatzanspruches zu erreichen. Es kann ferner unter Umständen gerechtfertigt sein, daß ein Gläubiger eine solche Drohung als Druckmittel auch gegenüber einem Dritten, etwa der Ehefrau des Schuldners, benutzt, um von diesem eine Sicherung zu erlangen. Eine solche Rechtfertigung kommt jedoch nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa, wenn der Dritte in einer straf- oder zivilrechtlich nicht erfaßbaren Weise an der Straftat mitgewirkt hat (Soergel/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 123 Nr. 47) oder wenn der Gläubiger den Dritten für den Nutznießer der Straftat seines Schuldners halten darf (BGHZ 23, 217, 221). Insoweit fehlt es jedoch im vorliegenden Falle an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgeriehts, die es dem Revisionsgericht erlauben, die Rechtswidrigkeit des von B^Hi auf die Beklagte ausgeübten Druckes zu bejahen oder zu verneinen.
d)	Für die persönliche Mitverantwortlichkeit der Beklagten kann es in erster Linie darauf ankommen, ob und inwieweit sie selbst an den - angeblichen - Verfehlungen ihres Ehemannes beteiligt war oder wenigstens im Geschäft mitarbeitete - sie soll zeitweise in der Buchhaltung beschäftigt gewesen sein - und von diesen Verfehlungen wußte. Da die Drohungen sich aber nicht nur gegen sie als die Ehefrau ihres Mannes, sondern auch gegen den Betrieb ihrer Eltern (die PflBI KG) richteten, kann es auch darauf ankommen, ob die Klägerin begründeten Anhalt hatte, auch die PflB KG als Nutznießerin der angeblichen Verfehlungen des Ehemannes der Beklagten anzusehen. Insoweit hatte die Klägerin
11
(Schriftsatz vom 21. Januar 1970 S. 2, 3) vorgetragen, der Ehemann der Beklagten habe ihr bei der Besprechung am 10. Juni 1966 einen Status der Firma	Per
31. Mai 1966 vorgelegt, nach dem die Firma	der
 Beklagten 50 000 DM und der PflBl KG 42 000 DM schuldete. Die Klägerin habe ferner am 19. Juli 1966 eine Zwischenbilanz der Firma P^IHBl per 30. Juni 1966 erhalten, die nur noch die Schuld gegenüber der Beklagten ausgewiesen habe, so daß die Klägerin habe vermuten dürfen, die Firma P^BI habe in der Zwischenzeit die Schuld gegenüber der P0| KG getilgt, und zwar - wie nahe gelegen habe -mit Geldern, die der Ehemann der Beklagten abredewidrig nicht an die Klägerin abgeführt habe. Schließlich könnte es für die Beurteilung des von der Beklagten als rechtswidrige Drohung beurteilten Verhalten B^^s auch darauf ankommen, ob, wie die Beklagte in anderem Zusammenhang geltend gemacht hat, dem Ehemann der Beklagten die Erfüllung der im Vertrage vom 20. Juni 1966 übernommenen Verpflichtung, den gesamten Erlös aus der Weiterveräußerung der von der Klägerin gelieferten Waren an die Klägerin abzuführen, praktisch überhaupt möglich war.
4. Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Gemäß § 565 ZPO war die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zu der noch aus stehenden abschließenden Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Verhandlung hat die Beklagte auch Gelegenheit, die von ihr in der Revisionsinstanz erhobenen Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Anfechtung (§ 124 Abs. 2 BGB) geltend zu machen.
Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Mormann
 Braxmaier
Hoffmann