Im Jahre 1949 hatten die DEAG und der Streithelfer der Beklagten K0BK damals Inhaber einer Firma gleichen Hamens, Geschäftsverbindungen mit dem Ziele aufgenommen, im Rahmen eines Kompensationsgeschäftes außerhalb des InterZonenhandels-abkoinmens aus der sowjetisch besetzten Zone Zucker im Werte von 18,8 Millionen DM-West in die Bundesrepublik einzuführen gegen Lieferung von Nichteisenmetallen aus der Bundesrepublik im gleichen Kerle* Die für dieses Geschäft erforderliche Genehmigung der zuständigen westdeutschen Behörde, der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Yiirtschaftsgebietes (MVELPH) ist dem Nebenintervenienten erteilt worden, und zwar unter der Bedingung, daß die DEAG als Gegenleistung 20 000 Tonnen Weißzucker zu dem Preise von 940 DM-West je Tonne versteuert frei Zonengrenze liefern würdea Der Tonnenpreis versteuert franko Hamburg sollte 975 DM-Weet betragen® Die Abnahme des Zuckers sollte durch Gruppenverteiler erfolgen«, Nachdem auch die zuständige Behörde der Sowjetzone die Genehmigung erteilt hatte, schlossen der Streithelfer KflMM und die DEAG den Vertrag vom 2® Oktober 1949? sprechungen mit der DEAG np.ch Ost-Berlin, um über eine weitere Lieferung von 5600 Tonnen Zucker zu verhandeln® Den bei dieser Gelegenheit abgeschlossenen Vertrag hat die DEAG durch Schreiben vom 3« Dezember 1949 an. 2c) .tie Grundlage des Anspruches sieht das Berufungsgericht in dem Kaufverträge vom 3, Dezember 1949 ^ den die BEAG mit ihrem Bestätigungsschreiben an die ZHIJ vom gleichen tage bestätigt hat«, Nach dem Wortlaut dieses Schreibens ist die ZHIJ hinsichtlich der Rückvergütung alleinige Anspruchs-bcreclitigte» Dennoch kommt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahmej des vorgelegten Schriftwechsels sowie der übrigen unstreitigen Umstände, insbesondere der einzelnen Verträge zu dem Ergebnis, die DRAG, die ZHU, der Streithelfer und der Zeuge de 0^0 seien sich darüber einig gewesen, daß die Benennung der ZHU als Empfangsberechtigte nur zu dem Scheine erfolgt sei, daß jedoch nach ihrem wahren Willen Kmpdie Rückvergütung habe erhalten sollen 0 Wenn auch der Zeuge de CHI^zur Hälfte, an der Rückvergütung beteiligt sein möge, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, so beruhe das auf einer internen Abmachung zwischen und dem Zeugen de cflHB0 Im einzelnen hat das Berufungsgericht folgendes erwogen* gebe sich insbesondere aus der Tatsache, daß der Kompensationsvertrag zwischen KfflBBund DEAG vom 2o Oktober 1949 und der streitige Kaufvertrag vom 3* Dezember 1949 zwischen ZPiU und DEAG in wirtschaftlichem Zusammenhang stündenc Denn der erste Vertrag sage ausdrücklich, daß die Zuckerabnahme durch noch einzusetzende Gruppenverteiler erfolgen müsse, und als ein solcher Gruppenverteiler sei die ZHU eingeschoben wordene Deshalb müsse der Vertrag KBHBvom 2e Oktober 1949 mit der DEAG als Rahmenvertrag angesehen werden, von der der streitige Vertrag nicht zu trennen sei0 Wenn aber auch weder der eine noch der andere Vertrag seinem Wortlaute nach einen Anhalt dafür gebe, daß KflBB für seine Beteiligung an dem Zustandekoiamen der Verträge eine Provision erhalten sollte, so sei dieses Ergebnis doch der Beweisaufnahme zu.entnehmeno Danach bestehe kein Zweifel darüber, daß die Benennung der ZHU als Empfangsberechtigte hinsichtlich der Rückvergütung nur eine Scheinabrede darstelle* Das Berufungsgericht bezieht sich bei seinen Erwägungen in erster Reihe auf die Bekundungen der Zeugen RVB rad Eheleute uflW, von denen IVB Prokurist bei der SEU, der Ehemann V/'VHIB Absende Spediteur hinsichtlich der Zuckcrlieferung und die Ehefrau WjmpReferentin bei der DEAG wareno Es hat aber auch dem als Zeugen vernommenen Streithelfer und dem Zeugen de Hinblick darauf, daß die Aussagen mit dem vorliegenden Schriftwechsel üb er einstimmten, Glauben geschenkt, obwohl beide Zeugen bezüglich dor Rückvergütung in hohem Maße interessiert sind«, Insbesondere ist es der Bekundung des Zeugen de CflflB darin gefolgt, daß bei den Berliner Verhandlungen unverhofft Bedenken aufgetaucht seien, ob die Zahlung der Rückvergütung an KVBB mit den Devisenbestimmungen in Einklang zu bringen sei0 Um allem vorzubeugen, habe man zu der Sclieinabrede gegriffene Das Berufungsgericht hält diese Bedenken für verständlich, weil damals der Interconenhandel noch in seinen Anfängen gesteckt und man noch nicht über hinreichende Erfahrungen verfügt habe* Weiterhin hat das Berufungsgericht ; den Bekundungen der beiden Zeugen ICflBfc und de ent- also sowohl die im Vertrage aufgeführten Personen als auch der Streithelfer KfllB und der Zeuge de seien sich darüber im klaren gewesen, daß nur die letzteren, die im Vertrage nicht genannt sind, als Anspruchsberechtigte hinsichtlich der EUckvcx-glltung infrage kämen« Damit ist das Berufungsgericht zutreffend von einer echten Scheinabrede ausgegangen* Denn hier stehen sich die ZRU und die DRAG als Vertragsschließende gegenüber, wobei allerdings die ZHU von de cflHI als dem alleinigen Geschäftsführer vertreten wird«» Ungeachtet dieser Vertreterstellung zu der einen Vertragspartei* handelte jedoch dec O0m|nicht gegen das Verbot des § 181 BGB, wenn er sich von der DRAG Sondervorteile versprochen ließ« Eine andere für die Gültigkeit dieses Verpsrechens nicht interessierende Frage ist allerdings die, ob er sich im Hinblick auf § 81 a GmbHG eines Vertrauonsbruchos gegenüber der ZHU schuldig gemacht hat« Die Revision berücksichtigt aber auch weiterhin nicht, daß selbst dann, wenn die Gültigkeit des verdeckten Geschäftes zu verneinen wäre, damit immer noch nicht die 1 o) Die Revision macht dem Berufungsgericht in verfahren rechtlicher Hinsicht den Vorwurf« daß es von dem Parteivorbra, der Beklagten abgewichen sei, indem es davon ausgehe * die Rite] Vergütung stehe nach dem Bev/cisergebnis dem gtreithelfer allen zu, und die Berechtigung des Zeugen de die Hälfte der Rückvergütung beruhe auf einer internen Vereinbarung, Die Revision berücksichtigt nicht, daß ein solcher Verfahrensverstoß, sein Vorliegeu unterstellt, unerheblich sein müßte, wei] es nur darauf ankommt, ob di'e Benennung der ZHU als Anspruchsberechtigte zu dem Scheine erfolgt ist oder nicht* Diesen Hachwei hält aber das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnähme als erbracht. zustellen* Das Berufungsgericht bewegt sich entgegen dieser Ansicht der Revision nicht in Widersprüchen, wenn es einerseits dem Zeugen de darin folgt, daß die Rückvergütung den beiden Zeugen gemeinsam gebühre, andererseits aber zu dem Ergebnis gelangt« daß KflHP der Beklagten gegenüber alleiniger Forderungsberechtigter gewesen sei* Denn die Bekundung des Zeugen de CflHHlhat es, wie bereits erörtert, dahin gewürdigt, Auch der Hinv/eis der Revision, aus dem Schriftwechsel des Zeugen de CflHV mit der Firma 30HHB (Schreiben vom 20c, 21 o und 24•> Dezember 1949) und aus dem Umstande, daß die Firma B0HHV 6000 DM auf einem Sonderkonto für de CfHP aus der Zahlung der ZHU abgespaltet habe, ergebe sich, daß nicht der Streithelfer KflBP, sondern allenfalls nur der Zeuge de (4HHP als Anspruchsberechtigter hätte angesehen werden können, geht fehl«, Wiederum berücksichtigt die Revision nicht,, daß die Entscheidung nur davon abhing, ob die ZIIU als Anspruchsberechtigte angesehen werden kann* und daß es auf die Frage, ob der Beklagten gegenüber KflBBl 0(*er äer Zeuge de berechtigt ist, nicht ankoramen konnte«, Im übrigen hat die Revision on anderer Stelle selbst darauf hingewiesen> daß es sich bei diesen 6000 DM um eine Rückvergütung aus der vorangegangenen Zuc2c erlieferung handelt, und daß letztlich-diese Zahlung nicht einmal von dem Zeugen de sondern von KMHHt entgegen- ZHU nachträglich einen Betrag von 6000 DM gutgebracht und das Kreditkonto des Zeugen de CflHR wieder in dieser Höhe belastet hatr Außerdem hat das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten, die Rückvergütung von 6000 DM sei auch zwischen ZHU und DBA Gr im Kontokorrent verrechnet worden, Rechnung getragen. erhalten sollte„ Ein Verfahrensverstoß ist in diesen Erwägungen entgegen der Rüge der Revision nicht zu erblicken * Ein Rechtsverstoß ist auch entgegen einer weiteren Rüge der Revision nicht darin zu sehen» daß das Berufungsgericht aus der Handhabung hinsichtlich der Rückvergütung von 6000 RM und aus dem Umstande, daß de cflP in seinen Schreiben an die Firma B^HH^für seine Berechtigung hinsichtlich der Rückvergütung von 6000'Uff auf das Abkommen vom 3, Dezember 1949 verweist, ein Beweisanzeichen für die oben gekennzeichnete Abrede gesehen hat» 3o) Einen Verfahrensverstoß will die Revision schließlich darin erblicken, daß das Berufungsgericht die dovisenrecht-liche Lage nicht geklärt habe, Die Einholung der von der Beklagten beantragten Auskunft bei der Landeszentralbank hätte ergeben, so führt die Revision aus, daß es rechtlich nicht von Bedeutung gewesen sei, ob in dem Vertrage vom 3o Dezember 1949 die ZHU oder die Zeugen und de als An- Demgegenüber kann die Revision auch nicht mit der auf § 139 ZPO gestutzten Rüge gehört werden j das Berufungsgericht hätte sein Pragerecht ausüben müssen, dann hätte die Beklagte unter Benennung von de C(HHl als Zeugen dargelegt,, daß die ZHU in der damaligen Zeit in dcvioenrochtlicher Hinsicht aufs beste beraten gewesen sei. 4«) Schließlich bezieht sich die Revision auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, es komme im Hinblick auf das Beweisergebnis nicht darauf an, ob entsprechend der Behauptung der Beklagten ihr die Tochtergesellschaft der ZHU die Terramar Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Rückvergütungsbetrag bereits einmal in Rechnung gestellt, und ob. Zu Unrecht meint.-.die Revision, das Berufungsgericht hätte diesen Vortrag nicht übergehen dürfen, weil dieser Vorgang zwingend zu dem Schluß führer daß die Beklagte die Anspruchsberechtigung der ZHU oder deren Tochtergesellschaft anerkannt habe« des Klägers nicht im Einklang steht, kann daher weder als Tatsachengeständnis gewertet werden, noch ergibt sich daraus der zwingende Schluß, daß die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Rückvergütung in einem früheren Zeitpunkte anerkannt hätte, Vo Rach alledem erweist sich die Revision als unbegründet Sie ist daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Tr, Grroßmann Br, Gelhaar Br, Borschel Br, Hezger Br, Messner
. *. * VIII ZB 73/58 Verkündet am 27oJanuar 1959 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2337 027 Im Hamen des Volkes Tn dem Rechtsstreit in des Wirtschaftsprüfers Georg HflB^str* 0, als Verwa^ers^^^onkursvorfähren über das Vermögen der Pinna Gesellschaft mit beschränkter Haftungiolo? jetzt Z( HflHH Gesellschaft mit beschränkter Haftung i0 Io, Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr0 gegen die Pirma Deutsche flBWfcrertriebsgeseilschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung in vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor RflHHP? ebenda? Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27 o Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Großmann und der Bundesrichter Di% Gelhaaro Dr« Dorsohel? Dr. Mezger und Dr<> Messner für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. März 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen TatDestands Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der zflHIHHHHHHHP Ge Seilschaft mit beschränkter, Haftung (im folgenden !,ZHUM) i«K; jetzt Kord-Süd Gesellschaft mit beschränkter Haftung i«Lo Die Beklagte ist eine staatliche Handelsgesellschaft der Sowjetzone, die am 22«, Februar 1955 mit der Deutschen Einfuhr- und Ausfuhrgesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden "DEAG”) in Ostberlin eine Vereinbarung getroffen hat, wonach sie die Hechte und Pflichten aus den hier streitigen Verträgen der DEAG übernommen hat? ZIIU und DEAG standen wegen eines im Jahre 1949 (angebahnten und dann auch) durchgeführten Kompensationsgeschäftes (Lieferung von Buntmetallen aus der Bundesrepublik gegen Zucker aus der Sowjet zone) in Geschäftsverbindung.- Lit diesem Kompensationsgeschäft hatte es folgende Bewandnis- * Im Jahre 1949 hatten die DEAG und der Streithelfer der Beklagten K0BK damals Inhaber einer Firma gleichen Hamens, Geschäftsverbindungen mit dem Ziele aufgenommen, im Rahmen eines Kompensationsgeschäftes außerhalb des InterZonenhandels-abkoinmens aus der sowjetisch besetzten Zone Zucker im Werte von 18,8 Millionen DM-West in die Bundesrepublik einzuführen gegen Lieferung von Nichteisenmetallen aus der Bundesrepublik im gleichen Kerle* Die für dieses Geschäft erforderliche Genehmigung der zuständigen westdeutschen Behörde, der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Yiirtschaftsgebietes (MVELPH) ist dem Nebenintervenienten erteilt worden, und zwar unter der Bedingung, daß die DEAG als Gegenleistung 20 000 Tonnen Weißzucker zu dem Preise von 940 DM-West je Tonne versteuert frei Zonengrenze liefern würdea Der Tonnenpreis versteuert franko Hamburg sollte 975 DM-Weet betragen® Die Abnahme des Zuckers sollte durch Gruppenverteiler erfolgen«, Nachdem auch die zuständige Behörde der Sowjetzone die Genehmigung erteilt hatte, schlossen der Streithelfer KflMM und die DEAG den Vertrag vom 2® Oktober 1949? dessen § 2 folgenden Wortlaut hats »Modalitäten der Lieferung Zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, daß über einzelne Mengen der Hin- und Rücklieferung gesonderte Kontrakte geschlossen werden, gern«, den Richtlinien und Auflagen, die der Firma Helmuth gen«, Schreiben der Verwaltung für Wirtschaft, Frankfurt /ilain vom 8«, Juli 1949 und der Schreiben der Verwaltung für Ernährung, lendwirtschaft und Forsten, Frankfurt /Main, vom 2 „8«, und 10,8® 1949 auf gegeben wurden® Die Firma Helmuth Kdf^gibt Übereinstimmung mit der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die jeweiligen Zuckerhandelsfirmen (Grup-penvcrteiler)5 die die jeweiligen Zuckermengen für die Firma Helmuth I abnehmen, an die Firma Deutsche Außenhandelsgescllschaft mbH auf und behält sich vor, auch einzelne Buntmetallkontrakte durch von ihm aufzugebende Firmen abwiekeln zu lassen«, Die ersten gesonderten Kontrakte sollen unverzüglich abgeschlossen werden®» Im Oktober 1949 wurde die ZHU hinsichtlich der Abnahme des Zuckers als Gruppenverbeilerin eingesetzt® Die erste Zuckerlieferung von 2390 Tonnen erfolgte Ende Oktober Anfang November 1949» Um diese Zeit fuhren der Streithelfer und der damalige Geschäftsführer der ZHU de zu Be- sprechungen mit der DEAG np.ch Ost-Berlin, um über eine weitere Lieferung von 5600 Tonnen Zucker zu verhandeln® Den bei dieser Gelegenheit abgeschlossenen Vertrag hat die DEAG durch Schreiben vom 3« Dezember 1949 an. die ZHU bestätigt® In diesem Schreiben heißt es im vorletzten Absatz* »Auf diesen Kontrakt erhält die »Zuckerhandelsunion», Hamburg, 1,— EM-West per 100 kg Rückvergütung®» Eine Teilpartie von 3405 Tonnen Weißzucker traf in der Zeit vom 24« Dezember bie 26* Dezember 1949 in Lübeck ein, wo sie jedoch von dem Haupt sollamt Lübeck mit der Begründung beschlagnahmt wurde, daß der Zucker, der versteuert in die Bundesrepublik hätte eingeführt werden sollen, tatsächlich unversteuert sei* In der folgenden Zeit fanden Verhandlungen zwischen Vertretern der Oberfinanzdirektion Kiel einerseits und Vertretern der Firma B^HIK & Co, der Treuhandfirma der DEAG und Vertretern der ZHU statt, die zur Folge hatten, daß der ZHU der Verkauf des Zuckers aufgegeben wurde mit der Auflage, den Erlös bei der Handelsund Verkehrsbank AG- einzuzahlen, und zwar pro 100 kg 40 DM auf ein Sonderkonto der ZHU und 54 DM auf ein Sonderkonto der Firma 'C°<> Beide Konten sollten jedoch in der Weise mit einem Sperrvermerk versehen werden, daß hierüber nur mit Zustimmung des Hauptzollamtes Lübeck verfügt werden dürfe« Die Parteien streiten darüber, ob die in dem Bestätigungsschreiben vom 3« Dezember 1949 angeführte Rückvergütung der ZHU oder dem Streithelfer zusteht, dem sie die Beklagte ausgezahlt hat* Die Rückvergütung beträgt 3405Q DMc Der Kläger hat demzufolge beantragt, die Beklagte nur zur Zahlung von 34050 DM nebst 5 # jährlicher Zinsen seit dem Io September 1955 su verurteilen*, Die Beklagte hat die Zahlung verweigert« Sie und ihr Streithelfer haben sich im Rechtsstreit insbesondere darauf berufen, daß die Rückvergütung die eigentliche Provision für das von ihm angebahnte und zu dem Teil auch üurchgeführte Kompensationsgeschäft darstelle« Lendgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen „ Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruoh weiter Entscheidimgsgrtmde s I, 1 a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechüsirrtum das Recht der Bundesrepublik zur Anwendung gebracht«, Die Revision hat hiergegen keine Angriffe erhoben0 2c) .tie Grundlage des Anspruches sieht das Berufungsgericht in dem Kaufverträge vom 3, Dezember 1949 ^ den die BEAG mit ihrem Bestätigungsschreiben an die ZHIJ vom gleichen tage bestätigt hat«, Nach dem Wortlaut dieses Schreibens ist die ZHIJ hinsichtlich der Rückvergütung alleinige Anspruchs-bcreclitigte» Dennoch kommt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahmej des vorgelegten Schriftwechsels sowie der übrigen unstreitigen Umstände, insbesondere der einzelnen Verträge zu dem Ergebnis, die DRAG, die ZHU, der Streithelfer und der Zeuge de 0^0 seien sich darüber einig gewesen, daß die Benennung der ZHU als Empfangsberechtigte nur zu dem Scheine erfolgt sei, daß jedoch nach ihrem wahren Willen Kmpdie Rückvergütung habe erhalten sollen 0 Wenn auch der Zeuge de CHI^zur Hälfte, an der Rückvergütung beteiligt sein möge, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, so beruhe das auf einer internen Abmachung zwischen und dem Zeugen de cflHB0 Im einzelnen hat das Berufungsgericht folgendes erwogen* > Der Streithelfer KflHfe sei an dem Vertragsschluß zwischen 5!1U und DEAG interessiert gewesen, sei deshalb auch mit dem Scugeii des oflHB^nac^ Berlin gefahren und habe an den Vertragsverhsndlungen teilgenommen * Dieses Interesse er- gebe sich insbesondere aus der Tatsache, daß der Kompensationsvertrag zwischen KfflBBund DEAG vom 2o Oktober 1949 und der streitige Kaufvertrag vom 3* Dezember 1949 zwischen ZPiU und DEAG in wirtschaftlichem Zusammenhang stündenc Denn der erste Vertrag sage ausdrücklich, daß die Zuckerabnahme durch noch einzusetzende Gruppenverteiler erfolgen müsse, und als ein solcher Gruppenverteiler sei die ZHU eingeschoben wordene Deshalb müsse der Vertrag KBHBvom 2e Oktober 1949 mit der DEAG als Rahmenvertrag angesehen werden, von der der streitige Vertrag nicht zu trennen sei0 Wenn aber auch weder der eine noch der andere Vertrag seinem Wortlaute nach einen Anhalt dafür gebe, daß KflBB für seine Beteiligung an dem Zustandekoiamen der Verträge eine Provision erhalten sollte, so sei dieses Ergebnis doch der Beweisaufnahme zu.entnehmeno Danach bestehe kein Zweifel darüber, daß die Benennung der ZHU als Empfangsberechtigte hinsichtlich der Rückvergütung nur eine Scheinabrede darstelle* Das Berufungsgericht bezieht sich bei seinen Erwägungen in erster Reihe auf die Bekundungen der Zeugen RVB rad Eheleute uflW, von denen IVB Prokurist bei der SEU, der Ehemann V/'VHIB Absende Spediteur hinsichtlich der Zuckcrlieferung und die Ehefrau WjmpReferentin bei der DEAG wareno Es hat aber auch dem als Zeugen vernommenen Streithelfer und dem Zeugen de Hinblick darauf, daß die Aussagen mit dem vorliegenden Schriftwechsel üb er einstimmten, Glauben geschenkt, obwohl beide Zeugen bezüglich dor Rückvergütung in hohem Maße interessiert sind«, Insbesondere ist es der Bekundung des Zeugen de CflflB darin gefolgt, daß bei den Berliner Verhandlungen unverhofft Bedenken aufgetaucht seien, ob die Zahlung der Rückvergütung an KVBB mit den Devisenbestimmungen in Einklang zu bringen sei0 Um allem vorzubeugen, habe man zu der Sclieinabrede gegriffene Das Berufungsgericht hält diese Bedenken für verständlich, weil damals der Interconenhandel noch in seinen Anfängen gesteckt und man noch nicht über hinreichende Erfahrungen verfügt habe* Weiterhin hat das Berufungsgericht ; den Bekundungen der beiden Zeugen ICflBfc und de ent- nommen, daß sie im Inner Verhältnis die Abrede getroffen hätten solle die Hälfte der Rückvergütung an de CHü aus-zahlenc. Es sei jedoch nicht erwiesen, daß etwa die ZHU, deren Geschäftsführer de Cm^war, an der Rückvergütung beteiligt sein sollteo Hätte man das gewollt, so hätte cs näher gelegen, KMHBi auf Ansprüche gegenüber der ZHU au verweisen« Eine solche Abrede sei aber durch die Zeugen Eheleute WflHl und widerlegt worden« Im Gegenteil sei erv/iesen, daß die Firma ßflHHB? die als Treuhänder in der BEAU auf getreten sei und auf deren Namen die ZHU ein Akkreditiv gestellt habe, Anweisung gehabt habe? die Rückvergütung direkt an KflBfc auszuzahlen o II« Wenn das Berufungsgericht der Scheinabrede keine rechtliche Bedeutung beimißt, sondern nur das verdeckte Geschäft gelten läßt und damit die Anspruchsberechtigung der ZHU verneint, so ist darin ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Beine übrigen Erwägungen bey/egen sich .vorwiegend auf dem Gebiete der Bev/eisv/ürdigungo Sie halten auch gegenüber den auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen der Revision einer Nachprüfung stand« Diese rügt zwar auch eine Verletzung der §§ 117? 181 BGBo Biese sachlichrechtlichen Rügen können jedoch keinen Erfolg haben« IIIo 1«) Bie Rüge, das Berufungsgericht habe.zu Unrecht ein Scheingeschüft im Sinne des § 117 BGB angenommen, geht fehl» Ber Revision ist zwar zuzugeben, daß in solchen Fällen, in denen eine an einem Vertrage interessierte Person es vorzieht, in Hintergrund zu bleiben, und eine andere Person als Vertragspartei vorzuschieben, der Vertrag selbst dann mit der vorgeschobenen Partei zustendekommt, wenn diese nur der Strohmann des wirklich Interessierten ist (BGB EGEK 10. Aufl. § 117 Anm0 1; EG SeuffArch 60, 177). Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ist indes, was die Eovision verkennt, anders gelagerte Denn das Berufungsgericht hat die Beweisergebnisse dahin gewürdigt, alle Beteiligten des Vertrages vom 3« Dezember 1949? also sowohl die im Vertrage aufgeführten Personen als auch der Streithelfer KfllB und der Zeuge de seien sich darüber im klaren gewesen, daß nur die letzteren, die im Vertrage nicht genannt sind, als Anspruchsberechtigte hinsichtlich der EUckvcx-glltung infrage kämen« Damit ist das Berufungsgericht zutreffend von einer echten Scheinabrede ausgegangen* 2«) Auch eine Verletzung des § 181 BGB wird von der « Revision zu Unrecht gerügt« Es kommt nicht darauf an, ob, v/ie die Revision meint, de C^((®rechtlich in der Lage gewesen wäre, mit der ZHU einen Vertrag zu schließen, wonach ihm die Rückvergütung auszuzahlen sei. Denn hier stehen sich die ZRU und die DRAG als Vertragsschließende gegenüber, wobei allerdings die ZHU von de cflHI als dem alleinigen Geschäftsführer vertreten wird«» Ungeachtet dieser Vertreterstellung zu der einen Vertragspartei* handelte jedoch dec O0m|nicht gegen das Verbot des § 181 BGB, wenn er sich von der DRAG Sondervorteile versprochen ließ« Eine andere für die Gültigkeit dieses Verpsrechens nicht interessierende Frage ist allerdings die, ob er sich im Hinblick auf § 81 a GmbHG eines Vertrauonsbruchos gegenüber der ZHU schuldig gemacht hat« Die Revision berücksichtigt aber auch weiterhin nicht, daß selbst dann, wenn die Gültigkeit des verdeckten Geschäftes zu verneinen wäre, damit immer noch nicht die als Scheinabrede festgestellte RU clever gütungsklausel des Vertrages vom 3* Dezember 1949 in Gültigkeit erwachsen könnte* IVc 1 o) Die Revision macht dem Berufungsgericht in verfahren rechtlicher Hinsicht den Vorwurf« daß es von dem Parteivorbra, der Beklagten abgewichen sei, indem es davon ausgehe * die Rite] Vergütung stehe nach dem Bev/cisergebnis dem gtreithelfer allen zu, und die Berechtigung des Zeugen de die Hälfte der Rückvergütung beruhe auf einer internen Vereinbarung, Die Revision berücksichtigt nicht, daß ein solcher Verfahrensverstoß, sein Vorliegeu unterstellt, unerheblich sein müßte, wei] es nur darauf ankommt, ob di'e Benennung der ZHU als Anspruchsberechtigte zu dem Scheine erfolgt ist oder nicht* Diesen Hachwei hält aber das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnähme als erbracht. Die Frage, ob der Zeuge de C^HHPetwaige Ansprüche auf die Hälfte der Rückvergütung gegen den Streithelfe: oder gegen die Beklagte zu richten hätte, steht hier nicht zur Entscheidung» 2c) Die Revision bemüht sich auch vergebens, in der Begründung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Zeugen de und Widersprüche fest- zustellen* Das Berufungsgericht bewegt sich entgegen dieser Ansicht der Revision nicht in Widersprüchen, wenn es einerseits dem Zeugen de darin folgt, daß die Rückvergütung den beiden Zeugen gemeinsam gebühre, andererseits aber zu dem Ergebnis gelangt« daß KflHP der Beklagten gegenüber alleiniger Forderungsberechtigter gewesen sei* Denn die Bekundung des Zeugen de CflHHlhat es, wie bereits erörtert, dahin gewürdigt, . J daß die Teilung der Rückvergütung auf einer internen Verabredung mit beruhe o Auch der Hinv/eis der Revision, aus dem Schriftwechsel des Zeugen de CflHV mit der Firma 30HHB (Schreiben vom 20c, 21 o und 24•> Dezember 1949) und aus dem Umstande, daß die Firma B0HHV 6000 DM auf einem Sonderkonto für de CfHP aus der Zahlung der ZHU abgespaltet habe, ergebe sich, daß nicht der Streithelfer KflBP, sondern allenfalls nur der Zeuge de (4HHP als Anspruchsberechtigter hätte angesehen werden können, geht fehl«, Wiederum berücksichtigt die Revision nicht,, daß die Entscheidung nur davon abhing, ob die ZIIU als Anspruchsberechtigte angesehen werden kann* und daß es auf die Frage, ob der Beklagten gegenüber KflBBl 0(*er äer Zeuge de berechtigt ist, nicht ankoramen konnte«, Im übrigen hat die Revision on anderer Stelle selbst darauf hingewiesen> daß es sich bei diesen 6000 DM um eine Rückvergütung aus der vorangegangenen Zuc2c erlieferung handelt, und daß letztlich-diese Zahlung nicht einmal von dem Zeugen de sondern von KMHHt entgegen- genommen wurde P Da diese 6000 DM eine andere Zuckerlieferung betrafenr ist es auch unerheblich, ob die Firma der ZHU nachträglich einen Betrag von 6000 DM gutgebracht und das Kreditkonto des Zeugen de CflHR wieder in dieser Höhe belastet hatr Außerdem hat das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten, die Rückvergütung von 6000 DM sei auch zwischen ZHU und DBA Gr im Kontokorrent verrechnet worden, Rechnung getragen. Es hat ausgeführt, der Aussage des Zeugen der dies be- kundet habe, könne kein Gewicht beigemessen werden,, Trotz der Möglichkeit, daß eine Verrechnung stattgefunden habe* hat das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß KflHfedie 6000 DM ent-gegengenomnen hat, den Schluß gezogen, die Vereinbarungen der an dem Kompensationsgeschäft Beteiligten seien von Anfang an dahin gegangen, daß K4HM eine Provision für seine Tätigkeit I - 11 ~ erhalten sollte„ Ein Verfahrensverstoß ist in diesen Erwägungen entgegen der Rüge der Revision nicht zu erblicken * Ein Rechtsverstoß ist auch entgegen einer weiteren Rüge der Revision nicht darin zu sehen» daß das Berufungsgericht aus der Handhabung hinsichtlich der Rückvergütung von 6000 RM und aus dem Umstande, daß de cflP in seinen Schreiben an die Firma B^HH^für seine Berechtigung hinsichtlich der Rückvergütung von 6000'Uff auf das Abkommen vom 3, Dezember 1949 verweist, ein Beweisanzeichen für die oben gekennzeichnete Abrede gesehen hat» Die Revision irrt auch in der Annahme$ das Berufungsgericht habe einen für die Beklagte ungünstigen Schluß aus dem Umstande gezogen, daß die Auszahlung der ersten 6000 DM durch die Firma erfolgt ist» Es hat vielmehr dargelegt, den Umstande, daß damals die Firma gezahlt habe» komme keine Bedeutung zu« Dieser Vorgang erkläre sich daraus, daß die Firma damals Treuhänder in der DEAU gewesen sei* 3o) Einen Verfahrensverstoß will die Revision schließlich darin erblicken, daß das Berufungsgericht die dovisenrecht-liche Lage nicht geklärt habe, Die Einholung der von der Beklagten beantragten Auskunft bei der Landeszentralbank hätte ergeben, so führt die Revision aus, daß es rechtlich nicht von Bedeutung gewesen sei, ob in dem Vertrage vom 3o Dezember 1949 die ZHU oder die Zeugen und de als An- spruchsberechtigte auf geführt worden wären 0 Die Revision Hat jedoch selbst erkannt, daß das Berufungsgericht diese Frage nur deshalb ungeklärt gelassen hat, weil ihm die subjektiven Bedenken der Zeugen glaubhaft erschienen. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Ost-Westhendel damals in seinen Anfängen gestanden habe, so daß noch nicht genügend Er- \ 12 - fahrungen Vorgelegen hätten. Demgegenüber kann die Revision auch nicht mit der auf § 139 ZPO gestutzten Rüge gehört werden j das Berufungsgericht hätte sein Pragerecht ausüben müssen, dann hätte die Beklagte unter Benennung von de C(HHl als Zeugen dargelegt,, daß die ZHU in der damaligen Zeit in dcvioenrochtlicher Hinsicht aufs beste beraten gewesen sei. De OflHIPhat seine Aussage in Gegenwart der beiden Prozeß-bevollmächtigten und des Prozeßbevollmächtigten des Streithelfers gemacht, von denen jedoch keiner einen entsprechenden Vorhalt für erforderlich gehalten hat, obwohl es ohne Schwierigkeiten erkennbar war, daß die von dem Zeugen gegebene Begründung für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein mußte. Im Hinblick auf die ohne weiteres erkennbaren Zusammenhänge kann auch dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe seine richterliche Pragepflicht verletzt, 4«) Schließlich bezieht sich die Revision auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, es komme im Hinblick auf das Beweisergebnis nicht darauf an, ob entsprechend der Behauptung der Beklagten ihr die Tochtergesellschaft der ZHU die Terramar Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Rückvergütungsbetrag bereits einmal in Rechnung gestellt, und ob. die Beklagte schon im Jahre 1949 dieser Gesellschaft den streitigen Betrag vergütet habe. Zu Unrecht meint.-.die Revision, das Berufungsgericht hätte diesen Vortrag nicht übergehen dürfen, weil dieser Vorgang zwingend zu dem Schluß führer daß die Beklagte die Anspruchsberechtigung der ZHU oder deren Tochtergesellschaft anerkannt habe« Pas Berufungsgericht konnte davon ausgehen» daß die Beklagte diese ihrer Behauptung, der Streithelfer habe die Rückvergütung zu beanspruchen gehabt und auch erhalten, widersprechende Darstellung zu ihrer Verteidigung nur hilfsweise vorgebracht hato Diese Darstellung* die auch mit dem Vorbringen ~ 13 - des Klägers nicht im Einklang steht, kann daher weder als Tatsachengeständnis gewertet werden, noch ergibt sich daraus der zwingende Schluß, daß die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Rückvergütung in einem früheren Zeitpunkte anerkannt hätte, Vo Rach alledem erweist sich die Revision als unbegründet Sie ist daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Tr, Grroßmann Br, Gelhaar Br, Borschel Br, Hezger Br, Messner