steht auch dem Plandungsgläubiger des Mieters zu, gegen den der Vermieter den Anspruch auf vorzugsweise Erfriedigung aus dem Versteigerungserlös geltend macht (Bestätigung von RGZ 71, 418). August 1955 mit der Mieterin einen Vertrag abgeschlossen, durch den ihm die Mieterin zur Sicherung von Darlehnsforderungen die dem Kläger nach seiner Behauptung gegen die Mieterin zustanden, die im Vertrage näher bezeichneten, ebenfalls auf ihrem Lagerplatz lagernden Maschinen und Fahrzeuge im Einkaufswerte von 88 695,20 DM übereignete, wobei die übergäbe durch Vereinbarung eines Leihverhältnisses ersetzt wurde. Durch Vertrag vom 7* Mai 1956 hat die Vermieterin ihre Mietzinsansprüche für die Monate Januar bis Mai 1956 sowie ihre Ansprüche auf Ersatz von Prozeß- und Zwangsvollstreckungskosten nebst ihrem Vermieterpfandrecht gegen Zahlung eines Betrages von 3 672,05 DM an den Kläger abgetreten. Das Berufungsgericht hat sieb der Ansicht der Beklagten angeschlossen, daß sich der Kläger gemäß § 560 Satz 2 BGB zu seiner Befriedigung auf diejenigen auf dem HietgrundstUck zurückgebliebenen Sachen verweisen lassen müsse, die ihm nach seiner Dai’sfcellung die Mieterin zur Sicherung übereignet hat, und ist demgemäß zur Abweisung der Klage gelangt. 1) Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend beachtet, daß nicht nur die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Pfändungsgläubigerin, sondern auch der Kläger auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrages vom 15« August 1955, dessen Wirksamkeit vom Berufungsgericht ungeprüft geblieben und daher für diesen Rechtszug zunächst zu unterstellen ist, Rechte an einem Teil der von der Mieterin eingebrachten Sachen geltend machen konnte. Diese Umstände, daß nämlich der Kläger seine Rechte zeitlich vor der Pfändung der Beklagten erworben hatte und daß auch die Befreiung seines Sicherungsgutes vom Verraieterpfandrecht zeitlich vor der Entfernung der gepfändeten Sachen eingetreten war, hat das Berufungsgericht nicht auf ihre rechtliche Bedeutung geprüft, obwohl gerade sie für die Entscheidung Bedeutung gewinnen können. Gelangt man zu dem Ergebnis, daß dies der Kläger ist und nicht die Beklagte, so kann aus diesem Grunde der Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB ein Erfolg nicht be-schieden sein. 2) Was nun die Anwendung des § 560 Satz 2 BGB anbelangt, so ist allerdings dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß nicht nur dem Sieter selbst sondern auch dem Gläubiger des Mieters diese Einwendung zusteht, obgleich der Wortlaut des § 56C Satz 2 BG3 für die gegenteilige Auffassung zu sprechen scheint, denn in dieser Vorschrift ist lediglich bestimmt, der Vermieter könne der Entfernung der vom Mieter eingebrachten Sachen nicht widersprechen, wenn die zurückbleibenden Sachen zu seiner Sicherung offenbar ausreichen. Auch aus der Passung des § 805 ZPO, wonach ein Widerspruch des Vermieters gegen die Vollstreckung unzulässig ist, wird gefolgert, daß dem Anspruch aus § 805 ZPO eine Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden dürfe* Damit der Gläubiger keinen Schaden nehme, wird ihm angoraten, seine Pfändung so weit auszudehnen, daß auch die Forderungen des Vermieters aus dem Erlöse gedeckt werden könnten. Das Reichsgericht (aaO) hat ausgesprochen, daß das Vermieterpfandrecht ohne Rücksicht auf § 560 Satz 2 BGB allein wegen der Entfernung durch den Gerichtsvollzieher untergehe, daß aber die materiellen Wirkungen bestehen blieben, soweit nicht § 560 Satz 2 BGB in Betracht komme. Umstande, daß in diesem Zeitpunkte andere Gegenstände vorhanden seien, aus denen sich der Vermieter befriedigen könne, hat es gefolgert, daß im Hinblick auf § 560 Satz 2 BGB das Vermieterpfandrecht erloschen und damit der Klage aus § 805 ZPO der Boden entzogen sei (KG OLG 27, 175, 176), Das Schicksal des Anspruchs aus.§ 805 ZPO auf vorzugsweise Befriedigung kann nicht von der I?rage abhängig sein, ob das Vermieterpfandrecht durch die Wegnahme der gepfändeten Sachen seitens des Gerichtsvollziehers untergeht. Diese Folge erklärt sich daraus, daß der Vermieter bereits vom Zeitpunkte der Pfändung ab, gegen die nach § 805 ZPO ein Widerspruch unzulässig ist, sein Vermieterpfandrecht nur in der Form des Rechtes auf vorzugsweise Befriedigung geltend machen kann. Wollte man dem Pfändungsgläubiger die Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB versagen, so würde das auf eine Erweiterung des Vermieterpfandrechts hinauskommen. Es muß daher im Gegenteil angenommen werden, daß das Gesetz, soweit es dem Vermieter zur Erhaltung seines Pfandrechts das Recht versagt, der Entfernung der eingebrechten Sachen des Bieters zu widersprechen (§ 560 Satz 2 BGB), water entsprechenden Voraussetzungen auch das Rocht auf vorzugsweise Befriedigung ($ 805 ZPO) nicht gewähren will. 5) Die Beklagte kann somit grundsätzlich dem Kläger, der ihr als Inhaber des Vermieterpfandrechts an Stelle der Vernietorin gegenitbertritt, die Einwendung aus C 560 Satz 2 BGB entgegenhalten, die im gegebenen Falle zu dem Ziele hat, daß dieser sich aus den ihm zur Sicherheit von der Mieterin übereign«ten Gegenständen befriedigen müsse. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß er ein Interesse daran haben kann, auf das Vermieterpfandrecht zurückzugreifen, wenn das Sicherungsgut zu± Tilgung der Barlehnsschuld der Mieterin nicht in vollem Umfange benötigt wird, der mit der Klage begehrte Erlös aber zur Beckung der Mietforderung nicht ausreicht. Während mithin das Vermieterpfandrecht an den Gegenständen des Klägers erloschen ist, hat sich das Hecht an den ehemals gepfändeten Sachen in das Hecht des Vermieters auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös umgewandelt. Diese Rechtslage braucht jedoch nicht ohne weiteres dahin zu führen, dem Kläger in seinem Verhältnis zu der Beklagten schon deshalb die bessere Rechtsstellung einzuräumen, weil das Vermieterpfandrecht an den ihm zur Sicherung übereigneten Gegenständen untergegangen ist, und das Ergebnis zu rechtfertigen, daß er schon aus diesem 'Grunde einer Einwendung des Beklagten aus § 560 Satz 2 BGB nicht ausgesetzt wäre. Wie bereits erörtert, ist die Meinung abzulehnen, deß sich der Vermieter an jeden Pfändungsgläubiger halten könne, weil dem Pfändungsgläubiger die Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB überhaupt nicht zustehe, Mittelstein (aaO S. Beweise ein Pfändungsgläubiger, so führt er aus, daß die Sachen, die er seinerzeit nicht gepfändet hatte und die damals auch nicht von einem anderen gepfändet waren, zur Befriedigung des Vermieters offenbar ausreichten, so könne das Vermieterpfandrecht ihm gegenüber nicht zu dem Ziele führen. Hieraus will er den Schluß ziehen, daß der Vermieter sein Vorzugsrecht nur gegen die Gläubiger geltend machen könne, die ihre gepfändeten Sachen am längsten in der Wohnung des Mieters zurück-ließen. Sie entspricht aber der Rechtslage, wie sie dann Eintritt, wenn der aus § 805 ZPO klagende Vermieter gegenüber der Einwendung des Pfändungsgläubigers aus § 560 Satz 2 3GB geltend macht, daß er hinsichtlich der restlichen Sachen des Bieters auf sein Vermieterpfsndrecht verzichtet habe» Auch in einem solchen Palle ist das Vermieterpfandrecht an den Sachen, auf die der Pfändungsgläubiger verweisen will, untergegangen und somit für die Verweisungseinrode kein Raum (vgl. üb-ar auf das Vermieterpfandrecht hinsichtlich des größten Teiles des Sicherungsgutes verzichtet hätte, um es nur insoweit an einigen Gegenständen bestehen zu lassen, als sie seiner zur Sicherung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Versteigerungscrlöse und der ^ietziusforderung noch bedarf.Hätte sic dann an Stolle des Klägers selbst das Recht auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO gegen die Beklagte geltend gemacht, so hätte sie sich demgemäß auf den Untergang des Vormioterpfandrcchtes durch Verzicht berufen können. 33s kann aber keinen Unterschied machen, ob dar Vermieter mit seinem Mieter oder einem Gläubiger des Bieters den Untergang des Vermieterpfand-rechtes durch eine vereinbarte Freigabe der Sachen her-beifiihrt, odor ob das Freiwerden vom Vermiotcrpfandrecht als mittelbare Folge einer Übertragung des Vermieterpfand-rechts Eintritt. Ob man einer solchen Vereinbarung eine zeitliche Grenze setzen muß (KG aaO) etwa in der Art, daß sie nach der Entfernung der gepfändeten Sachen nicht mehr zu dem Erfolge fähren könnte, bedarf hier schon deshalb nicht der Entscheidung, weil die Vereinbarung des Klägers mit der Vermieterin vom 7. 6) Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß § 404 BGB, den das Berufungsgericht entsprechend angewandt hat, hier keine Bedeutung gewinnen kann; die Rechtslage wäre nämlich nicht anders, wenn an Stelle des Klägers die Zedentin selbst nach einem Verzicht auf das Vermieterpfandrecht an dem Sicherungsgub den Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung gemäß $ 805 ZPO geltend machen wurde. 7) Die Vereinbarung vom 7- Sei 1956 hätte nur dann nicht zu dem Erfolge führen können, daß der Beklagten die Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB versagt ist, wem; sie sich gegenüber der Beklagten als ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten darstellon würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere in Betracht zu ziehen, daß der Sicherungsüboreignungsvortrag lange vor der Pfändung der Beklagten abgeschlossen worden ist und es schon aus diesem Grunde nicht gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn der Kläger darauf bedacht gewesen ist, die Sachen vom Vermieterpfandrecht zu befreien. Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden, da wie dargelegt, die Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB-nicht durchgreift und der Kläger als Inhaber der Lliotzinsf orderungen und des Vermiet er Pfandrechts auf Grund des § 805 ZPO demnach Anspruch auf den Erlös aus der Versteigerung der mit seinem Vornioter-pfandrecht belasteten Gegenstände erheben kann. Sie hat behauptet, daß ein Darlehen überhaupt nicht gegeben worden und deshalb die Übertragung des Eigentums nur zu dem Schein erfolgt sei.
Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz* BGB §§ 560 Satz 2, 1256 Abs. 1 und 2$ ZPO § 805 Rechtssatzs 1) Die Verweisungseinrede aus § 560 Satz 2 BGB steht auch dem Plandungsgläubiger des Mieters zu, gegen den der Vermieter den Anspruch auf vorzugsweise Erfriedigung aus dem Versteigerungserlös geltend macht (Bestätigung von RGZ 71, 418). 2) Erwirbt ein Gläubiger des Mieters, dem dieser mit dem Vermieterpfandrechte belastete Gegenstände zur Sicherheit übereignet hat, durch Abtretung die Mietzinsforderung und das Vermieterpfandrecht, so geht dieses Recht durch Vereinigung mit dem Eigentum unter. Der Pfändungsgläubiger, der den Erwerber des Vermieterpfandrechts gemäß § 560 Satz 2 BGB auf das Sicherungsgut verweisen will, kann sich nicht auf § 1256 Abs. 2 BGB berufen«. 3) Der Untergang des Vermieterpfandrochts ist zu Gunsten des Sicherungsnehmers jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn er das Eigentum vor der Pfändung erworben hat und die Abtretung der Mietzinsforderung und des Vermieterpfandrechts erfolgt ist, bevor der Gerichtsvollzieher dio gepfändeten Gegenstände von dem Kietgrundstück entfernt hat. Aktenzeichen: VIII ZR 73/57 Urteil des BGH vom 6. Mai 1958 KG Berlin LG Berlin yiII_ZR 73/57 Verkündet laut Protokoll am 6. Jla i 1958 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Barnen des Volkes In dem Rechtsstreit des Apothekers Kurt K Straße Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die offene Handelsgesellschaft in Pirma I(B & Schrott- großh^ndlung in BAm OQHHB H - vertreten durch ihre Gesellschafter, die Kaufleute Alfred If| und V/illi 'iWKD: Beklagte, Berufungsklägerin und RevisionBbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, 3)r. Spieler, Br. Borschel, Dr. Slezger und Br. Messner für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. März 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Fiima Auto-U^Bi in IngHHI (im folgenden als Vermieterin bezeichnet) ist Eigentümerin des Grundstücks NBBBstraße 4P/0. Dieses Grundstück hatte die Firma KiBB» Fisengroßhandlung in BBBB-H(BBBB, CBBBstraße 4P ~ flb (nachfolgend: Mieterin) als Lagerplatz zu einem monatlichen Mietzins von 679,20 DM gemietet. Die Mieterin war mit der Zahlung des Kiotzinses in Hackstand geraten. Wegen der Miete für die Monate Januar bis März 1956 erwirkte die Vermieterin am 27. Harz 1956 ein Urteil des Landgerichts in Berlin. Die Beklagte war ebenfalls Gläubigerin der Mieterin und hat auf Grund eines vollstreckbaren Titels am 22. März 1956 wegen einer Forderung von 1 758,- DiS zwei auf.dem Mietgrundstück lagernde Konstruktionsdächer pfänden lassen. Der Gerichtsvollzieher hat diese Dächer versteigert und den Erlös von 1 660,15 DM beim Amtsgericht Charlotten-bürg hinterlegt. Der Kläger hatte am 15. August 1955 mit der Mieterin einen Vertrag abgeschlossen, durch den ihm die Mieterin zur Sicherung von Darlehnsforderungen die dem Kläger nach seiner Behauptung gegen die Mieterin zustanden, die im Vertrage näher bezeichneten, ebenfalls auf ihrem Lagerplatz lagernden Maschinen und Fahrzeuge im Einkaufswerte von 88 695,20 DM übereignete, wobei die übergäbe durch Vereinbarung eines Leihverhältnisses ersetzt wurde. Im Laufe des Jahres 1956 stellte die Mieterin ihre Zahlungen ein. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen wurde mangels Masse abgelohnt. Den Lagerplatz hat sie inzwischen geräumt. ~ 3 - Durch Vertrag vom 7* Mai 1956 hat die Vermieterin ihre Mietzinsansprüche für die Monate Januar bis Mai 1956 sowie ihre Ansprüche auf Ersatz von Prozeß- und Zwangsvollstreckungskosten nebst ihrem Vermieterpfandrecht gegen Zahlung eines Betrages von 3 672,05 DM an den Kläger abgetreten. Der Kläger beansprucht wegen der ihm abgetretenen Mietzinsansprüche der Vermieterin gemäß § 805 ZPO vorzugsweise Befriedung aus dem hinterlegten Versteigerungserlös. Die Beklagte hat bestritten, daß dem Kläger die Mietzinsansprüche noch in vollem Umfange zuständen, und hat eingewendet, daß sich der Kläger auf die nach Entfernung der gepfändeten Konstruktionsdächer auf dem Lagerplatz noch zurückgebliebenen Sachen gemäß § 560 Satz 2 3GB verweisen lassen müsse, deren \7erfc den 3etrag der abgetretenen ICietzinsansprüche um ein Vielfaches übersteige. Weiter hat sie geltend gemacht, dem Sicherungs- und übereignungsvertrage lägen keine Forderungen, insbesondere keine DarlchnsforderHiJ zu Grunde, und deshalb sei der Vertrag als Scheinvertrag nichtig. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Der Kläger macht als Zessionär der Mietzinsforderung und als Inhaber des Vermieterpfandrechts gemäß § 805 ZPO ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös geltend. Das Berufungsgericht hat sieb der Ansicht der Beklagten angeschlossen, daß sich der Kläger gemäß § 560 Satz 2 BGB zu seiner Befriedigung auf diejenigen auf dem HietgrundstUck zurückgebliebenen Sachen verweisen lassen müsse, die ihm nach seiner Dai’sfcellung die Mieterin zur Sicherung übereignet hat, und ist demgemäß zur Abweisung der Klage gelangt. Die Revision bekämpft diesen Standpunkt des Berufungsgerichts mit Erfolg. 1) Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend beachtet, daß nicht nur die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Pfändungsgläubigerin, sondern auch der Kläger auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrages vom 15« August 1955, dessen Wirksamkeit vom Berufungsgericht ungeprüft geblieben und daher für diesen Rechtszug zunächst zu unterstellen ist, Rechte an einem Teil der von der Mieterin eingebrachten Sachen geltend machen konnte. Beide Rechte betreffen zwar verschiedene Gegenstände und stehen daher untereinander nicht unmittelbar in Rangbeziehungen. Trotzdem ist nicht ohne Bedeutung, daß der Rechtserwerb des Klägers vor demjenigen der Beklagten liegt. Der Kläger ist also im weiteren Sinne der ältere Gläubiger. Diese Umstände, daß nämlich der Kläger seine Rechte zeitlich vor der Pfändung der Beklagten erworben hatte und daß auch die Befreiung seines Sicherungsgutes vom Verraieterpfandrecht zeitlich vor der Entfernung der gepfändeten Sachen eingetreten war, hat das Berufungsgericht nicht auf ihre rechtliche Bedeutung geprüft, obwohl gerade sie für die Entscheidung Bedeutung gewinnen können. Wenn überhaupt ein Gläubiger des Bieters als befugt angesehen werden darf, die dem SSieter gemäß § 560 Satz 2 B63 zustehende Einwendung zu erheben, daß der Vermieter oder wie in vorliegendem Palle der Erwerber des Vermieterpfandr&chtes sich an andere nicht von dem Gläubiger zu seiner Befriedigung benötigto Gegenstände halten müsse, stellt sich bei mehreren Gläubigern des Mieters die Präge, welchem Gläubiger diese Einwendung in erster Linie zusteht. Gelangt man zu dem Ergebnis, daß dies der Kläger ist und nicht die Beklagte, so kann aus diesem Grunde der Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB ein Erfolg nicht be-schieden sein. 2) Was nun die Anwendung des § 560 Satz 2 BGB anbelangt, so ist allerdings dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß nicht nur dem Sieter selbst sondern auch dem Gläubiger des Mieters diese Einwendung zusteht, obgleich der Wortlaut des § 56C Satz 2 BG3 für die gegenteilige Auffassung zu sprechen scheint, denn in dieser Vorschrift ist lediglich bestimmt, der Vermieter könne der Entfernung der vom Mieter eingebrachten Sachen nicht widersprechen, wenn die zurückbleibenden Sachen zu seiner Sicherung offenbar ausreichen. Sie regelt also die Präge nicht ausdrücklich, ob auch eine durch den Gläubiger des Mieters oder den Gerichtsvollzieher durchgeführte Entfernung dio Anwendung des § 560 Satz 2 3GB rechtfertigt. Diese Präge wird vor allem in früheren Entscheidungen des Kammergerichts, aber auch im Schrifttum verneint (KGB1 1906, 29, 30; KG OLG 19? 153; Hezges Gruchot 49, 495, 502). Dabei wird geltend gemacht, § 560 Satz 2 BGB betreffe nur das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Der Grundsatz, daß das Pfandrecht des Vermieters alle Sachen des Mieters erfasse, dürfe nur zu Gunsten des Mieters selbst durchbrochen werden, weil ihm die im Verkehr erforderliche Bewegungsfreiheit gesichert werden müsse. Durch die Pfändung sei aber schon eine weitgehende wirtschaftliche Bindung des Mieters ein- getreten, dem es daher aus dieser Interessenlage heraus gleichgültig sein müsse, oh sich der Gläubiger oder der Vermieter aus dem Erlös befriedigen dürften. Auch aus der Passung des § 805 ZPO, wonach ein Widerspruch des Vermieters gegen die Vollstreckung unzulässig ist, wird gefolgert, daß dem Anspruch aus § 805 ZPO eine Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden dürfe* Mezges (aaO), der aus der Unzulässigkeit des Vernieterwiderspruchs den Schluß zieht, daß das Vermietorpfandrecht auch mit der Entfernung der Pfandstücke durch den Gerichtsvollzieher nicht untergehe, will aus dieser Portdauer des Pfandrechts das erwähnte Ergebnis herleiten. Damit der Gläubiger keinen Schaden nehme, wird ihm angoraten, seine Pfändung so weit auszudehnen, daß auch die Forderungen des Vermieters aus dem Erlöse gedeckt werden könnten. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden, vielmehr muß die Präge entsprechend der vom Reichsgericht vertretenen und auch im Schrifttum herrschenden Ansicht bejaht werden (vgl. RGZ 71, 418, 419; KG OLG 27, 175, 176; 19, 2, 3; OLG Braunschweig OLG 20, 111; Staudinger BGB 11. Aufl. § 560 Nr. 8; BGB RGRK 10. Aufl. § 560 Anm. 2; Kittelstein, die Miete 4* Aufl. § 99 S. 605; Niendorf, Kietrecht, 10. Aufl. § 57 S. 424, 425; Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen 1909 S. 511). Das Reichsgericht (aaO) hat ausgesprochen, daß das Vermieterpfandrecht ohne Rücksicht auf § 560 Satz 2 BGB allein wegen der Entfernung durch den Gerichtsvollzieher untergehe, daß aber die materiellen Wirkungen bestehen blieben, soweit nicht § 560 Satz 2 BGB in Betracht komme. Ebenso hat das Kammergericht in den angeführten späteren Entscheidungen, in denen es der bejahenden Ansicht gefolgt ist, darauf abgestollt, ob das Vermieterpfandrecht mit der Entfernung der Pfandstücke durch den Gerichtsvollzieher untergehe. Aus dem Umstande, daß in diesem Zeitpunkte andere Gegenstände vorhanden seien, aus denen sich der Vermieter befriedigen könne, hat es gefolgert, daß im Hinblick auf § 560 Satz 2 BGB das Vermieterpfandrecht erloschen und damit der Klage aus § 805 ZPO der Boden entzogen sei (KG OLG 27, 175, 176), Die Präge, ob der Entfernung der Sachen durch den Gerichtsvollzieher dieselbe Bedeutung beizu demessen ist wie einer Entfernung, die nicht im Vollstreckungswege erfolgt, braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden (verneinend: Staudinger BGB 11. Aufl. § 560 Nr. 15; Mezges aaO). Die Anwendung des § 560 Satz 2 BGB auch im Verhältnis zwischen Vermieter und Pfändungsgläubiger des Mieters ergibt sich schon aus folgenden Erwägungen: Das Schicksal des Anspruchs aus.§ 805 ZPO auf vorzugsweise Befriedigung kann nicht von der I?rage abhängig sein, ob das Vermieterpfandrecht durch die Wegnahme der gepfändeten Sachen seitens des Gerichtsvollziehers untergeht. Das folgt schon daraus, daß dieses Recht spätestens mit der Versteigerung der Pfandstücke erlischt, ohne daß das Ergebnis der Klage aus § 805 ZPO hiervon beeinflußt wird. Diese Folge erklärt sich daraus, daß der Vermieter bereits vom Zeitpunkte der Pfändung ab, gegen die nach § 805 ZPO ein Widerspruch unzulässig ist, sein Vermieterpfandrecht nur in der Form des Rechtes auf vorzugsweise Befriedigung geltend machen kann. Hieraus ergibt sich aber keineswegs, daß das Vermieterpfandrecht hinsichtlich seiner sachlichrechtlichen Wirkungen im übrigen einge- , schränkt wäre (RG aaO). Wollte man dem Pfändungsgläubiger die Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB versagen, so würde das auf eine Erweiterung des Vermieterpfandrechts hinauskommen. Diese wäre.bereits deshalb unverständlich, weil die Pfändung grundsätzlich eine Verschlechterung der Lage des Mieters und in formeller Beziehung auch des Vermieters herbeiführt und nicht einzusehen ist, daß zu dem Ausgleich in anderer Beziehung eine Erweiterung eintreten müßte. Es muß daher im Gegenteil angenommen werden, daß das Gesetz, soweit es dem Vermieter zur Erhaltung seines Pfandrechts das Recht versagt, der Entfernung der eingebrechten Sachen des Bieters zu widersprechen (§ 560 Satz 2 BGB), water entsprechenden Voraussetzungen auch das Rocht auf vorzugsweise Befriedigung ($ 805 ZPO) nicht gewähren will. Wollte man daher den Pfändungsgläubiger des Bieters, im Rahmen des £ 560 Satz 2 BGB nicht dem Mieter gleichstellen, so bedeutete das eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Vermieters und eine den Wortlaute und dem Sinne i des § 560 BGB nicht entsprechende Ausdehnung des Vermieber-pfaudvechts. Hinzu kommt, daß die Gleichstellung des Bfändungs gläubigere auch im Interesse des Mieters, liegen kann. Denn abgesehen davon, daß im Einzelfallo die Vollstrockungsschuld di’inglicher sein mag als eine möglicherweise noch nicht einmal fällige Mietschuld, muß er befürchten, daß der Gläubiger, falls die Gegenmeinung richtig wäre, seine Vollstreckung weiter ausdehnen und ihm auf diese Weise weitere Kesten verursachen würde. 5) Die Beklagte kann somit grundsätzlich dem Kläger, der ihr als Inhaber des Vermieterpfandrechts an Stelle der Vernietorin gegenitbertritt, die Einwendung aus C 560 Satz 2 BGB entgegenhalten, die im gegebenen Falle zu dem Ziele hat, daß dieser sich aus den ihm zur Sicherheit von der Mieterin übereign«ten Gegenständen befriedigen müsse. In dieser Auswirkung der Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB liegt gleichzeitig die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles. Es stehen sich nämlich hinsichtlich Klageanspruch und Einwendung zwei Gläubiger des ilieters gegenüber; beide hatten Rechte an voneinander verschiedenen Gegenständen des Dietere erworben, die dem inzwischen untergogangenen Vermieterpfand-recht unterlegen haben. Bas VermieterPfandrecht besteht, wie bereits ausgeführt wurde, an den am 22. März 1956 gepfändeten Gegenständen schon deshalb nicht mehr, weil die Sachen inzwischen versteigert worden sind. Aber auch an den Gegenständen, die in dem Sicherungs-übereignungsvertrage vom 15. August 1955 aufgeführt sind, ist das Vermieterpfandrecht erloschen. Es ist gemäß § 1256 BGB durch Vereinigung mit dem Eigentum untorgegangen. Baß der Kläger nur Sicherungscigentümer ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, da ihm nach außen hin alle Rechte des Eigentümers zukoramen. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß er ein Interesse daran haben kann, auf das Vermieterpfandrecht zurückzugreifen, wenn das Sicherungsgut zu± Tilgung der Barlehnsschuld der Mieterin nicht in vollem Umfange benötigt wird, der mit der Klage begehrte Erlös aber zur Beckung der Mietforderung nicht ausreicht. Bie Voraussetzungen des § 1256 Abs. 2 BGB können daher im Einzelfalle gegeben sein. Alloin auch dieser Umstand rechtfertigt nicht das Ergebnis, daß das Vernieterpfandrecht erhalten geblieben ist. Denn die Anwendung von § 1256 Abs. 2 3GB führt nur zu einer Fiktion des Fortbestehens dos Pfandrechts, soweit das Eigor.tümerintoresse reicht. Einem Britten ist es dagegen verwehrt, sich auf den Fortbestand des Vermieter-Pfandrechtes zu berufen (vgl. Staudinger BGB 10. Aufl. § 1256 Nr. 2 unter b). Während mithin das Vermieterpfandrecht an den Gegenständen des Klägers erloschen ist, hat sich das Hecht an den ehemals gepfändeten Sachen in das Hecht des Vermieters auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös umgewandelt. Diese Rechtslage braucht jedoch nicht ohne weiteres dahin zu führen, dem Kläger in seinem Verhältnis zu der Beklagten schon deshalb die bessere Rechtsstellung einzuräumen, weil das Vermieterpfandrecht an den ihm zur Sicherung übereigneten Gegenständen untergegangen ist, und das Ergebnis zu rechtfertigen, daß er schon aus diesem 'Grunde einer Einwendung des Beklagten aus § 560 Satz 2 BGB nicht ausgesetzt wäre. 4) Im Schrifttum und in der Rechtsprechung werden verschiedene Lösungen des Problems erörtert, das sich stellt, wenn dem Vermieter mehrere Pfändungsgläubiger gegenüberstehen und der Vermieter sich entscheiden muß, gegen welchen Pfändungsgläubiger er in erster Linie das Vorzugsrecht aus § 805 ZPO geltend machen will, um sich nicht der Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB auszueetsen. Wie bereits erörtert, ist die Meinung abzulehnen, deß sich der Vermieter an jeden Pfändungsgläubiger halten könne, weil dem Pfändungsgläubiger die Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB überhaupt nicht zustehe, Mittelstein (aaO S. 606) vertritt die Ansicht, daß man den Zeitpunkt der Pfändungen entscheiden lassen müsse. Beweise ein Pfändungsgläubiger, so führt er aus, daß die Sachen, die er seinerzeit nicht gepfändet hatte und die damals auch nicht von einem anderen gepfändet waren, zur Befriedigung des Vermieters offenbar ausreichten, so könne das Vermieterpfandrecht ihm gegenüber nicht zu dem Ziele führen. Die Rechtslage des später pfändenden Gläubigers sei in entsprechender Anwondung von § 804 ZPO somit schlechter als die des Gläubigers, der -11- früher gepfändet habe. Zum gleichen Ergebnis gelangen Götte (DJZ 1903, 472) und Wiendorf (aaO S. 425). Demgegenüber stellt Emmerich (aaO S. 512) darauf ab, daß der Vermieter gemäß § 805 ZPO die pfandfreie Entfernung der gepfändeten Sachen nicht verhindern könne. Hieraus will er den Schluß ziehen, daß der Vermieter sein Vorzugsrecht nur gegen die Gläubiger geltend machen könne, die ihre gepfändeten Sachen am längsten in der Wohnung des Mieters zurück-ließen. 5) Welcher der beiden Meinungen zu folgen ist, kann hier unentschieden bleiben. Da im vorliegenden Palle das Vermieterpfandrecht in der Person des Klägers hinsichtlich der ihm gehörenden Sachen untergegangon ist, ist nämlich die Rechtsstellung der Parteien mit der untereinander konkurrierenden Pfändungsgläubiger nicht ohne weiteres vergleichbar. Sie entspricht aber der Rechtslage, wie sie dann Eintritt, wenn der aus § 805 ZPO klagende Vermieter gegenüber der Einwendung des Pfändungsgläubigers aus § 560 Satz 2 3GB geltend macht, daß er hinsichtlich der restlichen Sachen des Bieters auf sein Vermieterpfsndrecht verzichtet habe» Auch in einem solchen Palle ist das Vermieterpfandrecht an den Sachen, auf die der Pfändungsgläubiger verweisen will, untergegangen und somit für die Verweisungseinrode kein Raum (vgl. KG OLG 27, 175, 176 und Emmerich aaO S. 513 Fußnote Nr. 558. Das Kammergericht will, was hier ohne Bedeutung ist, den Gegeneinwand allerdings nur für den Pall zulasson, daß der Vermieter den Verzicht spätestens bis zur Wegnahme der gepfändeten Sachen durch den Gerichtsvollzieher ausspricht). Dasselbe würde für den hier zu beurteilenden Sachverhalt gelten, wenn er dahin abgewandelt würde, daß die Vermieterin im Vertrage vom 7. Kai 1956, anstatt das Vermieterpfandrecht und die id etzinsforderung zu übertragen, dem Kläger gegen- 12 - • üb-ar auf das Vermieterpfandrecht hinsichtlich des größten Teiles des Sicherungsgutes verzichtet hätte, um es nur insoweit an einigen Gegenständen bestehen zu lassen, als sie seiner zur Sicherung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Versteigerungscrlöse und der ^ietziusforderung noch bedarf. Hätte sic dann an Stolle des Klägers selbst das Recht auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO gegen die Beklagte geltend gemacht, so hätte sie sich demgemäß auf den Untergang des Vormioterpfandrcchtes durch Verzicht berufen können. 33s kann aber keinen Unterschied machen, ob dar Vermieter mit seinem Mieter oder einem Gläubiger des Bieters den Untergang des Vermieterpfand-rechtes durch eine vereinbarte Freigabe der Sachen her-beifiihrt, odor ob das Freiwerden vom Vermiotcrpfandrecht als mittelbare Folge einer Übertragung des Vermieterpfand-rechts Eintritt. In beiden Fällen ist das rechtliche und auch das wirtschaftliche Ergebnis dasselbe. Ob man einer solchen Vereinbarung eine zeitliche Grenze setzen muß (KG aaO) etwa in der Art, daß sie nach der Entfernung der gepfändeten Sachen nicht mehr zu dem Erfolge fähren könnte, bedarf hier schon deshalb nicht der Entscheidung, weil die Vereinbarung des Klägers mit der Vermieterin vom 7. &ai 1956 auf alle Fälle vor der Wegnahme der gepfändeten Sachen durch den Gerichtsvollzieher liegt, die erst am 51. Mai 1956 erfolgt ist. 6) Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß § 404 BGB, den das Berufungsgericht entsprechend angewandt hat, hier keine Bedeutung gewinnen kann; die Rechtslage wäre nämlich nicht anders, wenn an Stelle des Klägers die Zedentin selbst nach einem Verzicht auf das Vermieterpfandrecht an dem Sicherungsgub den Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung gemäß $ 805 ZPO geltend machen wurde. 7) Die Vereinbarung vom 7- Sei 1956 hätte nur dann nicht zu dem Erfolge führen können, daß der Beklagten die Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB versagt ist, wem; sie sich gegenüber der Beklagten als ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten darstellon würde. ?ür oine solche Annahme fehlt es jedoch an jeglichem Anhaltspunkt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere in Betracht zu ziehen, daß der Sicherungsüboreignungsvortrag lange vor der Pfändung der Beklagten abgeschlossen worden ist und es schon aus diesem Grunde nicht gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn der Kläger darauf bedacht gewesen ist, die Sachen vom Vermieterpfandrecht zu befreien. Daran ändert auch nichts, daß hierdurch ein Pfändungsgläubiger geschädigt worden ist, dessen Gläubigerrechte jüngeren Datums sind. II. Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden, da wie dargelegt, die Einwendung aus § 560 Satz 2 BGB-nicht durchgreift und der Kläger als Inhaber der Lliotzinsf orderungen und des Vermiet er Pfandrechts auf Grund des § 805 ZPO demnach Anspruch auf den Erlös aus der Versteigerung der mit seinem Vornioter-pfandrecht belasteten Gegenstände erheben kann. Der Senat ist jedoch nicht in der Dago, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Denn die Beklagte hat sich auch darauf berufen, daß der Sicherungsübereignungsvertrag nichtig sei. Sie hat behauptet, daß ein Darlehen überhaupt nicht gegeben worden und deshalb die Übertragung des Eigentums nur zu dem Schein erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen, dem die Beklagte auch Beweisangebote hinzugefügt hat, noch nicht Stellung genommen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die Parteien des Sicherungsübereignungsvertrages trotz fehlender Darlehnsforderung des Sicherungsnehmers die Übereignung ernst- lieh gewollt haben, etwa un das Sicherungsgut den Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Es ist aber keineswegs von vornherein ausgeschlossen, daß ein Scheinvertrag vorliegt. Das Berufungsgericht wird sich hierüber auf Grund der neuen Verhandlung und einer etwa erforderlichen Beweisaufnahme schlüssig werden müssen. Sollte trotz des Fohlons einer zu sichernden Forderung des Klägers die Übereignung des Sicherungsgutos ernsthaft gewollt sein, so wird gegebenenfalls auch die Frage eines Sittenverstoßes zu prüfen sein. Ebenso wird das Berufungsgericht entsprechend dem Vorbringen der Beklagten zu erörtern haben, ob und inwieweit der Kläger bereits Befriedigung für seine noch offenstehende Mietzinsforderung erlangt hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Eevision Vorbehalten worden ist. Dr. Gelhaar Dr. Spieler Dr. Dorschei Dr. Mezger Dr.Messner