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BGH · VIII ZR 73/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 73/56

Rechtssatzs Ein Importeur kann wegen Verschuldens bei Vertragsschluß haften, wenn er seinen im Ausland wohnenden Vertragsgegner nicht darüber aufklärt, daß auf Grund einer kürzlich er- , folgten Änderung der einheimischen Devisengesetzgebung, de-; ren Auswirkungen im einzelnen dem Vertragsgegner ersieht- : lieh unbekannt geblieben sind, ein Vertrag sich als nichtig: erweist und der Vertragsgegner berechtigten Anlaß hat, auf; das Zustandekommen des Vertrags zu vertrauen» % hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Dr Meager und Br. Messner für Recht erkannt* Von der Aufhebung der Importfreiliste machte die Beklagte der Klägerin keine Mitteilung Mit Schreiben vom 29 > November 1951 fragte die Firma V^p bei der Beklagten an, ob sie inzwischen für den Auftrag, der im Dezember zur Auslieferung kommen solle, die Lizenz erhalten habe» Die Beklagte erwiderte mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 27, Dezember 1951, daß es ihr zur Zeit nicht möglich sei, die erwähnte Ware abzunehmen, die in der letzten Zeit herausgekommenen Quoten bei den Ausschreibungen seien derart minimal gewesen, daß sie nicht einmal in der Lage wäre, auch nur ein halbes Stück aufzunebmen» Außerdem dürfte kaum damit zu rechnen sein, daß sich diese Lage in der nächsten Zeit ändere. Die Beklagte hat die ihr angebotenen Wollstoffe, deren Übernahme und Bezahlung bis zu dem 31* Januar 1952 die Klägerin mit Schreiben vom 1» Januar 1952 verlangte, nicht abgenommen» Der Breis für Wollstoffe ist von April bis September 1951 und von Dezember 1951 bis März 1952 stark gefallen. I- Das Berufungsgericht ist der Auffassung; da3 zwischen den Parteien zwar eine Einigung über den Kauf von 10 Stück Wollstoff zustande gekommen ist, daß der Kaufvertrag jedoch mangels devisenrechtlicher Genehmigung nichtig ist und der Klägerin daher Ansprüche aus dem Vertrage selbst nicht zustehen- Es hält aber den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluß für dem Grunde nach gerechtfertigt. 1) Das Berufungsgericht sieht in dem Auftragsschreiben der Beklagten vom 23 > Februar 1951 ein Angebot und in dem Schreiben der Klägerin vom 23 > März 1951 mit der Angabe einer abweichenden Lieferzeit die Ablehnung des Angebots der Beklagten verbunden mit einem neuen Angebot, In dem Schweigen der Beklagten auf dieses Schreiben findet es nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf den Handelsbrauch die Annahme des Angebots und damit den Abschluß eines Kaufvertrages, Wenn das Berufungsgericht seine Auffassung mit der Rechtssprechung über die Bedeutung des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben begründet, so verkennt es allerdings, daß nur bei einem echten Bestätigungsschreiben über voi-ausgegangene Vertragsverhand-lungen der Empfänger des Schreibens nach der Verkehrssitte verpflichtet ist, dem Inhalt des Schreibens unverzüglich zu wider- sprechen, wenn er ihn nicht gegen sich gelten lassen Willi daß diese Rechtsgrundsätze aber nicht ohne weiteres auf den Pall einer Sog. Auftragsbestätigung zu übertragen sind; mit der der Empfänger einer Bestellung das Vertragsangebot verspätet oder nur mit Abweichungen anniramto Pür diesen Pall gilt Schweigen nur als Zustimmung, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn derjenige; der die Bestellungen mit Abänderungen annimmt, nicht mit der Möglichkeit zu rechnen braucht, daß der Vertragsgegner seine sachliche Entschließung ändere (BGHZ 18212} BGH BB 1953, 957; BGH LM § 150 BGB Nr 1), Ob solche Umstände vorliegen, hat das Berufungsgericht zwar nicht geprüft- Im vorliegenden Pall ist seine Annahme, die Parteien hätten übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben, aber schon auf Grund der weiteren von der Revision nicht angegriffe-• nen Feststellung gerechtfertigt, daß der Wille der Beklagten auf den Abschluß eines endgültigen Vertrages gerichtet gewesen sei und daß die Beklagte als selbstverständlich davon ausgegangen sei, daß das Geschäft fest abgeschlossen und nur deswegen nicht durchführbar gewesen sei, weil die Einfuhrbewilligung nicht Vorgelegen habe-Die Parteien haben also übereinstimmend ihrem Verhalten die Bedeutung beigelegt, daß der Wille, einen Kaufvertrag über 10 Stück Wollstoff abzuschließen, erklärt werde» An diese gemeinsame Vor- I Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag gegen die Anordnungen des Einfuhrausschusses vom 14- Oktober 1950 (BAnz Nr 200 vom 17» Oktober 1950 Seite ll', und Nr 1/51 vom 15» Januar 1951 (BAnz ITr 13 vom 19» Januar 1951 • Seite 3) verstossen habe und deshalb nichtig sei- Nach diesen Anordnungen durften Einfuhranträge im dezentralisierten und im liberalisierten Verfahren erst nach Erteilung einer Einfuhrbewilligung abgeschlossen werden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Parteien einen solchen Vorbehalt nicht vereinbart hätten, da er weder in den V/orten des Schreibens der Beklagten vom 23 Februar 1951 ? "Import licence will follow" des Schreibens der Klägerin vom 23- März 1951 zu finden sei Die Revision meint, diese Auslegung sei für das Revisionsgericht bindend, und greift sie nicht an.. Das Berufungsgericht ist danach mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß auf Grund der Anordnungen des Einfuhrausschusses vom 14» Oktober 1950 und 15» Januar 1951 der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag Wirksamkeit nicht hat erlangen können» Dieser Beurteilung steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1951 erklärt habe, sie werde eine Einfuhrbewilligung h sch nachträglich auf geben, schuldhaft in der Klägerin das Vertrauen erweckt, daß eine Genehmigung des Vertrages auch nach dessen Abschluß noch herbeigeführt werden könne und daß sie in der Lage sein werde, eine Einfuhrbewilligung zu beschaffen.. mit der sie den Vertrag wirksam machen könne Hierauf habe sich die Klägerin verlassen dürfen, denn es sei Pflicht der Beklagten gewesen, sich über die EinfUhrbeStimmungen genauestens Kenntnis zu verschaffen, Diese Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Verschulden beim VertragsSchluß zur Last falle, bekämpft die Revision ohne Erfolg» Hat die Beklagte aber diese Anordnungen gekannt und damit auch die Unmöglichkeit der Leistung, so ist sie der Klägerin nach § 307 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet. Im übrigen könnte auch der Ansicht der Revision,, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung des Verschuldens der Beklagten die Anfor-* derungen an die Auflclärungs- und Offenbarungspflicht überspannt, nicht beigetreten werden.- Es geht im vorliegenden Pall weder darum, wie die Revision meint, daß die Parteien über eine Vertragsbestimmung eine unterschiedliche Auffassung gehabt haben, noch daß die Beklagte das Urteil der Klägerin über die Marktlage hätte berichtigen sollen Vielmehr hält das Berufungsgericht mit Recht einen Käufer nach Treu und Glauben für verpflichtet, seinen im Ausland wohnenden Vertragsgegner aufzuklären, wenn nach einer kürzlich erfolgten Änderung der einheimischen Devisengesetzgebung ein ihm angetragener Kaufvertrag sich als unerfüllbar herausstellt und dem Verkäufer die Auswirkungen der Gesetzesänderung im einzelnen unbekannt geblieben sind? 4) Die Revision glaubt ferner, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch deshalb scheitern müsse, da der Klägerin die Anordnungen des Einfuhrausschusses vom 14 * Oktober 1950 und 15. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision festgestellt, daß die Klägerin die Anordnungen des Einfuhrausschusses nicht gekannt hatSeine Ausführungen haben aber auch die Feststellung zu dem Inhalt, daß der Klägerin eine Fahrlässigkeit nicht zur Last falle. nis einer Einfuhrbewilligung für Einfuhrgeschäfte nicht zu kennen brauchen- Hier stehen lediglich die besonderen Anordnungen des Einfuhrausschusses in Frage, die keineswegs zu den grundlegenden Bestimmungen der Devisenwirtschaft gehören und deren Kenntnis, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht ohne weiteres von einem ausländischen Kaufmann, selbst wenn er Exportgeschäfte betreibt, erwartet werden kann-. Februar 1951 darauf beruht haben, daß zu dem Schutze der deutschen Währung der Import gedrosselt werden sollte $ sie standen aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfuhrstop und stellten sich auch nicht als eine zur Durchführung der Anordnung ‘ vom 22, Februar 1951 erlassene Maßnahme dar. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, eine Kenntnis der Klägerin von der Aufhebung der Importfreiliste schließe nicht aus, daß sie damit gerechnet ha-be, die Beklagte werde auf dem Wege über die Beteiligung an Ausschreibungen eine Einfuhrbewilligung beschaffen. * die dem Handlungsagenten bezw Handelsvertreter bekannt seien oder bekannt sein müßten, auch wenn er nicht Abschlußvollmacht habe» gegen sich gelten lassen, da dieser dazu bestellt sei, den Verkehr mit dem Kunden zu pflegen und von ihm Bestellungen als Vertreter des Geschäftsherrn und Unternehmers anzunehmen (Staub, HGB 14« Aufl Anh zu § 85 Anm 5$ Baumbach/Duden HGB 12« Aufl § 91 Anm 2 C; Schlegelberger, HGB 3» Aufl § 86 Anm 6, 19; Staudinger BGB 11« Aufl § 166 Nr 2 S 982 unten; Düringer/Hachenburg HGB 3« Aufl § 84 Anm 26, 28 unter Ausschluß einer zufälligen Kenntnis des Vermittlungs-Vertreters außerhalb der Vertragsverhandlungen; vgl auch Schmidt-Rimpler in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts 5» Bd 1» Hälfte S 231). Die vorstehend dargelegte Auffassung, der Unternehmer müsse die Kenntnis des Vermittlungsvertreters gegen sich gelten lassen, ist aus der Vorstellung begründet, daß der Handelsvertreter dazu bestellt sei, mit dem Kunden über die Geschäftsbedingungen zu verhandeln und daß der Unternehmer das ihm gebrachte Geschäft so hinnehme, wie es durch die Tätigkeit des Handelsvertreters vorbereitet sei,^Daraus folgt, daß der Unternehmer nur die Kenntnis solcher Umstände sich zuzurechnen lassen braucht, die noch im Rahmen der Verhandlungen des Vermittlungsvertreters gelegen haben» Im vorliegenden Fall ist entscheidend das Vertrauen der Klägerin darauf, daß es dem Beklagten trotz Aufhebung der Importfreiliste möglich sein werde, auf dem Wege über die Beteiligung an Ausschreibungen Einfuhrbewilligungen zu beschaffen -Diese Frage konnte sich aber noch gar nicht stellen, als die Bestellung des Beklagten vom 23»Februar 1951, bei der die Firma V^^ allerdings mitgewirkt hatte, hinausgingjund war in ihrer Auswirkung im einzelnen auch noch nicht zu übersehen, als die Klägerin mit ihrer abgeänderten Bestätigung vom 23- März 1951 der Beklagten ein neues Angebot machte und als diese während angemessener Zeit darauf schwieg, Die Umstände, welche die Klägerin abgehalten haben könnten weiterhin auf das Zustandekommen des Vertrags unter deutschen devisenrechtlichen Gesichtspunkten zu vertrauen, d*hc die praktische Handhabung der neuen deutschen Einfuhrbestiromungen, wurden erst im laufe eines längeren Zeitraumes von Monaten erkennbar. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision ferner vorgebracht, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen nicht berücksichtigt, daß er nach der Aufhebung der Importfreiliste der Firma V^p fernmündlich mitgeteilt habe, dem Beklagten lägen keine Lizenzen mehr vor, es müsse daher abgewartet werden, wie sich die Dinge entwickelten» Diese Rüge kann, soweit sie sich auf eine Verletzung des § 286 ZPO stützt, keinen Erfolg haben, da sie nicht in der Revisionsbegründungsschrift enthalten ist (§ 559 ZPO)- Soweit die Revision etwa auch die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts über die Vertretungsbefugnis des Vermittlungsagenten hat rügen wollen, müßte sie ebenfalls ohne Erfolg bleiben- Die Darstellung des Beklagten über die Mitteilung, die der Zeuge der Firma V^^ gemacht haben soll, ist zeitlich und inhaltlich sc unbestimmt, daß das Berufungsgericht auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Rechtsirrtum annehmen konnte, das Vertrauen der Klägerin habe durch die behauptete Erklärung des Zeugen nicht erschüttert zu werden brauchen» 6) Zu Unrecht vermißt die Revision eine Erörterung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten der Beklagten bei der Klägerin das Vertrauen erweckt habe, es beständen keine Bestimmungen, die die Erteilung einer Einfuhrbewilligung für einen bereits abgeschlossenen Einfuhrvertrag verbötenw Das Berufungsgericht geht erkennbar von der Annahme aus, die Klägerin würde der Beklagten nicht die Schließung des Vertrages angeboten haben, wenn sie nicht der Ansicht gewesen wäre, es sei rechtlich zulässig, daß für einen solchen Vertrag eine Einfuhrbewilligung erteilt werde» Das nach § 307 BGB zu dem Schadensersatz führende Verhalten der Beklagten sieht es weiter darin, daß die Beklagte trotz Kenntnis der wirklichen Verhältnisse das Angebot der Klägerin angenommen habe, ohne der Klägerin von der Änderung der Rechtslage Kenntnis zu.geben« Y7enn der Tatrichter im Gegensatz zur Revision nicht die Folgerung gezogen hat, aus dem Schreiben ergebe sich, daß die Klägerin auf die Beschaffung einer Einfuhrbewilligung nicht vertraut habe, so stellt das keinen Rechtsverstoß dar. III« Gegen den Erlaß eines Grundurteils bestehen keine Bederiken Die Annahme des Berufungsgerichts, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge sei der Klägerin daraus, daß sie darauf vertraut habe, dem Beklagten werde auch nach Aufhebung der Importfreiliste noch die Beibringung von Einfuhrbewilligungen - wenn auch möglicherweise in geringerem Umfange als bisher - möglich sein, ein Schaden entstanden, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.. Wenn das Berufungsgericht die Prüfung eines etwaigen mitwirken den Verschuldens der Klägerin bei Abwendung des Schadens dem Be-

Zitierte Normen: § 150 BGB § 84 HGB § 286 ZPO
NrBerufungsgerichtAnordnungEinfuhrbewilligungSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk 1 Nicht für die amtliche Sammlung J
M fj
2313 012
1)	Gesetz:	BGB	§§ 276, 307
Rechtssatzs Ein Importeur kann wegen Verschuldens bei Vertragsschluß
 haften, wenn er seinen im Ausland wohnenden Vertragsgegner nicht darüber aufklärt, daß auf Grund einer kürzlich er- , folgten Änderung der einheimischen Devisengesetzgebung, de-; ren Auswirkungen im einzelnen dem Vertragsgegner ersieht- : lieh unbekannt geblieben sind, ein Vertrag sich als nichtig: erweist und der Vertragsgegner berechtigten Anlaß hat, auf; das Zustandekommen des Vertrags zu vertrauen»	%
2) Gesetz: BGB § 166', HGB § 91 Abs 2	*
Rechtssatz: Der Unternehmer muß Umstände, die seinem Handelsvertreter, j der nur mit Vermittlung von Geschäften betraut ist, bekannt sind oder bekannt sein müssen, im allgemeinen gegen « sich gelten lassen. Das gilt aber nicht für Umstände, die * außerhalb des Rahmens der Verhandlungen liegen, die zu dem : vermittelten Geschäft geführt haben.	!
Aktenzeichen? VIII ZR 73/56
Urt, des BGH vom 14. Juni 1957
OLG Hamburg
 Verkündet laut Protokoll am 14- Juni 1957 Klett, Justizselcretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Pirma Walte in
m
Inhaber isTraße ^ -
fmann Walter
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Pirma S.H. Rawnsley Ltd-, in Bradford (England) 40 ~ 42 Vicar Lane,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Lr-, Schoffer -
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Dr Meager und Br. Messner
 für Recht erkannt*
Bie Revision gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29« Juni 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Zwangsvollstreckung oder Leistung auf Grund dieses Urteils darf erst erfolgen, wenn die hierfür erforderliche devisenrechtliche Genehmigung erteilt ist»
Von Rechts wegen
 
i
Tatbestands
 Die Parteien standen seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung. Die Klägerin, die Wollstoffe herstellt, lieferte der Beklagten, einem Im- und Expottunternehmen, vor allem einen mit Nr 2711 bezeichneten Wollstoffs Am 20. Januar 1951 bat die Beklagte die Firma F>H. Wilhelm VJ|^, die für die Klägerin im Bundesgebiet tätig ist, sich mit der Klägerin in Verbindung zu setzen, damit sie, die Beklagte, einige Stücke Wollstoff geliefert erhalte. Sie betonte dabei, daß ihr Importlizenzen für einige Stücke zur Verfügung ständen. Unter dem 23 > Februar 1951 erteilte die Beklagte der Klägerin, nachdem sie vorher mit der Firma Vorverhandlungen gepflogen hatte, einen Lieferungsauftrag folgenden Inhalts?
Lieferzeit? s-u, September/Oktober 1951
* 3 .. ? C C
10 Stück Qualität 2711, ....
Importlizenz? Gebe ich noch auf»H Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 23. März 1951, das u.a. wie folgt lautet?
» > -, -,,
We have pleasure in confirming your order 0561 (vpp;
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total 10 pieces
 it *♦ 9 o t ©
Import licence will follow
9 * > ~ « 9
Delivery - December 1951, from Mill.’*
Die Beklagte widersprach diesem Schreiben nicht«
Die im Schreiben der Klägerin vom 23- März 1951 auf geführten Wollstoffe standen auf der Liste derjenigen Güter, für die seit Oktober 1950 das liberalisierte Einfuhrverfahren galt (Importfreiliste).. Für diese Güter wurden Einfuhrbewilligungen in un-
 
beschränktem Umfange erteilt.- Durch Anordnung des ^infuliraus-Schusses Nr 2/51 vom 22 * Februar 1951 (BAnz Nr 39 vom 24 Februar 1951 Seite 2) wurde bekanntgegeben, daß Einfuhrbewilligungen für liberalisierte Waren bis auf weiteres nicht mehr erteilt werden dürften.. Bereits erteilte Einfuhrbewilligungen wurden hiervon nicht betroffen» Neue Einfuhrbewilligungen wurden in der Fo?^ge nur noch im Wege des Ausschreibungsverfahrens zugeteilt. Von der Aufhebung der Importfreiliste machte die Beklagte der Klägerin keine Mitteilung
 Mit Schreiben vom 29 > November 1951 fragte die Firma V^p bei der Beklagten an, ob sie inzwischen für den Auftrag, der im Dezember zur Auslieferung kommen solle, die Lizenz erhalten habe» Die Beklagte erwiderte mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 27, Dezember 1951, daß es ihr zur Zeit nicht möglich sei, die erwähnte Ware abzunehmen, die in der letzten Zeit herausgekommenen Quoten bei den Ausschreibungen seien derart minimal gewesen, daß sie nicht einmal in der Lage wäre, auch nur ein halbes Stück aufzunebmen» Außerdem dürfte kaum damit zu rechnen sein, daß sich diese Lage in der nächsten Zeit ändere.
Die Beklagte hat die ihr angebotenen Wollstoffe, deren Übernahme und Bezahlung bis zu dem 31* Januar 1952 die Klägerin mit Schreiben vom 1» Januar 1952 verlangte, nicht abgenommen» Der Breis für Wollstoffe ist von April bis September 1951 und von Dezember 1951 bis März 1952 stark gefallen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die für die Beklagte • zurückgestellten Wollstoffe anderweit veräußern müssen. Infolge des Preissturzes habe sie nur. L.lciL5 erzielen können, während der von der Beklagten zu zahlende Kaufpreis = 2 261 betragen habe. Von ihrem Schaden hat sie mit der Klage einen Teilbetrag in Deutscher Mark geltend gemacht, der dem Betrage von L 747 zur Zeit der Zahlung entspricht.
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Die Beklagte ist der Auffassung., sie sei zur Abnahme der Wollstoffe nicht verpflichtet gewesen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe t
I- Das Berufungsgericht ist der Auffassung; da3 zwischen den Parteien zwar eine Einigung über den Kauf von 10 Stück Wollstoff zustande gekommen ist, daß der Kaufvertrag jedoch mangels devisenrechtlicher Genehmigung nichtig ist und der Klägerin daher Ansprüche aus dem Vertrage selbst nicht zustehen- Es hält aber den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluß für dem Grunde nach gerechtfertigt.
1)	Das Berufungsgericht sieht in dem Auftragsschreiben der Beklagten vom 23 > Februar 1951 ein Angebot und in dem Schreiben der Klägerin vom 23 > März 1951 mit der Angabe einer abweichenden Lieferzeit die Ablehnung des Angebots der Beklagten verbunden mit einem neuen Angebot, In dem Schweigen der Beklagten auf dieses Schreiben findet es nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf den Handelsbrauch die Annahme des Angebots und damit den Abschluß eines Kaufvertrages,
 Wenn das Berufungsgericht seine Auffassung mit der Rechtssprechung über die Bedeutung des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben begründet, so verkennt es allerdings, daß nur bei einem echten Bestätigungsschreiben über voi-ausgegangene Vertragsverhand-lungen der Empfänger des Schreibens nach der Verkehrssitte verpflichtet ist, dem Inhalt des Schreibens unverzüglich zu wider-
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sprechen, wenn er ihn nicht gegen sich gelten lassen Willi daß diese Rechtsgrundsätze aber nicht ohne weiteres auf den Pall einer Sog. Auftragsbestätigung zu übertragen sind; mit der der Empfänger einer Bestellung das Vertragsangebot verspätet oder nur mit Abweichungen anniramto Pür diesen Pall gilt Schweigen nur als Zustimmung, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn derjenige; der die Bestellungen mit Abänderungen annimmt, nicht mit der Möglichkeit zu rechnen braucht, daß der Vertragsgegner seine sachliche Entschließung ändere (BGHZ 18212} BGH BB 1953, 957; BGH LM § 150 BGB Nr 1), Ob solche Umstände vorliegen, hat das Berufungsgericht zwar nicht geprüft- Im vorliegenden Pall ist seine Annahme, die Parteien hätten übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben, aber schon auf Grund der weiteren von der Revision nicht angegriffe-• nen Feststellung gerechtfertigt, daß der Wille der Beklagten auf den Abschluß eines endgültigen Vertrages gerichtet gewesen sei und daß die Beklagte als selbstverständlich davon ausgegangen sei, daß das Geschäft fest abgeschlossen und nur deswegen nicht durchführbar gewesen sei, weil die Einfuhrbewilligung nicht Vorgelegen habe-Die Parteien haben also übereinstimmend ihrem Verhalten die Bedeutung beigelegt, daß der Wille, einen Kaufvertrag über 10 Stück
 Wollstoff abzuschließen, erklärt werde» An diese gemeinsame Vor- I
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Stellung der Parteien über den Sinn ihres Verhaltens ist das Gericht! gebunden,
2)	Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kaufvertrag nichtig sei., ist im Ergebnis beizupflichten»
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag gegen die Anordnungen des Einfuhrausschusses vom 14- Oktober 1950 (BAnz Nr 200 vom 17» Oktober 1950 Seite ll', und Nr 1/51 vom 15» Januar 1951 (BAnz ITr 13 vom 19» Januar 1951 • Seite 3) verstossen habe und deshalb nichtig sei- Nach diesen Anordnungen durften Einfuhranträge im dezentralisierten und im liberalisierten Verfahren erst nach Erteilung einer Einfuhrbewilligung abgeschlossen werden. Pür zulässig wurde in der Praxis der Bevisen-
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bewirtschaftung höchstens der Abschluß eines Kaufvertrages unter dem Vorbehalt späterer Devisengenehmigung gehalten (Meyer-Marsilius NJT/ lc;!?3?650). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Parteien einen solchen Vorbehalt nicht vereinbart hätten, da er weder in den V/orten des Schreibens der Beklagten vom 23 Februar 1951 ? "Importlizenz? Gebe ich noch auf’ noch in der Wendung? "Import licence will follow" des Schreibens der Klägerin vom 23- März 1951 zu finden sei Die Revision meint, diese Auslegung sei für das Revisionsgericht bindend, und greift sie nicht an.. Ob der Auslegung des Berufungsgerichts der Vorzug zu geben ist oder ob nicht; wie
 der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25» Januar 1955 - I ZR 70/53 -
(WM 1955, 773» 774) annimmt, im allgemeinen ein langfristiger Kauf- } vertrag unter dem selbstverständlichen Vorbehalt der Einfuhrbewilligung abgeschlossen zu werden pflegt, wenn beiden Vertragsparteien die Notwendigkeit der Einfuhrbewilligung bekannt ist. kann dahingestellt bleiben» Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt einen Verstoß gegen materiellrechtliche Bestimmungen, insbesondere Auslegungsvorschriften, nicht erkennen und ist möglich. Sie ist daher j einer Nachprüfung entzogen» Im übrigen wäre, selbst wenn die Parteien ’ den Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der Einfuhrbewilligung geschlos- ; sen hätten, der Vertrag nichtig geworden, da die Einfuhrbewilligung bis zu dem Ablauf der Lieferfrist nicht eingeholt worden ist und eine nachträgliche Genehmigung nicht mehr in Frage kommt.
Das Berufungsgericht ist danach mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß auf Grund der Anordnungen des Einfuhrausschusses vom 14» Oktober 1950 und 15» Januar 1951 der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag Wirksamkeit nicht hat erlangen können» Dieser Beurteilung steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Januar 1953 - I ZR 209/52 - entgegen, das in einem ähnlichen Falle eine schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags angenommen hat. Denn diesem Urteil lag ein Abschluß vom 22, September 1950 zugrunde, . für den die Anordnung vom 14» Oktober 1950 noch nicht galt,
3)	Das Berufungsgericht führt sodann aus. die Beklagte habe damit, daß sie in ihrem Schreiben vom 23. Februar 1951 erklärt habe, sie werde eine Einfuhrbewilligung h sch nachträglich auf geben, schuldhaft in der Klägerin das Vertrauen erweckt, daß eine Genehmigung des Vertrages auch nach dessen Abschluß noch herbeigeführt werden könne und daß sie in der Lage sein werde, eine Einfuhrbewilligung zu beschaffen.. mit der sie den Vertrag wirksam machen könne Hierauf habe sich die Klägerin verlassen dürfen, denn es sei Pflicht der Beklagten gewesen, sich über die EinfUhrbeStimmungen genauestens Kenntnis zu verschaffen,
 Diese Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Verschulden beim VertragsSchluß zur Last falle, bekämpft die Revision ohne Erfolg»
Sie meint einmal, das Berufungsgericht habe den Umfang und die. Grenzen der der Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht verkannt. Auf diese von der Revision angeschnittene Frage kommt es indessen nicht an»

Der Beklagten war bei Abschluß des Vertrages bekannt, daß es verboten war, für bereits unbedingt und vorbehaltlos geschlossene Einfuhrverträge Einfuhrbewilligungen zu erwirken und daß solche Verträge daher nicht erfüllt werden konnten. Die Möglichkeit, eine Befreiung von dem Verbot zu beschaffen, lag nach der Auskunft der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft vom 30 April 1954, die diese Stelle dem Staatlichen Außenhandelskontor der Hansestadt Hamburg gegeben hat, so fern, daß sie im gewöhnlichen Handelsverkehr außer Betracht bleiben mußte. Der Kaufvertrag war deshalb auf eine aus Rechtsgründen unmögliche Leistung gerichtet (§ 306 BGB). Das war der Beklagten bekannt. Ihre Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen stellt das Berufungsgericht •* insoweit von der Revision nicht angegriffen - fest, wenn es ausführt? die Beklagte habe nach dem unstreitigen Sachverhalt ursprünglich die Ab-
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sicht gehabt, sich über das Verbot der Anordnungen des Einfuhrausschusses hinwegzusetzen. Hat die Beklagte aber diese Anordnungen gekannt und damit auch die Unmöglichkeit der Leistung, so ist sie der Klägerin nach § 307 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet. Diese Schadensersatzpflicht aus § 307 BGB ist nur ein Unterfall der allgemeinen Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß.
Im übrigen könnte auch der Ansicht der Revision,, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung des Verschuldens der Beklagten die Anfor-* derungen an die Auflclärungs- und Offenbarungspflicht überspannt, nicht beigetreten werden.- Es geht im vorliegenden Pall weder darum, wie die Revision meint, daß die Parteien über eine Vertragsbestimmung eine unterschiedliche Auffassung gehabt haben, noch daß die Beklagte das Urteil der Klägerin über die Marktlage hätte berichtigen sollen Vielmehr hält das Berufungsgericht mit Recht einen Käufer nach Treu und Glauben für verpflichtet, seinen im Ausland wohnenden Vertragsgegner aufzuklären, wenn nach einer kürzlich erfolgten Änderung der einheimischen Devisengesetzgebung ein ihm angetragener Kaufvertrag sich als unerfüllbar herausstellt und dem Verkäufer die Auswirkungen der Gesetzesänderung im einzelnen unbekannt geblieben sind? Hier handelt es sich um einen Umstand, der für den Willensentschluß des Vertragsgegners, wie auf der Hand liegt, von entscheidender Bedeutung ist.
4)	Die Revision glaubt ferner, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch deshalb scheitern müsse, da der Klägerin die Anordnungen des Einfuhrausschusses vom 14 * Oktober 1950 und 15. Januar 1951 bekannt gewesen seien oder wenigstens hätten bekannt sein müsse».
Wach § 307 Abs 1 Satz 2 BGB würde eine Ersatzpflicht allerdings nicht eintreten, wenn die Klägerin die erwähnten Anordnungen gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Das Berufungsgericht führt auss Daß die Klägerin das Verbot, Einfuhrbewilligungen für bereits abgeschlossene Verträge zu verwenden, gekannt habe, hätte die Beklagte nicht annehmen können? ein Exportunternehmen würde überfordert, wollte man
 
von ihm erwarten, daß es das Einfuhrverfahren eines jeden Landes, nach dem es liefert, in allen Einzelheiten kenne. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision festgestellt, daß die Klägerin die Anordnungen des Einfuhrausschusses nicht gekannt hatSeine Ausführungen haben aber auch die Feststellung zu dem Inhalt, daß der Klägerin eine Fahrlässigkeit nicht zur Last falle. Denn etwas zu unterlassen, das zu verlangen ein Überfordern darstellen würde, bildet kein Verschulden. Y/enn die Revision diese Auffassung als gegen die Vorschriften der §§ 242, 276 BGB ver-stossend angreift, kann ihr nicht gefolgt werden., Sie übersieht, daß das Berufungsgericht der Klägerin nicht etwa zugute halten will, sie habe das auf dem Gesetz Nr 53 der Militärregierung beruhende Verbot ungenehmigter Devisen Zahlungen an Ausländer und das Erforder-. nis einer Einfuhrbewilligung für Einfuhrgeschäfte nicht zu kennen brauchen- Hier stehen lediglich die besonderen Anordnungen des Einfuhrausschusses in Frage, die keineswegs zu den grundlegenden Bestimmungen der Devisenwirtschaft gehören und deren Kenntnis, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht ohne weiteres von einem ausländischen Kaufmann, selbst wenn er Exportgeschäfte betreibt, erwartet werden kann-. Insoweit geht daher auch der Hinweis der Revision fehl, daß der durch die Anordnung des Einfuhrausschusses Nr 2/51 vom 22, Februar 1951 (BAnz Nr 39 vom 24, Februar 1951) angeordnete EinfUhrstop im Ausland allgemein bekannt gewesen . sei* Richtig ist und wird von der Klägerin nicht bestritten, daß dieser Einfuhrstop wegen seiner weitreichenden Bedeutung bei allen ' ausländischen Exporteuren bekannt geworden ist. Die Anordnungen vom 14. Oktober 1951 und 15» Januar 1952 mögen zwar wie die Anordnung vom 22. Februar 1951 darauf beruht haben, daß zu dem Schutze der deutschen Währung der Import gedrosselt werden sollte $ sie standen aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfuhrstop und stellten sich auch nicht als eine zur Durchführung der Anordnung ‘ vom 22, Februar 1951 erlassene Maßnahme dar. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, eine Kenntnis der Klägerin von der Aufhebung der Importfreiliste schließe nicht aus, daß sie damit gerechnet ha-be, die Beklagte werde auf dem Wege über die Beteiligung an Ausschreibungen eine Einfuhrbewilligung beschaffen.
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5)	Zu Unrecht beruft die Revision sich darauf, die Klägerin müsse sich wenigstens nach § 166 BGB zurechnen lassen, daß die Firma V^gp als ihre Vertreterin die deutschen Devisenbestimmungen gekannt habe«
Das Berufungsgericht stellt fest, die Firma V^^ sei Vermittlungsagentin im Sinne des § 84 HGB a.F, gewesen und habe keine Vollmacht der Klägerin zu ihrer Vertretung besessen» Es sieht die
 Firma V^^ daher uicht. als-Vertreterin der Klägerin nii«Der Revision ist zuzugeben, daß gegen diese Begründung Bedenken bestehen» Der Vermittlungsvertreter schließt allerdings den vermittelten Vertrag nicht selbst ab. Das Schrifttum hat aber zu dem überwiegenden Teil angenommen, der Geschäftsherr (im Sinne der alten Fassung des HGB) .und der Unternehmer (im Sinne der neuen Fassung) müßten Umstände,
* die dem Handlungsagenten bezw Handelsvertreter bekannt seien oder bekannt sein müßten, auch wenn er nicht Abschlußvollmacht habe» gegen sich gelten lassen, da dieser dazu bestellt sei, den Verkehr mit dem Kunden zu pflegen und von ihm Bestellungen als Vertreter des Geschäftsherrn und Unternehmers anzunehmen (Staub, HGB 14« Aufl Anh zu § 85 Anm 5$ Baumbach/Duden HGB 12« Aufl § 91 Anm 2 C; Schlegelberger, HGB 3» Aufl § 86 Anm 6, 19; Staudinger BGB 11« Aufl § 166 Nr 2 S 982 unten; Düringer/Hachenburg HGB 3« Aufl § 84 Anm 26, 28 unter Ausschluß einer zufälligen Kenntnis des Vermittlungs-Vertreters außerhalb der Vertragsverhandlungen; vgl auch Schmidt-Rimpler in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts 5» Bd 1» Hälfte S 231). Das Reichsgericht hat ausgesprochen, der Geschäftsherr müsse die ihm auch nur von einem Vermittlungsagenten gebrachten Geschäfte so hinnehmen, wie dieser sie abgeschlossen habe, und daher das Kennen und Kennenmüssen von Umständen, das dem Agenten innewohne, gegen sich wirken lassen (SeuffArch 83 Nr 153; vgl auch 85 Nr 5) Ebenso hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14» März 1955 - II ZR 330/53 (WM 1955, 1125) angenommen, einer Mitteilungspflicht werde genügt, wenn der Agent unterrichtet werde, der an den Verhandlungen teilgenommen, die Bestellung entgegengenoromen und den Abschluß des Geschäfts mindestens vermittelt habe. Der Senat
 
schließt sich dieser Auffassung an» Die Annahme des Berufungsgerichts., es komme auf die Kenntnis der Firma	nicht an» isu
 hier aber im Ergebnis zu billigen.. Die vorstehend dargelegte Auffassung, der Unternehmer müsse die Kenntnis des Vermittlungsvertreters gegen sich gelten lassen, ist aus der Vorstellung begründet, daß der Handelsvertreter dazu bestellt sei, mit dem Kunden über die Geschäftsbedingungen zu verhandeln und daß der Unternehmer das ihm gebrachte Geschäft so hinnehme, wie es durch die Tätigkeit des Handelsvertreters vorbereitet sei,^Daraus folgt, daß der Unternehmer nur die Kenntnis solcher Umstände sich zuzurechnen lassen braucht, die noch im Rahmen der Verhandlungen des Vermittlungsvertreters gelegen haben» Im vorliegenden Fall ist entscheidend das Vertrauen der Klägerin darauf, daß es dem Beklagten trotz Aufhebung der Importfreiliste möglich sein werde, auf dem Wege über die Beteiligung an Ausschreibungen Einfuhrbewilligungen zu beschaffen -Diese Frage konnte sich aber noch gar nicht stellen, als die Bestellung des Beklagten vom 23»Februar 1951, bei der die Firma V^^ allerdings mitgewirkt hatte, hinausgingjund war in ihrer Auswirkung im einzelnen auch noch nicht zu übersehen, als die Klägerin mit ihrer abgeänderten Bestätigung vom 23- März 1951 der Beklagten ein neues Angebot machte und als diese während angemessener Zeit darauf schwieg, Die Umstände, welche die Klägerin abgehalten haben könnten weiterhin auf das Zustandekommen des Vertrags unter deutschen devisenrechtlichen Gesichtspunkten zu vertrauen, d*hc die praktische Handhabung der neuen deutschen Einfuhrbestiromungen, wurden erst im laufe eines längeren Zeitraumes von Monaten erkennbar. Sie lagen außerhalb des Rahmens der von der Firma V^p vermittelten Verhandlungen ; die mit dem Austausch der Urkunden vom 23» Februar und 23 März 1951 und dem anschließenden Schweigen der Beklagten während* angemessener Zeit äußerlich ihren Abschluß gefunden hatten. Es würde eine Überspannung des oben gebilligten Grundsatzes bedeuten, dem Unternehmer jede Kenntnis seines Verraittlungsvertreters anzulasten, die dieser nach Abschluß seiner Tätigkeit für das einzelne Geschäft nachträglich erlangt, soweit nicht ein unmittelbarer zeitlicher und innerer Zusammenhang besteht, wie dies für den Sachverhalt des oben angeführten Urteils des II. Zivilsenats des Bundesge-
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richtshofs zutraf» Auf die Rügen der Revisions die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Firma	sei	Vermittlungs-
vertreterin und nicht Abschlußvertreterin gewesen, kommt es daher nicht an.
In der mündlichen Verhandlung hat die Revision ferner vorgebracht, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen nicht berücksichtigt, daß er nach der Aufhebung der Importfreiliste der Firma V^p fernmündlich mitgeteilt habe, dem Beklagten lägen keine Lizenzen mehr vor, es müsse daher abgewartet werden, wie sich die Dinge entwickelten» Diese Rüge kann, soweit sie sich auf eine Verletzung des § 286 ZPO stützt, keinen Erfolg haben, da sie nicht in der Revisionsbegründungsschrift enthalten ist (§ 559 ZPO)- Soweit die Revision etwa auch die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts über die Vertretungsbefugnis des Vermittlungsagenten hat rügen wollen, müßte sie ebenfalls ohne Erfolg bleiben- Die Darstellung des Beklagten über die Mitteilung, die der Zeuge der Firma V^^ gemacht haben soll, ist zeitlich und inhaltlich sc unbestimmt, daß das Berufungsgericht auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Rechtsirrtum annehmen konnte, das Vertrauen der Klägerin habe durch die behauptete Erklärung des Zeugen	nicht	erschüttert
 zu werden brauchen»
6)	Zu Unrecht vermißt die Revision eine Erörterung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten der Beklagten bei der Klägerin das Vertrauen erweckt habe, es beständen keine Bestimmungen, die die Erteilung einer Einfuhrbewilligung für einen bereits abgeschlossenen Einfuhrvertrag verbötenw Das Berufungsgericht geht erkennbar von der Annahme aus, die Klägerin würde der Beklagten nicht die Schließung des Vertrages angeboten haben, wenn sie nicht der Ansicht gewesen wäre, es sei rechtlich zulässig, daß für einen solchen Vertrag eine Einfuhrbewilligung erteilt werde» Das nach § 307 BGB zu dem Schadensersatz führende Verhalten der Beklagten sieht es weiter darin, daß die Beklagte trotz Kenntnis der wirklichen Verhältnisse das Angebot der Klägerin angenommen habe, ohne
 der Klägerin von der Änderung der Rechtslage Kenntnis zu.geben« Damit hat das Berufungsgericht in rechtlich unangreifbarer Weise den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden festgestellt«
7)	Die Prozeßrüge aus § 286 ZPO, mit der die Revision schließlich geltend macht, das Berufungsgericht habe das Schreiben der Klägerin vom 1« Januar 1952 nicht gewürdigt, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Das Berufungsgericht behandelt dieses Schreiben im Hinblick auf die in ihm gesetzte Abnahmefrist, hat es also keineswegs übersehen. Y7enn der Tatrichter im Gegensatz zur Revision nicht die Folgerung gezogen hat, aus dem Schreiben ergebe sich, daß die Klägerin auf die Beschaffung einer Einfuhrbewilligung nicht vertraut habe, so stellt das keinen Rechtsverstoß dar. Der Schluß, den die Revision zieht, ist keineswegs zwingend.

II, Der mit dem mangels Devisengenehmigung nichtigen Geschäft erstrebte Erfolg kann zwar nicht mit Hilfe eines Schadensersatzanspruches erreicht werden., Das gilt, wie der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 18, 248, 252, 253 ausgesprochen hat,aber nur soweit, als der Schadensersatzanspruch an die Stelle eines Erfüllungsanspruches tritt. Dagegen steht dieser Gesichtspunkt einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nicht entgegen«
III« Gegen den Erlaß eines Grundurteils bestehen keine Bederiken Die Annahme des Berufungsgerichts, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge sei der Klägerin daraus, daß sie darauf vertraut habe, dem Beklagten werde auch nach Aufhebung der Importfreiliste noch die Beibringung von Einfuhrbewilligungen - wenn auch möglicherweise in geringerem Umfange als bisher - möglich sein, ein Schaden entstanden, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen..
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Wenn das Berufungsgericht die Prüfung eines etwaigen mitwirken den Verschuldens der Klägerin bei Abwendung des Schadens dem Be-
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tragsverfahren Vorbehalten hat, so hat es sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 34) gehalten, von der abzuweichen kein Anlaß besteht..
IV. Die Revision war daher zurüekzuweisen Die Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Dr„ Großmann	Dr. Gelhaar	Dr-	Spieler
 Dr. Mezger
 Dr. Messner
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