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BGH · VIII ZR 73/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 73/08

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Wirksamkeit einer Renovierungs- oder Vornahmeklausel bereits mehrfach bejaht, auch wenn der Mietvertrag daneben eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel enthielt (Senatsurteile vom 18. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 und vom 5. Juni 2008 schließlich (VIII ZR 224/07, WuM 2008, 472) hat der Senat ausdrücklich ausgesprochen, dass eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen führt (aaO, Tz. 14). 2 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht die Vornahmeklausel in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung für wirksam gehalten hat. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Vornahmeklauseln, mit -wie hier - flexiblen Renovierungsfristen auch bei unrenoviert überlassenen Wohnungen wirksam sind (Senatsurteile vom 28.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VornahmeklauselBerufungsgerichtNJW18unwirksamRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 73/08
18. November 2008 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1	Der	vom	Berufungsgericht angenommene Grund für die Zulassung der
 Revision besteht jedenfalls aufgrund der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung nicht mehr. Der Senat hat die Wirksamkeit einer Renovierungs- oder Vornahmeklausel bereits mehrfach bejaht, auch wenn der Mietvertrag daneben eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel enthielt (Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 -VIIIZR 52/06, NJW 2006, 3778, vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 und vom 5. März 2008 -VIII ZR 95/07, NJW 2008, 1438). Im Senatsurteil vom 18. Juni 2008 schließlich (VIII ZR 224/07, WuM 2008, 472) hat der Senat ausdrücklich ausgesprochen, dass eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen führt (aaO, Tz. 14). Daran hält der Senat fest; einer nochmaligen Entscheidung zu dieser Frage bedarf es nicht.
2	Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht die Vornahmeklausel in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung für wirksam gehalten hat. Die Vornahmeklausel ist auch nicht, wie die Revision meint, deshalb unwirksam, weil die Mietwohnung bei Mietbeginn unrenoviert
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war. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Vornahmeklauseln, mit -wie hier - flexiblen Renovierungsfristen auch bei unrenoviert überlassenen Wohnungen wirksam sind (Senatsurteile vom 28. April 2004 -VIIIZR 230/03, NJW 2004, 2087, vom 26. Mai 2004 - VIIIZR 77/03, NJW 2004, 3042, vom 20. Oktober 2004 - VIIIZR 378/03, WuM 2005, 50, und vom 9. März 2005 -VIII ZR 17/04, NJW 2005, 1426). Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3	Die	Kläger	erhalten	Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei
 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
 Wiechers
Dr. Freilesen
 Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 22.11.2007 -41 C 145/07 -LG Hagen, Entscheidung vom 11.02.2008 - 10 S 224/07 -