Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 1. Der Wert der Beschwer der Klägerin aus dem Schlußurteil des 3. Zu entscheiden war durch das vorgenannte Schlußurteil noch über die Anträge der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 59.869,20 DM nach Abnahme bestimmter Staubfilterbeutel zu verurteilen und festzustellen, daß sich die Beklagte hinsichtlich dieser Staubfilterbeutel in Annahmeverzug befinde. Die Beschwer der Klägerin hat das Berufungsgericht auf lediglich 59.869,20 DM festgesetzt. rücksichtigt gelassen, daß es auch das Feststellungsbegehren der Klägerin abschlägig beschieden hat. Dabei hat es zu verbleiben, so daß die Klägerin durch das angefochtene Urteil mit insgesamt 60.369,20 DM beschwert ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 72/94 vom 1. Juni 1994 in dem Rechtsstreit AflHB LBMB Papierverarbeitung und Druckerei GmbH, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dipl.-Kaufmann AflBB UMB, IBBBBBBstraße (■BB, Hl - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen fMBM (Nederland) B. V., vertreten durch die Fi HBBBI v ^ diese vertreten durch Maria Hendrika Gl und Firma Mfl—IP International B.V., diese vertreten durch Dirk LBBMB, Frank David TBBB Michael und Godfrey MB BH Niederlande, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, und 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 1. Juni 1994 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Klägerin aus dem Schlußurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 1994 beträgt 60.369,20 DM. Gründe : Zu entscheiden war durch das vorgenannte Schlußurteil noch über die Anträge der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 59.869,20 DM nach Abnahme bestimmter Staubfilterbeutel zu verurteilen und festzustellen, daß sich die Beklagte hinsichtlich dieser Staubfilterbeutel in Annahmeverzug befinde. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils die Zahlungsklage abgewiesen und ausgesprochen, daß die im erstinstanzlichen Urteil getroffene Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten entfalle. Die Beschwer der Klägerin hat das Berufungsgericht auf lediglich 59.869,20 DM festgesetzt. Dabei hat es - was die Revision zu Recht geltend macht - unbe- rücksichtigt gelassen, daß es auch das Feststellungsbegehren der Klägerin abschlägig beschieden hat. Dieses hatte der erkennende Senat im Rahmen der ersten Revision der Klägerin mit 500 DM bewertet. Dabei hat es zu verbleiben, so daß die Klägerin durch das angefochtene Urteil mit insgesamt 60.369,20 DM beschwert ist. Wolf Groß