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BGH · VIII ZR 72/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 72/94

Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Ball und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 3. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit - rechtskräftigem - Teilurteil vom 24, März 1993 den genannten Kaufpreisanspruch in Höhe von 12.703,32 DM abgewiesen. Januar 1994 hat es der Klägerin auch den Rest aberkannt, ferner ausgesprochen, daß die Feststellung des Landgerichts zu dem Annahmeverzug der Beklagten entfalle, und über die Kosten der ersten und zweiten Instanz befunden. Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auch nicht auf das Urteil des Landgerichts oder die Schriftsät: der Parteien Bezug genommen, weil es die Sache im Hinblic) auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer als nicht revisibel angesehen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wen es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 ff), weil einem solchen Urteil regelmäßig nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglic ist (§§ 543 Abs. 2, 561, 549 ZPO). Das gilt auch dann, wen aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Tatbestand entbehr lieh erschien, weil es sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil vom 21. Von einer Aufhebung kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die An Wendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nach September 1986 - I ZR 179/84 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 3) oder wenn sich der Sach-und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang hinreichend deutlich ergibt (vgl. 1. Der Streit der Parteien geht nicht ausschließlich um Rechtsfragen, sondern - wie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist - darum, ob und wodurch sich die Klägerin in einer die Abnahmeverweigerung der Beklagten rechtfertigenden Weise vertragswidrig verhalten hat. Sie kann hier schon deshalb offen bleiben, weil in diesem Tatbestand das - umfängliche - Vorbringen nicht berücksichtigt sein kann, das die Parteien nach der Aufhebung und Zurückverweisung aufgrund eines Auflagen- und Beweisbeschlusses in ihren Schriftsätzen angekündigt und möglicherweise zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht haben, auf deren Grundlage das jetzt angefochtene Berufungsurteil ergangen ist. Mai 1992 (VIII ZR 154/91) aufgegeben worden ist, auch über die Kosten des damaligen Revisionsverfahrens zu befinden, was es in dem hier angefochtenen Urteil unterlassen hat. Wegen der unrichtigen Anwendung des § 543 ZPO durch das Oberlandesgericht werden die Gerichtskosten des jetzigen Revisionsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erhoben (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
angefochtenBerufungsgerichtTatbestandParteiZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 72/94
URTEIL
Verkündet am:
30. Januar 1995 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Arwed I4HBB Papierverarbeitung und Druckerei GmbH, vertre-ten durch den ceschäftsführenden Gesellschafter Arwed LgBfe, IflBl^^straße 3-7, Hl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr,
 gegen
(Nederland) B.V., vertreten durch die F(
Holding B.V., diese vertreten durch Maria Hendrika _ und dieMflUHB international B.V., diese vertreten durch Dirk	Frank David	Michael	und
 Godfrey	A.	HBBBweg	39,	Industrieterrein
2031 BH	Niederlande,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
und
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Ball und Wiechers
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien standen miteinander in Geschäftsverbindung. Die Beklagte vertrieb Staubsaugerbeutel in den Niederlanden und in Frankreich. Auf entsprechende Bestellungen fertigte die Klägerin diese Beutel nach Originalmustern der Beklagten in größeren Partien. Die Beklagte rief sie jeweils in Teilmengen ab. Seit 1986 und verstärkt im Jahre 1988 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten, insbesondere über die Handhabung einer am 18. August 1986 getroffenen "Grundvereinbarung".
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin u.a. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für bestellte Filterbeutel in Höhe von insgesamt 72.575,52 DM nach deren Abnahme und die Feststellung begehrt, daß sich die Beklagte mit der Abnahme dieser Beutel in Annahmeverzug befinde. Dem hat das Landgericht entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit - rechtskräftigem - Teilurteil vom 24, März 1993 den genannten Kaufpreisanspruch in Höhe von 12.703,32 DM abgewiesen.
Durch Schlußurteil vom 12. Januar 1994 hat es der Klägerin auch den Rest aberkannt, ferner ausgesprochen, daß die Feststellung des Landgerichts zu dem Annahmeverzug der Beklagten entfalle, und über die Kosten der ersten und zweiten Instanz befunden. Gegen dieses Schlußurteil richtet sich die Revision der Klägerin.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.	Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auch nicht auf das Urteil des Landgerichts oder die Schriftsät: der Parteien Bezug genommen, weil es die Sache im Hinblic) auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der erkennende Senat durch Beschluß vom 1. Juni 1994 den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM fest gesetzt hat (S 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
II.	Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wen es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 ff), weil einem solchen Urteil regelmäßig nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglic ist (§§ 543 Abs. 2, 561, 549 ZPO). Das gilt auch dann, wen aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Tatbestand entbehr lieh erschien, weil es sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 = WM 1983, 377 unter 2). Von einer Aufhebung kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die An Wendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nach
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zuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, etwa wenn die Parteien nur um Rechtsfragen streiten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 3) oder wenn sich der Sach-und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang hinreichend deutlich ergibt (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 1 -und vom 25. April 1991-1 ZR 232/89 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 7, jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
1.	Der Streit der Parteien geht nicht ausschließlich um Rechtsfragen, sondern - wie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist - darum, ob und wodurch sich die Klägerin in einer die Abnahmeverweigerung der Beklagten rechtfertigenden Weise vertragswidrig verhalten hat.
2.	Die Entscheidungsgründe lassen insoweit zwar einige Streitpunkte erkennen, sie geben aber kein umfassendes Bild des Sachund Streitstandes wieder, das erforderlich wäre, um das Ergebnis und die Begründung des Berufungsurteils sowie die Revisionsrügen einer sachgerechten revisionsrechtlichen Überprüfung unterziehen zu können. U.a. bleibt der genaue Inhalt der vom Berufungsgericht mehrfach erwähnten Grundvereinbarung, gegen die die Klägerin verstoßen haben soll, im unklaren. Das gleiche gilt für den Sachvortrag der Klägerin, dessen teilweises Übergehen die Revision ebenso rügt wie die Außerachtlassung weiteren, in den Entschei-
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dungsgründen nicht berücksichtigten und von der Revision als entscheidungserheblich dargestellten Schriftwechsels der Parteien. Die von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat aufgeworfene Frage, ob das Fehlen eines Tatbestandes unschädlich sei, wenn - wie hier - das in einem vorangegangenen Revisionsverfahren aufgehobene Urteil einen Tatbestand enthalten habe, braucht nicht entschieden zu werden. Sie kann hier schon deshalb offen bleiben, weil in diesem Tatbestand das - umfängliche - Vorbringen nicht berücksichtigt sein kann, das die Parteien nach der Aufhebung und Zurückverweisung aufgrund eines Auflagen- und Beweisbeschlusses in ihren Schriftsätzen angekündigt und möglicherweise zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht haben, auf deren Grundlage das jetzt angefochtene Berufungsurteil ergangen ist.
III.	Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß ihm in vorliegender Sache durch das Revisionsurteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1992 (VIII ZR 154/91) aufgegeben worden ist, auch über die Kosten des damaligen Revisionsverfahrens zu befinden, was es in dem hier angefochtenen Urteil unterlassen hat.
Wegen der unrichtigen Anwendung des § 543 ZPO durch das Oberlandesgericht werden die Gerichtskosten des jetzigen Revisionsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986
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- IVb ZR 76/85 = BGHR GKG § 8 Abs. 1 Satz grund, absoluter 1 m.w.Nachw.).
Wolf	Dr.	Paulusch
 Ball
1 - Revisions-
Groß
 Wiechers