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BGH · VIII ZR 72/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 72/76

BGB § 242 Bb Der konjunkturbedingte Rückgang der Einnahmen eines übernommenen Betriebes gehört im allgemeinen zu den typischen Risiken, die der Übernehmer tragen muß* Er kann deshalb grundsätzlich nicht Gegenstand der Ge-schäftsgrundlage sein (hier: Architekturbüro). - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Februar 1975 4 % Zinsen zu zahlen hat und daß die Entscheidung über die Zinsmehrforderung aus diesem Betrag, die Kosten für die erste und zweite Instanz und die Feststellungswiderklage der Schlußentscheidung des Berufungsgerichts Vorbehalten wird. Zugleich vermietete der Kläger dem Beklagten das Büro auf die Dauer von fünf Jahren zu einem Mietzins von 300 DM monatlich (§ 3 Nr. 2 des Vertrages). Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte trotz Aufgabe des Architekturbüros verpflichtet geblieben ist, den noch nicht beglichenen Teil der Abstandssumme zu entrichten. Der Beklagte meint, er brauche keine Zahlungen mehr zu leisten, weil sich die Geschäftsgrundlage so wesentlich geändert habe, daß ihm das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Mit der Klage hat der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Raten von Je 1 100 DM für Dezember 1974 und Januar 1975 sowie eine Forderung in Höhe von 3 333 #32 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnisurteil vom 13* März 1975 dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von 3 333»32 DM entsprochen. Die Entscheidung über den weitergehenden Zinsanspruch aus dem zuerkannten Betrag von 1 100 DM und über die vom Beklagten im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger keine weiteren Ratenzahlungsansprüche ab März 1975 zustehen sowie über die Kosten erster und zweiter Instanz hat es dem Schlußurteil Vorbehalten. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Rate für Januar 1975 (1 100 DM) nebst 12,5 % Zinsen seit 21. Der Kläger habe bei Abschluß des Vertrages gewußt, daß der Beklagte über kein Vermögen verfügte und deshalb die Abstandssumme aus dem Gewinn des übernommenen Betriebes erwirtschaften mußte. Das ergebe sich daraus, daß für die ersten 2 1/2 Jahre eine geringere Monatsrate als für die Folgezeit vereinbart worden sei und daß durch die Abrede in § 10 des Vertrages ein Fall der Unmöglichkeit oder doch erheblichen Erschwerung ausreichender Gewinnerzielung in der Weise geregelt worden sei, daß beide Parteien die Störung des Gleichgewichtsverhältnisses tragen sollten. Der Beklagte brauche deshalb wegen Änderung der Geschäftsgrundlage nur den Teil der vereinbarten Abstandssumme zu zahlen, der nach dem Vertrag bis zu dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit durch Raten habe entrichtet werden müssen. a) Der Kläger hat dem Beklagten seinen Geschäftsbetrieb übertragen und ihm das Recht eingeräumt, seinen Namen in der Bezeichnung des Architekturbüros mit zu verwenden. b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, bei Abschluß des Vertrages habe der Kläger darüber Bescheid gewußt, daß der Beklagte über kein Vermögen verfügte, und die Parteien hätten angenommen, der Beklagte müsse den vereinbarten Kaufpreis aus den Einnahmen des Betriebes erwirtschaften, greift die Revision nicht an. Sie wendet sich aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei, weil die Erwartung, die Raten aus den Betriebseinnahmen begleichen zu können, fehlgeschlagen Sie kann auch unter der vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzung nicht gebilligt werden, daß der entscheidende Grund für die Einstellung des Betriebes des Beklagten der allgemeine Rückgang der Bautätigkeit in den Jahren 1971 bis 1975 und der damit verbundene Auftragsrückgang für Architekten war. Für eine solche Entwicklung hat nämlich der Kläger nicht mit einzustehen, weil sie ausschließlich den' Risikobereich des Beklagten betrifft. aa) Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß Umstände, die in den Risikobereich einer Partei fallen, dieser grundsätzlich nicht das Recht geben, sich auf das Fehlen, den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH Urteile vom 19. bb) Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergibt, daß der Beklagte mit seiner Berufung auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage keinen Erfolg haben kann. der Betriebsinhaber tragen muß und welche der Erwerber des Betriebes dem Veräußerer nicht, auch nicht zu dem Teil, anlasten darf.Hier gilt nicht etwa deshalb etwas anderes, weil der Beklagte berechtigt war, den Namen des Klägers in der Bezeichnung des Architekturbüros mit zu führen, und auch nicht deshalb, weil der Kläger sich das Recht Vorbehalten hatte, in dem Büro "fördernd und beratend1 tätig zu sein". Die Vereinbarung einer Ratenzahlung läßt auch unter der vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzung, daß die Höhe der Raten nach dem voraussichtlichen Ertrag des Architek-turbüros ausgerichtet wurde, keinen Rückschluß darauf zu, daß der Kläger nach dem vermutlichen Parteiwillen für das Risiko eines Rückgangs der Geschäftseinnahmen, der durch eine Rezession in der Bauwirtschaft verursacht wurde, mit aufkommen sollte. Auch aus einer vergleichenden Betrachtung mit der in § 10 des Vertrages getroffenen Regelung folgt nicht, daß dem Kläger die Übernahme des Risikos eines konjunkturbedingten Rückgangs der Einnahmen aus dem Architekturbüro ganz oder zu dem Teil angelastet werden darf.Nach dieser Bestimmung sollte der Kläger im Falle des Todes Aus dieser Vereinbarung kann aber nicht mehr entnommen werden, als daß der Kläger sich für den Fall des Todes des Beklagten mit nur einem Teil seiner Forderung zufriedengeben wollte, um die Ehefrau des Beklagten wirtschaftlich zu entlasten. Falls der Kläger auch mit dem Zinsanspruch voll obsiegt, muß der Beklagte die Kosten der Revision nach § 91 ZPO tragen. Selbst wenn dem Kläger Uber 4 % hinaus keine weiteren Zinsen zugesprochen werden können, ist der Beklagte gemäß § 92 Abs. 2 ZPO zur Tragring der Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 565 ZPO § 292 BGB § 91 ZPO
vertragenRechtParteiVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 242 Bb
 Der konjunkturbedingte Rückgang der Einnahmen eines übernommenen Betriebes gehört im allgemeinen zu den typischen Risiken, die der Übernehmer tragen muß* Er kann deshalb grundsätzlich nicht Gegenstand der Ge-schäftsgrundlage sein (hier: Architekturbüro).
BGH, Urteil vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 72/76 OLG Hamm
LG Paderborn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 72/76
URTEIL
Verkündet am 13. Juli 1977 Scheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Wilhelm S* I*
Straße ■i in
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 den Architekten Hans-Dieter Sei in
 Straße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Wolf und Treier
 für Recht erkannt:
1 • Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 9. Januar 1976 abgeändert:
«
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 20. März 1975 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Kläger aus dem Betrag von 2 200 DM ab 21. Februar 1975 4 % Zinsen zu zahlen hat und daß die Entscheidung über die Zinsmehrforderung aus diesem Betrag, die Kosten für die erste und zweite Instanz und die Feststellungswiderklage der Schlußentscheidung des Berufungsgerichts Vorbehalten wird.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
3 -
Tatbestand
 Der Kläger überließ dem Beklagten durch Vertrag vom 27. März 1971 ab 1. Juli 1971 den Betrieb seines Architekturbüros. Er räumte dem Beklagten das Recht ein, es unter der Bezeichnung
 Wilhelm StVHi (Kläger)
Baumeister H.-D. SchdHHfc (Beklagter) Architekten B.D.B.
fortzuführen. Über die Gegenleistung des Beklagten ist in § 3 Nr. 1 des Vertrages vereinbart:
"Herr SchtfBH^zahlt als Abfindung für die Übernahme des Büros sowie für das Recht, dieses Büro auf die Vertragsdauer unter Verwendung des Namens von Herrn StdBMP zu führen, eine Abstandssumme ln Höhe von 57 000 DM. Dieser Betrag ist in monatlichen Raten zu entrichten, die jeweils bis zu dem dritten Werktag eines Monats im voraus fällig sind, und zwar für 21/2 Jahre (also bis einschließlich Januar 1974) in Höhe von 800 DM monatlich, für die nächsten 21/2 Jahre in Höhe von 1 000 DM monatlich . Kommt Herr SchtfMVmit zwei Raten in Verzug, so kann Herr StMPvom Vertrag zurücktreten ."
Zugleich vermietete der Kläger dem Beklagten das Büro auf die Dauer von fünf Jahren zu einem Mietzins von 300 DM monatlich (§ 3 Nr. 2 des Vertrages). Das Büroinventar verkaufte er ihm für 3 000 DM (§ 6 Nr. 1 des Vertrages). Der Kläger blieb berechtigt, fördernd und beratend in dem Architekturbüro tätig zu sein (§ 2 Nr. 2 des Vertrages). Für Aufträge, die er nach Vertragsbeginn abschloß oder vermittelte, hatte er Anspruch auf Provision (§5 des Vertrages). Für vorher abgeschlossene Bauten hatte er das Honorar allein zu beanspruchen, für bei Vertragsabschluß noch nicht fertiggestellte sollte das Honorar
 
Je nach Baufortschritt aufgeteilt werden (§4 des Vertrages). Der Kläger unterwarf sich einem Konkurrenzverbot. Am 27. März 1971 verkürzten die Parteien den Zeitraum, für den 800 DM monatlich zu entrichten waren, um einen Monat und erhöhten den Betrag, der in der Folgezeit zu zahlen war, auf 1 100 DM monatlich. In § 10 des Vertrages vereinbarten sie:
tfIm Falle des Todes von Herrn Schl^Hli während der Vertragsdauer bleiben die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindungsraten und der Miete und die sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrage für ein Jahr bestehen, wobei der Monat, in den der Tod fällt, voll mitberechnet wird.
Mit Ablauf dieses Jahres gilt dieser Vertrag für beide Seiten als erfüllt.
Frau Schaefer erhält das Recht, die Bürobezeichnung des § 1 bis zu dem Ende der ursprünglichen Vertragsdauer - d.h. bis zu dem 30.6.1976 - als Büroinhaberin zu führen oder dem Nachfolger zu übertragen. Jedoch nur mit Zustimmung des Vertragspartners Wilhelm	n
Der Beklagte stellte ab Dezember 1974 die Zahlung der vereinbarten Raten ein. Er meldete den Betrieb des Architekturbüros ab 1. Januar 1975 beim Finanzamt ab. Ab Januar 1975 bezog er Arbeitslosenhilfe.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte trotz Aufgabe des Architekturbüros verpflichtet geblieben ist, den noch nicht beglichenen Teil der Abstandssumme zu entrichten. Der Beklagte meint, er brauche keine Zahlungen mehr zu leisten, weil sich die Geschäftsgrundlage so wesentlich geändert habe, daß ihm das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Er trägt vor, er habe seine Tätigkeit aufgeben müssen, weil er wegen des allgemeinen Rückgangs der Bautätigkeit keine Aufträge mehr
 
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erhalten habe. Der Kläger tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Er behauptet, der Beklagte habe aus in seiner Person liegenden Gründen seinen Betrieb aufgeben müssen.
Mit der Klage hat der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Raten von Je 1 100 DM für Dezember 1974 und Januar 1975 sowie eine Forderung in Höhe von 3 333 #32 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnisurteil vom 13* März 1975 dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von 3 333»32 DM entsprochen. Durch Schlußurteil vom 20. März 1975 hat es der Klage auch im übrigen stattgegeben, dem Kläger aber nach § 93 2P0 einen Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Schlußurteil des Landgerichts hat der Beklagte mit der Berufung angefoch-ten. Der Kläger hat gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils Anschlußberufung eingelegt. Durch Teilurteil vom 9. Januar 1976 hat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten das Schlußurteil des Landgerichts geändert. Es hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger über den durch das Teilanerkenntnisurteil vom 13. März 1975 zuerkannten Betrag von 3 333,32 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 21. Februar 1975 (Rechtshängigkeit) hinaus weitere 1 100 DM nebst 4 % Zinsen seit 21. Februar 1975 zu zahlen. Mit dem Anspruch auf Entrichtung weiterer 1 100 DM nebst 12,5 % Zinsen hat es den Kläger abgewiesen. Die Entscheidung über den weitergehenden Zinsanspruch aus dem zuerkannten Betrag von 1 100 DM und über die vom Beklagten im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger keine weiteren Ratenzahlungsansprüche ab März 1975 zustehen sowie über die Kosten erster und zweiter Instanz hat es dem Schlußurteil Vorbehalten.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Rate für Januar 1975 (1 100 DM) nebst 12,5 % Zinsen seit 21. Februar 1975.
Entscheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht führt aus:
Die Vereinbarung der Parteien über die Überlassung des Geschäftsbetriebes des Klägers könne als Verkauf des "good will" eines Dienstleistungsbetriebes bezeichnet werden. Der Kläger habe bei Abschluß des Vertrages gewußt, daß der Beklagte über kein Vermögen verfügte und deshalb die Abstandssumme aus dem Gewinn des übernommenen Betriebes erwirtschaften mußte. Die Parteien seien davon ausgegangen, daß ein Äquivalenzverhältnis zwischen Betriebsgewinn und Abstandsraten bestehen solle. Das ergebe sich daraus, daß für die ersten 2 1/2 Jahre eine geringere Monatsrate als für die Folgezeit vereinbart worden sei und daß durch die Abrede in § 10 des Vertrages ein Fall der Unmöglichkeit oder doch erheblichen Erschwerung ausreichender Gewinnerzielung in der Weise geregelt worden sei, daß beide Parteien die Störung des Gleichgewichtsverhältnisses tragen sollten. Hier lägen gleichartige Voraussetzungen vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Architekten hätten sich in den Jahren 1971 bis 1975 erheblich verschlechtert. Auch der Beklagte sei ein Opfer der Rezession geworden. Es könne dahingestellt bleiben, ob mangelnde Tüchtigkeit für seinen Mißerfolg mitursächlich gewesen sei. Jedenfalls habe der allgemeine Auftragsrückgang eine maßgebliche Rolle gespielt. Hätten die Parteien das bei Vertragsabschluß vorausgesehen, hätte der
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Kläger sich redlicherweise auf eine Verkürzung der Abstandssumme einlassen müssen. Das Risiko unvorhergesehener Verluste des Beklagten liege daher auch beim Kläger. Der Beklagte brauche deshalb wegen Änderung der Geschäftsgrundlage nur den Teil der vereinbarten Abstandssumme zu zahlen, der nach dem Vertrag bis zu dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit durch Raten habe entrichtet werden müssen. Demnach sei zwar der Anspruch auf Zahlung der Rate für Dezember 1974 gerechtfertigt, nicht aber die Forderung auf Entrichtung der Rate für Januar 1975.
2.	Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
a)	Der Kläger hat dem Beklagten seinen Geschäftsbetrieb übertragen und ihm das Recht eingeräumt, seinen Namen in der Bezeichnung des Architekturbüros mit zu verwenden. Der Beklagte hat sich verpflichtet, als Gegenleistung ein Entgelt von 57 000 DM zu entrichten.
Gegen die von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen weder unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch aus sonstigen Gründen Bedenken.
b)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, bei Abschluß des Vertrages habe der Kläger darüber Bescheid gewußt, daß der Beklagte über kein Vermögen verfügte, und die Parteien hätten angenommen, der Beklagte müsse den vereinbarten Kaufpreis aus den Einnahmen des Betriebes erwirtschaften, greift die Revision nicht an. Sie wendet sich aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei, weil die Erwartung, die Raten aus den Betriebseinnahmen begleichen zu können, fehlgeschlagen
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sei, mit Aufgabe des Architekturbüros von der Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises freigeworden. Mit ihrer Rüge hat die Revision Erfolg.
Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht nur dann unrichtig, wenn der Beklagte, wie der Kläger behauptet, aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr genügend Aufträge erhielt. Sie kann auch unter der vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzung nicht gebilligt werden, daß der entscheidende Grund für die Einstellung des Betriebes des Beklagten der allgemeine Rückgang der Bautätigkeit in den Jahren 1971 bis 1975 und der damit verbundene Auftragsrückgang für Architekten war. Für eine solche Entwicklung hat nämlich der Kläger nicht mit einzustehen, weil sie ausschließlich den' Risikobereich des Beklagten betrifft.
aa) Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß Umstände, die in den Risikobereich einer Partei fallen, dieser grundsätzlich nicht das Recht geben, sich auf das Fehlen, den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH Urteile vom 19. Dezember 1950 - I ZR 7/50 und vom 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 12 Bl. I R = MDR 53, 282; Senatsurteile vom 6. Juli 1964 - VIII ZR 41/63 * LM aaO Nr. 47 - WM 1964, 1025, vom 20. Mai 1970 - VIII ZR 197/68 = LM aaO Nr. 60 = WM 1970, 907) •
bb) Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergibt, daß der Beklagte mit seiner Berufung auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage keinen Erfolg haben kann. Der konjunkturbedingte Rückgang der Einnahmen eines Betriebes, gleich welcher Art, gehört nämlich im allgemeinen zu den typischen Risiken, die
 
der Betriebsinhaber tragen muß und welche der Erwerber des Betriebes dem Veräußerer nicht, auch nicht zu dem Teil, anlasten darf.
Hier gilt nicht etwa deshalb etwas anderes, weil der Beklagte berechtigt war, den Namen des Klägers in der Bezeichnung des Architekturbüros mit zu führen, und auch nicht deshalb, weil der Kläger sich das Recht Vorbehalten hatte, in dem Büro "fördernd und beratend1 tätig zu sein". Hieraus kann nicht gefolgert werden, daß die dem Vertrag innewohnende normale Risikoverteilung zu Lasten des Klägers geändert werden sollte.
Auch die vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung läßt auch unter der vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzung, daß die Höhe der Raten nach dem voraussichtlichen Ertrag des Architek-turbüros ausgerichtet wurde, keinen Rückschluß darauf zu, daß der Kläger nach dem vermutlichen Parteiwillen für das Risiko eines Rückgangs der Geschäftseinnahmen, der durch eine Rezession in der Bauwirtschaft verursacht wurde, mit aufkommen sollte. Ratenzahlungen bewilligt der Gläubiger im allgemeinen deshalb, weil der Schuldner nicht in der Lage ist, die Schuld in einer Summe zu begleichen. Dafür, daß hier aus der Ratenzahlungsvereinbarung weitergehende Schlüsse gezogen werden können, ergibt sich weder aus dem imstreitigen Sachverhalt noch aus dem Vorbringen der Parteien ein Anhalt. Auch aus einer vergleichenden Betrachtung mit der in § 10 des Vertrages getroffenen Regelung folgt nicht, daß dem Kläger die Übernahme des Risikos eines konjunkturbedingten Rückgangs der Einnahmen aus dem Architekturbüro ganz oder zu dem Teil angelastet werden darf. Nach dieser Bestimmung sollte der Kläger im Falle des Todes
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des Beklagten bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen einen Teil seines Vergütungsanspruchs verlieren. Aus dieser Vereinbarung kann aber nicht mehr entnommen werden, als daß der Kläger sich für den Fall des Todes des Beklagten mit nur einem Teil seiner Forderung zufriedengeben wollte, um die Ehefrau des Beklagten wirtschaftlich zu entlasten.
3.	Das Urteil des Berufungsgerichts konnte demnach keinen Bestand haben.
Soweit die Hauptforderung und 4 % Zinsen hieraus in Betracht kommen, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Zinsanspruch in der genannten Höhe ist nach den §§ 292, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat sich die Entschei dung über die Zinsforderung für die Dezemberrate 1974 Vorbehalten, soweit mehr als 4 % in Betracht kommen. Das ist ersichtlich deshalb geschehen, weil es glaubte, dem Kläger Gelegenheit zu einer anderen als der in der Klageschrift vorgetragenen und von dem Beklagten angegriffenen Begründung geben zu müssen. Aus dem gleichen Grund hat der Senat die Entscheidung über den Zinsanspruch für die Januarrate 1975 ebenfalls dem Berufungsgericht Vorbehalten, soweit er 4 % übersteigt.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens waren dem Beklagten aufzuerlegen. Falls der Kläger auch mit dem Zinsanspruch voll obsiegt, muß der Beklagte die Kosten der Revision nach § 91 ZPO tragen. Selbst wenn dem Kläger Uber 4 % hinaus keine weiteren Zinsen zugesprochen werden können, ist der Beklagte gemäß § 92 Abs. 2 ZPO zur Tragring der Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet.
Braxmaier	Claßen	Dr.	Hiddemann
 Wolf
Treier