Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die raündlicho Verhandlung vom 4. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Juni 1965 reichte sein Irozeßbevollmächtigtor, Rechtsanwalt Br. einen Antrag heim Berufungsgericht ein, die Berufungsbe-gründungsfrist um oinon Monat zu verlängern. Juli 1965 wies das Berufungsgericht den Beklagten darauf hin, daß die Vcrlängcrungsvcrfügung nicht wirksam geworden sei, weil die Bekanntmachung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt sei. Zivilsenats angerufen und sei durch eine Angestellte davon unterrichtet worden, daß die Begründungsfrist bis zu dem 26. Das habe er sofort seiner Büroangestellten mitgcteilt, die ebenfalls sofort einen Vermerk auf dem Deckel der Handakten angebracht habe. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eidesstattliche Versicherungen seiner Büroangestellten und seines Mandanten vorgelegt. Das Berufungsgericht hat außer den Genannten noch den leiter der Geschäftsstelle, Justizobersekre-tär PlHHIB und die Justizangestollten B^^, und G^^ als Zeugen gehört, die bekundet haben, daß weder die Büroangestellte noch Rechtsanwalt Dr. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Be-rufungsurteil aufzuheben und nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvcrweisen. Juni 1965 von einer zuständigen Angestellten der Geschäftsstelle des Oberiandesgerichto erteilt und ob die Berufungsbegründungsfrist damit wirksam verlängert wurde (BGHZ 4, 389* 396)«, Im Wiedereinsetzungsverfahron genügt die Glaubhaftmachung, daß Rechtsanwalt Dr0 ZBHH^B ohne Verschulden annchmcn konnte, die Berufungobegründungsfrist sei wirksam um einen Monat verlängert worden und er könne daher die Berufungsbegründung bis zu dem 8. 25o Juni 1965 mit der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts in vorliegender Sache telefonierte, daß ihm ein positiver Bescheid erteilt wurde und daß er diese Mitteilung an die Angestellte WBI|9 weitergab, die sofort einen entsprechenden Vermerk auf der Handakte anbrachte« Bamit ist glaubhaft gemacht, daß die Verspätung der Berufungsbegründung auf einen unabwendbaren Zufall beruhte o Ben Beklagten war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Die gerichtlichen Kosten der Revision und die bisherigen Kosten der Berufung, ausgenommen diejenigen, die ihre Einlegung betreffen, konnten niedergeschlagen werden (§§ 4 Abs» 1, 7 GKG)» In übrigen war die Entscheidung über die Kosten der Revision den Berufungsgericht zu übertragen»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIXI^ZR_ 72/66 URTEIL Verkündet am 4. Januar 1967 Klett, Justis-haupts eiere tür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Peter B! Kurt Mo BflH in - Prozeßbevollmächtigter: alleiniger Inhaber der Firma AHBstraße Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. gegen don Kaufmann Y/alter P| m i/Canada Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0 Per VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die raündlicho Verhandlung vom 4. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr» Haidinger sov/ic der Bundesrichtcr Pr. Mczgcr, Pr. Messner, Pr. Weber und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandosgcrichts zu Hamburg vom 2. März 1966 aufgehoben. Pom Beklagten wird die YJiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungobegründungcfrist erteilt. Pie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Pie Kosten der Revision und die bisherigen Kosten der Berufung, mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen, werden niedergeschlagen. Im übrigen wird die Kostonontscheidung dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Pas Iandgoricht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage durch Zwischonurtcil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte durch eine am 26. Mai 1965 heim Berufungsgericht Ginge-gangene Schrift Berufung ein«, Am 24. Juni 1965 reichte sein Irozeßbevollmächtigtor, Rechtsanwalt Br. einen Antrag heim Berufungsgericht ein, die Berufungsbe-gründungsfrist um oinon Monat zu verlängern. Diesem Antrag entsprechend verfügte der amtierende Vorsitzende des zuständigen Senats die Verlängerung bis zu dem 26. Juli 1965. Biese Verfügung soll dem Erozcßbevollmächtigton des Beklagten nach einem Vermerk des Geschäftsstollenheamten aber erst am Montag, dem 28. Juni 1965 fernmündlich und anschließend auch schriftlich mitgcteilt worden sein. Ara 27. Juli 1965 wies das Berufungsgericht den Beklagten darauf hin, daß die Vcrlängcrungsvcrfügung nicht wirksam geworden sei, weil die Bekanntmachung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt sei. Es legte ihm nahe, die Berufung zurückzunehmen. Der Beklagte roichte am 8. September 1965 eino Berufungsbegründung ein. Er vertrat den Standpunkt, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei wirksam geworden, weil sie ihm bereits am 25. Juni 1965, also vor Ende der erst am 26. Juni 1965 abgelaufencn Begründungsfrist fernmündlich mitgetoilt worden sei. Ebenfalls am 8. September 1965 beantragte der Beklagte hilfeweiso, ihm dio Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungofrist zu gewähren. Hierzu führte er aus: Rechtsanwalt Br. habe am 25. Juni 1965 vor Ablauf der Begründungsfrist seiner Büroangcstcllton V.arnko Anweisung gegeben, sich fernmündlich beim Gericht danach zu erkundigen, ob dem Vorlängcrungsantrag ent- ~ 4 - *\j sprechen werden sei. Präulein habe mindestens ein- mal angerufen und dabei den Bescheid erhalten, daß noch keine Entscheidung vorliege. Darauf habe er am Nachmittag selbst bei der Geschäftsstelle des 4. Zivilsenats angerufen und sei durch eine Angestellte davon unterrichtet worden, daß die Begründungsfrist bis zu dem 26. Juli 1965 verlängert sei. Das habe er sofort seiner Büroangestellten mitgcteilt, die ebenfalls sofort einen Vermerk auf dem Deckel der Handakten angebracht habe. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eidesstattliche Versicherungen seiner Büroangestellten und seines Mandanten vorgelegt. letzterer hat eidesstattlich versichert, Kechtsanwalt Dr. habe am 25<> Juni 1965 in seiner Gegenwart wegen einer ^Fristverlängerung bei Gericht angorufen. Der Beklagte hat sich auch auf eine eigene eidesstattliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten und auf dessen und der Büroangeotollten gerichtliche Verneh- mung bezogen. Das Berufungsgericht hat außer den Genannten noch den leiter der Geschäftsstelle, Justizobersekre-tär PlHHIB und die Justizangestollten B^^, und G^^ als Zeugen gehört, die bekundet haben, daß weder die Büroangestellte noch Rechtsanwalt Dr. am 25. Juni 1965 mit ihnen telefoniert hätten. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Be-rufungsurteil aufzuheben und nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvcrweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die fernmündliche Mitteilung der Verfügung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden über die Verlängerung der Perufungsbegründungsfrist nicht für erwiesen« Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen bedürfen keiner Entscheidung«, Es kann offen bleiben, ob die Mitteilung noch am 25. Juni 1965 von einer zuständigen Angestellten der Geschäftsstelle des Oberiandesgerichto erteilt und ob die Berufungsbegründungsfrist damit wirksam verlängert wurde (BGHZ 4, 389* 396)«, Im Wiedereinsetzungsverfahron genügt die Glaubhaftmachung, daß Rechtsanwalt Dr0 ZBHH^B ohne Verschulden annchmcn konnte, die Berufungobegründungsfrist sei wirksam um einen Monat verlängert worden und er könne daher die Berufungsbegründung bis zu dem 8. September 1965? den Tage der tatsächlichen Einreichung, hinausochie-ben« Entschuldigt war er auch dann, wenn die Mitteilung von einer anderen als den vom Berufungsgericht vernommenen Gerichtspersonen ausging, er aber annahm, mit einer .Angestellten der zuständigen Geschäftsstelle zu sprechen« Biese Möglichkeit v/ird durch die Beweisaufnahme, so wie sie das Berufungsgericht würdigt, nicht ausgeschlossen, sondern durch die eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Br. der Büroangestellten des Rechtsanwalts und des Mandanten sowie durch deren gerichtliche Bekundungen hinreichend glaubhaft gemacht« Insbesondere ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Rechtsanwalts Br. und der Angestellten Warnke, daß Br« am Nachmittag des 25o Juni 1965 mit der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts in vorliegender Sache telefonierte, daß ihm ein positiver Bescheid erteilt wurde und daß er diese Mitteilung an die Angestellte WBI|9 weitergab, die sofort einen entsprechenden Vermerk auf der Handakte anbrachte« Bamit ist glaubhaft gemacht, daß die Verspätung der Berufungsbegründung auf einen unabwendbaren Zufall beruhte o Ben Beklagten war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Die gerichtlichen Kosten der Revision und die bisherigen Kosten der Berufung, ausgenommen diejenigen, die ihre Einlegung betreffen, konnten niedergeschlagen werden (§§ 4 Abs» 1, 7 GKG)» In übrigen war die Entscheidung über die Kosten der Revision den Berufungsgericht zu übertragen» Br» Haidinger Br» Mezger Br» Messner Br» Weber Mormann