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BGH · VIII ZR 72/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 72/6

1955 Uber einen Stoinbruch zunächst Herausgabe dieses Bruches, um ihn vertraglich nutzen zu können» Der Erblasser des Beklagten wurde vom Landgericht entsprechend verurteilt und legte erfolglos Berufung ein» Auf Revision des Beklagten, der inzwischen als Erbe seines Vaters Alleineigentümer des Steinbruches geworden war, wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie sen» Gleichzeitig mit dieser Sache ist über die Revision des Beklagten gegen das erste Teilurteil verhandelt» Der erkennende Senat hat die Revision zurUckgewiesen» Wegen des Sachverhalts wird ergänzend auf den Tatbestand dieses Urteils (VIII ZR 35/6*+) sowie auf das erste Revisionsurteil des erkennenden Senats vom 11» Dezember 1961 - VIII ZR W6l - (LM BGB § 5*U Nr» ** = WM 1962, 272) verwiesen» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vertrag vom 18» August 1955 zwischen der Klägerin und dem Erblasser des Beklagten von Anfang an wirksam war und auch gegenüber dem Beklagten rechtswirksam geblieben ist» Zur Begründung hat es auf sein erstes Teilurteil vom 260 November 1963 Bezug genommen o Die Revision erhebt dagegen im gegenwärtigen Verfahren dieselben Einwendungen wie in der anderen Sache» Ihre Rügen sind unbegründet 3 wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats - VIII ZR 35/6*+ - im einzelnen dargelegt worden ist9 auf dessen Begründung verwiesen wird» 2« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen sachlichen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagteno Die Revision rügt jedoch im Ergebnis zu Recht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen, daß im Schriftsatz vom 19« November 1963 vom Beklagten vorge-tragen worden sei, zwischen der Klägerin und SchflIBBp sei am 60 September 1955? 6« September 1955 nicht übersehen, sondern ihn bereits im Tatbestand seines Urteils Bl« 2 ausdrücklich mit dem weiteren Vertrag vom 1« September 1955 zwischen der Klägerin und SchflHHV erv/ähnt« Schon in seinem ersten Teilurteil vom 23«* November 1963 hat es auf Seite 11, 12 unter 2 im einzelnen ausgeführt, durch die Verträge vom 1« und 6« September 1955 mit SchflHHIB habe die Klägerin nicht auf ihre Rechte aus dem Pachtvertrag, jedenfalls nicht für die Zeit nach dem 3oo November 1958 verzichtete Diese Ausführungen sind in dem hier angegriffenen (2«) Teilurteil (So 7«, 8) dahin ergänzt, auch ein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Erblasser und den Beklagten sei dem Verhalten der Klägerin und ihren Vereinbarungen mit Sch^HHI^^ nicht zu entnehmen» Dabei hat das Berufungsgericht auf die Akten G 22/58 AG Brilon und den in ihnen zwischen SchflHBHP und der Klägerin« am 9* Dezember 1958 abgeschlossenen Vergleich verwiesen, durch den das insbesondere durch Vertrag vom 6» September 1955 begründete vertragliche Verhältnis zwischen Sch9* Oktober 1959 nunmehr endgültig beendet wurde» Damit scheint es etwaige frühere Erklärungen der Klägerin über die Auswirkungen ihres Vertragsverhältnisses zu SdMHBHHI als überholt anzusehen» Das mochte nahe lie gen und dieser Schluß war aus Rechtsgründen nicht angreifbar, solange nicht von dem Beklagten Einzelheiten darüber vorgotragen worden waren, wie es zu den Verträgen vom 1« und 6» September gekommen und was dabei besprochen worden ist» mit SchgHHBHP zu diesem gekommen sein« Auch der Erblasser soll zugegen gewesen sein« Dabei hätten der Inhaber der Klägerin und Kp^p erklärt9 wenn ScbpHHHfe diesen Vertrag unterschreibe3 sei alles geregelt, der Vertrag mit der Klägerin (und dem Erblasser) sei dann hinfällig; denn mit der Alleinbelieferung durch SchflBBMP sei die Klägerin voll befriedigte Dahingestellt bleiben kann, ob dieser Vortrag angesichts der ganzen Sachlage wahrscheinlich ist* Es ist jedenfalls dafUr Beweis 9ngetreten« Sollten aber wirklich damals solche eindeutigen Erklärungen abgegeben worden sein, so können sie jedenfalls nicht ohne weiteres deshalb als überholt angesehen werden, weil der Vertrag der Klägerin mit SchflHfc-schon zu dem 3o* Oktober 1959 durch Vergleich beendet worden ist, es sei denn, daß die Durchführung dieses Vertrages stillschweigend oder ausdrücklich Voraussetzung oder Bedingung für die Erklärung der Klägerin war, sie sei durch diesen Vertrag auch im-Verhältnis zu dem Erblasser voll befriedigt» Bei Richtigkeit des:Vortrages des Beklagten ließen sich auch aus der Tatsache,.daß der Erblasser nach dem 6» September 1955 durch Schreiben vom 21» Januar 1956 gegenüber SchpPHBPP die Kündigung wiederholt, hat (Berufungsurteil vom 26» November 1963 So 12), für .sich allein noch keine Schlüsse gegen den Erblasser zieheno Nach allem durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht, ohne zu dem erwähnten Vortrag im Schriftsatz vom 19» November 1963 So Stellung zu nehmen und ohne die dort benannten Zeugen zu hören, von denen allerdings KflP inzwischen verstorben sein soll, abschließend entscheiden»

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Volltext der Entscheidung

2097 077
i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 72/6b	URTEIL	Verkündet	am
7* Marz 1966 Klett, Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Richard Be - Prozeßbevollraächtigte:
Hfe in Rmtmm Kr So Brfl^B?
Beklagten und Revisionsklägers9
Rechtsanwälte Prof« Dr und Dr«
gegen
 die Firma Steinwerke LMIIHP in Bre€Mfc3 Inhaber Dipl0 Ing» K«> Wilhelm Be:
^■09 A^^straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte 3 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7° März 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr» Dorschei, Dr» Mezger und Dro Messner für Recht ‘erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des bo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf» vom 7» Februar 196^ aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin verlangte vom Erblasser des Beklagten aufgrund
 eines mit diesem abgeschlossenen Pachtvertrages vom 18» August *• *
1955 Uber einen Stoinbruch zunächst Herausgabe dieses Bruches, um ihn vertraglich nutzen zu können» Der Erblasser des Beklagten wurde vom Landgericht entsprechend verurteilt und legte erfolglos Berufung ein» Auf Revision des Beklagten, der inzwischen als Erbe seines Vaters Alleineigentümer des Steinbruches geworden war, wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie sen»
Vor diesem erweiterte die Klägerin im V/ege der Anschlußberufung ihre Klage und verlangte für die Vorenthaltung des Pacht be sitzes in der Vergangenheit für die Zeit vom 1» Dezember 1958
 
bis 3o° November 1962 Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 6 loo DM nebst Zinsen als entgangenen Gewinn»
Das Berufungsgericht wies zunächst durch Teilurteil die Berufung des Beklagten gegen das lan^e^ric.htliehe Urteil zu-rllcko Auf die An Schluß be ruf ung de* Beklagten erklärte es durch weiteres Teilurteil den mit ihr im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatzanspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt»
Der Beklagte legte gegen beide Urteile Revision ein»
Das gegenwärtige Verfahren betrifft das zweite Teilurteil» Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte Aufhebung dieses Teilurteils und Abweisung der Schadenersatzklage»
Gleichzeitig mit dieser Sache ist über die Revision des Beklagten gegen das erste Teilurteil verhandelt» Der erkennende Senat hat die Revision zurUckgewiesen» Wegen des Sachverhalts wird ergänzend auf den Tatbestand dieses Urteils (VIII ZR 35/6*+) sowie auf das erste Revisionsurteil des erkennenden Senats vom 11» Dezember 1961 - VIII ZR W6l - (LM BGB § 5*U Nr» ** = WM 1962, 272) verwiesen»
Ent seheidungsgründe:
Die Revision in dieser Sache mußte Erfolg haben»
I»
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vertrag vom 18» August 1955 zwischen der Klägerin und dem Erblasser des Beklagten von Anfang an wirksam war und auch gegenüber dem
 Beklagten rechtswirksam geblieben ist» Zur Begründung hat es auf sein erstes Teilurteil vom 260 November 1963 Bezug genommen o Die Revision erhebt dagegen im gegenwärtigen Verfahren dieselben Einwendungen wie in der anderen Sache» Ihre Rügen sind unbegründet 3 wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats - VIII ZR 35/6*+ - im einzelnen dargelegt worden ist9 auf dessen Begründung verwiesen wird»
n»
1» Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen entgangenen Gewinns für die Vergangenheit leitet das Berufungsgericht aus der grundsätzlichen Verpflichtung des Erblassers und des jetzigen Beklagten her9 der Klägerin den Besitz am Steinbruch zur vertraglich vorgesehenen Nutzung einzuräumen o Rechtlich sei der Anspruch aus § 5*+l BGB oder aus § 826 und § 286 Abs» 1 BGB herzuleiten. Aus § 5*+l BGB ergebe sich die Ersatzpflicht für den Fall, daß die vom Erblasser mit seinem alten Pächter SchflMBP abgeschlossenen Verträge9 insbesondere die Verlängerungsverträgej rechtswirksam soien5 ohne daß es auf ein Verschulden des Erblassers oder eine Fristsetzung ankomme» Seien dagegen die Verträge mit SchMHHHMi nach § 138 BGB sittenwidrig, wie insbesondere hinsichtlich des Verlängerung sver träges vom bo April i960 im ersten Teilurteil näher ausgeführt worden ist, alsdann würde sich diese Verpflichtung aus § 826 BGB ergeben» Außerdem sei aber auch der Erblasser mit der Besitzeinräumung am Steinbruch der Klägerin gegenüber seit dem 1» Dezember 1958 im Verzüge gewesen»
Das Berufungsgericht sieht auch in einer für den Erlaß eines Grundurteils ausreichenden Weise als dargetan an3 daß der Klägerin in der Zeit3 für die sie Schadensersatz fordert9 ein Gewinn in irgendeiner Höhe entgangen ist«
 
2« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen sachlichen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagteno
 Die Revision rügt jedoch im Ergebnis zu Recht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen, daß im Schriftsatz vom 19« November 1963 vom Beklagten vorge-tragen worden sei, zwischen der Klägerin und SchflIBBp sei am 60 September 1955? und damit unmittelbar nach Abschluß des streitigen Pachtvertrages, ein Vertragsverhältnis zuständegekommen, in dem Schafmeister sich verpflichtet habe, den Stein-bruch der Klägerin zu überlassen« Gelegentlich des Abschlusses dieses Vertrages sei in Gegenwart des Rechtsvorgängers des Beklagten von der Klägerin erklärt worden, der Vertrag zwischen ihm und ihr sei hinfällig und die Klägerin dadurch befriedigt, daß SchflHIB^ ihr das gesamte Steinmaterial aus dem Steinbruch liefere«
a)	Die Revision gibt zwar den früheren Vortrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 26« September i960 insofern nicht ganz richtig wieder, als in dem bezeichnten Schriftsatz nicht behauptet worden ist, der Klägerin habe von Sch®-
der Steinbruch als solcher zur Ausbeute überlassen werden sollen, sondern nur die “Nutzung11 des Bruches« Damit war gemeint, SchflHHHi habe die Klägerin als einzige aus dem Bruch beliefern sollen, und zwar gegen besondere Bezahlung (nach dem Vertrage vom 6« September 1955 damals zu dem Preise von 7 DM je Kubikmeter)«
b)	Das' Berufungsgericht hat auch den Vertrag vom
6« September 1955 nicht übersehen, sondern ihn bereits im Tatbestand seines Urteils Bl« 2 ausdrücklich mit dem weiteren Vertrag vom 1« September 1955 zwischen der Klägerin und SchflHHV erv/ähnt« Schon in seinem ersten Teilurteil vom 23«* November 1963 hat es auf Seite 11, 12 unter 2 im einzelnen ausgeführt, durch die Verträge vom 1« und 6« September 1955 mit SchflHHIB habe die Klägerin nicht auf ihre Rechte
 
aus dem Pachtvertrag, jedenfalls nicht für die Zeit nach dem 3oo November 1958 verzichtete Diese Ausführungen sind in dem hier angegriffenen (2«) Teilurteil (So 7«, 8) dahin ergänzt, auch ein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Erblasser und den Beklagten sei dem Verhalten der Klägerin und ihren Vereinbarungen mit Sch^HHI^^ nicht zu entnehmen» Dabei hat das Berufungsgericht auf die Akten G 22/58 AG Brilon und den in ihnen zwischen SchflHBHP und der Klägerin« am 9* Dezember 1958 abgeschlossenen Vergleich verwiesen, durch den das insbesondere durch Vertrag vom 6» September 1955 begründete vertragliche Verhältnis zwischen Sch9*
und der Klägerin zu dem 30. Oktober 1959 nunmehr endgültig beendet wurde» Damit scheint es etwaige frühere Erklärungen der Klägerin über die Auswirkungen ihres Vertragsverhältnisses zu SdMHBHHI als überholt anzusehen» Das mochte nahe lie gen und dieser Schluß war aus Rechtsgründen nicht angreifbar, solange nicht von dem Beklagten Einzelheiten darüber vorgotragen worden waren, wie es zu den Verträgen vom 1« und 6» September gekommen und was dabei besprochen worden ist»
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c)	Ein solcher Vortrag ist aber im Schriftsatz vom 19« November 1963 S» M-, 5 enthalten und unter Beweis gestellt worden« Weil es sich um einen nachgereichten Schriftsatz handelte und dem Beklagten die Nachreichung eines Schriftsatzes in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem ersten Teilurteil nicht Vorbehalten worden war, hat das Berufungsgericht den Schriftsatz zwar ohne Rechtsirrtum beim Erlaß dieses Teilurteils-nicht *berücksichtigt, so daß in dem dieses Urteil betreffenden Revisionsverfahren vom erkennenden Senat auch ein Verfahrensverstoß nicht festgestellt werden konnte« Bei seinem 2» Teilurteil, um das es sich hier handelt, mußte das Berufungsgericht aber den Inhalt des Schriftsatzes in Betracht ziehen» Danach sollte der Inhaber der Klägerin und deren damaliger Betriebsleiter	zu dem Abschluß des Vertrages
 
mit SchgHHBHP zu diesem gekommen sein« Auch der Erblasser soll zugegen gewesen sein« Dabei hätten der Inhaber der Klägerin und Kp^p erklärt9 wenn ScbpHHHfe diesen Vertrag unterschreibe3 sei alles geregelt, der Vertrag mit der Klägerin (und dem Erblasser) sei dann hinfällig; denn mit der Alleinbelieferung durch SchflBBMP sei die Klägerin voll befriedigte Dahingestellt bleiben kann, ob dieser Vortrag angesichts der ganzen Sachlage wahrscheinlich ist* Es ist jedenfalls dafUr Beweis 9ngetreten« Sollten aber wirklich damals solche eindeutigen Erklärungen abgegeben worden sein, so können sie jedenfalls nicht ohne weiteres deshalb als überholt angesehen werden, weil der Vertrag der Klägerin mit SchflHfc-schon zu dem 3o* Oktober 1959 durch Vergleich beendet worden ist, es sei denn, daß die Durchführung dieses Vertrages stillschweigend oder ausdrücklich Voraussetzung oder Bedingung für die Erklärung der Klägerin war, sie sei durch diesen Vertrag auch im-Verhältnis zu dem Erblasser voll befriedigt» Bei Richtigkeit des:Vortrages des Beklagten ließen sich auch aus der Tatsache,.daß der Erblasser nach dem 6» September 1955 durch Schreiben vom 21» Januar 1956 gegenüber SchpPHBPP die Kündigung wiederholt, hat (Berufungsurteil vom 26» November 1963 So 12), für .sich allein noch keine Schlüsse gegen den Erblasser zieheno
 Nach allem durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht, ohne zu dem erwähnten Vortrag im Schriftsatz vom 19» November 1963 So Stellung zu nehmen und ohne die dort benannten Zeugen zu hören, von denen allerdings KflP inzwischen verstorben sein soll, abschließend entscheiden»
IIIo
 Wegen des zu II 2 c aufgezeigten Verfahrensverstoßes mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur an
 derveiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden; denn das angefochtene Urteil läßt sich weder aus anderen Gründen aufrechterhalten noch kann das Revisionsgericht zugunsten des Beklagten in der Sache selbst entscheiden«
Dom Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen«, weil sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreites abhängt«
Dr« Golhaar	Dr.	Dorschei	Dr«	Mezger
 Dr« Messner
 Mormann