* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZH 72/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZH 72/63

Die Beklagte weigert sich, von der Klägerin Bier abzu-nehmen» Die Gaststätte wird von einer Karlsruher Brauerei mit Bier beliefert» Diesen Bierlieferungsvertrag hat der Vater der Beklagten, dem zusammen mit seiner Ehefrau der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, geschlossen» Die Klägerin verlangt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, für ihre Gaststätte auf die Dauer von zehn Jahren ab 2» September 1961 den gesamten Bierbedarf ausschließlich ununterbrochen von der Klägerin zu beziehen und, falls sie den Geschäftsbetrieb nicht selbst führen sollte, beziehen zu lassen» aufge sucht und ihm davon Kenntnis gegeben, daß er den von ihr mitgebrachten Vertrag mit der Klägerin mitunterschrei ben solle, der Bruder habe das jedoch abgelehnt» Darin sieht das Berufungsgericht eine eindeutige Ablehnung des an Rolf B^p gerichteten Vertragsangebots der Klägerin» Es meint, die Ablehnung sei der Klägerin sofort zugegangen, weil die Beklagte entweder Vertreterin der Klägerin oder deren Empfangsbote gewesen sei» Zumindesten sei der Antrag der Klägerin nach §§ l*f6, l*+7 Abs» 2 BGB erloschen veil er nicht bis zu dem Zeitpunkt angenommen worden sei, in dem die Klägerin den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte» Dieser Zeitraum für die Annahme des Angebots sei im Februar i960, als Rolf denn auf das Eingreifen der Klägerin hin doch noch unterschrieben habe, schon verstrichen gewesen» Nachdem Rolf aber das Angebot der Klägerin entweder abgelehn oder nicht fristgerecht angenommen habe, habe die Beklag« te ihre eigene Annahmeerklarung als gegenstandslos ansehen dürfeno Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde müsse angenommen werden3 daß die Beklagte den Vertrag nur zusammen mit ihrem Bruder habe abschließen wollen <> Ebenso schließe die Klägerin in der Regel derartige Bierbezugsverträge dann, wenn der Inhaber der Gaststätte, wie hier, nicht mit dem Grundstückseigentümer personengleich sei, zugleich mit dem Grundstückseigentümer ab«, Bin Vertrag sei danach auch zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zustande gekommene Die Revision meint, ein Rechtssatz, wonach eine wirksame Annahmeerklärung später als "gegenstandslos" anzusehen sei, bestehe nicht• Die Revision hat jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts mißverstanden« Die abschließende Wendung, ein Vertrag mit der Beklagten sei nicht zustande gekommen, macht ersichtlich, daß das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe den Antrag der Klägerin nicht wirksam und bindend angenommen«, Das ist, wenn die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung des Vertrages zugrunde gelegt wird, richtig« 2« Nach der Würdigung des Berufungsgerichts haben die Klägerin und die Beklagte den Bierlieferungsvertrag nur so abschließen wollen, daß die Beklagte und ihr Bruder gemeinschaftlich eine Vertragspartei bildeten, also einer nicht ohne den andern verpflichtet und berechtigt sein soll« te, sondern nur balde zusammen« Beide sollten gemeinsam Vertragsgegner der Klägerin sein« Das Angebot zu dem Abschluß eines solchen gemeinschaftlichen Vertrages ist an die beiden in Aussicht genommenen Vertragsparteien einheitlich gerichtet« Ks kann von ihnen nur gemeinsam angenommen werden« Die Annahme nur durch einen Vertragsgegner, hier also die Beklagte, ist überhaupt keine wirksame Annahme des 3o Die Frage3 ob mit der Beklagten vertragliche Beziehungen zustande gekommen sind, beantwortet sich also danach, ob der Bruder der Beklagten Rolf zusammen mit ihr das Angebot der Klägerin angenommen hat» Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts ist das nicht geschehen« Rolf 5^p hat vielmehr die Mitunterzeichnung des ihm als Bierlieferungsvertrag bekannten Vertrages verweigert« Daß darin die Ablehnung des Angebots der Klägerin zu dem Abschluß eines Bierlieferungsvertrages lag, kann ernstlichen Zweifeln nicht unterliegen» Die Annahme der Revision, eine wirksame Ablehnung liege nicht vor, weil der Grund in dem Zerwürfnis zwischen der Beklagten und ihm bestanden habe und die Klägerin noch keine Gelegenheit gehabt habe, ihm den Inhalt des Vertrages zu erläutern, ist nicht haltbar» Auf den Beweggrund für die Ablehnung kommt es nicht an» Der weitere Sinwsnd der Revision, die Ablehnung sei weder ernsthaft noch endgültig gewesen, ist unbeachtlich, weil er mit der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts im Widerspruch steht, Fritz habe sich auf eine Mitwirkung im Zusammenhang mit der zu eröffnenden Gaststätte gleich welcher Art unter keinen Umständen eingelassen» Die Revision ist allerdings der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund der durch ihre Annahmeerklärung begründeten rechtlichen Beziehungen der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen, dieser Gelegenheit 2U geben, unmittelbar mit Rolf B^^ in Verbindung zu treten und zu versuchen, ihn umzustimmen« Solange ein solcher Versuch nicht gescheitert sei, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, sich von der eingegangenen Bindung zu lösen« Ob dann, wenn ein an mehrere Personen gemeinsam gerichteter Vertragsantrag von der einen angenommen, von der anderen abgelehnt worden.ist, der Annehmende noch zu Fürsorge und Mitv/irkung weiter verpflichtet sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung« Eine solche Verpflichtung würde jedenfalls voraussetzen, daß die Ablehnung des anderen Teiles nicht als endgültig anzusehen, sondern mit der Möglichkeit einer Sinnesänderung zu rechnen ist« Im vorliegenden Fall hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Rolf gegenüber der Beklagten eindeu« tig zu erkennen gegeben* daß er ein für alle Mal den Antrag der Klägerin ablehne« Nach seiner Bekundung;, der das Berufungsgericht folgt 3 hat ©r zu der Beklagten* die von ihm die Unterschrift unter dem Vertragsentwurf verlangte«, gesagt* er sei einmal von ihr hintergangen worden9 ein zweites Mal nicht mehr« Er habe jede weitere Verhandlung mit seiner Schwester abgolehnt« Im Frühjahr 19593 als sein Vater ihm ■ die Vertragsurkunde gezeigt habe«, habe er gesagt: "Das inter« essiert mich gar nicht* ich habe mit dieser V/irtschaft nichts zu tun9 macht was Ihr wollt«*11 Das Berufungsgericht folgert hieraus* Rolf B^P habe sich auf eine Mitwirkung gleich welcher Art unter keinen Umständen einlassen wollen« Es fehlt daher an jeder tatsächlichen Grundlage für die Annahme* die Beklagte habe damit rechnen können oder müssen* es werde der Klägerin gelingen* ihren Bruder umzustimmen« Damit ist auch dem Vorbringen der Revision der Boden entzogen* das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen«, daß die Beklagte der Klägerin von der Ablehnung des Vertragsangebots durch ihren Bruder verspätet Mitteilung gemacht und ihr dadurch schuldhaft Schaden 2ugefügt habe* weil es der Klägerin* so meint die Revision* bei rechtzeitiger Mitteilung gelungen wäre* Rolf alsbald zur Unterschrift zu bewe- 5« Die Revision meint weiter* die Eeklagte müsse sich mindestens nach Treu und Glauben und in Anwendung des § 162 BGB so behandeln lassen* als habe ihr Bruder den Vertrags-Schluß ursprünglich nicht abgelohnt« Da die Beklagte es übernommen habe* die Unterschrift ihres Bruders zu besorgen* sei sie der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet gewesen* ihrem Bruder das Vertragsangebot zu erläutern und ihn zur Unterschrift zu bewegen« Dieser Pflicht sei sie io -- Die ’Revision macht ferner geltend, das Angebot der Be** klagten, die Unterschrift ihres Bruders zu besorgen, sei als arglistig anzusehen, vreil die Beklagte -gewußt habe, daß ihr Bruder vre gen des bestehenden gespannten Verhältnisses ihr gegenüber zur Unterschrift möglicherweise nicht bereit sein werde* In der mündlichen Revisionsverhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, der Beklagten falle ein Verschulden bei Vertragsanbahnung zur Last, weil sie ihr die Verfeindung mit ihrem Bruder verschwiegen habe* Hätte sie, die Klägerin,, von der Verfeindung Kenntnis gehabt, so hätte sie nach dem Vortrag der Revision das Vertragsangebot an die Beklagte allein gerichtet und nur mit dieser einen Vertrag geschlossen* Unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als sei mit ihr ein Vertrag zustande gekommen* Wenn das Berufungsgericht in dieser Richtung den Klage-anspruch nicht geprüft hat, so ist das nicht zu beanstanden* Daß die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen gewußt oder schuldhaft nicht in Erwägung gezogen habe, ihr Bruder wer- Die Revision hat auch nicht aufgezeigt} daß das Berufungsgericht ein derartiges Vorbringen übergangen habe* Auf Arglist hatte die Klägerin sich vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht unter einem anderen Gesichtspunkt berufen. satz im Pachtvertrag vom b* März 1959 bestanden habe* Hat die Klägerin, was das Berufungsgericht jedenfalls nicht für widerlegt hält, schon vor dem M-* März 1959 von der Weigerung des Rolf B^p erfahren, so sind Ansprüche der Klägerin aus Arglist oder treuewidrigem Verhalten unter keinem Gesichtspunkt gegeben* Schließlich steht dem Einwand der Arglist auch die Tatsache entgegen, daß es der Klägerin als größerem kaufmännischen Unternehmen ein leichtes gewesen wäre, durch Anfrage bei der Beklagten oder Rolf B^p zu Die Revision meint ferner , auch die Beklagte habe den Willen, sich nur gemeinsam mit ihrem Bruder zu verpflichte^ nicht gehabto Damit kann sie nicht gehört werden, weil das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung das Gegenteil festgestellt hat» Im übrigen führt die Revision selbst aus, in erster Linie habe die Bindung des Grundeigentümers, hier also des Rolf . Weiterung der Haftungsgrundlage zugunsten der Klägerin dar* gestellt» Das komme naturgemäß der Beklagten zugute, indem etwaige Auseinandersetzungen mit dem dinglich Berechtigten verringert würden» In diese Richtung gehen gerade auch die Gedankengänge des Berufungsgerichts» Unter diesen Umständen ist deshalb die Auslegung des Berufungsgerichts, die Mitver« pflichtung des Bruders Rolf habe nach dem Willen aller Vertragsbeteiligten für das Zustandekommen des Vertrages eine wesentliche Voraussetzung gebildet, nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend» Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch» Sie meint, daß die Würdigung des Berufungsgerichts gegen Auslegungsgrundsätze, insbesondere allgemeine Erfahrungssätze verstoße« Von Erfahrungssätzen kann aber koine Rede sein, wenn es sich um auf den Einzelfall abge-stellite vertragliche Vereinbarungen handelt» Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß bei seinen Erwägungen auch berücksichtigen, daß angesichts der Verfeindung mit ihrem Bruder die vertragliche Festlegung seiner Ver~ pflichtungen für sie von erheblichem Vorteil gewesen sei» Die Revision räumt selbst ein, daß die Mitverpflichtung des Bruders die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Bruder verringert hätte»

Zitierte Normen: § 97 ZPO
vertragenBerufungsgerichtRolfVertragesKlägerinBruderRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2078 035

oC A)
BGB § lb5
a)	Das an mehrere Personen gerichtete Angebot auf Abschluß eines Vertrages, in dem die Antragsgegner gemeinsehaft~ lieh die Vertragspartei bilden sollen, kann nur gemeinsam angenommen werden* Lehnt ein Teil der Antragsgegner ab, so entfällt grundsätzlich die Bindung der Annehmendeno
b)	Zur Frage, ob die annehmenden Vertragsgegner verpflichtet sind, einen Versuch des Antragenden abzuwarten, die ablehnenden Antragsgegner umzustimmen»
BGH, UrtoVo 17o Februar 1965 - VIII ZH 72/63 -
OLG Karlsruhe, Senat in Freiburg LG Baden-Baden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 72/63
URTEIL
Verkündet am
I7o Februar 1965 Schorm9 Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Aktiengesellschaft in	ver-
treten durch die mtglieder des Vorstandes Brauereidirektor Albert	und Brauereidirektor Alfons
 in R(
Klägerin und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Profo Dr*
und Dr o 0/^ -
Hegen
 die Gastwirtin Lieselotte	in	L^H^ring	£}
Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 Dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Februar 19&5 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr« Dorschei, Dr« Mezger und Mormann
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5° Zivilsenat in Freiburg - -vom 2ha Januar 19&3 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen«
Die Beklagte und ihr Bruder Rolf	Ind	je	zur	Hälfte
 Grundstück bauten sie Ende 195$ Bis Anfang 1959 sin Haus mit Gastwirtschaftsräumen« Die Gaststätte wurde im Herbst I96I eröffnet« Sie wird von der Beklagten als Alleininhaberin betrieben« Am 27<> Februar 1959 Unterzeichnete die Beklagte einen von der Klägerin, einer Brauerei in R^H^? entworfenen Bierlieferuhgsvertrag» Nach diesem Vertrage sollte die Klägerin den Eigentümern des Grundstücks leihweise den wesentlichen Teil des für den Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Inventars zur Verfügung stellen« Nach 15-jähriger ausschließlicher Bierbelieferung sollte das Inventar in das Eigentum der Grundstückseigentümer übergehen« Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, den Eigentümern fünf Jahre lang für den zur Fertigstellung des Wirtschaftsbetriebes
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Miteigentümer eines Grundstücks in R
Auf diesem
 auf zunehmenden Bankkredit einen jährlichen Zinszuschuß von b^o DM zu gewähren» Als Gegenleistung sollten die Grundstückseigentümer der Klägerin für die Dauer von zehn Jahren das ausschließliche Bierlieferungsrecht gewähren»
Für den Fall einer Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Abgabe des Wirtschaftsbetriebes sollten die Eigentümer die Verpflichtung zu dem Bierbezug ihrem Nachfolger auferlegen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung einstehen» Bei den Verhandlungen mit der Klägerin hatte der Bruder der Beklagten nicht mitgewirkt» Seine Unterschrift sollte die Be« klagte umgehend besorgen» Der Bruder der Beklagten hat je« doch nicht alsbald unterschrieben» Vielmehr teilte die Beklagte der Klägerin in einem Schreiben vom lo» Januar i960 mit - nach Darstellung der Beklagten ist ein gleichlautendes Schreiben schon am 3o» Juni 1959 abgegangen -, daß ihr Bruder auf keinen Fall bereit sei, mit der Klägerin einen Vertrag abzuschließen, und sie, die Beklagte, damit ,rdie Sache als erledigt’1 betrachte, weil sie als Miteigentümerin zur Hälfte nicht beide Miteigentümer vertraglich binden könne» Nunmehr wandte die Klägerin sich an den Bruder der Beklagten und erreichte es, daß er im Februar i960 ebenfalls die von der Beklagten unterschriebene Vertragsurkunde unterschrieb»
Die Beklagte weigert sich, von der Klägerin Bier abzu-nehmen» Die Gaststätte wird von einer Karlsruher Brauerei mit Bier beliefert» Diesen Bierlieferungsvertrag hat der Vater der Beklagten, dem zusammen mit seiner Ehefrau der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, geschlossen» Die Klägerin verlangt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, für ihre Gaststätte auf die Dauer von zehn Jahren ab 2» September 1961 den gesamten Bierbedarf ausschließlich ununterbrochen von der Klägerin zu beziehen und, falls sie den Geschäftsbetrieb nicht selbst führen sollte, beziehen zu lassen»
Die Eeklagte ist der Auffassung, ein Vertrag mit der Klägerin sei nicht zustande gekommen, weil ihr Bruder es abgelehnt habe, die Vertragsurkunde zu unterschreiben» Als ihr Bruder im Februar i960 seine Unterschrift gelei« stet habe, sei sie nicht mehr gebunden gewesen»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ober« landesgericht hat sie abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe;
I» Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe ihren Bruder Rolf	Ende	Februar oder Anfang März 1959
aufge sucht und ihm davon Kenntnis gegeben, daß er den von ihr mitgebrachten Vertrag mit der Klägerin mitunterschrei ben solle, der Bruder habe das jedoch abgelehnt» Darin sieht das Berufungsgericht eine eindeutige Ablehnung des an Rolf B^p gerichteten Vertragsangebots der Klägerin»
Es meint, die Ablehnung sei der Klägerin sofort zugegangen, weil die Beklagte entweder Vertreterin der Klägerin oder deren Empfangsbote gewesen sei» Zumindesten sei der Antrag der Klägerin nach §§ l*f6, l*+7 Abs» 2 BGB erloschen veil er nicht bis zu dem Zeitpunkt angenommen worden sei, in dem die Klägerin den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte» Dieser Zeitraum für die Annahme des Angebots sei im Februar i960, als Rolf denn auf das Eingreifen der Klägerin hin doch noch unterschrieben habe, schon verstrichen gewesen» Nachdem Rolf	aber das Angebot der Klägerin entweder abgelehn
 oder nicht fristgerecht angenommen habe, habe die Beklag«
 
te ihre eigene Annahmeerklarung als gegenstandslos ansehen dürfeno Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde müsse angenommen werden3 daß die Beklagte den Vertrag nur zusammen mit ihrem Bruder habe abschließen wollen <> Ebenso schließe die Klägerin in der Regel derartige Bierbezugsverträge dann, wenn der Inhaber der Gaststätte, wie hier, nicht mit dem Grundstückseigentümer personengleich sei, zugleich mit dem Grundstückseigentümer ab«, Bin Vertrag sei danach auch zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zustande gekommene
IIo I„ Diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum«
Die Revision meint, ein Rechtssatz, wonach eine wirksame Annahmeerklärung später als "gegenstandslos" anzusehen sei, bestehe nicht• Die Revision hat jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts mißverstanden« Die abschließende Wendung, ein Vertrag mit der Beklagten sei nicht zustande gekommen, macht ersichtlich, daß das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe den Antrag der Klägerin nicht wirksam und bindend angenommen«, Das ist, wenn die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung des Vertrages zugrunde gelegt wird, richtig«
2« Nach der Würdigung des Berufungsgerichts haben die Klägerin und die Beklagte den Bierlieferungsvertrag nur so abschließen wollen, daß die Beklagte und ihr Bruder gemeinschaftlich eine Vertragspartei bildeten, also einer nicht ohne den andern verpflichtet und berechtigt sein soll« te, sondern nur balde zusammen« Beide sollten gemeinsam Vertragsgegner der Klägerin sein« Das Angebot zu dem Abschluß eines solchen gemeinschaftlichen Vertrages ist an die beiden in Aussicht genommenen Vertragsparteien einheitlich gerichtet« Ks kann von ihnen nur gemeinsam angenommen werden« Die Annahme nur durch einen Vertragsgegner, hier also die Beklagte, ist überhaupt keine wirksame Annahme des
~ 6 ~
k b
Vertragsangebots» Daher sind alle Bedenken der Revision gegenstandslos3 die sich auf die Auffassung stützen3 die Beklagte habe das Angebot der Klägerin unter einer rechts-geschäftlichen Bedingung angenommen oder habe sich den Rücktritt von der wirksam erfolgten Annahme Vorbehalten»
3o Die Frage3 ob mit der Beklagten vertragliche Beziehungen zustande gekommen sind, beantwortet sich also danach, ob der Bruder der Beklagten Rolf	zusammen	mit
 ihr das Angebot der Klägerin angenommen hat» Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts ist das nicht geschehen« Rolf 5^p hat vielmehr die Mitunterzeichnung des ihm als Bierlieferungsvertrag bekannten Vertrages verweigert« Daß darin die Ablehnung des Angebots der Klägerin zu dem Abschluß eines Bierlieferungsvertrages lag, kann ernstlichen Zweifeln nicht unterliegen» Die Annahme der Revision, eine wirksame Ablehnung liege nicht vor, weil der Grund in dem Zerwürfnis zwischen der Beklagten und ihm bestanden habe und die Klägerin noch keine Gelegenheit gehabt habe, ihm den Inhalt des Vertrages zu erläutern, ist nicht haltbar» Auf den Beweggrund für die Ablehnung kommt es nicht an» Der weitere Sinwsnd der Revision, die Ablehnung sei weder ernsthaft noch endgültig gewesen, ist unbeachtlich, weil er mit der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts im Widerspruch steht, Fritz	habe
 sich auf eine Mitwirkung im Zusammenhang mit der zu eröffnenden Gaststätte gleich welcher Art unter keinen Umständen eingelassen»
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe die Beklagte ermächtigt, mindestens als ihr Bote nicht nur dem Bruder das Vertragsangebot zu übermitteln, sondern auch die Gegenerklärung des Bruders entgegenzunehmen« Daher sei die Ablehnungserklärung des Bruders der Klägerin sofort
 
zugegangen und damit habe auch Rolf	der Klägerin ge«
genüber deren Antrag abgelehnt« Ob dieser Ansicht zu folgen ist3 kann dahingestellt bleibeno Auf jeden Fall greift die Erwägung des Berufungsgerichts durch., die Klägerin habe spätestens mit Schreiben der Beklagten vom lo» Januar i960 von tier ablehnenden Erklärung des Rolf	Kenntnis	be»
kommen« Im übrigen ist auch die vom Berufungsgericht hilfsweise gegebene Begründung nicht zu beanstanden, daß im Februar 1960, als Rolf B^p doch noch untersehrieb, der An«* trag der Klägerin bereits erloschen war, weil Rolf	ihn
 nicht rechtzeitig angenommen hatte« Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht ausgesprochen habe, innerhalb welcher Zeit die Klägerin den Eingang der Antwort des Rolf Bpp, im vorliegenden Falle also die Rücksendung der unterschriebenen Vertragsurkunde, erwarten durfte« Das ist aber kein Rechtsfehler« Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sollte die Beklagte die Unterschrift des.Bruders umgehend besorgen« Da das Berufungsgericht ferner den Umstand verwertet, daß Rolf Bpp das Angebot der Klägerin alsbald er» halten haf und beide Teile am selben Ort ansässig sind, so ist es offensichtlich der Ansicht, daß nur ein Verhältnis» mäßig kurzer, jedenfalls sich nicht Uber viele Monate erstreckender Zeitraum für die Annahme des Antrages in Betracht gekommen sei« Die Behauptung der Revision, dor Klägerin habe daran gelegen, die Unterschrift des Rolf B^P bis zur Eröffnung des Lokals zu .bekommen, ist neu und steht auch mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Unterschrift umgehend besorgen sollen, in Widerspruch» Im übrigen dienen die §§ 1^6, lJ+7 BGB dem Schutz beider Vertragsteile« Ein Gastwirt, der mit Mitteln einer Brauerei seine Gaststätte errichten will, muß schon lange vor Eröffnung Gewißheit haben, welche Brauerei ihm die Mittel zur Verfügung stellt«
- 3' -
bo Solange der Antrag der Klägerin gegenüber Holf nicht erloschen war, wer die Beklagte zwar mit der Maßgabe gebunden, daß bei einer Annahme des Angebots durch ihren Bruder auch mit ihr ein Vertrag zustande gekommen wäre«, v/eil dann übereinstimmende Willenserklärungen aller Vertragsbeteiligten Vorgelegen hätten& Nachdem aber der Antrag gegenüber dem Bruder erloschen war, so entfiel grundsätzlich auch ihre Bindung, veil nach dem Vertragsinhalt die Beklagte und ihr Bruder nur zusammen annehmen konnteno Daß Rolf B^^ß später im Februar i960 auf Betreiben der Klägerin den Vertrag unterschrieben hat, ist unerheblich« Die Klägerin hat damals nach der Ablehnung ihres Antrags Rolf B^ß ein neues Angebot gemacht, das er angenommen hat« Wenn die Klägerin darauf auch von der Beklagten Vertragserfüllung verlangte, so stellt sich das rechtlich als ein ebenfalls neues Angebot auf Abschluß eines Vertrages zu den bisherigen Bedingungen dar« Die Beklagte hat es aber durch Verweigerung der Vertragserfüllung abgelehnt* Ein Vertrag ist also nicht mehr zustande gekommen*
Die Revision ist allerdings der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund der durch ihre Annahmeerklärung begründeten rechtlichen Beziehungen der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen, dieser Gelegenheit 2U geben, unmittelbar mit Rolf B^^ in Verbindung zu treten und zu versuchen, ihn umzustimmen« Solange ein solcher Versuch nicht gescheitert sei, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, sich von der eingegangenen Bindung zu lösen« Ob dann, wenn ein an mehrere Personen gemeinsam gerichteter Vertragsantrag von der einen angenommen, von der anderen abgelehnt worden.ist, der Annehmende noch zu Fürsorge und Mitv/irkung weiter verpflichtet sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung« Eine solche Verpflichtung würde jedenfalls voraussetzen, daß die Ablehnung des anderen Teiles nicht als endgültig anzusehen, sondern mit der Möglichkeit einer Sinnesänderung zu rechnen ist« Im vorliegenden Fall hatte nach den Feststellungen des
 Berufungsgerichts Rolf	gegenüber der Beklagten eindeu«
tig zu erkennen gegeben* daß er ein für alle Mal den Antrag der Klägerin ablehne« Nach seiner Bekundung;, der das Berufungsgericht folgt 3 hat ©r zu der Beklagten* die von ihm die Unterschrift unter dem Vertragsentwurf verlangte«, gesagt* er sei einmal von ihr hintergangen worden9 ein zweites Mal nicht mehr« Er habe jede weitere Verhandlung mit seiner Schwester abgolehnt« Im Frühjahr 19593 als sein Vater ihm ■ die Vertragsurkunde gezeigt habe«, habe er gesagt: "Das inter« essiert mich gar nicht* ich habe mit dieser V/irtschaft nichts zu tun9 macht was Ihr wollt«*11 Das Berufungsgericht folgert hieraus* Rolf B^P habe sich auf eine Mitwirkung gleich welcher Art unter keinen Umständen einlassen wollen« Es fehlt daher an jeder tatsächlichen Grundlage für die Annahme* die Beklagte habe damit rechnen können oder müssen* es werde der Klägerin gelingen* ihren Bruder umzustimmen« Damit ist auch dem Vorbringen der Revision der Boden entzogen* das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen«, daß die Beklagte der Klägerin von der Ablehnung des Vertragsangebots durch ihren Bruder verspätet Mitteilung gemacht und ihr dadurch schuldhaft Schaden 2ugefügt habe* weil es der Klägerin* so meint die Revision* bei rechtzeitiger Mitteilung gelungen wäre* Rolf	alsbald	zur Unterschrift zu bewe-
gen« Es kann deshalb unentschieden bleiben9 wann die Beklagte erstmalig der Klägerin die Ablehnung mitgeteilt hat«
5« Die Revision meint weiter* die Eeklagte müsse sich mindestens nach Treu und Glauben und in Anwendung des § 162 BGB so behandeln lassen* als habe ihr Bruder den Vertrags-Schluß ursprünglich nicht abgelohnt« Da die Beklagte es übernommen habe* die Unterschrift ihres Bruders zu besorgen* sei sie der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet gewesen* ihrem Bruder das Vertragsangebot zu erläutern und ihn zur Unterschrift zu bewegen« Dieser Pflicht sei sie
 io --
nicht nachgekommen* Wenn das Berufungsgericht fest stellt«, die Beklagte habe es übernommen, die Unterschrift ihres Bruders zu besorgen, so meint es indessen nur«, die Beklagte habe die Übermittlung der Erklärungen besorgen wollen, nicht abera sie habe sich verpflichtet, eine Annahmeerklä-rung des Bruders herbeizuführen* Das ergibt sich auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Vertragsangebot ihrem Bruder als Botin übermitteln sollen, sie habe mit ihm in gespannten Beziehungen gestanden* Er habe schon bei der für die Finanzierung des Bauobjekts notwendigen Mitwirkung unstreitig große Schwierigkeiten gemacht* Es sei auch unwahrscheinlich, daß sich die Beklagte zur Übernahme von Verpflichtungen verstanden habe, bei deren Erfüllung sie erneut auf die Mitwirkung des Bruders angewiesen ge vre sen wäre*
Die ’Revision macht ferner geltend, das Angebot der Be** klagten, die Unterschrift ihres Bruders zu besorgen, sei als arglistig anzusehen, vreil die Beklagte -gewußt habe, daß ihr Bruder vre gen des bestehenden gespannten Verhältnisses ihr gegenüber zur Unterschrift möglicherweise nicht bereit sein werde* In der mündlichen Revisionsverhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, der Beklagten falle ein Verschulden bei Vertragsanbahnung zur Last, weil sie ihr die Verfeindung mit ihrem Bruder verschwiegen habe*
Hätte sie, die Klägerin,, von der Verfeindung Kenntnis gehabt, so hätte sie nach dem Vortrag der Revision das Vertragsangebot an die Beklagte allein gerichtet und nur mit dieser einen Vertrag geschlossen* Unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als sei mit ihr ein Vertrag zustande gekommen* Wenn das Berufungsgericht in dieser Richtung den Klage-anspruch nicht geprüft hat, so ist das nicht zu beanstanden* Daß die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen gewußt oder schuldhaft nicht in Erwägung gezogen habe, ihr Bruder wer-
t* 11
de den Vertragsentwurf nicht unterschreiben} hat die Klägerin in den vorhergehenden Hechtszügen nicht behauptet*
Die Revision hat auch nicht aufgezeigt} daß das Berufungsgericht ein derartiges Vorbringen übergangen habe* Auf Arglist hatte die Klägerin sich vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht unter einem anderen Gesichtspunkt berufen. Sie hatte nämlich die im Berufungsrechtszuge durch die Vernehmung des Rolf Bpp widerlegte Behauptung aufgestellt} die Beklagte habe in arglistiger Weise vermieden} sich wegen der Unterschrift überhaupt an den Bruder zu wenden* Für die Annahme, die Beklagte habe eine ihr obliegende Offenbarungspflicht bei den Vertragsverhandlungen verletzt, ist kein Anhaltspunkt gegeben* Im übrigen verweist das Berufungsge-rieht zutreffend darauf, daß in einem Pachtverträge vom März 1959 über das Gasthaus "Zum S^^pp“, das die Beklagte ursprünglich hatte pachten sollen} eine Bestimmung folgenden Wortlauts vorgesehen war:
"Es wird hier auf den Vertrag vom 27» 2 *1959 betr* Errichtung eines Wirtschaftsbetriebes (Gaststätte und Cafe'-Restaurant) im Anwesen L^pPtringp 009 verwiesen, den Frl* Lieselotto B^»unter schrieben hat* Die Pächterin verpflichtet sich, diesen Ver-trag auch dann einzuhalten, wenn ihr Bruder Rolf 3pP nicht unterschreiben sollte*'1
Das Berufungsgericht hält die Vermutung für naheliegend, daß die Klägerin erst auf die Mitteilung von der Unter« Schriftsverweigerung durch Rolf Bpp auf einem solchen Zu- . satz im Pachtvertrag vom b* März 1959 bestanden habe* Hat die Klägerin, was das Berufungsgericht jedenfalls nicht für widerlegt hält, schon vor dem M-* März 1959 von der Weigerung des Rolf B^p erfahren, so sind Ansprüche der Klägerin aus Arglist oder treuewidrigem Verhalten unter keinem Gesichtspunkt gegeben* Schließlich steht dem Einwand der Arglist auch die Tatsache entgegen, daß es der Klägerin als größerem kaufmännischen Unternehmen ein leichtes gewesen wäre, durch Anfrage bei der Beklagten oder Rolf B^p zu
c, 12	-
Lk
 klären? ob. dieser den Vertrag unterschrieben hatte» Das lag umso näher? als nach dem erwähnten Entwurf des Pachtvertrag ges vom bo März 1959 die Klägerin jedenfalls mit der Möglichkeit? daß Rolf	seine Unterschrift verweigere? gerechnet
 hat*
6p Die Auslegung des Vertrages durchdas Berufungsgericht? daß die Beklagte nur zusammen mit ihrem Bruder habe verpflichtet sein sollen? greift die Revision vergeblich an®
Sie moint? das Berufungsgericht habe die Entscheidung lediglich auf den angeblichen Willen der Beklagten abge-* stellt und Ubersehen, daß ein solcher Wille nur dann Ver« tragsbestandteil geworden wäre? wenn die Klägerin einver- -standen gewesen wäre« Darin irrt die Revision« Das Berufungsgericht legt den Vertrag? der in seinem Wortlaut die Beklagte und ihren Bruder als Miteigentümer verpflichtete? unter Berücksichtigung dessen? daß der Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit habe? dahin aus? die gemeinschaftliche Bindung beider habe dem allseitigen Vertragswillen entsprochen« In diesem Zusammenhang behandelt das Berufungsgericht auch die Aussage des Zeugen es sei der Standpunkt der Klägerin gewesen? daß der Bruder an sich mit der Gastwirtschaft nichts zu tun habe» Er, der Zeuge? habe vor Unterzeichnung des Vertrages durch die 3e« klagte zu dem Ausdruck gebracht? daß es entscheidend auf ihre Unterschrift ankomme« Das Berufungsgericht hat ausdrück« lieh erklärt? die Aussage des Zeugen S00 allein reiche nicht aus? ihr könne angesichts des Wortlauts des Vertrages kein Bewoiswert zukommen« Der Angriff der Revision? dos Be*^ rufungsgerieht hätte	als Zeugen vernehmen müssen? geht
 ins Leere« Er ist vom Landgericht vernommen worden« Seine Aussage hat das Berufungsgericht gewürdigt« Eine nochmalige Vernehmung konnte die Klägerin nicht verlangen«
- 13
Die Revision meint ferner , auch die Beklagte habe den Willen, sich nur gemeinsam mit ihrem Bruder zu verpflichte^ nicht gehabto Damit kann sie nicht gehört werden, weil das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung das Gegenteil festgestellt hat» Im übrigen führt die Revision selbst aus, in erster Linie habe die Bindung des Grundeigentümers, hier also des Rolf .	eine zusätzliche Sicherung und eine Er«,
Weiterung der Haftungsgrundlage zugunsten der Klägerin dar* gestellt» Das komme naturgemäß der Beklagten zugute, indem etwaige Auseinandersetzungen mit dem dinglich Berechtigten verringert würden» In diese Richtung gehen gerade auch die Gedankengänge des Berufungsgerichts» Unter diesen Umständen ist deshalb die Auslegung des Berufungsgerichts, die Mitver« pflichtung des Bruders Rolf	habe	nach	dem	Willen aller
 Vertragsbeteiligten für das Zustandekommen des Vertrages eine wesentliche Voraussetzung gebildet, nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend»
Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch» Sie meint, daß die Würdigung des Berufungsgerichts gegen Auslegungsgrundsätze, insbesondere allgemeine Erfahrungssätze verstoße« Von Erfahrungssätzen kann aber koine Rede sein, wenn es sich um auf den Einzelfall abge-stellite vertragliche Vereinbarungen handelt» Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß bei seinen Erwägungen auch berücksichtigen, daß angesichts der Verfeindung mit ihrem Bruder die vertragliche Festlegung seiner Ver~ pflichtungen für sie von erheblichem Vorteil gewesen sei» Die Revision räumt selbst ein, daß die Mitverpflichtung des Bruders die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Bruder verringert hätte»
Mit ihrem sonstigen Vorbringen sucht die Revision in unzulässiger Weise die von ihr erstrebte Auslegung an die Stolle der vom Berufungsgericht getroffenen zu setzen»
«-.	T-
III. Die Revision der Klägerin war daher zurückzu** weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Artl	Dr.	Dorschei
 Dr. Mezger	Bundesrichter Mormann ist
 beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Haidinger