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BGH · VIII ZR 72/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 72/59

Beim Abechluß dieses Vergleichs war das Grundstück, Plan Nr.50 mit der an die Gesellschaft verkauften Teilfläche im Grundbuch noch auf den Namen der Verkäuferin eingetragen. Die Kläger vertreten den Standpunkt,, die Beklagte zu 1 sei aui Grund des Vergleichs zur Aullassung der Kachlaß-grundstücke Plan Nr«238 1/2 (0,105 ha) und 258 1/3 (0,001 ha) verpflichtet, da sie nicht zu Hr*I 1 des Vergleichs aufgeführt seien, und sind ferner der Ansicht, unter die Bestimmung zu Hr«I 2 des Vergleichs, wonach Anton und Sebastian die übrigen Grundstücke zugewiesen, seien, gehöre auch die für die Gesellschaft angekaufte feilfläche, da sie bereits als für die Gesellschaft erworben gegolten habe und im übrigen auch aus dem Erlös für das am gleichen fage verkaufte Kachlaßgrundstück bezahlt worden sei« Sie machen ferner geltend, der Vergleich sei dahin zu verstehen, daß die in den Bilanzen der Gesellschaft als deren Verbindlichkeiten aufgeführten Verpflichtungen zur Zahlung von,Kindergeldern mit deren Passiven ebenfalls von den Beklagten übernommen worden seien« 1/2 und 238 1/3 an die Kläger verpflichtet sei, und ferner, daß die in den Bilanzen und ordentlichen Jahresabschlüssen der Gesellschaft regelmäßig unter dem Posten Kindergelder auf geführten Verpflichtungen auf Grund des Auseinandersetzungsvergleichs von den Beklagten übernommen seien. Das Berufungsgericht hat den zur Frage der Kindergelder von den Klägern als Zeugen benannten Handelsrichter PfllBP, der an den Vergleichsverhandlungen ?vom 26, Juni 1956 teilgenommen hat, vernommen und kommt im Wege der Auslegung des Ausäinahdersetzungsvergleiehs zu dem Ergebnis, daß die Kläger Anspruch auf die 2um Nachlaß gehörenden Grundstücke Plan Nr,258 1/2 und 258 1/5 sowie auf die von der Gesellschaft vor dem Vergleich angekaufte Teilfläche aus. dem Plan Nr,50 haben und daß die Verpflichtungen der Erbengemeinschaft zur Zahlung von Kindergeldern auf die Gesellschaft übergegangen sind; Da es sich hierbei um die Ermittlung des Parteiwillens und die Auslegung eines. 1, Das Berufungsgericht hat bei der Wiedergabe des Inhalts des Vergleichs festgestellt, daß den Beklagten die Brauerei mit einer Reihe im einzelnen auf geführten Grundstücke und den Klägern alle sonstigen Grundstücke zugewiesen worden sindWenn es damit festgestellt hat, daß auch der Kläger zu 2 unmittelbar durch den Vergleich Rechte gegen die Beklagte» erworben hat, so ist auch für die Revisioneinstanz hiervon auszugehen. Angesichts dieser eindeutigen Regelung habe es einer besonderen Aufführung der beiden QuellgrundstUcke selbst untdr Berücksichtigung der Tatsache, daß von diesen Grundstücken seit einigen Jahren das Wasser nicht mehr für die Brauerei entnommen werde, nicht bedurft* Bie Grundstücke stünden nämlich in enger Verbindung mit der Brauerei und stellten geradezu einen lebenswichtigen Bestandteil dieser dar, so daß in der Aufführung «Brauereigrundstück« in dem Vergleich schlechthin diese Grundstücke mitenthalten seien. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist Jedoch möglich und auch aus anderen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß selbst das Brauereigrundstück im Vergleich nicht näher (grundbuchmäßig) bezeichnet worden sei und daß deshalb die Beklagten von der Auffassung hätten ausgehen müssen, daß alles, was zur Brauerei gehöre, ihnen auch zufalle, zu demal die Grundstücke auch heute noch in Rotfällen für die Brauerei Bedeutung hätten, ist unbegründet. Denn es ist ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht den von der Rüge der Revision in Bezug genommenen Wortlaut des Vergleichs in Abschnitt I Rr»l übersehen haben könnte, zu demal die Beklagten in ihren Schriftsätzen den Anspruch der Kläger gerade unter Hinweis auf diesen Wortlaut des Vergleichs abzuwehren versucht haben» Ob die beiden Grundstücke im Rotfalle für die Brauerei von Bedeutung werden könnten, ist für die Auslegung des Vergleichs nicht entscheidend» Das Berufungsgericht brauchte sich mit dieser Möglichkeit nicht auaeinanderzu-setzen, da es nicht verpflichtet war, alle Erwägungen, die die Beklagten für ihren Standpunkt geltend gemacht hatten, in dem Urteil zu erörtern» Die frühere, Jahre zurückliegende Benutzung der Grundstücke für die Brauerei hat das Berufungsgericht zudem ausdrücklich erwähnt« befindet, nicht in der weiteren Aufzählung der näher bezeichneten Grundstücke enthalten ist, so kann sidh dies daraus erklären, daß das Grundstück, welches die Beklagten erhalten sollten, durch das Wort "Brauereigebäude" in Nr«l hinreichend gekennzeichnet war und daß, wie die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben, es sich insoweit um einen noch nicht vermessenen Teil eines größeren Grundstücks handeln soll, das im übrigen den Klägern nach der Bestimmung in I 2 des Vergleichs zufallen soll» Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich auch mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat, sondern für 2. Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger auf die für die Gesellschaft am 11« August 1955 angekaufte noch zu vermessende Teilfläche aus dem Grundstück Plan Kr.50 Wenn die Beteiligten in Absatz I 2 des Vergleichs" iaher vWeiiibärt haben, daß "sämtliche übrigen Grundstücke0 in (las alleinige Eigentum der Kläger übergehen sollten, so haben sie nach der Überzeugung des Senats damit auch dis Teilfläche aus dem Grundstück Plan Kr.50 Auch diese Auslegung ist aus BeentagrUnden nicht zu beanstanden« Die Revision hat zwar darin recht, daß der Auflaseung8anspruch im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs der Gesellschaft zugsstanden hat und deshalb ein Aktivum dieser Gesellschaft bildete. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht zwingend, daß der Anspruch auf dieses Grundstück einer besonderen Erwähnung in Absatz I Hr«2 des Vergleichs bedurft hätte, Das Berufungsgericht hat zwar diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich verneint, es kann aber daraus nicht gefolgert werden, daß es eine solche Möglichkeit nicht geprüft und gegen Denkgesetze verstoßen habe. Denn auch hier ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagten ihren gegenteiligen Standpunkt immer wieder darauf gestützt haben, die Teilfläche habe ein Aktivum der Gesellschaft gebildet« Wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vergleichs zu einem den Beklagten ungünstigen Ergebnis gelangt ist, so liegt die Beurteilung dieser Frage doch auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Ermittlung des Parteiwillens und der Tragweite der in dem Vergleich getroffenen Vereinbarungen« Einen Bechtsfehler hat die Revision auch durch den Hinweis nicht aufzuzeigen vermocht, das Berufungsgericht habe nicht auf die Auffassung abstellendüürfen, die bezüglich des Eigentumsüberganges bei der pberbayerisehen Bevölkerung herrsche« Das Revisionsgericht ist daher an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden» Infolgedessen muß die Revision der Beklagten auch in diesem Punkt erfolglos bleiben« 3« Was die Verpflichtungen auf Zahlung von Kindergeld anlangt, so hat das Berufungsgericht dazu folgendes festgestellt i Das Beweisergebnis, des zweiten Bechtaauges habe jeden Zweifel an ihrer Übernahme durch die Beklagten beseitigt« Diese Verbindlichkeit sei zwar zunächst eine der Miterben nach Sebastian sen, gewesen» Der Umstand, daß sie jahrzehntelang als eine solche der "alten” oHG behandelt worden sei, könnte seine Bedeutung dadurch verloren haben, daß ihre Zins- und Tilgungsraten, was zwischen den Parteien unstreitig zu sein scheine, in den letz~ » ten Jahren vor dem Abschluß des Auseinandersetzungsvergleichs allein von dem Kläger zu 1 und seinem Bruder Anton getragen worden seien. laose, wie in der Aussage des Zeugen PflHB deutlieh her-vortrete, keine andere Deutung zu, als daß die Beklagten mit den Verbindlichkeiten der bezeichnten Gesellschaft auch je-ne Kindergelder Übernommen haben« Zunächst hätten sie sich gegen ein Ansinnen dieses Inhalts freilich noch gewehrt, worauf der Punkt einstweilen noch zurückgestellt worden sei« Bann habe aber ihr eigener Anwalt die Sprache wieder auf die Kindergelder gebracht und schon damals geltend zu machen versucht, daß es sich bei ihnen in Wirklichkeit um sine Verbindlichkeit der Erben nach Sebastian XflBP handle, und darauf sei von der Gegenseite sowohl wie von den mit-wirkenden Richtern stets mit dem Hinweis erwidert worden, das ändere nichts daran, daß sie durch jahrzehntelange Übung und den in dieser Übung zutage getretenen Übereinstimmenden Willen der Beteiligten zu einer Verbindlichkeit der Gesellschaft geworden seien« Damit sei deutlich geworden, daß die Kläger und der Vater £$& Klägers zu 2, Anton nachdrücklich an dem, Verlangen festhielten, zu den von den Beklagten zu Übernehmenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft sollten auch die Kindergelder gehören« Wenn die Beklagten sich demgegenüber dann schließlich zu der umfassenden Formulierung in Absatz XIXI des Vergleichs - "Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Stamm Laib sämtliche ««« Passiven der oHG übernommen^hat «««” - entschlossen haben, ohne dabei.noch irgendwelche.Vorbehalte zu machen oder die Präge der Kindergelder sonst noch einmal aufzugreifen, « dann könne das nur dahin verstanden werden, daß sie ihren anfänglichen Widerstand auf gegeben und sich diesem Verlangen nunmehr gebeugt haben« Genauso sei ihr Verhalten von den übrigen Beteiligten und den mitwirfcendsn Richtern verstanden worden, zu demal die einander gegenüberstehenden Parteien in den letzten Stunden der Vergleichsverhandlungen sich überhaupt großzügig näher gekommen seien und umgekehrt auch der Stamm Mflft Ansprüche auf Verzinsung des ihm zugestandenen hären Auseinandersetzungsguthabens auf gegeben habe, welche die Kindergelder weit überwägen« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe aus dem Verlauf der Yergleichsverhandlung und der Aussage des Zeugen PflBB Folgerungen-gezogen, ohne dabei zu bedenken, daß es noch andere Schlußfolgerungen gebe« Es hätte eich damit auseinandersetzen müssen« Der Zeuge PflHHl habe nicht nur bekundet, daß die Frage der Kindergelder, obwohl schon in den ersten stunden der Vergleichsverhandlungen angeschnitten, immer wieder zuruckgestellt worden sei, sondern ferner, daß nach seiner Erinnerung es möglich sei, daß einer der Kläger gesagt habe, die Kindergeldangelegenheit bringen wir schon in Ordnung, Dieses von dem Zeugen bekundete Verhalten der Parteien lasse aber nicht den Schluß zu, daß die Parteien damit alle Fragen der Kindergelder bereinigt hätten« Wenn sie auch in den letzten stunden der Vergleiohsverhand-lungen sich “großzügig näher“ gekommen seien, so spreche dies nicht für die vom Berufungsgericht getroffene Folgerung« Im Gegenteil, dies lasse eher den Schluß zu, daß infolge der Anstrengung der Vergleichsverhandlungen nicht mehr über alles gesprochen worden sei und man sich, gestützt auf die Bemerkung des Klägers, eine spätere Regelung stillschweigend Vorbehalten habe« Wenn der Anwalt der Beklagten immer wieder geltend gemacht habe, die Kindergelder gehörten nicht zu den Passiven der Gesellschaft, sondern seien eine Verpflichtung der Erbengemeinschaft, und wenn dagegen die bei dem V ergleich mitwirkenden Richter eine andere Auffassung vertreten haben, so sei damit noch nicht gesagt, daß die Beklagten von ihrem bisher vertretenen Standpunkt abgerückt seien. Dieser Schluß könne nicht etwa daraus gezogen werden, daß 3ie sich nachher zu der Formulierung in Absatz Kill des Vergleichs bereiterklärt haben, zu demal die Beklagten nach den eigenen Einlassungen eines der Kläger hätten annehmen müssen, die Kindergeldangelegenheit werde noch getrennt geregelt werden. Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe $ 286 ZPO deshalb verletzt, weil es unterlassen hat, sich mit einem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23» Oktober 1938 auseinanderzusetzen. Wie das Protokoll über diese Verhandlung ergibt, haben die Beklagten Rechtsanwalt Br. BflHP in der Verhandlung als Beugen dafür benannt, daß an Hand der Berechnungen, die bei den Vergleichsverhandlungen vom 26. November 1958, in dem der Zeuge Handelsrichter PtBBB vernommen worden ist, teilgenommen hat* Es ist nicht ersichtlich» aus welchem Grunde die Vernehmung von Rechtsanwalt Br« BBHHB unterblieben ist« Darauf kommt es aber nicht an« Ba in diesem Termin vor dem Berufungsgericht durch Vernehmung des Handelsrichters über die Frage Beweis erhoben wurde» daß die Kindergelder mit den Passiven der oHG übernommen werden saOitcn^wären die Beklagten verpflichtet gewesen», dis Vernehmung des anwesenden Rechtsanwalt Br. BB0 erneut zu beantragen» wenn sie auf dessen Zeugnis noch Wert gelegt hätten. Bach ständiger Rechtspreehung steht ein im Erkenntnis-verfahren abgeschlossener und in der vorgeschriebenen Form (§§ 159* 160 Abs.2 und Abs.5, §§ 162, 165 ZPO) niedergeschriebener Vergleich einem gerichtlich oder notariell beurkundeten Vertrag in der Form gleich (RGB 165*>161 ,«162* BGHZ 14,381,386087)« Dagegen ist noch nicht völlig geklärt, in welchem Umfang- und in welcher Form Vergleiche vor den Gerichten .der, fr«Awllligen.Gerichtsbarkeit abgeschlossen werdenkönnen; (BGB aaO S«?$9) v Das Verfahren vor dem Beschwerdegericht richtete sich gegen einen Be-Schluß des Amtsgerichts - Registergerichts in dem auf Antrag von Anton BMHB, sen, und Sebastian MflBK als* Mitgesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Gebr. Enthält der Vergleich, wie hier, die Verpflichtung, Eigentum an Grundstücken zu übertragen, so wird im Schrifttum schon aus diesem Grunde die Beurkundung des Vergleichs nach den strengen Vorschriften der §§ 168 ff FGG verlangt (vgl, Josef, Der vergleich im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Gruchot 48,557*566; Schlegelberger, FGG Komm,7«Aufl, Vorbenu4 vor §§ 167 ff; wohl auch Keidel FGG 7,Aufl, Anm,6 vor § 8 und Anm,2 d .zu § 168}, Dagegen wird im Schrifttum auch die Meinung vertreten, daß im Hinblick auf das Fehlen einer besonderen Vorschrift für Vergleiche im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, abgesehen von besonders geregelten Verfahren, das Schweigen des Gesetzes dahin verstanden werden könnte, daß an Form nicht mehr erforderlich sei, als sich aus der Forderung nach Sicherheit des Rechtsverkehrs ergebe; dazu wäre nur die Unterschrift des Richters und eines etwa zugezogenen Schriftführers erforderlich. Bas Berufungsgericht hat zwar den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht gewürdigt« Keine der Parteien hatte sich, auf eine FormungUllJigkeit des Vergleiche berufen« Biese Frage ist jedoch von Amts wegen zu prüfen« Ber erkennende Senat ist auch dazu in der Lage, aus dem Inhalt des Vergleichs und dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien genügend Umstände zu entnehmen, welche geeignet sind, die in der Revisionsinstanz von beiden Parteien vertretene Auffassung zu rechtfertigen, daß sie sich jedenfalls nach Treu und Glauben nioht auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen könnten. In dem Vergleich haben die Beteiligten im Zuge der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und der teilweisen Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft die von ihr früher betriebenen Unternehmen den Beteiligten zugeteilt mit Ausnahme des Elektrizitätswerks und des dazugehörigen Grundbesitzes« Nach diesem Vergleich ist die Brauerei mit dem dazugehörigen Grundbesitz den Beklagten zugeteilt, während den Stämmen Anton MflBP und Sebastian sämtliche übrigen Grundstücke überlassen wurden« Wie unstreitig ist, gehören dazu ein landwirtschaftlicher Betrieb, eine Gastwirtschaft und eine Metzgerei« Abgesehen von Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vergleichs haben die Beteiligten die Unternehmen der vereinbarten Verteilung entsprechend unter eigener Verantwortung weitergeführt« Sie haben sodann am 18« Juli 1956 in einer gerichtlich beurkundeten und auch von den Beteiligten unterschriebenen Niederschrift im Vollzüge des Vergleichs vom 26« Juni 1956 Erklärungen abgegeben und weitere Vereinbarungen getroffen* In dieser Niederschrift ist die Auflassung näher bezeichneter Grundstücke zugunsten des Beklagten zu 3 einerseits und zugunsten des Klägers zu 2 andererseits und auch zugunsten von beiden erklärt und der grundbuchliehe Vollzug dieser Rechtsänderung beantragt worden« Wenn auch hierdurch die Streitigkeiten der Beteiligten über die eich aus dem Vergleich für sie ergebenden Rechtsfolgen nicht berührt werden sollten, so haben sie sich Jedoc%ge~ genseitig durch diese Vollziehung des Vergleichs weitere Vorteile verschafft und auf dieser Grundlage Vereinbarungen getroffen, deren Rückgängigmachung, wenn sie überhaupt möglich sein sollte/,v mit freu und Glauben nicht zu vereinbaren ist« Unter diesen besondern Umständen muß ausnahmsweise zur Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse etwaigen Mängeln der Form die Rechtsfolge der Richtigkeit vergüt werden«

Zitierte Normen: § 177 FGG § 515 BGB § 162 ZPO § 19 FGG § 125 BGB § 97 ZPO
GrundstückBeteiligteGesellschaftBerufungsgerichtvergleichenVergleichKindergelderKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2355 1365
VIII ZR 72/59
Verkündet am 22» Dezember 1959 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1« der Witwe Katharina 2. des Karl I»
3o des Rudolf L sämtlich in F
Im Hamen des Volke In dem Rechtsstreit L SM , geh«,
bei Wl
 Beklagten, Berufungclclägor, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
1.	den Gastwirt Sebastian M	,
2.	den Landwirt Anton M	jun»,
beide in	bei	MSB»
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- ProzeBbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br«
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 22» Dezember 1939 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br «Großmann sowie der Bundesrichter Artl,
 Dr »Börse hei, Br»Mezger und Br «Messner
 für Recht erkannt:
Bis Revision gegen dae Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15« Januar 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
— 2 — Tatbestand:
Der Kläger zu 1, sein Bruder Anton und deren Schwester, die Beklagte zu 1, haben im «Jahre 1919 ihren Vater Sebastian beerbt, während ihre übrigen Geschwister durch Vermächtnisse mit sogenannten Kindergeldern ab'gefundeh wurden, die auf den nachgelassenen Grundstücken dinglich zu sichern, zu verzinsen und allmählich zu tilgen waren« Zu dem Nachlaß gehörten ein landwirtschaftlicher Betrieb, eine Metzgerei, eine Gastwirtschaft, eine Brauerei und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen» Der Kläger zu 1, sein Bruder Anton und der Ehemann der Beklagten zu 1, Carl	schlossen sich be-
reits im Jahre 1920 unter der Firma Gebr« MflBl & Pflb zu einer offenen Handelsgesellschaft zusammen und betrieben unter dieser Firma die zu dem Bachlaß gehörenden Unternehmen weiter» Der gesamte Bachlaß wurde in die Bücher und Bilanzen der Gesellschaft aufgenommen, obwohl der Grundbesitz im Gesamteigentum und später Miteigentum de# drei Erben verblieben war» Auch die sogenannten Kindergelder wurden in den Bilanzen als Verpflichtungen der Gesellschaft aufgeführt» Sie wurde nach dem Tode des im Jahre 1939 verstorbenen Ehemannes der Beklagten zu 1 an dessen Stelle mit der Beklagten zu 1 und ihren Söhnen, den Beklagten zu 2 und 3, fortgesetzt«
Am 11» August 1933 verkauften die drei Erben nach Seba-stian Mflmt eine-Teilfläche“ eines* zu dem Bachlaß gehörenden Grundstücks für 16 0ÖQ;PM« Am gleichen. Tage kaufte der Beklagte zu 3 namens der Gesellschaft durch notariell beurkundeten Vertrag eine noch nicht vermessene Teilfläche von ca»
Or2726 ha eines Grundstücks Elan Br»50 zu dem Preise von 4000 W9 und zwar, wie die Kläger behaupten, unter Entrichtung des Kaufpreises aus dem für das am gleichen Tage verkaufte Teilgrundstück erzielten Erlös« Per Anspruch auf Auflassung des für die Gesellschaft angekauften Grundstücks wurde durch Vormerkung gesichert» Am 26» Juni 1956 trafen die drei Erben unter Beteiligung der Beklagten zu 2 und 3 und des Klägers zu 2, Aitton MflP jun», vergleichsweise im Zuge der Auseinanderset-
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«
 
zung der Erbengemeinschaft nach Sebastian	und einer
 teilweisen Auseinandersetzung hinsichtlich des Vermögens der Gesellschaft vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Traunstein dine Vereinbarung, die zu gerichtlichem
 Protokolll ndbdergelegt wurde*
< .	*
Nach Abschnitt Nr» i'l dieser Vereinbarung erhalten die
 Beklagten 11 die Brauerei in PflHHHHP» bestehend aus dem
 Brauereigebäude mit allen Aktiven und Passiven ab 1Januar
1954» und zwar gehören hierzu folgende Grundstücke”: 4
(Es folgen die näher bezeichneten Grundstücke und Grundflächen)
Anschließend heißt es in der Vereinbarung: *
”2. Sämtliche übrigen Grundstücke außer den in Ziff»3 noch.näher bezeichneten Grundstücke» gehen in das Alleinäigentum der Herren Anton und Sebastian MflBP über*
5» Bas sogenannte alte Elektrizitätswerk mit dazugehörigem Grund verbleibt im Eigentum der im übrigen unter den gleichen Gesellschaftern wie bisher weiter bestehenden offenen Handelsgesellschaft WMHP & Lflft desgleichen damit im Zusammenhang stehende Hechte»
0 0 0 0 ' *
XIX. Die Herren Sebastian und Anton WtttB garantieren dafür» daß keine änderen Verbindlichkeiten bestehen’ als diejenigen» welche in die Bücher eingetragen eind.
XIII* Die Parteien sind sich auch darüber einig» daß der Stamm	gemeint	sind	hiermit	die	Beklagte	zu	1
und ihre beiden Söhne» die Beklagten zu 2 und 3% sämtliche Aktiven und Passiven der oHG übernommen hat mit Ausnahme derjenigen Vermögensobjekte» die den Herren Anton und Sebastian	sowie	der	oHG	selbst	hin-
sichtlich des Elektrizitätswerks» und zwar letzteres mit Wirkung ab 26.6*96 zuerkannt sind.”

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Beim Abechluß dieses Vergleichs war das Grundstück,
 Plan Nr.50 mit der an die Gesellschaft verkauften Teilfläche im Grundbuch noch auf den Namen der Verkäuferin eingetragen. Die Beklagten sind daher der Auffassung» der Anspruch auf Erwerb dieser Teilfläche gehöre zu den Aktiven der »Gesellschaft» die von ihnen übernommen worden seien.
Die Kläger vertreten den Standpunkt,, die Beklagte zu 1 sei aui Grund des Vergleichs zur Aullassung der Kachlaß-grundstücke Plan Nr«238 1/2 (0,105 ha) und 258 1/3 (0,001 ha) verpflichtet, da sie nicht zu Hr*I 1 des Vergleichs aufgeführt seien, und sind ferner der Ansicht, unter die Bestimmung zu Hr«I 2 des Vergleichs, wonach Anton und Sebastian
 die übrigen Grundstücke zugewiesen, seien, gehöre auch die für die Gesellschaft angekaufte feilfläche, da sie bereits als für die Gesellschaft erworben gegolten habe und im übrigen auch aus dem Erlös für das am gleichen fage verkaufte Kachlaßgrundstück bezahlt worden sei« Sie machen ferner geltend, der Vergleich sei dahin zu verstehen, daß die in den Bilanzen der Gesellschaft als deren Verbindlichkeiten aufgeführten Verpflichtungen zur Zahlung von,Kindergeldern mit deren Passiven ebenfalls von den Beklagten übernommen worden seien«
Um diese zwischen den Parteien umstrittenen Fragen einer Klärung zuzuführen, haben die Kläger .entsprechende Feststellungsanträge in dem vorliegenden Hechtsetreit neben anderen inzwischen in der Hauptsache erledigten Anträgen gestellt
 Die Beklagten haben dagegen im einzelnen eingewandt*
In dem Vergleich s.ei ihnen die Brauerei zugesprochen und damit seien auch dis beiden, HachlaBgrundatücke Plan Jfr«238 1/2 und 238 1/3, die stets als sogenannte Quellgrundstücke als der Brauerei zugehörig^angesehen worden seien, zugewiesen worden« Wenn diese Grundstücke auch seit einiger Zeit nicht mehr für das von der Brauerei benötigte Wasser in Anspruch genommen würden, so seien sie doch in Kotfällen für die Brauerei von großer Bedeutung« Die Grundstücke würden im übrigen auch nicht etwa landwirtschaftlich genutzt« Zu den von ihnen übernommenen Aktiven der Gesellschaft gehöre auch das Anwartschaffsrecht auf Erwerb des Eigentums an der Teilfläohe aus dem Grundstück Plan Kr«50« Die sogenannten
 
Kindergelder stellte# Verpflichtungen der drei Miterben nach Sebastian MflBP aus Anlaß eines Erbauseinandersetzungs-vertragea dar* sie^gehörten deshalb nicht zu den von den Beklagten Übernommenen Passiven der Gesellschaft. Bei den Verhandlungen am 26. Juni 1956 habe der Kläger zu 2 Anton Mflp^ mit Zustimmung des Klägers zu 1 zudem ausdrücklich erklärt» daß die Kindergelder bei den Verbindlichkeiten, die zur . jeacStellung der in Hede stehenden Werte ziffernmäßig aufgestellt worden seien, nicht mitgerechnet werden dürften, da die Kindergelder von den Klägern allein getragen würden. Bar-r aufhin seien die Passiven der Gesellschaft nicht mit 561 000 DM, wie es bei Hinzurechnung der Kindergelder der Ball hätte sein müssen, sondern nur mit ründ 500 000 DM der.Wertfeststellung zugrunde gelegt worden. Es sei auch von allen Beteiligten immer wieder betont worden, daß die Kindergelder nicht eine Schuld der Gesellschaft, sondern eine Schuld der Miterben darsteile.
Bas Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte zu 1 zur Auflassung der Grundstücke Plan Kr.238 1/2 und 238 1/3 an die Kläger verpflichtet sei, und ferner, daß die in den Bilanzen und ordentlichen Jahresabschlüssen der Gesellschaft regelmäßig unter dem Posten Kindergelder auf geführten Verpflichtungen auf Grund des Auseinandersetzungsvergleichs von den Beklagten übernommen seien. Es hat dagegen den Peststellungsantrag der Kläger hinsichtlich der Teilfläche von Plan Kr.50 abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben dis Beklagten Berufung und die Kläger Anschlußberufung eingelegt. Bas Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Anschlußberufung festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, die von der Gesellschaft angekaufte Teilflä’ehe aus dem Grundstück Plan Kr.50 an die Kläger aufzulasaen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der PestStellungsanträge, während die Kläger um Zurück Weisung der Revision bitten.
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Die Parteien haben eich in der mündlichen Bevisions-
verhandlung damit einverstanden erklärt, daß die in ihren
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Schriftsätzen vom 14« und 16, Dezember 1959 etwa angeführten neuen Tatsachen aowie die Protokolle der Kammer für Handelssachen des Landgerichte Traunstein vom 7« Juli und 18, Juli 1958 mit den dazu gehörigen Anträgen aus den Akten KRA Aibling I 51 des Amtegerichts Traunstein bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollen.
Entscheidungsgründe t
I. Das Berufungsgericht hat den zur Frage der Kindergelder von den Klägern als Zeugen benannten Handelsrichter PfllBP, der an den Vergleichsverhandlungen ?vom 26, Juni 1956 teilgenommen hat, vernommen und kommt im Wege der Auslegung des Ausäinahdersetzungsvergleiehs zu dem Ergebnis, daß die Kläger Anspruch auf die 2um Nachlaß gehörenden Grundstücke Plan Nr,258 1/2 und 258 1/5 sowie auf die von der Gesellschaft vor dem Vergleich angekaufte Teilfläche aus. dem Plan Nr,50 haben und daß die Verpflichtungen der Erbengemeinschaft zur Zahlung von Kindergeldern auf die Gesellschaft übergegangen sind; Da es sich hierbei um die Ermittlung des Parteiwillens und die Auslegung eines. Individualvertrages handelt, kommt es für die Bevisionsinetanz darauf an, ob dem Berufungsgericht hierbei ein Eechtsver-atoß unterlaufen ist. Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht der Fall,
1, Das Berufungsgericht hat bei der Wiedergabe des Inhalts des Vergleichs festgestellt, daß den Beklagten die Brauerei mit einer Reihe im einzelnen auf geführten Grundstücke und den Klägern alle sonstigen Grundstücke zugewiesen worden sindWenn es damit festgestellt hat, daß auch der Kläger zu 2 unmittelbar durch den Vergleich Rechte gegen die Beklagte» erworben hat, so ist auch für die Revisioneinstanz hiervon auszugehen. Denn die Beklagten haben diese Feststellung nicht angegriffen.

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Las Berufungsgericht unterstellt, daß die umstrittenen beiden Grundstücke früher einmal zur Brauerei gehört haben, weil ihre quellen damals das für sie benötigte Wasser lieferten. Bas sei aber, wie die Kläger im einzelnen dargelegt hätten, schon seit vielen Jahren nicht mehr der Fall und gegenüber dieser Barstellung hätten die Beklagten schließlich geschwiegen* Vor allem aber stelle der Auseinandersetzungsvergleich vom 26. Juni 1956 das Ergebnis vorbereiteter und, wie die vor dem Senat durchgeftthrte Beweisaufnahme ergeben habe, dann Uber zehn Stunden hin geführter Verhandlungen dar, mit dem die Beteiligten eine ebenso erschöpfende wie endgültige Regelung hätten treffen wollen. Ber Senat habe daher, wie schon das Landgericht, keinen 2weifel, daß der Vergleich den Vertragsr/illen der Beteiligten vollständig und richtig y/iedergebe. Wenn also im Absatz I Jir.l die den Beklagten zugedachten Grundstücke im einzelnen aufgeführt und in Kr.2 alle übrigen Grundstücke, sofern sie nicht .«zu dem gemeinsam weiter zu betreibenden Elektrizitätsversorgungsunteraehmen gehörten, den Klägern zugewiesen wurden, denn lasse das nur den Schluß zu, daß auch die hier umstrittenen.beiden Grundstücke, die weder unter Absatz I Hr.l des Vergleichs mit auf-geführt seien noch zu dem Elektrizitätsversorgungsuntemehmen gehörten, nunmehr eben in das alleinige Eigentum der Kläger übergehen sollten.
Lie Revision macht demgegenüber geltend, nach dem Vergleich sollten die Beklagten die Brauerei mit allen Aktiven und Passiven und den dazugehörigen Grundstücken erhalten. Angesichts dieser eindeutigen Regelung habe es einer besonderen Aufführung der beiden QuellgrundstUcke selbst untdr Berücksichtigung der Tatsache, daß von diesen Grundstücken seit einigen Jahren das Wasser nicht mehr für die Brauerei entnommen werde, nicht bedurft* Bie Grundstücke stünden nämlich in enger Verbindung mit der Brauerei und stellten geradezu einen lebenswichtigen Bestandteil dieser dar, so daß in der Aufführung «Brauereigrundstück« in dem Vergleich schlechthin diese Grundstücke mitenthalten seien.
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Die Auslegung des Berufungsgerichts ist Jedoch möglich und auch aus anderen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß selbst das Brauereigrundstück im Vergleich nicht näher (grundbuchmäßig) bezeichnet worden sei und daß deshalb die Beklagten von der Auffassung hätten ausgehen müssen, daß alles, was zur Brauerei gehöre, ihnen auch zufalle, zu demal die Grundstücke auch heute noch in Rotfällen für die Brauerei Bedeutung hätten, ist unbegründet. Denn es ist ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht den von der Rüge der Revision in Bezug genommenen Wortlaut des Vergleichs in Abschnitt I Rr»l übersehen haben könnte, zu demal die Beklagten in ihren Schriftsätzen den Anspruch der Kläger gerade unter Hinweis auf diesen Wortlaut des Vergleichs abzuwehren versucht haben» Ob die beiden Grundstücke im Rotfalle für die
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Brauerei von Bedeutung werden könnten, ist für die Auslegung des Vergleichs nicht entscheidend» Das Berufungsgericht brauchte sich mit dieser Möglichkeit nicht auaeinanderzu-setzen, da es nicht verpflichtet war, alle Erwägungen, die die Beklagten für ihren Standpunkt geltend gemacht hatten, in dem Urteil zu erörtern» Die frühere, Jahre zurückliegende Benutzung der Grundstücke für die Brauerei hat das Berufungsgericht zudem ausdrücklich erwähnt«
Wenn der. Teil des Grundstücks, auf dem sich das Brau-
'	*	*	.	rv	-	t	/
ereig.obät£dQ befindet, nicht in der weiteren Aufzählung der näher bezeichneten Grundstücke enthalten ist, so kann sidh dies daraus erklären, daß das Grundstück, welches die Beklagten erhalten sollten, durch das Wort "Brauereigebäude" in Nr«l hinreichend gekennzeichnet war und daß, wie die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben, es sich insoweit um einen noch nicht vermessenen Teil eines größeren Grundstücks handeln soll, das im übrigen den Klägern nach der Bestimmung in I 2 des Vergleichs zufallen soll» Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich auch mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat, sondern für

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die Auslegung des Vergleichs den Wortlaut der zu Hr.I 1 und 2 niedergelegten Bestimmungen und dabei insbesondere die Aufführung der Grundstücke, die danach den Beklagten zufallen sollten“, als wesentlich und entscheidend angesehen hat.
Die Ansicht der Revision, die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen Denkgesetze, ist hiernach sachlich nicht gerechtfertigt.
2. Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger auf die für die Gesellschaft am 11« August 1955 angekaufte noch zu vermessende Teilfläche aus dem Grundstück Plan Kr.50 aus folgenden Erwägungen für begründeti Diese Grundstücksfläche sei zwar beim Abschluß des Vergleichs ebensowenig an die Gesellschaft aufgelassen und auf sie umgeschrieben gewesen wie das heute der Pall-sei* In der Vorstellung der oberbayerischen Bevölkerung finde der-Eigentumswechsel am Grundbesitz-aber bereits mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages, mit der 0Verbriefung° ?st%tt, mit der häufig auch schon die Bezahlung des Kaufpreises einhergehe, wie das hier der Pall gewesen sei, und jedenfalls zähle jeder zu seinem Grundbesitz auch diejenigen Grundstücks, auf deren Erwerb er in Wirklichkeit erst eine auf solche Weise gegründete Anwartschaft habe. Wenn die Beteiligten in Absatz I 2 des Vergleichs" iaher vWeiiibärt haben, daß "sämtliche übrigen Grundstücke0 in (las alleinige Eigentum der Kläger übergehen sollten, so haben sie nach der Überzeugung des Senats damit auch dis Teilfläche aus dem Grundstück Plan Kr.50 gemeint«
Auch diese Auslegung ist aus BeentagrUnden nicht zu beanstanden« Die Revision hat zwar darin recht, daß der Auflaseung8anspruch im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs der Gesellschaft zugsstanden hat und deshalb ein Aktivum dieser Gesellschaft bildete. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht zwingend, daß der Anspruch auf dieses
 Grundstück einer besonderen Erwähnung in Absatz I Hr«2 des Vergleichs bedurft hätte, Das Berufungsgericht hat zwar diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich verneint, es kann aber daraus nicht gefolgert werden, daß es eine solche Möglichkeit nicht geprüft und gegen Denkgesetze verstoßen habe. Denn auch hier ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagten ihren gegenteiligen Standpunkt immer wieder darauf gestützt haben, die Teilfläche habe ein Aktivum der Gesellschaft gebildet« Wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vergleichs zu einem den Beklagten ungünstigen Ergebnis gelangt ist, so liegt die Beurteilung dieser Frage doch auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Ermittlung des Parteiwillens und der Tragweite der in dem Vergleich getroffenen Vereinbarungen« Einen Bechtsfehler hat die Revision auch durch den Hinweis nicht aufzuzeigen vermocht, das Berufungsgericht habe nicht auf die Auffassung abstellendüürfen, die bezüglich des Eigentumsüberganges bei der pberbayerisehen Bevölkerung herrsche« Das Revisionsgericht ist daher an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden» Infolgedessen muß die Revision der Beklagten auch in diesem Punkt erfolglos bleiben«
3« Was die Verpflichtungen auf Zahlung von Kindergeld anlangt, so hat das Berufungsgericht dazu folgendes festgestellt i Das Beweisergebnis, des zweiten Bechtaauges habe jeden Zweifel an ihrer Übernahme durch die Beklagten beseitigt« Diese Verbindlichkeit sei zwar zunächst eine der Miterben nach Sebastian	sen, gewesen» Der Umstand, daß
 sie jahrzehntelang als eine solche der "alten” oHG behandelt worden sei, könnte seine Bedeutung dadurch verloren haben, daß ihre Zins- und Tilgungsraten, was zwischen den Parteien unstreitig zu sein scheine, in den letz~ » ten Jahren vor dem Abschluß des Auseinandersetzungsvergleichs allein von dem Kläger zu 1 und seinem Bruder Anton getragen worden seien. Aber der Verlauf und das Ergebnis der am 26. Juni 1936 zwischen den Parteien geführten Verhandlungen

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laose, wie in der Aussage des Zeugen PflHB deutlieh her-vortrete, keine andere Deutung zu, als daß die Beklagten mit den Verbindlichkeiten der bezeichnten Gesellschaft auch je-ne Kindergelder Übernommen haben« Zunächst hätten sie sich gegen ein Ansinnen dieses Inhalts freilich noch gewehrt, worauf der Punkt einstweilen noch zurückgestellt worden sei«
Bann habe aber ihr eigener Anwalt die Sprache wieder auf die Kindergelder gebracht und schon damals geltend zu machen versucht, daß es sich bei ihnen in Wirklichkeit um sine Verbindlichkeit der Erben nach Sebastian XflBP handle, und darauf sei von der Gegenseite sowohl wie von den mit-wirkenden Richtern stets mit dem Hinweis erwidert worden, das ändere nichts daran, daß sie durch jahrzehntelange Übung und den in dieser Übung zutage getretenen Übereinstimmenden Willen der Beteiligten zu einer Verbindlichkeit der Gesellschaft geworden seien« Damit sei deutlich geworden, daß die Kläger und der Vater £$& Klägers zu 2, Anton nachdrücklich an dem, Verlangen festhielten, zu den von den Beklagten zu Übernehmenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft sollten auch die Kindergelder gehören« Wenn die Beklagten sich demgegenüber dann schließlich zu der umfassenden Formulierung in Absatz XIXI des Vergleichs - "Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Stamm Laib sämtliche ««« Passiven der oHG übernommen^hat «««” - entschlossen haben, ohne dabei.noch irgendwelche.Vorbehalte zu machen oder die Präge der Kindergelder sonst noch einmal aufzugreifen, « dann könne das nur dahin verstanden werden, daß sie ihren anfänglichen Widerstand auf gegeben und sich diesem Verlangen nunmehr gebeugt haben« Genauso sei ihr Verhalten von den übrigen Beteiligten und den mitwirfcendsn Richtern verstanden worden, zu demal die einander gegenüberstehenden Parteien in den letzten Stunden der Vergleichsverhandlungen sich überhaupt großzügig näher gekommen seien und umgekehrt auch der Stamm Mflft Ansprüche auf Verzinsung des ihm zugestandenen hären Auseinandersetzungsguthabens auf gegeben habe, welche die Kindergelder weit überwägen«
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Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe aus dem Verlauf der Yergleichsverhandlung und der Aussage des Zeugen PflBB Folgerungen-gezogen, ohne dabei zu bedenken, daß es noch andere Schlußfolgerungen gebe« Es hätte eich damit auseinandersetzen müssen« Der Zeuge PflHHl habe nicht nur bekundet, daß die Frage der Kindergelder, obwohl schon in den ersten stunden der Vergleichsverhandlungen angeschnitten, immer wieder zuruckgestellt worden sei, sondern ferner, daß nach seiner Erinnerung es möglich sei, daß einer der Kläger gesagt habe, die Kindergeldangelegenheit bringen wir schon in Ordnung, Dieses von dem Zeugen bekundete Verhalten der Parteien lasse aber nicht den Schluß zu, daß die Parteien damit alle Fragen der Kindergelder bereinigt hätten« Wenn sie auch in den letzten stunden der Vergleiohsverhand-lungen sich “großzügig näher“ gekommen seien, so spreche dies nicht für die vom Berufungsgericht getroffene Folgerung« Im Gegenteil, dies lasse eher den Schluß zu, daß infolge der Anstrengung der Vergleichsverhandlungen nicht mehr über alles gesprochen worden sei und man sich, gestützt auf die Bemerkung des Klägers, eine spätere Regelung stillschweigend Vorbehalten habe« Wenn der Anwalt der Beklagten immer wieder geltend gemacht habe, die Kindergelder gehörten nicht zu den Passiven der Gesellschaft, sondern seien eine Verpflichtung der Erbengemeinschaft, und wenn dagegen die bei dem V ergleich mitwirkenden Richter eine andere Auffassung vertreten haben, so sei damit noch nicht gesagt, daß die Beklagten von ihrem bisher vertretenen Standpunkt abgerückt seien. Dieser Schluß könne nicht etwa daraus gezogen werden, daß 3ie sich nachher zu der Formulierung in Absatz Kill des Vergleichs bereiterklärt haben, zu demal die Beklagten nach den eigenen Einlassungen eines der Kläger hätten annehmen müssen, die Kindergeldangelegenheit werde noch getrennt geregelt werden.
Mit diesen Erwägungen kann die Revision deshalb nicht durchdringen, weil sie sich gegen die Auslegung von Willens-

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erklärUngen richten, für deren Bedeutung das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Gang der Vergleichsverhandlungen und die dabei- zu dem Ausdruck gebrachten Auffassungen herangezogen hat. Es kommt in diesem Hechtszuge nicht darauf an, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zwingend sind, sondern allein darauf, ob die Auslegung der Vereinbarung auf einem Hechtsverstoß beruht, weil das Berufungsgericht dabei wesentliche Umstände außer acht gelassen habe» Bas ist doch mit den Bedenken der Revision gegen die Auslegung nicht dargetan. Ein solcher Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze und die Verpflichtung, das Auslegungsmaterial vollständig zu berücksichtigen, 'ist nicht darin zu sehen, daß das Be-rufungsgericht sich nicht mit der Bekundung des Beugen	*
P^H^ insoweit ausdrücklich auseinandergesetzt hat, als dieser es als:möglieh bezeichnet hat, daß einer der Kläger gesagt habe, die Kindergeldangelegenheit bringen wir schon in Ordnung. Wenn dine solche Äußerung während der Verhandlungen gefallenist, so wäre daraus noch nicht zwingend zu schließen, daß diese Präge schließlich durch den Vergleich nicht mitgeregelt worden ist. Abgesehen davon ist aber zu berücksichtigen, daß der Beuge nur die Möglichkeit einer solchen Äußerung bekundet hat. Schon deshalb war das Berufungsgericht nicht genötigt, diesen Umstand dahin zu werten, daß.die Behandlung der Kindergelder in dem Vergleich nicht mitgeregelt worden sei.
Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe $ 286 ZPO deshalb verletzt, weil es unterlassen hat, sich mit einem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23» Oktober 1938 auseinanderzusetzen. Wie das Protokoll über diese Verhandlung ergibt, haben die Beklagten Rechtsanwalt Br. BflHP in der Verhandlung als Beugen dafür benannt, daß an Hand der Berechnungen, die bei den Vergleichsverhandlungen vom 26. Juni 1956 angestellt worden seien, die Kindergelder von den übernommenen Passiven ausgenommen worden seien. Biese Behauptung war nicht neu; sie war mit wechselnden Beweis-
 
angeboten bereits in früheren Schriftsätzen der Beklagten vorgetragen worden, nämlich bereits im ersten Rechtszuge in dem Schriftsatz vom 13, November 1957 unter Benennung des Rechtsanwalts Br. SpdBi als Zeugen und in der Berufungsbegründung vom 27. September 1958 S«3 unter Benennung des Wirtschaftsprüfers Br* SBHHP als Zeugen. Bie Kläger haben dazu ausführlich Stellung genommen und zwar in dem Schriftsatz vom 14*. Februar 1958 S.7 und sodann, gegenüber der Benennung des Zeugen Br. SflBBB in dem Schriftsatz vom 17* Oktober 1956 S.8 darauf hingewiesen, daß er an den Vergleichsverhandlungen nicht teilgenoamen habe. Daraufhin haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1958 Rechtsanwalt Br. BBHHP el®
Zeugen benannt» der die Beklagten im ersten Rechtszuge vertreten und auch.an dem Termin vom 27. November 1958, in dem der Zeuge Handelsrichter PtBBB vernommen worden ist, teilgenommen hat* Es ist nicht ersichtlich» aus welchem Grunde die Vernehmung von Rechtsanwalt Br« BBHHB unterblieben ist« Darauf kommt es aber nicht an« Ba in diesem Termin vor dem Berufungsgericht durch Vernehmung des Handelsrichters
 über die Frage Beweis erhoben wurde» daß die Kindergelder mit den Passiven der oHG übernommen werden saOitcn^wären die Beklagten verpflichtet gewesen», dis Vernehmung des anwesenden Rechtsanwalt Br. BB0 erneut zu beantragen» wenn sie auf dessen Zeugnis noch Wert gelegt hätten. Bie Revision hat nicht behauptet, daß dies geschehen sei« Schon deshalb kann dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf gemacht werden, daß es von der Vernehmung des Zeugen Br« BflÜ Abstand genommen hat. Abgesehen davon steht die unter Beweis gestellte Behauptung auch nicht der Würdigung entgegen, die das Berufungsgericht dem Gang der Verhandlungen und dem niedergelegten Vergleichsprotokoll hat zuteil werden lassen.
Nach alledem ist die Auslegung das Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II« Der Vergleich vom 26. Juni 1956 ist in einem registergerichtlichen Besehwerdeverfahren vor der so in dem Protokoll bezeichneten 5« Zivilkammer des Landgerichts geschlossen worden, die mit dem Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern besetzt war. ?/ie die vorliegende Ausfertigung des Vergleichs weiter ergibt, ist die Biederschrift , -nach Vorlesung und Genehmigung nur von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterschrieben worden« Im Geltungsbe-reich des § 177 FGG muB aber das Protokoll von den Beteiligten unterschrieben werden (§ 177 Abs.l)« Da diese Form nicht gewahrt ist und der Vergleich Verpflichtungen enhält, das Eigentum an Grundstücken zu übertragen, erhebt sich die Frage, ob er ordnungsgemäß beurkundet worden ist und
 ob der Vergleich einem gerichtlich oder notariell beurkun-
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deten Vertrag im Sinne des § 515 BGB gleichsteht.
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Bach ständiger Rechtspreehung steht ein im Erkenntnis-verfahren abgeschlossener und in der vorgeschriebenen Form (§§ 159* 160 Abs.2 und Abs.5, §§ 162, 165 ZPO) niedergeschriebener Vergleich einem gerichtlich oder notariell beurkundeten Vertrag in der Form gleich (RGB 165*>161 ,«162*
 BGHZ 14,381,386087)« Dagegen ist noch nicht völlig geklärt, in welchem Umfang- und in welcher Form Vergleiche vor den Gerichten .der, fr«Awllligen.Gerichtsbarkeit abgeschlossen werdenkönnen; (BGB aaO S«?$9) v Das Verfahren vor dem Beschwerdegericht richtete sich gegen einen Be-Schluß des Amtsgerichts - Registergerichts in dem auf Antrag von Anton BMHB, sen, und Sebastian MflBK als* Mitgesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Gebr. MfHP und	gemäß §§ 146 Abs« 2 HGB, 146 FOG ein Liquidator
 für die Gesellschaft bestellt worden war. Zur Entscheidung Uber die Beschwerde war nach § 19 FGG das Landgericht und nach § 50 FGG die bei diesem gebildete Kammer für Handels* Sachen zuständig. Der Vergleich betraf nicht nur die Ein-wände gegen die Bestellung des Liquidators, sondern umfaßte auch weitere Streitpunkte zwischen den Beteiligten« Er diente aber mit seinem vollen Inhalt der Beilegung des Be*
 
schwerdeverfahrens und hält sich daher im Rahmen dieses Verfahrens auch insoweit, als er den Gegenstand des Beschwerdeverfahr ena nicht unmittelbar betriift, Da für die Riederlegung von Vergleichen in einem handeleregisterlichen Beschwerdeverfahren keine besonderen Vorschriften getroffen sind, hängt die Formgültigkeit des Vergleichs davon ab, ob auf seine Beurkundung die Vorschriften des 10* Abschnitt tes des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind. Enthält der Vergleich, wie hier, die Verpflichtung, Eigentum an Grundstücken zu übertragen, so wird im Schrifttum schon aus diesem Grunde die Beurkundung des Vergleichs nach den strengen Vorschriften der §§ 168 ff FGG verlangt (vgl, Josef, Der vergleich im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Gruchot 48,557*566; Schlegelberger, FGG Komm,7«Aufl, Vorbenu4 vor §§ 167 ff; wohl auch Keidel FGG 7,Aufl, Anm,6 vor § 8 und Anm,2 d .zu § 168}, Dagegen wird im Schrifttum auch die Meinung vertreten, daß im Hinblick auf das Fehlen einer besonderen Vorschrift für Vergleiche im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, abgesehen von besonders geregelten Verfahren, das Schweigen des Gesetzes dahin verstanden werden könnte, daß an Form nicht mehr erforderlich sei, als sich aus der Forderung nach Sicherheit des Rechtsverkehrs ergebe; dazu wäre nur die Unterschrift des Richters und eines etwa zugezogenen Schriftführers erforderlich. Hierfür könne auch sprechen, daß der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er in streitähnliohen Verfahren auf die Zivilprozeßordnung verwiesen habe, wohl nicht eine geringere, sondern eher eine strenge Form habe vorschreiben wollen (so Müller, Der Vergleich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, JZ 1954,17?
18 l.Sp,). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, Denn es wäre im Ergebnis nicht anders zu entscheiden, wenn der hier zu beurteilende Vex'gleich formungültig wäre.
Ein Rechtsgeachäft ist zwar, wenn es der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, regelmäßig nichtig (§ 125
 Satz 1 BGB). ln Ausnahmefällen können aber die nichtig-* keitsfolgen mit.dem das ganze Hecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben {§ 242 BGB) in Widerspruch stehen« Die Rechtsprechung hat unter diesem Gesichtspunkt anerkannt , daß eine Vertragspartei sich auf den Formmangel dann nicht berufen kann, wenn dies unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verhaltene mit dem allgemeinen Rechtsempfinden schlechterdings unvereinbar ist« Bas kann z.B« dann der Fall sein, wenn sie selbst lange Zeit die Leistungen des anderen Verträgsteile entgegen genommen und Vorteile aus dem Vertrag gezogen hat und unter Berufung auf den Formmangel nunmehr ihre Verpflichtungen nioht erfüllen will (vgl« RGZ 155,59,60,61? 169,65,75$ 170,203,205; BGHZ 12,.286,303,304.? 16,334,336,337? 23,249,255/256? auch der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen, vgl« Urteil vom 5* Februar 1957 - Vl4l ZR 27/56 -) • Bach dieser Rechtsprechung ist die Berufung auf den Formmangel ausnahmsweise dann unzulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen Treu und Glauben widerspricht, die Vertragsansprüche am Formmängel scheitern zu lassen«
Bas Berufungsgericht hat zwar den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht gewürdigt« Keine der Parteien hatte sich, auf eine FormungUllJigkeit des Vergleiche berufen« Biese Frage ist jedoch von Amts wegen zu prüfen« Ber erkennende Senat ist auch dazu in der Lage, aus dem Inhalt des Vergleichs und dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien genügend Umstände zu entnehmen, welche geeignet sind, die in der Revisionsinstanz von beiden Parteien vertretene Auffassung zu rechtfertigen, daß sie sich jedenfalls nach Treu und Glauben nioht auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen könnten. Biese Umstände führen dazu, von Amts wegen dem etwaigen Mangel der Form ausnahmsweise die Rechtsfolge der Richtigkeit mit Rücksicht von Treu und Glauben zu versagen «
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In dem Vergleich haben die Beteiligten im Zuge der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und der teilweisen Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft die von ihr früher betriebenen Unternehmen den Beteiligten zugeteilt mit Ausnahme des Elektrizitätswerks und des dazugehörigen Grundbesitzes« Nach diesem Vergleich ist die Brauerei mit dem dazugehörigen Grundbesitz den Beklagten zugeteilt, während den Stämmen Anton MflBP und Sebastian sämtliche übrigen Grundstücke überlassen wurden« Wie unstreitig ist, gehören dazu ein landwirtschaftlicher Betrieb, eine Gastwirtschaft und eine Metzgerei« Abgesehen von Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vergleichs haben die Beteiligten die Unternehmen der vereinbarten Verteilung entsprechend unter eigener Verantwortung weitergeführt« Sie haben sodann am 18« Juli 1956 in einer gerichtlich beurkundeten und auch von den Beteiligten unterschriebenen Niederschrift im Vollzüge des Vergleichs vom 26« Juni 1956 Erklärungen abgegeben und weitere Vereinbarungen getroffen* In dieser Niederschrift ist die Auflassung näher bezeichneter Grundstücke zugunsten des Beklagten zu 3 einerseits und zugunsten des Klägers zu 2 andererseits und auch zugunsten von beiden erklärt und der grundbuchliehe Vollzug dieser Rechtsänderung beantragt worden« Wenn auch hierdurch die Streitigkeiten der Beteiligten über die eich aus dem Vergleich für sie ergebenden Rechtsfolgen nicht berührt werden sollten, so haben sie sich Jedoc%ge~ genseitig durch diese Vollziehung des Vergleichs weitere Vorteile verschafft und auf dieser Grundlage Vereinbarungen getroffen, deren Rückgängigmachung, wenn sie überhaupt möglich sein sollte/,v mit freu und Glauben nicht zu vereinbaren ist« Unter diesen besondern Umständen muß ausnahmsweise zur Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse etwaigen Mängeln der Form die Rechtsfolge der Richtigkeit vergüt werden«

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III« Somit erweist sieh dieRevisi'on als unbegründet. Sie war daher mit der Kosteniolge des-§ 97 ZPO auruokzuweisen.
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