2) Ben Bestimmungen des Hamburger Futtermittel-Schlußscheins I (§ 12) über die GlattStellung schwebender Geschäfte in Fällen von Zahlungseinstellung eines Vertragsteils und über die Verrechnung des sich hierbei ergebenden Preisunterschiedes enthalten keine Einschränkung des Verzichts auf Aufrechnung gegenüber einer Forderung aus einem Geschäft, das der Glattstellung nicht unterliegt. November 1951, unter Vorlegung der Rechnung und von drei Gewichtsnoten, die Beklagte zur Zahlung des Fakturenbetrages auf.Die Beklagte weigerte sich zu zahlen und begründete ihre Ablehnung damit, daß sie gegen die Kaufpreisforderung mit einer ihr gegen die Verkäuferin zustehenden höheren Forderungen aufrechne. Die Beklagte vertritt gegenüber der Kaufpreisforderung die Auffassung, ihre Befugnis zur Aufrechnung sei durch die Zahlungsklausel nicht ausgeschlossen, die Klägerin könne sich im Falle einer anderen Beurteilung der Klausel hierauf und auf sonstige Bestimmungen des Vertrages, nach denen eine Aufrechnung verboten sei, jedenfalls deshalb nicht stützen, weil die Zedentin, eine GmbH, schon bei der Abtretung der Forderung an die Klägerin zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei. Da die Klägerin keine Verladepapiere sondern lediglich Gewichtsbeseheinigimgen erhalten habe, könne sie sich auch aus diesem Grunde nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen, das nach ihrer Ansicht in der Zahlungsklausel zu sehen und mit den sog. Daraus folge für den vorliegenden Pall, daß der Beklagten eine Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung auch ohne Rücksicht darauf versagt sei, ob die Klägerin regelrechte Verladepapiere im Sinne der Klausel vorgelegt habe. Daher habe die Beklagte ihre angeblichen Schadensersatzansprüche rechtlich uneingeschränkt gegen die GmbH geltend machen können und sei nicht etwa aus Konkursgründen ausnahmsweise auf die ihr nach der Klausel versagte Aufrechnungsmöglichkeit angewiesen gewesen> Andererseits handle es sich hier nicht um einen in formularmäßigen allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Aufx-echnungsverzicht5 sondern um eine im Einzelfall ausdrücklich vereinbarte Barzahlungsbedingung, die für die GmbH und deren Geldgeberin, die Klägerin, gerade deshalb ein schutzwürdiges Interesse gehabt habe, weil die GmbH, zu deren Gunsten die Klägerin die Ware bei der Vorlieferantin eingelöst hatte, das Geschäft ohne dieses Einspringen der Klägerin überhaupt nicht hätte durchführen können. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 61) vor, die einen die gleichen Parteien betreffenden Pall zu dem Gegenstand hat, in dem jedoch die Rechnung zusammen mit einem Duplikatfrachtbrief präsentiert wurde, und vertritt die Auffassung, daß der vorliegende Pall jedenfalls deshalb anders zu beurteilen sei, weil die Klägerin keine Verladepapiere besessen habe, aus deren Besitz sie eine gewisse Sicherung ihrer Kreditgewährung hätte ableiten können. Sie habe, so führt die Revision aus, beim Erwerb der Porde-rung nicht darauf vertrauen können, daß sie durch Übergabe von Verladepapieren, nachdem die Ware vorher schon geliefert worden sei, eine Sicherheit erlangt habe. überhaupt nichts, so daß es jedenfalls nicht als rechts-irrtümlich bezeichnet werden könne, wenn das Oberlandesgericht die Aufrechnung mit einer nach dem Vertragsschlusse aus demselben Rechtsverhältnisse erwachsenen Forderung zugelassen habe. Dagegen ist das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 132, 305 /?067 der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg beigetreten, daß die Vereinbarung des Ausschlusses der Aufrechnung mit Gegenforderungen im Geschäftsleben durch die Klausel »’Kasse gegen Faktura" oder "Kasse gegen Dokumente" weiteste Anerkennung gefunden habe (zu-stimmend Heinichen in RGR Komm zu dem HGB .Anhang zu § 372, Anm 46 a und 46 b) Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamburg unter Berufung auf diese Entscheidung des Reichsgerichts in dem Urteil vom 30» Oktober 1952 (MDR 1953, 240),.das der Bundesgerichtshof in der oben angeführten Entscheidung (BGHZ 14, 61) gebilligt hat, ausgeführt, daß sowohl bei der Klausel "Kasse gegen Dokumente" als auch bei der Klausel "Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" das Wort "Kasse" besage, daß der Käufer in bar zu zahlen habe, also nicht aufrechnen dürfe. Wenn in den beteiligten Handelskreisen, wie den angeführten Entscheidungen zu entnehmen ist, der Klausel "Kasse gegen Verladepapiere" die Bedeutung beigelegt wird, daß damit die Aufrechnung ausgeschlossen sein solle, so muß dies auch für den Fall gelten, daß bei der Abwicklung des Geschäfts die Übergabe von Verladepapieren deshalb überflüssig geworden ist, weil die Ware ohne Ausstellung solcher Papiere ausgehändigt wurde« Es kommt daher nicht darauf an, ob die Wiegenoten, die der Klägerin von ihrer Zedentin zur Verfügung gestellt wurden, als Verladepapiere im Sinne der Klausel angesehen werden können.. 2,) Der Verzicht auf Aufrechnung ist grundsätzlich auch wirksam, wenn der Aufrechnungsgegner in Konkurs gerät, es sei denn, daß anzunehmen wäre, die Vertragsteile hätten die Vereinbarung für diesen Fall ausgeschlossen, wenn sie ihn bedacht hätten, und daß sie daher für diesen Fall nach Treu und Glauben nicht als ausgeschlossen zu gelten hat (RGZ 60, 356). Eine Rechtsvermutung, wonach die Vereinbarung des Ausschlusses der Regel nach für den Konkurs des Aufrechnungsgegners nicht gelten würde, besteht nicht (RGZ 124, 8 /TÖ7)o Es kann jedoch, wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist, namentlich tfei einer Formularklausel, die einen Verzicht auf Aufrechnung enthält, die Ermittlung des Parteiwillens zu einer anderen Beurteilung führen. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen der Revision, mit denen sie geltend macht, daß dem formellen Konkursfall die materielle Konkursreife des Unternehmens der Zedentin gleichzustellen sei, die im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung bereits bestanden habe, Eine andere Beurteilung müßte die Zahlungsklausel allerdings dann finden, wenn sie nach dem Vertragswillen der Zedentin und der Beklagten für den Pall des Konkurses oder der Zahlungseinstellung nicht wirksam bleiben sollte. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine liquide Forderung handelt, welche die Zedentin anerkannt habe; Die Klägerin, die für die Bezahlung der an die Beklagte ausgelieferten Ware auf Veranlassung der Zedentin eingetreten ist; handelt auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich gegenüber einer liquiden Gegenforderung auf das Auirech-nungsverbot beruft. IIo Weitere Ausführungen der Revision richten sich gegen die Begründung des Berufungsurteils hinsichtlich des Schadens, den die Klägerin auf Grund der anderen ihr abgetretenen Forderungen und unter -Berufung auf eine besondere ■Abtretungserklärung vom 5. Oktober 1954 geltend gemacht hat, Wenn das Berufungsurteil ausführt, die Berufung der Beklagten müsse auch insoweit versagen, als der Klägerin als Zessionarin durch das angefochtene Urteil Zinsen und Provisionen auf die Hauptforderung zuerkannt worden seien, deren Teil von IM 6 092,49 Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, so hat das Berufungsgericht hierbei übersehen, daß das Landgericht insoweit den Anspruch der Klägerin abgewiesen hatte und die Berufung der Beklagten sich nicht auch gegen diesen Teilbetrag von 365,58 Eli richten konnte., genstandslos; als sie auf diesen Teil der Berufungsbegründung Bezug nehmen, Gegenstand des Berufungsverfahrens war lediglich der Verzugs?ehaden, der aus den drei anderen Forderungen mit Rechnungsbeträgen von 6 122,17, 6 271,40 und 6 459,77 IM, die die Beklagte nach Beendigung des Vorprozesses mit 5 $ Die Ansicht der Revision, dem Vergleich sei ein Verzicht auf diesen Verzugsschaden zu entnehmen, findet in dem tatsächlichen Vorbringen, wie es sich aus der Berufungsbegründung und den weiter gewechselten Schriftsätzen ergibt, keinerlei Stütze. Ferner rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Aufrechnungsverzicht, der aus der Klausel »netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere” abgeleitet werde, nicht hinsichtlich der als Verzugsschaden geltend gemachten Beträge in Betracht komme. Dem steht jedoch das Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung entgegen, daß die drei Forderungen analog lagen wie die im Vorprozeß eingeklagte Forderung der Klägerin und daß sie deshalb von der Beklagten nach Beendigung des Vorprozesses beglichen worden seien. Sollte die Revision mit ihren Ausführungen nunmehr etwas anderes behaupten wollen, so kann sie hiermit deshalb nicht durchdringen7 weil es sich um neues tatsächliches Vorbringen handeln würde, das zu den Aus-führungen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen in Wi-
für das Nachschlagewerk ' Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz? BGB § 387? HGB § 346? Hamburger Futtermittel-Schlußschein I § 12 Rechtssatz; 1) Der in der Klausel "netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" enthaltene Aufrechnungsverzicht (BGHZ 14, 61) gilt in der Regel auch dann, wenn die Ware ohne Verladepapiere ausgeliefei-t wird und mit der Rechnung lediglich Gewichtsbesclieinigungen, vorzulegen sind. 2) Ben Bestimmungen des Hamburger Futtermittel-Schlußscheins I (§ 12) über die GlattStellung schwebender Geschäfte in Fällen von Zahlungseinstellung eines Vertragsteils und über die Verrechnung des sich hierbei ergebenden Preisunterschiedes enthalten keine Einschränkung des Verzichts auf Aufrechnung gegenüber einer Forderung aus einem Geschäft, das der Glattstellung nicht unterliegt. Aktenzeichens VIII ZR 72/56 Urt. des BGH v. 22. Januar 1957 OLG Hamburg LG Hamburg VIII ZR 72/56 Verkündet am 22„ Januar 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit fesell scha G ^& r, vertreten durch ihren persönlic ;er Hermann F artenden Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma von der H & C in nfe, vertreten durch ihre Gesell- scha^er__Dr7 Arnolf F^Bp^Herbe^tW. Ludwig Theodor von R^^^H^mpin kBHBBBBHBP unc^)r. Jürgen in o. Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Liesecke und Dr. Mezger für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14« Juli 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Die Recht svorgängerin der Klägerin verkaufte an die Beklagte gemäß Verkaufsbestätigung vom 8. Oktober 1951 ca 150 to Rapsschrot mit der Zahlungsbedingung "netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" und lieferte die Ware durch ihre Vorlieferantin, bei der die Beklagte die Ware am 16= November 1951 durch einen beauftragten Fuhrunternehmer abholen ließ. Sie trat darauf mit Schreiben vom 23 November 1951 ihre Kaufpreisforderung an die Klägerin, die als Bankhaus die Ware bevorschußt und bei der Voriieferantin eingelöst hatte, ab. Unter dem gleichen Datum stellte die Zedentin die Ware der Beklagten mit 17 478,30 DM und der Ankündigung in Rechnung,, sie werde der Beklagten die Dokumente durch die Klägerin zugehen lassen, und bat sie, die Dokumente innerhalb 24 Stunden nach Präsentation aufzunehmen,. Auf Veranlassung der Klägerin forderte sodann die Vereinbsbank in mit Schreiben vom 28. November 1951, unter Vorlegung der Rechnung und von drei Gewichtsnoten, die Beklagte zur Zahlung des Fakturenbetrages auf. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen und begründete ihre Ablehnung damit, daß sie gegen die Kaufpreisforderung mit einer ihr gegen die Verkäuferin zustehenden höheren Forderungen aufrechne. Die Verkäuferin war, wie der Beklagten inzwischen bekannt geworden war, in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Mit der Gegenforderung verlangte die Beklagte Schadensersatz auf Grund weiterer Kaufverträge, zu deren Erfüllung die Sedentin nach ihrer Erltlärung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Aufrechnung sei durch die Zahlungsklausel ausgeschlossen, aber auch ausdrücklich durch die "Fabrikhedingungen", die durch Bezugnahme in der Verkaufsbestätigung Vertragsbestandteil geworden seien. Sie hat einen Teilbetrag der Kaufpreisforderung mit 6 100,- DM eingeklagt und hiervon im ersten Rechtszuge 5 i* Zinsen seit dem 28. November 1951 gefolgert. Mit der Klage verlangte die Klägerin außerdem einen Betrag von 2 781,64 DM mit der Begründung, die Zedentin habe ihr vier weitere Forderungen abgetreten,, die die Beklagte nach Beendigung eines Vorprozesses einschließlich von 5 i» Zinsen beglichen habe; durch die verspätete Zahlung sei jedoch ein darüber hinausgehender Verzugssdiaden an Zinsen und Umsatzprovision entstanden, der mit dem genannten Betrage verlangt werde« Unter den vier Forderungen befindet sich eine Forderung in Höhe von DM 6 092,49, die Gegenstand des Vorprozesses der Parteien war« In jenem Prozeß wurden der Klägerin nur 5 i> Zinsen unter Abweisung eines Mehranspruches zuerkannt. In vorliegendem Prozeß hat die Klägerin im ersten Rechtszuge einen auf diese Forderung entfallenden Verzugschaden von 363,58 DM geltend gemacht, der in der Summe von 2 781,64 DM enthalten ist. Die Beklagte vertritt gegenüber der Kaufpreisforderung die Auffassung, ihre Befugnis zur Aufrechnung sei durch die Zahlungsklausel nicht ausgeschlossen, die Klägerin könne sich im Falle einer anderen Beurteilung der Klausel hierauf und auf sonstige Bestimmungen des Vertrages, nach denen eine Aufrechnung verboten sei, jedenfalls deshalb nicht stützen, weil die Zedentin, eine GmbH, schon bei der Abtretung der Forderung an die Klägerin zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei. Da die Klägerin keine Verladepapiere sondern lediglich Gewichtsbeseheinigimgen erhalten habe, könne sie sich auch aus diesem Grunde nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen, das nach ihrer Ansicht in der Zahlungsklausel zu sehen und mit den sog. Fahrik-bedingungen vereinbart worden sei. Das Landgericht hat dem Klageantrag unter Abweisung eines Teilbetrages von 363,58 DM (Verzugschaden auf Grund des Forderungsbetrages von 6 092,49 DM) entsprochen.. 4 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Klägerin auf den Betrag von 6 100,- DM die mit der Anschlußberufung verlangten höheren Zinsen zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent sehe idungsgründe s I. Das Berufungsgericht hält an der in seinem Urteil vom 30. Oktober 1952 ausgesprochenen und von dem Bundesgerichtshof durch Urteil vom 15. Juni 1954 - I ZR 6/53 -(BGHZ 14, 61) gebilligten Auffassung fest, daß die Klausel "netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere” neben der zu Lasten der Käuferin erfolgten Festlegung einer Vorleistungspflicht zugleich einen Aufrechnungsverzicht der Käuferin auch für den Pall enthalte, daß die Verladepapiere keine Traditionspapiere sind. Diese Rechtsfolgen der Klausel, so führt das Berufungsur-teil aus, die aus ihrem Wortlaut und aus ihrem gerade auch die Kreditbedürfnisse des Großhandels berücksichtigenden Sinne zu entnehmen seien, bestünden nebeneinander und unabhängig voneinander. Selbst wenn also eine Vorleistung der Käuferin infolge vorzeitiger Übergabe der Ware nicht mehr in Betracht komme, bleibe das Aufrechnungsverbot unverändert wirksam. Daraus folge für den vorliegenden Pall, daß der Beklagten eine Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung auch ohne Rücksicht darauf versagt sei, ob die Klägerin regelrechte Verladepapiere im Sinne der Klausel vorgelegt habe. Im übrigen habe aber die Klägerin mit den auf die einzelnen Transportfahrzeuge hinweisenden Gewichtsnoten der Vorlieferantin die nach Sachlage in Betracht kommenden Verladepapiere beigebracht. Auch die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der Arglist, könne, so meint das Berufungsgericht, hier nicht durchgreifen.. Es könne unterstellt werden, daß die Zedentin, eine GmbH, Ende November 1951 nach ihrem finanziellen Status konkursreif gewesen sei. Tatsächlich sei aber ein Konkursverfahren nicht eröffnet worden. Daher habe die Beklagte ihre angeblichen Schadensersatzansprüche rechtlich uneingeschränkt gegen die GmbH geltend machen können und sei nicht etwa aus Konkursgründen ausnahmsweise auf die ihr nach der Klausel versagte Aufrechnungsmöglichkeit angewiesen gewesen> Andererseits handle es sich hier nicht um einen in formularmäßigen allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Aufx-echnungsverzicht5 sondern um eine im Einzelfall ausdrücklich vereinbarte Barzahlungsbedingung, die für die GmbH und deren Geldgeberin, die Klägerin, gerade deshalb ein schutzwürdiges Interesse gehabt habe, weil die GmbH, zu deren Gunsten die Klägerin die Ware bei der Vorlieferantin eingelöst hatte, das Geschäft ohne dieses Einspringen der Klägerin überhaupt nicht hätte durchführen können. Die Revision trägt Bedenken gegen die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 61) vor, die einen die gleichen Parteien betreffenden Pall zu dem Gegenstand hat, in dem jedoch die Rechnung zusammen mit einem Duplikatfrachtbrief präsentiert wurde, und vertritt die Auffassung, daß der vorliegende Pall jedenfalls deshalb anders zu beurteilen sei, weil die Klägerin keine Verladepapiere besessen habe, aus deren Besitz sie eine gewisse Sicherung ihrer Kreditgewährung hätte ableiten können. Sie habe, so führt die Revision aus, beim Erwerb der Porde-rung nicht darauf vertrauen können, daß sie durch Übergabe von Verladepapieren, nachdem die Ware vorher schon geliefert worden sei, eine Sicherheit erlangt habe. Der erkennende Senat vermag sich den Bedenken der Revision nicht anzuschliei3en; tritt vielmehr der Begründung des Berufungsurteils in vollem Umfange hei» 1.) Die Vereinbarung der in die Verkaufsbestätigung aufgenommenen Zahlungsbedingung "netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" unterliegt als typische Vertragsbestimmung der freien Auslegung durch das Revisionsgericht,. In ihr ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, und der Bundesgerichtshof in der obengenannten Entscheidung hervorgehoben hat, ein Barzahlungsversprechen mit Vorauszahlungsabrede enthalten. Hierdurch wird stillschweigend die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen. Es ist zwar richtig, daß nicht jedes Barzahlungsversprechen dahin zu verstehen ist, daß die gesetzliche Aufrechnungsbefugnis ausgeschlossen sein soll. Ein solcher Ausschluß kann aber, wie das Reichsgericht ausgesprochen hat, unter Umständen schon in der Bestimmung gefunden werden, daß bar gezahlt werden solle (EG Warn. 1916 Nr 243). Das Reichsgericht hat ferner in der trotz Bestehens einer Gegenforderung getroffenen Abrede sofortiger Barzahlung einen Verzicht auf die Aufrechnung gesehen (RGZ 60, 356 /558/)» Es hat andererseits in der von der Revision angeführten Entscheidung Warn 1917 Nr 162 in der bei einem Kaufverträge vereinbarten Klausel "sofortige rein netto Kasse bei Empfang der Faktura" in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nicht einen Ausschluß der Aufrechnung mit Gegenforderungen gefunden, sondern ausgeführt, die Klausel bestimme lediglich, daß der Kaufpreis ohne Abzüge, insbesondere ohne den sonst üblichen Kassaskonto zu leisten sei, und setze den Zeitpunkt der Zahlung anders fest, als es bei einer Zug- um Zugleistung der Fall sein würde. Über einen Ausschluß der Aufrechnung aber bestimme die Klausel überhaupt nichts, so daß es jedenfalls nicht als rechts-irrtümlich bezeichnet werden könne, wenn das Oberlandesgericht die Aufrechnung mit einer nach dem Vertragsschlusse aus demselben Rechtsverhältnisse erwachsenen Forderung zugelassen habe. Dagegen ist das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 132, 305 /?067 der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg beigetreten, daß die Vereinbarung des Ausschlusses der Aufrechnung mit Gegenforderungen im Geschäftsleben durch die Klausel »’Kasse gegen Faktura" oder "Kasse gegen Dokumente" weiteste Anerkennung gefunden habe (zu-stimmend Heinichen in RGR Komm zu dem HGB .Anhang zu § 372, Anm 46 a und 46 b) Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamburg unter Berufung auf diese Entscheidung des Reichsgerichts in dem Urteil vom 30» Oktober 1952 (MDR 1953, 240),.das der Bundesgerichtshof in der oben angeführten Entscheidung (BGHZ 14, 61) gebilligt hat, ausgeführt, daß sowohl bei der Klausel "Kasse gegen Dokumente" als auch bei der Klausel "Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" das Wort "Kasse" besage, daß der Käufer in bar zu zahlen habe, also nicht aufrechnen dürfe. Dieser Auslegung ist der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs insbesondere mit der Erwägung beigetreten, die Rechtssicherheit verlange, daß im Handelsverkehr für bestimmte immer wiederkehrende Klauseln ohne Rücksicht auf die Abwicklung des Geschäfts im Einzelfalle feste Regeln aufgestellt werden« Der erkennende Senat hält dies auch für den vorliegenden Fall für richtig. Wenn in den beteiligten Handelskreisen, wie den angeführten Entscheidungen zu entnehmen ist, der Klausel "Kasse gegen Verladepapiere" die Bedeutung beigelegt wird, daß damit die Aufrechnung ausgeschlossen sein solle, so muß dies auch für den Fall gelten, daß bei der Abwicklung des Geschäfts die Übergabe von Verladepapieren deshalb überflüssig geworden ist, weil die Ware ohne Ausstellung solcher Papiere ausgehändigt wurde« Es kommt daher nicht darauf an, ob die Wiegenoten, die der Klägerin von ihrer Zedentin zur Verfügung gestellt wurden, als Verladepapiere im Sinne der Klausel angesehen werden können.. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Erwägung, daß die Klägerin durch die Klausel beim Erwerb der Forderung keine Sicherheit hinsichtlich der Ware, die bereits ausgeliefert war, erhalten habe. 2,) Der Verzicht auf Aufrechnung ist grundsätzlich auch wirksam, wenn der Aufrechnungsgegner in Konkurs gerät, es sei denn, daß anzunehmen wäre, die Vertragsteile hätten die Vereinbarung für diesen Fall ausgeschlossen, wenn sie ihn bedacht hätten, und daß sie daher für diesen Fall nach Treu und Glauben nicht als ausgeschlossen zu gelten hat (RGZ 60, 356). Eine Rechtsvermutung, wonach die Vereinbarung des Ausschlusses der Regel nach für den Konkurs des Aufrechnungsgegners nicht gelten würde, besteht nicht (RGZ 124, 8 /TÖ7)o Es kann jedoch, wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist, namentlich tfei einer Formularklausel, die einen Verzicht auf Aufrechnung enthält, die Ermittlung des Parteiwillens zu einer anderen Beurteilung führen. Eine andere Beurteilung wäre in dem vorliegenden Falle jedoch auch dann nicht berechtigt, wenn die Zedentin in Konkurs gefallen wäre, nachdem sie vorher die Forderung an die Klägerin abgetreten hatte= Denn die hier zu beurteilende Klausel soll als typische im Handelsverkehr übliche Klausel der Durchführung der Kaufverträge dienen, die erfahrungsgemäß unter weitgehender Inanspruchnahme von Finanzierungs-hilfen der Banken abgewickelt werden. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Aufrechnungsverzicht in einem Falle nicht gelten sollte, in dem die Verkäuferin eine solche Finanzierungshilfe in Anspruch genommen und der Bank in diesem Zusammenhang die Kaufpreisforderung abgetreten hat. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen der Revision, mit denen sie geltend macht, daß dem formellen Konkursfall die materielle Konkursreife des Unternehmens der Zedentin gleichzustellen sei, die im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung bereits bestanden habe, Eine andere Beurteilung müßte die Zahlungsklausel allerdings dann finden, wenn sie nach dem Vertragswillen der Zedentin und der Beklagten für den Pall des Konkurses oder der Zahlungseinstellung nicht wirksam bleiben sollte. Ein solcher Vertragswille kann jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht aus § 12 des Hamburger Putter-mittel-Schiußscheins I entnommen werden., dessen Bedingungen durch Bezugnahme in der Verkaufsbestätigung ebenfalls Vertragsbestandteil geworden sind. Die Bestimmungen des § 12 behandeln die Glattstellung schwebender Geschäfte im Palle von Konkurs oder Zahlungseinstellung eines Vertragsteils, In diesen Pallen hat der andere Teil die GlattStellung durch Kauf bezw. Verkauf zu bewirken oder zu erklären, daß er den Wert der Ware unter Beachtung der aaO in Bezug genommenen Vorschriften des Schlußscheins feststellen lassen werdej wird dies unterlassen., so steht dieses Recht der anderen Partei zu. Wenn es in § 12 anschließend heißt j "In jedem Palle ist der sich ergebende Preisunterschied zwischen den Parteien zu verrechnen", so kann diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut und Sinn nur auf das glattzustellende Geschäft oder die glattzustellenden Geschäfte bezogen werden, Pür das der Klageforderung zu Grunde liegende Geschäft, bei dem die Ware von dem Teil, der in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, an den Käufer ausgeliefert worden war, kann eine GlattStellung nicht in Betracht kommen, Dieses Geschäft fällt daher nicht unter die Klausel über die Verrechnung des Preisunterschiedes, so daß aus ihr nicht eine Einschränkung der hinsichtlich der Klageforderung vereinbarten Ausschlusses der gesetzlichen Befugnis zur Aufrechnung entnommen werden kann. In dieser 10 - Frage schließt sich der erkennende Senat der Ansicht des ersten Zivilsenats in dem oben angeführten Urteil BGIIZ 14 , 61 im Ergebnis an, dessen Entscheidungsgründe zu diesem Funkt aaO nicht mit abgedruckt worden sind- Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine liquide Forderung handelt, welche die Zedentin anerkannt habe; Die Klägerin, die für die Bezahlung der an die Beklagte ausgelieferten Ware auf Veranlassung der Zedentin eingetreten ist; handelt auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich gegenüber einer liquiden Gegenforderung auf das Auirech-nungsverbot beruft. Die Beklagte hat die Barzahlungspflicht bewußt in Kauf genommen und ist gegenüber dem Interesse der Klägerin, die sich darauf verlassen durfte,, daß die Aufrechnungsbefugnis vertraglich ausgeschlossen ist, weniger schutzwürdig IIo Weitere Ausführungen der Revision richten sich gegen die Begründung des Berufungsurteils hinsichtlich des Schadens, den die Klägerin auf Grund der anderen ihr abgetretenen Forderungen und unter -Berufung auf eine besondere ■Abtretungserklärung vom 5. Oktober 1954 geltend gemacht hat, Wenn das Berufungsurteil ausführt, die Berufung der Beklagten müsse auch insoweit versagen, als der Klägerin als Zessionarin durch das angefochtene Urteil Zinsen und Provisionen auf die Hauptforderung zuerkannt worden seien, deren Teil von IM 6 092,49 Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, so hat das Berufungsgericht hierbei übersehen, daß das Landgericht insoweit den Anspruch der Klägerin abgewiesen hatte und die Berufung der Beklagten sich nicht auch gegen diesen Teilbetrag von 365,58 Eli richten konnte., Deshalb sind die Ausführungen der Revision insoweit ge- 11 genstandslos; als sie auf diesen Teil der Berufungsbegründung Bezug nehmen, Gegenstand des Berufungsverfahrens war lediglich der Verzugs?ehaden, der aus den drei anderen Forderungen mit Rechnungsbeträgen von 6 122,17, 6 271,40 und 6 459,77 IM, die die Beklagte nach Beendigung des Vorprozesses mit 5 $ Zinsen beglichen hat, hergeleitet wird. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zedentin die xvauf preisansprüche an die Klägerin sicherungshalber abgetreten hatte, und daß sich die Beklagte mit der Begleichung dieser Forderungen in Verzug befunden hat, Die Beklagte hatte vorgetragendaß diese drei Forderungen der Klägerin '’analog” lagen, wie die im Vorprozeß eingeklagte Forderung der Klägerin von 6 092,49 DM und daß sie, nachdem der Vorprozeß zu ihren Ungunsten rechtskräftig entschieden worden sei, am 13o Juli 1954 die genannten Beträge nebst 5 # Jahreszinsen an die Klägerin bezahlt habe. Im übrigen hat die Beklagte bestritten, daß der Klägerin ein höherer Verzugsschaden entstanden sei., Das Berufungsgericht hat diesen' Schaden ohne Rechtsverstoß darin gesehen- daß die Zedentin bei der Klägerin Bankkredit in Anspruch genommen und in Höhe der abgetretenen Forderungen diesen Bankkredit weiter zu verzinsen hatte. Es ist deshalb rechtlich unbedenklich, wenn dieser Schaden aus der Person der Zedentin zu Gunsten der Klägerin anerkannt worden ist (vgl RGZ 107, 132 /T357? Soergel Vorbem, vor § 249 BGB, C 1). Die Revision rügt, dem Anspruch der Klägerin auf weiteren Vcrzugsschaden (aus dem Interesse der Zedentin) stehe entgegen, daß die Zedentin mit ihren Gläubigern, darunter der Beklagten, Anfang 1952 einen außergerichtlichen Ver- 12 - gleich geschlossen und ihre Gläubiger mit einer Quote von 10 fo ahgefunden habe.. Dieser Einwand ist deshalb unbegründet, weil die hier in Betracht zu ziehenden Abtretungen vor dem außergerichtlichen Vergleich liegen und die Klägerin nach ihrer Behauptung im Schriftsatz vom 11o Januar 1955 an dem Vergleich nicht beteiligt ist. Diese Behauptung blieb im zweiten Rechtszuge unbestritten und gilt daher als zugestanden. Auf die besondere Abtretung vom Oktober 1954 kommt es nicht an, weil die Klägerin den Verzugsschaden auf Grund der Abtretung der Forderungen geltend machen kann. Die Ansicht der Revision, dem Vergleich sei ein Verzicht auf diesen Verzugsschaden zu entnehmen, findet in dem tatsächlichen Vorbringen, wie es sich aus der Berufungsbegründung und den weiter gewechselten Schriftsätzen ergibt, keinerlei Stütze. Ferner rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Aufrechnungsverzicht, der aus der Klausel »netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere” abgeleitet werde, nicht hinsichtlich der als Verzugsschaden geltend gemachten Beträge in Betracht komme. Dem steht jedoch das Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung entgegen, daß die drei Forderungen analog lagen wie die im Vorprozeß eingeklagte Forderung der Klägerin und daß sie deshalb von der Beklagten nach Beendigung des Vorprozesses beglichen worden seien. Daraus konnte das Berufungsgericht ohne weiteres entnehmen, daß auch die drei Forderungen aus Geschäften herrührten, bei denen die erwähnte Klausel vereinbart war, ohne daß dies noch einer besonderen Hervorhebung im Berufungsurteil bedurfte. Sollte die Revision mit ihren Ausführungen nunmehr etwas anderes behaupten wollen, so kann sie hiermit deshalb nicht durchdringen7 weil es sich um neues tatsächliches Vorbringen handeln würde, das zu den Aus-führungen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen in Wi- derspruch stehen würde0 Der Verzicht auf Aufrechnung um faßte auch die Nebenforderungen0 Die Beklagte hat die Berechnung des Verzugsschadens dev Höhe nach im einzelnen nicht beanstandete Auch von der Revision werden insoweit keine Angriffe erhobene III, Demnach erweist sich die Revision in vollem Umfange als unbegründete Sie war deshalb zurückzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZB03 Dr. Mezger Dr, Großmann niesecke Artl Dr0 Spieler