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BGH · VIII ZR 71/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 71/91

in dem Rechtsstreit Günther In den Fl Beklagter und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Beyer am 5. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer aus dem Urteil des 2. Der vom Berufungsgericht auf 30.825,63 DM festgesetzte Wert der Beschwer des Beklagten ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu niedrig bemessen.

GegenforderungBerufungsgerichtWolfZRBeschwerProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 71/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Günther	In	den	Fl
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 Ulrich Kl(|, Am SiHHHHHlHB ff PHVcff-.
Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwalt	Dr.	BH-
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Beyer
 am 5. Juni 1991
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. März 1991 auf einen 40.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der vom Berufungsgericht auf 30.825,63 DM festgesetzte Wert der Beschwer des Beklagten ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu niedrig bemessen. Die in der Berufungsinstanz im Wege der Aufrechnung bzw. der Einrede des Zurückbehaltungsrechts noch geltend gemachten Gegenforderungen des Beklagten waren mit Ausnahme des Rückforderungsanspruchs aus § 812 BGB in Höhe von 745,63 DM bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht zu lassen, weil das Berufungsgericht insoweit keine der Rechtskraft fähige Ent-
Scheidung über die Gegenforderungen getroffen hat. Daß der Ansatz von 3.000 DM für die Feststellungswiderklage ermes-sensfehlerhaft sei, ist nicht dargetan.
Wolf
 Groß