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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspriis identen Dr* Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr* Mezger, Dr* Messner, Dr* Weber und Braxmaier für Recht erkannt: Diese Wohnung war ursprünglioh für den gleichfalls nach HepHHK versetzten Zolloberinspektor Wilhelm Mapp vorgesehen gewesen, MaPP konnte v/egen der Einweisung BPPHP nicht umziehen und bezog deshalb in der Zeit vom 3« März 1961 bis 30, April 1962 Trennungsentschädigung, Die Klägerin hat v/egen Verletzung ihres Belegungs-rechts von den Beklagten Ersatz der an Rp^p und Mapp gezahlten Trennungsentschädigung mit insgesamt 9 481 DM verlangt. 1« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien verpflichtet«, der Klägerin den Schaden zu ersetzen» den sie dadurch erlitten habe, daß ihr bis mindestens 9o April 1963 bestehendes Belegungsrecht aus dem Vertrag vom 10« April 1943 schuldhaft verletzt worden sei«, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffene 2o Unstreitig war eine anderweitige Unterbringung und insbesondere auf dem freien Wohnungsmarkt, nicht mögliche Die Verpflichtung der Klägerin p an R^^^und Na|p Trennungsentschädigung zu zahlen, wird von der Revision . 3o Die Revision zieht aber in Zweifel, ob für den der Klägerin durch die Zahlung von Trennungsentschädigung an Rfl^ und Ma^p entstandenen Vermögensnachteil die Vertragsverletzung der Beklagten noch adäquat kausal sei«. a) Die Förderung des Wohnungsbaus durch Eundeodar-lehen (früher Reichsdarlehen) in Verbindung nit der Vereinbarung eineo Belegungsrechte an den geförderten Räumen dient u.a«, gerade dem Zweck* bei Versetzung von Bedienotetcn mit Familie die Zahlung von Trennungsent-achädigung zu sparen* die dann zu leisten ist* wenn der Versetzte am Versetzungsort keine oder keine ausreichende Wohnung bekommen kann«, Die geförderten Wohnungen v/erden deshalb in erster Idnie Bediensteten zu-gewiecen* die Trennungsentschädigungsempfänger sindo Die Zahl der der Klägerin an den einzelnen Versetzungs-orten in dieser Weise zur Verfügung stehenden Wohnungen reicht allerdings bei weitem nicht aus„ Es richtet sich deshalb nach den dienstlichen Bedürfnissen* nach der Art und Größe der Wohnungen und nach den ünter-bringungsbedürfnissen der in Betracht kommenden Bediensteten* welche Wohnung jeweils welchem Bediensteten zugewiesen wird. Maßgebend ist, daß die Klägerin wegen der Vertrags Verletzung der Beklagten zu Ausgaben gezwungen worden ist, die sie andernfalls nicht gehabt hätte0 Auf welcher Rechtsgrundlage diese Ausgaben ihrerseits beruhen, ist ohne Belang«, Im übrigen trifft es nicht zu, daß im rein privatrechtlichen Bereich derartige Ansprüche nicht denkbar sind«, Wird etv/a einem Großbetrieb eine von ihm geförderte Wohnung vom Bauherrn unter Verletzung des Werkforderungsverträges vorenthalten und muß deshalb dem für diese Wohnung vorgesehenen Betriebsangehörigen eine Wohnung zugev/ieoen wer den, die für einen anderen Betriebsangehörigen bestimm war, so können sich gleichfalls Schadenersatzansprüche gegen den Vertragsbrüchigen Bauherrn ergeben, wenn der Arbeitgeber an den zweiten Betriebsangehörigen v/egen mangelnder Wohnversorgung etwa aus den Arbeitsverhältnio sich ergebende zusätzliche Zahlungen leisten muß«,

ZahlungBediensteteZolloberinspektorWohnungKlägerinTrennungsentschädigungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TIII_ZR_71/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30o Oktober 1967 Klett, Justizhaupt sekretür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Baugesohäftsinhaberseheleute August und Maria in	am	Su®pstraße
 Beklagten und RevisionsklUger«,
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland«, Bundesfinanzverwaltung, vertreten durch die Oberfinanzdirektion	Bundesvermögensstelle in	Straße	#9
Klägerin und Revisionsbeklagte«,
- Prozeßbevollmöchtigters Rechtsanwalt Br»
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspriis identen Dr* Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr* Mezger, Dr* Messner,
 Dr* Weber und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das den Parteien am 20o/21o November 1964 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1a Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten in diesem Rechtazug nur noch darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, der klagenden Bundesrepublik die von ihr an den Hauptmann der Bundeswehr	und	an den Zolloberinspektor
 Wilhelm MaflP gezahlte Trennungsentschädigung zu ersetzen* Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagten errichteten mit sogenannten Reichsbaudarlehen in Hefl^^d am Arnold? SuQBfcstraßc d, ein Zweifamilienhaus« Im Darlehensvertrag vom 10« April 1943
 
räumten sie dem Deutschen Reich his zur Tilgung des Darlehens, mindestens aber für zwanzig Jahre, gerechnet ah Vertragschließung, ein Belegungsrecht an beiden Wohnungen ein» Eine Wohnung bezogen sie mit Billigung des Deutschen Reiches selbst« Pür die zweite Wohnung, die am 31» März I960 von dem Zolloberinspektor StflP frei gemacht wurde, benannte die Klägerin zu dem 1« April I960 den zu dem stellvertretenden Leiter der Zollschule Heppppp vorgesehenen, damals noch in	wohnhaften	Regierungsrat Bpp^, Da die
 Beklagten den Abschluß eines Mietvertrages mit BPp^ ablehnten und die Wohnung schließlich anderweit vermieteten, wurde Bpp^ in eine Bundesdarlehensv/ohnung in Mpppp-L^p, Vpp SpPstraße PI eingev/iesen, Diese Wohnung war bereits seit 29» März I960 dem von A®-nach Mpp|B versetzten Hauptmann der Bundeswehr zugewiesen gewesen» .bezog vom -2 Mai I960 bis 28o Pebruar 1961, das heißt in der Zeit, in der Bpppp diese Wohnung inne hatte, TrennungsentschUdi-gungo Am 3» März 1961 zog BPPPI in eine ihm zugewiesene Bundesdarlehensv/ohnung in HePPPPPp, Ifipppp-otraßep um. Diese Wohnung war ursprünglioh für den gleichfalls nach HepHHK versetzten Zolloberinspektor Wilhelm Mapp vorgesehen gewesen, MaPP konnte v/egen der Einweisung BPPHP nicht umziehen und bezog deshalb in der Zeit vom 3« März 1961 bis 30, April 1962 Trennungsentschädigung,
 Die Klägerin hat v/egen Verletzung ihres Belegungs-rechts von den Beklagten Ersatz der an Rp^p und Mapp gezahlten Trennungsentschädigung mit insgesamt 9 481 DM verlangt. Das Berufungsgericht hat ihr 6 725,42 DM
nebst Zinsen zugesprochen« Mit der Revision streben die Beklagten die Abweisung des Zahlungsanspruches in vollem Umfange an. Die Klägerin hot beantragt«, die Revision zurückzuweisen«
Entsche idungsgründe s
1« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien verpflichtet«, der Klägerin den Schaden zu ersetzen» den sie dadurch erlitten habe, daß ihr bis mindestens 9o April 1963 bestehendes Belegungsrecht aus dem Vertrag vom 10« April 1943 schuldhaft verletzt worden sei«, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffene
2o Unstreitig war eine anderweitige Unterbringung
 und	insbesondere	auf	dem	freien
 Wohnungsmarkt, nicht mögliche Die Verpflichtung der Klägerin p an R^^^und Na|p Trennungsentschädigung zu zahlen, wird von der Revision . nicht bezweifelt«
Auch gegen die Höhe der gezahlten TrennungsentSchädigung (2 937»50 DM für Hauptmann R^^; 3 787,92 DM für Zolloberinspektor Ma^p) erheben die Beklagten jetzt keine Einwendungen mehr«
3o Die Revision zieht aber in Zweifel, ob für den der Klägerin durch die Zahlung von Trennungsentschädigung an Rfl^ und Ma^p entstandenen Vermögensnachteil die Vertragsverletzung der Beklagten noch adäquat kausal sei«. Diese Zweifel sind nicht begründete
a) Die Förderung des Wohnungsbaus durch Eundeodar-lehen (früher Reichsdarlehen) in Verbindung nit der Vereinbarung eineo Belegungsrechte an den geförderten Räumen dient u.a«, gerade dem Zweck* bei Versetzung von Bedienotetcn mit Familie die Zahlung von Trennungsent-achädigung zu sparen* die dann zu leisten ist* wenn der Versetzte am Versetzungsort keine oder keine ausreichende Wohnung bekommen kann«, Die geförderten Wohnungen v/erden deshalb in erster Idnie Bediensteten zu-gewiecen* die Trennungsentschädigungsempfänger sindo Die Zahl der der Klägerin an den einzelnen Versetzungs-orten in dieser Weise zur Verfügung stehenden Wohnungen reicht allerdings bei weitem nicht aus„ Es richtet sich deshalb nach den dienstlichen Bedürfnissen* nach der Art und Größe der Wohnungen und nach den ünter-bringungsbedürfnissen der in Betracht kommenden Bediensteten* welche Wohnung jeweils welchem Bediensteten zugewiesen wird. Fällt eine geförderte Wohnung aus und steht* wie hier* eine andere ausreichende Wohnung* insbesondere auch am freien Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung, so entscheidet sich wiederum nach den dienstlichen Bedürfnissen und nach den Belangen der Wohnungsfürsorge* wie der Versetzte unterzubringen ist, für den die ausgefallene Wohnung vorgesehen war. Dabei liegt es nahe* daß ihm eine andere* der Klägerin kraft ihres Be-legungsrcchto zur Verfügung stehende Wohnung zugewiesen wird, und daß diese Wohnung nunmehr für die Wohnversor-gung eines anderen Bediensteten aus3cheideto Daß dieser seinerseits gleichfalls Trennungsentschädigungsempfänger ist* liegt angesichts der ohnehin zu geringen Zahl der der Klägerin zu Gebote stehenden Wohnungen keineswegs fern*
 
Es kann deshalb keine Rede davon sein, die Weigerung der Beklagtena mit Regierungsrat Bp|^p einen Mietvertrag abzuschließen, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Zahlung von Trennungsentschädigung an Hauptmann RfH^ und Zolloberinspektor Maf^ ganz gleichgültig gewesen«, Es besteht kein Anlaß, den Bedenken der Revision nachsugehen, der Kette der adäquat ursächlichen Scha-densereignisse sei logisch kein Ende zu setzen, wenn die Schadenersatzpflicht in einem solchen Falle nieht auf die Aufwendungen für den durch die Weigerung der Vertragschließung unmittelbar betroffenen Bediensteten beschränkt bleibe«, Denn daß jedenfalls die durch die Inanspruchnahme der Ausweichwohnungen BflH^ erforderlich gewordenen Zahlungen an Trennungsentschädigung nach aller Erfahrung nahe lagen und der Vertragsverletzung der Beklagten deshalb adäquat kausal waren, ist bereits ausgeführt worden«,
b) Einen haftungsrechtlieh ausreichenden ursächlichen Zusammenhang glaubt die Revision mit der Erwägung verneinen zu können, die Ansprüche R^|^P und Ka^^ auf Trennungsentschädigung beruhten nicht auf bürgerlichem, sondern auf öffentlichem Recht und die vom Berufungsgericht zugespröchene Forderung könne keinem privaten Gläubiger entstehen, sondern nur einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, für deren Bedienstete ein gesetzliches Besoldungsrecht bestehe« Das sei aber ein besonders eigenartiger Umstand, der den Vermögenonachteil der Klägerin herbeigeführt habe, und der deswegen außer Betracht bleiben müsse«
 
Maßgebend ist, daß die Klägerin wegen der Vertrags Verletzung der Beklagten zu Ausgaben gezwungen worden ist, die sie andernfalls nicht gehabt hätte0 Auf welcher Rechtsgrundlage diese Ausgaben ihrerseits beruhen, ist ohne Belang«, Im übrigen trifft es nicht zu, daß im rein privatrechtlichen Bereich derartige Ansprüche nicht denkbar sind«, Wird etv/a einem Großbetrieb eine von ihm geförderte Wohnung vom Bauherrn unter Verletzung des Werkforderungsverträges vorenthalten und muß deshalb dem für diese Wohnung vorgesehenen Betriebsangehörigen eine Wohnung zugev/ieoen wer den, die für einen anderen Betriebsangehörigen bestimm war, so können sich gleichfalls Schadenersatzansprüche gegen den Vertragsbrüchigen Bauherrn ergeben, wenn der Arbeitgeber an den zweiten Betriebsangehörigen v/egen mangelnder Wohnversorgung etwa aus den Arbeitsverhältnio sich ergebende zusätzliche Zahlungen leisten muß«,
i. Da das Berufungsgericht die Beklagten somit zu Recht verurteilt hat* vmr die Revision mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen«,
Dr0 Haidinger	Dr0	Mezger	Dre	Messner
 Dr* Weher
 Braxmaier