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BGH · VIII ZR 71/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 71/64

Die Auslegung ausländischen Rechts durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht auch dann, v/enn über die Parteifähigkeit einer Partei zu entscheiden ist und sich deren Rechtsfähigkeit nach dem ausländischen Recht beurteilt. 1) für die Einfuhr von frischem Gemüse und Obst aus den Niederlanden das uopen individual licence system11 angeordnet. Banach konnten die deutschen Importeure nach Maßgabe einer von ihnen bei der Außenhandelsstelle der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (VELF) zu beantragenden Einfuhrlizenz Lieferungsverträge unmittelbar mit holländischen Exporteuren schließen. . Die Anlage III wurde durch Bekanntmachung vom 15- August 1949 dahin geändert, daß mit der Überwachung der Rücklieferung der Kisten (anstelle der Firma Frans Fust“ (Grenzkistenzentrale der Klägerin) beauftragt Kistenzentrale) wurde im Hinblick auf die Einführung des "open individual licence system“ und des damit verbundenen Kistenverleihs am 22. Die Klägerin behaftet, die Beklagte habe in der Zeit von Mai 1949 bis März 1952 6 277 leihkisien weniger zurückgegeben als empfangen, und verlangt von ihr deshalb verfallenes Kistenpfand von(6 277 x 2,50 -) Die Beklagte rechnet sich aus zuviel gezahlten Abfertigungsgebühren für rund 155 000 Kisten - wobei sie der Klägerin eine Abfertigungsgebühr von 0,05 DM je Kiste zubilligt - eine Gegenforderung von rd. Ras Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, daß die Rechtsfähigkeit solcher Stiftungen von dem Zeitpunkt an, als sie als Stiftungen auftraten, nicht mehr in Zweifel gezogen 'werden dürfe, und bejaht deshalb die Rechtsund Parteifähigkeit der Klägerin. Gemäß §§ 562, 549 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß danach die Klägerin rechtsfähig ist, für das Revisionsgericht maßgebend. Baran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Beklagte hier die Rechtsfähigkeit der Klägerin nur mittelbar, unmittelbar aber ihre Parteifähigkeit in Zweifel zieht. Y/ie der Bundesgerichtshof in BGHZ 21, 214 und 27, 42 ff entschieden hat, kann auf die Verletzung irrevisiblen Rechts, zu dem auch aus ländisches Recht gehört, gemäß 5 562 ZPO die Revision auch dann nicht gestutzt werden, wenn die Rechtsverletzung die von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung.der Zulässigkeit des Rechtsweges oder der ausschließlichen örtlichen Zuständig- Pas Revisionsgericht ist deshalb an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß die Klägerin schon zu Beginn des Rechtsstreits rechtsfähig und deshalb nach § 50 Abs. 1 ZPO auch parteifähig war. 1^_ Anspruchsgrundlage Pas Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe entsprechend den Auflagen in den Einfuhrlizenzen mit der Klägerin ein Kistenpfand von 3 bzw. Ein Vertrag ergebe sieh schon daraus, daß die Klägerin sich während der ganzen hier streitigen Zeit von Mai 1949 bis März 1952 an dem Kistenleihverfahren, so wie es in der Verlautbarung Nr. 26 des IAC grundgelegt worden sei, widerspruchslos beteiligt habe. Vertragspartnerin der Beklagten sei entgegen deren Meinung nicht die Firma Frans sondern die Klägerin gewesen. Nach außen hin seien die Grenzsteilen, jedenfalls seit dei' Änderung der Anlage III zur Verlautbarung Nr. 26, als solche der Klägerin aufgetreten, deren rechtlich unselbständige Außenstellen sie gewesen seien. a) Soweit die Revision auf die Einwendung der Beklagten zurückkonmt, ihre Vertragspartnerin sei allenfalls die Pinna Frans nicht aber die Klägerin ge- wesen, setzt sie sich in Widerspruch zu der ohne Rechtsfehler getroffenen Peststellung des Berufungsgerichts, die Grenzkistenzentralen, die das Kistengeschäft gegenüber den deutschen Importeuren abwickelten, seien unselbständige Außenstellen der Klägerin gewesen und nach außen hin in deren Namen, und nicht im Namen der Firma Frans auf getreten. Es kommt deshalb nicht darauf an, wieweit sie personell und räumlich mit der Firma Frans zusammenhingen, die von der Klägerin beauftragt war, das Xisteiy,orleihgeschäft für sie durchzuführen. Vcß insoweit nicht die Firma Frans sondern die Klägerin Geschäftsgognerin der deutschen Importeure war, war zudem seit der Änderung der Verlautbarung Nr. 26 des IAC durch die Bekanntmachung vom 13- August 1949 den deutschen Importeuren gegenüber klargestellt. Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umstünden au3 der Tatsache, daß die Beklagte in der Zeit nach dem 13. August 1949 die Geschäftsbeziehungen mit den unter dem Namen der Klägerin handelnden Grenzstellen fortgesetzt und ihr gegenüber auch Sicherheit geleistet hat, ohne Rechtsfehler entnehmen, die Beklagte habe jedenfalls seit dieser Zeit nicht mehr mit der Firma N^g^, sondern mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen stehen v/ollen und gestanden. Baß diese - unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Regelung des Einfuhrverfahrens - privatrechtlicher Natur gewesen sind, also Vertragscharakter gehabt haben, zieht auch die Revision nicht in Zv/eifel. b) Einer solchen Beurteilung steht auch nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, sie habe führend der streitigen Zeit von 1949 bis 1992 von den Grenzstellen keine Mitteilungen über den Ütand des Kisteh-kontos erhalten; solche Mitteilungen seien vielmehr an die Spediteure, nicht an die Importeure gegangen. Denn die Tatsache, daß die Beklagte jedenfalls der Klägerin gegenüber Bankbürgschaften für die_ jeweils offenen Haftbeträge stellte - eine Feststellung, welche die Revision nicht angreift - erlaubte für sich allein den Schluß, daß die Beklagte selbst die Klägerin als ihre Vertragspartnerin aus dem Kistengeschäft ansah und behandelte. c) Dio Beklagte hatte sich fir ihre Behauptung, die Grenskistenaentralen in Kaldenkirchen und Düsseldorf 3eien nicht Außenstellen der Klägerin, sondern der Pirma gewesen, auf ein Schreiben des Centraal Bureaus van de luenbouwve Hingen vom 24 November 1952 an die Arbeite- und Interessengemeinschaft der Holland Gemüse- und Pruchtimporteure berufen. Das Berufungsgericht mißt diesem Schreiben keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil es erst zu einem Zeitpunkt verfaßt worden sei, als die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien schon beendet gewesen seien; es könne seine Erklärung in dem Bestreben der Absenderin finden, im Gegensatz zur wirklichen Rechtslage sich von bestimmten Handlungen der deutschen Verwaltungsstellen der Klägerin zu distanzieren. Es käme nur ein Verstoß gegen § 286 ZPO in Frage, wenn das Schreiben mit der Feststellung: des Berufungsgerichts nicht vereinbar wäre, die Grenz-kistenzentralen in Deutschland seien nicht Außenstellen der Klägerin in Deutschland gewesen. d) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht die Beweisanträge der Beklagten übergehen dürfen, daß sie nach dem 15. Oktober 1949 nicht mehr aufgrund von Einfuhrlizenzen nach Maßgabe der Verlautbarung Kr. 26 des IAC, sondern axifgrund des sog. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, für die Entscheidung dieser Frage sei allein maßgebend, daß die Beklagte, unabhängig von den wechselnden Öffentlich-rechtlichen Grundlagen des Importverfahrens in dei' ganzen streitigen Zeit das Kistcnloüigeschüft mit der Klägerin unverändert fortgesetzt habe. e) Die Revision stellt zur ITachprüfung, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffe, der Haftbetrag werde für jede nicht zurückgegebene Kiste geschuldet, ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Beklagten, oder ob^nicht die Haftbeträge in Wirklichkeit Vertragsstrafen seien, die gemäß § 339 BGB nur Bie_Einwendungen^ der_Beklagten Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Auf den Einwand der Beklagten, der Vertrag zwischen den Parteien sei wegen Verstoßes gegen kartellrechtli-cho und preisrechtlicho Vorschriften, sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, komme es jedenfalls insoweit nicht an, als die Beklagte aufgrund behördlicher Einfuhrlizenzen eingeführt habe. Soweit aber der Kistenfehlbestand angeblich bei späteren Einfuhren entstanden sei, die nach den Bestimmungen über das sog. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Darlegungsund Beweislact verkennt und Beweisanträge der Beklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Januar I960 ergangen waren, ausdrücklich geltend gemacht, die dort gemachten Rechtsausführungen Uber die Rechtsnatur der Verlautbarung Ur. 26 des IAC und die Bindung der ordentlichen Gerichte an die in den Importlizenzen gemachten Auflagen seien für die Klageforderung jedenfalls insoweit ohne Bedeutung, als die späteren Importe im Bankenverfahren nicht mit einer solchen Auflage belastet gewesen seien. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen sollen, ob die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten nicht die Grundlage für eine Schätzung abgeben konnten. Der Vertrag enthält danach überhaupt keine wettbewerbsbeschränkende'n Abreden, sondern nur Vereinbarungen über die Durchführung des Kistengeschäfts, insbesondere die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer sog. Eine ’’Konzentration der Wirtschaftskraft” wurde nicht durch diesen Vei'trag herbeigeführt, sondern war, wenn man hier überhaupt von einer solchen sprechen kann, ihn vorgegeben. Eine Wettbewerbsbeschränkung lag nämUüi nur darin, daß die deutschen Importeure, und damit auch die Beklagte, das Kistenleihgeschäft nur mit der der Verlautbarung Nr. 26 des IAC au erblicken, durch das für die deutschen Importeure das Leihkisten-system angeordnet und in seinen Einzelheiten geregelt wurde. Daß jedenfalls damals das IAC eine Einrichtung der Besätzungsmiiehte war, ist schon in den Urteilen VII ZR 223/58 und VII ZR 224/58 vom 28. b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, daß die Parteien durch die Vereinbarung und Zahlung von Kistenhaftbeträgen und Abfertigungsgebühren gegen Preisvorschriften verstoßen haben und deshalb der Vertrag zwischen ihnen nichtig war (§ 134 BGB). Die Preisstoppverordnung verbot Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art. Die Vereinbarung zwischen den Parteien über das Kistenpfand und die Abfertigungsgebühr war indessen nicht eine Preiserhöhung. Die Einfuhr von Obst und Gemüse in leihkisten, deren Kontrolle und Rückführung über eine zentrale Stelle liefen, vmrde erstmals aufgrund der Verlautbarung Nr. 26 des IAC praktiziert. Oktober 1949 geltende Anordnung Pr Nr. 84/49 regelte in den §§ 3 und 4 nur die Bildung des Wiederverkaufspreises für Güter der Ernährungsund Landwirtschaft durch den Importeur. c) Die Vereinbarung der Parteien war auch nicht eine Zuwiderhandlung gegen J.J9_des^Gesetzes^zur vom 26. d) Die Vereinbarung der Parteien ist auch nicht sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig. hie Revision rügt, das Berufungsgericht habeübersehen, daß damals die Klägerin noch nicht partei- und prozeßfähig gewesen sei; dieser Mangel habe nicht durch das niederländische Gesetz über Stiftungen vom 31 * Mai 1956 mit rück-v/irkender Kraft behoben werden können. hie_Gegenforderung_der^Beklagten wegen angeblich zuviel gezahlter Abfertigungsgebühren, mit der die Beklagte hilfsv/eise aufrechnet, ist danach ebenfalls unbegründet, v/eil aus den zu II dargelegten Gründen die Voraussetzungen eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruches nicht gegeben sind.

Zitierte Normen: § 50 ZPO § 328 BGB § 286 ZPO § 134 BGB § 19 WiStrG54 § 138 BGB § 97 ZPO
VerlautbarungBerufungsgerichtParteiKlägerinKisteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagev/erk:	j	a
Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 562, 50
Die Auslegung ausländischen Rechts durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht auch dann, v/enn über die Parteifähigkeit einer Partei zu entscheiden ist und sich deren Rechtsfähigkeit nach dem ausländischen Recht beurteilt.
BGH, Urt. v. 30. Juni 1965 - VIII ZR 71/64 OIG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30. Juni 1965 Ilückenhausen, Justi zanges teilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 viii_zr_ 71/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Pirma Julius	Inhaber Kaufmann Heinz
 in	BHfc»
Beklagten und Revisionsklägerin, - ProzeßbevollmächtigterjRechtsanwalt Dr.
gegen
 Centraal Pust (Rechtsfähige Stiftung nieder-
die	Centraal	Pust (Rechtsfähige ^1
 ländischen Rechts),	Wß*	vertreten
 durch ihren Vorstand, den Präsidenten M._Pj|||^ 3un., ebenda und den Sekretär J.Y/.H.	IR
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsrnvolt Br.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br Borschel, Br. Messner und
 Mormann
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Büsseldorf vom 16. Januar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Bie Beklagte führte in den Jahren 1949 bis 1952 Gemüse und Obst aus den Niederlanden ein. Im Brühjahr 1949 wurde durch die Verlautbarung Nr. 3 des Gemischten Einfuhrausschusses (Import Advisory Committee IAC vom ?. März 1949, OAnz. 1949 Nr. 19 S. 1) für die Einfuhr von frischem Gemüse und Obst aus den Niederlanden das uopen individual licence system11 angeordnet. Banach konnten die deutschen Importeure nach Maßgabe einer von ihnen bei der Außenhandelsstelle der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (VELF) zu beantragenden Einfuhrlizenz Lieferungsverträge unmittelbar mit holländischen Exporteuren schließen. Bie jev/eiligen Einfuhrmöglichkeiten wurden von der VELF als Verlautbarungen des IA.C öffentlich aus-
 
geschrieben* Die erste Ausschreibung wurde durch die Verlautbarung Nr. ‘26 des IAC vom 28. April 1949 (ÖAnz. 1949 Nr* 34) bekanntgegeben. Diese hatte die Anlagen I bis III, welche die technische Abwicklung des Binfuhrverfahrens regelten. Anlage I enthielt das Muster einer Importlizenz mit zahlreichen "Auflagen" für den Importeur. In der Auflage Nr. 6 heißt es:
"... die Verpackung wird von den holländischen Exporteuren leihweise zur Verfügung gestellt. Die Abmachungen hierüber sind dem anliegenden Kundschreiben (s. Anlage III) zu entnehmen ..."
Die Anlage III lautet auszugsweise:
"Betrifft Verpackung.
Mit Rücksicht auf die derzeit gegebenen besonderen Verhältnisse haben die zuständigen deutschen und holländischen Stellen vereinbart, daß frisches Gemüse und Obst ... ausnahmsweise in Kisten geliefert werden, welche leihweise überlassen werden und infolge dessen nach Holland zurückzusenden sind.
... wurdeim gegenseitigen Einvernehmen die Firma Frans	Venlo,	mit	der	Auslieferung	und	ihre
 Niederlassung In Kaldenkirchen mit der Rücklieferung der Kisten beauftragt. Die Firma Frans .., hat den holländischen Auktionen gegenüber für das Leergut Sicherheit zu leisten. Die deutschen Importeure sind veroflichtet, je Kiste einen Haftbetrag (Kistenpfand} in Höhe von 3,— DM zuzüglich einer'-Abfertigungsgebühr von DM 0,15 zur Deckung der entstandenen Unkosten zu bezahlen ...
Die Abfertigung der an den Grenzübernahneplätzen ... eintreffenden Sendungen rn die deutschen Importeure erfolgt grundsätzlich nur, wenn der Impor-teur der Firma Frans Maas gegenüber durch Stellung einer Bankbürgschaft ... Sicherheit geleistet hat."
 
'it
. Die Anlage III wurde durch Bekanntmachung vom 15- August 1949 dahin geändert, daß mit der Überwachung der Rücklieferung der Kisten (anstelle der Firma Frans
 Fust“ (Grenzkistenzentrale der Klägerin) beauftragt
 Kistenzentrale) wurde im Hinblick auf die Einführung des "open individual licence system“ und des damit verbundenen Kistenverleihs am 22. April 1949 von Mitgliedern des “Centraal Bureaus van de TuenbouwveilIngen“ (eines Zusammenschlusses von Erzeugergenossenschaften niederländischer Bauern) als Stiftung niederländischen Rechts gegründet. Ihr satzungsgemäßer Zweck ist der “Verleih" mehrmaliger Verpackungsmittel zu dem Versand von Gartenbauerzeugnissen. Ab 1. Mai 1950 wurden der Haftbetrag je Kiste auf 2,50 DM und die Abfertigungsgebühr auf 0,12 DM, für die Jahre 1951/1952 v/urde die letztere weiter auf 0,10 DM herabgesetzt.
Die Klägerin behaftet, die Beklagte habe in der Zeit von Mai 1949 bis März 1952 6 277 leihkisien weniger zurückgegeben als empfangen, und verlangt von ihr deshalb verfallenes Kistenpfand von(6 277 x 2,50 -)
15 692,50 DM. Die Beklagte bestreitet, mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen gestanden zu haben. Ihre Partner seien - so meint die Beklagte - allenfalls die Firma Frans Maas oder die Gronzkistenzentralen gewesen? die mit der Klägerin nicht identisch seien. Die Klägerin sei weder Partei- noch prozeBfehig. Das Kistenpfand von
M^^) die “Grenz Fust Zentrale van de S
Centraal
 wurde. Die Klägerin (S
Centraal Fust = Stiftung
 
2,50 DM sei übersetzt gewesen, y/eil die Klägerin in Deutschland neue Kisten für 1,50 DM gekauft habe. Übertrieben hoch sei auch die sog. Abfei'tigun&cge-bühr gewesen. Die Klägerin, die Millionen an dem Kistengeschäft verdient habe, habe unter Verstoß gegen MRVO 78 eine Monopolstellung ausgenutzt. Auch habe sie gegen die Preisvorschriften und das Wirtschaftsstrafgesetz verstoßen. Etwaige Vereinbarungen zwischen den Parteien seien sittenwidrig und deshalb nach § 158 BOB nichtig. Auf jeden Fall sei die Klageforderung verjährt. Die Beklagte rechnet sich aus zuviel gezahlten Abfertigungsgebühren für rund 155 000 Kisten - wobei sie der Klägerin eine Abfertigungsgebühr von 0,05 DM je Kiste zubilligt - eine Gegenforderung von rd. 8 500 DM aus, mit der sie hilfsweise aufrechnet.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte verurteilt. Mit der Revision erstrebt sie KlageabWeisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entsehe i dungsgr ündej^
I• Pip-Parte i f ahigk eit_und_Prozeßf a h igk cit_der Klägerin^
Als die Klägerin im Jahre 1949 durch Erklärung ihrer' Gründer zu notariellem Protokoll errichtet wurde, gab es im niederländischen Recht noch keine positiven gesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung von Stiftungen. Diese brachte erst das Gesetz über Stiftungen vom 51. Mai 1956, in Kraft seit dem 1. Januar 1957. Aufgrund
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dieses Gesetzes ist die Klägerin am 21. März 1957 in das Zentrale Stiftungsregister eingetragen worden. Hach Art. 24 ist das Gesetz vom 31. Mai 1956 auch auf solche Rechtspersonen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Stiftungen auftraten. Ras Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, daß die Rechtsfähigkeit solcher Stiftungen von dem Zeitpunkt an, als sie als Stiftungen auftraten, nicht mehr in Zweifel gezogen 'werden dürfe, und bejaht deshalb die Rechtsund Parteifähigkeit der Klägerin. Die Revision stellt diese Auslegung zur Nachprüfung.
Nach § 50 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Ob die Klägerin rechtsfähig ist, richtet sich nach niederländischem Recht. Gemäß §§ 562, 549 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß danach die Klägerin rechtsfähig ist, für das Revisionsgericht maßgebend. Baran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Beklagte hier die Rechtsfähigkeit der Klägerin nur mittelbar, unmittelbar aber ihre Parteifähigkeit in Zweifel zieht. Zwar ist die Parteifähigkeit eine jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetsung. Y/ie der Bundesgerichtshof in BGHZ 21, 214 und 27, 42 ff entschieden hat, kann auf die Verletzung irrevisiblen Rechts, zu dem auch aus ländisches Recht gehört, gemäß 5 562 ZPO die Revision auch dann nicht gestutzt werden, wenn die Rechtsverletzung die von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung.der Zulässigkeit des Rechtsweges oder der ausschließlichen örtlichen Zuständig-
 
keit betrifft. Nichts anderes kann für die von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung der Parteifähigkeit gelten. Pas Revisionsgericht ist deshalb an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß die Klägerin schon zu Beginn des Rechtsstreits rechtsfähig und deshalb nach § 50 Abs. 1 ZPO auch parteifähig war. Als juristische Person war sie auch prozeßfähig.
II_._Die_ Klagef orderung^
1^_ Anspruchsgrundlage
 Pas Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe entsprechend den Auflagen in den Einfuhrlizenzen mit der Klägerin ein Kistenpfand von 3 bzw. 2,50 BM vereinbart. Ein Vertrag ergebe sieh schon daraus, daß die Klägerin sich während der ganzen hier streitigen Zeit von Mai 1949 bis März 1952 an dem Kistenleihverfahren, so wie es in der Verlautbarung Nr. 26 des IAC grundgelegt worden sei, widerspruchslos beteiligt habe. Vertragspartnerin der Beklagten sei entgegen deren Meinung nicht die Firma Frans	sondern die Klägerin gewesen. Biese habe die Firma Frans	lediglich	im
 Innenverhältnis mit der Abwicklung des Kiotenge-schäfts beauftragt. Nach außen hin seien die Grenzsteilen, jedenfalls seit dei' Änderung der Anlage III zur Verlautbarung Nr. 26, als solche der Klägerin aufgetreten, deren rechtlich unselbständige Außenstellen sie gewesen seien. Verneine man unmittelbare Vor-
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tragsbeZiehungen zwischen den Parteien, so enthielten jedenfalls die einzelnen lieferungsverträge zwischen den deutschen Importeuren und den holländischen Exporteuren stillschweigende Vereinbarungen über Kistenpfand und Abfertigungsgebühren zugunsten der Klägerin ( § 328 BGB). Unabhängig von diesen privatrechtlichen Grundlagen bestehe ein Öffentlich-rechtlicher Verpflichtungsgrund der Beklagten insoweit, als die Einfuhren aufgrund von Genehmigungen der Außenhandelsstelle nach Maßgabe der Verlautbarung 1fr. 26 abgewickelt worden seien. Denn diese Einfuhrlizenzen enthielten zu Lasten der Beklagten und zugunsten der Klägerin Auflagen zur Zahlung der Haftgelder und Abfertigungsgebühren.
a)	Soweit die Revision auf die Einwendung der Beklagten zurückkonmt, ihre Vertragspartnerin sei allenfalls die Pinna Frans	nicht	aber	die	Klägerin	ge-
wesen, setzt sie sich in Widerspruch zu der ohne Rechtsfehler getroffenen Peststellung des Berufungsgerichts, die Grenzkistenzentralen, die das Kistengeschäft gegenüber den deutschen Importeuren abwickelten, seien unselbständige Außenstellen der Klägerin gewesen und nach außen hin in deren Namen, und nicht im Namen der Firma Frans	auf getreten. Es kommt deshalb
 nicht darauf an, wieweit sie personell und räumlich mit der Firma Frans	zusammenhingen, die von der
 Klägerin beauftragt war, das Xisteiy,orleihgeschäft für sie durchzuführen. Vcß insoweit nicht die Firma Frans sondern die Klägerin Geschäftsgognerin der deutschen Importeure war, war zudem seit der Änderung der Verlautbarung Nr. 26 des IAC durch die Bekanntmachung
 vom 13- August 1949 den deutschen Importeuren gegenüber klargestellt. Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umstünden au3 der Tatsache, daß die Beklagte in der Zeit nach dem 13. August 1949 die Geschäftsbeziehungen mit den unter dem Namen der Klägerin handelnden Grenzstellen fortgesetzt und ihr gegenüber auch Sicherheit geleistet hat, ohne Rechtsfehler entnehmen, die Beklagte habe jedenfalls seit dieser Zeit nicht mehr mit der Firma N^g^, sondern mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen stehen v/ollen und gestanden. Baß diese - unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Regelung des Einfuhrverfahrens - privatrechtlicher Natur gewesen sind, also Vertragscharakter gehabt haben, zieht auch die Revision nicht in Zv/eifel.
b)	Einer solchen Beurteilung steht auch nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, sie habe führend der streitigen Zeit von 1949 bis 1992 von den Grenzstellen keine Mitteilungen über den Ütand des Kisteh-kontos erhalten; solche Mitteilungen seien vielmehr an die Spediteure, nicht an die Importeure gegangen. Bas Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsfehler für unerheblich gehalten. Denn die Tatsache, daß die Beklagte jedenfalls der Klägerin gegenüber Bankbürgschaften für die_ jeweils offenen Haftbeträge stellte - eine Feststellung, welche die Revision nicht angreift - erlaubte für sich allein den Schluß, daß die Beklagte selbst die Klägerin als ihre Vertragspartnerin aus dem Kistengeschäft ansah und behandelte.
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c)	Dio Beklagte hatte sich fir ihre Behauptung, die Grenskistenaentralen in Kaldenkirchen und Düsseldorf 3eien nicht Außenstellen der Klägerin, sondern der Pirma	gewesen,	auf	ein	Schreiben	des	Centraal
 Bureaus van de luenbouwve Hingen vom 24 November 1952 an die Arbeite- und Interessengemeinschaft der Holland Gemüse- und Pruchtimporteure berufen. Das Schreiben lautet:
"In Beantwortung Ihres Einschreibenbriefes vom 18. ds.Mts. teilen wir Ihnen mit, daß die "Centraal Pust in Deutschland" keine Zweigniederlassung ist entweder unserer Organisation, oder von einer unserer Tochterorgani-sationen wie die	Centraal	Pust	in Den
 Haag^nddaß uns sogar nicht bekannt war, daß die Centraal Pust in Deutschland" sich in einem Rechtsstreit auf diese Zweigniederlassungseigenschaft berufen haben soll ..."
Das Berufungsgericht mißt diesem Schreiben keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil es erst zu einem Zeitpunkt verfaßt worden sei, als die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien schon beendet gewesen seien; es könne seine Erklärung in dem Bestreben der Absenderin finden, im Gegensatz zur wirklichen Rechtslage sich von bestimmten Handlungen der deutschen Verwaltungsstellen der Klägerin zu distanzieren. Es handelt sich insoweit' um eine das Revisionsgericht bindende Tat-sachenwürdigung. Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung der §§ 153> 157 BGB; diese Bestimmungen sind schon deshalb nicht anwendbar, weil das Schreiben nicht eine Willenserklärung, sondern eine Auskunft der Ab-
senderin enthält. Es käme nur ein Verstoß gegen § 286 ZPO in Frage, wenn das Schreiben mit der Feststellung: des Berufungsgerichts nicht vereinbar wäre, die Grenz-kistenzentralen in Deutschland seien nicht Außenstellen der Klägerin in Deutschland gewesen. Dieser Schluß ist aber aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht zwingend.
d)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht die Beweisanträge der Beklagten übergehen dürfen, daß sie nach dem 15. Oktober 1949 nicht mehr aufgrund von Einfuhrlizenzen nach Maßgabe der Verlautbarung
 Kr. 26 des IAC, sondern axifgrund des sog. Bankenein-fuhrverfahrens ohne behördliche Einfuhr!! izcnzen impox*-tiert habe. Die Rüge ist - jedenfalls für die hier zu erörternde Frage, ob zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen bestanden - unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, für die Entscheidung dieser Frage sei allein maßgebend, daß die Beklagte, unabhängig von den wechselnden Öffentlich-rechtlichen Grundlagen des Importverfahrens in dei' ganzen streitigen Zeit das Kistcnloüigeschüft mit der Klägerin unverändert fortgesetzt habe.
e)	Die Revision stellt zur ITachprüfung, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffe, der Haftbetrag werde für jede nicht zurückgegebene Kiste geschuldet, ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Beklagten, oder ob^nicht die Haftbeträge in Wirklichkeit Vertragsstrafen seien, die gemäß § 339 BGB nur
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bei Verschulden der Beklagten verwirkt seien. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dies verneint, läßt - reinen Rechtsfehler nicht erkennen, sie ist iin Gegenteil bei einem Massenumsatzgeschäft der hier gegebenen Art die einzig mögliche.
Bie_Einwendungen^ der_Beklagten
 Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar I960 - VII ZR 223/58 und VII ZR 224/58 = WK I960, 662 ff aus:
Auf den Einwand der Beklagten, der Vertrag zwischen den Parteien sei wegen Verstoßes gegen kartellrechtli-cho und preisrechtlicho Vorschriften, sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, komme es jedenfalls insoweit nicht an, als die Beklagte aufgrund behördlicher Einfuhrlizenzen eingeführt habe. Diese aufgrund der Verlautbarung Nr. 26 des IAO erteilten Einfuhrlizenzen, einschließlich der in ihnen enthaltenen Auflagen, seien nach Teil I Art. 2 des Überleitungsverfahrens i.d.E. vom 30. März 1955 als Maßnahmen der Besatzungsbehörden einer Nachprüfung durch die deutschen Gerichte überhaupt entzogen, solange die Verlautbarung Nr. 26 als Besatzungsrecht gegolten habe.
Das sei bis zu dem 15. Oktober 1949 (vgl. JEIA Anweisung Nr. 34, BAnz. 1949 Nr. 12) der Pall gewesen. Die später von deutschen Stellen eigenverantwortlich erteilten Importlizenzen aber, die höchstens anfechtbai', aber nicht nichtig sein könnten, seien von den Zivil-
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gerichten solange als rechtsbeständig zu behandeln, als sie nicht von Verv/altungsgerichten aufgehoben seien, was hier unstreitig nicht geschehen ist. Soweit aber der Kistenfehlbestand angeblich bei späteren Einfuhren entstanden sei, die nach den Bestimmungen über das sog. Bankenverfahren oder anderen, den Import liberelLisierenden Vorschriften abgewickelt seien, habe die darlegungsbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan, in welchem Umfang der Kistenfehlbestand aus derartigen Importen herrühre.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Darlegungsund Beweislact verkennt und Beweisanträge der Beklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO).
Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichts Bedenken unterliegt. Im zweiten Rechtssuge hatte die Beklagte, nachdem inzwischen in zwei Vorprozessen die Urteile des Bundesgerichtshofs VII ZR 223/58 und VII ZR 224/58 vom 28. Januar I960 ergangen waren, ausdrücklich geltend gemacht, die dort gemachten Rechtsausführungen Uber die Rechtsnatur der Verlautbarung Ur. 26 des IAC und die Bindung der ordentlichen Gerichte an die in den Importlizenzen gemachten Auflagen seien für die Klageforderung jedenfalls insoweit ohne Bedeutung, als die späteren Importe im Bankenverfahren nicht mit einer solchen Auflage belastet gewesen seien. In der Berufungsbegründung vom 27. März 1963 S. 12 hatte die Beklagte dazu unter Beweis gestellt, "bei diesen Beträgen (Abfertigungsgebühren)
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bzw. diesen zurückgelieferten Kisten handele es sich um Importe nach dem 15. Oktober 1949, die im Wege des Bankeneinfuhrverfahrens eingeführt v/orden seien”, ferner im Schriftsatz vom 17. Dezember 1965, "in der Hauptsache habe die Beklagte wie alle Importeure im Bankenverfahren und in sog. liberalisierten Verfahren Obst und Gemüse eingeführt”. Y/enn das Berufungsgericht diesen Vortrag als nicht genügend substantiiert an-sieht, so berücksichtigt es dabei nicht hinreichend die Schwierigkeiten, die sich einer genaueren Aufschlüsselung des Kistenfehlbestandes für die damalige Übergangsperiode in den Weg stellten. Die Ablösung der Besatzungsverwaltung in den Zentralstellen durch deutsche Verwaltungen, verbunden mit fortschreitender Liberalisierung des Außenhandels, hatten wiederholt Änderungen in der Regelung des Einfuhrverfahrens zur Polge, wobei sich die angeordneten Verfahren seitlich zu dem Teil überschnitten. So wurden auch nach der Einführung des sog. Bankenverfahrenc im Herbst 1949 noch bis in das Jahr 1951 Einfuhren aufgrund von Lizenzen gemäß der Verlautbarung Hr.26 des IAO abgewickelt. Infolgedessen konnte keine Partei im einzelnen angeben, in welchem Umfang der angebliche Kistenfehlbetrag welchem Importverfahren zuzuoi'dnen war. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen sollen, ob die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten nicht die Grundlage für eine Schätzung abgeben konnten. Dem braucht jedoch im einzelnen ebensowenig nachgegangen zu werden wie der Präge, ob das Berufungsgericht in dem von der Revision gerügten Punkte die Beweislast verkannt hat. Denn im Ergebnis erweist sich die Hilfsbegründung des Berufungsurtoils als zutreffend, die Einwendungen der Beklagten seien materiell-rechtlich unbegründet.
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a)	Die MRV0^78 (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Bx'itisches Kontrollgebiet, Nr. 16) verbot in Art. I Ziff 1 ’’übermäßige Kon zentxuxt Ionen der deutschen Wirts cliaftskraft, gleichviel ob innerhalb odex' außerhalb Deutschlands” und erklärte in Ziff. 2 ”Kartelle, ... Syndikate, Truste, Verbände und alle sonstigen Formen von Absprachen oder gemeinschaftlichen Untex*nehmungen von Personen, deren Zweck odei* Wirkung in dex’ Beschränkung des .. . Kendels odex^ anderer wirtschaftlicher Tätigkeit ... besteht, ... für übermäßige Konzentration der Wirtschaftskraft”. Der Vertrag, den die Parteien hinsichtlich des Kistengeschäfts miteinander geschlossen haben, verstößt nicht gegen diese Vex'ordnung.
Sein Inhalt wurde bestimmt durch die Anlage III der Verlautbarung Nr. 26, welche die Parteien bei Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen stillschweigend als Vertragsinhalt übernahmen. Der Vertrag enthält danach überhaupt keine wettbewerbsbeschränkende'n Abreden, sondern nur Vereinbarungen über die Durchführung des Kistengeschäfts, insbesondere die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer sog. Abfertigungsgebühr und gegebenenfalls des Kistenhaftbetrages. Eine ’’Konzentration der Wirtschaftskraft” wurde nicht durch diesen Vei'trag herbeigeführt, sondern war, wenn man hier überhaupt von einer solchen sprechen kann, ihn vorgegeben. Eine Wettbewerbsbeschränkung lag nämUüi nur darin, daß die deutschen Importeure, und damit auch die Beklagte, das Kistenleihgeschäft nur mit der
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Firma l-ipp bzw. der Klägerin machen konnten. Fiesen Zustand fanden die deutschen Importeure auf niederländischer Seite vor und hatten ihn aufgrund der in den Importlizenzen gemachten Auflagen hinzunehmen.
Soweit darin eine "Konzentration der Wirtschaftskraft" lag, handelte es sich ausschließlich um eine Konzentration niederländischer (und nicht deutscher) Wirtschaftskraft. Fine solche wurde von den Bestimmungen der MRVO 78 jedoch nicht betroffen (vgl. die Einleitung vor Art. I und I 1).
Ferner dienten die Verträge der deutschen Importeure mit der Klägerin nicht der Beschränkung des Handels, wie es Art. I MRVO 78 fordert, sondern* im Gegenteil seiner Förderung. Faß das Kistengeschäft für die gesamte Gemüseeinfuhr aus den Niederlanden allein über ein£ niederländische Firma lief, kann deshalb nicht als unreasonable restraint of trade angesehen Y/erden, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit der MRVO 78 ist (BGHZ 5, 71» 75). Fie getroffene Regelung enthielt vielmehr eine vertretbare Lösung des nicht einfachen Probiens, einen Massenumlauf von Kisten zwischen den zahlreichen niederländischen Erzeugergenossenschaften über die niederländischen Exporteure, die deutschem Importeure zu den deutschen Einzelhändlern und zurück unter Kontrolle zu halten.
Schließlich sah Art. III MRVO 78 die Möglichkeit vor, Befreiungen von dem Verbot des Art. I zu gewähren. E'ine solche Befreiung v/äre, v/enn die Voraussetzungen des Art. I hier erfüllt v/ären, jedenfalls in
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der Verlautbarung Nr. 26 des IAC au erblicken, durch das für die deutschen Importeure das Leihkisten-system angeordnet und in seinen Einzelheiten geregelt wurde. Daß jedenfalls damals das IAC eine Einrichtung der Besätzungsmiiehte war, ist schon in den Urteilen VII ZR 223/58 und VII ZR 224/58 vom 28. Januar I960 ausführlich begründet worden. Die Revision hat dagegen nichts Stichhaltiges vorgebracht.
b)	Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, daß die Parteien durch die Vereinbarung und Zahlung von Kistenhaftbeträgen und Abfertigungsgebühren gegen Preisvorschriften verstoßen haben und deshalb der Vertrag zwischen ihnen nichtig war (§ 134 BGB). In Betracht kommen die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (PreisstoppverOrdnung) vom 26. November 1936 (RGBl I 1955) und die Anordnung des.Reichskommisars über die Preisbildung im Verkehr mit Piicdwaren und Trockenfrüchten (Frisch-warenanordnung) vom 27. Kürz 1942 (P.'nz. Nr. 88 S. 4 ff). Die Preisstoppverordnung verbot Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art. Die Vereinbarung zwischen den Parteien über das Kistenpfand und die Abfertigungsgebühr war indessen nicht eine Preiserhöhung. Die Einfuhr von Obst und Gemüse in leihkisten, deren Kontrolle und Rückführung über eine zentrale Stelle liefen, vmrde erstmals aufgrund der Verlautbarung Nr. 26 des IAC praktiziert. Für die Leistungen der Klägerin bestand also im Jahre 1949 noch kein Preis, der hätte erhöht werden können.
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Die Drisehv/arenanOrdnung wurde durch § 9 Ziff. 8 der .Anordnung Pr 84/49 über die Preisbildung für eingeführte Güter vom 9« November 1949 (BY/iMinBl S. 14) mit Y/irkung vom 1. Oktober 1949 außer Kraft gesetzt. Bis zu dem 15. Oktober 1949 galt aber (vgl. die Urteile VII ZR 223/58 und VII ZR 224/58 vom 28. Januar I960) die Verlautbarung Nr. 26, aufgrund derer die Einfuhren erfolgten, als eine von den deutschen Gerichten nicht nachprüfbare Vorschrift de3 Besatzungsrechto. Pür die Einfuhren bis zu dem 1. Oktober 1949 scheidet demnach ein Verstoß gegen Preisvorschriften aus.
Die seit dem 1. Oktober 1949 geltende Anordnung Pr Nr. 84/49 regelte in den §§ 3 und 4 nur die Bildung des Wiederverkaufspreises für Güter der Ernährungsund Landwirtschaft durch den Importeur. Eür die Zeit nach dem 1. Oktober 1949 bestanden mithin keine Preisvorschriften mehr, gegen welche die Parteien durch die Vereinbarung von Kistenpfand und Abfertigungsgebühren hätten verstoßen können.
c)	Die Vereinbarung der Parteien war auch nicht eine Zuwiderhandlung gegen J.J9_des^Gesetzes^zur
 vom 26. Juli
1949 (Y/lrtschaftsstrafgcsetz) (WiGesBl. 193). Danach macht sich der Preistreiberei schuldig, wer für Güter oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs unangemessene Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dex^ Vereinbarung von Kistenpfand-und Abfertigungsgebühren um ein Entgelt für Leistungen
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des lebensv/ichtigen Bedarfs handelte. Soweit das Kistenpfand in Frage steht, v/ar seine Höhe jedenfalls nicht unangemessen. Denn nach § 22 (4) dei' bis zu dem 1. Oktober 1949 geltenden Frischv/arenan-ordnung durfte ein Verpackungspfand bis zur doppelten Höhe des Neuv/ertoo des Verpackungsgefäßes erhoben v/erden. Biese Grenze vmrde von den Parteien mit der Vereinbarung eines Kistenpfandes von 5 bzw.
2.50	DM nicht überschritten, v/eil nach den eigenen Angaben der Beklagten eine neue Kiste mindestens
1.50	DM kostete. Im übrigen waren Kisten damals Mangelv/are und durch die verhältnismäßig hohen Haftbeträge sollte auf die Importeure ein Bruck zur Rücltgabe der Kisten ausgeübt v/erden.
Bie Abfertigungsgebühr von 0,15 bzv/. 0,12 bzw. 0,10 BM je Kiste sollte nach der Verlautbarung Hr. 26 Anlage III "zur Deckung der entstandenen Unkosten” 1 der Klägerin dienen. Bie Beklagte will daraus herleiten, die Ausfertigungsgebühr habe sich auf einen Betrag beschranken müssen, der zur Deckung der Unkosten der Kistenrückführung erforderlich v/ax'. Schon das ist nicht zwingend. Eine Zuwiderhandlung gegen § 19 WiStG erfordert aber auf jeden Fall Verschulden, gleichgültig, ob sie nach § 6 als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit anzusehen ist (Trost/Erbs, Kommentar zu dem Wirtschaftastrafgesetz 1949 § 6 Anm. II, § 22 Anm. II). An einem solchen Verschulden fehlt es auf seiten beider Parteien, v/enn überhaupt die objektiven Voraussetzungen des
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i 19 gegeben waren: Die Parteien konnten nicht an-nehmen, es sei etwas verboten, was die behördlichen Einfuhrstellen nicht nur gebilligt, sondern sogar von ihnen gefordert hatten.
d)	Die Vereinbarung der Parteien ist auch nicht sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig. Für das Kistenpfand bedarf das im Hinblick auf die erwähnte Bestimmung der Frischv/arcnanordnung keiner weite-ren Begründung. Es gilt aber auch für die Ausfertigungsgebühr. Ihre ursprüngliche Höhe war durch behördliche .Anordnung festgelegt. V/enn sich im Laufe der Zeit herausstellte, daß die Klägerin in Wirklich-keit nur einen Bruchteil dieses Betrages als Un-kostenersatz benötigte, wie die Beklagte behauptet,
 so handelte doch die Klägerin nicht schon dann sitten-widrig, wenn sie die Gebühr nur unzureichend (auf 0,12 bzw. 0,10 DH) oder mit Verzögerungen ermäßigte.
Sie konnte insoweit ein Einschreiten der deutschen Einfuhrstellenoder später, als diese nicht mehr eingeschaltet waren, eine Initiative der deutschen Importeure, d.h. hier der Beklagten, abwarten. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt.
e)	Das Berufungsgericht läßt die Verjährungsein-red£ der Beklagten nicht durchgreifen, v/eil die Klageforderung gemäß § 195 BGB in 30 Jahren verjähre. Hilfsweise erwägt es, die vierjährige Verjährungs-frist des § 196 Ab.i. i Hr. 1, Abs, 2 sei durch das am 31. Dezember 1953 bei Gericht eingegangene Gesuch der
 Klägerin um Erlaß des .ah.Langsbefehls rechtzeitig unterbrochen worden. hie Revision rügt, das Berufungsgericht habeübersehen, daß damals die Klägerin noch nicht partei- und prozeßfähig gewesen sei; dieser Mangel habe nicht durch das niederländische Gesetz über Stiftungen vom 31 * Mai 1956 mit rück-v/irkender Kraft behoben werden können. Die Rüge ist unbegründet, weil das Revisionsgericht, wie in anderem Zusammenhang oben zu I ausgeführt, en die Auslegung des Gesetzes durch das Berufungsgericht, das ihm rückwirkende Ki^aft beimißt, gebunden ist.
hie_Gegenforderung_der^Beklagten wegen angeblich zuviel gezahlter Abfertigungsgebühren, mit der die Beklagte hilfsv/eise aufrechnet, ist danach ebenfalls unbegründet, v/eil aus den zu II dargelegten Gründen die Voraussetzungen eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruches nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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hr. Haidinger	Artl	Dr.	Dorschel
 Dr. Messner	I-Iormann