* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 71/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 71/65

Kovecber 195Ö dio Kaufvereinbarung wie üblich auf Grund ihrer, der Klägerin, »bekannten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen” und mit der Ankündigung, die Anlieferung werde in den nächsten Tagen per LKW erfolgen. Sie hat behauptet, die Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, daß die Lieferung ab Y/erk auf Gefahr der Beklagten erfolgen solle, überdies sei der gesamte Warenposten, wie die Frachtbriefquittung beweise, an die Beklagte ausgeliefert worden. Io Dos Berufungsgericht nimmt in erster Linie an, die Kiigc der Klägerin vom 20o Eovember 1959 sei als verspätet anzusehen, deshalb sei sie zur Zahlung des restlichen Kaufpreises verpflichtet« Es bedarf jedoch keiner Prüfung, ob schon aus diesem Grunde der Einv;and der Beklagten unbeachtlich ist, sie habe die 10 000 kg Bleche nicht erhalten* Denn dem Berufungsurteil ist jedenfalls im Ergebnis dahin beizutreten, daß die Beklagte vertrag-? lieh die transportgefahr zu tragen hatto und aus diesem Grunde nicht mit dem Einwand durchdringen kann, die streitige Menge bleche sei bei ihr nicht abgeladen worden« II« Wie schon das Landgericht festgestellt hatto und das Berufungsgericht als unstreitig ansieht, ist die Ware, welcho die Beklagte von der Klägerin gekauft hatte, vom Y/erk in Belgien abgeholt worden* Lies wird von der Prevision nicht angegriffen. Sie macht geltend, daß der Fahrer 1^^ die in zwei Stapel gebündelten Bleche der Llaße 2000 x 1000 x 1 mm verheimlicht und auf seine Weiterfahrt (vom Werk der Beklagten) mitgenommen habe* Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn die Beklagte diese Irans-portgefahr zu tragen hatte« Das ist nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts der Fall« Nach dieser Rechtsprechung ist in § 447 BGB die Gefahr gemeint, von welcher die Ware auf dem Transport betroffen wird, wozu auch Mißgriffe und Versehen der mit der Versendung beauftragten Person gehören, wio z.j. wenn die Ware einem nichtberechtigten Lritten ausgehändigt wird (so ausdrücklich RGZ 93, 330, 332; ebenso Kuhn, BGB RGRK 11. Nach dieser Auffassung findet § 447 3GB Jedenfalls auch dann Anwendung, wenn es sich um ein dem eigentlichen Gefahrenbereich des Transports zuzuzählendes Ereignis handelt, durch das die Lieferung verhindert oder beeinträchtigt worden ist (so auch ßallerstedt in soergel/siebert, BGB 9. Haben beide Jedoch vereinbart, daß die Versendung unmittelbar von den dritten Ort aus erfolgen soll, an welchem sich die Sache befindet (z.B. vom Herstellungsort der ver- kauften Gattungsware aus), so tritt nach RGZ 111, 23» 25 der Übergang der Transportgefahr auf den Käufer (und die Beschränkung des Schuldverhältnisseg gemäß § 243 Abs. 2 BG3) ein, sobald der Verkäufer die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an dem dritten Ort ausgeliefert hat. Diese Rechtsfolge ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt dann anzunehmen, wenn die Beklagte nach den Bedingungen des Kaufvertrages vertraglich die Transportgefahr zu tragen hatte (co auch Ballerstedt aaO). 2. Das Berufungsgericht entnimmt den 11 Verkaufs- und iieferungebedingungen" der Klägerin, zu denen diese bei der seit Jahren bestehenden Geschäftsverbindung an die Beklagte geliefert habe, daß der Transport grundsätzlich für Rechnung und Gefahr der beklagten erfolgen sollte. Entgegen der Auffassung der Revision ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht aus der Geschäftsabwicklung bei den früheren Lieferungsvertragen auf das Einverständnis der Beklagten mit der Lieferung von einem dritten Ort aus, wo sich die Klägerin die Ware beschaffte, geschlossen hat« Biese bei früheren Verträgen widerspruchslos hingenommene Versendung "ab Werk" durfte das Berufungsgericht auch bei dem hier in Frage stehenden Lieferungsvertrag als stillschweigend vereinbart ansehen,ohne daß es hierbei noch darauf ankommt, ob hierfür auch die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 13<* November 1958 den Vertragsinhalt bestimmte Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Übergang der Transportgefahr auf die Beklagte im Sinne von 5 447 BGB schon aus diesem Einverständnis beider Parteien mit einer Lieferung der Klägerin von einem- dritten Ort aus zu entnehmen ist« Barauf kommt es nicht an, weil es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht der Handhabung bei den voi'aus-gehenden Lieferungen, insbesondere den früheren Versandanzeigen, entnommen hat, die Beklagte habe gewußt, daß die Klägerin ab Werk auf Gefahr der Beklagten geliefert haben wollte und daß diese Bedingung7zu den zu Grunde gelegten Bedingungen der Klägerin gehörte« . Transportgefahr einverstanden war und daß diese zu den üblichen Bedingungen zählte, zu denen die telefonischen Bestellungen der Beklagten jeweils stillschweigend aufgegeben und von der Klägerin angenommen wurden» Auch diese Bedingung ißt daher bei dem Lieferungsvertrage vom 13o Kovember 1958 Vertragsbestandteil geworden» Ob die Klägerin nach Treu und Glauben etwa verpflichtet war, die Beklagte auf die von der Revision genannten erhöhten Gefahren bei Abholung der \/are im Ausland hinzuweisen, kann dahingestellt bleiben. Denn die Revision macht nicht geltend, daß das Verschwinden der Ware auf solche Gefahren, .zurückzuführen sei. 3o Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob die Klägerin mit der Anlieferung eine HauptVerpflichtung Übernommen habe, so daß der Versand nicht im Sinne von § 447 BGB auf Verlangen der Beklagten vorgenommen worden, sondern der Denn die von der Revision angeführten Umstünde, daß die Klägerin mangels Lagerhaltung nicht zu dem Platzverkauf fähig gewesen sei und auch nur den Ersatz inländischer Frachtkosten (Frachtbasis Siegen) verlangt habe, gibt angesichts des nach den Feststellungen des Berufungsgerichts üblichen Verlangens der Klägerin, daß der Transport auf Gefahr der Beklagten gehen solle, nichts dafür her, daß die Klägerin die Anlieferung im Sinne der Revision als Hauptverpflichtung übernommen habe.

Zitierte Normen: § 447 BGB § 97 ZPO
BGBBerufungsgerichtblechenLieferungGefahrTransportgefahrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
20; 8 041
BGB § 447
Übernimmt der Käufer vertraglich die Gefahr der Versendung der V/are vom Herstellungsort an ihn, so trifft ihn im Verhältnis zu dem Verkäufer grund sätzlich auch der Nachteil, daß der Verbleib der vom beauftragten Spediteur abgeholten Ware nicht aufgeklärt werden kann«»
BGH,Urt.v. 24. März 1965 - VIII ZB 71/65 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
N fr
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 71/63
URTEIL
in dem aachtestreit
 Verkündet am
24o März 1965 Klett, Justiz-obersekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Pirae Boil B Inhaber Kaufsann Eric >-Utraße
f Stahlb in
u. Allein-
- Prozeßbevollraächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin
 Rechtsanwalt Br.
9
gegen
 di^offeno Handelsgesellschaft in Birma Vtilly H.
& Co«, Eisengroßhandlung, in Kgjp, H|_
straße vertreten durch dienersönlicl^aft enden Gesellschafter Brau Erna	geb.	KflP	und
 Brau Gerlinde i'^P,geb.
Klägerin und Revioionsbeklagte
- Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
9
rU
 
Der VIII . Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* !«ärz 1965 unter Llit-v/irkung der ßundesriehter Di'. Gelhaar, Artl, Dr.Borechel, Br. :.*czger und Tormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenata des Qberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin, die in Reuß einen Kisengroßhandel betreibt und die Beklagte schon mehrfach- stets unmittelbar vom Herstellerwerk - beliefert hatte, sollte ihr auf deren telefonische Bestellung im Kovenber 1956 Bleche vier verschiedener Abmessungen, darunter ca.
10 000 kg der Grüße und Stärke 2000 x 1000 x 1,00 mm hach l*!ülheis/Euhr-Speldorf liefern. Bür die Pracht-kostenberechnung war Siegen zugrundegelegt worden. Die Klägerin bestätigte mit schreiben an die Beklagte vom 13. Kovecber 195Ö dio Kaufvereinbarung wie üblich auf Grund ihrer, der Klägerin, »bekannten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen” und mit der Ankündigung, die Anlieferung werde in den nächsten Tagen per LKW erfolgen. Die Beklagte wurde in dem Schreiben ferner gebeten, die Pracht ab v/erk, die selbstverständlich angerechnet werde, wie üblich sofort an den Spediteur zu bezahlen. V>it dec. Transport der 7/are vom Hersteller-
werk, einer Firma in Belgien, beauftragte die Klägerin die Speditionsfirma	& Co. Gxnbü. Liese ließ auf-
tragsgemäß die Bleche durch einen Lastzug abholen, den der Transportunternehmer	stellte.	Lessen	Fahrer
 brachte am Montag, dem 17. November 1958, den Lastzug, auf den nach Abholung der Bleche noch andere Güter geladen worden waren, zu dem Y/erk der Beklagten, wo deren Arbeiter Bleche abluden. Aul’ dem der Beklagten vorgelegten Fracht bi’ief, auf dem das Gesamtfracht gewicht für vier Pack Bisenbleche mit 17 löü kg eingetragen war, bescheinigte eie mindestens durch Stempelaufdruck den i-.mpfang der Sendung. Las angegebene-Gev/icht v/tiyßc gen vier verschieden©» Sorten dor von der Beklagten bestellten Bleche entsprechen. Am 20. November 1958 rügte sie fernmündlich bei der Klägerin und der Speditionsfirma Sch^/^ & Co., es fehlten dio 638 Tafeln Bleche in der Größe 2C00 x 1C0Q x 1 mm (im Gewicht von 10 000 kg). Der Verbleib dieser Bleche ist ungeklärt.
Die Klägerin verlangt Zahlung des restlichen Kaufpreises für die umstrittene Fehlmenge in Höhe von 6 327,39 LM mit Zinsen.
Sie hat behauptet, die Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, daß die Lieferung ab Y/erk auf Gefahr der Beklagten erfolgen solle, überdies sei der gesamte Warenposten, wie die Frachtbriefquittung beweise, an die Beklagte ausgeliefert worden.
Las Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Summe verurteilt. Ihre Berufung blieb ohne Erfolg.
Lit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Lie Klägerin beantragt, das Hechtsmittel zurück-zuweicen.
rU
 
Ent scheidungsgründ e:
Io Dos Berufungsgericht nimmt in erster Linie an, die Kiigc der Klägerin vom 20o Eovember 1959 sei als verspätet anzusehen, deshalb sei sie zur Zahlung des restlichen Kaufpreises verpflichtet« Es bedarf jedoch keiner Prüfung, ob schon aus diesem Grunde der Einv;and der Beklagten unbeachtlich ist, sie habe die 10 000 kg Bleche nicht erhalten* Denn dem Berufungsurteil ist jedenfalls im Ergebnis dahin beizutreten, daß die Beklagte vertrag-? lieh die transportgefahr zu tragen hatto und aus diesem Grunde nicht mit dem Einwand durchdringen kann, die streitige Menge bleche sei bei ihr nicht abgeladen worden«
II« Wie schon das Landgericht festgestellt hatto und das Berufungsgericht als unstreitig ansieht, ist die Ware, welcho die Beklagte von der Klägerin gekauft hatte, vom Y/erk in Belgien abgeholt worden* Lies wird von der Prevision nicht angegriffen. Sie macht geltend, daß der Fahrer 1^^ die in zwei Stapel gebündelten Bleche der Llaße 2000 x 1000 x 1 mm verheimlicht und auf seine Weiterfahrt (vom Werk der Beklagten) mitgenommen habe* Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn die Beklagte diese Irans-portgefahr zu tragen hatte« Das ist nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts der Fall«
1* Abweichend von der Regel des § 446 BGB, wonach mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht, bestimmt § 447 Abs« 1 BGB für den Versendungskauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsort versendet, daß die Gefahr auf den
 
Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat« Diese Gefahrtragung beim Versendungskauf umfaßt nicht nur die in § 4-46 Abs. 1 BGB genannten Veränderungen im Bestände der Sache (zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung), wie Staudinger/Ostler,
BGB i 447 Nr. 19 annimiat, sondern auch andere vom Verkäufer nicht verschuldeten Vorkommnisse (vgl. RGZ 93, 330;
 99, 56). Nach dieser Rechtsprechung ist in § 447 BGB die Gefahr gemeint, von welcher die Ware auf dem Transport betroffen wird, wozu auch Mißgriffe und Versehen der mit der Versendung beauftragten Person gehören, wio z.j. wenn die Ware einem nichtberechtigten Lritten ausgehändigt wird (so ausdrücklich RGZ 93, 330, 332; ebenso Kuhn, BGB RGRK 11. Aufl. § 447 Anm. 29; Hoeniger im Düringer/ Hachenburg, HGB Band V, 1 Einleitung zu §§ 373 - 382 Anm. 97 und Gramm in Palandt, BGB 24.Auf1.
5 447 Anm. 6-, beide unter Hinweis auf RGZ 62, 331, 333; ferner Röschinger NJW 1949, 142; vgl. auch Casper, JYl 1925, 590). Nach dieser Auffassung findet § 447 3GB Jedenfalls auch dann Anwendung, wenn es sich um ein dem eigentlichen Gefahrenbereich des Transports zuzuzählendes Ereignis handelt, durch das die Lieferung verhindert oder beeinträchtigt worden ist (so auch ßallerstedt in soergel/siebert, BGB 9. Auf1., 1962, g 447 Nr.’ 3) •
Allerdings sotzt § 447 Abs. 1 BGB voraus, daß der Verkäufer die verkaufte Sache vom Erfüllungsort aus an den vom Käufer bestimmten anderen Ort versendet. Haben beide Jedoch vereinbart, daß die Versendung unmittelbar von den dritten Ort aus erfolgen soll, an welchem sich die Sache befindet (z.B. vom Herstellungsort der ver-
J
kauften Gattungsware aus), so tritt nach RGZ 111, 23» 25 der Übergang der Transportgefahr auf den Käufer (und die Beschränkung des Schuldverhältnisseg gemäß § 243 Abs. 2 BG3) ein, sobald der Verkäufer die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an dem dritten Ort ausgeliefert hat. Diese Rechtsfolge ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt dann anzunehmen, wenn die Beklagte nach den Bedingungen des Kaufvertrages vertraglich die Transportgefahr zu tragen hatte (co auch Ballerstedt aaO).
2. Das Berufungsgericht entnimmt den 11 Verkaufs- und iieferungebedingungen" der Klägerin, zu denen diese bei der seit Jahren bestehenden Geschäftsverbindung an die Beklagte geliefert habe, daß der Transport grundsätzlich für Rechnung und Gefahr der beklagten erfolgen sollte.
Es gebe zwar keine gedruckte Zusammenstellung der Bedingungen der Klägerin; es gehörten dazu jedoch die auf der Rückseite der laufend von der Klägerin erteilten Auftragsbestätigungen wiedergegebenen Bestimmungen über Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung.aus Weiterveräußerungen und Gerichtsstand, darüber hinaus aber auch ersichtlich und eindeutig die auf den Versandanzeigen der Klägerin enthaltenen Vermerke, deß die Lieferungen nfür Rechnung und Gefahr11 der Beklagten erfolgt seien. Die Beklagte habo also, so ist das Berufungourteil zu verstehen, daraus entnehmen müssen, daß die Klägerin jeweils auch zu dieser letzteren Bedingung über die Transportgefahr liefern wollte, und sich deshalb bei der hier in Recte stehenden Bestellung dieser Bedingung der Klägerin stillschweigend unterworfen. Die widerspruchslose Hinnahme dieser Vereendungsart ab Werk durch die Beklagte sei als Zustimmung zu werten. So habe die Klägerin auch in ihrer
 
Auftragsbestätigung vom 13* November 1958 ausdrücklich erklärt, daß die Anlieferung in den nächsten Tagen per LKW erfolgen werde, und die Beklagte gebeten, die Pracht ab Werk wie üblich sofort an den Spediteur zu bezanlen«
Entgegen der Auffassung der Revision ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht aus der Geschäftsabwicklung bei den früheren Lieferungsvertragen auf das Einverständnis der Beklagten mit der Lieferung von einem dritten Ort aus, wo sich die Klägerin die Ware beschaffte, geschlossen hat« Biese bei früheren Verträgen widerspruchslos hingenommene Versendung "ab Werk" durfte das Berufungsgericht auch bei dem hier in Frage stehenden Lieferungsvertrag als stillschweigend vereinbart ansehen,ohne daß es hierbei noch darauf ankommt, ob hierfür auch die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 13<* November 1958 den Vertragsinhalt bestimmte
 Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Übergang der Transportgefahr auf die Beklagte im Sinne von 5 447 BGB schon aus diesem Einverständnis beider Parteien mit einer Lieferung der Klägerin von einem- dritten Ort aus zu entnehmen ist« Barauf kommt es nicht an, weil es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht der Handhabung bei den voi'aus-gehenden Lieferungen, insbesondere den früheren Versandanzeigen, entnommen hat, die Beklagte habe gewußt, daß die Klägerin ab Werk auf Gefahr der Beklagten geliefert haben wollte und daß diese Bedingung7zu den zu Grunde gelegten Bedingungen der Klägerin gehörte« .
Die widerspruchslose Hinnahme dieser Versandanzeigen durfte die Klägerin nach Treu und Glauben dahin auf-faesen, daß die Beklagte mit dieser Klausel Uber die
 
tJ*
Transportgefahr einverstanden war und daß diese zu den üblichen Bedingungen zählte, zu denen die telefonischen Bestellungen der Beklagten jeweils stillschweigend aufgegeben und von der Klägerin angenommen wurden» Auch diese Bedingung ißt daher bei dem Lieferungsvertrage vom 13o Kovember 1958 Vertragsbestandteil geworden»
Bern steht nicht entgegen,.wenn die Beklagte, wie die Revision geltend macht, den Herstellungsort durch die Prachtbasis Siegen bewußt getarnt haben sollte, um Direktbezüge zu verhüten, und wenn die Beklagte infolgedessen nicht gewußt haben sollte, daß bei der hier in Rede stehenden Lieferung der Transport über die Grenze verlief und der Umladung am Grenzort ausgesetzt wurde»
Denn diese Umstande zwingen nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte nicht die Transportgefahr "vom Werk” ab Übernommen hat. Ob die Klägerin nach Treu und Glauben etwa verpflichtet war, die Beklagte auf die von der Revision genannten erhöhten Gefahren bei Abholung der \/are im Ausland hinzuweisen, kann dahingestellt bleiben. Denn die Revision macht nicht geltend, daß das Verschwinden der Ware auf solche Gefahren, .zurückzuführen sei. Sie geht vielmehr selbst davon aus, daß die in Belgien abgeholte Ware sogar noch bis zu dem Ablieferungsort gelangt, dort aber nicht vollständig abgeladen worden sei. Dieses Transportrisiko geht aber nach der hier fest-gestellten Vereinbarung über die Transportgefahr in jedem Pelle zu Lasten der Beklagten.
3o Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob die Klägerin mit der Anlieferung eine HauptVerpflichtung Übernommen habe, so daß der Versand nicht im Sinne von § 447 BGB auf Verlangen der Beklagten vorgenommen worden, sondern der
 
Bestimmungsort als Erfüllungsort anzusehen sei, ist ebenfalls unbegründet. Denn die von der Revision angeführten Umstünde, daß die Klägerin mangels Lagerhaltung nicht zu dem Platzverkauf fähig gewesen sei und auch nur den Ersatz inländischer Frachtkosten (Frachtbasis Siegen) verlangt habe, gibt angesichts des nach den Feststellungen des Berufungsgerichts üblichen Verlangens der Klägerin, daß der Transport auf Gefahr der Beklagten gehen solle, nichts dafür her, daß die Klägerin die Anlieferung im Sinne der Revision als Hauptverpflichtung übernommen habe.
III. Demnach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen ihr gemäß § 97 ZPO zur Last.
Dr. Gelhaar	Artl	Dr.	Lorschei
 Dr. kiezger
 Mormann