Er verfolgt gegenüber dem verklagten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird, den Anschluß seines Grundstücks an die allgemeine Stromversorgung. Der Kläger meint, die Beklagte könne keinen Baukostenzuschuß verlangen, und hat daher Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, sein Grundstück an die allgemeine Stromversorgung ohne Leistung eines Baukostenzuschusses anzuschließen und mit Strom zu versorgen. Zumindest könnte der Zuschuß nur ohne Einbeziehung der Kosten für den Mittelspannungsbereich und unter Zugrundelegung einer höheren Zahl von Anschlußnehmern als 38 berechnet werden. 1. a) Mit seinem Hauptantrag will der Kläger die Verurteilung des verklagten Elektrizitätsversorgungs-Unternehmens erreichen, sein Grundstück an die allgemeine Stromversorgung anzuschließen und mit Strom zu versorgen, ohne daß er einen Baukostenzuschuß erbringen muß. Rahmen der zwischen dem Versorgungsunternehmen, und dem Kunden maßgebenden allgemeinen Bedingungen» Hier ergebe sich aus § 9 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Ansicht mit Recht auf § 9 AVBEltV, der unmittelbarer Bestandteil eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Versorgungsvertrags werden würde. berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen bis höchstens 30 kV (Niederspannungsnetz, Mittelspannungsnetz und Transformatorenstationen) zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. 3317), Sie stimmt wörtlich - soweit es nicht um die Bezeichnung des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes geht - mit der in § 27 AGB-Gesetz enthaltenen Ermächtigung überein, die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme Diese Vorschrift bestimmt, daß die in § 6 Abs. 1 des Gesetzes normierte allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht nicht besteht, wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. § 7 Abs. 2 EnergWiG), eine Ausnahmevorschrift, die erst eingreift, wenn die allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreise nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung der schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Energieversorgungsunternehmens führen. Deshalb kommt § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG als Rechtsgrundlage für einen Baukostenzuschuß erst in Betracht, wenn die Interessen des Energieversorgungsunternehmens durch die allgemeinen Tarifpreise und durch die Regelung des auf höchstens 70 % der tatsächlichen Kosten beschränkten Baukostenzuschusses in den allgemeinen Bedingungen nicht hinreichend gewahrt sind. Der in § 9 AVBEltV vorgesehene angemessene Baukostenzuschuß für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen kann aber nicht als eine die Versorgungspflicht in ihrem. Aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG läßt sich nicht entnehmen, daß die Investitionskosten für Versorgungseinrichtungen jeglicher Art .(mit Ausnahme des Hausanschlusses) vom Versorgungsunternehmen bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzu demutbarkeit getragen werden müssen und nur für die Kalkulation der Strompreise berücksichtigt werden dürfen. Es leuchtet im Gegenteil als sachgerecht ein und kann nicht durch die allgemeine Berufung auf den Gedanken der Daseinsvorsorge als Sachgrund ausgeräumt werden, daß Investitionsaufwand für Verteilungsanlagen, der - wie in § 9 Abs. 1 AVBEltV gefordert - ausschließlich einem bestimmten Versorgungsbereich zugeordnet werden kann, nicht in die Strompreise eingeht, sondern teilweise - also im Sinne eines Zuschusses - Anderenfalls würde eine Ungleichbehandlung derjenigen Anschlußnehmer herbeigeführt werden, die ihren Kostenanteil schon bezahlt haben und nun auch über den Strompreis zur Deckung von Kosten herangezogen würden, mit denen sie nichts zu tun haben. Dafür, daß Baukostenzuschüsse im Bereich der Versorgung und Entsorgung als allgemein üblich anzusehen sind, sei auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Da mithin für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien § 9 AVBEltV zu berücksichtigen wäre, kann der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht durchdringen, die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück des Klägers ohne Leistung eines Baukostenzuschusses durch den Kläger anzuschließen und mit Strom zu versorgen. a) Das Mittelspannungsnetz gehört nach § 9 Abs. 1 AVBEltV zu den Vertei1ungsan1agen, deren Kosten das Versorgungsunter-nehmen für die Berechnung von Baukostenzuschüssen zugrundelegen darf."Das hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und kann auch nicht zweifelhaft sein. Überdies wäre auch ein Feststellungsantrag nicht als begründet anzusehen, wonach für den Baukostenzuschuß nur die durch eine Freileitung entstehenden Kosten anzusetzen seien,, Aus dem Berufungsurteil folgt, daß eine Freileitung im Hinblick auf den Landschafts-schutz keine Auss1cht aixf Genehmigung hat, Hierin 1legt eine Eigenart des Versorgungsbereichs wie etwa ein sumpfiger Untergrund, der besondere Fundamentierungsarbeiten erfordert. Es ist keine Rechtsgrundlage (schon gar nicht in Art. 14 GG) dafür zu erkennen, daß die durch die Eigenart des Versorgungsbereichs verursachten Mehrkosten (soweit sie sich im Rahmen wirtschaftlicher Betriebsführung halten - vgl. b) Die Berechnung des auf den einzelnen Anschlußnehmer entfallenden Kostenanteils ist in § 9 Abs. 2 AVBEltV geregelt. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß maßgebend das Verhältnis zwischen der am Hausanschluß vorzuhaltenden Leistung des Anschlußnehmers zu der Summe der Leistungen ist, "die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen ... Vielmehr sei die Planung des Versorgungsunternehmens auf eine realistische Grundlage zu stellen, wie sie hier bei der Annahme gewahrt sei, daß für 38 der bereits bebauten 50 Grundstücke in dem Wochenendhausgebiet der Anschluß an die Stromversorgung beantragt werden wird. Damit hält sich das Berufungsgericht an die Konzeption, die in der endgültigen Fassung von § 9 Abs. 2 AVBEltV ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. Da aus dem vom Revisionsgericht zugrundezulegenden Prozeßstoff nicht ersichtlich ist, daß nach der vom Kläger angegriffenen Berechnung der Beklagten auch Kosten für Verteilungsanlagen, die beim gegenwärtig anzunehmenden Bedarf überdimensioniert wären, auf die Anschluß-Interessenten umgelegt werden sollen, fehlt es für die vom Kläger verlangte Feststellung {Verteilung nach einer Zahl von 100 oder 50 Ähscblußnehmerh) an der erforderlichen Grund-
Nachschlagewerk; ja BGHZ: nein
Ällg. Bedingungen für die .Elektrizitätsversorgung von Tarifkünden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979,
BGBl. I 684 § 9? EnergWiG §§ 6', 7
§ 9 AVBEltV enthält eine gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Baukostenzuschüssen durch das
E1ektrizitätsversorgungsunternehmen.
BGH, ürt. v. 13. Juli 1933 - VIII ZR 70/82 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 70/82
URTEIL
Verkündet am 13. Juli 1983 Schnurr, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Alfons W|
in dem Rechtsstreit , HflHHweg (# in Stl
Klägers und Revisionsklägers,
und
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
g e g e n
EgHIhVflMHP ScbHHi AG, KflHHHHWstraße'HI in
, vertreten durch den Vorstand, Dr. Lilienfein, H e mmSKSrnrnrnm . Prof . Dr.-Ing. Hei MBttBHl , Dipl.-Ing. Kal Dipl.-Ing. SchndHHP
Beklagte und Revisionsbeklagte,
ProzeßbevoIImächti41er: 'Pechtsanwa.lt Dr .
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli .1933 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1932 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines von rund 50 bebauten Grundstücken, die in einem Wochenendgebiet am Rand eines Landschaftsschutzgebiets liegen. Er verfolgt gegenüber dem verklagten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird, den Anschluß seines Grundstücks an die allgemeine Stromversorgung. Zu diesem Zweck hat er Verhandlungen mit der Beklagten aufgenommen, die ihm mit Schreiben vom 20. Mai 1981 mitgeteilt hat, daß für den Anschluß ein Baukostenzuschuß von 5.939,— DM zu zahlen sei.
Diesen Betrag errechnet sie Wie folgt: Netzkosten insgesamt
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322.400,— DM, davon 205.700,— DM für den Mittelspannungsbereich. Vom Gesamtbetrag seien 70 % = 225.700,— DM umzulegen, und zwar unter Berücksichtigung von 38 Anschlüssen. Dies sei die Teilnehmerzahl, mit der in dem Wochenendgebiet gerechnet werden könne, wobei die Zahl von 32 bekannten Interessenten um einen realistischen Zuschlag von 20 % heraufgesetzt worden sei.
Der Kläger meint, die Beklagte könne keinen Baukostenzuschuß verlangen, und hat daher Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, sein Grundstück an die allgemeine Stromversorgung ohne Leistung eines Baukostenzuschusses anzuschließen und mit Strom zu versorgen. Zumindest könnte der Zuschuß nur ohne Einbeziehung der Kosten für den Mittelspannungsbereich und unter Zugrundelegung einer höheren Zahl von Anschlußnehmern als 38 berechnet werden. Hilfsweise hat er auf entsprechende Feststellung geklagt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,
verfolgt der Kläger Haupt- und Hilfsantrag seiner Klage weiter.
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Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet,
1. a) Mit seinem Hauptantrag will der Kläger die Verurteilung des verklagten Elektrizitätsversorgungs-Unternehmens erreichen, sein Grundstück an die allgemeine Stromversorgung anzuschließen und mit Strom zu versorgen, ohne daß er einen Baukostenzuschuß erbringen muß. Nach Ansicht des Berufungsgerichts besteht hierzu keine Verpflichtung der Beklagten. Die in § 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnergWiG) normierte Anschluß- und Versorgungspflicht bestehe nämlich nur im. Rahmen der zwischen dem Versorgungsunternehmen, und dem Kunden maßgebenden allgemeinen Bedingungen» Hier ergebe sich aus § 9 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV) die Berechtigung der Beklagten, vom Kläger als Anschlußnehmer einen Baukostenzuschuß zu verlangen.
b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Ansicht mit Recht auf § 9 AVBEltV, der unmittelbarer Bestandteil eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Versorgungsvertrags werden würde. Seine in erster Linie Interessierenden Absätze 1 und 2 lauten wie folgt:
"(1)
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
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berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen bis höchstens 30 kV (Niederspannungsnetz, Mittelspannungsnetz und Transformatorenstationen) zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2)
Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Hausanschluß vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen oder aufgrund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen."
In Absatz 3 der Vorschrift wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein weiterer Baukostenzuschuß verlangt werden kann. Absätze 4 und 5 der Vorschrift sind hier ohne Belang.
An der Rechtsgültigkeit von § 9 AVBEltV bestehen keine begründeten Zweifel. Dies betrifft einmal die Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 2 EnergWiG in der Fassung von § 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 1975 (AGB-Gesetz; BGBl. I S. 3317), Sie stimmt wörtlich - soweit es nicht um die Bezeichnung des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes geht - mit der in § 27 AGB-Gesetz enthaltenen Ermächtigung überein, die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme
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ausgewogen zu gestalten. Zu § 27 AGB-Gesetz hat aber das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die darin enthaltene Ermächtigung formell verfassungsgemäß ist (Beschluß vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 = JZ 1982, 288 unter 1 a). Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus Entstehungsgeschichte, Zusammenhang und Zweck des AGB-Gesetzes, das auf eine breite rechtspolitische Diskussion zurückgegangen sei, ergebe sich als hinreichend bestimmter Zweck des § 27 AGB-Gesetz der Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasser- und Energieversorgung einerseits und den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer jeweiligen besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits. Daß der Gesetzgeber die Fülle der steh dabei ergebenden Einzelprobleme nicht im Rahmen des auf grundsätzliche Fragen beschränkten AGB-Gesetzes habe behandeln wollen und die Regelung dieser Probleme deshalb dem Verordnungsgeber überlassen habe, sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Für die aufgrund von § 7 Abs. 2 EnergWiG getroffene AVBEltV gelten diese vom Bundesverfassungsgericht: herausgestellten Gesichtspunkte gleichermaßen. Von der Rechtswirksamkeit der AVBEltV ist der Senat auch schon ins Urteil vom 14. Januar 1981
- VIII ZR 337/79 ausgegangen (LM Art. 14 Ba Gründe Nr. 56 = WM 1981, 250).
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Andererseits hält sich § 9 AVBEltV aber auch im Rahmen der Ermächtigung und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Auffassung der Revision bietet nicht allein § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Baukostenzuschusses. Diese Vorschrift bestimmt, daß die in § 6 Abs. 1 des Gesetzes normierte allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht nicht besteht, wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Zwar kann in einem solchen Ausnahmefall der Grund der Unzu demutbarkeit u.a. durch die Übernahme eines Baukostenzuschusses ausgeräumt werden (BGHZ 74, 327, 335). Jedoch ist § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG gegenüber § 6 Abs. 1, auf dem § 9 AVBEltV beruht (vgl. § 7 Abs. 2 EnergWiG), eine Ausnahmevorschrift, die erst eingreift, wenn die allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreise nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung der schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Energieversorgungsunternehmens führen. Deshalb kommt § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG als Rechtsgrundlage für einen Baukostenzuschuß erst in Betracht, wenn die Interessen des Energieversorgungsunternehmens durch die allgemeinen Tarifpreise und durch die Regelung des auf höchstens 70 % der tatsächlichen Kosten beschränkten Baukostenzuschusses in den allgemeinen Bedingungen nicht hinreichend gewahrt sind. Unabhängig von den in § 6 Abs. 2 EnergWiG geregelten Ausnahmen von der Anschluß- und Versorgungspflicht besteht sie nach § 6 Abs. 1 EnergWiG ohnehin nur zu den gemäß § 7 Abs. 2 EnergWiG
erlassenen allgemeinen Bedingungen (vgl. Büdenbender, Energie-recht, Rdn. 775). Diese dürfen selbstverständlich nicht so beschaffen sein - daher sind verschiedene Kontrollen eingebaut daß sie die Versorgungspflicht des Unternehmens auf lukrative Versorgungsbereiche beschränken. Der in § 9 AVBEltV vorgesehene angemessene Baukostenzuschuß für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen kann aber nicht als eine die Versorgungspflicht in ihrem. Kern einschränkende Regelung angesehen werden. Die dem Anschlußnehmer auferlegte Belastung hält sich im Rahmen einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen der Parteien des Energieversorgungsvertrags. Aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG läßt sich nicht entnehmen, daß die Investitionskosten für Versorgungseinrichtungen jeglicher Art .(mit Ausnahme des Hausanschlusses) vom Versorgungsunternehmen bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzu demutbarkeit getragen werden müssen und nur für die Kalkulation der Strompreise berücksichtigt werden dürfen.
Ein solcher Grundsatz folgt auch nicht aus übergeordneten, insbesondere verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (ebenso Knüppel, Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Energiewirtschaft, 1979, S. 103). Es leuchtet im Gegenteil als sachgerecht ein und kann nicht durch die allgemeine Berufung auf den Gedanken der Daseinsvorsorge als Sachgrund ausgeräumt werden, daß Investitionsaufwand für Verteilungsanlagen, der - wie in § 9 Abs. 1 AVBEltV gefordert - ausschließlich einem bestimmten Versorgungsbereich zugeordnet werden kann, nicht in die Strompreise eingeht, sondern teilweise - also im Sinne eines Zuschusses -
von den Anschlußnehmern dieses Versorgungsbereichs aufzubringen ist (zu dem Begriff des Versorgungsbereichs s. Hermann/Recknagel/ Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Rdn. 85 zu § 9 AVBV). Anderenfalls würde eine Ungleichbehandlung derjenigen Anschlußnehmer herbeigeführt werden, die ihren Kostenanteil schon bezahlt haben und nun auch über den Strompreis zur Deckung von Kosten herangezogen würden, mit denen sie nichts zu tun haben. Es kommt hinzu, daß eine die Baukostenzuschüsse abwälzende allgemeine Strompreiserhöhung die Anschlußnehmer je nach ihrem Stromverbrauch unangemessen hoch oder unangemessen niedrig belasten würde. Dafür, daß Baukostenzuschüsse im Bereich der Versorgung und Entsorgung als allgemein üblich anzusehen sind, sei auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1982 - III ZR 159/80 hingewiesen (NVwZ 1983, 58,
60 unter III. 2).
Da mithin für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien § 9 AVBEltV zu berücksichtigen wäre, kann der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht durchdringen, die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück des Klägers ohne Leistung eines Baukostenzuschusses durch den Kläger anzuschließen und mit Strom zu versorgen.
2. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger seine Hilfsanträge weiterverfolgt, nämlich auf Feststellung, daß in die Berechnung der umlegungsfähigen
Baukosten die geplante ca. 1,7 km lange Zuleitung (Mittel-
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s p a n n u n g snetz) z u in Vers o t gongaber a ich W o c h e n e n dhau s g e b i e t n i c h t einzubeziehen sei und die Baukosten entsprechend einer Abnehmerzahl von 100 - weiter hilfsweise: einer Abnehmerzahl von 50 -verteilt werden müßten.
a) Das Mittelspannungsnetz gehört nach § 9 Abs. 1 AVBEltV zu den Vertei1ungsan1agen, deren Kosten das Versorgungsunter-nehmen für die Berechnung von Baukostenzuschüssen zugrundelegen darf. "Das hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und kann auch nicht zweifelhaft sein. Der Kläger macht zwar geltend, die aus Gründen des Landschaftsschutzes geplante ErdVerkabelung verteuere die Zuleitung um das Siebenfache gegenüber einer Freileitung. Hieraus ergibt sich jedoch nichts für die uneinge.
schränkt beantragte Feststellung, daß das Mittel. Spannung snetz nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfte. Überdies wäre auch ein Feststellungsantrag nicht als begründet anzusehen, wonach für den Baukostenzuschuß nur die durch eine Freileitung entstehenden Kosten anzusetzen seien,, Aus dem Berufungsurteil folgt, daß eine Freileitung im Hinblick auf den Landschafts-schutz keine Auss1cht aixf Genehmigung hat, Hierin 1legt eine Eigenart des Versorgungsbereichs wie etwa ein sumpfiger Untergrund, der besondere Fundamentierungsarbeiten erfordert. Es ist keine Rechtsgrundlage (schon gar nicht in Art. 14 GG) dafür zu erkennen, daß die durch die Eigenart des Versorgungsbereichs verursachten Mehrkosten (soweit sie sich im Rahmen wirtschaftlicher Betriebsführung halten - vgl. dazu Hermann/Recknagel/
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Schmidt-Salzer aaO § 9 Rdn. 101) im Verhältnis der Parteien allein von der Beklagten zu tragen sind.
b) Die Berechnung des auf den einzelnen Anschlußnehmer entfallenden Kostenanteils ist in § 9 Abs. 2 AVBEltV geregelt.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß maßgebend das Verhältnis zwischen der am Hausanschluß vorzuhaltenden Leistung des Anschlußnehmers zu der Summe der Leistungen ist, "die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen ... insgesamt vorgehalten werden können". Es me int indessen, aus dieser Bestimmung könne nicht der Schluß
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gezogen werden, daß das Energieversorgungsunternehmen gezwungen sei, die Stromanschlußleitungen nach einer theoretisch möglichen Zahl von Anschlußnehmern zu dimensionieren. Vielmehr sei die Planung des Versorgungsunternehmens auf eine realistische Grundlage zu stellen, wie sie hier bei der Annahme gewahrt sei, daß für 38 der bereits bebauten 50 Grundstücke in dem Wochenendhausgebiet der Anschluß an die Stromversorgung beantragt werden wird. Damit hält sich das Berufungsgericht an die Konzeption, die in der endgültigen Fassung von § 9 Abs. 2 AVBEltV ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. Hermann/Recknagel/Schmidt-Sal-zer aaO § 9 Rdn. 115; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, Wirtschafts-Kommentator, AVBEltV § 9 Anm. 6, S. 88).
Dadurch, daß auf die insgesamt vorhaltbare Leistung abge-
stellt wird, soll im Interesse des Anschlußnehmers verhindert
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werden, daß eine vom Versorgungsunterhehmen vorsorglich installierte höhere Übertragungsleistung bei einer eventuell erforderlich werdenden Erhöhung der vorzuhaltenden Leistung mehrfach mit einem Baukostenzuschuß belastet wird. Das Versorgungsunternehmen ist jedoch nicht gehalten, die Verteilungsanlagen von vornherein auf die denkbar höchste Kapazität auszulegen. Hier wäre zudem fraglich, ob die Berechnung für den Kläger im Ergebnis günstiger ausfallen würde, weil zwar die Teilnehmerzahl höher anzusetzen wäre, aber auch insgesamt höhere Kosten für die Verteilungsanlagen berücksichtigt werden müßten. Da aus dem vom Revisionsgericht zugrundezulegenden Prozeßstoff nicht ersichtlich ist, daß nach der vom Kläger angegriffenen Berechnung der Beklagten auch Kosten für Verteilungsanlagen, die beim gegenwärtig anzunehmenden Bedarf überdimensioniert wären, auf die Anschluß-Interessenten umgelegt werden sollen, fehlt es für die vom Kläger verlangte Feststellung {Verteilung nach einer Zahl von 100 oder 50 Ähscblußnehmerh) an der erforderlichen Grund-
lage .
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.
1 ZPO.
Braxmaier
'Freier
Wolf
Dr. Paulusch
Dr. Skibbe