* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 70/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 70/81

Der Käufer ist befugt, bis zu dem letzten Zahlungstermin anstelle der Bettwäsche zu deren Rechnungsbetrag die Lieferung anderer Artikel (Haushaltswaren, Teilmöbel, Lederbekleidung pp) zu verlangen, und zwar nach Maßgabe der bei Ausübung der Wahl geltenden Sortiments- und Preisliste der Klägerin; in diesem Fall garantiert die Klägerin den Preis von der Auswahl an. August 1979 schloß der Vertreter Bialias der Klägerin mit der Beklagten einen "AussteueranSchaffungs-vertrag mit Ansparvereinbarung, Preisgarantie und freiem Auswahlrecht bis zu dem 1. Der Kunde kann statt Bettwäsche auch sonstige Haushaltswaren vom Aussteuerdienst (Klägerin) beziehen, die Auswahl muß jedoch auch insoweit bis spätestens zu dem letzten Zahlungstermin aus der jeweils geltenden Sortimentsliste des Aussteuerdienstes ... 6. Beginnt die Lieferfrist wegen Zahlungsverzugs des Kunden erst nach dem im Vertrag vorgesehenen letzten Zahlungstermin, so ent fällt die vom Aussteuerdienst gewährte Preisgarantie, wenn die Lieferfristverzögerung mehr als 3 Monate und der Zahlungsrückstand mehr als 3 MonatsZahlungen betragen; der Kunde hat alsdann für die bestellte Ware den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden neuen Listenpreis zu bezahlen...." Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zweite Vertrag bereits deswegen nichtig, weil die Beklagte ihn rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, weil das Darlehensgeschäft, das das Berufungsgericht in der Leistung der Ansparraten durch die Beklagte sieht, in Zusammenhang mit einem Warenverkauf stehe und aus diesem Grunde nicht unter diese Verbotsnorm falle. Dabei sieht das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Handelns der Klägerin in erster Linie in dem Umstand, daß die Kunden einseitig zu Vorauszahlungen verpflichtet würden, die während der Laufzeit des Vertrages völlig ungesichert seien. August 1979 weiterhin daraus, daß im Hinblick auf das Wahlrecht des Kunden der Kaufgegenstand zunächst unbestimmt bleibe und sich mithin die Leistung der Ansparraten als Einlagegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG, in der Fassung vom 3. Dabei mag dahinstehen, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den zweiten Vertrag rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten, den Angriffen der Revision standhält. Februar 1978 (BGHZ 70, 378, 381 f unter 2 a) der Entscheidungsgründe) vertretenen Ansicht - überhaupt als Abzahlungsgeschäft angesehen werden können oder ob sie jedenfalls, worauf das Berufungsgericht in erster Linie abstellt, den in § 1 c AbzG im einzelnen genannten Rechtsgeschäften nach dem Sinn dieser Vorschrift gleichgestellt werden müssen. Denn jedenfalls erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind (§ 138 Abs. 1 BGB), im Ergebnis als zutreffend. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt vor allem der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) , ferner den Umständen, die zu dem Vertragschluß geführt haben, und insbesondere den im Vertrag getroffenen Einzelregelungen - auch soweit sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen sind - entscheidende Bedeutung zu (vgl. Dabei stellt das Berufungsgericht mit Recht in erster Linie darauf ab, daß die Leistungsverpflichtung der Beklagten einerseits und die Gegenleistungen der Klägerin andererseits in erheblichem Maße eine angemessene Ausgewogenheit vermissen lassen. Die Beklagte war nach der im Vertrag verankerten Ansparvereinbarung verpflichtet, den Kaufpreis - wenn auch nach und nach - auf die Dauer von fünf Jahren zinslos der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Zu irgendwelchen Leistungen an die Beklagte war die Klägerin während der fünfjährigen Laufzeit der Ansparvereinbarung nicht verpflichtet; ihre Leistungspflicht setzte vielmehr gemäß Nr. 2 der vorformulierten Einzelbestimmungen des Vertrages erst zwei Monate nach Eingang der letzten Ratenzahlung durch die Beklagte ein. 3. Es kommt hinzu, daß die Ansparraten der Beklagten bis zur Auslieferung der bestellten Ware - also auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren - in keiner Weise gesichert waren. Würde die Klägerin während dieser Laufzeit in Vermögensverfall geraten, so wären die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten "Ansparraten" der Beklagten - insbesondere im Hinblick auf die dann naheliegende Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung durch den Konkursverwalter (§ 17 KO) - weitgehend zu demindest gefährdet, wenn nicht verloren. Obwohl die Klägerin nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. Der bloße Umstand, daß im Falle der Abtretung der in Raten zu zahlenden Kaufpreisforderung durch die Klägerin zu dem Zwecke der Refinanzierung an die Firma Dr. lH^B & Co. letztere verpflichtet war, die Lieferung der Waren nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zu überwachen, gewährte der Beklagten schon deswegen keine ausreichende Sicherung, weil nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin nach Maßgabe des Rahmenvertrages vom 16. Juli 1979 ohnehin nicht verpflichtet war, sämtliche An Sparverträge der Firma iBHB zu dem Kauf anzubieten; im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Ankauf der Kaufpreis forderung durch die Firma lBHB die Beklagte hinsichtlich ihres Lieferungsanspruchs gegenüber der Klägerin bei deren Vermögensverfall hätte sichern können. 4. Durch die Preisgarantie, mit der die Klägerin in erster Linie für die von ihr gewählte Vertragsgestaltung wirbt und mit der sie vor allem ihre fehlende Verzinsungspflicht rechtfertigt, werden die Nachteile und Gefahren dieser Vertragsgestaltung auch nicht annähernd ausgeglichen. Zwar hat die Klägerin der Beklagten den formularmäßig festgesetzten Preis von 598 DM je Garnitur bis zu dem 1. Angesichts des schnellen Wandels von Mode und Publikumsgeschmack war der Vorteil der Preisgarantie weitgehend dadurch gemindert, daß die Beklagte sich nach fünf Jahren an einer Ausstattung hätte festhalten lassen müssen, die möglicherweise dann dem allgemeinen Geschmack wie auch ihren Bedürfnissen nicht mehr entsprach. b) Die frühzeitige und langfristige Bindung der Beklagten würde sich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nur dann als erträglich erweisen, wenn sie bis zur Lieferung ohne Nachteile auf andere Aussteuerartikel ausweichen könnte. Das hat der Inhaber der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt; es folgt im übrigen auch aus der Formulierung, daß die Auswahl bis spätestens zu dem letzten Zahlungstermin "aus der jeweils geltenden Sortimentsliste", die auch die dann gültigen Preise enthält, getroffen werden muß. von vornherein vertraglich eine Preisgarantie zu übernehmen, vermag der Senat nicht zu folgen; es wäre nicht nur möglich, sondern zur Gewährung einer wirksamen Preisgarantie sogar naheliegend, auch für diejenigen Waren, auf die der Käufer bis zur Zahlung seiner letzten Rate ausweichen darf, die bei Vertragsabschluß maßgebliche Sortiments- und Preisliste als verbindlich zu bezeichnen. c) Daß die Preisangabe sich nicht auf die Lieferung von anderen Aussteuerartikeln erstreckte, war für die Beklagte angesichts der Vertragsgestaltung nur sehr schwer erkennbar. Auch konnte selbst ein sehr aufmerksamer Leser aus dem Hinweis in den nachfolgenden Formularbedingungen, daß die Auswahl aus "der jeweils geltenden Sortimentsliste" zu erfolgen habe, nicht schließen, daß er mit der Ausübung seines Wahlrechts der Preisgarantie verlustig gehen würde. Aber selbst wenn man - der Revision folgend - von einer Schonfrist von fünf Monaten nach Fälligkeit der letzten Rate ausgehen wollte, so stellt eine solche Regelung angesichts der langen Laufzeit des Vertrages und des Umstandes, daß auch die Klägerin sich nach Erfüllung der Ansparverpflichtung durch die Beklagte noch eine Lieferfrist von zwei Monaten ausbedungen hat, eine dermaßen harte Sanktion dar, daß sie bei der Prüfung einer etwaigen Sittenwidrigkeit des Vertrages ins Gewicht fällt. sein, so hatte doch die Beklagte keine Möglichkeit, die Qualität der Garnituren bei Vertragschluß zu prüfen und damit sich darüber klar zu werden, ob die in fünf Jahren zu erwartende Lieferung auch dann noch ihren Vorstellungen entsprechen würde. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß allgemein die Vertreter der Klägerin bei ihren Haus-besuchen keine Garnitur zur Ansicht mit sich führen, hat die Klägerin auch für den vorliegenden Fall nicht widersprochen.

Zitierte Normen: § 56 GewO § 138 BGB § 1 KWG § 134 BGB § 17 KO § 97 ZPO
KundeLieferungPreisgarantieBerufungsgerichtVertragVertragesKlägerinvertragen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 70/81
URTEIL
Verkündet am
10. März 1982 Schnurr,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Inhaber Hans
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
Ilse SchflBr
 rasse 0 in N
/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen sogen. "Aussteuerdienst". Ihre Kaufverträge - insbesondere über die Lieferung von
 Bettwäsche" - läßt sie durch Handelsvertreter an der Haustür abschließen. Die Verträge, zu demeist auf die Abnahme von zehn Garnituren zehnteiliger Bettwäsche gerichtet, sind als sogen. "Aussteueranschaffungsverträge mit Ansparvereinbarung" ausgestaltet. In ihnen verpflichtet sich der Käufer zu monatlich gleichbleibenden Ratenzahlungen auf die Dauer von zu demeist fünf Jahren; die Ware wird insgesamt erst nach Zahlung der letzten Rate ausgeliefert. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der vereinbarte
 Preis von der Klägerin "garantiert". Der Käufer ist befugt, bis zu dem letzten Zahlungstermin anstelle der Bettwäsche zu deren Rechnungsbetrag die Lieferung anderer Artikel (Haushaltswaren, Teilmöbel, Lederbekleidung pp) zu verlangen, und zwar nach Maßgabe der bei Ausübung der Wahl geltenden Sortiments- und Preisliste der Klägerin; in diesem Fall garantiert die Klägerin den Preis von der Auswahl an.
Am 25. August 1979 schloß der Vertreter Bialias der Klägerin mit der Beklagten einen "AussteueranSchaffungs-vertrag mit Ansparvereinbarung, Preisgarantie und freiem Auswahlrecht bis zu dem 1. September 1984" über 10 zehnteilige Bettwäsche-Garnituren (Mako-Damast-Qualität) zu dem Preise von je 598 DM, insgesamt mithin zu einem Gesamtpreis von 5 980 DM, zahlbar in 60 monatlichen Raten von je 99,67 DM, die letzte Rate fällig am 1. September 1984; einen gleichlautenden Vertrag, den am Tage zuvor der Vertreter	der	damals	noch	minderjährigen
 Tochter Angelika der Beklagten abgeschlossen hatte, zerriß der Vertreter Bi^HB bei dieser Gelegenheit.
Außerdem schloß der Vertreter G^m der Klägerin - ebenfalls am 25. August 1979 - mit der Beklagten einen zweiten inhaltsgleichen Aussteueranschaffungsvertrag mit einer Preisgarantie bis zu dem 15. September 1984 über weitere zehn Garnituren zu dem Gesamtpreis von 5 980 DM, die für die Tochter Ingrid der Beklagten bestimmt sein sollten. Die formularmäßig ausgestalteten Verträge enthielten im Anschluß an die Beschreibung des Liefergegenstandes und die Festlegung der Zahlungsbedingungen folgende Bestimmung:
"Musterauswähl durch Kunden erfolgt spätestens bis zu dem letzten Zahlungstermin....
Der Kunde kann seine Auswahl nachträglich ändern bis spätestens zu dem letzten Zahlungstermin. Der Kunde kann statt Bettwäsche auch sonstige Haushaltswaren vom Aussteuerdienst (Klägerin) beziehen, die Auswahl muß jedoch auch insoweit bis spätestens zu dem letzten Zahlungstermin aus der jeweils geltenden Sortimentsliste des Aussteuerdienstes ... getroffen werden und der Bestellwert muß erhalten bleiben in Höhe des oben angegebenen Gesamtbetrages."
Außerdem enthält der Vertrag folgende formularmäßige Einzelbestimmungen :
"2. Die Lieferung erfolgt binnen einer Lieferfrist von 2 Monaten, die beginnt mit dem letzten Zahlungstermin, nicht jedoch vor vollständiger Zahlung des festgelegten Gesamtbetrages....
3. bis 5. ....
6. Beginnt die Lieferfrist wegen Zahlungsverzugs des Kunden erst nach dem im Vertrag vorgesehenen letzten Zahlungstermin, so ent fällt die vom Aussteuerdienst gewährte Preisgarantie, wenn die Lieferfristverzögerung mehr als 3 Monate und der Zahlungsrückstand mehr als 3 MonatsZahlungen betragen; der Kunde hat alsdann für die bestellte Ware den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden neuen Listenpreis zu bezahlen...."
Die Beklagte hat keine Zahlungen geleistet, vielmehr mit Schreiben vom 20. Oktober 1979 beide Verträge gekündigt und mit Anwaltschreiben vom 23. November 1979 die Verträge widerrufen lassen. Sie hat sich u.a. darauf
5
berufen, der Vertreter Grünert habe ihr bei Abschluß des zweiten Vertrages zugesagt, einen bei einer anderen Firma bereits bestehenden Aussteueranschaffungsvertrag rückgängig machen zu können. Unter Hinweis auf dieses Verhalten hat die Beklagte den zweiten Vertrag außerdem wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 11 960 DM nebst Zinsen - zahlbar in Raten jeweils zu dem Fälligkeitstermin - zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zweite Vertrag bereits deswegen nichtig, weil die Beklagte ihn rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Überdies hält das Berufungsgericht die Klageforderung insgesamt deswegen für unbegründet, weil die Aussteueranschaf fungsver träge vom 25. August 1979 ohnehin nichtig seien. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, weil das Darlehensgeschäft, das das Berufungsgericht in der Leistung der Ansparraten durch die Beklagte sieht, in Zusammenhang mit einem Warenverkauf stehe und aus diesem Grunde nicht unter diese Verbotsnorm falle. Auch aus §§ 9 ff AGBG lasse sich eine
6

Nichtigkeit der gesamten Verträge und damit ein Wegfall der Zahlungspflicht der Beklagten nicht herleiten, weil die Verträge in ihren wesentlichen Punkten - dem Leistungsumfang, der Ansparvereinbarung und der Preisgarantie - individuell ausgehandelt seien. Die Verträge seien aber gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten deswegen nichtig, weil das Verkaufssystem der Klägerin jenes Mindestmaß an Fairneß vermissen lasse, das jeder Vertragspartner dem anderen Teil - trotz grundsätzlich entgegengesetzter Interessen - schulde. Dabei sieht das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Handelns der Klägerin in erster Linie in dem Umstand, daß die Kunden einseitig zu Vorauszahlungen verpflichtet würden, die während der Laufzeit des Vertrages völlig ungesichert seien. Dieses Risiko für den Käufer werde durch die angebliche, weitgehend wertlose Preisgarantie auch nicht annähernd ausgeglichen.
Im übrigen sei der Käufer, dem keine Möglichkeit eines Preisvergleichs gegeben werde, dem Preisdiktat durch die Klägerin - bei ohnehin im Hinblick auf die versprochene Qualität überhöhten Preisen - wehrlos ausgesetzt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Nichtigkeit der Verträge vom 25. August 1979 weiterhin daraus, daß im Hinblick auf das Wahlrecht des Kunden der Kaufgegenstand zunächst unbestimmt bleibe und sich mithin die Leistung der Ansparraten als Einlagegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG, in der Fassung vom 3. Mai 1976,BGBl I, 1121) oder doch zu demindest als erlaubnispflichtige Darlehensgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 KWG)
7
darstellten (§ 134 BGB). Schließlich habe die Beklagte, selbst wenn die Verträge rechtswirksam zustande gekommen seien, das Rechtsgeschäft gemäß § 1 b AbzG rechtswirksam widerrufen.
II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält - jedenfalls im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei mag dahinstehen, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den zweiten Vertrag rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten, den Angriffen der Revision standhält. Es bedarf auch keines Eingehens auf die Frage, ob Ansparverträge - entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 22. Februar 1978 (BGHZ 70, 378, 381 f unter 2 a) der Entscheidungsgründe) vertretenen Ansicht - überhaupt als Abzahlungsgeschäft angesehen werden können oder ob sie jedenfalls, worauf das Berufungsgericht in erster Linie abstellt, den in § 1 c AbzG im einzelnen genannten Rechtsgeschäften nach dem Sinn dieser Vorschrift gleichgestellt werden müssen. Es kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Verträge vom 25. August 1979 - entgegen der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen allgemein zu dem von der Klägerin praktizierten Vertragstyp abgegebenen Erklärung vom 12. Dezember 1979 (I 5 - 173 - 140/79) - deswegen gegen § 1 Abs. 1 Satz 2, § 32 KWG verstoßen und gemäß § 134 BGB nichtig sind, weil der Kaufgegenständ angesichts der bis zu dem letzten Fälligkeitstermin bestehenden Auswahlbefugnis noch nicht hinreichend bestimmt war und insbesondere nicht einmal den Erfordernissen eines Gattungskaufs (§ 243 BGB) entsprach. Denn jedenfalls erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind (§ 138 Abs. 1 BGB), im Ergebnis als zutreffend.
8
1. Nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bemißt sich die Beantwortung der Frage, ob eine Vertragsgestaltung nicht mehr mit den guten Sitten vereinbar ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und damit die Grenzen der im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich bestehenden Vertragsgestaltungsfreiheit überschreitet, nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. S. 396 ff, insbesondere S. 401; RGZ 80, 219; 150, 1; BGH Urteil vom 12. März 1981 = BGHZ 80, 153 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch - insbesondere unter dem besonderen Blickwinkel des Konsumentenkredits - Hadding, Gutachten zu dem 53. Deutschen Juristentag 1980, S. 215 ff, 220 f).
Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt vor allem der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) , ferner den Umständen, die zu dem Vertragschluß geführt haben, und insbesondere den im Vertrag getroffenen Einzelregelungen - auch soweit sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen sind - entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 -III ZR 182/77 = WM 1980, 10 = NJW 1980,. 445 m.w.Nachw.).
Je risikoreicher ein Geschäft, dessen Inhalt die eine Vertragspartei unter weitgehend einseitiger Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit bestimmt hat, für die andere Partei ist, desto näher liegt die Annahme, daß dieses Rechtsgeschäft mit den Anschauungen eines redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbaren ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die die Vertrag sg es taltung einseitig bestimmende Partei das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit ihres Handelns hat; es reicht
9
vielmehr aus# daß sie sich der Tatumstände» aus denen
 sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bewußt ist (Larenz
 aaO S. 409; BGH Urteil vom 24. November 1952 -
III ZR 164/51 = NJW 1953, 297, 299 m.w.Nachw.; stdg.Rspr.U
2.	Im Hinblick auf diese Grundsätze ist die Feststellung der Sittenwidrigkeit der Verträge vom 25. August 1979 durch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei stellt das Berufungsgericht mit Recht in erster Linie darauf ab, daß die Leistungsverpflichtung der Beklagten einerseits und die Gegenleistungen der Klägerin andererseits in erheblichem Maße eine angemessene Ausgewogenheit vermissen lassen. Die Beklagte war nach der im Vertrag verankerten Ansparvereinbarung verpflichtet, den Kaufpreis - wenn auch nach und nach - auf die Dauer von fünf Jahren zinslos der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Diese war ihrerseits in der freien Verfügung über die Sparraten nicht beschränkt. Sie hatte sie weder auf einem besonderen Konto zu führen noch der Beklagten während der Laufzeit des Vertrages auf Verlangen über die Verwendung Rechenschaft zu geben, war vielmehr uneingeschränkt in der Lage, mit diesen Ansparraten ihren Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Zu irgendwelchen Leistungen an die Beklagte war die Klägerin während der fünfjährigen Laufzeit der Ansparvereinbarung nicht verpflichtet; ihre Leistungspflicht setzte vielmehr gemäß Nr. 2 der vorformulierten Einzelbestimmungen des Vertrages erst zwei Monate nach Eingang der letzten Ratenzahlung durch die Beklagte ein. Schon diese Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung, insbesondere die langfristige einseitige Vorleistungspflicht der Beklagten, legt die Annahme einer sittenwidrigen Benachteiligung durch die Klägerin nahe.
 
3.	Es kommt hinzu, daß die Ansparraten der Beklagten bis zur Auslieferung der bestellten Ware - also auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren - in keiner Weise gesichert waren. Würde die Klägerin während dieser Laufzeit in Vermögensverfall geraten, so wären die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten "Ansparraten" der Beklagten - insbesondere im Hinblick auf die dann naheliegende Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung durch den Konkursverwalter (§ 17 KO) - weitgehend zu demindest gefährdet, wenn nicht verloren. Obwohl die Klägerin nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. dazu auch OLG Stuttgart NJW 1980, 1798) in der Lage gewesen wäre, durch Stellung von Bankbürgschaften dem berechtigten Sicherungsinteresse der Beklagten Rechnung zu tragen, hat sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der bloße Umstand, daß im Falle der Abtretung der in Raten zu zahlenden Kaufpreisforderung durch die Klägerin zu dem Zwecke der Refinanzierung an die Firma Dr. lH^B & Co. letztere verpflichtet war, die Lieferung der Waren nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zu überwachen, gewährte der Beklagten schon deswegen keine ausreichende Sicherung, weil nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin nach Maßgabe des Rahmenvertrages vom 16. Juli 1979 ohnehin nicht verpflichtet war, sämtliche An Sparverträge der Firma iBHB zu dem Kauf anzubieten; im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Ankauf der Kaufpreis forderung durch die Firma lBHB die Beklagte hinsichtlich ihres Lieferungsanspruchs gegenüber der Klägerin bei deren Vermögensverfall hätte sichern können.
11
4.	Durch die Preisgarantie, mit der die Klägerin in erster Linie für die von ihr gewählte Vertragsgestaltung wirbt und mit der sie vor allem ihre fehlende Verzinsungspflicht rechtfertigt, werden die Nachteile und Gefahren dieser Vertragsgestaltung auch nicht annähernd ausgeglichen.
Im Ergebnis zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die sogen. Preisgarantie nur von geringem Vorteil für die Beklagte ist.
a)	Das gilt schon hinsichtlich der Bettwäsche. Zwar hat die Klägerin der Beklagten den formularmäßig festgesetzten Preis von 598 DM je Garnitur bis zu dem 1. bzw. 15. September 1984 - also auf die Dauer von fünf Jahren - garantiert. Entscheidend ist jedoch, daß die Beklagte von vornherein
 auf die Aufteilung der Garnitur (zwei Bezüge, zwei Kissen, zwei bestickte Kissen, zwei bestickte Oberleintücher und zwei Unterleintücher), auf deren Größe und vor allem auf die Stoffart (Mako-Damast-Qualität) festgelegt war und lediglich die Auswahl des Musters nachträglich treffen konnte. Angesichts des schnellen Wandels von Mode und Publikumsgeschmack war der Vorteil der Preisgarantie weitgehend dadurch gemindert, daß die Beklagte sich nach fünf Jahren an einer Ausstattung hätte festhalten lassen müssen, die möglicherweise dann dem allgemeinen Geschmack wie auch ihren Bedürfnissen nicht mehr entsprach.
b)	Die frühzeitige und langfristige Bindung der Beklagten würde sich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nur dann als erträglich erweisen, wenn sie bis zur Lieferung ohne Nachteile auf andere Aussteuerartikel ausweichen könnte. Das gilt auch deswegen, weil die Beschaffung von 20 zehnteiligen Bettwäsche-Garnituren über die heute an eine
12
J7
Aussteuer zu stellenden Maßstäbe weit hinausgeht. Zu einer so weitgehenden Bindung wird sich aber ein Käufer dann leichter bereitfinden, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, je nach seinen bei Lieferung bestehenden Bedürfnissen auf andere Aussteuerstücke (Haushaltsgegenstände, Möbel PP) auszuweichen. Eine solche Befugnis hat die Klägerin der Beklagten auch eingeräumt. Bereits in der Überschrift des Vertrages verweist sie auf das "freie Auswahlrecht bis zu dem 1. bzw. 15.9.84", das in den Formularbedingungen an deutlich sichtbarer Stelle wiederholt und im einzelnen ausgestaltet ist. Daß die Vertreter der Klägerin die Kunden bei den VertragsVerhandlungen ganz allgemein auf diese Möglichkeit hinweisen, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich dieses für den Vertragschluß ganz wesentlichen nachträglichen Auswahlrechtes gilt aber die Preisgarantie gerade nicht. Das hat der Inhaber der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt; es folgt im übrigen auch aus der Formulierung, daß die Auswahl bis spätestens zu dem letzten Zahlungstermin "aus der jeweils geltenden Sortimentsliste", die auch die dann gültigen Preise enthält, getroffen werden muß. Bei einer nachträglichen Wahl anderer Aussteuergegenstände durch die Beklagte würde also die sogen. Preisgarantie lediglich den Zeitraum von der Auswahl bis zu der spätestens zwei Monate nach der letzten Zahlung zu erfolgenden Auslieferung umfassen. Da es aber in aller Regel sinnvoll erscheint, die Auswahl - entsprechend dem dann erst überschaubaren tatsächlichen Bedürfnis - möglichst weit hinauszuschieben, kommt.für diese typische Vertragsabwicklung der Preisgarantie keine Bedeutung zu.
Der Ansicht der Revision, der Klägerin könne nicht angesonnen werden, für eine zunächst gar nicht bestellte Ware
13
von vornherein vertraglich eine Preisgarantie zu übernehmen, vermag der Senat nicht zu folgen; es wäre nicht nur möglich, sondern zur Gewährung einer wirksamen Preisgarantie sogar naheliegend, auch für diejenigen Waren, auf die der Käufer bis zur Zahlung seiner letzten Rate ausweichen darf, die bei Vertragsabschluß maßgebliche Sortiments- und Preisliste als verbindlich zu bezeichnen.
c)	Daß die Preisangabe sich nicht auf die Lieferung von anderen Aussteuerartikeln erstreckte, war für die Beklagte angesichts der Vertragsgestaltung nur sehr schwer erkennbar. Der in der drucktechnischen Ausgestaltung hervorgehobene Hinweis am Eingang des Vertrages, daß "Preisgarantie und freies Auswahlrecht bis zu dem 1. bzw. 15.9.84" gewährt werden, mußte bei jedem unbefangenen Leser den Eindruck erwecken, daß sich die Preisgarantie auch auf die Ausübung des Auswahlrechtes erstreckte. Auch konnte selbst ein sehr aufmerksamer Leser aus dem Hinweis in den nachfolgenden Formularbedingungen, daß die Auswahl aus "der jeweils geltenden Sortimentsliste" zu erfolgen habe, nicht schließen, daß er mit der Ausübung seines Wahlrechts der Preisgarantie verlustig gehen würde. Gerade angesichts der erheblichen Bedeutung, die bei typischer Vertrag sabwicklung derartiger Verträge diesem Umstand für den Käufer zukommt, hätte die Klägerin sich entweder um eine eindeutige Formulierung bemühen oder die Beklagte bei Vertragsabschluß sonst unmißverständlich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Daß dies geschehen sei, behauptet die Klägerin selbst nicht. Es enthält daher keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auch der irreführenden Formulierung
14

der Geschäftsbedingungen eine erhebliche Bedeutung beimißt (vgl. BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 aaO; siehe auch Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 258/75 = WM 1977, 394 unter II, 2 c a.E.).
d)	Schließlich wird die Preisgarantie auch dadurch entwertet, daß sie dann entfällt, wenn die Beklagte sich nach dem 1. bzw. 15. September 1984 mit mehr als drei Monatsraten in Verzug befinden sollte. Rechtsfehlerfrei legt das Berufungsgericht Nr. 6 der Einzelbestimmungen des Vertrages dahingehend aus. Aber selbst wenn man - der Revision folgend - von einer Schonfrist von fünf Monaten nach Fälligkeit der letzten Rate ausgehen wollte, so stellt eine solche Regelung angesichts der langen Laufzeit des Vertrages und des Umstandes, daß auch die Klägerin sich nach Erfüllung der Ansparverpflichtung durch die Beklagte noch eine Lieferfrist von zwei Monaten ausbedungen hat, eine dermaßen harte Sanktion dar, daß sie bei der Prüfung einer etwaigen Sittenwidrigkeit des Vertrages ins Gewicht fällt.
5.	Schließlich können, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, bei der Gesamtwürdigung der Verträge vom 25. August 1979 die Umstände nicht unberücksichtigt bleiben, unter denen es zu dem Vertragsabschluß gekommen ist. Angesichts der Besonderheit des Vertragsgegenstandes - zehnteilige Bettwäsche-Garnituren werden im allgemeinen Handel nur selten zusammenhängend angeboten - fehlte der Beklagten bei Abschluß der Verträge jede Möglichkeit eines Preisvergleichs und damit eine wesentliche Entscheidung sgrundlage für die Übernahme einer so weitgehenden Vertragsverpflichtung. Mag auch der geforderte Kaufpreis mit 598 DM je Garnitur nicht unangemessen überhöht
15
sein, so hatte doch die Beklagte keine Möglichkeit, die Qualität der Garnituren bei Vertragschluß zu prüfen und damit sich darüber klar zu werden, ob die in fünf Jahren zu erwartende Lieferung auch dann noch ihren Vorstellungen entsprechen würde. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß allgemein die Vertreter der Klägerin bei ihren Haus-besuchen keine Garnitur zur Ansicht mit sich führen, hat die Klägerin auch für den vorliegenden Fall nicht widersprochen. Ein derartiges Verhalten eines Verkäufers bei Haustürgeschäften ist aber - jedenfalls im Hinblick auf die hier gegebene besonders hohe finanzielle Belastung über einen langen Zeitraum hinaus - mit den Ansichten eines redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht zu vereinbaren.
III. Angesichts aller dieser Umstände, deren sich die Klägerin bei Vertragsabschluß auch bewußt gewesen ist, läßt die Würdigung durch das Berufungsgericht, die Klägerin habe in zu mißbilligender Weise die - insoweit als Einheit zu be handelnden - Verträge einseitig zu ihren Gunsten ausgestaltet und damit gegen das Anstandsgefühl aller recht und
16
St
 billig Denkenden verstoßen, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.
Braxmaier	Dr.	Hiddemann
 Hoffmann
Dr. Skibbe
 Treier