* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 70/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 70/72

Der Wert einer von vornherein unzulässigen Fest-stellungs- oder Zwischenfeststellungsklage, die lediglich erhoben wurde, um einen die Revisionssumme übersteigenden Beschwerdewert herzustellen, ist bei der Berechnung des für die Zulässigkeit der Revision maßgebenden Beschwerdewerts nicht zu berücksichtigen. Die Revision der Beklagten ist unzulässig, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde und der Wert des Beschwerdegegenstandes 25 000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO). November 1972 auf 1 000 DM festgesetzte Wert der Widerklage kann bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden. Ob sich die Unzulässigkeit schon daraus ergab, daß sie durch den bloßen Hinweis auf einige gesetzliche Bestimmungen nicht ordnungsgemäß begründet war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann dahinstehen. Zwar ist ein solches nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Widerklage sich nicht auf ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern auf Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und einem Dritten (der Grundstückseigentümerin) bezieht, jedoch ist auch für eine Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden (BGH Urt. vom 29. Mit der Widerklage begehren die Beklagten die Feststellung, daß der Klägerin gegen die Grundstückseigentümerin keine Rechte an dem ehemaligen Tanzsaal zustehen. Würde eine solche Feststellung getroffen, so würde sich allenfalls hieraus ergeben, daß der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abstandssumme von 25 000 DM nicht zusteht. dahin, daß der Klägerin keine Rechte an dem Tanzsaal zugestanden haben, ist daher kein Raum, auch nicht im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Beklagten und der Grundstückseigentümerin, auf die durch eine Zwischenfeststellungsklage in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien kein Einfluß genommen werden kann. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden. Der Senat hat von der Befugnis des § 55^ a ZPO Gebrauch gemacht und die Entscheidung durch Beschluß getroffen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ZPOParteiAnspruchunzulässigKlägerinWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO §§ 280, 546
Der Wert einer von vornherein unzulässigen Fest-stellungs- oder Zwischenfeststellungsklage, die lediglich erhoben wurde, um einen die Revisionssumme übersteigenden Beschwerdewert herzustellen, ist bei der Berechnung des für die Zulässigkeit der Revision maßgebenden Beschwerdewerts nicht zu berücksichtigen.
BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1972 - VIII ZR 70/72 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
zu 70/7»	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Zahnarztes Herbert B| dessen Ehefrau Brigitte B
in B|
stra
«p
aße
9
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	HM^"Brauerei_Aktiengesellschaft,
 NiederlageB^Hjin B(HHB (B^D> Bd^H vertreten durch ihren Vorstand Dr. GüntherT^|^ un< Dr. Günther HflB, ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Claßen,
 Dr. Hiddemann und Hoffmann
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, den Parteien zugestellt am 15. März 1972, wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die Revision der Beklagten ist unzulässig, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde und der Wert des Beschwerdegegenstandes 25 000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Zahlungsanspruchs beträgt 25 000 DM.
Der durch Beschluß vom 20. November 1972 auf 1 000 DM festgesetzte Wert der Widerklage kann bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden. Die Peststellungswiderklage war von vornherein unzulässig. Ob sich die Unzulässigkeit schon daraus ergab, daß sie durch den bloßen Hinweis auf einige gesetzliche Bestimmungen nicht ordnungsgemäß begründet war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann dahinstehen. Es ist auch gleich gültig, ob es sich um eine Feststellungs- oder Zwischen-
 
feststellungsklage handelte, als die sie die Revision behandelt wissen will, denn die Widerklage war in jedem Falle mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Zwar ist ein solches nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Widerklage sich nicht auf ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern auf Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und einem Dritten (der Grundstückseigentümerin) bezieht, jedoch ist auch für eine Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden (BGH Urt. vom 29. Oktober 1954 - I ZR 169/53 - LM ZPO § 280 Nr. 4). So liegt es hier. Mit der Widerklage begehren die Beklagten die Feststellung, daß der Klägerin gegen die Grundstückseigentümerin keine Rechte an dem ehemaligen Tanzsaal zustehen. Würde eine solche Feststellung getroffen, so würde sich allenfalls hieraus ergeben, daß der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abstandssumme von 25 000 DM nicht zusteht. Dieser Anspruch ist aber von der Klägerin in voller Höhe eingeklagt worden. Über ihn hat das Berufungsgericht entschieden und ihn für begründet erachtet. Irgendwelche anderen Ansprüche der Parteien gegeneinander kommen nicht infrage. Das gilt auch dann, wenn die von den Beklagten begehrte Feststellung getroffen werden würde. Denn der eigene Vortrag der Beklagten ergibt für derartige Ansprüche keinen Anhalt.
Durch die Entscheidung über den Zahlungsantrag der Klägerin ist also über die Rechtsbeziehungen der Parteien völlige Klarheit geschaffen worden. Für eine Feststellungsklage
 
dahin, daß der Klägerin keine Rechte an dem Tanzsaal zugestanden haben, ist daher kein Raum, auch nicht im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Beklagten und der Grundstückseigentümerin, auf die durch eine Zwischenfeststellungsklage in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien kein Einfluß genommen werden kann.
Wie die Revision nicht ernstlich in Abrede stellt, ist die Feststellungswiderklage ersichtlich nur deshalb erhoben worden, um einen über 25 000 DM hinausgehenden Beschwerdewert zu erreichen. Dieses Ergebnis läßt sich indes durch die unzulässige Feststellungswiderklage nicht erzielen. Bei dem Anträge der Widerklage handelt es sich vielmehr nur um einen sogenannten "unechten” Antrag, der - anders als bei der Festsetzung des Kostenstreitwerts -bei der Berechnung des Beschwerdewerts außer Betracht bleiben muß, denn ein Beschwerdewert läßt sich nicht künstlich hersteilen (RGZ 97, 85; 139, 221; BGH Urt. vom 29. Januar 1959 - VII ZR 145/58 - LM ZPO § 91 a Nr. 11 und vom 30. November 1967 - VII ZR 105/65 - unveröffentlicht).
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden. Der Senat hat von der Befugnis des § 55^ a ZPO Gebrauch gemacht und die Entscheidung durch Beschluß getroffen.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Claßen
 Richter Dr. Hiddemann	Hoffmann
 ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Dr. Haidinger