Der Vater der Beklagten9 Karl war Sequester der Firma DrgpP-Werke in Bad Diese nahm bei der Klägerin im Jahre 1958 einen Wechseldiskontkredit von über 42 000 DM in Anspruch« In dieser Höhe hatte Karl Wechsel zu dem Diskont gegeben 9 die er für die DrflP-Werke ausgestellt und deren Akzepte - auf den Warnen von angeblichen Kunden der Drfl|0-Werke - er gefälscht hatte« Die Klägerin entdeckte diese Wechselfälschungen am 10« September 1958« Am 16« September erwirkte sie gegen einen Arrest über 40 000 DM-, der dem Arrestschuldner am 17« September 1958 zu Händen der Mutter der Beklagten zugestellt wurde« Am 22« September 1958 wurde ber 1958 die Wechselfälschungen ihres Vaters und die sich daraus gegen ihn ergebenden Ansprüche 0 wie überhaupt seine wirtschaftliche läge bekannt gewesen ist"«, Das Berufungsgericht hat die Mutter der Beklagten erneut als Zeugin vernommen und sie beeidigte Es stellt aufgrund der Beweisaufnähme feste Es müsse als erwiesen angesehen werden0 daß die Abtretungen am 29o September 1958 erfolgt seien. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Mutter der Beklagten und diese selbst je einen auf Veranlassung eines Gerichtsvollziehers zugestellten Brief für ihren Ehemann bzw. nie ihres Vaters etwa deshalb als eigene zugerechnet wer-denP weil sie diesem hinsichtlich der Forderungsabtretung alles überlassen und ihr Vater die Forderungen sogar für sie«, ohne sie zu fragen3 gegen die Schuldnerin eingeklagt habea Entscheidend sei«, daß sie die Abtretung der Forderungen selbst angenommen habe und dabei nicht durch ihren Vater vertreten gewesen sei, Die Vernehmung der Beklagten bitten wir dann, wenn das für entscheidend angesehen werden sollte0 auch darauf zu erstrecken0 ob sie,, als sie Kenntnis von den von ihrem Vater ausgestellten Abtretungsurkunden erholten hat9 schon die beiden Briefe des Gerichtsvollziehers für ihren Vater in Empfang genommen und außerdem damals schon gewußt hat«, daß ihre Mutter ebenfalls bereits zwei Schriftstücke des Gerichtsvollziehers für ihren Ehemann erhalten hat. Für diesen Fall müssen wir uns auch Vorbehalten, die Beeidigung der Beklagten und ihrer Mutter auf ihre bisherigen Aussagen zu beantragen 0 o..” Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Beklagte^nicht nochmals vernommen und vereidigt hat» Die Rüge ist nicht begründe to Die Beklagte war über den Zeitpunkt der Abtretungen, um den es der Klägerin bei ihren Bev/eisanträgen ging, sowie darüber, von welchen Zustellung gen des Gerichtsvollziehers die Beklagte damals Kenntnis hatte, bereits im ersten Rechtszuge eingehend vernommen worden o Eine wiederholte Vernehmung stand an sich im Ermessen des Berufungsgerichts. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit hier dem Berufungsgericht eine erneute Vernehmung gemäß § 445 Abs. 2 ZPO überhaupt untersagt war, weil es schon aufgrund der bisherigen Beweisaufnähme die Überzeugung erlangt hatte, daß die Forderungen am 29o September 1958, und nicht, wie die Klägerin beweisen wollte, erst später abgetreten waren (BU S. Eine solche ausdrückliche Begründung erübrigte sich hier schon deshalb, weil die Klägerin auf ihren verklausulierten Antrag in der Berufungsbegründung ("Für diesen Fall müßten wir uns Vorbehalten, die Beeidigung der Beklagten ..» zu beantragen") nicht mehr zurückgekommen ist, nachdem die Mutter der Beklagten als Zeugin erneut vernommen und vereidigt war. 3, Zu Unrecht rügt die Revision ferner , das Berufungsgericht habe in Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 BGB genügen lassen müssen, daß der Vater den Willensent-schluß der Beklagten, sich die Forderungen abtreten zu lassen, maßgeblich beeinflußt und die Beklagte selbst sich im übrigen dabei völlig passiv verhalten habe* Eine entsprechende Anwendung des § 166 BGB steht in einem solchen Fall, in dem überhaupt ein Vertretungsverhältnis nicht vorliegt, nicht in Frage, insbesondere ist dieser vom Fall dem/Senat in BGHZ 38, 65 entschiedenen Fall nicht vergleichbar« Auch wenn der Schuldner allein der treibende Teil bei einem Rechtsgeschäft ist, durch das er Vermögensstücke in Benachteiligungsabsicht verschiebt, ist doch eine Anfechtung nach § 3 Abs«, 1 Nr« 1 AnfG nur begründet, wenn der Anfechtungsgegner weiß, daß der Schuldner in Benachteiligungsabsicht handelt»
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IHLEJ21Z1 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
12. Juli 1967 Klett, Justiz-» hauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Bflppip Bank Aktiengesellschaft* Filiale HB, in Mppp i0Wo9 vertreten durch den Bankdirektor^HP und Bankdirektor SpPp9 ebenda9
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionskläger in 9
Rechtsanwälte Prof»Br, und Br. PB -
gegen
Fräulein Rosemarie Hab| Straße IB,
in Bad 0
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte9
Rechtsanwälte Dres und
- 2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Häidinger sowie der Bundesrichter Artlj Dr« Messner,, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14o Dezember 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen «
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Vater der Beklagten9 Karl war Sequester der Firma DrgpP-Werke in Bad Diese nahm
bei der Klägerin im Jahre 1958 einen Wechseldiskontkredit von über 42 000 DM in Anspruch« In dieser Höhe hatte Karl Wechsel zu dem Diskont gegeben 9 die er für die DrflP-Werke ausgestellt und deren Akzepte - auf den Warnen von angeblichen Kunden der Drfl|0-Werke - er gefälscht hatte« Die Klägerin entdeckte diese Wechselfälschungen am 10« September 1958« Am 16« September erwirkte sie gegen einen Arrest über 40 000 DM-, der dem Arrestschuldner am 17« September 1958 zu Händen der Mutter der Beklagten zugestellt wurde« Am 22« September 1958 wurde
ihm, zu Händen der Beklagten, ein vorläufiges Zahlungsverbot der Klägerin zugestellt. Weitere Zustellungen aufgrund des Arrestbefehls wurden am 4«, 11, und 13» Oktober 1958— der Mutter der Beklagten und eine weitere am 15, Oktober 1958 der Beklagten ausgehändigto Mit zwei gleichlautenden Urkunden, datiert vom 20, und 29o September 1958 trat Karl seine angeblichen Forderungen von 100 000 und 40 000 DM gegen die DrBI^-Werke an die Beklagte ab0 Die DrflP-Werke fielen 1959 in Konkurs, Karl starb
am I960, Gegen seine Witwe und Alleinerbin er-
wirkte die Klägerin einen vollstreckbaren Titel über 42 177980 DM; die Vollstreckung blieb ergebnislos.
Mit der erst 1962 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abtretungen an die Beklagte aufgrund des § 3 Abs, 1 Kr, 1 AnfG angefochten mit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, wegen der titulierten Forderung der Klägerin die Zwangsvollstreckung in die ihr abgetretene Forderung zu dulden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Beklagte die Absicht ihres Vaters gekannt habe, durch die Abtretung seine Gläubiger zu benachteiligen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anfechtungsklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe %
1. Das Landgericht hat die Mutter der Beklagten als Zeugin und die Beklagte als Partei uneidlich darüber vernommen, ob "der Beklagten im Zeitpunkt der Abtretung der Forderungen ihres Vaters gegen die Dr^BP-Werke im Septem-
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ber 1958 die Wechselfälschungen ihres Vaters und die sich daraus gegen ihn ergebenden Ansprüche 0 wie überhaupt seine wirtschaftliche läge bekannt gewesen ist"«, Das Berufungsgericht hat die Mutter der Beklagten erneut als Zeugin vernommen und sie beeidigte Es stellt aufgrund der Beweisaufnähme feste
Es müsse als erwiesen angesehen werden0 daß die Abtretungen am 29o September 1958 erfolgt seien. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Mutter der Beklagten und diese selbst je einen auf Veranlassung eines Gerichtsvollziehers zugestellten Brief für ihren Ehemann bzw. Vater angenommen«, Mach der in der Familie herrschenden Gepflogenheit3 daß die Frauen sich um geschäftliche Dinge nicht zu kümmern hatten0 sei es glaubhaft9 daß die Beklagte und ihre Mutter von dem Inhalt der Sendungen nichts erfahren hätten. Die Mutter habe den Brief mit der Geschäftspost ungeöffnet auf den Schreibtisch ihres Mannes gelegt. Danach könne auch nicht angenommen werden3 daß die Beklagte überhaupt von dieser Zustellung Kenntnis erhalten habe. Aus der Tatsache0 daß dann ihr selbst ein weiterer an ihren Vater gerichteter Brief im Auftrag eines Gerichtsvollziehers zugestellt wurde9 habe die Beklagte umsoweniger auf eine schwierige Lage ihres Vaters zu schließen brauchen0 als die Zustellungen an ihn auch die Dr^^-Werke hätten betreffen können. Der Beklagten könne deshalb nicht widerlegt wer-den9 daß sie von den Schwierigkeiten ihres Vaters erst mit dem Zusammenbruch der Drfl^-Werke im Mai 1959? jedenfalls lange nach der Abtretung der Forderungen9 erfahren habe. Der Beklagten könne auch nicht die Kennt-
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nie ihres Vaters etwa deshalb als eigene zugerechnet wer-denP weil sie diesem hinsichtlich der Forderungsabtretung alles überlassen und ihr Vater die Forderungen sogar für sie«, ohne sie zu fragen3 gegen die Schuldnerin eingeklagt habea Entscheidend sei«, daß sie die Abtretung der Forderungen selbst angenommen habe und dabei nicht durch ihren Vater vertreten gewesen sei,
2, Die Revision rügt in erster Linie 9 das Berufungsgericht habe die von der Klägerin in der Berufungsbegründung gestellten Beweisanträge übergangen (§ 286 ZPO), Die Klägerin hatte dort vorgetragen:
ooo Ganz vorsorglich muß bestritten werden«, daß die Abtretungsurkunden tatsächlich vom 20, und 29<> September 1958 stammen. Die Umstände sprechen dafür9 und diese Behauptung muß ausdrücklich auf gestellt werden 0 daß die Abtretungsurkunden von dem Vater der Beklagten erst kurz vor Stellung der Anträge auf Erlaß der Zahlungsbefehle im Januar 1959 ausgestellt und dann auf den September 1958 zurückdatiert worden sind. Wir glauben nicht«, daß es hierauf entscheidend ankommt. Sollte aber der Senat anderer Ansicht sein«, müssen wir beantragen«, die Belclagte zu diesem Punkt gegebenenfalls unter ihrem Eide zu vernehmen.
Die Vernehmung der Beklagten bitten wir dann, wenn das für entscheidend angesehen werden sollte0 auch darauf zu erstrecken0 ob sie,, als sie Kenntnis von den von ihrem Vater ausgestellten Abtretungsurkunden erholten hat9 schon die beiden Briefe des Gerichtsvollziehers für ihren Vater in Empfang genommen und außerdem damals schon gewußt hat«, daß ihre Mutter ebenfalls bereits zwei Schriftstücke des Gerichtsvollziehers für ihren Ehemann erhalten hat. Diese Fragen sind bei der bisherigen Vernehmung der Beklagten nicht gestellt worden«, obwohl sie keine genauen Angaben über den Tag der Aushändigung der Abtretungsurkunden hat machen können.
Auch diese Anregung wird nur vorsorglich gegeben für den Fall9 daß der Senat entgegen unseren Ausführungen
aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht ihres Vaters noch nicht als erwiesen ansehen sollte.
Für diesen Fall müssen wir uns auch Vorbehalten, die Beeidigung der Beklagten und ihrer Mutter auf ihre bisherigen Aussagen zu beantragen 0 o..”
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Beklagte^nicht nochmals vernommen und vereidigt hat» Die Rüge ist nicht begründe to Die Beklagte war über den Zeitpunkt der Abtretungen, um den es der Klägerin bei ihren Bev/eisanträgen ging, sowie darüber, von welchen Zustellung gen des Gerichtsvollziehers die Beklagte damals Kenntnis hatte, bereits im ersten Rechtszuge eingehend vernommen worden o Eine wiederholte Vernehmung stand an sich im Ermessen des Berufungsgerichts. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit hier dem Berufungsgericht eine erneute Vernehmung gemäß § 445 Abs. 2 ZPO überhaupt untersagt war, weil es schon aufgrund der bisherigen Beweisaufnähme die Überzeugung erlangt hatte, daß die Forderungen am 29o September 1958, und nicht, wie die Klägerin beweisen wollte, erst später abgetreten waren (BU S. 6)a Jedenfalls hat die Revision nicht aufzeigen können, daß das Berufungsgericht eine wiederholte Vernehmung der Beklagten ermessensfehlerhaft unterlassen hato Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 452 ZPO verstoßen, wenn es die Beklagte nicht vereidigt hat0 Auch eine Vereidigung stand im Ermessen des Berufungsgerichts und die Revision »hat auch insoweit keinen Ermessensfehler dargelegt» Das Berufungsgericht brauchte auch die Nichtbeeidigung der Beklagten nicht besonders zu begründen. Eine solche ausdrückliche Begründung erübrigte sich hier schon deshalb, weil die Klägerin auf ihren verklausulierten Antrag in der Berufungsbegründung ("Für diesen Fall müßten wir uns Vorbehalten, die Beeidigung der Beklagten ..» zu beantragen") nicht mehr zurückgekommen ist, nachdem die Mutter der Beklagten als Zeugin erneut vernommen und vereidigt war.
3, Zu Unrecht rügt die Revision ferner , das Berufungsgericht habe in Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 BGB genügen lassen müssen, daß der Vater den Willensent-schluß der Beklagten, sich die Forderungen abtreten zu lassen, maßgeblich beeinflußt und die Beklagte selbst sich im übrigen dabei völlig passiv verhalten habe* Eine entsprechende Anwendung des § 166 BGB steht in einem solchen Fall, in dem überhaupt ein Vertretungsverhältnis
nicht vorliegt, nicht in Frage, insbesondere ist dieser vom
Fall dem/Senat in BGHZ 38, 65 entschiedenen Fall nicht vergleichbar« Auch wenn der Schuldner allein der treibende Teil bei einem Rechtsgeschäft ist, durch das er Vermögensstücke in Benachteiligungsabsicht verschiebt, ist doch eine Anfechtung nach § 3 Abs«, 1 Nr« 1 AnfG nur begründet, wenn der Anfechtungsgegner weiß, daß der Schuldner in Benachteiligungsabsicht handelt»
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Br, Haidinger Artl Br, Messner Mormann Braxmaier