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BGH · VIII ZR 70/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 70/63

BGB § 765 Verbürgt ein Bürge sich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen einer Bank gegen einen Kunden, so ist die Bürgschaft trotz zu weiter Fassung gültig, wenn sie einschränkend dahin auszulegen ist, daß sie nur Forderungen aus dem bankmäßigen Geschäftsverkehr sichern soll. Zivilsenat deo Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Haidingqr sowie der Bundesrichter Dr„ Gelhaar, Artl, Dr» Messner und Hermann für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19»Dezember 1962 wird auf Kosten deo Beklagten zurückgewiesen. ’•Bürgschaftserklärung Zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ohne Unterschied des Ent st ehun gsgrund es, insbesondere aus laufender Rechnung, Wechseln, Abtret ungoder 3ürgscha£jLJleiL (Klägerin) gegen die Firma^BB I^HBlstraße, übernehme ich (der Beklagte) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Köchstbetrag von DM 150 000 ...” Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft auf einen Teilbetrag von 10 000 DM in Anspruch« 1° RgQhtswirksamkeit des Bürgschaftsvertrages Bie Revision rügt in erster Linie unter Bezugnahme auf BGKZ 25, 318, 321, die Bürgschaft vom 12,Dezember 1957 sei nicht wirksam, Ber Beklagte habe sich ’»zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen (der Klägerin gegen die Firma ohne Unterschied des Entstehungsgrundes'* verbürgt. In dem in 3GHE 25, 318 ff entschiedenen Fall bezog sich die Bürgschaft auf alle Forderungen, welche die Bank gegen den Haupt Schuldner ’»aus laufender Rechnung oder aus einem sonstigen auch außerhalb der Geschäftsverbindung liegenden Rechtsgrunde erworben hatte oder noch erwerben sollte’*, Ber Bundesgerichtshof hat eine solche Abgrenzung der zu sichernden Forderung als nicht ausreichend angesehen. für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den HauptSchuldner übernommen werden, wie es dort durch die Klausel geschehen sei, daß der Bürge auch für Forderungen "aus sonstigen, auch außerhalb der Geschäftsverbindung liegenden Rechtsgründen " einstehen sollte,, Ausdrücklich für zulässig erklärt diese Entscheidung aber eine Verbürgung für alle zukünftigen Ansprüche einer Bank gegen den Haupt3Chuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen beiden* Dabei wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts darauf hingewiesen, daß die Beschränkung auf den Bankverkehr nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden brauche. 2, Gegenstand der Bürgschaft Bas Berufungsgericht läßt dahinstehen, wieweit die Einwendungen des Beklagten gegen die aus dem Konto Kr. 1519 per 15.4*1958 sich ergebende Forderung von rd* 36 000 BM begründet seien. Außerhalb des Kontos Kr. 1519 schulde die der Klägerin jedenfalls aus Schuldübernahme 25 000 DM, Bas Schreiben der vom 10* Dezember 1957 an die Klägerin enthalte dieser gegenüber den Vertragsantrag, in Höhe von 25 000 DM für die schuld der haften zu wollen* Denn daraus könne die Firma 000 in entsprechender Anwendung des § 417 Abs. 2 BOB der Klägerin gegenüber Hinwendungen nicht herleiteno Aus dem Bürgschai'tsvertrag hafte der Beklagte auch für die von der Firma durch Vertrag mit der Klägerin Übernommene Darlehnsschuld der Firma 000 in Höhe von 25 000 DM. Dezember 1957 enthalte, wie die Beifügung des am selben 'läge zwischen der Firma ^0^0 und der ^0/0 geschlossenen Schuldübernahmevertrages ergebe, nur die Übermittlung dieses Vertrages, nicht aber selbst einen Vertragsantrag der ^0/0 gegenüber der Klägerin, die schuld der Firma ^0^0 zu übernehmen. sandte * Wollte die 0^0 - was das Berufungsgericht nicht annimmt - durch den Vertrag mit der Firma ^0/0 die Schuld an deren Stelle übernehmen, so hing gemäß § 415 Abs. 1 BGB Hätte die pppP nur den Vertrag mit der Firma der Klägerin zur Kenntnis bringen wollen, so hätte die Formulierung, daß der Vertrag zur Kenntnisnahme übersandt werde, oder eine ähnliche Redewendung, genügt« ln dem Schreiben vom 10« Dezember 1957 erklärt aber die ^p^ zunächst, daß sie das der Firma gewährte Darlehen von 25 0C0 DM zurückzahlen werde, und gibt als Grund dafür "die Überführung des Geschäftsverhältnisses ölofenbau von der & Co« KG nach der GmbH11 an« In dom anschließenden Satz erklärt sie nochmals, '‘diesen Betrag zu zahlen" und weist erst im Schlußsatz des Schreiber auf den beigefügten Vertrag mit der Firma hin«, lies rechtfertigte die Auslegung des Berufungsgerichts, zu demal nach seiner Feststellung eine: solche Auslegung auch der Interessenlage der Beteiligten gerecht wurde; Die Klägerin legte Wert darauf, in der^^^ einen zweiten Schuldner zu erhalten, die Gegenseite aber mußte darauf bedacht sein* ihren Wünschen entgegenzukommen, um zu erreichen, daß die Klägerin weiteren Kredit gewährte, was überhaupt der Hauptzweck der Gründung der^P^ war. Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, die PPP habe am 10* Dezember 1957 durch Vertrag mit der Klägerin die Schuld der Firma PPP^ von 25 000 DM (mit)-übernommen, sind daher aus Rechts-gründen Bedenken nicht zu erheben* Dezember 1957 hinter dem Kücken des Beklagten der ^PPI die Darlehensschuld der Firma ppPl auf gebürdet hätten* Pie Klägerin, der die Beschränkung der Vertretungsbefugnis in § 9 des Vertrages bekannt gewesen sei, habe deshalb mindestens fahrlässig gehandelt, wenn sie den Vertragsantrag derPP|p vom 10» Dezember 1957 angenommen habe, ohne sich zu vergewissern, daß der Beklagte als Gesellschafter der mit der Schuldübernahme einverstanden sei* Bach der Rechtsprechung über den Mißbrauch der Vertretungsbefugnis genüge dies, um der Klägerin den Einwand aus § 37 Abs* 2 GmbHG zu nehmen. Entgegen der Meinung der Revision brauchten die gesamten Umstände der Klägerin nicht den Verdacht nahezulegen, die SchuldUbernahme erfolge hinter dem Racken des Beklagten« Das Berufungsgericht verneint dies mit dem Hinweis, bei der geringen Anzahl der Gesellschafter habe eine Beschlußfassung keine besonderen Schwierigkeiten gemacht und der Beklagte habe sich nicht nur um die technische Seite des Betriebs, sondern auch um die kaufmännischen Angelegenheiten sowohl der wie der Firma gekümmei-t« Zudem sei die SchuldUbernahme auf Grund der gerade vom Beklagten mit Nachdruck er- c) Zu Recht nimmt das Berufungsgerieht an, es komme fur die F, e c ht sw i rk sa mke i t der zwischen den Parteien vereinbarten Schuldübernahme nicht darauf an, ob der zwischen der Firma und der am selben Bag geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen § 181 BGB oder wegen Mißbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam sei« Nenn gemäß 5 417 AbSo 2 BGB kann der Übernehmer aus dem der Schuld-Übernahme zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu dem bisheriger Schuldner dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht her-leiten* Insoweit ist die Schuldübernahme ein abstraktes d) (Auch) für diese schuld hat der Beklagte sich verbürgt, weil seine Bürgschaft sich auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin bezog» 3» Einwendungen gegen den Bürgschaftsanspruch Die Revision macht geltend, der Klägerin habe es ob-gelegen, den Beklagten bei der Bürgschaftsübernahme davon zu unterrichten, daß die für deren schulden er eich verbürgte, zwei Tage vorher die schuld der Firma in Höhe von 25 000 DM übernommen hatte. Da der Beklagte Einwendungen gegen den Bürgschaftsanspruch aus einem Verhalten der Klägerin vor oder bei Vertragsschluß herleitet, kann die Klägerin nicht Pflichten verletzt haben, die erst aus dem Bürgschaftsvertrag herzuleiten waren« Es kommt vielmehr nur in Frage, daß sie gegen die Pflicht redlichen Verbandeins verstoßen hätte und deshalb aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig geworden wäre (vgl« Urteil des Senats - VIII ZR 251/61 vom 5ol2«1962 * m 1963, 24, 25, 26)e Die Annahme eines Verschuldens bei Vertrags- Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Beklagte in Unkenntnis über die Schuldübernahraeverträgc geblieben S€ Überdies brauchte das Berufungsgericht aus den gesamten Umständen, wie bereits in anderem Zusammenhang (s* oben 2b) ausgeführt, nicht zu entnehmen, der Klägerin habe sich bei gebotener Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten der 'verdacht aufdrängen müssen, daß und hint*

Zitierte Normen: § 181 BGB
FirmaBürgschaftSchuldübernahmeKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; Amtliche Sammlung:
3a
nein
BGB § 765
Verbürgt ein Bürge sich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen einer Bank gegen einen Kunden, so ist die Bürgschaft trotz zu weiter Fassung gültig, wenn sie einschränkend dahin auszulegen ist, daß sie nur Forderungen aus dem bankmäßigen Geschäftsverkehr sichern soll.
Bine solche Auslegung ist beim Formularvertrag einer Bank die Hogel*
BGHjUrt.v» 3. Februar 1965 - VIII ZR 70/63 OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 70/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3* Februar 1965 Klett, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Physikers Robert
 in I
»
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigt er:
Rechtsanwalt Droh.c.
gegen
 die Volksbank XBHHiiw* eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Vorstand Max	und	Ernst	Hi
 Klägerin und Eevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prhr*v.(
2
ft
/
Der VIII. Zivilsenat deo Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Haidingqr sowie der Bundesrichter Dr„ Gelhaar, Artl, Dr» Messner und Hermann
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19»Dezember 1962 wird auf Kosten deo Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand*
Die Klägerin stand in Geschäftsverbindung mit der Firma Metallwarenfabrik	&	Co.	KG	in^p^pplfj^.
Deren einziger persönlich haftender Gesellschafter war Xaver	Die	Firma	stellte	hauptsächlich	öl	Öfen	her«
Durch den kaufmännischen Leiter der Firma, Erich kam der Beklagte, der sich mit Erfindungen befaßte, im Jahre 1957 mit ihr in Verbindung und wurde ihr technischer
 Leiter. Die Firma stellte den Betrieb auf die Produktion eines anderen, vom Beklagten konstruierten Ofens um.
Sie geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten» Die Beteiligten beschlossen die Gründung einer Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung, die als weitere Komplementärin in die Firma	und	Co. eintreten sollte (s» Vertrag
 vom 16.9.1957)» Am 25« Oktober 1957 vereinbarten der Beklagte und Frau	einen	notariellen	Gesellschaft svertrag Uber die Gründung der	Kunststoff-
und Metallverarbeitungsgeseilsehaft mit beschränkter Haftung"
 
Geschäftsführer wurden	und	Frau	0^0000, Prokurist
 Erich 0^0/00* Von der Eingliederung der	in	die
 Firma 000 sahen die Beteiligten ab; stattdessen sollte die 0/^/ als selbständige Firma die ölofenproduktion der Firma 0^0 übernehmen. Schon am 25« Oktober 1957 eröffnete die klagende Bank, die Uber die Ümorganisation bei der Firma 000 unterrichtet war» für die Firma 000 ein Konto (Er. 1519)» Uber das 00^/ und 00^0^^^f ais Ge-?-schäftsführer bzw»Prokurist;der Pj^pKrcdib i-nt‘Anspruch. nahi dem Eingänge aus dem ölofengeschäft der Firma -0/0/ zu-flössen. Bas Konto wies ständig einen Bebetsaldo aufs am 31« Oktober 1957 rö. 24 000 BM, am 30. Kovember 1957 rd.
51 000 DU und am 10. Dezember 1957 rd. 74 000 DM.
Am 10. Bezember 1957 schlossen die Firma 000 (vertreten durch Xaver	und	die	Firma^^^0 (vertreten
 durch Xaver 0/00 und 00/^^^0) folgenden schriftlichen V ex'trag:
"Zwischen der ^^00 & Go. KG und der nachdem der Geschäftsinhalt der
 GmbH wird, Co. KG auf
 die 0/^0 GmbH übei’gegangen ist, der der Volksbank; ^huldel
.dete Betrag in Höhe von 25 000 BM von der GmbH Übernommen*
Die	GmbH	verpflichtet	sich,	diesen	Betrag	an
 die Volksbank: im Rahmen einer angemessenen Frist zurüci zuzahlen.w
Pie Firma 0^0. (wiederum vertreten durch Xaver 0010 und 00^^001) schrieb am selben Tage, auf einem Firmenbogen der Firma 0009 an die Klägerin;
"Auf Grund der Überführun^des Geschäftsverhältnisses_ Ölofenbau von der Firma 000 & Co. KG nach der GmbH wird die Rückzahlung des Barlehens der 0^00~& Cc KG, wie auf dem Konto 1519 in der augenblicklichen Hohe von DU 25 000 erscheint, von der	GmbH	vor*
genommen.
/
 
Die 4GmbH erklärt diesen Betrag zu bezahlen« Durch beiliegenden Vertrag ist diese schuld von der GmbH übernommen wordene”
Dieses Geschäft fand auf dem Konto Kr« 1519 keinen Nieder-schlag» Am 12« Dezember 1957 unterschrieb der Beklagte bei der Klägerin folgende formularmäßige Bürgschaft 5
’•Bürgschaftserklärung
 Zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ohne Unterschied des Ent st ehun gsgrund es, insbesondere aus laufender Rechnung, Wechseln, Abtret ungoder 3ürgscha£jLJleiL (Klägerin) gegen die
 Firma^BB	I^HBlstraße,
 übernehme ich (der Beklagte) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Köchstbetrag von DM 150 000 ...”
Der Debet saldo auf dem Konto N-r. 1519 erreichte am 13« Dezember 1957 einen Höchststand von rd« 96 000 DM« Um Weihnachten 1957 stellte die Firma	ihre Zahlungen
 ein« Am 18« Januar 1958 wurde Über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet« Am 16« Mai 1958 lehnte das Konkursgericht die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der	GmbH	ab,	weil deren Vermögen durch
 den Konkurs über das Vermögender Firma	mit	erfaßt
 sei« Das Konkursverfahren 41wurde am 4« Mai i960 gemäß § 204 KO mangels Masse eingestellt«
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft auf einen Teilbetrag von 10 000 DM in Anspruch«
Die Vorinstanzeri haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt« Mit der Revision erstrebt er Klagabweisung«
Die Klägerin beantragt, die Revision zurüc k z uw ei s en«
 
Ent scheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hält den vom Beklagten seinen Einwendungen zugrundegelegten umfangi'eichen Bachvortrag durch die Beweisaufnahme und das Ergebnis der Verhandlung in wesentlichen Punkten für widerlegt oder nicht nach-gewiesen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich * Einer Erörterung bedürfen nur die von der Revision erhobenen Rügeno
1° RgQhtswirksamkeit des Bürgschaftsvertrages
 Bie Revision rügt in erster Linie unter Bezugnahme auf BGKZ 25, 318, 321, die Bürgschaft vom 12,Dezember 1957 sei nicht wirksam, Ber Beklagte habe sich ’»zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen (der Klägerin gegen die Firma	ohne	Unterschied
 des Entstehungsgrundes'* verbürgt. Eine solche Bürgschaft entbehre der sachlichen Begrenzung der Hauptschuld und sei deshalb unwirksam, Ber Revision ist zuzugeben, daß der von den Parteien verwendete Formalarvertrag in der Bezeichnung der zu sichernden Forderung bedenklich weit gefaßt ist, Ber Revisionsrüge muß gleichwohl der Erfolg versagt bleiben.
In dem in 3GHE 25, 318 ff entschiedenen Fall bezog sich die Bürgschaft auf alle Forderungen, welche die Bank gegen den Haupt Schuldner ’»aus laufender Rechnung oder aus einem sonstigen auch außerhalb der Geschäftsverbindung liegenden Rechtsgrunde erworben hatte oder noch erwerben sollte’*, Ber Bundesgerichtshof hat eine solche Abgrenzung der zu sichernden Forderung als nicht ausreichend angesehen. Denn eine Bürgschaft könne' nicht
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für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den HauptSchuldner übernommen werden, wie es dort durch die Klausel geschehen sei, daß der Bürge auch für Forderungen "aus sonstigen, auch außerhalb der Geschäftsverbindung liegenden Rechtsgründen " einstehen sollte,, Ausdrücklich für zulässig erklärt diese Entscheidung aber eine Verbürgung für alle zukünftigen Ansprüche einer Bank gegen den Haupt3Chuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen beiden* Dabei wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts darauf hingewiesen, daß die Beschränkung auf den Bankverkehr nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden brauche. Es genüge, wenn sie sich aus den Umständen mit hinreichender Deutlichkeit ergebe. So liegt der Fall hier.
Die Bürgschaft des Beklagten ist ein Formularvertrag, der auf einem bei den Volksbanken verwendeten Verbandsformular niedergelegt ist. Der Senat ist deshalb selbst in der Lage, den Vertrag aus seinem Wortlaut heraus auszulegen. Es besteht kein vernünftiger Grund, anzunehmen, daß eine Bank, die mit einem Kunden in Geschäftsbeziehnngen steht und ihm Kredit gewährt, mit einer auf ihr Verlangen von einem Dritten übernommenen Bürgschaft mehr als ihre Forderungen aus dem bankmäßigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden sichern wolle. Dementsprechend sind yormularverträge der hier vorliegenden Art einschränkend dahin auszulegen, daß die Bürgschaft sich nur. auf Forderungen der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezieht (so auch schon das Reichsgericht: JW 1912»
465; LZ 1932, 1420 ff). Eine solche Auslegung empfiehlt sich gemäß §§ 133» 157 BGB auch im Interesse der Rechts-
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Sicherheitp Eine zu weite Passung von Formularverträgen macht es nicht erforderlich, ein Rechtsgeschäft, das alle Beteiligten für wirksam gehalten haben, für unwirksam zu erklären, wenn es durch einschränkende Auslegung in einem sinne aufrecht erhalten warden kann, der gleichermaßen dem Geschäftswillen der. Beteiligten und dem Sicherheitsbedürfnis des geschäftlichen Verkehrs entsprichto Die Bürgschaft des Beklagten vom 12* Dezember 1957 ist demnach rechtswirksam,
2, Gegenstand der Bürgschaft
 Bas Berufungsgericht läßt dahinstehen, wieweit die Einwendungen des Beklagten gegen die aus dem Konto Kr. 1519 per 15.4*1958 sich ergebende Forderung von rd* 36 000 BM begründet seien. Es stellt fest:
Außerhalb des Kontos Kr. 1519 schulde die	der
 Klägerin jedenfalls aus Schuldübernahme 25 000 DM, Bas Schreiben der	vom	10*	Dezember	1957	an	die	Klägerin
 enthalte dieser gegenüber den Vertragsantrag, in Höhe von 25 000 DM für die schuld der	haften	zu	wollen*
Biesen Vertragsantrag nabe die Klägerin stillschweigend angenommen. Allerdings hätten	und	für
 eine solche Schuldübernahme nach § 9 des Gesellschafts-Vertrages der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft bedurft, weil die Schuldübernahme ein außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft liegendes Geschäft gewesen sei, Biese Beschränkung der Vertretungsmacht sei aber gemäß § 37 GmbHG der Klägerin gegenüber unwirksam. Der Klägerin sei zwar der	©sellschafts-
vertrag bekannt gewesen; sie habe aber annehmen können.
aller dr	Gesellschafter	übernommen	habe.	Demnach
 daß die
! Schuld der Firma
 im Einverständnis
 
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habe die 0^^^ durch Vertrag mit der Klägerin die Schuld der Firma 00^^. von 25 OOO DM rechtswirksam übernommen,, Dann komme es aber nicht darauf an, ob der zwischen der Firma 00^} un<^ der Firma 0^0 am 10. Dezember 195? vereinbarte Schuldbeitritt etwa wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam sei. Denn daraus könne die Firma 000 in entsprechender Anwendung des § 417 Abs. 2 BOB der Klägerin gegenüber Hinwendungen nicht herleiteno Aus dem Bürgschai'tsvertrag hafte der Beklagte auch für die von der Firma	durch	Vertrag mit der Klägerin Übernommene
 Darlehnsschuld der Firma 000 in Höhe von 25 000 DM.
a)	Die Revision rügt in erster Linie, das Schreiben der 00^0 an die Klägerin vom 10. Dezember 1957 enthalte, wie die Beifügung des am selben 'läge zwischen der Firma ^0^0 und der ^0/0 geschlossenen Schuldübernahmevertrages ergebe, nur die Übermittlung dieses Vertrages, nicht aber selbst einen Vertragsantrag der ^0/0 gegenüber der Klägerin, die schuld der Firma ^0^0 zu übernehmen. Diese Büge ist nicht begründet*
Beicher rechtserhebliche Inhalt dem Schreiben der Firma 0^0 zukommt, ist eine Frage der Auslegung und deshalb vom Bevisionsgericht nur innerhalb dex* Grenzen nachzuprüfen, die dem Bevisionsgericht für die Überprüfung der Auslegung einer Individualerklärung gesetzt sind* Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedenfalls möglich*
Auch die Revision verkennt nicht, daß ihr nicht der Umstand entgegensteht, daß zwischen der Firma 000, und der 0j^0 ein Schuldübernahmevertrag schon geschlossen war, bevor die	ihr	Schreiben	an	die	Klägerin	ab-
sandte * Wollte die 0^0 - was das Berufungsgericht nicht annimmt - durch den Vertrag mit der Firma ^0/0 die Schuld an deren Stelle übernehmen, so hing gemäß § 415 Abs. 1 BGB
 
die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung der Klägerin ab» Ein nachfolgender Schuld Übernahme vertrag zwischen der^^p^ und der Klägerin hatte dann seinen guten Sinn, sei es als Genehmigung der Klägerin zu der zwischen dem alten und dem neuen Schuldner vereinbarten Schuldübernahme, oder - wenn die Klägerin die Firma nicht aus der Verbindlichkeit entlassen wollte-- als Schuldbeitrittsvertrag zwischen der	und	der	Klägerin»
Wollte aber die pjpp, wovon das Berufungsgericht ausgeht, durch den mit der Firma	geschlossenen	Ver-
trag dieser nur als Schuldnerin beitreten, so wurde durch einen nachfolgenden SchuldUbernahraevertrag zwischen der ^(^-und der Klägerin klargestellt, daß die Klägerin auf ieden Fall unmittelbar gegen die	eine	Forderung
 erworben hatte«
Zu Unrecht vermißt die Revision besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, in dem Schreiben der ^p|^^ vom 10o Dezember 1957 nicht nur eine Mitteilung, sondern einen Vertragsantrag der pp|^ zu sehen« Die Revision übersieht dabei, daß der Wortlaut des Schreibens deutlich für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht«
Hätte die pppP nur den Vertrag mit der Firma der Klägerin zur Kenntnis bringen wollen, so hätte die Formulierung, daß der Vertrag zur Kenntnisnahme übersandt werde, oder eine ähnliche Redewendung, genügt« ln dem Schreiben vom 10« Dezember 1957 erklärt aber die ^p^ zunächst, daß sie das der Firma	gewährte	Darlehen
 von 25 0C0 DM zurückzahlen werde, und gibt als Grund dafür "die Überführung des Geschäftsverhältnisses ölofenbau von der	&	Co« KG nach der	GmbH11	an«	In
 dom anschließenden Satz erklärt sie nochmals, '‘diesen Betrag zu zahlen" und weist erst im Schlußsatz des Schreiber
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auf den beigefügten Vertrag mit der Firma	hin«,	lies
 rechtfertigte die Auslegung des Berufungsgerichts, zu demal nach seiner Feststellung eine: solche Auslegung auch der Interessenlage der Beteiligten gerecht wurde; Die Klägerin legte Wert darauf, in der^^^ einen zweiten Schuldner zu erhalten, die Gegenseite aber mußte darauf bedacht sein* ihren Wünschen entgegenzukommen, um zu erreichen, daß die Klägerin weiteren Kredit gewährte, was überhaupt der Hauptzweck der Gründung der^P^ war. Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, die PPP habe am 10* Dezember 1957 durch Vertrag mit der Klägerin die Schuld der Firma PPP^ von 25 000 DM (mit)-übernommen, sind daher aus Rechts-gründen Bedenken nicht zu erheben*
b)	Hinsichtlich der Wirksarakeit dieser Schuldübernahme geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß nach § 37 Abo. 2 GmbHG der in § 9 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Beschränkung der Vertretungsbefugnis von ^p^P und	gegenüber	der Klägerin eine rechtliche
 Wirkung nicht zukam* Pie Revision verkennt dies nicht, meint aber, nach den ganzen Umständen habe die Wahrscheinlichkeit nahe gelegen, daß ^|^p und p|^PP|0 aD1 10. Dezember 1957 hinter dem Kücken des Beklagten der ^PPI die Darlehensschuld der Firma ppPl auf gebürdet hätten* Pie Klägerin, der die Beschränkung der Vertretungsbefugnis in § 9 des Vertrages bekannt gewesen sei, habe deshalb mindestens fahrlässig gehandelt, wenn sie den Vertragsantrag derPP|p vom 10» Dezember 1957 angenommen habe, ohne sich zu vergewissern, daß der Beklagte als Gesellschafter der	mit	der	Schuldübernahme	einverstanden
 sei* Bach der Rechtsprechung über den Mißbrauch der Vertretungsbefugnis genüge dies, um der Klägerin den Einwand aus § 37 Abs* 2 GmbHG zu nehmen. Auch diese Revisionsrüge greift nicht durch*
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Entgegen der Meinung der Revision brauchten die gesamten Umstände der Klägerin nicht den Verdacht nahezulegen, die SchuldUbernahme erfolge hinter dem Racken des Beklagten« Das Berufungsgericht verneint dies mit dem Hinweis, bei der geringen Anzahl der Gesellschafter habe eine Beschlußfassung keine besonderen Schwierigkeiten gemacht und der Beklagte habe sich nicht nur um die
 technische Seite des Betriebs, sondern auch um die kaufmännischen Angelegenheiten sowohl der	wie	der
 Firma	gekümmei-t« Zudem sei die SchuldUbernahme
 auf Grund der gerade vom Beklagten mit Nachdruck er-
strebten Überfahrung des ”Geschäftsinhalts" der Firma auf die	erfolgt. Biese von der Revision
 nicht angegriffenen Feststellungen rechtfertigen den vom Berufungsgericht daraus gesogenen Schluß« Etwas anderes brauchte das Berufungsgericht auch nicht daraus zu folgern, daß die Klägerin - was die Revision in eien Vordergrund rdckt - das allgemeine Mißtrauen des Beklagten gegen die geschäftliche Zuverlässigkeit	geteilt
 habe«
Gegen die Hechtswirkssmkeit der Schuldübernahme sind demnach aus § 37 Abs« 2 GmbHG Bedenken nicht zu entnehmeno
c)	Zu Recht nimmt das Berufungsgerieht an, es komme fur die F, e c ht sw i rk sa mke i t der zwischen den Parteien vereinbarten Schuldübernahme nicht darauf an, ob der zwischen der Firma	und	der	am	selben	Bag	geschlossene
 Vertrag wegen Verstoßes gegen § 181 BGB oder wegen Mißbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam sei« Nenn gemäß 5 417 AbSo 2 BGB kann der Übernehmer aus dem der Schuld-Übernahme zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu dem bisheriger Schuldner dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht her-leiten* Insoweit ist die Schuldübernahme ein abstraktes
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Rechtsgeschäfto Die ^^^^hat demnach gegenüber der Klägerin die Schuld der Firma	von	25	000	DM	rechfcswirksam
 übenxommen, wobei es im Verhältnis zwischen den Parteien gleichgültig ist, ob es sich um eine befreiende Schuld-Übernahme oder um einen Schuldbeitritt handelte
d)	(Auch) für diese schuld hat der Beklagte sich verbürgt, weil seine Bürgschaft sich auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der	aus	ihrer
 bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin bezog»
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe demgegenüber eine die schriftliche Erklärung einschränkende mündliche Vereinbarung nicht bewiesen, wird von der Revision nicht angegriffen«
3» Einwendungen gegen den Bürgschaftsanspruch
 Die Revision macht geltend, der Klägerin habe es ob-gelegen, den Beklagten bei der Bürgschaftsübernahme davon zu unterrichten, daß die	für	deren	schulden	er
 eich verbürgte, zwei Tage vorher die schuld der Firma in Höhe von 25 000 DM übernommen hatte. Infolge dieser Pflichtverletzung habe die Klägerin ihren Bürg-schaftsanspruch verwirkt« Auch dem kann nicht gefolgt werden«
Da der Beklagte Einwendungen gegen den Bürgschaftsanspruch aus einem Verhalten der Klägerin vor oder bei Vertragsschluß herleitet, kann die Klägerin nicht Pflichten verletzt haben, die erst aus dem Bürgschaftsvertrag herzuleiten waren« Es kommt vielmehr nur in Frage, daß sie gegen die Pflicht redlichen Verbandeins verstoßen hätte und deshalb aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig geworden wäre (vgl« Urteil des Senats - VIII ZR 251/61 vom 5ol2«1962 * m 1963, 24, 25, 26)e Die Annahme eines Verschuldens bei Vertrags-
 
3cnluß scheitert aber an der Beweiswürdigung des .Berufungsgerichts«. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Beklagte in Unkenntnis über die Schuldübernahraeverträgc geblieben S€ Überdies brauchte das Berufungsgericht aus den gesamten Umständen, wie bereits in anderem Zusammenhang (s* oben 2b) ausgeführt, nicht zu entnehmen, der Klägerin habe sich bei gebotener Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten der 'verdacht aufdrängen müssen, daß	und	hint*
dem Rücken des Beklagten und ohne sein Einverständnis die Schuld der Firma	der Firma	auf gebürdet habe«,
Mangels eines begründeten Verdachts in dieser Richtung hatl aber die Klägerin keinen Anlaß, bei den Bürgschaftsverhandlungen mit dem.Beklagten die Frage der Schuldübernahme der Pexnuo anzuschneiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Br, Haidinger	Br» Gelhaar	Ai"tl
 Br. Messner	Mormahn