* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 70/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 70/62

August 1959 überwies der Kläger dom Beklagten 5^,71 'DH und rechnete mit einer angeblichen Gegenforderung von ¥f5}29 DM auf« Am 1« September 1959 zahlte der Kläger eine weitere Rate von loo DM« Am 17« September 1959 ordnete das Vollstreckungsgericht die (erneute) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks an (51* K 39/59 und 5^ L 27/59 AG Dortmund)« Am 17« März i960 verkaufte er das Grundstück an einen Dritten« Am 8« April i960 zahlte der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien ist, ob die Fäl-ligkeitsklsusel zu I 1 letzter Satz des Vergleichs wirksam geworden ist, nach der die gesamte Vergleichsfo-rdorung des Beklagten fällig wurde, wenn der Kläger mit einer Rate länger als 3 Monate in Rückstand kam- Der Kläger verneint das, weil er - bei Berücksichtigung der von ihm erklärten Aufrechnungen - die Raten eingehalten habe und folgert, er habe durch die Zahlung vom 8- April i960 den Beklagten vorzeitig befriedigt und könne deshalb gemäß II Satz 2 des Vergleichs einen Teilerlass in Höhe von lo 000 DM verlangen, sowie Ersatz der durch die unrechtmäßige Vollstreckung entstandenen Kosten«. Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Aufrechnungen3 weil nach dem Vergleich - lege man ihn richtig aus - eine Aufrechnung gegen die Ratenforderungen des Beklagten überhaupt ausgeschlossen sei; im übrigen seien die aufgerechneten Gegenforderungen des Klägers teils nicht begründet, teils nicht fällig gewesen» Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zu dem Landgericht - im wesentlichen dem Kläger recht gegeben, indem es einen vertraglichen Aufrechnung sausschluß verneint und die Aufrechnung seitens des Klägers hat durchgreifen lassen» Die Revision des Beklagten rügt Verletzung des ^materiellen Rechts (§§ 133, 1575 2*4-2, 387, 389 BGB) und des § 286 ZPO; sie hat Erfolg«. !• Das Berufungsgericht hat seine Auslegung, der Vergleich schließe eine Aufrechnung gegen die Ratenforderungen des Beklagten, insbesondere mit Kostenforderungen des Klägers, nicht aus, unter Würdigung des Vortrages der Parteien und der Vergleichsverhandlungen eingehend Verstoß gegen § 286 ZPO (Vernachlässigung wesentlichen AuslegungsStoffes) nicht aufgezeigt» Es muß deshalb bei der Auslegung des Berufungsgerichts bewenden, auch wenn die entgegengesetzte Auslegung des Landgerichts manches für sich haben mag» Der Kläger konnte danach gegen die Ratenforderungen des Beklagten mit Gegenforderungen, einschließlich Kostenforderungen aus dem Vergleich, aufrechnen» 2» Nach I 1 des Vergleichs hatte der Kläger für 1959 ab April monatlich bis zu dem lo» des Monats loo DM an den Beklagten zu zahlen» Die Fälligkeitsklausel keir* demnach zu dem Zuge, wenn der Kläger die zu dem lo» April 1959 zahlbare erste Rate nicht bis zu dem lo» Juli 1959 erbrachte• Seine erste Zahlung leistete er am b, August 1959; sie war insoweit verspätet» Zugleich rechnete er jedoch mit einer Gegenforderung von Mf5,29 EM auf» Diese Aufrechnung hätte, wäre sie wirksam gewesen, gemäß § 389 BGB vor den Verfalltag vom lo» Juli 1959 zurückgewirkt, wenn die Ratenforderung des Beklagten und die Gegenforderung.des Klägers schon vorher 11 zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergctreten waren“o In Wirklichkeit bestand aber, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, diese Gegenforderung des Klägers nicht» Es handelt sich bei den aufgerechneten M+5,95 DM um Beträge, die der Beklagte auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts vom 2*+» Juni 1957 im Juli/August 1957 durch Mietpfändung beigetrieben hatte* Der Kläger hat auf einen etwaigen Anspruch auf Erstattung dieser Beträge auf jeden Fall in I 1 des Vergleichs vom 31, März 1959 verzichtet; wenn er sich dort verpflichtete, “zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche an den (Beklagten) noch 75 000 IM zu zahlen11» Auch die Anschlußrevision hat hiergegen keine Einwendungen erhoben* ^ürchächlagendo Mit dieser Forderung hat es folgende Bewandtnis: Nach VI l des Vergleichs vom 3i» März 1959 übernahm der (jetzige) Kläger die Gerichtskosten zweiter Instanz des Hauptprozesses (5 0 6l/56 LG Dortmund), jedoch verpflichtete der (jetzige) Beklagte sich, die Hälfte dieser Gerichtskosten dem Kläger zu erstatten» Das Ober-landesgericht setzte durch Beschluß vom 8, Mai 1959 den Streitwert für die Berufungsinstanz fest (5 0 61/56 Bd* III Bl. 5^8)o Der Urkundsbeamte berechnete am 1» Juni 1959 Kosten an die Gerichtskasse zahlte«, Fraglich ist jedoch schon, ob das Berufungsgericht, ohne § 286 ZPO zu verletzen, die Erstattungspflicht des Beklagten immer nur als eine Pflicht auslegen konnte, an den Kläger zu zahlen, oder ob nicht nach dem Willen der Parteien dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung an sich selbst erst zustehen sollte, wenn er seinerseits an die Gerichtsliasse gezahlt hatte, bis dahin aber nur ein Anspruch darauf, daß der Beklagte den Kostenbetrag an die Gerichtskasse bezahlte, d«h«, daß er den Kläger von dessen Verbindlichkeit gegenüber der Gerichtskasse befreite} denn jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Zahlungsanspruch des Klägers sei schon mit der StreitwertfestSetzung im Mai 1959 fällig geworden, rechtsfehlerhaft o Eine Forderung ist fällig; wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner sie erbringen muß« Nach § 271 BGB kann der Gläubiger eine Leistung, für die eine Zeit nicht bestimmt ist, sofort nur verlangen, wenn sich nicht aus den Um$|änden etwas anderes ergibt« Hier ergab sich etwas anderes aus den Umständen« Zwar waren hier die Gerichtskosten zweiter Instanz, von denen der Beklagte die Hälfte dem Kläger erstatten sollte, nach Festsetzung des Streitwerts anhand der Gerichtsakten berechenbar o Der Kläger konnte aber |\idht dem Beklagten, der ihm die Hälfte der Gerichtskoaten erstatten sollte, wie immer auch dieser Begriff hier auszulegen sein mag, auf Grund dieser Vereinbarung zu demuten, die Höhe dieser Kosten selbst zu berechnen oder ausrechnen zu lassen, nur um dem Kläger den halben Anteil zu erstatten, bevor dieser selbst von der Gerichtskasse in Anspruch genommen wurde« Vielmehr brauchte der Beklagte "nach den Umständen" erst zu zahlen, wenn die Gerichtskosten vom Urkundsbeamten berechnet und von der Gerichtskasse dem Kläger in Rechnung gestellt waren, und dieser dom Beklagten seinen halben An- teil aufgegeben hatte« Dies Letztere ist nach dem Vortrog des Klägers erst in der Vollstreckungsgegenklage vom 29« September 1959 geschehen; ausweislich der Akten sind dem Kläger selbst die Gerichtskosten nicht vor dem 12« August 1959 in Rechnung gestellt wordene Demnach ist auch ein "Erstnttungs-anspruch" des Klägers gegen den Beklagten jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt fällig und die Aufrechnung nicht vorher wirksam geworden., 3* Bas Berufungsgericht läßt schließlich noch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Klägers in Höhe von 2 o76,21* DM durchgreifen0 Dieser Betrag ist die Hälfte der Vergütung und der Auslagen des Zwangsverwalters aus dem ersten, 1957 eingeleiteten Zwangsverwaltungsverfahren (51* B *fl/57 AB Dortmund)« In diesem Verfahren nahm der Beklag-» te, nachdem die Parteien sich am 31« 1959 im Haupt- richts- und außergerichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2b« Juni 1957 je zur Hälfte”« Die Parteien streiten -::aarüber5: ob die Vergütung des Zwangsverwalters unter die Vollstreckungskosten in diesem Sinne fällt« Das Berufungsgericht bejaht das und läßt die Aufrechnung mit dieser Gegenforderung durchgreifen« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, unter diesen Umständen könnte sich der Beklagte auf seine Vergleichsauslegung nur berufen, wenn "der Kläger bei dem Vergleichsabschluß vom 31« März 1959 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß die Gebühren des Zwangsverwalters nicht unter Abschnitt VI Ziff» 2 der neuen Vergloichsformulierung fallen sollten"* Auf eine entsprechende Frage des Gerichts habe der Beklagte jedoch erklärt, im Hinblick auf die verstrichene längere Zeit könne mangels Erinnerungsvermögens keine Erklärung mehr abgegeben werden« Diese von der Revision angegriffenen Ausführungen halten einer Nachprüfung auch innerhalb der dem Revisionsgericht insoweit (Auslegung eines Individualvertrages) gezogenen Grenzen nicht stand« Aus der angeblichen Äußerung des Klägers im Termin vom 23» Marz 1959 ist sinngemäß nur zu entnehmen, er lege wegen der laufend sich erhöhenden Verwaltervergütung Wert auf eine baldige Beendigung der Zwangsverwaltung und deshalb auf ein baldiges Inkrafttreten des Vergleichs, durch den erst die Voraussetzung für die Aufhebung der Zwangsverwaltung geschaffen wurde« Dieses Interesse hatte der Kläger aber, gleichviel, ob dieyVerwalter-Vergütung unter die Vollstreckungskosten fiel (dann trugen der Kläger und der Beklagte die Vergütung je zur Hälfte), oder nicht (dann, trug der Kläger sie allein)« Im letzteren Falle war sogar das Interesse des Klägers an einer baldigen Beendigung der Zwangsverwaltung noch größer als Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, wann frühestens der Kläger die halbe Verwaltervergütung vom Beklagten erstattet verlangen konnte, wann also eine solche Forderung des Klägers fällig und damit aufrechenbar geworden ist. 7° Auflo § 153 Nr« 2)o Hier hat das Gericht die Vergütung unstreitig erst am 31o Oktober 1959 festgesetzt» Bis dahin stand also die Höhe der Verwaltervergütung nicht fest und schon aus diesem Grunde kann eine Erstattungsforderung des Klägers gegen den Beklagten nicht vor dem 31« Oktober 1959 fällig geworden sein» Daß der Verwalter schon in der vorläufigen Schlussrechnung vom 27» Mai 1959 (die endgültige, datiert vom 6» November 1959 j Bd» II Bl» 22 d» Akten 5^ L ^1/57 AG Dortmund) einen bestimmten Betrag als Verwaltungskosten - darunter auch die Regelvergütung für die Zwangsverwaltung - angesetzt und damit den Antrag -auf Festsetzung einer Sondervergütung verbunden hatte, ändert hieran nichts» Denn das Gericht war weder an den:Antrag noch an die Regelvergütung gebunden, sondern konnte darunterbleiben oder über sie hinausgehen 0 .' Auch die Aufrechnung mit der Erstattungsforderung von 2 076,2*f DM - diese als bestehend unterstellt - hat deshalb nicht verhindert, daß am 11» Juli 1959 die ganze Vergleichsforderung fällig wurde» Ebensowenig konnte bis zu diesem Zeitpunkt der Kläger seine Ratenverpflichtungen aus dom Vergleich gemäß § 273 BGB zurückzahlen, da seine Erstattungsforderung noch nicht fällig war. Besitzung zur Zwangsversteigerung getrieben wurde* die einen Verkehrswert von 600 000 bis 7oo 000 DM gehabt habe"«» Das ist schon deshalb unrichtig gesehen* weil der Beklagte, nachdem die Fälligkeitsklausel des Vergleichs wirksam geworden war* wegen der ganzen Vergleichsforderung von 75 000 DM + Kosten + Zinsen vollstrecken konnte und vollstreckt hat» Es steht in Wirklichkeit nicht das Verhältnis der rückständigen Raten 2um Wert der Besitzung in Frage, sondern es kommt darauf an* ob der Beklagte sich schon wegen der geringen Ratenrückstände auf die Fälligkeit der ganzen Vergleichsforderung berufen konnte 0 Der Beklagte hatte in der ersten Instanz ein obsiegendes Urteil über rund 95 000 DM erstritten» Wenn er dann im Vergleichswege 2o 000 CM nachließ* so bedeutete das - jedenfalls von seinem Standpunkt aus - ein erhebliches Entgegenkommen« Ein weiteres Entgegenkommen lag in der Umwandlung der Werklohnforderung in eine langfristige Darlehensforderung und in dem in Aussicht genommenen Erlass von weiteren lo 000 DM» Ferner hatte der Beklagte bewilligt* daß die Verzinsung erst am 1» Januar 1959 begann, obgleich die Bauarbeiten im wesentlichen bereits im Jahre 1955 geleistet waren» Schließlich waren die vom Kläger zu leistenden Monatsraten in dessen Interesse so niedrig festgesetzt, daß sie für die ersten zwei Jahre nicht einmal die Zinsen deckten» weil der Kläger weder die vereinbarten Raten eingehalten noch die Vergleichsforderung des Beklagten vorzeitig getilgt hat» In Höhe von lo ooo EM und 763933 DM Zinsen (6 % von lo ooo EM für die Zeit vom 1« Januar 1959 bis 8« April i960) ist demnach die Klage unbegründet; denn auf Grund von Nr» I 1 letzter Absatz des Vergleichs war damals die gesamte Vergleichsforderung schon fällige Dasselbe gilt für zwei weitere vom Kläger geltend gemachte Beträge von 785?7° DM und 2 2o3 DM® Die 785??o DM hat der Beklagte an einen Anwalt■fürMie Vertretung in dem im Juli 1959 eingeleiteten zweiten Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren gezahlt und bei der Abrechnung am 80 April i960 sich vom Kläger erstatten lassen. Das Berufungsgericht hat bezüglich dieser beiden Beträge die Klage abgewiesen* weil als Klagegrundlage mangels Bereicherung des Beklagten nur eine Schadensorsatzpflicht in Frage komme3 die aber mangels Verschuldens des Beklagten zu verneinen sei» Auf die vom Kläger mit der Anschlußrevision dagegen erhobenen Einwendungen kommt es nicht an. Bezüglich der Forderung des Klägers auf Erstattung der Hälfte der Verwaltergebühr aus dem ersten Verfahren 5k L kl/57 in Höhe von 2 076,2*+ DM ist der Rechtsstreit aus den dargelegten Gründen noch nicht entScheidungsreif5 insoweit war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten zü übertragen war, soweit über sie das Revisionsgericht nicht schon selbst entscheiden konnte«

Zitierte Normen: § 133 BGB § 286 ZPO § 389 BGB § 153 ZVG § 273 BGB
KostenfälligBerufungsgerichtParteiVergleichKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 70/62 Verkündet
 am 280 Januar 1963 Wüst,
 JustizoberSekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2229 050
Im Namen .des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Josef 001p, Alleininhaber der Firma Josef	Hoch-	und	Tiefbau	in	MflBBpA/.	9
HpgBPstraße 0unTder Zweigniederlassung Firma Josef OHp, Bauunternehmung in V^^Bstraße (MÄ
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Johannes K Straße IB,
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr«
hat der VIII. Zivilsenat des Bindesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Dezember 1961 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 1. Februar 196l wird zurückgewiesen.
Die Sache wird zur anderveiten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger sechs Siebentel; die Entscheidung über die restlichen Kesten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte führte beim Wiederaufbau eines Hauses des Klägers in den Jahren 1955/56 Bauarbeiten aus. Zwischen den Parteien entstanden Differenzen; der Kläger entzog dem Beklagten die restliche Durchführung des Bauauftrages« Der Beklagte, der nur Abschlagszahlungen erhalten hatte, erstritt in einem Vorprozess (50 61/56 LG Dortmund) beim Landgericht am 2*f« Juni 1957 gegen den Kläger ein Urteil über rund 95 ooo DM und betrieb die Zwangsversteigerung und ZwangBverwaitünfewäS^des Grundstücks (51* K 52/57 und 51* L *f!/57 AG Dortmund). In der Berufungsinstanz verglichen die Parteien sich am 31« März 1959« Der gerichtliche Vergleich lautet auszugsweise:
I.	Der (Kläger) zahlt zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche an den (Beklagten) noch 75 ooo DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1« Januar 1959»
Der genannte Betrag wird als Darlehen gestundet und in folgenden Raten getilgt:
Ab lo*fol959	monatlich	loo	DM,
ab lolol9oo	monatlich	5oo	DM,
ab 111.1961	monatlich7oo DM,
ab 1.1.1962	monatlich	900	DM,
ab 1«1.1967	monatlich 1 5oo	DM«
Die Abrechnung erfolgt jeweils zu dem Jahresschluß, zunächst auf Zinsen nach einem Kapital von 65 ooo DM, der Rest auf Kapital.
Die Tilgungsbeträge sind jeweils bis zu dem lo. eines jeden Monats zu zahlen. Kommt der Schuldner mit einer Rate länger als 3 Monate in Rückstand, so wird der gesamte Restbetrag fällig«
20	3»	«ooo
II.	Der Gläubiger verpflichtet sich, von der zu I angeführten Darlehensforderung dem Schuldner lo ooo DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1959 zu erlassen, falls der Schuldner die unter Ziffer I 1 vereinbarten Raten einhält und bei Kündigung des Dar-
3
lehens gemäß Ziffer I 2 den Restbetrag fristgemäß 2ahlto Das Gleiche gilt für den Fall, daß der Schuldner vorzeitig den Gläubiger wegen der gesamten Hauptforderung einschließlich Zinsen befriedigt, wozu er jederzeit nach vorheriger einmonatiger schriftlicher Kündigung berechtigt ist«
Zur Klarstellung sind sich die Parteien darüber einig, daß die Erlassverpflichtung in Wegfall kommt, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, weil der Schuldner einer der in diesem Vergleich übernommenen Verpflichtungen nicht freiwillig nachkommt« «««
VIoBezÜglich der Kosten wird folgendes vereinbart:
1« Hinsichtlich des Rechtsstreits	gegen
KMB» (5 0 61/56 des LG Dortmund -7 TJ 171/57 des OLG Hamm) werden die Gerichtskosten zweiter Instanz von dem (Kläger) Übernommen: jedoch verpflichtet sich (der Beklagte), die Hälfte dieser Gerichtskosten dem (Kläger) zu erstatten« Die Gerichtskosten erster Instanz trägt jede Partei zur Hälfte« Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben«
2« Die Gerichtsund außergerichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2*fl6.1957 • «•• tragen die Parteien je zur Hälfte« «.«,*
Da der Kläger zunächst Ratenzahlungen nicht leistete, beantragte der Beklagte am 13« Juli 1959 erneut aus einer für die Vergleichsforderung eingetragenen Hypothek von 7? ooo DM die Zwangsversteigerung und Zwang^yen^	des	Grund-
stücks« Am *f. August 1959 überwies der Kläger dom Beklagten 5^,71 'DH und rechnete mit einer angeblichen Gegenforderung von ¥f5}29 DM auf« Am 1« September 1959 zahlte der Kläger eine weitere Rate von loo DM« Am 17« September 1959 ordnete das Vollstreckungsgericht die (erneute) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks an (51* K 39/59 und 5^ L 27/59 AG Dortmund)« Am 17« März i960 verkaufte er das Grundstück an einen Dritten« Am 8« April i960 zahlte der
- V -
/
Kläger aus dem Kauferlös - unter Vorbehalt - die vom Beklagten geforderten 79 38798V DM*
Der Kläger verlangt nunmehr vom Beklagten die Beträge zurück, die er nach seiner Meinung am 8* AprilL:196o (unter Vorbehalt) zuviel gezahlt hat* Das Landgericht hat ihm einen Teilbetrag von 2 076,2V EM zugesprochen und ihn mit der Mehrforderung abgewiesen* Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung seiner Berufung im übrigen - den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 12 8399 57 DM nebst' Zinsen ab 26« Juli i960 verurteilt« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage- Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung von weiteren 2 988,70 DM nebst Zinsen zu verurteilen und die Verzinsung des bereits zuerkannten Betrages schon mit dem 8- April I960 (Zahlung durch den Kläger) beginnen zu lassen- Die Parteien beanträten wechselseitig Zurückweisung der gegnerischen Revision-
Ent Scheidung sgründe:
Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien ist, ob die Fäl-ligkeitsklsusel zu I 1 letzter Satz des Vergleichs wirksam geworden ist, nach der die gesamte Vergleichsfo-rdorung des Beklagten fällig wurde, wenn der Kläger mit einer Rate länger als 3 Monate in Rückstand kam- Der Kläger verneint das, weil er - bei Berücksichtigung der von ihm erklärten Aufrechnungen - die Raten eingehalten habe und folgert, er habe durch die Zahlung vom 8- April i960 den Beklagten vorzeitig befriedigt und könne deshalb gemäß II Satz 2 des Vergleichs einen Teilerlass in Höhe von lo 000 DM verlangen,
 sowie Ersatz der durch die unrechtmäßige Vollstreckung entstandenen Kosten«. Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Aufrechnungen3 weil nach dem Vergleich - lege man ihn richtig aus - eine Aufrechnung gegen die Ratenforderungen des Beklagten überhaupt ausgeschlossen sei; im übrigen seien die aufgerechneten Gegenforderungen des Klägers teils nicht begründet, teils nicht fällig gewesen» Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zu dem Landgericht - im wesentlichen dem Kläger recht gegeben, indem es einen vertraglichen Aufrechnung sausschluß verneint und die Aufrechnung seitens des Klägers hat durchgreifen lassen» Die Revision des Beklagten rügt Verletzung des ^materiellen Rechts (§§ 133, 1575 2*4-2, 387, 389 BGB) und des § 286 ZPO; sie hat Erfolg«.
!• Das Berufungsgericht hat seine Auslegung, der Vergleich schließe eine Aufrechnung gegen die Ratenforderungen des Beklagten, insbesondere mit Kostenforderungen des Klägers, nicht aus, unter Würdigung des Vortrages
 der Parteien und der Vergleichsverhandlungen eingehend
:J. ?<>-
begründet» Seine Auslegung ist möglich und verletzt keine gesetzlichen Auslegungsregeln; auch hat die Revision einen . Verstoß gegen § 286 ZPO (Vernachlässigung wesentlichen AuslegungsStoffes) nicht aufgezeigt» Es muß deshalb bei der Auslegung des Berufungsgerichts bewenden, auch wenn die entgegengesetzte Auslegung des Landgerichts manches für sich haben mag» Der Kläger konnte danach gegen die Ratenforderungen des Beklagten mit Gegenforderungen, einschließlich Kostenforderungen aus dem Vergleich, aufrechnen»
2» Nach I 1 des Vergleichs hatte der Kläger für 1959 ab April monatlich bis zu dem lo» des Monats loo DM an den Beklagten zu zahlen» Die Fälligkeitsklausel keir* demnach zu dem Zuge, wenn der Kläger die zu dem lo» April 1959
 
/ i)

zahlbare erste Rate nicht bis zu dem lo» Juli 1959 erbrachte• Seine erste Zahlung leistete er am b, August 1959; sie war insoweit verspätet» Zugleich rechnete er jedoch mit einer Gegenforderung von Mf5,29 EM auf» Diese Aufrechnung hätte, wäre sie wirksam gewesen, gemäß § 389 BGB vor den Verfalltag vom lo» Juli 1959 zurückgewirkt, wenn die Ratenforderung des Beklagten und die Gegenforderung.des Klägers schon vorher 11 zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergctreten waren“o In Wirklichkeit bestand aber, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, diese Gegenforderung des Klägers nicht» Es handelt sich bei den aufgerechneten M+5,95 DM um Beträge, die der Beklagte auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts vom 2*+» Juni 1957 im Juli/August 1957 durch Mietpfändung beigetrieben hatte*
Der Kläger hat auf einen etwaigen Anspruch auf Erstattung dieser Beträge auf jeden Fall in I 1 des Vergleichs vom 31, März 1959 verzichtet; wenn er sich dort verpflichtete, “zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche an den (Beklagten) noch 75 000 IM zu zahlen11» Auch die Anschlußrevision hat hiergegen keine Einwendungen erhoben*
Das Berufungsgericht hält aber die vosr Kläger in der Vollstreckungsgegenklage vom 29» September 1959 erklärte weitere Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 8Uo,25 DM für.. ^ürchächlagendo Mit dieser Forderung hat es folgende Bewandtnis: Nach VI l des Vergleichs vom 3i» März 1959 übernahm der (jetzige) Kläger die Gerichtskosten zweiter Instanz des Hauptprozesses (5 0 6l/56 LG Dortmund), jedoch verpflichtete der (jetzige) Beklagte sich, die Hälfte dieser Gerichtskosten dem Kläger zu erstatten» Das Ober-landesgericht setzte durch Beschluß vom 8, Mai 1959 den Streitwert für die Berufungsinstanz fest (5 0 61/56 Bd*
 III Bl. 5^8)o Der Urkundsbeamte berechnete am 1» Juni 1959
 
(Bl. Ill in 5 0 61/56) die Gerichtskosten auf 1 680,5° DM. Die Akten gelangten erst am 28«, Juli 1959 zürn Landgericht zurück. Am 12. August 1959 stellte die Gerichtskasse den Betrag von 1 680,5o DM zu Lasten des Klägers zu dem Soll.
Durch Schreiben vom 2o. August 1959 bewilligte ihm die Gerichtskasse Ratenzahlungen. Der Kläger zahlte den gesamten Betrag am 18. März i960 an die Gerichtskasse; der Beklagte erstattete dem Kläger die Hälfte,am I1*-« Januar 1961«,
Das Berufungsgericht sieht (Bl. 15 HA) in der die Gericht skosten zweiter Instanz betreffenden Bestimmung des Vergleichs "die Vereinbarung eines materiellrechtlichen Schuldverhältnisses, dessen Inhalt im Gegensatz zur Regelung der übrigen Verfahrenskosten außerhalb der Bestimmungen des Zivilprozeßrechts über die Kostenerstattung gestellt worden sei." "Da über die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs nichts vereinbart sei, sei sie in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Höhe dieser Kosten nach Maßgabe der Tabelle zu dem Gerichtskostengesetz bestimmbar gewesen sei." Spätestens aber sei der Erstattungsanspruch fällig geworden, als am 12. August 1959 der Kläger von der Gericht skasse in Anspruch genommen worden sei. Durch die Auf-rechnungserklärung seien deshalb gemäß §§ 387, 389 BGB die ersten 8 Ratenforderungen des Beklagten mit Wirkung vom 8. Mai oder 12. August 1959 erlöschen; die Fälligkeitsklau-sel in I 1 letzter Satz des Vergleichs sei deshalb nicht wirksam geworden. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Beklagten nicht stand.
Zwar ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten, die halben Gerichtskosten dem Kläger zu "erstatten", vom "buchstäblichen Sinn des Ausdrucks abweichend" (§ 133 BGB), dahin ausgelegt, die Erstattungspflicht des Beklagten habe nicht davon abgehangen, daß der Kläger zuvor die
 
;
Kosten an die Gerichtskasse zahlte«, Fraglich ist jedoch schon, ob das Berufungsgericht, ohne § 286 ZPO zu verletzen, die Erstattungspflicht des Beklagten immer nur als eine Pflicht auslegen konnte, an den Kläger zu zahlen, oder ob nicht nach dem Willen der Parteien dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung an sich selbst erst zustehen sollte, wenn er seinerseits an die Gerichtsliasse gezahlt hatte, bis dahin aber nur ein Anspruch darauf, daß der Beklagte den Kostenbetrag an die Gerichtskasse bezahlte, d«h«, daß er den Kläger von dessen Verbindlichkeit gegenüber der Gerichtskasse befreite} denn jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Zahlungsanspruch des Klägers sei schon mit der StreitwertfestSetzung im Mai 1959 fällig geworden, rechtsfehlerhaft o
Eine Forderung ist fällig; wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner sie erbringen muß« Nach § 271 BGB kann der Gläubiger eine Leistung, für die eine Zeit nicht bestimmt ist, sofort nur verlangen, wenn sich nicht aus den Um$|änden etwas anderes ergibt« Hier ergab sich etwas anderes aus den Umständen« Zwar waren hier die Gerichtskosten zweiter Instanz, von denen der Beklagte die Hälfte dem Kläger erstatten sollte, nach Festsetzung des Streitwerts anhand der Gerichtsakten berechenbar o Der Kläger konnte aber |\idht dem Beklagten, der ihm die Hälfte der Gerichtskoaten erstatten sollte, wie immer auch dieser Begriff hier auszulegen sein mag, auf Grund dieser Vereinbarung zu demuten, die Höhe dieser Kosten selbst zu berechnen oder ausrechnen zu lassen, nur um dem Kläger den halben Anteil zu erstatten, bevor dieser selbst von der Gerichtskasse in Anspruch genommen wurde« Vielmehr brauchte der Beklagte "nach den Umständen" erst zu zahlen, wenn die Gerichtskosten vom Urkundsbeamten berechnet und von der Gerichtskasse dem Kläger in Rechnung gestellt waren, und dieser dom Beklagten seinen halben An-
- Q _
s
teil aufgegeben hatte« Dies Letztere ist nach dem Vortrog des Klägers erst in der Vollstreckungsgegenklage vom 29« September 1959 geschehen; ausweislich der Akten sind dem Kläger selbst die Gerichtskosten nicht vor dem 12« August 1959 in Rechnung gestellt wordene Demnach ist auch ein "Erstnttungs-anspruch" des Klägers gegen den Beklagten jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt fällig und die Aufrechnung nicht vorher wirksam geworden., also 2U spät, um am 11 o Juli 1959 das Fälligwerden der ganzen Vergleichsforderung auf Grund der Fälligkeit sklausel zu verhindern« Mangels Fälligkeit des "Erstattungsanspruchs *' hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch kein Zurückhaltungsrecht (§ 273 BGB) gegen den Beklagten 0
3* Bas Berufungsgericht läßt schließlich noch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Klägers in Höhe von 2 o76,21* DM durchgreifen0 Dieser Betrag ist die Hälfte der Vergütung und der Auslagen des Zwangsverwalters aus dem ersten, 1957 eingeleiteten Zwangsverwaltungsverfahren (51* B *fl/57 AB Dortmund)« In diesem Verfahren nahm der Beklag-» te, nachdem die Parteien sich am 31«	1959	im	Haupt-
prozess verglichen hatten, am 9« April 1959 den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück« Das Vollstreckungsgericht hob am lk-« April 1959 die Zwangs Verwaltung auf« Am 310 Oktober 1959 nahm der Vollstreckungsrichter eine gemeinsame Erklärung des Klägers und des Zwangsverwalters zu Protokoll "sie seien darüber einig, daß dem Zwangsverwaiter eine normalen-Vergütung, die von ihm berechnet, von insgesamt 3 852,^8 EM einschließlich Umsatzsteuer und Auslagen zustehe"« Dann erging der Beschluß, "dem Zwangsverwalter werde eine Sondergebühr von 3oo EM bewilligt" und "beide Seiten verzichteten auf Beschwerde gegen diesen Beschluß"«
Nach VI 2 des Vergleichs "trugen die Parteien die Ge-
- Io -
richts- und außergerichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2b« Juni 1957 je zur Hälfte”« Die Parteien streiten -::aarüber5: ob die Vergütung des Zwangsverwalters unter die Vollstreckungskosten in diesem Sinne fällt« Das Berufungsgericht bejaht das und läßt die Aufrechnung mit dieser Gegenforderung durchgreifen«
a) Es hat dazu erwogen:
Die Parteien hatten zunächst am 27* März 1959 einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen, der unter Ziff« 8 bestimmte: ”Die Kosten dieses Verfahrens - einschließlich der Kosten der Zwangsvoll Streckung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2V« Jurii 1957 - werden gegeneinander aufgehoben«” Diesen Vergleich widerrief der Kläger vorsorglich« Es wurde dann der Vergleich vom 31» März 1959 geschlossen« Dieser hielt""die sachliche Hegelung des Vergleichs vom 23« März 1959 im wesentlichen aufrecht, brachte aber, vor allem durch eine erweiterte Regelung der grund-buchlichen Fragen, einen größeren Umfang des Vergleichs (statt 2 jetzt 7 Schreibmaschinenseiten) und zahlreiche Neuformulierungen mit sich« Anstelle der Ziff« 8 des alten Vergleichs trat Ziff« VI 2 des neuen: ”Die Gerichtsund außergerichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts *«« tragen die Parteien je zur Hälfte”« Nach der Behauptung des Beklagten haben diese Neuformulierung seine Prozeßbevollmächtigten veranlaßt, um sicherzustellen, daß die Verwaltervercutühg • nicht von ihr umfaßt werde, der Beklagte sie also nicht zur Hälfte zu er-* statten hätte« Das Berufungsgericht meint, aus dieser geringfügigen Änderung in der Formulierung habe der Kläger nicht entnehmen können, daß in ihr eine sachliche Änderung der Kostenregelung stecke und der Beklagte sich jetzt nicht mehr zur Hälfte an der Verwaltervergütung zu beteiligen habe« Andererseits sei aber für den Beklagten im Termin vom
11
22« März 1959 erkennbar gewesen, daß der Kläger die Verwal-tervergiitung zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gerechnet habe« Denn der Kläger habe - nach der Behauptung des Beklagten - auf eine Bemerkung des Anwalts des Beklagten im Termin vom 23« März 1959, die vorliegende Vergleichsfassung werde sicherlich noch nicht endgültig sein, ungehalten darauf hingewiesen, der Zwangsverwalter erhalte hohe Gebühren, die zu seinen - des Klägers - Lasten gingen, und er lege deshalb auf einen endgültigen Vergleich Wert«. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, unter diesen Umständen könnte sich der Beklagte auf seine Vergleichsauslegung nur berufen, wenn "der Kläger bei dem Vergleichsabschluß vom 31« März 1959 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß die Gebühren des Zwangsverwalters nicht unter Abschnitt VI Ziff» 2 der neuen Vergloichsformulierung fallen sollten"* Auf eine entsprechende Frage des Gerichts habe der Beklagte jedoch erklärt, im Hinblick auf die verstrichene längere Zeit könne mangels Erinnerungsvermögens keine Erklärung mehr abgegeben werden«
Diese von der Revision angegriffenen Ausführungen halten einer Nachprüfung auch innerhalb der dem Revisionsgericht insoweit (Auslegung eines Individualvertrages) gezogenen Grenzen nicht stand« Aus der angeblichen Äußerung des Klägers im Termin vom 23» Marz 1959 ist sinngemäß nur zu entnehmen, er lege wegen der laufend sich erhöhenden Verwaltervergütung Wert auf eine baldige Beendigung der Zwangsverwaltung und deshalb auf ein baldiges Inkrafttreten des Vergleichs, durch den erst die Voraussetzung für die Aufhebung der Zwangsverwaltung geschaffen wurde« Dieses Interesse hatte der Kläger aber, gleichviel, ob dieyVerwalter-Vergütung unter die Vollstreckungskosten fiel (dann trugen der Kläger und der Beklagte die Vergütung je zur Hälfte), oder nicht (dann, trug der Kläger sie allein)« Im letzteren Falle war sogar das Interesse des Klägers an einer baldigen Beendigung der Zwangsverwaltung noch größer als
12 -
/
/
im erstereno Wenn also aus der angeblichen Äußerung des Klägers überhaupt ein Schluss für die Auslegung gezogen werden konnte, so jedenfalls nicht zu Gunsten des Klägers» Andererseits rechtfertigt sich die Auslegung des Berufungsgerichts nicht schon aus der Überlegung, der Beklagte müsse sich zurechnen lassen, daß seine Prozeßbevollmächtigten den Sinn der von ihnen veranlaßten Neuformulierung dem Kläger im Vergleichstermin geflissentlich verschwiegen hätten« Denn für eine solche Feststellung bietet das Vorbringen des Beklagten keinen Anhalt« Der Beklagte hat vielmehr nur vorgetragen, seine Prozeßbevollmächtigten hätten zwischen dem 23« März und dem 31* März 1959 die neue Vergleichsformulierung erarbeitet, um klarzustellen, daß die Verwaltervergütung nicht unter sie falle« Ein Täuschungswille oder auch nur ein Täuschungsbewußtsein ist daraus nicht zu entnehmen« Die Auslegung des Berufungsgerichts kann danach nicht Bestand haben« Dem Revisionsgericht ist eine eigene Auslegung der strittigen Vergleichsklausel nicht möglich. Es bedarf da2u weiterer tatsächlicher Feststellungen und einer umfassenden Würdigung der Interessenlage und des Verlaufs der Vergleichsverhandlungen seit dem gerichtlichen ^Vergieichsvorschlag vom 12. Februar 1959«
b) Unabhängig davon läßt sich jedoch schon jetzt entscheiden, ob eine Aufrechnung seitens des Klägers mit einer Erstattungsfordärung - diese unterstellt - verhindert hat, daß die Fälligkeitskiausel in I 1 letzter Satz des'Ver-gleichs wirksam geworden ist. Das ist entgegen dem Berufungsurteil zu verneinen. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, wann frühestens der Kläger die halbe Verwaltervergütung vom Beklagten erstattet verlangen konnte, wann also eine solche Forderung des Klägers fällig und damit aufrechenbar geworden ist. Nach § 153 ZVG hat das Vollstreckungsgericht "die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen." Erst durch diese Festsetzung wird der Verwalter ermächtigt, die Vergütung aus der Zwangsver-
 
waltungsmasse zu entnehmen (Jaeckel-Güthe Gesetz Über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. 7° Auflo § 153 Nr« 2)o Hier hat das Gericht die Vergütung unstreitig erst am 31o Oktober 1959 festgesetzt» Bis dahin stand also die Höhe der Verwaltervergütung nicht fest und schon aus diesem Grunde kann eine Erstattungsforderung des Klägers gegen den Beklagten nicht vor dem 31« Oktober 1959 fällig geworden sein» Daß der Verwalter schon in der vorläufigen Schlussrechnung vom 27» Mai 1959 (die endgültige, datiert vom 6» November 1959 j Bd» II Bl» 22 d» Akten 5^ L ^1/57 AG Dortmund) einen bestimmten Betrag als Verwaltungskosten - darunter auch die Regelvergütung für die Zwangsverwaltung - angesetzt und damit den Antrag -auf Festsetzung einer Sondervergütung verbunden hatte, ändert hieran nichts» Denn das Gericht war weder an den:Antrag noch an die Regelvergütung gebunden, sondern konnte darunterbleiben oder über sie hinausgehen 0	.'
Auch die Aufrechnung mit der Erstattungsforderung von 2 076,2*f DM - diese als bestehend unterstellt - hat deshalb nicht verhindert, daß am 11» Juli 1959 die ganze Vergleichsforderung fällig wurde» Ebensowenig konnte bis zu diesem Zeitpunkt der Kläger seine Ratenverpflichtungen aus dom Vergleich gemäß § 273 BGB zurückzahlen, da seine Erstattungsforderung noch nicht fällig war.
*+» Entgegen der Meinung des Klägers kann sich der Beklagte auf die am 11. Juli 1959 eingetrotene Fälligkeit der ganzen Vergleichsforderung auch berufen, ohne sich dem Einwand des Rechtsmißbrauchs auszusetzen. Es ist richtig, daß am 11. Juli 1959 die Ratenrückstände des Klägers nur einen verhältnismäßig geringen Betrag ausmachten. Der Kläger sieht aber die Dinge nicht richtig, wenn er meint, "es verstoße in höchstem Maße gegen Treu und Glauben, wenn wegen eines angeblichen Rückstandes von ganzen *+oo DM eine
- v+ -
Besitzung zur Zwangsversteigerung getrieben wurde* die einen Verkehrswert von 600 000 bis 7oo 000 DM gehabt habe"«» Das ist schon deshalb unrichtig gesehen* weil der Beklagte, nachdem die Fälligkeitsklausel des Vergleichs wirksam geworden war* wegen der ganzen Vergleichsforderung von 75 000 DM + Kosten + Zinsen vollstrecken konnte und vollstreckt hat» Es steht in Wirklichkeit nicht das Verhältnis der rückständigen Raten 2um Wert der Besitzung in Frage, sondern es kommt darauf an* ob der Beklagte sich schon wegen der geringen Ratenrückstände auf die Fälligkeit der ganzen Vergleichsforderung berufen konnte 0 Der Beklagte hatte in der ersten Instanz ein obsiegendes Urteil über rund 95 000 DM erstritten» Wenn er dann im Vergleichswege 2o 000 CM nachließ* so bedeutete das - jedenfalls von seinem Standpunkt aus - ein erhebliches Entgegenkommen« Ein weiteres Entgegenkommen lag in der Umwandlung der Werklohnforderung in eine langfristige Darlehensforderung und in dem in Aussicht genommenen Erlass von weiteren lo 000 DM» Ferner hatte der Beklagte bewilligt* daß die Verzinsung erst am 1» Januar 1959 begann, obgleich die Bauarbeiten im wesentlichen bereits im Jahre 1955 geleistet waren» Schließlich waren die vom Kläger zu leistenden Monatsraten in dessen Interesse so niedrig festgesetzt, daß sie für die ersten zwei Jahre nicht einmal die Zinsen deckten»
Wenn dann der Beklagte* ohne sich deswegen dem Kläger gegenüber zu rechtfertigen und ohne sich überhaupt zu rühren* die ersten drei Vergleichsraten nicht zahlte* so durfte der Beklagte daraus negative Schlüsse auf die Zahlungsmoral seines Schuldners ziehen* der nicht einmal die geringen Anfangsraten leistete» Er konnte auch der Meinung sein* daß der Schuldner ihm sein bei dem Vergleich bewiesenes Entgegen** kommen schlecht lohne» Unter diesen Umständen handelte er nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er* auf der genauen Einhaltung des Vergleichs bestehend* unmittelbar nach Ablauf der mit drei Monaten großzügig bemessenen Verfallfrist wegen der ganzen Vergleichsforderung die Vollstreckung betrieb und seit-
- 15-
dem an der Fälligkeit der ganzen Vergleichsforderung festhält o Der Kläger muß es vielmehr hinnehmen3 daß die ganze Vergleichsforderung am 11* Juli 1959 fällig geworden ist«.
5c Daraus ergibt sich für die Klageforderung im einzelnen: Die Voraussetzungen für einen Teilerlass in Höhe von lo ooo DM gemäß II des Vergleichs sind nicht gegeben.» weil der Kläger weder die vereinbarten Raten eingehalten noch die Vergleichsforderung des Beklagten vorzeitig getilgt hat» In Höhe von lo ooo EM und 763933 DM Zinsen (6 % von lo ooo EM für die Zeit vom 1« Januar 1959 bis 8« April i960) ist demnach die Klage unbegründet; denn auf Grund von Nr» I 1 letzter Absatz des Vergleichs war damals die gesamte Vergleichsforderung schon fällige
 Dasselbe gilt für zwei weitere vom Kläger geltend gemachte Beträge von 785?7° DM und 2 2o3 DM® Die 785??o DM hat der Beklagte an einen Anwalt■fürMie Vertretung in dem im Juli 1959 eingeleiteten zweiten Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren gezahlt und bei der Abrechnung am 80 April i960 sich vom Kläger erstatten lassen. Die 2 2o3 DM sind die Gerichtskosten und die Verwaltervergütung in dem zweiten Zwang sven^altungsver fahr on Jb D 27/599 die der Kläger als Vollstreckungsschuldner gezahlt hat.
Das Berufungsgericht hat bezüglich dieser beiden Beträge die Klage abgewiesen* weil als Klagegrundlage mangels Bereicherung des Beklagten nur eine Schadensorsatzpflicht in Frage komme3 die aber mangels Verschuldens des Beklagten zu verneinen sei» Auf die vom Kläger mit der Anschlußrevision dagegen erhobenen Einwendungen kommt es nicht an. Denn die Einleitung und Durchführung der ZvrangsVersteigerung und der ZwangsVerwaltung seitens des Beklagten war rechtmäßig; schon das schließt Schadensersatzansprücho des Klägers insoweit aus.
 
Bezüglich der Forderung des Klägers auf Erstattung der Hälfte der Verwaltergebühr aus dem ersten Verfahren 5k L kl/57 in Höhe von 2 076,2*+ DM ist der Rechtsstreit aus den dargelegten Gründen noch nicht entScheidungsreif5 insoweit war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten zü übertragen war, soweit über sie das Revisionsgericht nicht schon selbst entscheiden konnte«
Dr«. Haidinger Artl Dr« Mezger Dr« Messner Mormann
i