Straße 0o Die im Kriege zerstörten Gebäude auf diesem Grundstück wurden in der Zeit von 1949 bis Dezember 1951 v/dedor aufgebaute Zum Aufbau des Grundstücks erhielt die Klägerin im Wege des sogenannten indirekten Freibaues von Wohnungsinhabern, die für sich die Zuteilung von Mehrwohnraum erstrebten und deshalb entsprechende Beträge für die Herstellung von Neubauwohnungen zur Verfügung stellten, verlorene Zuschüsse in Höhe von insgesamt 67 310 DLL Öffentliche Mittel für den Bau nahm die Klägerin nicht in Ansprüche Seit dem 1, April 1952 wird ihr Grundsteuerermäßigung gewahrt0 Die Beklagte und ihr inzwischen verstorbener Ehe-nann mieteten durch schriftlichen Vertrag vom 4c Juli 1951 die im Hause OjJ^Bptraße V, III»Stock rechts gelegene, aus 2 Zimmern und Nobenräuraen bestehende Wohnung für die Zeit ab Bezugsfertig3ceit auf unbestimmte Zeit» Als monatliche Miete war ein Betrag von 60 DM vereinbart» Sie entsprach einem Quadratmeterprcis von 1,25 DM» In § 3 Absatz 2 des Mietvertrages ist vereinbart i 1, Das Berufungsgericht hat der vereinbarten Glcitklau--sel in § 5 Absatz 2 des Mietvertrages Itoine Bedeutung beigemessen, v/eil sie sich nur auf preisrechtlich genehmigte Mieterhöhungen besiehe und eine solche hier nicht in Frage stehe. Nach § 19 1»BMG sind Mieterhöhungen dann ausgeschlossen , wenn die in dieser Bestimmung geregelten Ausschlußtatbcstände vorliegen• Auf § 19 Abs»l 1*BMG kann sich die Beklagte hier nicht berufen» Denn weder ist die Mieterhöhung durch ausdrückliche Vertragsbe-stimmung ausgeschlossen, noch ergibt sich der Ausschluß aus den Umständen» Ec bleibt daher, gleichgültig, ob das Verlangen nach Mieterhöhung auf die Gleit-klaucel oder auf §§ 18, 22 1»BI.IG gestützt wird., nur zu prüfen, ob § 19 Abc»2 1„BMG anwendbar istc Daran ändert auch nichts., Wortlaut mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden darf Wie die Revision nicht verkennt, kann die Vorschrift des § 19 Abs.2 1=BMG- der Erhöhung der Miete auch für eine nur auf ■unbestimmte Zeit vermietete Wohnung ont- gegonstehone Eine Kündigung des Vertrages ist in den Tatsachenrechtszügen von der Klägerin nicht vorgotra-gen worden, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Anwendung des § 19 Abs «2 loBLIG im Palle einer zulässigen Kündigung des Mietverhältnisses (vgl, dazu § 31 a MSchG) für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden muß. a) Das Berufungsgericht hat die der Klägerin für den Bau zur Verfügung gestellten Preibaugelder als Baukostenzuschüsse angesehen, zu deren Rückzahlung die Klägerin nicht verpflichtet ist« Diese Auffassung läßt sich entgegen der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstanden« Den Freibauern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der der Klägerin als Preibaugelder gegebenen Beträge, der sich nur auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ungerechtfertigte Bereiche rung stützen lassen könnte, nicht zu» Zwar sind die den Freibau betreffenden Vereinbarungen zwischen den Freibauern und dem Amt für Wohnungswesen unwirksam (BVerwGE 4*111), und es nag auch unterstellt werden, daß die Freibauer ihre Leistungen an die Klägerin ohne rechtlichen Grund erbracht haben« Trotzdem können sie die an die Klägerin gezahlten Beträge von dieser nicht wieder zurückverlangen« Die Freibauer haben die Zahlun gen an die Klägerin deshalb geleistet, damit ihnen das WoJinungsamt mehr Wchnraum beließ • als ihnen nach den damaligen Belegungsrichtlinien sustand. b) Daß die Baukostenzuschüsse nicht von der Beklagten und den anderen Mietern, sondern von den Freibauern gegeben worden sind, steht der Anwendung des § 19 Abs.2 l.BMG- nicht entgegen. Gelder, lediglich den Zweck verfolgten;, für eich selbst mehr Wohnraum zu erhalten, als ihnen zuotand Dieser TJmotend steht indessen nicht der Auslegung entgegen; daß sie "Dritte" in Sinne des § 19 Abs.2 1..3IIG sind, denn weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes läßt sich entnehmen, daß’dem Begriff "Dritte" eine eingeschränkte Bedeutung zukommen sollte, vielmehr muß hierunter jeder außer den Miet-vertragsparteien selbst verstanden werden, der zur Schaffung des Mietgegenstandes einen Beitrag geleistet hate Das ist aber seitens der Dreibauer geschehen, denn das Berufungsgericht stellt fest., daß von namentlich angeführten Freibauern stammende Betrüge in Höhe von insgesamt 2290 DM der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sind, um die von der Beklagten innege-haltene Y/ohnung zu errichten. Der hier gegebene Sachverhalt kann nicht anders beurteilt worden als der Fall; daß ein Arbeitgeber einem Bauherrn verlorene Baukostenzuschüsse zur Errichtung von Wohnungen zur Verfügung gestellt hat, die vercinbarungs gemäß an Arbeitnehmer des betreffenden Arbeitgebers nach dessen Bestimmung vergeben werden müssen,. 3o Sind somit auch von Dritten für die Beklagte erhebliche und nicht als getilgt anzusehende verlorene Baukostenzuschüsse zur Schaffung der Wohnung bewirkt worden, so würden sie dennoch dem Verlangen auf Mieterhöhung dann nicht entgegenstehen, wenn sie in anderer Weise durch Mieternäßigung berücksichtigt wären (§ 19 Abo.3 l.BMG). Ist aber nicht ausgeräumt, daß die im Mietverträge vorgesehene Miete der Kostenmiete zur Zeit des Abschlusses dos Vertrages entsprochen hat, so ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht sich nicht in der Lago gesehen hat, die Feststellung zu treffen, daß die Miete für die Wohnung der Beklagten deshalb geringer bemessen worden ist, weil für sic von Britten Baukostenzuschüsse geleistet worden sind» Sachlichrechtlich läßt sich daher das Urteil in diesem Funkte nicht beanstanden. Im übrigen wird die Klägerin in der, wie noch auszuführen sein wird, ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung Gelegenheit haben, ihren Vortrag zu ergänzen und darzutun, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 19 Abs.3 loBMG gegeben sind. Hierfür erricht aber bereits, wie das Berufungsgericht offenbar auch nicht verkannt hat, der Wortlaut der sogenannten Grundstücks-erklärung, Baß sieh die Klägerin über diese von ihr dem Amt für Y/ohnungs wesen gegenüber abgegebene Erklärung insofern hinweggesetzt hat, als sie eine etwas höhere als die damals im sozialen Wohnungsbau zulässige Miete vereinbart hat, würde der Annahme-, die verlorenen Baukostenzuschüsse seien in anderer Weise durch I.Iiot-ermäßigung berücksichtigt worden, nicht entgegenstchen«, 4c Der entscheidende Rechtsfehler des Berufungsgerichts, der zur Aufhebung des Berufungsurteile nötigt, liegt darin, daß das Berufungsgericht den Sinn dos § 19 Abs«, 2 1„BMG verkannt und diese Vorschrift offenbar dahir verstanden hat, eine Mieterhöhung sei grundsätzlich immc dann ausgeschlossen, wenn der Mieter oder für ihn ein Dritter einen erheblichen verlorenen Baukostenzuschuß geleistet hat, denn es begnügt sich mit der Feststellung, der nichbnach :§ 19 Abs02 Satz 2 1«BMG als getilgt anzusehendc Teil des Baukostenzuschusses sei erheblich und Umstände, die. gleichwohl eine Erhöhung der vereinbarten Miete als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich,, Mit diesen Darlegungen wird das Berufungsgericht der Bedeutung des § 19 Abc „2 loBMG nicht gerecht, sie reichen nicht aus, um die Anwendung dieser Vorschrift zu begründen«, Daß die Leistungen durch die Dauer der Mietzeit nicht als getilgt anzuschcn sind, ist lediglich eine Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs„2 Satz 1 10BLIG0 Ist diese Voraussetzung gegeben, so bedarf cs einer Y/ürdigung der Eine Endentscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat nicht möglich; denn die Würdigung der im einzelnen noch aufzuklärenden Verhältnisse., von der die Entscheidung abhängt, ist nicht Aufgabe des erkennenden Senatso Sie liegt allein dem Tatrichtor o'b= Deshalb muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiosen werden«. Von Bedeutung für die Entscheidung kann auch die Höne der verlorenen Zuschüsse in Verhältnis su den Gesamt-aufwendungen seine Nach der von der Klägerin eiliger eich-ton- von dem Berufungsgericht allerdings noch nicht nac hg e prüft on W irt s chaf11i chke i t sherec hnung betrag en die Gesamtherstellungskoston des steuerbegünstigten Wohnraums in den wieder errichteten Gebäuden 415 870 Bit, die Preibaugelder für alle Wohnungen dagegen 67 310 DM., also nur rund 16 der GesamthersteHungskoston* Da 27 Preibauwohnungen errichtet und für die Wohnung der Beklagten 2290 DM verlorene Zuschüsse gegeben worden sind, kann davon ausgegangen werden., daß für die Wohnung der Beklagten ein ähnlicher Vomhundertsatz maßgebend ist Mithin spricht viel dafür, daß die in Präge stehende Wohnung nur zu einem geringen Teil durch Preibaugelder finanziert worden ist» Allein der Hinweis auf die Zurverfügungstellung der Preibaugelder kann os daher nicht rechtfertigen, die Klägerin an einer Miete fcstzuhai-ten, die ihre Aufwendungen nicht deckt und, wie sie vorgetragen hat, ihr nicht gestattet, sich den Grundbesitz zu erhalten. Diese Erwägungen wird das Berufungsgericht anzustellcn haben, wenn es prüft, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Anhebung der vereinbarten Miete für die Wohnung der Beklagten auf die Ho-stenmioto gerechtfertigt erscheint.
V±l± 70/61 Verkündut am 11, Juli 1962 (■ü; J'u st i z o b o r s e k r e t ä r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N amen des V o 1 3 c e s In dem Rechtsstreit der "Bau-Auf11 Baugesollschaft nit ■beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich J^^ in SHIB? DdÜBiHV: Klägerin und Revisionsklägerin; - Prozeßhevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die Witwe Elisabeth J omstraßG gebe Sf rechts in Hl Beiclagte und RevisionsbeJclagtc - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DrohoC» hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton DraHaidingor sowie der Bundesrich-tcr Br«Gelhaar, Artl, DroMezger und Mormann für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos IO«. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. Februar 1961 aufgehoben• Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird* Von Rechts wegen Tat be st and* Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Of^P^traßc ^ uncl EflB ■■■■■P Straße 0o Die im Kriege zerstörten Gebäude auf diesem Grundstück wurden in der Zeit von 1949 bis Dezember 1951 v/dedor aufgebaute Zum Aufbau des Grundstücks erhielt die Klägerin im Wege des sogenannten indirekten Freibaues von Wohnungsinhabern, die für sich die Zuteilung von Mehrwohnraum erstrebten und deshalb entsprechende Beträge für die Herstellung von Neubauwohnungen zur Verfügung stellten, verlorene Zuschüsse in Höhe von insgesamt 67 310 DLL Öffentliche Mittel für den Bau nahm die Klägerin nicht in Ansprüche Seit dem 1, April 1952 wird ihr Grundsteuerermäßigung gewahrt0 Die Beklagte und ihr inzwischen verstorbener Ehe-nann mieteten durch schriftlichen Vertrag vom 4c Juli 1951 die im Hause OjJ^Bptraße V, III»Stock rechts gelegene, aus 2 Zimmern und Nobenräuraen bestehende Wohnung für die Zeit ab Bezugsfertig3ceit auf unbestimmte Zeit» Als monatliche Miete war ein Betrag von 60 DM vereinbart» Sie entsprach einem Quadratmeterprcis von 1,25 DM» In § 3 Absatz 2 des Mietvertrages ist vereinbart i ’’Der Vermieter hat einen sofortigen unmittelbaren Zahlungsanspruch auf preisrechtlich genehmigte Mieterhöhungen, Umlagen (z«B. Wasser-gold, HcizungskostcnT usv/o ” Auf die V/ohnung der Beklagten entfielen von drei Freibauern gezahlte Zuschüsse im Gesamtbeträge von 2290 DLL Mit Rücksicht auf diese gewährten Zuschüsse hatte sich die Klägerin dem Amt für Wohnungswesen gegenüber bereit erklärt, die Wohnung der Bewirtschaftung zu unterstellen, höchstens die im sozialen Wohnungsbau zulässige Hie to z\x fordern und den Hie tern Mieterschutz an ae-ben, Die von der Klägerin beauftragte V/ohnungsmaklor-firma hatte eine Monatsmiete von 1,05 DM t-je Quadrat-motor zugesagt, Dio Wohnung war von dor zuständigen Behörde darauf an dio Beklagte und derail Ehemann vergeben worden. Mit Schreiben vom 12=> Oktober 1955 verlangte die Klägerin von ihren Mietern unter Hinweis auf § 22 10BI.IG eine Mieterhöhung auf 1,55 DM je Quadratmeter für die Zeit ab lo November 1955 bis 30c April 1956 und auf 2,;20 DM je Quadratmeter ab 1* Mai 1956- Im November 1955 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Wirt-sehaftlichkoitsborechnungc Mit einem weiteren Schreiben von 14. November 1956 verlangte die Klägerin vorder Beklagten eine Miete von 1,90 DM je Quadratmeter ab lo Dezember 1955= Die Beklagte v/eigerte sich-, eine höhere Miete zu zahlen» Darauf verklagte die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der tatsächlich entrichteten und der auf 1,90 DM je Quadratmeter bemessenen Miete für die Zeit vom 1» Dezember 1955 bis 31» Oktober 1956 (45 C 3/57 Amtsgericht Hamburg)» Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen0 Dio Klägerin hat darauf erneut Klage erhoben und mit ihr den Unterschied zwischen der gezahlten und der nunmehr mit 1,83 DM je Quadratmeter angegebenen Kosten-mictc für die Zeit von 1. November 1956 bis 31„ Oktober 1959 in Höhe von insgesamt 1116 DM nebst Zinsen verlang Das Landgericht hat die Klage abgewieson, das Ober landesgericht die Berufung der Klägerin zurückgev/iesen* Ent sehe :L dungs grünet e s Die Revision ist begründet. 1, Das Berufungsgericht hat der vereinbarten Glcitklau--sel in § 5 Absatz 2 des Mietvertrages Itoine Bedeutung beigemessen, v/eil sie sich nur auf preisrechtlich genehmigte Mieterhöhungen besiehe und eine solche hier nicht in Frage stehe. Zur Begründung dieser Auffassung hat cs sich auf sein Urteil vom 21. Dezember 1959 berufen, das von dem erkennenden Senat durch Urteil vom 8„ Februar 1961 - VIII ZR 40/60 - (LM 1.3MG § 22 Hr.2) aufgehoben worden ist und in dem die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts ausdrücklich mißbilligt worden sind. Bo bedarf indes hier keines weiteren Eingehens auf die erwähnte Klausel, weil ihre Vereinbarung dom Mieter Einwendungen aus § 19 Abs.2 1.3MG- grundsätzlich nicht abschnoi-det und besondere Umstände, aus denen sich eine Annahme herleiten ließe, hier weder vorgetragen noch festgcotellt sind (vgl. das erwähnte Urteil des erkennenden Senats). Auch wenn die Gleitklausel außer Betracht gelassen wird, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anhebung der von der Beklagten geschuldeten Miete auf die Kostenmiete für die Zeit, auf die sich die Klage bezieht, von der Klägerin dargetan worden. Nach § 22 I.bjjg kann nämlich bei steuerbegünstigtem T/ohnraun, um den es sich hier unstreitig handelt, der Vermieter die vereinbarte Miete regelmäßig auf die Kootenmietc erhöhen. Der Ve mieter muß zu diesem Zweck eine der Vorschrift des § 18 Abs.l l.BMG entsprechende Erhöhungserklarung abgeben. Irrtum ausdrücklich dargelegt hat. durch das Schreiben der Klägerin vom 12-, Oktober 1955 in Verbindung mit der im November 1955 übersandten Wirtschaftlich--keitsbcrcchnung geschehen, Die Klägerin hat also den ihr durch § 22 lcBHG- eröffne ten Weg eingeseh lagen- um ganz unabhängig von der Glcitklauscl eine Mieterhöhung durchzusetzen» Die zunächst mangels Beifügung der Wirtschaftlichkeitoberechnung unvollständige Erklärung von 12o Oktober 1955 hat jedenfalls von dem Zeitpunkt an Wirksamkeit erlangt, zu dem die Wirt-schaftlichkeitsberechnung den Mietern zuging (vgl. Roquette, Bundcsmietengcsot^e o^Aufl» § 18 1»BMG Nr»35 unter zutreffendem Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. April I960 - VIII ZR 71/59 - LU l.BMG § 24 Nro)» Da die erhöhte Miete hier nur für die Zeit ab 1* November 1956 verlangt wird? steht mithin die bereits im November 1955 behobene anfängliche Unwirksamkeit der Erhöhungserklärung vom 12» Oktober 1955 dem Verlangen der Klägerin auf Mieterhöhung nicht entgegen» 2. Nach § 19 1»BMG sind Mieterhöhungen dann ausgeschlossen , wenn die in dieser Bestimmung geregelten Ausschlußtatbcstände vorliegen• Auf § 19 Abs»l 1*BMG kann sich die Beklagte hier nicht berufen» Denn weder ist die Mieterhöhung durch ausdrückliche Vertragsbe-stimmung ausgeschlossen, noch ergibt sich der Ausschluß aus den Umständen» Ec bleibt daher, gleichgültig, ob das Verlangen nach Mieterhöhung auf die Gleit-klaucel oder auf §§ 18, 22 1»BI.IG gestützt wird., nur zu prüfen, ob § 19 Abc»2 1„BMG anwendbar istc Daran ändert auch nichts., daß, d e r Mi o t v o r t r ag zw i s c h e n worauf die Revision hinweist, den Parteien auf unbestimmte Seit abgeschlossen worden ist und nach seiner! Wortlaut mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden darf Wie die Revision nicht verkennt, kann die Vorschrift des § 19 Abs.2 1=BMG- der Erhöhung der Miete auch für eine nur auf ■unbestimmte Zeit vermietete Wohnung ont- gegonstehone Eine Kündigung des Vertrages ist in den Tatsachenrechtszügen von der Klägerin nicht vorgotra-gen worden, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Anwendung des § 19 Abs «2 loBLIG im Palle einer zulässigen Kündigung des Mietverhältnisses (vgl, dazu § 31 a MSchG) für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden muß. a) Das Berufungsgericht hat die der Klägerin für den Bau zur Verfügung gestellten Preibaugelder als Baukostenzuschüsse angesehen, zu deren Rückzahlung die Klägerin nicht verpflichtet ist« Diese Auffassung läßt sich entgegen der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstanden« Den Freibauern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der der Klägerin als Preibaugelder gegebenen Beträge, der sich nur auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ungerechtfertigte Bereiche rung stützen lassen könnte, nicht zu» Zwar sind die den Freibau betreffenden Vereinbarungen zwischen den Freibauern und dem Amt für Wohnungswesen unwirksam (BVerwGE 4*111), und es nag auch unterstellt werden, daß die Freibauer ihre Leistungen an die Klägerin ohne rechtlichen Grund erbracht haben« Trotzdem können sie die an die Klägerin gezahlten Beträge von dieser nicht wieder zurückverlangen« Die Freibauer haben die Zahlun gen an die Klägerin deshalb geleistet, damit ihnen das WoJinungsamt mehr Wchnraum beließ • als ihnen nach den damaligen Belegungsrichtlinien sustand. Zu einem solchen Entgegenkommen hatte sich das Y/ohmmgsamt nur mit Rücksicht auf die Hingabe der Freibaugeldor bereit erklärt; die zur Schaffung billiger Wohnungen benutzt werden sollten» Den mit der Hingabe der Frei-baugelder erstrebten Zweck haben die Freibauer auch tatsächlich erreicht, denn das Wohnungsamt hat sich an die getroffene, wenn auch nichtige Vereinbarung gehalten. Es ist auch nicht zu erwarten., daß angesichts der zwischenzeitlich eingotretenen erheblichen Besserung der Wohnungsmangellage seitens des Wohnungsamts noch auf den damals freigcstolltcn Wohnraum zurückgegriffen wird, sofern dies überhaupt zulässig sein sollte. Bei dieser Sachlage wäre aber die Klägerin in der Lage, einem Rückforderungsanspruch der Freibauer gegen sie die Einrede der allgemeinen Arglist entgegen zu halten, der auch bei Anwendung der Rechtssätze über die ungerechtfertigte Bereicherung Raum gewährt werden kann, wie das Reichsgericht für einen ganz ähnlich liegenden Tatbestand ausgesprochen hat (RG-Z 155, 374). Die der Klägerin gegebenen Freibaugelder stellen daher in der Tat verlorene Baukostenzuschüsse dar. b) Daß die Baukostenzuschüsse nicht von der Beklagten und den anderen Mietern, sondern von den Freibauern gegeben worden sind, steht der Anwendung des § 19 Abs.2 l.BMG- nicht entgegen. Hach dieser Vorschrift ist es unerheblich, ob die Zuschüsse der Mieter selbst oder für ihn ein Dritter geleistet hat. Die Revision stellt zwar in Abrede, daß die Freibauer, die verlorene Zuschüsse gegeben haben, als "Dritte” snzusehen sind» Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden, Es ist. allerdings richtig, daß die Freibauer mit der Hingabe dec. Gelder, lediglich den Zweck verfolgten;, für eich selbst mehr Wohnraum zu erhalten, als ihnen zuotand Dieser TJmotend steht indessen nicht der Auslegung entgegen; daß sie "Dritte" in Sinne des § 19 Abs.2 1..3IIG sind, denn weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes läßt sich entnehmen, daß’dem Begriff "Dritte" eine eingeschränkte Bedeutung zukommen sollte, vielmehr muß hierunter jeder außer den Miet-vertragsparteien selbst verstanden werden, der zur Schaffung des Mietgegenstandes einen Beitrag geleistet hate Das ist aber seitens der Dreibauer geschehen, denn das Berufungsgericht stellt fest., daß von namentlich angeführten Freibauern stammende Betrüge in Höhe von insgesamt 2290 DM der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sind, um die von der Beklagten innege-haltene Y/ohnung zu errichten. Hier haben also Dritte verlorene Baukostenzuschüsse zur Schaffung der genau bozeichneten Wohnung und damit für die Beklagte geleistet. Daß die Freibauer möglicherweise bei der Hingabe des Geldes nicht gewußt haben und daß es ihnen gleichgültig gewesen ist, für welche Wohnungen und welche Mieter die von ihnen gezahlten Freibaugoldcr schließlich verwendet werden würden, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ihnen war jedenfalls bekannt, daß die Freibaugelder zur Schaffung von Wohnraum für wirtschaftlich schwache Mieter bestimmt waren, die sich eine teure frei finanzierte Wohnung nicht leisten konnten, und daß die Mittel diesem Personcnkrcic zukommen sollten. Daraus folgt, daß die Freibaugoldcr für diejenigen gezahlt wurden, die in eine unter Verwendung dieser Mittel bergestellte Wohnung als Mieter einzigen, Sie waren die Begünstigten und für sie wurden diese Beiträge zur Schaffung von Y/ohnraum geleistet. Auch wenn also die Freibauer nicht gewußt haben sollten.; daß mit den von ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln gerade die Wohnung bezuschußt worden ist, die die Beklagte erhalten hat. ändert dies nichts daran, daß der Zuschuß 11 für” sie geleistet worden ist. Der hier gegebene Sachverhalt kann nicht anders beurteilt worden als der Fall; daß ein Arbeitgeber einem Bauherrn verlorene Baukostenzuschüsse zur Errichtung von Wohnungen zur Verfügung gestellt hat, die vercinbarungs gemäß an Arbeitnehmer des betreffenden Arbeitgebers nach dessen Bestimmung vergeben werden müssen,. Für diesen Fall ist aber allgemein anerkannt, daß § 19 Abs*2 l.BMG anzuwendon ist» Dasselbe gilt somit auch für von Freibauern gegebene verlorene Zuschüsse,. c) Der von den Freibauern geleistete Beitrag ist erheblich, denn er übersteigt den Betrag einer Vicrtel-jahresmiete (vgl«, § 19 Abs„2 Satz 3 l.BMG). Dio Laistun gen sind auch nicht durch die Dauer der Mietzeit als getilgt anzusehen (vgl. § 19 Abs.2 Satz 2 l.BMG). 3o Sind somit auch von Dritten für die Beklagte erhebliche und nicht als getilgt anzusehende verlorene Baukostenzuschüsse zur Schaffung der Wohnung bewirkt worden, so würden sie dennoch dem Verlangen auf Mieterhöhung dann nicht entgegenstehen, wenn sie in anderer Weise durch Mieternäßigung berücksichtigt wären (§ 19 Abo.3 l.BMG). Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint und ausgexührt, die Abgabe der Erklärung der Klägerin gegenüber dem Amt für Wohnungsv/öocn, höchstens die Miete zu fordern: die im sozialen Wohnungsbau zulässig sei3 genüge nicht für die Fcststel-lung, daß die Freibaugeidor durch die Miotormäßigung berücksichtigt worden wären.- Die Klägerin behaupte nicht einmal, daß die Kostcnmicte zur Zeit des Ver- ' tragsabschlusscs den mit der Beklagten vereinbarten Mietzins überstiegen habe. Bio Revision hat die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht angegriffene. Sie können ‘daher nur auf sachlichrechtlichc Verstöße naehgoprüft werden. Ist aber nicht ausgeräumt, daß die im Mietverträge vorgesehene Miete der Kostenmiete zur Zeit des Abschlusses dos Vertrages entsprochen hat, so ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht sich nicht in der Lago gesehen hat, die Feststellung zu treffen, daß die Miete für die Wohnung der Beklagten deshalb geringer bemessen worden ist, weil für sic von Britten Baukostenzuschüsse geleistet worden sind» Sachlichrechtlich läßt sich daher das Urteil in diesem Funkte nicht beanstanden. Im übrigen wird die Klägerin in der, wie noch auszuführen sein wird, ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung Gelegenheit haben, ihren Vortrag zu ergänzen und darzutun, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 19 Abs.3 loBMG gegeben sind. Babel kommt es nicht darauf an, ob eine Mictcrmäßigung im Hinblick auf die für die Wohnung geleisteten Baukostenzuschüsse ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist (vgl. das bereits mehrfach erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1961), sondern die Entscheidung hängt allein davon ab, ob sich die Feststellung troffen läßt, daß die Klägerin wegen der ihr zugcflosscnen Baukostenzuschüsse sich mit einer geringeren Miete begnügt I - II hat. als sie es getan hätte, wenn sie die Baukostenzuschüsse nicht erhalten hätte. Hierfür erricht aber bereits, wie das Berufungsgericht offenbar auch nicht verkannt hat, der Wortlaut der sogenannten Grundstücks-erklärung, Baß sieh die Klägerin über diese von ihr dem Amt für Y/ohnungs wesen gegenüber abgegebene Erklärung insofern hinweggesetzt hat, als sie eine etwas höhere als die damals im sozialen Wohnungsbau zulässige Miete vereinbart hat, würde der Annahme-, die verlorenen Baukostenzuschüsse seien in anderer Weise durch I.Iiot-ermäßigung berücksichtigt worden, nicht entgegenstchen«, 4c Der entscheidende Rechtsfehler des Berufungsgerichts, der zur Aufhebung des Berufungsurteile nötigt, liegt darin, daß das Berufungsgericht den Sinn dos § 19 Abs«, 2 1„BMG verkannt und diese Vorschrift offenbar dahir verstanden hat, eine Mieterhöhung sei grundsätzlich immc dann ausgeschlossen, wenn der Mieter oder für ihn ein Dritter einen erheblichen verlorenen Baukostenzuschuß geleistet hat, denn es begnügt sich mit der Feststellung, der nichbnach :§ 19 Abs02 Satz 2 1«BMG als getilgt anzusehendc Teil des Baukostenzuschusses sei erheblich und Umstände, die. gleichwohl eine Erhöhung der vereinbarten Miete als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich,, Mit diesen Darlegungen wird das Berufungsgericht der Bedeutung des § 19 Abc „2 loBMG nicht gerecht, sie reichen nicht aus, um die Anwendung dieser Vorschrift zu begründen«, Daß die Leistungen durch die Dauer der Mietzeit nicht als getilgt anzuschcn sind, ist lediglich eine Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs„2 Satz 1 10BLIG0 Ist diese Voraussetzung gegeben, so bedarf cs einer Y/ürdigung der J- lL gesamten Verhältnisse; uni eine billige und den Bolingen beider Teile gerecht werdende Lösung zu finden, wie der erkennende Senat in seinem wiederholt erwähnten Urteil vom 8c. Februar 1961 ebenfalls eingehend dargelegt hat. An einer solchen Gesamtschau hat cs das Berufungsgericht hier fehlen lassen. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben c Eine Endentscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat nicht möglich; denn die Würdigung der im einzelnen noch aufzuklärenden Verhältnisse., von der die Entscheidung abhängt, ist nicht Aufgabe des erkennenden Senatso Sie liegt allein dem Tatrichtor o'b= Deshalb muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiosen werden«. Dieses wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, insbesondere das Vorbringen zur Rentabilität des Grundbesitzes der Klägerin zu ergänzen, auf die es für die Entscheidung wesentlich ankommen wird, denn es ist erklärter Zweck des Ersten Bundesmietengesetzes - der erkennende Senat hat hierauf schon mehrfach hingewiesen - die Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes wieder horzustelleno Bei der ihm obliegenden Y/ürdigung wird deshalb das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt besondere Beachtung schenken und der Erwägung Raum geben müssen, daß die durch das Erste Bundesmietengesetz ungebahnte Entwicklung dahin geht, dem Vermieter von nach der Währungsreform hergestellten Wohnungen grundsätzlich eine solche Miete zuzubilligcn, daß seine Unkosten gedockt werden und er in die Lage versetzt wird, seinen Haucbecitz zu halten und eine angemessene Verzinsung des in das Grundstück gesteckten Eigenkapitals zu erreichen«. ■O Von Bedeutung für die Entscheidung kann auch die Höne der verlorenen Zuschüsse in Verhältnis su den Gesamt-aufwendungen seine Nach der von der Klägerin eiliger eich-ton- von dem Berufungsgericht allerdings noch nicht nac hg e prüft on W irt s chaf11i chke i t sherec hnung betrag en die Gesamtherstellungskoston des steuerbegünstigten Wohnraums in den wieder errichteten Gebäuden 415 870 Bit, die Preibaugelder für alle Wohnungen dagegen 67 310 DM., also nur rund 16 der GesamthersteHungskoston* Da 27 Preibauwohnungen errichtet und für die Wohnung der Beklagten 2290 DM verlorene Zuschüsse gegeben worden sind, kann davon ausgegangen werden., daß für die Wohnung der Beklagten ein ähnlicher Vomhundertsatz maßgebend ist Mithin spricht viel dafür, daß die in Präge stehende Wohnung nur zu einem geringen Teil durch Preibaugelder finanziert worden ist» Allein der Hinweis auf die Zurverfügungstellung der Preibaugelder kann os daher nicht rechtfertigen, die Klägerin an einer Miete fcstzuhai-ten, die ihre Aufwendungen nicht deckt und, wie sie vorgetragen hat, ihr nicht gestattet, sich den Grundbesitz zu erhalten. Diese Erwägungen wird das Berufungsgericht anzustellcn haben, wenn es prüft, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Anhebung der vereinbarten Miete für die Wohnung der Beklagten auf die Ho-stenmioto gerechtfertigt erscheint. Da die RntScheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung des Rechtsstreite abhüngt. ist sio dem Berufungsgericht übertragen worden Dr.Haidinger Br o Grolhaar Artl Dr oJIczger Lormann