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BGH · VIII-ZR-70/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII-ZR-70/60

Erklärt eine Partei nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, sio werde zu dem Inhalt des (ihr nachteiligen) Gutachtens keine Stellung nehmen, so kann sie, wenn das Berufungsgericht dem Gutachten gefolgt ist und deshalb zu Ungunsten der betreffenden Partei entschieden hat, grundsätzlich im Revisionsrechtszuge die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens nicht mehr rügen» 1» Las Berufungsgericht ist auf Grund der neuen Verhandlung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gekommen, daß die Parteien von der ursprünglich möglicherweise getroffenen Vereinbarung mustergemäßer Lieferung abgegangen seien und sich dahin geeinigt hätten, daß das umgestaltete Druckwerk Gegenstand des Vertrages sein sollte. Liese für die Klägerin günstige Feststellung des Berufungsgerichts, zu der dieses gelangt ist, nachdem es einen in dem ersten Urteil des erkennenden Senats gegebenen Hinweis befolgt hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen8 Sie wird naturgemäß von der Revision auch nicht angegriffen» 2, I)a3 von dem Beklagten bestellte und von der Klägerin gelieferte Geschichtswerk sollte, wie das Berufungsgericht für erwiesen hält, als Schulbuch für den Kursunterricht in den Abschlußklassen der Berliner Oberschulen wissenschaftlichen Zv/eiges verwendet und den betreffenden Schülern in die Hand gegeben werden, und dieser Verwendungszweck des Buches war, wie aas Berufungsgericht ebenfalls feetge-stellt hat. Sicht entscheidend ist daher, daß die Bestellung vom 21 n «Januar 1950 und der schriftliche Vertrag vom 1 „/22.Dezember 1950 keine Angaben über die vorgesehene Art der Verv/endung des Buches enthalten, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Meinung der Revision hier eine stillschweigende Vereinbarung hinsichtlich des nach dem Willen der Parteien vorausgesetzten Gebrauchs zustande gekommen• Las Berufungsgericht hat nämlich auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Oberschulrat und Schulrat für erwiesen angesehen, daß rats^P^ entsprechend dazu äußere, ob das Werk geeignet sei, in Berliner Schulen als Lehrbuch verwandt zu werden« der bei seiner Rücksprache mit diesen darauf aufmerksam gemacht hat, daß nur ältere Schüler mit dem Buch etwas aniangen könnten, hat entsprechend in seinem Schreiben vom 20» Januar 1950 an berichtet, daß die unterrichtliehe Verwendung sich nur für die wissenschaftliche Oberschule, und zwar im Kursunterricht der Abschluß- Diesem Geschehensablauf konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsver-stoß entnehmen, daß Stadtrat die Bestellung von der Verwendbarkeit des Buches in Berliner Schulen abhängig gemacht hatte und der Geschäftsführer* der Klägerin sich nicht nur darüber klar war, der Abschluß eines Vertrages über den Kauf des Buches komme für Berlin lediglich dann in i'rage, wenn das Buch für Berliner Schulen, allerdings entsprechend der Äußerung nur für ältere Schüler, und zwar, wie es in dem Schreiben vom 20«,Januar 1950 heißt, "für die wissenschaftliche Oberstufe im Kursunterricht der Abschlußklasse11, als Lehrbuch geeignet war, sondern auch erkannt hat’.e, Sinngemäß hatte sich jedenfalls nach seiner Aussage, die das Berufungsgericht als glaubhaft angesehen hat, Dr. gegenüber ebenso geäußert wie in dem Schreiben Dr. wußte also, und hierauf kommt es allein an, daß Stadtrat nur kaufen wollte, wenn das Buch zu dem Schulunterricht geeignet war, darüber wurde die Stellungnahme von ^m^eingeholt, und dieser hat das Buch jedenfalls für ältere Schüler oder, wie er es ausgedrückt hat, zu dem Kursunterricht in der Abschlußklasse einer wissenschaftlichen Oberschule für geeignet erachtet. Sicherlich mußte der Beklagte, wie die Revision geltend macht, bei seiner Bestellung diesem Umstande Rechnung tragen, und Geschäftsgrundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien kann deshalb lediglich gewesen sein, daß das Buch für ältere Schüler, nämlich, wie das Berufungsgericht entsprechend dem schriftlichen Bericht des Zeugen vom 20. Januar 1950 zugrunde gelegt hat, nur zur Verwendung für den Kursunterricht in den Abschlußklassen der Oberschulen wissenschaftlichen Zweiges brauchbar zu sein hatte; derartigen Schülern mußte es aber unbedenklich in die Hand gegeben werden können, denn dies war der nach dem Vertrage vorausgesetzte Gebrauch, zu dein das Geschiehtswerk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Beklagten erworben worden war. Auf das Gutachten des Landeslehrbuchausschusses vom IG, Februar 1955 beruft sich die Revision für ihre Annahme^' das Buch solle nicht in die Hand von Schülern kommen, schon deshalb zu Unrecht, weil dieses Gutachten erst nach Lieferung des Buches erstattet worden ist und gerade die Frage beantworten soll, ob das Buch Schülern ausgehändigt werden könne;’ Aus der Verneinung dieser Frage durch den Landeslehrbuchausschuß läßt sich daher nichts dafür herlei- Dezember 1950 darauf schließen lassen, daß erkannt hat, das Buch sei nicht lediglich für Lehrer bestimmt gewesen, sondern habe auch von Schülern benutzt werden sollen, was die Revision in Abrede stellt, bedarf keiner Prüfung, denn die Heranziehung dieser Umstände hat das Berufungsgericht nur zur weiteren Stütze seiner Ansicht verwendet, die es entscheidend aus der Würdigung der Aussage des Zeugen ge- 5» Auf Grund des von ihm eingeholten schriftlichen Gut-achtens des Sachverständigen Dr. Bußmann, der Abteilungsleiter für Geschichte an der deutschen Hochschule für Politik und gleichzeitig ordentlicher Professor für mittlere und neuere Geschichte an der Freien Universität Berlin ist, hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß das Buch für den angegebenen Verwendungszweck wegen seines kommunistischen Inhalts ungeeignet und deshalb mit einem Fehler behaftet sei, der seine Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufhebe. wie das Berufungsgericht fochtgiehlerfrei festgestellt hat, nach dem Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien zu dem Gebrauch für den Geschichtsunterricht in den Abschlußklassen der Berliner Oberschulen wissenschaftlichen Zweiges bestimmt war und den betreffenden Schülern in die Hand gegeben werden sollte, ist es bei einer solchen Tendenz, die das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für erwiesen hält, zu diesem Zweck keinesfalls geeignet» Di£ freie Welt würde sich selbst aufgeben, wenn sie es zulassen würde, daß gerade der Teil ihrer fügend, der die Oberschulen bis zu dem Abschluß besucht und nach seiner Vorbildung zu Führungsaufgaben berufen.ist, noch dazu in Berlin, wo die Berührung mit dem Kommunismus bei der Auswahl von Schulbüchern in dieser Hinsicht besondere Sorgfalt gebietet, ihr geschichtliches Wissen und das Verständnis für geschichtliche Zusammenhänge einem Werke entnehmen soll, das kommunistischen Geist atmet» Angesichts des nach dem Vertrage vorausgesetzten Verwendungszweckes des Buches wird also das Wandlungsbegehren des Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Buch, wie das Berufungsgericht in seinem früheren Urteil festgestellt hat, keine Geschichtsfälschungen enthält und wissenschaftlichen Wert besitzt» Biese Beanstandungen können der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese von der Revision- ausdrücklich auf § 286 ZPO gestützte Rüge nicht schon daran scheitern müßte, daß die Klägerin im Berufungsrechtozuge, obgleich sie dazu Gelegenheit hatte, irgendwelche Bedenken gegen das Gutachten nicht vorgetragen hat. Buren das von ihm erstattete Gutachten wird deshalb das Gericht der eigenen Prüfung nicht enthoben, vielmehr muß es die Schlüsse des Sachverständigen auf ihre logische und, soweit seine Sachkunde reicht, auch auf ihre tatsächliche Richtigkeit überprüfen (Wieczorek, ZPO § 402 AnmB III c); der Richter soll, wie Baumbach/Lauterbach (ZPO 25. c) Entgegen den Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23* Januar 1961 ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Professor Br. Bußmann .««tiar. d) Auch die in dem Vorbringen der Revision liegende Rüge, das Berufungsgericht habe eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin überreichten Beurteilungen des Geschiehtswerks, insbesondere dem Gutachten des Professors Br. Walter Goetz, dem sich die Professoren Br.Alexander Graf Schenk von Stauffenberg, BoDr. Gerhard Ritter, Br.Br.Alfred Vierkandt und Br. Fritz Hartung angeschlossen haben, und der Dokumentation von Prof. Hier lag als einziges vom Gericht eingehoit-es Gutachten das des vom Berufungsgericht zu dem Sachverständigen bestimmten Professors Br.ßußmann vor» her Sachverständige, dem die von den Parteien überreichten Privatgutachten zusammen mit den Gerichtsafcten zugänglich gemacht worden sind, hatte die Möglichkeit, von diesen Privatgutachten Kenntnis zu nehmen» Br hat das ersichtlich auch getan, denn er verweist im ersten Absatz seines Gutachtens auf die bisherigen Gutachten, womit nur die Privatgutachten, die von den Parteien einge- ' reicht waren, gemeint sein können» Bas Berufungsgericht durfte daher davon ausgehen, daß der gerichtliche Sachverständige in die Privatgutachten Einsicht genommen hatte» ‘«enn er den der Klägerin günstigen Privatgutachten keine Bedeutung für die zu begutachtende Präge beimaß, so durfte er davon absehen, bei seiner Begründung auf diese Unterlagen zu verweisen, und auch das Berufungsgericht hatte nicht die Pflicht, sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit den Privatgutachten auseinanderzusetzen, wenn es das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für schlüssig und überzeugend hielt, was es ersichtlich getan hat. Wie noch ausgeführt werden wird,hätte es der Klägerin allerdings freigestanden, dem Berufungsgericht ihre Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen Br .Bußmann zu unterbreiten und in diesem Zusammenhänge auf die von ihr eingereichten Privatgutachten zu verweisen sowie unter Verwendung ihres sachlichen Inhalts darzutun« welche Zweifel das Gutachten des Sachverständigen Bußmann nach ihrer Auffassung im einzelnen aufwarf.Im Revisionsrecht szuge stellt sich ihr entsprechendes Vorbringen dagegen als unzulässiger .Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar» e) Soweit die Revision sich gegen Einzelheiten des Gutachtonr des Sachverständigen wendet und in diesem Zusammenhang© die Verletzung von Vorschriften aber das Verfahren beanstandet, auf deren Befolgung sie wirksam, verzichten konnte, steht ihr die Vorschrift des § 295 Abs.l 2P0 entgegen, denn die Klägerin hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der das Gutachten des Sachverständigen vorlag, irgendwelche Mängel des Verfahrens in Bezug auf das Gutachten nicht gerügt und darüber hinaus sogar erklärt, daß sie zu dem Inhalt des Gutachtens keine Stellung nehmen wolle. Wenn nämlich die Klägerin das Gutachten des Sachverständigen in Bezug auf die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts bekämpfen wollte, so hätte sie ihre entsprechenden Bedenken im Berufungsrechtzuge Vorbringen müssen. Im Revisionsrechtszuge können dagegen Rügen, die darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht dem Gutachten eines Sachverständigen gefolgt ist, regelmässig schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es grundsätzlich allein Sache des Tatrichters ist, aas Gutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen« Allerdings hat er, wie aus^ geführt, sofern die Parteien gegen das Gutachten Einwendungen erheben und auf Mängel hinweisen, die dem Gutachten vermeintlich innewohnen, diesem Vorbringen nachzugehen und gegebenenfalls die Berichtigung oder Ergänzung des Gutachtens zu veranlassen, und die Verletzung dieser Verpflichtung kann einen Verfahrensverstoß enthalten, der auf entsprechende Rüge der Revision zur Aufhebung des Urteils führen muß» Hat sich aber der Tatrichter unter Berücksichtigung der von den Parteien gegen das Gutachten vorgetragenen Bedenken von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt und ist er deshalb dem Gutachten gefolgt, so kann grundsätzlich diese seine tatsächliche Würdigung im Revisionsrechtszuge nicht mehr mit Angriffen bekämpft werden, welche aie Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens dartun sollen (RG L'arnRspr 1937 Kr» 72; 1940 Kr, 282)o f) Nachdem die Klägerin es unterlassen hat, ihre Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof.Ir. Bußmann dem Berufungsgericht vorzutragen und eine Berichtigung und Ergänzung des Gutachtens, die mündliche Vernehmung des Sachverständigen oder die Einholung eines anderen Gutachtens zu beantragen, kann sie daher nicht mit der Revision die auf dem Gutachten beruhende tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts dadurch zu Pall zu bringen suchen, daß sie sich bemüht, die Unrichtigkeit, Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens darzutun« las Revisionsgericht muß grundsätzlich die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts hinnehmen und kann ihr nur dann entgegentreten, wenn sie auf Rechtsverstößen beruht, die sachlichrechtlicher Art oder zulässigerweise gerügt sind» Tatsachen durchaus möglich, die i ’’Y/ahrheit11 zu unterdrücken; wenn nämlich eine bewußt gezielte Auswahl der richtigen Tatsachen getroffen wird, ^in diesem Sinne ist der Vorwurf des Sachverständigen zu verstehen - kann ein unwahres, d,h» durchaus einseitiges und deshalb verzerrtes Bild der Weltgeschichte (wie der Sachverständige es ausdrückt) entstehen» Eie von der Revision bekämpfte Gegenüberstellung des Richtigen mit dem Wahren in dem Gutachten des Sachverständigen verstößt daher nicht gegen die Denkgesetze. cc) Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war es, wie in dem die Einholung des Sachverständigengutachtens anordnenden Bev/eisbeSchluß vom 28» Oktober 1950 klar zu dem Ausdruck gekommen ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Geschichtswerk zu dem Kursunterricht in den Abschlußklassen wissenschaftlichen Zweiges der Berliner Schulen geeignet war» In diesem Zusammenhänge muß der Hinweis in dem Gutachten auf die Eintragungen über Ebert gesehen werden» Nach Ansicht des Sachverständigen, der das Berufungsgericht gefolgt ist, wirkt die Charakteristik Eberts vollkommen irreführend, und die entsprechende Darstellung ist nicht geeignet, das Verständnis der Weimarer Republik zu fördern» Der Schluß des Sachverständigen, daß das Buch auch aus diesem Grunde für den Schulunterricht, gerade in Berlin, nicht brauchbar sei, enthält keinen Verstoß gegen Gesetze der Logik oder einen sonstigen Rechtsfehler, der die Revision begründen könnte« können aber, wie ausgefuhrt, in diesem Rechtszuge nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dasselbe gilt auch für die Behauptung, das Gutachten des Sachverständigen enthalte lediglich einen Auszug aus dem von dem Beklagten eingereichten Privatgutachten Lr« Heffter und aus dem ebenfalls von dem Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Vorsitzenden der Fachkommission Geschichte» Der gerichtliche Sachverständige Dr» Bußmann ist nicht gehindert gewesen, diese Privatgutachten bei der Erstattung seines Gutachtens zu benutzen und, wenn er sie für richtig hielt, die gleiche Auffassung zu vertreten, zu denen die Privatgutachten gelangt waren»

Zitierte Normen: § 459 BGB § 286 ZPO § 459 BGB
SachverständigeBerufungsgerichtGutachtenbuchenBrKlägerinParteiPrivatgutachtenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nur	zu	2)
Amtliche Sammlung:	nein
2216 048
BGB § 459 Abs- 1
2um Begriff: "nach dem Vertrage vorausgesetzter Gebraucht" ZPO §§ 286 A, 295
Erklärt eine Partei nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, sio werde zu dem Inhalt des (ihr nachteiligen) Gutachtens keine Stellung nehmen, so kann sie, wenn das Berufungsgericht dem Gutachten gefolgt ist und deshalb zu Ungunsten der betreffenden Partei entschieden hat, grundsätzlich im Revisionsrechtszuge die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens nicht mehr rügen»
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BGH, Urt» v. 25 - Januar 1961	-	VIII	ZR	70/60
KG Berlin LG Berlin
VJU-2BJ2Z60
•iiuiet ara 25 c Januar 1961 ■ List, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des	erlages,	Gesellschaft	mit	beschränkter	Haftung,
 vertreten durch den Geschäftsführer Br.Arno	in jfl
 Straße
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Berlin, vertreten durch den Senator für Volksbildung in Berlin-Charlott enburg,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-• Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«, Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm und der Bundesrichter Br.Gelhaar«, Br.Spieler, Br. Borsehel und Br. Messner
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Februar I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Nachdem das die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurücWeisende Urteil des Kammergerichfcs vom 10o Januar 1956 durch Urteil des erkennenden Senats vom 26 o November 1957 - VIII ZR 232/56 (LM BGB § 459 Abs» 1 Nr-,4 = NJY/ 1956» 138), auf dessen Tatbestand und Entscheidungs-grünae Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, hat das Xammergericht nach einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Berufung erneut zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von 10 500 LM nebst Zinsen weiter» Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet»
1» Las Berufungsgericht ist auf Grund der neuen Verhandlung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gekommen, daß die Parteien von der ursprünglich möglicherweise getroffenen Vereinbarung mustergemäßer Lieferung abgegangen seien und sich dahin geeinigt hätten, daß das umgestaltete Druckwerk Gegenstand des Vertrages sein sollte. Liese für die Klägerin günstige Feststellung des Berufungsgerichts, zu der dieses gelangt ist, nachdem es einen in dem ersten Urteil des erkennenden Senats gegebenen Hinweis befolgt hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen8 Sie wird naturgemäß von der Revision auch nicht angegriffen»
 
2, I)a3 von dem Beklagten bestellte und von der Klägerin gelieferte Geschichtswerk sollte, wie das Berufungsgericht für erwiesen hält, als Schulbuch für den Kursunterricht in den Abschlußklassen der Berliner Oberschulen wissenschaftlichen Zv/eiges verwendet und den betreffenden Schülern in die Hand gegeben werden, und dieser Verwendungszweck des Buches war, wie aas Berufungsgericht ebenfalls feetge-stellt hat. dem Geschäftsführer Br.	der	Klägerin
 bei der Bestellung des Buches durch den Beklagten bekannte
a)	Aus diesen Tatsachen hat das Berufungsgericht, nicht den rechtlichen Schluß gezogen, daß eine entsprechende Eigenschaft des Buches stillschweigend zugesichert sei. Die Revision geht daher ins Leere, soweit sie in Abrede stellt, daß eine solche Zusicherung erfolgt sei, und geltend macht, die Kenntnis des Verwendungszweckes genüge für sich allein noch nicht, um eine stillschweigende Zusicherung zu bejahen*
b)	Dagegen hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Mnach dem Vertrage vorausgesetzte Gebrauch” (§ 459 Abs. 1 BGB) des Geschiehtsv/erks der dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilten Verwendungsabsicht entsprochen habe. Biese Ausführungen werden von der Revision angegriffen, sie halten jedoch einer rechtlichen Prüfung stand.
Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß nach herrschender Ansicht die dein Verkäufer erkennbare Zweckbestimmung der Kaufsache für sich allein noch nicht genügt, ub daraus zu folgern, daß nach dem Vertrage ein entsprechender Gebrauch vorausgesetzt sei, vielmehr wird eine ■.Villenaeinigung beider feile dahin verlangt, daß die Kaufsache zu einem bestimmten Zweck geeignet sein müsse (RGZ 79? 82, 86; a.A- Müller-Erzbach, BJ 1957, 1657, 1658, dein
 Staudinger, BGB 11. Aufl* § 459 Nr« 28 beitritt), dabei kann allerdings, was für die • Praxis von besonderer Bedeutung ist, der beiden Teilen bekannte Verwendungszweck auch stillschweigend zur Vertragsgrundlage gemacht werden (Staudinger aaO a.ü.), es genügt mithin,rdaß die betreffende Zweckbestimmung gewissermaßen für beide Teile Geschüitsgrundlage geworden ist (RGZ 151, 543, 352). Sicht entscheidend ist daher, daß die Bestellung vom 21 n «Januar 1950 und der schriftliche Vertrag vom 1 „/22.Dezember 1950 keine Angaben über die vorgesehene Art der Verv/endung des Buches enthalten, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Meinung der Revision hier eine stillschweigende Vereinbarung hinsichtlich des nach dem Willen der Parteien vorausgesetzten Gebrauchs zustande gekommen• Las Berufungsgericht hat nämlich auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Oberschulrat	und Schulrat	für	erwiesen angesehen, daß
^1^9 der im Jahre 1950 Leiter der Landeslehrbuchkomniis-sion war und an der ersten Besprechung zynischen dem damaligen Leiter der Senatsabteilung für Volksbildung des Beklagten, dem inzwischen verstorbenen Stadtrat	und
 dem Geschäftsführer der Klägerin Br.^m^teilgenomrnen hat, den Geschäftsführer	auf Grund dieser Besprechung zu	dem	damaligen	Vorsitzenden des Fach-
ausschusses "Geschichte“ der bandeslehrbuchkommission, geschickt hat, damit	sich	dem	Wunsche des Stadt-
rats^P^ entsprechend dazu äußere, ob das Werk geeignet sei, in Berliner Schulen als Lehrbuch verwandt zu werden« der bei seiner Rücksprache mit	diesen
 darauf aufmerksam gemacht hat, daß nur ältere Schüler mit dem Buch etwas aniangen könnten, hat entsprechend in seinem Schreiben vom 20» Januar 1950 an	berichtet,	daß	die
 unterrichtliehe Verwendung sich nur für die wissenschaftliche Oberschule, und zwar im Kursunterricht der Abschluß-
klasse empfehle, und am 21» Januar 1950 hat sodann Stadtrat namens des Beklagten die 1500 Stücke des Geschieht swerks bei der Klägerin bestellt. Diesem Geschehensablauf konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsver-stoß entnehmen, daß Stadtrat die Bestellung von der Verwendbarkeit des Buches in Berliner Schulen abhängig gemacht hatte und der Geschäftsführer* der Klägerin sich nicht nur darüber klar war, der Abschluß eines Vertrages über den Kauf des Buches komme für Berlin lediglich dann in i'rage, wenn das Buch für Berliner Schulen, allerdings entsprechend der Äußerung	nur für ältere
 Schüler, und zwar, wie es in dem Schreiben vom 20«,Januar 1950 heißt, "für die wissenschaftliche Oberstufe im Kursunterricht der Abschlußklasse11, als Lehrbuch geeignet war, sondern auch erkannt hat’.e, dieser vorausgesetzte Gebrauch sollte Inhalt des Vertrages werden, und hiermit einverstanden war.
Ob Dr»	von	dem	genauen	Inhalt des Berichts
 des Zeugen	anvom 20. Januar 1950 Kenntnis hat^
te, was die Revision in Abrede stellt, kann auf sich beruhen. Sinngemäß hatte sich jedenfalls	nach	seiner
 Aussage, die das Berufungsgericht als glaubhaft angesehen hat, Dr.	gegenüber ebenso geäußert wie in dem Schreiben	Dr.	wußte	also,	und hierauf kommt es
 allein an, daß Stadtrat nur kaufen wollte, wenn das Buch zu dem Schulunterricht geeignet war, darüber wurde die Stellungnahme von ^m^eingeholt, und dieser hat das Buch jedenfalls für ältere Schüler oder, wie er es ausgedrückt hat, zu dem Kursunterricht in der Abschlußklasse einer wissenschaftlichen Oberschule für geeignet erachtet. Das Berufungsurteil enthält daher keinen Rechtsfehler, wenn es auf Grund dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Verwendbarkeit des Buches zu dem Schulunterricht aer
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nach dem Vertrage vorausgesetzte Gebrauch sein sollte. Entgegen der Ansicht der Revision war sich Br.^HI^ auch nicht im Unklaren darüber, daß das Buch nicht nur in der Hand von Lehrern, sondern auch von Schülern Verwendung finden sollte, denn Schulrat	hat,	wie das Berufungs-
gericht für erwiesen erachtet, den Geschäftsführer der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß .nur ältere Schüler mit dem Buch etwas anfangen könnten. Gerade diese Bemerkung zeigt aber mit Deutlichkeit, daß das Buch von Schülern benutzt werden sollte. Daran ändert nichts die Einschränkung, daß das Buch nur für ältere Schüler geeignet sei. Sicherlich mußte der Beklagte, wie die Revision geltend macht, bei seiner Bestellung diesem Umstande Rechnung tragen, und Geschäftsgrundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien kann deshalb lediglich gewesen sein, daß das Buch für ältere Schüler, nämlich, wie das Berufungsgericht entsprechend dem schriftlichen Bericht des Zeugen	vom	20.	Januar	1950	zugrunde	gelegt
 hat, nur zur Verwendung für den Kursunterricht in den Abschlußklassen der Oberschulen wissenschaftlichen Zweiges brauchbar zu sein hatte; derartigen Schülern mußte es aber unbedenklich in die Hand gegeben werden können, denn dies war der nach dem Vertrage vorausgesetzte Gebrauch, zu dein das Geschiehtswerk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Beklagten erworben worden war.
Auf das Gutachten des Landeslehrbuchausschusses vom IG, Februar 1955 beruft sich die Revision für ihre Annahme^' das Buch solle nicht in die Hand von Schülern kommen, schon deshalb zu Unrecht, weil dieses Gutachten erst nach Lieferung des Buches erstattet worden ist und gerade die Frage beantworten soll, ob das Buch Schülern ausgehändigt werden könne;’ Aus der Verneinung dieser Frage durch den Landeslehrbuchausschuß läßt sich daher nichts dafür herlei-
ten, daß dem Beklagten bei der Bestellung des Buches die Absicht gefehlt habe, das Buch in die Hände der Schiller zu geben,,
Ob auch die große Anzahl der gekauften Stücke des Buches und der Verteilerschlüssel in § 6 des schriftlichen Vertrages vom 1„/22. Dezember 1950 darauf schließen lassen, daß	erkannt	hat,	das Buch sei nicht
 lediglich für Lehrer bestimmt gewesen, sondern habe auch von Schülern benutzt werden sollen, was die Revision in Abrede stellt, bedarf keiner Prüfung, denn die Heranziehung dieser Umstände hat das Berufungsgericht nur zur weiteren Stütze seiner Ansicht verwendet, die es entscheidend aus der Würdigung der Aussage des Zeugen	ge-
wonnen hat. Wie es ausgeführt hat, ergibt sich nämlich die erforderliche Kenntnis des Bro^P|^ "eindeutig" aus der Bekundung des Zeugen	Selbst	wenn	also die er-
wähnten zusätzlichen Erwägungen den Angriffen der Revision nicht standhalten würden, könnte hierdurch der Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährdet werden«
5» Auf Grund des von ihm eingeholten schriftlichen Gut-achtens des Sachverständigen Dr. Bußmann, der Abteilungsleiter für Geschichte an der deutschen Hochschule für Politik und gleichzeitig ordentlicher Professor für mittlere und neuere Geschichte an der Freien Universität Berlin ist, hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß das Buch für den angegebenen Verwendungszweck wegen seines kommunistischen Inhalts ungeeignet und deshalb mit einem Fehler behaftet sei, der seine Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufhebe. Die Revision
 wendet sich auch gegen diesen Teil des Berufungsurteils? ihre Rügen erweisen sich indes ebenfalls durchweg als unbegründet 0
s
a)	Fehl geht zunächst der Hinweis der Revision» daß die Lieferung eines Geschiehtswerks? in dein die geschichtlichen Tatsachen richtig vviedergegeben sind, auch dann, wenn es eine kommunistische Tendenz aufweise, den Beklagten nicht zur Wandlung berechtigen könne* Da das Werk? wie das Berufungsgericht fochtgiehlerfrei festgestellt hat, nach dem Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien zu dem Gebrauch für den Geschichtsunterricht in den Abschlußklassen der Berliner Oberschulen wissenschaftlichen Zweiges bestimmt war und den betreffenden Schülern in die Hand gegeben werden sollte, ist es bei einer solchen Tendenz, die das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für erwiesen hält, zu diesem Zweck keinesfalls geeignet» Di£ freie Welt würde sich selbst aufgeben, wenn sie es zulassen würde, daß gerade der Teil ihrer fügend, der die Oberschulen bis zu dem Abschluß besucht und nach seiner Vorbildung zu Führungsaufgaben berufen.ist, noch dazu in Berlin, wo die Berührung mit dem Kommunismus bei der Auswahl von Schulbüchern in dieser Hinsicht besondere Sorgfalt gebietet, ihr geschichtliches Wissen und das Verständnis für geschichtliche Zusammenhänge einem Werke entnehmen soll, das kommunistischen Geist atmet» Angesichts des nach dem Vertrage vorausgesetzten Verwendungszweckes des Buches wird also das Wandlungsbegehren des Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Buch, wie das Berufungsgericht in seinem früheren Urteil festgestellt hat, keine Geschichtsfälschungen enthält und wissenschaftlichen Wert besitzt»
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b)	Die Revision erblickt einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darin, daß das Gericht sich ohne jede eigene Stellungnahme und ohne ;jeäe Abwägung gegenüber den vorliegenden übrigen Gutachten schlechtweg und kritiklos dem Gutachten des Prof» Lr» Bußmann angeschlossen habe.
«i
Damit habe, so meint die Revision, das Berufungsgericht seine Pflicht verkannt, das Gutachten auf seine Richtigkeit zu Überprüfen und im einzelnen darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen es dazu gelangt sei, dieses Gutachten allein entscheidend sein zu lassen und allen anderen Gutachten die Überzeugungskraft abzusprechen.
Biese Beanstandungen können der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese von der Revision- ausdrücklich auf § 286 ZPO gestützte Rüge nicht schon daran scheitern müßte, daß die Klägerin im Berufungsrechtozuge, obgleich sie dazu Gelegenheit hatte, irgendwelche Bedenken gegen das Gutachten nicht vorgetragen hat.
Richtig ist, daß der Sachverständige lediglich als Richtergehilfe tätig wird (vgl. Stein/donas/Schönke, ZPO 18. Aufl. Ancio II 3 vor § 402). Buren das von ihm erstattete Gutachten wird deshalb das Gericht der eigenen Prüfung nicht enthoben, vielmehr muß es die Schlüsse des Sachverständigen auf ihre logische und, soweit seine Sachkunde reicht, auch auf ihre tatsächliche Richtigkeit überprüfen (Wieczorek, ZPO § 402 AnmB III c); der Richter soll, wie Baumbach/Lauterbach (ZPO 25. Aufl. Übers.402 Anm. 2 B). es ausdrücken, nicht einfach "riachplappern".
Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht ist ;]edoch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht betont zunächst, daß gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen keine 3edenken bestehen. Es zitiert sodann einige ihm besonders aufschlußreich erscheinende Abschnitte aus dem Gutachten des Sachverständigen, die das Berufungsgericht, wie cer Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, auf Grund eigener Sach-
künde in vollem Umfange billigt, verweist auf die von dem Sachverständigen hervorgehobenen Eintragungen Uber Lenin und Stalin sowie das Verschweigen des Namens Trotzki, die dem Berufungsgericht im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen als besonders beispielhaft für den politischen Standort der Verfasser des Buches erscheinen, gibt das zusammenfassende Ergebnis wieder, zu dem der Sachverständige gelangt ist, und schließt mit der Bemerkung, daß das Berufungsgericht dem Gutachten in vollem Umfange beitrete» Daraus folgt, daß das Berufungsgericht9 mögen seine Ausführungen dazu auch knapp sein, seiner Verpflichtung zur eigenen Würdigung des Gutachtens ausrei-. chend nachgekommen ist» Zur Begründung des Entschlusses, sich dem Gutachten eines Sachverständigen anzuschließen, genügt nämlich grundsätzlich der Hinweis, daß die Ausführungen des Sachverständigen dem Gericht schlüssig und überzeugend erscheinen (vgl.RG HRK 1941, 901; Wieczorek aaO Anm, B III c 2) 0
c)	Entgegen den Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23* Januar 1961 ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Professor Br. Bußmann .««tiar. Sachverständigen bestellt hat. Da die Parteien sich nicht auf einen Sachverständigen geeinigt hatten, war- das Berufungsgericht in der Auswahl des Sachverständigen frei. Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen hat die Klägerin, nachdem das Berufungsgericht Prof. Dr. Bußmann für dieses Amt in Aussicht genommen und die Parteien hierüber unterrichtet hatte, entgegen der Darstellung der Revision nicht erhoben. Es mag sein, daß die Klägerin, wie die Revision geltend macht, mit einem Protest gegen die Bestellung von Prof. Dr.Bußmann zu dem Sachverständigen keinen Erfolg gehabt hätte. Die
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Klägerin hätte jedoch, wie die Revision auch nicht verkennt, die Möglichkeit gehabt, den Sachverständigen abzu-lehnen, wenn sie ihn für befangen hielt. Hiervon hat die Klägerin indes keinen Gebrauch gemacht, weil sie ein Ablehnungsgesuch, wie die Revision vorträgt, angesichts der Einstellung des Berufungsgerichts als aussichtslos angesehen hat. Auch wenn diesem Vorbringen gefolgt würde, obwohl zulässig erhobene Verfahrensrügen nicht vorliegen, kann die Revision mit ihm keinen Erfolg haben» Es fehlt nämlich bereits an ausreichenden Darlegungen dafür, daß die Auswahl des Sachverständigen fehlsam und dieser nicht unparteiisch gewesen ist» Schon hieran muß : deshalb die Rüge der Revision scheitern (.vgl, BGHZ 28, 502, 504).
d)	Auch die in dem Vorbringen der Revision liegende Rüge, das Berufungsgericht habe eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin überreichten Beurteilungen des Geschiehtswerks, insbesondere dem Gutachten des Professors Br. Walter Goetz, dem sich die Professoren Br.Alexander Graf Schenk von Stauffenberg, BoDr. Gerhard Ritter,
 Br.Br.Alfred Vierkandt und Br. Fritz Hartung angeschlossen haben, und der Dokumentation von Prof. Graf Stauffenberg? unterlassen, kann keinen Erfolg haben. Von einer Partei eingereichte Gutachten, sogenannte Privatgutachten, sind Parteivortrag und entgegen der Ansicht der Revision nicht Sachverständigengutachten. Ob der Tatrichter derartigen Privatgutachten eine über ihren Charakter als Parteibehauptungen hinausgehende Bedeutung beimessen will, steht grundsätzlich in seinem Ermessen (vgl.R& JW 1911, 373 und RG UW ZPO § 404 Kr» 6); nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Tatriehter verpflichtet sein, Privatgutachten näher zu würdigen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (vgl. »Vieczorek, aaO § 402 Anm. B III a 4; RG BR 1939,
1918; anders anscheinend bei einem eigenartigen Sachver-
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halt: BGZ 162, 223, 227). Hier lag als einziges vom Gericht eingehoit-es Gutachten das des vom Berufungsgericht zu dem Sachverständigen bestimmten Professors Br.ßußmann vor» her Sachverständige, dem die von den Parteien überreichten Privatgutachten zusammen mit den Gerichtsafcten zugänglich gemacht worden sind, hatte die Möglichkeit, von diesen Privatgutachten Kenntnis zu nehmen» Br hat das ersichtlich auch getan, denn er verweist im ersten Absatz seines Gutachtens auf die bisherigen Gutachten, womit nur die Privatgutachten, die von den Parteien einge- ' reicht waren, gemeint sein können» Bas Berufungsgericht durfte daher davon ausgehen, daß der gerichtliche Sachverständige in die Privatgutachten Einsicht genommen hatte» ‘«enn er den der Klägerin günstigen Privatgutachten keine Bedeutung für die zu begutachtende Präge beimaß, so durfte er davon absehen, bei seiner Begründung auf diese Unterlagen zu verweisen, und auch das Berufungsgericht hatte nicht die Pflicht, sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit den Privatgutachten auseinanderzusetzen, wenn es das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für schlüssig und überzeugend hielt, was es ersichtlich getan hat. Wie noch ausgeführt werden wird,hätte es der Klägerin allerdings freigestanden, dem Berufungsgericht ihre Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen Br .Bußmann zu unterbreiten und in diesem Zusammenhänge auf die von ihr eingereichten Privatgutachten zu verweisen sowie unter Verwendung ihres sachlichen Inhalts darzutun« welche Zweifel das Gutachten des Sachverständigen Bußmann nach ihrer Auffassung im einzelnen aufwarf. Im Revisionsrecht szuge stellt sich ihr entsprechendes Vorbringen dagegen als unzulässiger .Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar»
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e)	Soweit die Revision sich gegen Einzelheiten des Gutachtonr des Sachverständigen wendet und in diesem Zusammenhang© die Verletzung von Vorschriften aber das Verfahren beanstandet, auf deren Befolgung sie wirksam, verzichten konnte, steht ihr die Vorschrift des § 295 Abs.l 2P0 entgegen, denn die Klägerin hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der das Gutachten des Sachverständigen vorlag, irgendwelche Mängel des Verfahrens in Bezug auf das Gutachten nicht gerügt und darüber hinaus sogar erklärt, daß sie zu dem Inhalt des Gutachtens keine Stellung nehmen wolle. Baß die Klägerin mit dieser Erklärung, wie die Revision geltend macht, nicht hat zu dem Ausdruck bringen wollen, sie sei mit dem Gutachten einverstanden, kann zu ihren Gunsten angenommen werden., Hierauf kommt es indes rechtlich nicht an. Wenn nämlich die Klägerin das Gutachten des Sachverständigen in Bezug auf die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts bekämpfen wollte, so hätte sie ihre entsprechenden Bedenken im Berufungsrechtzuge Vorbringen müssen. Dazu hätten ihr verschiedene Möglichkeiten offen gestanden. Einmal hätte die Klägerin die Umstände, die nach ihrer Auffassung dagegen sprachen, das Gutachten zur Grundlage einer Entscheidung zu machen, dem Berufungsgericht vortragen und damit erreichen können, daß das Berufungsgericht hierauf eingehen und unter Verwertung dieses Vorbringens hätte prüfen müssen, ob der sachliche Inhalt des Gutachtens vor den Angriffen der Klägerin bestehen konnte. Wäre das Berufungsgericht dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen, so hätte die Revision das Verfahren des Berufungsgerichts mit Erfolg beanstanden können. Weiter hätte die Klägerin verlangen können, daß es ihr ermöglicht wurde, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen oder stellen zu lassen. Las Berufungsgericht hätte nämlich einem Antrag der Klägerin, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen,
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stattgeben müssen (BGHZ 6, 398? 401), Die Antworten des Sachverständigen auf ihm von der Klägerin vorgelegte sachdienliche Fragen hätte das Berufungsgericht ebenfalls nicht übergehen dürfen, ohne einen Verfahrensverstoß zu begehen. Schließlich hätte es der Klägerin offen gestanden, den Antrag zu stellen, ein weiteres Gutachten oder ein Obergutachten von einem anderen Sachverständigen einzuholen« Wenn auch im Regelfälle die Ablehnung eines solchen Antrags keinen Verfahrensverstoß darstellts so gilt eine Ausnahme doch gerade dann, wenn, wie die Klägerin hier geltend macht, das Gutachten des Sachverständigen grobe Mängel aufweist (BGH Urteil vom 14« Juli 1953 - V ZR 97/52 - MDR 1953, 602 - insoweit in BGHZ 10, 266 nicht abgedruckt; .
Im Revisionsrechtszuge können dagegen Rügen, die darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht dem Gutachten eines Sachverständigen gefolgt ist, regelmässig schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es grundsätzlich allein Sache des Tatrichters ist, aas Gutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen« Allerdings hat er, wie aus^ geführt, sofern die Parteien gegen das Gutachten Einwendungen erheben und auf Mängel hinweisen, die dem Gutachten vermeintlich innewohnen, diesem Vorbringen nachzugehen und gegebenenfalls die Berichtigung oder Ergänzung des Gutachtens zu veranlassen, und die Verletzung dieser Verpflichtung kann einen Verfahrensverstoß enthalten, der auf entsprechende Rüge der Revision zur Aufhebung des Urteils führen muß» Hat sich aber der Tatrichter unter Berücksichtigung der von den Parteien gegen das Gutachten vorgetragenen Bedenken von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt und ist er deshalb dem Gutachten gefolgt, so kann grundsätzlich diese seine tatsächliche Würdigung im Revisionsrechtszuge nicht mehr
 mit Angriffen bekämpft werden, welche aie Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens dartun sollen (RG L'arnRspr 1937 Kr» 72; 1940 Kr, 282)o
f)	Nachdem die Klägerin es unterlassen hat, ihre Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof.Ir. Bußmann dem Berufungsgericht vorzutragen und eine Berichtigung und Ergänzung des Gutachtens, die mündliche Vernehmung des Sachverständigen oder die Einholung eines anderen Gutachtens zu beantragen, kann sie daher nicht mit der Revision die auf dem Gutachten beruhende tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts dadurch zu Pall zu bringen suchen, daß sie sich bemüht, die Unrichtigkeit, Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens darzutun« las Revisionsgericht muß grundsätzlich die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts hinnehmen und kann ihr nur dann entgegentreten, wenn sie auf Rechtsverstößen beruht, die sachlichrechtlicher Art oder zulässigerweise gerügt sind»
Da nach dem Ausgeführten die Anbringung von Verfahrensrügen, die die tatsächliche Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen sollen, nicht zulässig ist, kommt es für die Entscheidung lediglich darauf an, ob das Gutachten yacn-lichrechtlichen Bedenken unterliegt« las wäre der :sPali, wenn die Begründung des Gutachtens gegen lenkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen würde, in sich widerspruchsvoll oder sogar widersinnig wäre (vgl.RG V/arriRspr 1937 Nr« 72)« Derartige Mängel weist indes das Gutachten entgegen der Ansicht de r R evision nicht auf«,
aa) Es ist nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige auch ältere Schüler, selbst > Schüler der Abschlußklassen, von Oberschulen, worauf es hier ankommt, in den Kreis der historisch ungebildeten Leser einbezogen hat, denn historische Bildung verlangt einen umfassenden Überblick über die ge-
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schichtliehe Entwicklung, dem5 nach aller Erfahrung auch derartige Schüler nicht zu besitzen pflegen.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es trotz Mitteilung richtige!’ Tatsachen durchaus möglich, die i ’’Y/ahrheit11 zu unterdrücken; wenn nämlich eine bewußt gezielte Auswahl der richtigen Tatsachen getroffen wird, ^in diesem Sinne ist der Vorwurf des Sachverständigen zu verstehen - kann ein unwahres, d,h» durchaus einseitiges und deshalb verzerrtes Bild der Weltgeschichte (wie der Sachverständige es ausdrückt) entstehen» Eie von der Revision bekämpfte Gegenüberstellung des Richtigen mit dem Wahren in dem Gutachten des Sachverständigen verstößt daher nicht gegen die Denkgesetze.
cc) Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war es, wie in dem die Einholung des Sachverständigengutachtens anordnenden Bev/eisbeSchluß vom 28» Oktober 1950 klar zu dem Ausdruck gekommen ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Geschichtswerk zu dem Kursunterricht in den Abschlußklassen wissenschaftlichen Zweiges der Berliner Schulen geeignet war» In diesem Zusammenhänge muß der Hinweis in dem Gutachten auf die Eintragungen über Ebert gesehen werden» Nach Ansicht des Sachverständigen, der das Berufungsgericht gefolgt ist, wirkt die Charakteristik Eberts vollkommen irreführend, und die entsprechende Darstellung ist nicht geeignet, das Verständnis der Weimarer Republik zu fördern» Der Schluß des Sachverständigen, daß das Buch auch aus diesem Grunde für den Schulunterricht, gerade in Berlin, nicht brauchbar sei, enthält keinen Verstoß gegen Gesetze der Logik oder einen sonstigen Rechtsfehler, der die Revision begründen könnte«
dd) Daß das Buch als Unterrichtsmittel vollkommen ungeeignet ist, hat der Sachverständige am Ende seines Gutachtens zusammenfassend ausdrücklich "betont, Er hat diese Auffassung in dem Gutachten auch im einzelnen begründet. Weshalb dem Sachverständigen, dernicht nur an der Freien Universität in Berlin, sondern auch an der Hochschule für Politik eine Lehrtätigkeit ausübt, die erforderlichen pädagogischen Erkenntnismöglichkeiten und Erfahrungen fehlen sollen, hat die Revision nicht dargelegt„
ee) Die Ansicht der Revision, daß der Sachverständige selbst die Pragwürdigkeit seines Gutachtens eingeräumt habe, läßt sich aus der von ihr angeführten Stelle des Gutachtens keinesfalls entnehmen« Die Behauptung der Revision, die Methode des Sachverständigen sei nicht wissenschaftlich, wird von ihr damit begründet, der Sachverständige habe es unterlassen, die nach seiner Ansicht und der Ansicht der Revision vieldeutigen Begriffe "Kommunismus" und"kommunistisch" näher zu bestimmen« Eine nähere Erläuterung dieser allgemein bekannten Begriffe war indes dem Sachverständigen nicht aufgegeben. Die von der Revision gerügte Unterlassung zwingt überdies keineswegs zu dem von ihr für richtig gehaltenen Schluß. Keinesfalls können daraus in dem beschränkten Prüfungsrahmen, der dem Revisionsgericht, wie oben ausgeführt, offen steht, sachlich-rechtliche Bedenken gegen das Gutachten hergeleitet werden.
ff) Die weiteren Bemängelungen des Gutachtens durch die Revision, mit denen diese dartun will, daß die Beanstandungen des Sachverständigen in Bezug auf die Eintragungen über Dostojewski und Shaw sowie über den zweiten Weltkrieg und die chinesische Revolution verfehlt seien, beziehen sich auf die sachliche Richtigkeit des Gutachtens. Derartige Rügen
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können aber, wie ausgefuhrt, in diesem Rechtszuge nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dasselbe gilt auch für die Behauptung, das Gutachten des Sachverständigen enthalte lediglich einen Auszug aus dem von dem Beklagten eingereichten Privatgutachten Lr« Heffter und aus dem ebenfalls von dem Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Vorsitzenden der Fachkommission Geschichte» Der gerichtliche Sachverständige Dr» Bußmann ist nicht gehindert gewesen, diese Privatgutachten bei der Erstattung seines Gutachtens zu benutzen und, wenn er sie für richtig hielt, die gleiche Auffassung zu vertreten, zu denen die Privatgutachten gelangt waren»
Ist somit, was das Berufungsgericht unangreifbar tatsächlich fest gestellt hat, das Geschichtswerk wegen des ihm anhaftenden Fehlers, die geschichtlichen Zusammenhänge aus kommunistischer Sicht dargestellt zu haben, zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch nicht geeignet, wie das Berufungsgericht unter rechtsfehl?r -freier Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Bußmann angenommen hat, so ist das Wandlungsbegehren des Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gemäß § 459 Abs. 1 BGB begründet, so daß der Beklagte den mit der Klage verlangten RestKaufpreis nicht zu bezahlen braucht.
Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO
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