Gesetzes BGB §§ 185, 209; ZPO § 89 Abs. 2 Rechtssatzs Klagt jemand die Forderung eines anderen im eigenen Namen ein, ohne daß ihm eine besondere Berechtigung zur Prozeßflihrung zusteht, so unterbricht nicht schon die Klageerhebung die Verjährung und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger die Forderung während des Rechtsstreites (z.B. durch Abtretung) erwirbt und der bisherige Gläubiger sich mit der Prozeßführung einverstanden erklärt. Januar 1952, hat die Klägerin ein offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der Vertriebsgesellschaft personengleich sind und die ihr Handelsgeschäft auch in den gleichen Räumen wie die Vertriebsgesellschaft betreibt, im April 1952 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte zunächst durch Versäumnisurteil des Landgerichts antragsgemäß verurteilt worden war, hat er Einspruch eingelegt und geltend gemacht, er habe dem damaligen Angestellten der Klägerin (oder der Vertriebsgese.llschaft) Das Berufungsgericht hat das Ver-säumnisurteil des Landgerichts in Höhe dieses Betrages aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Nunmehr hat der Beklagte noch geltend gemacht, er habe im Jahre 1951 (über D0IHIIB) weitere - von der Klägerin be strittene - Zahlungen in Höhe von insgesamt 7-548,75 DM durch Schecks auf die Klageforderung geleistet, die ihm noch nicht gutgebracht seien. Dieser gegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, der damalige Generalbevollmächtigte des Beklagten namens habe mit Schreiben vom 30. Juni 1952 an die Vertriebsgesellschaft die Klageforderung anerkannt Das Berufungsgericht hat durch Teiluirteil das Versäumnisurteil des Landgerichts v/egen eines Betrages von 3.444,90 DM riebst Zinsen aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen (d.h. wegen eines Betrages von 3-000,- DM) hat es die Entscheidung Vorbehalten Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat. Das Berufungsgericht führt aus, die Forderung der Vertriebsgesellschaft sei im Zeitpunkt der Abtretung an die Klägerin (29» Oktober 1956) zwar "nach dem Wortlaut des Gesetzes" bereits verjährt gewesen, weil sie schon im Jahre 1951 entstanden sei und gemäß § 196 Abs» 1 Kr. 1 und Abs. 2 BGB der vierjährigen Verjährung unterliege, ineint aber, der Beklagte könne sich trotzdem auf die Verjährungseinrede nicht berufen, weil -über dem Wortlaut dee Gesetzes sein leitender Gedanke stehe. Der Revision ist dafrin beizutreten, daß diese Ausführungen es nicht rechtfertigen können, den Anspruch der Klägerin, zu deren Geltendmachung sie nach dem bislang festgestellten Sachverhalt erst nach erfolgter Abtretung berechtigt war, als unverjährt zu behandeln. Daß die Klage in einem solchen Palle mit Rückwirkung als rechtsgültig erhoben gilt, folgt aus dem Prozeßrecht (§ 89 Abs. 2 ZPO; RG aaO). schehen ist, ein Nichtberechtigter im eigenen Namen Klage, dann kann das keinen Einfluß zu Ungunsten des Verpflichteten auf den Lauf der Verjährungsfrist haben. Die Klagerhebung als solche stellt keine Verfügung im Sinne des bürgerlichen Rechtes dar, so daß die Grundsätze vom ffirksamwerden der Verfügungen Nichtberechtigter durch Zustimmung des Berechtigten (§§ 182 - 185 PGB) nicht Platz- greifen können (BGB RGRK aaO Vorbem. 189) gegen eine entsprechende Anwendung des § 185 BGB insoweit ausgesprochen (Urteil vom 5. ligimg zur Verfügung über ein fremdes, dem Einwilligenden gehöriges Recht bejaht und daß insoweit § 185 BGB angewendet wird (RGZ 166, 218, 238; 170, 191; BGHZ (GSZ) 4, 153, 164); denn das ist eine Frage des materiellen Rechts, während die Frage der Wirkung und der prozeßualen Zulässigkeit, eine Klage auf Grund einer solchen Ermächtigung zu erheben, sich nach Prozeßrecht richtet, also insbesondere, wie bereits erwähnt, noch ein besonderes Rechtsschutzinteresse erfordert (RGZ 91, 390 , 398; BGH Urteil vom 26, März 1952, II ZR 209/51, abgedruckt LM BGB § 185 Nr. 1). Ein solches ist aber hier für die Klagerhebung durch die Klägerin in der PatSachenverhandlung nicht dargetan, Soergel hat sich allerdings (aaO § 209 An. 2 b) für eine entsprechende Anwendung des § 185 BGB auf eine Klager-liebung des Nichtberechtigten ausgesprochen. Dazu ist jedoch zu bemerken, daß Reichel aaO in der Besprechung einer Entscheidung des obersten Gerichtshofes Wien gerade umgekehrt die Auffassung vertritt, setze ein "falsus creditor” einen Unterbrechungs- oder Hemmungsgrund, so sei das "nihil actum”, und zwar auch dann, wenn etwa der wahre Gläubiger hinterher zustimme oder, wie es hier geschehen ist, dem Handelnden die Forderung abtrete; § 185 BGB bleibe außer Ansatz (ebenso Pa-landt BGB 16. § 209 An. l)> Nur für den Fall, daß der Dritte nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des wahren Gläubigers, also als ”falsus procurator credjtorts” gehandelt hat, ist Reichel aaO der Ansicht, der wahre Gläubiger könne wirksam genehmigen (§§ 177, 180 Satz 2 nicht Satz 1 BGB; § 89 Abs. 2 ZPO). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben; denn die Klägerin hat im eigenen Namen, nicht in dem der Vertriebsgesellschaft Klage erhoben. Der Klägerin würde es auch nichts nützen, wenn in dem Schreiben des Generalbevollmächtigten des Beklagten vom 30. Juni 1952, was das Berufungsgericht unentschieden gelassen hat, eine "Anerkennung" des Anspruchs der Vertriebsgesellschaft "in anderer Weise" im Sinne von.§ 208 BGB gefunden werden könnte und die Verjährung deshalb nach dieser Gesetzesbestimmung unterbrochen gewesen wäre. Zwar ist das Berufungsgericht - aus nicht zureichenden Gründen - zu dem Ergebnis gekommen, der Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen. Dabei hat es aber - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht untersucht, ob der Beklagte unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens durch die Erhebung der Einrede nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Die Sache war deshalb - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit in ihm zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte dieses wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Verjährungseinrede nicht durchgreift, bedarf die Sache entsprechend den Ausführungen zu B und C noch weiterer Aufklärung Das Berufungsgericht sieht weder als erwiesen an, daß die vier Schecks über insgesamt 11.500,- DM, die der Beklagte dem Angestellten DJfHH übergeben hat, für die Klägerin (oder die Vertriebsgesellschaft.) Der Revision ist darin beizutreten, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu beiden Pragon in Hinblick auf die aus § 2f86 ZPO erhobenen Verfahr ehsrügen einer Nachprüfung nicht standhalten, gestellten Djpm|verlassen hat, verweist das Berufungsgericht - ebenso wie auch schon in seinem früheren Urteil -auf die Aussage a^B Zeuge im ersten Rechtszuge, Da auf Grund der Einlassung’des Beklagten im Ermittlungsverfahren gegen (wegen Unter- schlagung) feststehe, so führt das Berufungsgericht fort, daß der Beklagte mit (auch) eigene Geschäfte gemacht habe, sei jedenfalls die Möglichkeit, die U^HHI übergebenen Schecks beträfen solche Geschäfte, nicht von der Hand zu weisen. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch, worauf die Revision mit Recht verweist, eingehendes Vorbringen des Beklagten im zweiten Berüfungsverfahren in seinem Schriftsatz vom 15- Juni 1955 S. DflBl erhalten hatte, waren nach dem ‘unbestrittenen Vortrag des Beklagten der Scheck Kr. 000460 vom 26; Oktober 1.951 über 1.500,- DM und die Schecks Nr. 000467, 468, 469' Vom 4> November 1951 über 5.000,-, 3.000,- und 2.000,:- IM, sämtlich bezogen auf die Spar- und Dariebnekaase H(Schriftsatz vom 15. Juni 1955 ist dazu vorgetra-gen und durch Vorlage, von Photokopien der entsprechenden Schecks belegt, daß die Schecks Nr. 000467 und Nr. 000469 vom 4. November 1951 über 5.000,- und 2.000,- DH (Photökopie Anlage 7 Kr. 8 und 9 in Umschlag GA 156) zwar an oder Überbringer als Zahlungsempfänger zahlbar gestellt sind; daß aber in beiden Schecks ausdrücklich vermerkt ist.: mit Fa H Entgegen der Auffassung des Revishnsbeklagten liegt insoweit auch eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Tatsachen vor, die den Verfahrensmangel ergeben (§ 554 Abs.3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO) <■ In der Revioionsbegriindung war ausdrücklich auf Seite 2 und 3 des Schriftsatzes vom 15. welche Scheckbeträge Di^^H erhalten habe, und daß auf Seite 3 dieses Schriftsatzes nochmals die Beweisan-tri’tte zusammengestellt seien, die für die Behauptungen des Beklagten sprächen. Damit war der, Sachvortrag genügend erkennbar gemacht, dessen Übergehung gerügt werden sollte, und es war nicht erforderlich, die in dem bezeichneten Schriftsatz vom 15. Ebensowenig ergibt sich aus den Akten, daß er auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet hat. wiesen sein mag, noch nichts für eine Ermächtigung, Zahlungen entgegenzunehmen, folgt, sowie daß in der Hegel selbst ein leitender Angestellter der Verkaufsabteilung einer Firma keine Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen hat. Über die Tätigkeit hatte der Beklagte u.a. in den Schriftsätzen vom 15- Juni 1955 S. 1 und vom 9- Juni 1953 S» 1,2 Beweis dafür angetreteu, daß D^0|HIB nicht nur dem Beklagten, son dern auch Dritten gegenüber als leitender Angestellter und Handlungsbevollmächtigter der Klägerin (oder der Vertriebsgesellschaft) auftrat, der selbständig Verträge abschloß, finanzielle- Angelegenheiten regelte, auch Zahlungen entge&en-nalira (Zeugen ICxBBÜ * Auch insoweit liegt eine hinreichend bestimmte VerfahrßHsrüge vor« Die Frage, ob die Klägerin sich die auf die bezeichne-ten Schecks gezahlten (oder verrechneten) Beträge in Höhe von 11.500,- DH oder weniger anrechnen lassen muß, bedarf hiernach noch weitere Prüfung durch das Berufungsgericht, Dem Beklagten kann es überlassen bleiben, auch sein weiteres, hier nicht ausdrücklich erwähntes Vorbringen zu dieser Präge av.u Es führt aus, der Beklagte könne sich nicht mit Bi-folg darauf berufen, weil er diese Aufschläge durch eine unstreitige VorausZahlung in Höhe von 31.856,- DM (vgl. Die Revision stellt zur Hachprüfung, ob diese Bestimmung bei Preisverstößen anzuwenden ist* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 817 Satz 2 BGB auch für Leistungen gilt, die unter Verstoß gegen den Preis- oddr Lohnstop bewirkt worden sind, entspricht jedenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGIIZ 8, 348, 368 ff, ferner Urteil vom 16. 7), gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich wegen der bezahlten Lieferungen nioht mehr auf Überpreise berufen, würden nur dann Bedenken bestehen, wenn die Parteien in einem Kontokorrentverhältnis (§ 355 HGB) miteinander gestanden hätten, ist im Berufungeurteil die Frage geprüft, in welchem Abrechnungsverhältnis die Vertriebs-gesellschaft zu dem Beklagten gestanden hat. Der Beklagte.'habe selbst nicht behauptet, mit der Vertriebsgesellschaft Sine Vereinbarung getroffen zu haben, die der Geschäftsverbindung entsprechenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen derart gegeneinander zu' verrechnen, daß alle Einzelposten durch Aufnahme in eine laufende Rechnung ihre Selbständigkeit verlieren .und in dem in bestimmten Zeitabschnitten zu ermittelnden Saldo aufgehen soll-" ten. a) Gegen die Annahme, es habe ein (echtes oder unechtes) Kontokorrentverhäl'tnis zwischen der Vertriebsgesellechaft und dem Beklagten bestanden, spricht schon, daß es an einer Übersendung der in bestimmten Zeitabschnitten geschehenen Abschlüsse und einer mit dieser Zusendung bezweckten Anerkennung der Abschlüsse fehlt (BGH Urteil vom 20.. Das Berufungsgericht hat ihm insoweit Rechnung getragen, als es nur einen Kohleaufpreis von 398,20 DM je Tonne zu Grunde gelegt hatDen Unterschied gegenüber dem Betrage von 440,- BK (« 41,80 DM) hat es - berechnet nach den gelieferten Gesamtmengen (» 82; 414 Tonnen) - mit insgesamt 3444,90 DM von dem "Saldo"abgesetzt, ein Betrag, in dem die 1.112,30 DM, um die die Klägerin ihren Klaganspruch von sich aus ermäßigt hatte, enthalten sind. Die Vorauszahlung (entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 11, September 1951) auf den Kohlemehrpreis entspricht nämlich - gerechnet nach der in Aussicht genommenen Liefermenge von 80 Tonnen - mit 31-856,- DM genau einem Mehrpreis von 398,20 DM je Tonne. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß die Vorauszahlung auf den Kohlemehrpreis in Höhe jiilyoh 31i856,- DU die von ihm zu Lasten des Beklagten berück- > rsiclitigten "Kohledif'ferenzen” nicht erreicht.. Davon sind vom Borufungsgericht = 3-444,90 DM (1.112,30 + 2.532,60) abgesetzt und damit zu Lasten des Beklagten noch 32.817,26 DM (36.262,16 - 3*444,90) berücksichtigt- Der Unterschied gegen-über der Vorauszahlung von 31.-856,- DM beträgt = 961,26 DH. Diesen Betrag durfte das Berufungsgericht der Klägerin nicht ohne die unterlassene Prüfung zusprechen, ob seine Inrechnungstellung preisrechtlich zulässig war; denn insoweit greift § 817 Satz 2 BGB jedenfalls nicht.ein.
rt für die amtliche Sammlung! . ‘ \< ‘ -TT?“ } w Gesetzes BGB §§ 185, 209; ZPO § 89 Abs. 2 Rechtssatzs Klagt jemand die Forderung eines anderen im eigenen Namen ein, ohne daß ihm eine besondere Berechtigung zur Prozeßflihrung zusteht, so unterbricht nicht schon die Klageerhebung die Verjährung und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger die Forderung während des Rechtsstreites (z.B. durch Abtretung) erwirbt und der bisherige Gläubiger sich mit der Prozeßführung einverstanden erklärt. Der Grundsatz von § 185 BGB findet in diesem. Falle keine Anwendung-. Aktenzeichen: VIII. ZR 70/57 Urteil des BGH vom 26. November 1957 OLG I-teseldorf BÖJ3L2P/52 Verkündet laut Protokoll am 26* November 1957 Klett, Justi2sekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle (/, Im Namen des Volkes In dem Hechtsstrelt des Kaufmanns Walter G.H. Armaturenfabrik, Ma- schinen- und Apparatebauanstalt in bei U^|^, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br« gegen die Firma Gesellschafter: Dipl,Ing. Laurenz Franz I* P^H^straße Sj Frau Margarete in Dl und Frau Adele R^^^B in , offene Handelsgesellschaft in , Am vertreten durch die straßei straße UXaiiG Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Spieler, Dr. Dorschei und Dr, Messner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teilur-teil des 6. Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Düsseldorf vom 10» Januar 1957 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, 1, Kammer für Handelssachen, in Düsseldorf vom 6, Februar 1953 zuriiolcgewiesen worden ist,. Die Sache wird in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen IL. Tatbestand: Der Beklagte bezog im Jahre 1951 von der Firma und Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Di^ (nachstehend «Vertriebsgesellschaft») größere Mengen Bandeisen zur Weiterveräußerung. Er erhielt von dieser Firma an 18v Januar 1952 einen Kontoauszug mit einem Saldo zu seinen Lasten in Höhe von 22.502,67 DM. Wegen dieses Betrages, zuzüglich 10 $> Zinsen seit den 1. Januar 1952, hat die Klägerin ein offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der Vertriebsgesellschaft personengleich sind und die ihr Handelsgeschäft auch in den gleichen Räumen wie die Vertriebsgesellschaft betreibt, im April 1952 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte zunächst durch Versäumnisurteil des Landgerichts antragsgemäß verurteilt worden war, hat er Einspruch eingelegt und geltend gemacht, er habe dem damaligen Angestellten der Klägerin (oder der Vertriebsgese.llschaft) .D^H mehrere von seiner Sparkasse eingelöste Schecks über insgesamt 11.500,- DM ausgehändigt, welche die Klägerin als Zahlung auf die Kaufpreisforderung gelten lassen müsse. Gegen die Restforderung hat er mit einer Schadensersatzgegenforderung aus einem Schrottgeschäft aufgerechnet. Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil durch Urteil vom .6. Februar 1953 aufrechter-halteh. Im Berufungsrechtszuge hat der Beklagte ausgeführt, in der Abrechnung seien gesetzlich unzulässige Überpreise enthalten, die allein schon die Klageforderung überstiegen. Es seien auch noch höhere Überpreise gefordert, als vereinbart gewesen seien. Selbst die berechneten "Normalpreise“ überstiegen noch die preisreohtlich zulässige Höhe bei weitem. Die Schadenser-;Satzgegenforderung aus dem Schrottgeschäft (für entgangenen ^Gewinn) hat er auf 3.000,- DM beziffert. ! - p - Die Klägerin hat ihre Klageforcierung um einen Betrag von 1 »112; 30 DM ermäßigt.. Das Berufungsgericht hat das Ver-säumnisurteil des Landgerichts in Höhe dieses Betrages aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Nunmehr hat der Beklagte noch geltend gemacht, er habe im Jahre 1951 (über D0IHIIB) weitere - von der Klägerin be strittene - Zahlungen in Höhe von insgesamt 7-548,75 DM durch Schecks auf die Klageforderung geleistet, die ihm noch nicht gutgebracht seien. In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1956 hat er schließlich die Sachbefugnis der Klägerin bemängelt und dazu vorgetragen, er habe nur mit der Vertriebs gesellschaft im geschäftlichen Beziehungen gestanden Die Klägerin hat sich am 29- Oktober 1956 die Kaufpreisforderung dieser Gesellschaft abtreten lassen. Der Beklagte hat nunmehr die Einrede der Verjährung erhoben. Dieser gegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, der damalige Generalbevollmächtigte des Beklagten namens habe mit Schreiben vom 30. Juni 1952 an die Vertriebsgesellschaft die Klageforderung anerkannt Das Berufungsgericht hat durch Teiluirteil das Versäumnisurteil des Landgerichts v/egen eines Betrages von 3.444,90 DM riebst Zinsen aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Wegen eines Betrages von 16.057»77 DM nebst Zinsen hat es die Berufung zurückgewiesen. Im Übrigen (d.h. wegen eines Betrages von 3-000,- DM) hat es die Entscheidung Vorbehalten Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. «Tu«** •/V t i' £• :V; I Entscheidungsgründes ■A.. Zur Verjährung. . I. Das Berufungsgericht führt aus, die Forderung der Vertriebsgesellschaft sei im Zeitpunkt der Abtretung an die Klägerin (29» Oktober 1956) zwar "nach dem Wortlaut des Gesetzes" bereits verjährt gewesen, weil sie schon im Jahre 1951 entstanden sei und gemäß § 196 Abs» 1 Kr. 1 und Abs. 2 BGB der vierjährigen Verjährung unterliege, ineint aber, der Beklagte könne sich trotzdem auf die Verjährungseinrede nicht berufen, weil -über dem Wortlaut dee Gesetzes sein leitender Gedanke stehe. Zweck der Verjährung sei, den in Anspruch Genommenen davor zu bewahren, daB er durch verspätete Inanspruchnahme in Beweisschwierigkeiten oder in sonstige Prozeßbedrängnis gerate, in die er bei rechtzeitiger Inanspruchnahme nicht geraten wäre. Auf die Prozeßlage bliebe es jedoch ohne Einfluß, daß an Stelle der Vertriebsgesellschaft die. Klägerin gegen ihn vorgehe. Gegenüber jener habe er sich nicht wirksamer als gegenüber dieser verteidigen können. Offensichtlich habe er auch.selbst die Klägerin als Gläubigerin der Kaufpreisforderung angesehen. Daß diese und nicht’die Vertriebsgesellschaft die Klage erhoben habe? beruhe offensichtlich auf einejn Versehen, das weder den Prozeßbeteilig-ten noch den bisher mit der Sache befaßt gewesenen Gerichten aufgefallen sei> bis im Termin vom 25. Oktober 1956 der Pro-, zeßbevollmächtigte des Beklagten zufällig darauf aufmerksam geworden sei. Der Revision ist dafrin beizutreten, daß diese Ausführungen es nicht rechtfertigen können, den Anspruch der Klägerin, zu deren Geltendmachung sie nach dem bislang festgestellten Sachverhalt erst nach erfolgter Abtretung berechtigt war, als unverjährt zu behandeln. Die Verjährungsvorschriften sind formeller Uatur. Vorbehaltlich der Präge, ob eine unzu- lässige Rechtsaustibung vorliegt, worauf noch zurückzukommen ist, lassen sie sich daher grundsätzlich nicht aus den sachlichen Gründen des Sinzelfalles oder etwa lediglich aus Billigkeitsgründen verschieden handhaben (RG J\7 1913? 485} Soergel BGB 8. Auf1. Vorbemo 2 vor § 194). Es kann deshalb nicht entscheidend darauf ankomnen, ob die Erhebung der Verjährungseinrede im Einzelfalle dem allgemeinen Zweck der Verjährung entspricht, II« per Revision ist §ueh darin zu folgen, daß nur eine Klageerhebüng des Berechtigten die Verjährung nach § 209 BGB zu unterbrechen geeignet ist (RGZ 52, 181, 184; 85,424, 429; RG HRR 1930, 773; BGH Urteil vom 26. September 1957 - II ZR 267/56 - S. 8, zu dem Abdruok in der amtlichen Sammlung vorgesehen, NJW 1957, 1838; BGB RGRK 10. Aufl. § 209 Anm. 1 S, 407, 408; Staudinger BGB 11. Aufl. § 209 Nr. 3; Palandt BGB 16, Aufl, § 209 Anm. 1). Berechtigter im Sinne von § 209 BGB kann auch sein, wer auf Grund einer Einziehungs- oder BrozeßfÜhrungsermäehtigung, die auch stillschweigend erteilt sein könnte (BGB Urteil vom 26. September 1957 aaO),. ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen befugt ist, was aber nur dann zulässig ist, wenn ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten • an der gerichtlichen Geltendmachung des fremden Rechtes im eigenen Namen besteht (BGH aaO; RGZ 166, 218, 238; 170, 1.91; BGHZ (GSZ)4, 153, 165). Baß diese Voraussetzungen bei Klageerhebungen gegeben waren, ist dem vom Berufungsgericht festgestellten [Sachverhalt nicht zu entnehmen. in d$f Abtretung der Forderung seitens der Vertriebs-geBellschaft könnte indessen eine Genehmigung der Klagerhebung erblickt werden. Bann würde in Frage stehen, ob diese Genehmigung rückwirkende Kraft in dem Sinne haben könnte, daß die % \r '•■v !' y Klagerhebung durch die Klägerin die Verjährung unterbrochen hätte. Das ist jedoch zu verneinen. > Allerdings unterbricht die Zustellung der Klage eines Berechtigten an den vollmaöhtlosen Vertreter des Verpflichteten die Verjährung auch dann’» wenn diesem Vertreter erst nach Ablauf der Verjährungsfrist Vollmacht erteilt worden ist (RGZ 86, 245). Daß die Klage in einem solchen Palle mit Rückwirkung als rechtsgültig erhoben gilt, folgt aus dem Prozeßrecht (§ 89 Abs. 2 ZPO; RG aaO). Erhebt aber, wie es hier ge- t schehen ist, ein Nichtberechtigter im eigenen Namen Klage, dann kann das keinen Einfluß zu Ungunsten des Verpflichteten auf den Lauf der Verjährungsfrist haben. Die Klagerhebung als solche stellt keine Verfügung im Sinne des bürgerlichen Rechtes dar, so daß die Grundsätze vom ffirksamwerden der Verfügungen Nichtberechtigter durch Zustimmung des Berechtigten (§§ 182 - 185 PGB) nicht Platz- greifen können (BGB RGRK aaO Vorbem. 7 vor $ 104 am Ende, § 209 Ann. 1 S. 407, 408). Für die Zulässigkeit und die Wirkung eines Zivilprozeßverfahrens sind verfahrene- . rechtliche Vorschriften entscheidend, während es. sich bei der Bestimmung des § 185 BG!§ um eine solche sachlichrechtlichen Inhalts handelt. Der Bundesgerichtshof hat sich deshalb auch bei der Entscheidung der Präge, ob eine gewillkürte Prozeß- -standschaft (Prozeßgeschäftsführung) ohne eigenes Inteiresse zulässig ist, entgegen Rosenberg (Lehrbuch 7. Aufl. § 45 II 2 c S. 189) gegen eine entsprechende Anwendung des § 185 BGB insoweit ausgesprochen (Urteil vom 5. Oktober.1955 - IV ZR 302/54 - MDR 1956, 154). Nichts anderes kann bei der hier zu beantwortenden Präge gelten, ob die Klagerhebung des Nichtbe-rechtigten im eigenen Namen mit rückwirkender Kraft genehmigt werden kann. Die Anwendung des § 185 BGB ist in diesem Palle abzulehnnn. Dem steht nicht entgegen, daß die grundsätzliche Zuläsä sigkeit. einer Einziehungsermächtigung als ein Pall der Einwil- ligimg zur Verfügung über ein fremdes, dem Einwilligenden gehöriges Recht bejaht und daß insoweit § 185 BGB angewendet wird (RGZ 166, 218, 238; 170, 191; BGHZ (GSZ) 4, 153, 164); denn das ist eine Frage des materiellen Rechts, während die Frage der Wirkung und der prozeßualen Zulässigkeit, eine Klage auf Grund einer solchen Ermächtigung zu erheben, sich nach Prozeßrecht richtet, also insbesondere, wie bereits erwähnt, noch ein besonderes Rechtsschutzinteresse erfordert (RGZ 91, 390 , 398; BGH Urteil vom 26, März 1952, II ZR 209/51, abgedruckt LM BGB § 185 Nr. 1). Ein solches ist aber hier für die Klagerhebung durch die Klägerin in der PatSachenverhandlung nicht dargetan, Soergel hat sich allerdings (aaO § 209 Anm. 2 b) für eine entsprechende Anwendung des § 185 BGB auf eine Klager-liebung des Nichtberechtigten ausgesprochen. Dabei beruft er sich auf Reichel, Hans RZ,nicht GZ, 22, 513. Dazu ist jedoch zu bemerken, daß Reichel aaO in der Besprechung einer Entscheidung des obersten Gerichtshofes Wien gerade umgekehrt die Auffassung vertritt, setze ein "falsus creditor” einen Unterbrechungs- oder Hemmungsgrund, so sei das "nihil actum”, und zwar auch dann, wenn etwa der wahre Gläubiger hinterher zustimme oder, wie es hier geschehen ist, dem Handelnden die Forderung abtrete; § 185 BGB bleibe außer Ansatz (ebenso Pa-landt BGB 16. Aufl. § 209 Anm. l)> Nur für den Fall, daß der Dritte nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des wahren Gläubigers, also als ”falsus procurator credjtorts” gehandelt hat, ist Reichel aaO der Ansicht, der wahre Gläubiger könne wirksam genehmigen (§§ 177, 180 Satz 2 nicht Satz 1 BGB; § 89 Abs. 2 ZPO). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben; denn die Klägerin hat im eigenen Namen, nicht in dem der Vertriebsgesellschaft Klage erhoben. Ebensowenig liegt einer der von Reichel aaO noch erwähnten Fälle vor in denen ein Dritter zufolge Verwaltungsbefugnis berechtigt ist. die Forderung cles Berechtigten auch ohne dessen Zustim- G mung im eigenen ITamen geltend zu machen (z,B. frühere Klage des Ehemannes nach § 1380 BOB und Klage des Testamentsvollstreckers ?'■ nach §§ 2205, 2212 BGB). III« Es ist danach davon auszugehen, daß die Verjährung durch die Klagerhebung im April 1951 nicht unterbrochen ist« Der Klägerin würde es auch nichts nützen, wenn in dem Schreiben des Generalbevollmächtigten des Beklagten vom 30. Juni 1952, was das Berufungsgericht unentschieden gelassen hat, eine "Anerkennung" des Anspruchs der Vertriebsgesellschaft "in anderer Weise" im Sinne von.§ 208 BGB gefunden werden könnte und die Verjährung deshalb nach dieser Gesetzesbestimmung unterbrochen gewesen wäre. Auf diese Unterbrechung findet nämlich nach herrschender Auffassung (RG in ständiger Rspr RGZ 65, 268; 126, 76, 80), von der si^zuweichen kein Anlaß besteht, § 201 BGB keine Anwendung. Die neue Verjährungsfrist (von vier Jahren) würde deshalb alsbald und nicht etwa erst mit den Schluß des Jahres 1952 zu laufen begonnen haben. Sie würde im Zeitpunkt der Abtretung (29* Oktober 1956) bereits abgelaufen gewesen sein. IVEine abschließende Entscheidung über den Erfolg der Einrede der Verjährung ist indessen dem Revisionsgericht noch nicht möglich, weil es dazu noch weiterer tatsächlicher Erörterungen bedarf. Denn es könnte in Betracht kommen,daß der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigeh Rechtsausübung im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 142, 280, 284; 143, 236; 144, .378; 145, 239, 245; 153,. 101* .108 u.a.), der sich der Buhdesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 9» .1» 5». 6), entgegensteht. Dieser Gesichtspunkt ist von Amts wegen zu berücksichtigen, denn es handelt sich nicht um eine Einrede im Rechtsinne (anders als bei der Einrede der Verjährung als solcher), sondern um eine echte Beschränkung von Rechten (BGH Besohl, vom 12. Juni 1951 V BLw 58/50 US BGB § 164 Nr. 2 mit weiteren Nach- weisen) Zu einer solchen Prüfung bietet hier der Sachverhalt auch Anlaß. Zwar ist das Berufungsgericht - aus nicht zureichenden Gründen - zu dem Ergebnis gekommen, der Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen. Dabei hat es aber - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht untersucht, ob der Beklagte unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens durch die Erhebung der Einrede nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Das ist nachzuholen. Die Sache war deshalb - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit in ihm zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte dieses wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Verjährungseinrede nicht durchgreift, bedarf die Sache entsprechend den Ausführungen zu B und C noch weiterer Aufklärung ß> Zur Übergabe von Schecks an mm mm * •» MUb w «ft M» «fc MlMlk «mm* WMM.« »ft ft , . -r * — Das Berufungsgericht sieht weder als erwiesen an, daß die vier Schecks über insgesamt 11.500,- DM, die der Beklagte dem Angestellten DJfHH übergeben hat, für die Klägerin (oder die Vertriebsgesellschaft.) bestimmt waren, noch daß Degenhardt überhaupt zu dem Empfang.von Schecks ermächtigt gewesen ist. Der Revision ist darin beizutreten, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu beiden Pragon in Hinblick auf die aus § 2f86 ZPO erhobenen Verfahr ehsrügen einer Nachprüfung nicht standhalten, ; . 1 X. Was die Frage anbelangt, ob der Beklagte sich bei der Hingabe der Scheoks auf eine EinziehungsVollmacht des An* 10 - WK- gestellten Djpm|verlassen hat, verweist das Berufungsgericht - ebenso wie auch schon in seinem früheren Urteil -auf die Aussage a^B Zeuge im ersten Rechtszuge, "der ihm in mehreren Schecks Übergebene Betrag von 11.500,-habe mit der Klägerin (oder der Vertriebsgesellschaft) überhaupt nichts zu tun". Es hat dieser Bekundung ersichtlich Glauben geschenkt; denn es führt dazu aus, Anhaltspunkte für die Annahme, diese Aussage sei unwahr, habe die Verhandlung nicht zu .Tage gefördert. Da auf Grund der Einlassung’des Beklagten im Ermittlungsverfahren gegen (wegen Unter- schlagung) feststehe, so führt das Berufungsgericht fort, daß der Beklagte mit (auch) eigene Geschäfte gemacht habe, sei jedenfalls die Möglichkeit, die U^HHI übergebenen Schecks beträfen solche Geschäfte, nicht von der Hand zu weisen. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch, worauf die Revision mit Recht verweist, eingehendes Vorbringen des Beklagten im zweiten Berüfungsverfahren in seinem Schriftsatz vom 15- Juni 1955 S. 2, 3 nicht gewürdigt. Die vier Sohec'ks über insgesamt 11.500;-? DM, welche. DflBl erhalten hatte, waren nach dem ‘unbestrittenen Vortrag des Beklagten der Scheck Kr. 000460 vom 26; Oktober 1.951 über 1.500,- DM und die Schecks Nr. 000467, 468, 469' Vom 4> November 1951 über 5.000,-, 3.000,- und 2.000,:- IM, sämtlich bezogen auf die Spar- und Dariebnekaase H(Schriftsatz vom 15. Kai 1953 S- 2 in Verbindung mit dem Schreiben vom 23. Mai 1952, Anlage zu dem Schriftsatz vom 30; Kai 1952). In.dem oben erwähnten Schriftsatz vom 15. Juni 1955 ist dazu vorgetra-gen und durch Vorlage, von Photokopien der entsprechenden Schecks belegt, daß die Schecks Nr. 000467 und Nr. 000469 vom 4. November 1951 über 5.000,- und 2.000,- DH (Photökopie Anlage 7 Kr. 8 und 9 in Umschlag GA 156) zwar an oder Überbringer als Zahlungsempfänger zahlbar gestellt sind; daß aber in beiden Schecks ausdrücklich vermerkt ist.: "z.V. mit und MMf» sowie daß der Scheck Nr. 000 468 vöm 4.- No- 11 vember 1951 über 3-000,- DM als Zahlungsempfänger die"Firma SgH^in z,V. H^^fcund M^^!l enthielt (Photo- kopie Anl, 8 Nr 10 in Umschlag GA 156).. Schon dieser Vortrag war geeignet, die erwähnte Aussage D^fHHIB8 zwar nicht: •. hinsichtlich des Schocks Nr. 000460 vom 26. Oktober 1951 (Fhotokopie Anl, 9 Nr. 13 GA 156), der als Zahlungsempfänger "Herrn Dr^| zur Verrechnung besw H. u, M" benennt, wohl aber wegen der übrigen drei Schecks - und damit hinsichtlich eines Betrages von 9-000..— DM - zu erschüttern. Es kommt hinzu, daß - außer auf andere Schecks - in dem Schriftsatz vom 15. Juni 1955 S. 3 auch auf einen Scheck vom 30. September 1951 über 1.000,- DM Nr. 000304 (Photokopie Anlage 6 Nr. 5 GA 156) verwiesen ist, der ebenfalls als Empfänger gpHmil; dem ausdrücklichen Bemerken "(z-V. mit Fa H Entgegen der Auffassung des Revishnsbeklagten liegt insoweit auch eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Tatsachen vor, die den Verfahrensmangel ergeben (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO) <■ In der Revioionsbegriindung war ausdrücklich auf Seite 2 und 3 des Schriftsatzes vom 15. Juni 1955 Bezug genommen mit dem Bemerken, daß darin auf Seite 2 spezifiziert vorgetragen sei. welche Scheckbeträge Di^^H erhalten habe, und daß auf Seite 3 dieses Schriftsatzes nochmals die Beweisan-tri’tte zusammengestellt seien, die für die Behauptungen des Beklagten sprächen. Damit war der, Sachvortrag genügend erkennbar gemacht, dessen Übergehung gerügt werden sollte, und es war nicht erforderlich, die in dem bezeichneten Schriftsatz vom 15. Juni 1955 aufgeführten Einzelheiten aus den Schecks noch ausdrücklich in die Hevisionsbegründung zu übernehmen. Bei dieser Sachlage war eine weitere Aufklärung mindestens durch eine Vernehmung D^0|8 als Zeugen geboten, dessen eidliche Vernehmung der Beklagte ausdrücklich beantragt hatte (Schriftsatz vom 15. Juni 1955 3. 3). Sie stand nicht als noch- 12 - i* malige Vernehmung gemäß § 398 Abe, 1 ZPO im nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts, weil es sich auch um neue Beweisfragen handelte (Stein-Jonas ZPO 18. Aufl, § 398 Anm. I Fußnote 4, Baumbach ZPO 24. Aufl. § 398 Anm. 2 B, HGZ 48, 386, 390) Diese Vernehmung hatte das Berufungsgericht im übrigen auch vorgesehen (Beweisbeschluß vom 14. Juli 1955 IV Zeuge Hr. 2). Sie konnte in Einzelrichtertermin am 9. Juli 1956 nur nicht erfolgen, weil der Zeuge nicht erschienen war. Seine ordnungsgemäße Ladung konnte nicht nachgewiesen werden. Seine Anschrift sollte ermittelt und mitgeteilt werden. Das ist nicht geschehenEs ist dem Beklagten aber auch keine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt. Ebensowenig ergibt sich aus den Akten, daß er auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet hat. II: Was hinsichtlich der Vernehmung zu der Frage gilt, ob die ihm überge&enen Schecks für die Klägerin (oder die Vertriebsgesellschaft) bestimmt waren, gilt auch, soweit seine Ermächtigung zu dem Empfang von Schecks in Betracht kommt. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß daraus, daß der Beklagte für Besprechungen an ver- wiesen sein mag, noch nichts für eine Ermächtigung, Zahlungen entgegenzunehmen, folgt, sowie daß in der Hegel selbst ein leitender Angestellter der Verkaufsabteilung einer Firma keine Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen hat. Ehe die Art der Tätigkeit im Betriebe der Klägerin (oder der Vertriebsgesellsehaft) nicht näher geklärt ist, kann •..bcr ■ nicht abschließend beurteilt werden, ob nicht der Anschein einer Vollmacht für bestand, den die Klägerin gegen sich gelten lassen muß. Über die Tätigkeit hatte der Beklagte u.a. in den Schriftsätzen vom 15- Juni 1955 S. 3 in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 14. April 1953 (Berufungsbegründung) S. 2, v - 13- 3,von 15 liai 1953 S. 1 und vom 9- Juni 1953 S» 1,2 Beweis dafür angetreteu, daß D^0|HIB nicht nur dem Beklagten, son dern auch Dritten gegenüber als leitender Angestellter und Handlungsbevollmächtigter der Klägerin (oder der Vertriebsgesellschaft) auftrat, der selbständig Verträge abschloß, finanzielle- Angelegenheiten regelte, auch Zahlungen entge&en-nalira (Zeugen ICxBBÜ * Auch insoweit liegt eine hinreichend bestimmte VerfahrßHsrüge vor« Die Frage, ob die Klägerin sich die auf die bezeichne-ten Schecks gezahlten (oder verrechneten) Beträge in Höhe von 11.500,- DH oder weniger anrechnen lassen muß, bedarf hiernach noch weitere Prüfung durch das Berufungsgericht, Dem Beklagten kann es überlassen bleiben, auch sein weiteres, hier nicht ausdrücklich erwähntes Vorbringen zu dieser Präge av.u der Revisionsbegründung in dem neuen Berufungsverfahren zu wiederholen. C. uud_ Kon^korrent^ I. Das Berufungsgericht hat nicht abschließend unter-sucht, ob idie Pr ei sauf schlüge (sog. Kohledifferenzen) unter Verstoß gegen die gesetzlichen Preisbestimmungen berechnet worden sind. Es führt aus, der Beklagte könne sich nicht mit Bi-folg darauf berufen, weil er diese Aufschläge durch eine unstreitige VorausZahlung in Höhe von 31.856,- DM (vgl. Schreiben des Beklagten vom 11. September 1951, Urschrift in Umschlag GA 35» in Verbindung mit dem beigefügten Verrechnungsscheck über diese Summe) bezahlt habe. Durch seine Zahlung habe auch er gegen die gesetzlichen Preisvorschriften verstoßen. Die Rückforderung sei demnach gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 14 - Die Revision stellt zur Hachprüfung, ob diese Bestimmung bei Preisverstößen anzuwenden ist* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 817 Satz 2 BGB auch für Leistungen gilt, die unter Verstoß gegen den Preis- oddr Lohnstop bewirkt worden sind, entspricht jedenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGIIZ 8, 348, 368 ff, ferner Urteil vom 16. Hai 1957 - VII ZR 422/56), von der abzuweichen kein Anlaß besteht• II. Entsprechend den Ausführungen des ersten Revisionsurteils (S. 7), gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich wegen der bezahlten Lieferungen nioht mehr auf Überpreise berufen, würden nur dann Bedenken bestehen, wenn die Parteien in einem Kontokorrentverhältnis (§ 355 HGB) miteinander gestanden hätten, ist im Berufungeurteil die Frage geprüft, in welchem Abrechnungsverhältnis die Vertriebs-gesellschaft zu dem Beklagten gestanden hat. Dabei kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, Anhaltspunkte für die Annahme. es habe sich um ein Kontokorvejvfcverhältnis gehandelt, seien nicht ersichtlich. Der Beklagte.'habe selbst nicht behauptet, mit der Vertriebsgesellschaft Sine Vereinbarung getroffen zu haben, die der Geschäftsverbindung entsprechenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen derart gegeneinander zu' verrechnen, daß alle Einzelposten durch Aufnahme in eine laufende Rechnung ihre Selbständigkeit verlieren .und in dem in bestimmten Zeitabschnitten zu ermittelnden Saldo aufgehen soll-" ten. Die geleistete Anzahlung sei selbständiger Rechnungspo-v.. sten geblieben, zu demal sie vereinbarungsgemäß nicht auf die V*. ‘ gesamten Kaufpreisforderungen, sondern nur auf den jeweils 'k ' ft' gesondert in Rechnung gestellten. Preisaufschlag - gemeint !?: endgültig - verrechntet worden, sei, Bi Kt ■ if; Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten ent- gegen der Auffassung der Revision einer Nachprüfung auch im Hinblick auf die erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO stand a) Gegen die Annahme, es habe ein (echtes oder unechtes) Kontokorrentverhäl'tnis zwischen der Vertriebsgesellechaft und dem Beklagten bestanden, spricht schon, daß es an einer Übersendung der in bestimmten Zeitabschnitten geschehenen Abschlüsse und einer mit dieser Zusendung bezweckten Anerkennung der Abschlüsse fehlt (BGH Urteil vom 20.. April 1956 -I ZR 203/54 WM 1956, 1125 unter Bezugnahme auf Hef.ermehl in Sohlegelb: i’gc.v KGB 2. Aufl. § 355 iJr. 10 nit Hachweisenj ebenso 3. Aufl.). Demgegenüber ist unerheblich, daß mit der Klage unter Beifügung der Abschrift des (einzigen erteilten) "Kontoauszuges” vom 18. Januar 1952 ein "Saldo" geltend gemacht, sowie: daß sowohl im ersten Berufungsurteil wie im früheren Revisionsurteil von einem eingeklagten "Schuldsaldo" gesprochen worden ist. b) Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgericht, die geleistete Anzahlung von DM 31*856,-, ein selbständig ge-, bliebener Rechnungsposten, sei vereinbarungsgemäß nicht auf die gesamten Kaufpreisforderungen, sondern nur auf die "Preisaufschläge» verrechnet worden, wird auch nicht durch die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 7. September 1955 S. 2 in Verbindung, mit dem überreichten Schriftwechsel er-? schüttert. Dort ist allerdings vorgetragen, der Beklagte habe stets dem ihm in Rechnung gestellten Kohlemehrpreis von 440,-. DM je Tonne widersprochen, weil ihm von Degenhardt nur ein Mehrpreis von 95 - 110,- DM je Tonne "angegeben"'worden sei. Dieser "Widerspruch" ergibt sich auch aus dem Schriftwechsel (Originalschreiben der Vertriebsgesellechaft vom 13’ Oktober 1951, Kohledifferenz IM 5*747,28, vom 31. Okto-ber 1951» Kohlediffereni DM 7*928,36, vom selben Tage, Koh- ’« leöiffereuz IM 10.070,72, vom 14. November 1951, Kohlediffe- 16 - *\L renz III 807,40 und vom 13- Dezember 1951, Kohledifferenz mi 11.708,40, Anlagen III c, II b. I b, III d und IV b aus GA 181 sowie den Originalkopien der Schreiben des Beklagten vom 3», 4. und 18November sowie vom 21- Dezember 1951 Anlagen I c, II c, III e und IV c ebenfalls GA 181). Das Berufungsgericht hat ihm insoweit Rechnung getragen, als es nur einen Kohleaufpreis von 398,20 DM je Tonne zu Grunde gelegt hatDen Unterschied gegenüber dem Betrage von 440,- BK (« 41,80 DM) hat es - berechnet nach den gelieferten Gesamtmengen (» 82; 414 Tonnen) - mit insgesamt 3444,90 DM von dem "Saldo"abgesetzt, ein Betrag, in dem die 1.112,30 DM, um die die Klägerin ihren Klaganspruch von sich aus ermäßigt hatte, enthalten sind. Im übrigen hat es den "Widerspruch” des Beklagten unbeachtet gelassen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Die Vorauszahlung (entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 11, September 1951) auf den Kohlemehrpreis entspricht nämlich - gerechnet nach der in Aussicht genommenen Liefermenge von 80 Tonnen - mit 31-856,- DM genau einem Mehrpreis von 398,20 DM je Tonne. Es kommt hinzu, daß der Beklagte trotz seiner ”WiderSprüche" vom 3v, 4. und 18. November 195i mit seinen Sohecks vom 28. November und 1. Dezember 195.1. über insgesamt 32.535,25 DM (*= 20.000 + 12.535,25) die über den genau den gleichen. Gesamtbetrag lautenden Beträge der Rechnungen vom 13. Oktober 1951 über 7.944,45 DM, vom 31. Oktober 1951 über 10.831,88 DM und vom gleichen Tage übter weitere 13-758,92 DM (Anlagen lila, Ha und Ia GA 131): bezahlt hat. III. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß die Vorauszahlung auf den Kohlemehrpreis in Höhe jiilyoh 31i856,- DU die von ihm zu Lasten des Beklagten berück- > rsiclitigten "Kohledif'ferenzen” nicht erreicht.. In dem Konto- ' jvauszug vom 18,. Januar 1952 sind nämlich solche Mehrpreise im »Betrage von insgesamt 36.262,16 DM, und zwar in folgenden Ein-£zelbeträgen (vgl, die bereits erwähnten Anlagen III c, II b, 17 - I b, III d und IV b aus Umschlag GA 181); 5-747,28; 7.928,56; 10 070,72; 807:40 und 11.708,40 DM enthalten. Davon sind vom Borufungsgericht = 3-444,90 DM (1.112,30 + 2.532,60) abgesetzt und damit zu Lasten des Beklagten noch 32.817,26 DM (36.262,16 - 3*444,90) berücksichtigt- Der Unterschied gegen-über der Vorauszahlung von 31.-856,- DM beträgt = 961,26 DH. Diesen Betrag durfte das Berufungsgericht der Klägerin nicht ohne die unterlassene Prüfung zusprechen, ob seine Inrechnungstellung preisrechtlich zulässig war; denn insoweit greift § 817 Satz 2 BGB jedenfalls nicht.ein. Dr, Großmann Artl ' Dr. Spieler Dr. Dorschei Dr. Messner